Nach dem Beschluss des Amtsgericht Bautzen (AG Bautzen, Beschluss vom 10.6.2010 – Az. 20 C 511/10) ist das Arbeitsgericht gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 a) ArbGG auch dann zuständig, wenn eine Lohnüberzahlung erst nach einem beendeten Arbeitsverhältnis erfolgte und der Arbeitgeber diesen Lohn aus ungerechtfertigter Bereichung gemäß § 812 BGB geltend macht.
Auszug aus den Entscheidungsgründen:
„Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 a), 3 ArbGG ist für den Rechtsstreit die Zustandigkeit des Arbeitsgerichts gegeben. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 a) ArbGG sind die Arbeitsgerichte für alle individualrechtlichen Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhaltnis umfassend zuständig. […]
Nach dem Vortrag der Klägerin, die für den Streitgegenstand und damit die Rechtsnatur des Klageanspruchs bestimmend ist, wird eine Lohnüberzahlung für Mai 2009 klageweise geltend gemacht, also ein Anspruch aufgrund eines Arbeitsverhältnisses. Die Anspruchsnatur ändert sich nicht dadurch, daß zum Zeitpunkt der Zahlung das Arbeitsverhältnis nicht mehr bestand; ebensowenig wird die Rechtsnatur des Anspruchs durch die Anspruchsgrundlage ( 812 BGB) verändert, auf die der Kläger seinen Anspruch stützt (vgl. Germelmann u.a., ArbGG, 7. Aufl. § 2 Anm. 53, 55). Ein Klageanspruch wegen Lohnüberzahlung gehört daher vor die Arbeitsgerichte (Germelmann u.a., § 2 ArbGG, Anm. 60).“
AG Bautzen, Beschluss vom 10.6.2010 – 20 C 511/10