Keine Wertminderung für ein mehr als fünf Jahre altes Fahrzeug

Nach dem Urteil des Amtsgerichts Dresden (AG Dresden, Urteil vom 22.7.2011 – 112 C 2416/11) hat der Geschädigte beim Verkehrsunfall grundsätzlich keinen Anspruch auf Erstattung einer Wertminderung, wenn sein Fahrzeug älter als fünf Jahre ist.

Auszug aus der Gerichtsentscheidung:

„Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Der Kläger kann nicht gem. §§ 7 Abs. 1 StVG, 249 Abs. 1 und Abs. 2, 251 BGB, 115 Abs. 1 Abs. 1 Nr. 1 WG, 1 PflVersG von der Beklagten aufgrund des Verkehrsunfalles vom […].[…].2010 weiteren Schadenersatz beanspruchen.

Zu Gunsten des Klägers greift der Haftungstatbestand aus § 7 Abs. 1 StVG ein, da im Sinne dieser Vorschrift „bei dem Betrieb“ des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw […] eine Sache des Klägers, nämlich sein Pkw […], beschädigt wurde.

Der Fahrer oder die Fahrerin des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeuges haben den Unfall auch allein zu vertreten, sodass kein Haftungsausschluss nach § 17 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 StVG in Betracht kommt. Das steht zwischen den Parteien außer Streit.

Jedoch kommen weitere Schadenersatzansprüche des Klägers nach den §§249 Abs. 1 und Abs. 2, 251 BGB nicht in Betracht, da dieser hier nur noch als Hauptforderung eine merkantile Wertminderung begehrt, die aber angesichts des Alters des Klägerwagens ausgeschlossen ist. Der Klägerwagen war im Zeitpunkt des Unfalles vom […].[…].2010 unstreitig mehr als fünf Jahre alt. Bei einem derartigen Fahrzeugalter ist eine merkantile Wertminderung in der Regel ausgeschlossen (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 68. Auflage 2008, Rn 14 zu § 251 BGB m.w.N.).

Zwar ist die vorgenannte Altergrenze keine starres Limit. Auch bei Fahrzeugen, die älter als fünf Jahre sind, kann ausnahmsweise eine merkantile Wertminderung in Betracht kommen, und zwar dann, wenn das Alter durch außergewöhliche den Fahrzeugwert positiv beeinflussende verkehrswesentliche Eigenschaften kompensiert wird (vgl. Palandt-Grüneberg, a.a.O.).

Ist beispielsweise die genannte Altersgrenze von 5 Jahren nur geringfügig überschritten, kann eine Fahrleistung, die für fünfjährige Fahrzeuge als unterdurchschnittlich anzusehen ist, oder auch eine außergewöhnliche Verbesserungsinvest[i]tion – wie etwa ein neuer Motor- zu einer solchen Kompensation führen.

Im Falle des Klägers und seines unfallbeteilten Pkw kann von einem solchen Kompensationseffekt aber nicht ausgegangen werden. Der klägerische Pkw Audi war am […].[…].2002 erstzugelassen worden und befand sich damit im Zeitpunkt des Unfalles schon im neunten Zulassungsjahr. Er hatte zur Unfallzeit außerdem bereits 82.808 km zurückgelegt, und befand sich, als er auf den Kläger zugelassen wurde, auch nicht mehr in erster Hand (vgl. insoweit Gutachten des Kfz-Sachverständigenzentrums […]) Es ist außerdem nicht ersichtlich, dass an dem Wagen außergewöhnliche Verbesserungsmaßnahmen durchgeführt worden sind.

Die Klage musste demnach insgesamt der Abweisung unterliegen.“

AG Dresden, Urteil vom 22.7.2011 – 112 C 2416/11

Keine Unwirksamkeit einer Nebenkostenabrechnung bei fehlerhafter Angabe der Vorauszahlungen

Nach dem Beschluss des Amtsgerichts Dresden (AG Dresden, Beschluss vom 3.7.2011 – 141 C 8233/10) ist eine Nebenkostenabrechnung nicht unwirksam, wenn in ihr durch den Vermieter keine oder eine falsche Nebenkostenvorauszahlung des Mieters aufgeführt wird.

Auszug aus den Entscheidungsgründen:

„Der Beklagte war Mieter einer Wohnung im Anwesen […]. In den Mietvertrag, der auf die Heiz-, Warmwasser- und Betriebskosten gemäß § 2 BetrKV monatliche Vorauszahlungen des Beklagten in Höhe von 110 EUR vorsah, ist die Klägerin […] durch Erwerb des Eigentums an der Wohnung eingetreten.

Mit Schreiben vom [..].12.2009 […] übermittelte die Hausverwaltung der Klägerin an den Beklagten eine Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2008, die „abzüglich angeforderte Vorauszahlungen“ von 0 EUR eine Nachzahlung von 907,81 EUR auswies. Der Beklagte erhob innerhalb eines Jahres nach Zugang der Abrechnung keine Einwendungen gegen die Abrechnung, zahlte jedoch lediglich 27,81 EUR auf die Betriebskostennachforderung.

Die Klägerin mahnte restliche 880 EUR zuzüglich einer Mahngebühr von 2,56 EUR zunächst mit Schreiben ihrer neuen Hausverwaltung vom 26.10.2010, später mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 15.11.2010 vergeblich an. Mit ihrer Klage macht sie neben ihrer Restforderung von 880 EUR vorgerichtliche Mahnkosten für die Mahnung der Hausverwaltung vom 26.10.2010 in Höhe von 2,50 EUR und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von 50,70 EUR geltend.

Der Beklagte behauptet, er habe Betriebskostenvorauszahlungen in Höhe von 880 EUR an den Vorvermieter gezahlt. Weil die Klägerin diese Vorauszahlungen in ihrer Betriebskostenabrechnung nicht berücksichtigt habe, sei ihre Betriebskostenabrechnung unwirksam. Im Hinblick auf den von ihm beabsichtigten Klageabweisungsantrag beantragt der Beklagte Prozesskostenhilfe.

II.

Die Rechtsverteidigung des Beklagten bietet nur hinsichtlich der von der Klägerin pauschal geltend gemachten vorgerichtlichen Mahnkosten von 2,50 EUR hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil sich aus dem Klagevorbringen nicht ergibt, dass sich der Beklagte bereits am [..].10.2010 mit der Erfüllung der Nachzahlungsforderung im Verzug befunden hat. Weil der Beklagte aufgrund der von ihm dargelegten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage ist, die Kosten seiner Rechtsverteidigung aus eigenen Mitteln zu bestreiten, ist ihm insoweit gemäß § 114 ZPO Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

Im Übrigen hat die Rechtsverteidigung des Beklagten jedoch keine Aussicht auf Erfolg, weil seine Einwendungen nicht geeignet sind, den von der Klägerin schlüssig dargelegten Anspruch auf restliche Betriebskostennachzahlung von 880 EUR aus der Betriebskostenabrechnung vom […].12.2009 in Verbindung mit dem Mietvertrag und § 556 Abs. 3 BGB sowie auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gemäß §§ 280, 286 Abs. 1 BGB zu Fall zu bringen. Insbesondere ist die Betriebskostenabrechnung der Klägerin vom […].12.2009 nicht deswegen ein „rechtliches Nullum“, weil in ihr keine Verrechnung mit Betriebskostenabrechnungen des Beklagten stattgefunden hätte. An dem für eine wirksame Betriebskostenabrechnung konstitutiven Abzug von Vorauszahlungen des Beklagten fehlt es nicht deswegen, weil die Betriebskostenabrechnung diesen Abzugsbetrag – möglicherweise inhaltlich unzutreffend – mit Null ausweist. Selbst wenn der Beklagte an den Vorvermieter 2008 Vorauszahlungen von insgesamt 880 EUR geleistet hätte, würde die formelle Wirksamkeit der Abrechnung als solche hierdurch nicht in Frage gestellt. Denn die Möglichkeit des Beklagten, die Richtigkeit des Abzuges von 0 EUR Vorauszahlungen vor dem Hintergrund seines Wissens um die von ihm geleisteten Vorauszahlungen rechnerisch nachzuprüfen, wäre durch einen solchen Fehler nicht beeinträchtigt (vgl. zur Abgrenzung von inhaltlicher Unrichtigkeit und formeller Unwirksamkeit einer Betriebskostenabrechnung auch BGH, Urteil vom 18.11.2008, VIIIZR 295/07, zitiert nach juris, Tn. 22). Ob die Vorauszahlungen des Beklagten mit „0 EUR“ oder mit einem anderen Betrag ausgewiesen sind, macht für die Abgrenzung der form eilen Unwirksamkeit einer Betriebskostenabrechnung von einem bloßen inhaltlichen Fehler keinen Unterschied.

Die Berufung auf eine etwaige inhaltliche Unrichtigkeit der Abzugsposition „Vorauszahlungen“ ist dem Beklagten gemäß § 556 Abs. 3 Satz 5 BGB abgeschnitten. Der dieser Vorschrift zugrunde liegende Rechtsgedanke, im Interesse des Rechtsfriedens in absehbarer Zeit nach einer Betriebskostenabrechnung für Klarheit über die wechselseitig geltend gemachten Ansprüche zu sorgen, greift auch dann, wenn in einer Betriebskostenabrechnung die Vorauszahlungen des Mieters unrichtig ausgewiesen sind (vgl. LG Köln, Urteil vom 06.11.2008, 6 S 439/07, zitiert nach juris, Tn. 8 f.).“

AG Dresden, Beschluss vom 3.7.2011 – 141 C 8233/10