Kreuzungsräumer: Rechtliche Bewertung von Kreuzungsunfällen: Die Rolle echter und unechter Nachzügler


In dem vom Landgericht Görlitz Außenkammern Bautzen (LG Görlitz, Urteil vom 30.4.2024 – 5 O 193/22) entschiedenen Fall ging es um die Haftungsverteilung bei einem Verkehrsunfall, bei dem die Unterscheidung zwischen einem „echten Nachzügler“ und einem „unechten Nachzügler“ zentral war. Im vorliegenden Fall wurde festgestellt, dass die Beklagtenseite als unechter Nachzügler agierte und somit nicht berechtigt war, in den Kreuzungsbereich einzufahren.

Ein echter Nachzügler ist ein Fahrzeugführer, der sich bereits im Kreuzungskern befindet, wenn die Ampel für den Querverkehr auf Grün schaltet. Diese Fahrer dürfen den Kreuzungsbereich vorrangig verlassen, um den Verkehrsfluss nicht zu stören. Im Gegensatz dazu befindet sich ein unechter Nachzügler außerhalb des Kreuzungskerns, wenn die Ampel umschaltet. Ein solcher Fahrer muss warten und hat kein Vorrangrecht.

Die Beklagte handelte fahrlässig, indem sie bei Rotlicht in die Kreuzung einfuhr, während die Ampel für die Klägerseite auf Grün geschaltet war. Diese Handlung führte zur Feststellung ihrer Haftung für den entstandenen Schaden. Das Gericht wies damit die Ansprüche der Klägerseite zu, indem es auf die Sorgfaltspflichtverletzung der Beklagten hinwies und entsprechend Schadenersatzforderungen zugunsten der Klägerin entschied.

Urteile zur Haftungsverteilung bei Unfällen mit echten und unechten Nachzüglern im Kreuzungsbereich.

Volle Haftung des unechten Nachzüglers:
 OLG Koblenz, Urteil vom 8.9.1997 – 12 U 1355/96; LG Görlitz, Urteil vom 30.4.2024 – 5 O 193/22; AG Bautzen, Urteil vom 19.10.2023 – 21 C 279/22

Haftungsverteilung bei echten Nachzüglern:
OLG Hamm, Urteil vom 26.8.2016 – 7 U 22/16

Aus den Entscheidungsgründen:

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit

[…]

– Klägerin –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Frings & Höhne, Obergraben 7/9, 01097 Dresden, Gz.: […]

gegen

[…] Versicherung[…]

– Beklagter –

Prozessbevollmächtigte:
[…]

wegen Schadensersatz

hat die 5. Zivilkammer des Landgerichts Görlitz durch Richter am Landgericht […] als Einzelrichter im schriftlichen Verfahren am 30.04.2024

für Recht erkannt:

I. Die Beklagte wird verurteilt,
1. an die Klägerin 725 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 4% aus für die Zeit vom 12.3.2022 bis zum 29.3.2022 sowie weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB hieraus seit dem 30.3.2022 zu zahlen,
2. die Klägerin gegenüber der Reparaturwerkstatt […] von restlichen Reparaturkosten in Höhe von 3.238,60 € aus der Reparaturkostenrechnung […] freizustellen,
3. die Klägerin gegenüber dem Autohaus […] von Mietwagenkosten in Höhe von 719,95 € aus der Rechnung […] vom 28.3.2022 freizustellen,
4. an die Vollkaskoversicherung der Klägerin […] einen Betrag in Höhe von 6.466,29 Euro auf die erstatteten Reparaturkosten der Reparaturwerkstatt Autohaus […] aus der Reparaturkostenrechnung […] vom 28.3.2022 zu zahlen,
5. an die Vollkaskoversicherung der Klägerin […] einen Betrag in Höhe von 1.091,23 Euro auf die erstatteten Sachverständigenkosten des Kfz-Sachverständigenbüros […] aus der Rechnung […] vom 16.3.2022 zu zahlen,
6. die Klägerin gegenüber den Rechtsanwälten Frings & Höhne, Obergraben 7/9, 01097 Dresden von der Forderung der nicht anrechenbaren außergerichtlichen Kosten in Höhe von 550,85 € freizustellen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des
jeweils zu vollstreckenden Geldbetrages.

Streitwert: 12.241,07 EUR.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall in Anspruch.

Die Klägerin ist Eigentümerin und Halterin des unfallbeteiligten PKW Kia. Die Beklagte ist der Haftpflichtversicherer des unfallbeteiligten PKW Fiat.

Am 11.03.2022 gegen 11.25 Uhr kam es auf der Kreuzung Zeppelinstraße/Wilthener-Straße/B96 (Siemensstraße) in Bautzen zu dem Zusammenstoß der benannten Fahrzeuge.

Die Klägerin mit dem PKW Kia kam von der Siemensstraße (B96) und fuhr in Richtung Zeppelinstraße. Sie hielt zunächst an der in ihrer Fahrtrichtung auf „rot“ geschalteten Ampelanlage an. Als diese auf „grün“ umschaltete, fuhr sie weiter geradeaus.

Die Zeugin H[…] führte den PKW Fiat. Sie befuhr die Wilthener Straße stadtauswärts. An der benannten Kreuzung hielt sie bei Lichtzeichenanlage rot zunächst an. Bei grün fuhr sie zunächst über die Haltelinie, wobei zwischen den Parteien umstritten ist, ob und wie weit sie danach in den Kreuzungsbereich einfuhr. Zum Zeitpunkt des Zusammenstoßes der Fahrzeuge war die Lichtzeichenanlage, die die Zeugin H[…] überquert hatte, bereits wieder auf rot gestellt.

Die Klägerin trägt vor, sie habe den PKW Fiat wahrgenommen, als dieser auf der Wilthener Straße auf der Fußgängerfurt stand. Danach habe sie den PKW Fiat erst wieder wahrgenommen, als es auf der Kreuzung zur Kollision kam, indem der PKW Fiat in die hintere linke Seite des PKW Kia gefahren sei.

Der Vollkaskoversicherer der Klägerin regulierte die klägerischen Schäden am Fahrzeug im Umfange von 6.466,29 €. Das Fahrzeug der Klägerin wurde begutachtet und inzwischen repariert in der Werkstatt Authohaus […].

Das klägerische Fahrzeug erlitt einen merkantilen Minderwert von 700 €. Die Gutachterkosten belaufen sich auf 1.091,23 €.

Die Klägerin trägt vor, die Kosten für die fachgerechte Reparatur beliefen sich auf 9.704,89 € brutto.

Unstreitig sind Mietwagenkosten in Höhe von 719,95 € angefallen.

Die Klägerin beantragt:

Die Beklagte wird verurteilt,

a.
an die Klägerin 725 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 4% aus für die Zeit vom 12.3.2022 bis zum 29.3.2022 sowie weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB hieraus seit dem 30.3.2022 zu zahlen.

b.
die Klägerin gegenüber der Reparaturwerkstatt Autohaus […] von restlichen Reparaturkosten in Höhe von 3.238,60 € aus der Reparaturkostenrechnung […] vom 28.3.2022 freizustellen.

c.
die Klägerin gegenüber dem Autohaus […] von Mietwagenkosten in Höhe von 719,95 € aus der Rechnung […] vom 28.3.2022 freizustellen.

d.
an die Vollkaskoversicherung der Klägerin […] einen Betrag in Höhe von 6.466,29 Euro auf die erstatteten Reparaturkosten der Reparaturwerkstatt Autohaus […] aus der Reparaturkostenrechnung […] vom 28.3.2022 zu zahlen.

e.
an die Vollkaskoversicherung der Klägerin […] einen Betrag in Höhe von 1.091,23 Euro auf die erstatteten Sachverständigenkosten des Kfz-Sachverständigenbüros […] aus der Rechnung […] vom 16.3.2022 zu zahlen.

f.
die Klägerin gegenüber der Rechtsanwälte Frings & Höhne, Obergraben 7/9, 01097 Dresden von der Forderung der nicht anrechenbaren außergerichtlichen Kosten in Höhe von 550,85 € freizustellen.

Die Beklagte beantragt:
Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklage trägt vor, die Zeugin H[…] sei mit dem PKW Fiat bis in die Kreuzungsmitte gefahren, habe dort angehalten, um den Gegenverkehr durchzulassen. Dies habe eine ganze Weile gedauert. Dann sei die Klägerin mit ihrem Fahrzeug in den PKW Fiat hineingefahren.

Als echter Nachzügler habe der PKW Fiat Vorrang gehabt vor dem Fahrzeug der Klägerin, um die Kreuzung ordnungsgemäß räumen zu können. Die Beklagte haftete deshalb nicht für die Schäden der Klägerin.

Der Fahrzeugschaden der Klägerin belaufe sich auf – lediglich – 9.138,74 €. Wegen der Einwendungen im Einzelnen wird [die] Akte verwiesen.

Der Haftpflichtversicherer der Klägerin regulierte seinerseits vorgerichtlich die Schäden an dem PKW Fiat in Höhe von 1/3.

Die Halterin und Eigentümerin des PKW Fiat führte bei dem Amtsgericht Bautzen mit umgekehrten Vorzeichen einen Schadensersatzprozess gegen die hiesige Klägerin und deren Haftpflichtversicherer (Az.: 21 C 279/22). In dem amtsgerichtlichen Verfahren wurden die Unfallbeteiligten und Zeugen vernommen sowie ein unfallanalytisches Gutachten eingeholt. Die Verfahrensakte des Amtsgerichts wurde beigezogen. Nach Abschluss des amtsgerichtlichen Verfahrens erklärten sich die Verfahrensbeteiligten im vorliegenden landgerichtlichen Verfahren mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, sowie auf den Inhalt der beigezogenen Akte nebst schriftlichem Gutachten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin hat Anspruch auf materiellen Schadensersatz gegen die Beklagte wie tenoriert (§§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 und Abs. 2 StVG, § 115 VVG).

Im Ergebnis der Beweisaufnahme vor dem Amtsgericht Bautzen, mit deren Verwertung sich die Parteien im hiesigen Verfahren (stillschweigend) einverstanden erklärt haben, ist festzustellen, dass die Zeugin H[…], die den PKW Fiat führte, in die Kreuzung einfuhr, obgleich für ihre Fahrtrichtung die Lichtzeichenanlage auf rot geschaltet war und die Lichtzeichenanlage für die Klägerin auf grün geschaltet war (§ 37 Abs. 2 StVO). Angesichts der unstreitig langen Wartezeit der Zeugin H[…], nachdem sie die Lichtzeichenanlage passierte (als diese noch für sie grün zeigte), um zunächst ihren Gegenverkehr durchzulassen, musste die Zeugin H[…] damit rechnen, dass inzwischen ihre Fahrtrichtung nicht mehr freigegeben war und für sie die Lichtzeichenanlage wieder auf rot umgeschaltet hat. Hätte die Zeugin H[…] die erforderliche, äußerste Sorgfalt in dieser Verkehrssituation walten lassen, hätte sie erkannt, dass sie weiter hätte stehen bleiben müssen, um den bevorrechtigten Querverkehr durchzulassen. Die Zeugin H[…] trifft ein ganz überwiegendes Verschulden an dem Verkehrsunfall. Dadurch hat sich die Betriebsgefahr des bei der Beklagten versicherten Fahrzeuges so deutlich erhöht, dass die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeuges dahinter völlig zurück tritt. Das hat zur Folge, dass die Beklagte für den gesamten unfallbedingten Schaden der Klägerin haftet.

Ein Mitverschulden der Klägerin, dass die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeuges wiederum erhöht hätte, sodass auf Seiten der Klägerin ein Mithaftungsbeitrag verbliebe, konnte die Beklagte nicht nachweisen. Sie konnte insbesondere nicht nachweisen, dass die Zeugin H[…] mit dem PKW Fiat sich bereits im Kernbereich der Kreuzung befunden hätte, als die Lichtzeichenanlage für die Klägerin auf grün umschaltete, sodass die Zeugin H[…] als sogenannte echte Nachzüglerin gegenüber der Klägerin bevorrechtigt gewesen wäre, um die Kreuzung zu räumen.

Diese Feststellungen beruhen auf folgenden Überlegungen:

Unstreitig ist es zunächst, dass die Klägerin in die Kreuzung einfuhr, als die Lichtzeichenanlage für sie auf grün umgesprungen war.

Mit dem unfallanalytischen Gutachten ist festzustellen, dass die Schilderung der Klägerin technisch nachvollziehbar ist, dass die Zeugin H[…] mit dem PKW Fiat zunächst auf der Fußgängerfurt, die die Wilthener Straße quert, stand und anschließend in den PKW Kia der Klägerin hineinfuhr und zwar in die linke Seite mit dem Schwergewicht auf dem hinteren Fahrzeugteil, als sie ihrerseits die Kreuzung geradeaus überquerte in Richtung Zeppelinstraße.
Mit dem Sachverständigen ist diese Unfallschilderung plausibel und aus technischer Sicht nachvollziehbar. Der Sachverständige konnte sicher feststellen, dass die Zeugin H[…] (entgegen deren Aussage) mit dem Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt nicht stand, sondern dass sich dieses ebenfalls in Bewegung befand zum Zeitpunkt der Kollision. Dies ist zu begründen mit der Charakteristik der Beschädigungen an beiden Fahrzeugen, sowie der daraus ableitbaren Kollisionspositionen der beiden Fahrzeuge zueinander und der weiterhin herzustellenden Beziehung zu dem dokumentierten Splitterfeld auf der Kreuzung. Wegen der Einzelheiten wird auf das schriftliche Gutachten verwiesen.

Mit dem Gutachten ist festzustellen, dass demgegenüber die Aussage der Zeugin H[…], sie habe auf der Mitte der Kreuzung gestanden (die genaue Position, die die Zeugin H[…] angab, ist ersichtlich aus Abbildung 24 des Gutachtens) unzutreffend ist. Vielmehr ist festzustellen, dass die Zeugin H[…] fahrend an dem Unfall beteiligt war.

Ausreichende Anknüpfungstatsachen dafür, mit Hilfe eines unfallanalytischen Gutachtens sicher festzustellen, wo die Zeugin H[…] begann, in die Kreuzung einzufahren bis zur Unfallstelle, liegen nicht vor. Damit kann die Beklagte auch nicht nachweisen, dass sich der PKW Fiat bereits im Kernbereich der Kreuzung befunden hätte, als die Lichtzeichenanlage für die Klägerin auf grün umschaltete und diese ihrerseits in die Kreuzung einfuhr.

Die geltend gemachten materiellen Schäden sind zwischen den Parteien unstreitig mit Ausnahme der erforderlichen unfallbedingten Reparaturkosten.

Die erforderlichen unfallbedingten Reparaturkosten werden geschätzt auf 9.704,89 €, wie von der Klägerin geltend gemacht (§ 287 Abs.1 ZPO).

Die tatsächlich angefallenen Reparaturkosten für die Reparatur bei der Autohaus […] sind nur geringfügig höher als die aus dem Privatgutachten des Sachverständigen […] ausgewiesenen Reparaturkosten. Das Werkstattrisiko trägt der Schädiger.

Das heißt, wenn im Ergebnis der tatsächlich durchgeführten Reparatur die Reparaturkosten etwas höher ausfallen als sachverständig eingeschätzt, so ist das ein Umstand, den nicht der Geschädigte, sondern der Schädiger zu tagen hat. Der Kläger hat es auch nicht in der Hand, ob die Werkstatt zum Beispiel einzelne Fahrzeugteile zur Lackierung ausbaut oder ob die Werkstatt diese Wiederherstellung der Fahrzeugfarbe, des Fahrzeuglacks im eingebauten Zustand der Bauteile vornimmt. Gleiches gilt für die Frage, ob eine Werkstatt einen besonderen Desinfektionsaufwand vornimmt oder nicht und in welchem Umfange.
Die in solchem Zusammenhang entstehenden Preisunterschiede von Werkstatt zu Werkstatt liegen im Risikobereich des Schädigers. Im Übrigen wäre die Beweisaufnahme durch Einholung eines weiteren Schadensgutachtens unverhältnismäßig angesichts einer Differenz in der Schadensvorstellung zwischen den Parteien von lediglich rund 550,00 €.

III.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO, § 48 Abs.1 GKG i.V.m. §§ 3 ff. ZPO.“

LG Görlitz, Urteil vom 30.4.2024 – 5 O 193/22

Beitragsbild: fiktives, mit DALL·E 3 erstelltes Bild

Vergütungsumfang eines lediglich für einen Termin der Haftbefehlsverkündung bestellten Pflichtverteidigers

Der Kammerbeschluss des Landgerichts Neuruppin vom 25. März 2024 (Az. 11 Qs 9/24) befasst sich mit der Vergütung eines Pflichtverteidigers, der nur für den Termin der Haftbefehlsverkündung bestellt wurde. Das Gericht entschied, dass trotz der zeitlichen Begrenzung der Bestellung, der Pflichtverteidiger Anspruch auf die volle Vergütung hat, einschließlich der Grundgebühr, Verfahrensgebühr und Terminsgebühr. Dies begründet sich dadurch, dass auch eine zeitlich limitierte Bestellung eine inhaltlich und gebührentechnisch vollumfängliche Bestellung darstellt.

Aus den Entscheidungsgründen:

„Beschluss

ln dem Strafverfahren gegen

[…]
Pflichtverteidiger (und Beschwerdeführer):
Rechtsanwalt Stephan M. Höhne,
Wallstraße 15, 02625 Bautzen,

weiterer Beteiligter (und Beschwerdegegner):
Der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Neuruppin
[…]

wegen Computerbetruges

hier: Pflichtverteidigervergütung,

hat das Landgericht Neuruppin – 1. große Strafkammer als Beschwerdekammer in Kostensachen – […] am 25. März 2024 beschlossen:

Auf die Beschwerde des Rechtsanwalts Stephan M. Höhne (im Folgenden: Beschwerdeführer) wird der Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom 15.12.2023 (Az. 84 Ds 50/20) aufgehoben. Auf die Erinnerung des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom 03.11.2022 (Az. 84 Ds 50/20) abgeändert und der Tenor zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die dem Beschwerdeführer aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung (Gebühren und Auslagen) wird auf 685,44 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird der Vergütungsfestsetzungsantrag des Beschwerdeführers vom 17.08.2023 als unbegründet zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Die weitere Beschwerde zum Brandenburgischen Oberlandesgericht wird zugelassen.

Beschwerdewert: 491,47 Euro

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Neuruppin – Strafrichter – erließ im vorliegenden Strafverfahren am 29.09.2022 gegen den Angeklagten wegen unentschuldigten Ausbleibens in der Hauptverhandlung einen Haftbefehl gemäß § 230 Abs. 2 StPO […]. Der Angeklagte wurde am 16.08.2023 aufgrund dieses Haftbefehls festgenommen […] und dem Amtsgericht Bautzen am selben Tag nach § 115a Abs. 1 StPO zur Verkündung vorgeführt […].
Dort beantragte der Angeklagte – in Anwesenheit des bereits erschienenen Beschwerdeführers – nach der Vernehmung zu seinen Personalien ausdrücklich die Bestellung eines Pflichtverteidigers, woraufhin der Richter zu Protokoll folgenden Beschluss fasste […]:
Dem Beschuldigten wird RA Höhne, Bautzen, für den heutigen Termin der Haftbefehlsverkündung als Pflichtverteidiger beigeordnet, weil der Beschuldigte die Beiordnung beantragt hat.

Im weiteren Terminsverlauf erklärte der Beschwerdeführer für den Angeklagten, dass zum Sachverhalt keine Angaben gemacht würden und auch keine Anträge gestellt würden, zudem äußerte sich der Beschwerdeführer für den Angeklagten zu der Frage, ob dieser die Ladung zum Hauptverhandlungstermin überhaupt erhalten habe. Nach einer weitergehenden Erklärung des Angeklagten selbst zu seinen persönlichen Verhältnissen hielt der Richter telefonisch Rücksprache mit der zuständigen richterlichen Dezernentin beim Amtsgericht Neuruppin und setzte sodann – zwar im Einvernehmen mit der zuständigen Richterin, jedoch gleichwohl unter offenkundiger Überschreitung seiner Entscheidungszuständigkeit nach § 115a Abs. 2 StPO – durch zu Protokoll genommenen Beschluss den Haftbefehl außer Vollzug.

Der Beschwerdeführer hat mit Schriftsatz vom 17.08.2023 beim Amtsgericht Neuruppin die Festsetzung seiner Vergütung wie folgt beantragt […]:

– Grundgebühr (mit Zuschlag) (Nr. 4101 VV RVG) 216,00 Euro
– Verfahrensgebühr (mit Zuschlag) (Nr. 4107 VV RVG) 177,00 Euro
– Terminsgebühr (mit Zuschlag) (Nr. 4103 VV RVG) 183,00 Euro
– Auslagenpauschale (Nr. 7002 W RVG) 20,00 Euro
Zwischensumme: 596,00 Euro
– 19 % Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV RVG) 113,24 Euro
Gesamtsumme: 709.24 Euro

Mit Beschluss vom 03.11.2023 […] hat die Rechtspflegerin des Amtsgerichts lediglich die geltend gemachte Terminsgebühr in Höhe von 183,00 Euro zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer von 34,77 Euro – mithin insgesamt 217,77 Euro – zu Gunsten des Beschwerdeführers festgesetzt und seinen Vergütungsantrag im Übrigen zurückgewiesen. Mit Schriftsatz vom 09.11.2023 […] hat der Beschwerdeführer gegen diesen Beschluss Erinnerung eingelegt, welcher die Rechtspflegerin mit Beschluss vom 28.11.2023 […] nicht abgeholfen hat. Die Strafrichterin hat die Erinnerung des Beschwerdeführers sodann mit Beschluss vom 15.12.2023 […] als unzulässig zurückgewiesen, allerdings ausweislich der Beschlussbegründung tatsächlich doch eine Sachentscheidung getroffen und darin anstelle der von der Rechtspflegerin festgesetzten Terminsgebühr nach Nr. 4103 VV RVG eine Einzeltätigkeitsgebühr nach Nr. 4301 Nr. 4 VV RVG als entstanden angenommen, dies allerdings ohne diese mit 220,00 Euro (netto) bzw. 261,80 Euro (brutto) über dem bislang zugesprochenen Betrag liegende Vergütung nunmehr zu Gunsten des Beschwerdeführers festzusetzen. Gegen diesen ihm lediglich formlos übersandten und nach seinen Angaben erst am 05.01.2024 zugegangenen Beschluss hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 05.01.2024 Beschwerde eingelegt […], mit welcher er seinen ursprünglichen Vergütungsantrag in voller Höhe weiterverfolgt. Die Strafrichterin hat dieser Beschwerde mit Verfügung vom 12.01.2024 […] nicht abgeholfen. Mit Stellungnahmeverfügung vom 23.01.2024 […] hat der Beschwerdegegner ausgeführt, dass er lediglich eine Einzeltätigkeitsgebühr nach Nr. 4301 Nr. 4 VV RVG als festsetzungsfähig ansehe.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Gegen den richterlichen Beschluss vom 15.12.2023 über die Erinnerung vom 09.11.2023 ist die nunmehr namens des Beschwerdeführers eingelegte Beschwerde vom 05.01.2024 gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 RVG i.V.m. § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG als befristete Beschwerde statthaft. Der Beschwerdewert liegt über 200,00 Euro und auch die zweiwöchige Frist aus § 56 Abs. 2 Satz 1 RVG i.V.m. § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG seit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung ist eingehalten. Zuständig ist dabei die Kammer, nachdem der geschäftsplanmäßig zuständige Einzelrichter ihr das Verfahren gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 RVG i.V.m. § 33 Abs. 8 Satz 2 RVG zur Entscheidung übertragen hat.

In der Sache ist die befristete Beschwerde auch überwiegend begründet, denn das Amtsgericht hat im Ergebnis zu Unrecht eine Festsetzung der durch den Beschwerdeführer geltend gemachten Gebühren abgelehnt.

Ausgangspunkt der Prüfung der einem Pflichtverteidiger aus der Landeskasse zu zahlenden Vergütung ist dabei stets die gerichtliche Bestellungsentscheidung. Enthält bereits der Bestellungsbeschluss als Grundentscheidung Einschränkungen der Pflichtverteidigerbestellung in zeitlicher, inhaltlicher oder gebührentechnischer Hinsicht, so obliegt es dem bestellten Pflichtverteidiger – so diese Einschränkungen als rechtswidrig und ihn selbst beschwerend ansieht – bereits die Bestellungsentscheidung selbst aus eigenem Recht mit dem in § 142 Abs. 7 Satz 1 StPO eröffneten Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde anzufechten. Eine inzidente Überprüfung der Rechtmäßigkeit von in die Bestellungsentscheidung aufgenommenen Beschränkungen erst im Vergütungsfestsetzungsverfahren scheidet hingegen aus.

Entgegen dem Dafürhalten des Amtsgerichts und des Beschwerdegegners ergibt sich jedoch im vorliegenden Fall aus der im Bestellungsbeschluss vom 16.08.2023 vorgenommenen Beschränkung der Bestellung „für den heutigen Termin der Haftbefehlsverkündung“ gerade nicht, dass dem Beschwerdeführer für seine Tätigkeit lediglich die für den Termin angefallene Terminsgebühr nach Nr. 4103 VV RVG bzw. eine Einzeltätigkeitsgebühr nach Nr. 4301 Nr. 4 VV RVG zustünde. So stellt eine allein in zeitlicher Hinsicht limitierte Pflichtverteidigerbestellung gleichwohl eine inhaltlich und gebührentechnisch vollumfängliche – wenn auch eben auf einen bestimmten Tätigkeitszeitraum beschränkte – Bestellung dar, weshalb auch der lediglich für einen bestimmten – sei es noch so kurzen – Zeitraum gerichtlich – sprich durch hoheitlichen Akt – bestellte Verteidiger vorbehaltlich des Hinzutretens besonderer Umstände sowohl berufsrechtlich als auch zivilrechtlich gegenüber seinem Mandanten zu einer umfassenden Führung der Verteidigung verpflichtet ist und daher die für die Einarbeitung in das Verfahren anfallende Grundgebühr, die für das jeweilige Verfahrensstadium vorgesehene Verfahrensgebühr sowie – falls in den Bestellungszeitraum wie hier eine Terminsteilnahme fällt – die entsprechende Terminsgebühr beanspruchen kann.

Die Kammer verkennt dabei nun keinesfalls, dass sich hierdurch häufig – und so auch hier – nicht unerhebliche Kosten für die Landeskasse bzw. letztendlich für den zumeist verfahrenskostenpflichtigen Angeklagten ergeben, und zugleich grundsätzlich ein legitimes Bedürfnis aller Verfahrensbeteiligten besteht, diese Mehrkosten so gut es geht zu vermeiden bzw. gering zu halten. Gerade die vorliegende Konstellation ist jedoch durch den Gesetzgeber im Rahmen der zum 13.12.2019 in Kraft getretenen Neuregelung des Rechts der Pflichtverteidigung bereits erkannt und einer abschließenden Lösung zugeführt worden. So stellt nach dieser Neuregelung im Grundsatz auch eine gerichtliche Vorführung aufgrund eines Haftbefehls nach § 230 Abs. 2 StPO einen Fall der notwendigen Verteidigung gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO dar, dies allerdings nach Maßgabe des § 141 Abs. 2 Satz 2 StPO mit der Einschränkung, dass die Bestellung eines Pflichtverteidigers in diesem Fall nur dann erfolgt, wenn der Angeklagte dies nach Belehrung – nicht zuletzt über die Kostenfolgen – ausdrücklich verlangt. Vorliegend hat der Angeklagte zu Beginn des Termins nun genau einen solchen Antrag gestellt mit der Konsequenz, dass ihm der hierfür nach § 142 Abs. 2 Nr. 3 StPO zuständige verkündende Richter materiell-rechtlich sogar ohne zeitliche Beschränkung einen Pflichtverteidiger hätte bestellen müssen und eine spätere Aufhebung der Bestellung nach § 143 Abs. 2 Satz 3 StPO – ebenso wie die hierfür erforderliche Außervollzugsetzung des Haftbefehls selbst – dem Amtsgericht Neuruppin oblegen hätte. Dass nun also aufgrund der hier erfolgten Pflichtverteidigerbestellung – ungeachtet der aus Sicht der Kammer ohnehin rechtsfehlerhaften zeitlichen Begrenzung der Bestellung – für den Beschwerdeführer die volle Verteidigervergütung in Gestalt von Grund-, Verfahrens- und Terminsgebühr anfällt und hierfür zunächst die Landeskasse und später gegebenenfalls der Angeklagte einzustehen haben, unterlag mithin nach der eindeutigen gesetzgeberischen Regelungskonzeption ganz bewusst der Disposition durch den Angeklagten und entspricht im Ergebnis exakt dem, was der Gesetzgeber als Folge einer Antragstellung des Angeklagten vorhergesehen und hingenommen hat.
Da dem Angeklagten vor der Bestellung des Beschwerdeführers sodann auch noch kein anderer Pflichtverteidiger bestellt war, lag auch von vornherein kein Fall einer bloßen „Terminsvertretung“ vor, bei welcher auch nach dem Dafürhalten der Kammer in Fällen der konsensualen Bestellung eines Pflichtverteidigers für einen bestimmten Termin – hier einen auswärtigen Hafttermin – anstelle des regulären Pflichtverteidigers eine Beschränkung des Vergütungsanspruchs des „Terminsvertreters“ auf die für den wahrgenommenen Termin anfallende Terminsgebühr in Betracht kommt (siehe hierzu den Beschluss der Kammer vom 25.03.2024 – Az. 11 Qs 76/23 – sowie den Beschluss der 2. großen Strafkammer vom 04.09.2023 – Az. 22 KLs 10/22 -).

Mit Blick auf die in der Bestellungsentscheidung ausdrückliche getätigte Bestellung des Beschwerdeführers als Pflichtverteidiger – sprich als Verteidiger – scheidet es schließlich entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdegegners auch aus, dem Beschwerdeführer anstelle der vollen Verteidigervergütung in Gestalt von Grund-, Verfahrens- und Terminsgebühr lediglich eine Einzeltätigkeitsgebühr nach Nr. 4301 Nr. 4 VV RVG zuzusprechen. Die von diesem Gebührentatbestand abgedeckte bloße Beistandsleistung stellt – begrifflich ebenso wie in der Sache – etwas kategorial völlig anderes als eine Verteidigung dar. für welche sich die anfallenden Gebühren im Erkenntnisverfahren nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nach Abschnitt 1 des Teils 4 der Anlage 1 zum RVG richten. So erschöpft sich eine Beistandsleistung für einen Beschuldigten durch einen Rechtsanwalt in einem Termin darin, dem Beschuldigten im Hinblick auf die unmittelbaren Verhaltenserfordernisse im Termin beratend zur Seite zu stehen und auf die Wahrung der prozessualen Rechte des Beschuldigten im Terminsablauf zu achten, und ist nicht nur in zeitlicher, sondern auch in inhaltlicher Hinsicht auf den Termin begrenzt. Die Verteidigung hingegen weist – auch wenn sie nach Maßgabe einer gerichtlichen Bestellungsentscheidung wie hier zeitlich nur in einem einzelnen Termin erfolgt – inhaltlich regelmäßig über den Termin hinaus, da sie auf Basis einer Vorbereitung auf den Verfahrensgegenstand in der Sache und einer hieraus entwickelten Verteidigungsstrategie zu erfolgen und auf die Erreichung der mit dem Angeklagten abgesprochenen Verteidigungsziele hinzuwirken hat. Dementsprechend hat der Beschwerdeführer im hier in Rede stehenden Termin auch ganz typisches Verteidigerhandeln an den Tag gelegt, indem er erklärt hat, inwieweit der Angeklagte Angaben zur Sache bzw. zur Person tätigen wird und dass keine Anträge gestellt werden, insbesondere aber indem er argumentativ mittels eines Hinweises auf einen angeblich nicht erfolgten Ladungszugang die tatbestandlichen Grundlagen des Haftbefehls in Zweifel zu ziehen und hierdurch eine dem Angeklagten günstige richterliche Haftentscheidung herbeizuführen gesucht hat.

Da schließlich die für einen Pflichtverteidiger als gerichtlich bestellten Rechtsanwalt anfallenden Gebühren ihrer Höhe nach jeweils gesetzlich fixiert sind, kann der Beschwerdeführer seine Vergütung insoweit unabhängig von seinem tatsächlich vor, in, am Rande und im Nachgang des Termins betriebenen Verteidigungsaufwand – und damit im Ergebnis wie von ihm beantragt – beanspruchen. Dies gilt hingegen nicht für die von ihm geltend gemachte Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG, nachdem der Beschwerdeführer nach Aktenlage ausschließlich in dem Termin vor dem Amtsgericht Bautzen für den Angeklagten aufgetreten ist und er außerhalb dieses Termins erfolgte Kommunikation mit dem Angeklagten oder Dritten nicht behauptet hat. Die dem Beschwerdeführer zustehende Vergütung berechnet sich nach alledem wie folgt:

– Grundgebühr (mit Zuschlag) (Nr. 4101 VV RVG) 216,00 Euro
– Verfahrensgebühr (mit Zuschlag) (Nr. 4107 VV RVG) 177,00 Euro
– Terminsgebühr (mit Zuschlag) (Nr. 4103 VV RVG) 183,00 Euro
Zwischensumme: 576,00 Euro
– 19 % Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV RVG) 109,44 Euro
Gesamtsumme: 685,44 Euro

Die Gebührenfreiheit dieses Beschwerdeverfahrens sowie die Nichterstattung von Kosten ergeben sich aus § 56 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 RVG.

Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 RVG i.V.m. 33 Abs. 6 Satz 1 RVG die weitere Beschwerde zum Brandenburgischen Oberlandesgericht zuzulassen, da die zur Entscheidung stehende Frage grundsätzliche Bedeutung hat. Die vorliegend entscheidungserhebliche Rechtsfrage, welche Gebühren ein ausweislich des jeweiligen Bestellungsbeschlusses ausdrücklich nur für einen bestimmten Tag bzw. einen bestimmten Termin bestellter Pflichtverteidiger beanspruchen kann, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstritten (siehe etwa OLG Karlsruhe, Beschluss vom 09.02.2023 – 2 Ws 13/23 – m.w.N.), wobei die zu diesem Themenkreis im weiteren Sinne zuletzt veröffentlichte Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts – soweit ersichtlich – aus dem Jahr 2009 stammt (OLG Brandenburg, Beschluss vom 25.08.2009 – 2 Ws 111/09 -) und mithin auf die Zeit vor den zum 13.12.2019 in Kraft getretenen umfangreichen Änderungen des Rechts der Pflichtverteidigung datiert.“

LG Neuruppin, Kammerbeschluss vom 25. März 2024 – 11 Qs 9/24