Das Urteil des Amtsgerichts (AG) Bautzen befasst sich mit der Angemessenheit der Sachverständigenkosten bei Verkehrsunfällen, insbesondere in Bezug auf die Erstattungsfähigkeit gegenüber der Versicherung. Es wurde festgestellt, dass der Geschädigte Anspruch auf Erstattung der Kosten für einen Sachverständigen hat, solange diese als „erforderlich“ im Sinne von § 249 BGB anzusehen sind. Die Angemessenheit wird dabei häufig anhand des Honorartableaus des Bundesverbands der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen (BVSK) bewertet, was dem Laien eine Orientierung bieten soll.
Das AG Bautzen hat in diesem Urteil die bisherige Rechtsprechung bestätigt, dass die Beurteilung der Angemessenheit der Kosten maßgeblich von der Marktkonformität und der regionalen Üblichkeit der berechneten Beträge abhängt. Damit wird den Geschädigten ein rechtlicher Rahmen zur Verfügung gestellt, der sie vor unverhältnismäßigen Kosten schützt, während den Sachverständigen eine gewisse Flexibilität in der Preisgestaltung eingeräumt wird, solange diese im ortsüblichen Rahmen bleiben.
Die Versicherung des Unfallgegners kann dabei nicht pauschal geringere Beträge geltend machen, indem sie auf günstigere, möglicherweise abweichende Preisvorgaben verweist. Ein wesentliches Argument des Urteils ist, dass dem Geschädigten in der akuten Schadenssituation nicht zuzumuten ist, eine aufwendige Kostenprüfung vorzunehmen. Er kann grundsätzlich davon ausgehen, dass die beauftragten Sachverständigenleistungen angemessen sind, sofern keine besonderen Umstände für eine übermäßige Überschreitung des Üblichen sprechen.
Bemerkenswert ist auch, dass das Gericht klarstellt, dass die Abrechnung nach Pauschalhonoraren anstelle einer detaillierten Zeitaufwandsberechnung gerechtfertigt ist, da diese Pauschalisierung zu einer gewissen Standardisierung und Transparenz der Kosten führt. Für den Geschädigten ist dies von Vorteil, da er als Laie oft nicht in der Lage ist, die erforderliche Detailtiefe bei der Bewertung des tatsächlichen Aufwands eines Sachverständigen nachzuvollziehen.
Dieses Urteil stärkt die Position der Geschädigten, indem es ihnen die Unsicherheit bei der Beurteilung der Sachverständigenkosten nimmt und die Versicherungen verpflichtet, marktübliche Honorare zu akzeptieren, solange diese nicht offensichtlich unverhältnismäßig sind. Auch die Zession der Forderung (Abtretung des Anspruchs auf Erstattung der Kosten) wird in diesem Zusammenhang als zulässig bestätigt, was es dem Sachverständigen ermöglicht, den Schadensersatz direkt gegen den Versicherer geltend zu machen, ohne den Geschädigten zusätzlich zu belasten.
Urteile zur Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten nach Honorarbefragung des BVSK:
BGH, Urteil vom 11.02.2014 – VI ZR 225/13; LG Saarbrücken, Urteil vom 13.01.2022 – 10 S 64/21; AG Bautzen, Urteil vom 11.10.2024 – 23 C 348/24; AG Zittau, Urteil vom 10. September 2024 – 8 C 149/24; AG Bautzen, Urteil vom 3.7.2024 – 23 C 134/24; AG Braunschweig, Urteil vom 25.06.2024 – 121 C 573/24; AG Bautzen, Urteil vom 21.2.2024 – 23 C 518/23; AG Görlitz, Urteil vom 13.11.2023 – 9 C 159/23; AG Pirna, Urteil vom 1.9.2023 – 13 C 300/23; AG Bautzen, Urteil vom 8.2.2023 – 21 C 359/22
Auszug aus der Gerichtsentscheidung:
„IM NAMEN DES VOLKES
ENDURTEIL
In dem Rechtsstreit
[…]Kfz-Sachverständigenbüro[…]
– Kläger –
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Frings & Höhne, Obergraben 7/9, 01097 Dresden, Gz.: […]
gegen
[…] Versicherung[…]
– Beklagte –
Prozessbevollmächtigte:
[…]
wegen Vergütungsforderung
hat das Amtsgericht Bautzen durch
Richter am Amtsgericht […]
ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495 a ZPO am 11.10.2024
für Recht erkannt:
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 336,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB hieraus seit dem 28.4.2024 zu zahlen.
- Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, den Kläger gegenüber der Rechtsanwälte Frings & Höhne, Obergraben 7/9, 01097 Dresden von der Forderung der nicht anrechenbaren außergerichtlichen Kosten in Höhe von 44,59 € freizustellen.
- Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
- Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 340,24 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger ist Kfz-Sachverständiger . Er begehrt aus abgetretenem Recht die Zahlung restlicher Sachverständigenvergütung für das von ihm zu einem Verkehrsunfall vom 17.02.2024 in 02625 Bautzen gefertigte Schadensgutachten in Höhe der Klageforderung.
Die 100 %-ige Einstandspflicht der Beklagten für alle unfallbedingten Schäden ist unstreitig. Streitig sind vorliegend allein die Positionen Grundvergütung und die Anzahl von abgerechneten Schreibseiten des Gutachtens .
Der Geschädigte beauftragte den Kläger nach dem Unfall mit der Erstellung eines Schadensgutachtens . Dieses wies eine Schadenshöhe iHv. 4.513,06 € netto ( = 5370,55 € brutto ) aus […].
In einer Erklärung vom 19.02.2024, überschrieben mit Auftrag / Abtretung / Zahlungsanweisung, unterschrieben vom Geschädigten, ist auszugsweise folgendes geregelt: […]
….“ Hiermit trete ich meinen Schadensersatzanspruch zur Erstattung der Sachverständigenkosten unwiderruflich und vorrangig an das Sachverständigenbüro ab. Dies gilt sowohl für den Brutto- als auch für den Nettoendbetrag der Rechnung, je nach meiner Berechtigung zum Vorsteuerabzug. Ich weise den haftpflichtigen Versicherer an, die Sachverständigenkosten direkt an das Sachverständigenbüro zu überweisen. Das Sachverständigenbüro ist ermächtigt, diese Abtretung gegenüber den Anspruchsgegnern offenzulegen und die abgetretenen Ansprüche in eigenem Namen geltend zu machen. Diese Abtretung berührt nicht die vertraglichen Ansprüche des Sachverständigenbüros gegen mich. Sollte der haftpflichtige Versicherer keine oder nur eine Teilzahlung leisten, behält sich das Sachverständigenbüro das Recht vor, die Ansprüche gegen mich geltend zu
machen, wenn und soweit der regulierungspflichtige Versicherer keine Zahlung oder lediglich eine Teilzahlung leistet. Bei Inanspruchnahme meinerseits erfolgt Zug um Zug eine Rückabtretung der noch offenen Forderung.“
Der Kläger fertigte das Gutachten und stellte hierfür insgesamt 858,11 € brutto in Rechnung, bestehend aus den Schadenspositionen Grundhonorar (655,00 € netto) sowie als Nebenkosten die Positionen Lichtbilder (11 Stück zu je 2,00 € = 22,00 € netto) , Fahrtkosten 33 km zu je 0,70 € = 23,10 € netto) , Schreibkosten pauschal (12,00 € netto) Porto- und Telefonpauschale 9,00 € netto) zzgl. 19 % USt auf diese Positionen iHv insgesamt 137,01 €. […]
Die Beklagte zahlte hierauf 517,67 € brutto […]. Grundlage für die Kürzungen sind ein von der Beklagten veranlasster Prüfbericht von Logicheck. Dieser verortete – abweichend von der Rechnung des Sachverständigen – das Grundhonorar bei insgesamt 371,91 € netto (anstelle 655,00 € netto); ferner bei den Schreibseiten 9,00 € netto (anstelle 12,00 €).
Der Kläger geht davon aus , dass die abgerechnete Vergütung angemessen , orts- und marktüblich ist , sich insbesondere an dem Honorartableau der HUK sowie der BVSK Honorarbefragung – wie mit dem Beklagten vereinbart […] – orientiert .
Der Kläger beantragt
I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 340,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB hieraus seit dem 28.4.2024 zu zahlen.
II. Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, den Kläger gegenüber der Rechtsanwälte Frings & Höhne, Obergraben 7/9, 01097 Dresden von der Forderung der nicht anrechenbaren außergerichtlichen Kosten in Höhe von 44,59 € freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen
Sie geht davon aus , dass alle berechtigten Ansprüche erfüllt sind . Die abgerechneten 858,11 € sind – wie sich aus dem eingeholten Prüfbericht von Logicheck ergebe – weder erforderlich noch ortsüblich […]. Eine wirksame Preisvereinbarung sei nicht zustandegekommen. Das Grundhonorar sei nach tatsächlichem Zeitaufwand zu ermitteln , insbesondere sei die Abrechnung nach Schadenshöhe nicht interessengerecht, auch gerichtlich bestelllte Sachverständige rechnen nach Zeitaufwand ab . Hinsichtlich der Schreibkosten seien lediglich die technischen Erläuterungen, d.h. ohne automatisiert gezogene Textbausteine und Fotoseiten zu erstatten, d.h. 10 Seiten zu je 0,90 € (= 9,00 € netto).
Zum Sach- und Streitstand wird im übrigen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen und Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und in der Sache zum weit überwiegenden Teil begründet.
I.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Ersatz der noch unbeglichenen Kosten des Schadensgutachtens in Höhe von 337,24 € zu, §§ 7, 18 StVG, 115 (1) Nr. 1 VVG,
398, 249 (2) BGB iVm. § 287 ZPO. Im übrigen war sie (bzgl. Schreibkosten iHv weiteren
3,00 €) abzuweisen.
1. Der Kläger ist aktivlegitimiert aufgrund der vom Zedenten mit eigenhändiger Unterschrift erteilten Abtretungserklärung […].
2. Die geschuldete Wiederherstellung des ohne das Unfallereignis bestehenden Zustands umfasst die Erstellung eines Schadensgutachtens . Ein Geschädigter ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen frei in der Wahl seiner Mittel und berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen (BGH, zuletzt Urteil vom 12.03.2024, VI ZR 280/22 ).
Ob der Herstellungsaufwand erforderlich iSd. § 249 (2) S.1 BGB ist, bemisst sich nach der
gängigen Rechtsprechung zur subjektbezogenen Schadensbetrachtung danach, ob im Rahmen einer Plausibilitätskontrolle das beanspruchte Honorar objektiv nicht deutlich überhöht ist, und wenn ja, diese objektive Überhöhung für den geschädigten Laien erkennbar sein musste. Ferner ist der in Rechnung gestellte Betrag nur dann erforderlich, wenn und soweit er sich aus zutreffenden Anknüpfungstatsachen ableiten lässt .
Mit der neueren Rspr. des BGH (Urteil vom 12.03.2024, VI ZR 280/22) sind die entwickelten Grundsätze zum Werkstattrisiko auch auf möglicherweise überhöhte Kostenansätze eines
Sachverständigen zu übertragen. Hat sich der Sachverständige – so wie hier der Kläger – die Schadenersatzforderung des Geschädigten in Höhe der Honorarforderung abtreten lassen,
kann sich der Zessionar nicht auf das Sachverständigenrisiko berufen. Nach diesen Grundsätzen hat der Kläger, der aus abgetretenem Recht des Unfallgeschädigten die restlichen Sachverständigenkosten einklagt , darzulegen und ggfls. zu beweisen , dass die abgerechneten Kosten objektiv erforderlich waren und nicht über das Erforderliche iSd. § 249 (2) BGB hinausgehen. Die Bemessung der als erforderlich anzusehenden Kosten als solches obliegt dabei dem Tatrichter gemäß § 287 ZPO (BGH, aaO), wobei die Art der Schätzgrundlage nicht vorgegeben ist (vgl. BGH ,Urteil vom 18.12.2012 , VI ZR 316 / 11).
Bei Anlegen dieses Maßstabs – deutliche Überhöhung auf objektiver Ebene sowie Erkennbarkeit dieser deutlichen Überhöhung auf subjektiver Ebene – bestehen gegen das abgerechnete Grundhonorar iHv. 655,00 € netto (= 791,35 € brutto) – unabhängig von der Frage einer Parteivereinbarung zur Vergütung, handschriftlich unterschrieben vom Geschädigten am 19.02.2024 […] – keine Bedenken .
Im Rahmen der Prüfung der erforderlichen Gutachterkosten orientiert sich das erkennende Gericht (weiterhin) in einer Gesamtschau der BVSK-Honorarbefragung mit dem Honorartableau der HUK-Coburg, mithin mehrerer im Rahmen des § 287 ZPO anerkannten Orientierungswerte und Maßstäbe. Gegen eine Orientierung am Zeitaufwand, wie ihn die Beklagte begehrt, spricht vor allem, dass der erforderliche Zeitaufwand von einem fachunkundigen Laien in der Regel nicht festzustellen oder sinnvoll einzuschätzen ist wie auch , dass eine Ableitung aus der Schadenshöhe für einen Laien höhere Transparenz und Nachvollziehbarkeit bietet, vgl. die unterschriebene Anlage […].
Das abgerechnete Grundhonorar liegt vorliegend sowohl nach dem Honorartableau der HUK wie auch der BVSK-Befragung 2022 HB IV unter dem in Rechnung gestellten Grundhonorar iHv. 791,35 € brutto. Ausgehend von dem gutachterlich festgestellten Reparaturschaden iHv. 4.513,06€ netto wäre nach dem Honorartableau der HUK-Coburg ein Honorar brutto incl. Nebenkosten iHv. 910,95 € brutto gerechtfertigt, nach der BVSK-Honorarbefragung 2022 HB IV ein Grundhonorar iHv. 704 € netto (= 837,76 € brutto).
Der vorgelegte Prüfbericht ist nicht geeignet, die Angemessenheit in Frage zu stellen, da die Bewertung per Ferndiagnose und ohne hinreichend tatsächliche Anknüpfungspunkte zum Zeitaufwand erfolgt.
Ob eine andere Berechnungsgrundlage möglich oder, wie die Beklagte meint, nach zeitlichem Aufwand vorzuziehen ist, kann dahinstehen, als es zu Vortrag der Erkennbarkeit einer objektiv deutlich erkennbaren Überhöhung – diese mal unterstellt – auf subjektiver Ebene bei dem Geschädigten fehlt und eine solche allenfalls bei einem krassen, sich geradezu aufdrängenden Missverhältnis angenommen werden könnte.
3. Schreibkosten sind in Höhe 9,00 € netto als angemessen anzusehen, § 287 ZPO. Dies
entspricht im Ausgangspunkt § 12 (1) S. 2 Nr. 3 JVEG, der hierfür als Orientierungshilfe heranzuziehen ist (vgl. BGH, Urteil vom 26.04.2016, VI ZR 50/15). Danach darf ein Sachverständiger 0,90 € pro Seite bis zum 1.000 Anschlag abrechnen, danach 1,50 €.
Vorliegend umfasst das Gutachten 22 Seiten, 3 Seiten bestehen aus dem Abdruck der mit
dem System Audatax eingestellten Reparaturkostenkalkulation, weitere 6 Seiten aus Lichtbildern, beides ohne eigene Schreibleistung; im übrigen werden zudem eine Vielzahl von Textbausteinen verwendet und die genannte Anzahl von 1000 Anschlägen pro Seite bei weitem nicht erreicht. Ausgehend hiervon ist die Erstattung von 10 Seiten zu je 0,90 € sachgerecht.
Vor diesem Hintergrund war die Klage hinsichtlich darüber hinausgehender Schreibkosten
(3,00 € netto = 3,57 € brutto) abzuweisen.
II.
Die zugesprochenen Rechtsverfolgungskosten und Zinsen ergeben sich aus den §§ 280, 286 (1), 288, 823 (1), 249 BGB.
III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92 (1) Nr. 1 , 708 Nr. 11 , 713
ZPO.“
AG Bautzen, Urteil vom 11.10.2024 – 23 C 348/24