Keine Unwirksamkeit einer Nebenkostenabrechnung bei fehlerhafter Angabe der Vorauszahlungen

Nach dem Beschluss des Amtsgerichts Dresden (AG Dresden, Beschluss vom 3.7.2011 – 141 C 8233/10) ist eine Nebenkostenabrechnung nicht unwirksam, wenn in ihr durch den Vermieter keine oder eine falsche Nebenkostenvorauszahlung des Mieters aufgeführt wird.

Auszug aus den Entscheidungsgründen:

„Der Beklagte war Mieter einer Wohnung im Anwesen […]. In den Mietvertrag, der auf die Heiz-, Warmwasser- und Betriebskosten gemäß § 2 BetrKV monatliche Vorauszahlungen des Beklagten in Höhe von 110 EUR vorsah, ist die Klägerin […] durch Erwerb des Eigentums an der Wohnung eingetreten.

Mit Schreiben vom [..].12.2009 […] übermittelte die Hausverwaltung der Klägerin an den Beklagten eine Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2008, die „abzüglich angeforderte Vorauszahlungen“ von 0 EUR eine Nachzahlung von 907,81 EUR auswies. Der Beklagte erhob innerhalb eines Jahres nach Zugang der Abrechnung keine Einwendungen gegen die Abrechnung, zahlte jedoch lediglich 27,81 EUR auf die Betriebskostennachforderung.

Die Klägerin mahnte restliche 880 EUR zuzüglich einer Mahngebühr von 2,56 EUR zunächst mit Schreiben ihrer neuen Hausverwaltung vom 26.10.2010, später mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 15.11.2010 vergeblich an. Mit ihrer Klage macht sie neben ihrer Restforderung von 880 EUR vorgerichtliche Mahnkosten für die Mahnung der Hausverwaltung vom 26.10.2010 in Höhe von 2,50 EUR und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von 50,70 EUR geltend.

Der Beklagte behauptet, er habe Betriebskostenvorauszahlungen in Höhe von 880 EUR an den Vorvermieter gezahlt. Weil die Klägerin diese Vorauszahlungen in ihrer Betriebskostenabrechnung nicht berücksichtigt habe, sei ihre Betriebskostenabrechnung unwirksam. Im Hinblick auf den von ihm beabsichtigten Klageabweisungsantrag beantragt der Beklagte Prozesskostenhilfe.

II.

Die Rechtsverteidigung des Beklagten bietet nur hinsichtlich der von der Klägerin pauschal geltend gemachten vorgerichtlichen Mahnkosten von 2,50 EUR hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil sich aus dem Klagevorbringen nicht ergibt, dass sich der Beklagte bereits am [..].10.2010 mit der Erfüllung der Nachzahlungsforderung im Verzug befunden hat. Weil der Beklagte aufgrund der von ihm dargelegten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage ist, die Kosten seiner Rechtsverteidigung aus eigenen Mitteln zu bestreiten, ist ihm insoweit gemäß § 114 ZPO Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

Im Übrigen hat die Rechtsverteidigung des Beklagten jedoch keine Aussicht auf Erfolg, weil seine Einwendungen nicht geeignet sind, den von der Klägerin schlüssig dargelegten Anspruch auf restliche Betriebskostennachzahlung von 880 EUR aus der Betriebskostenabrechnung vom […].12.2009 in Verbindung mit dem Mietvertrag und § 556 Abs. 3 BGB sowie auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gemäß §§ 280, 286 Abs. 1 BGB zu Fall zu bringen. Insbesondere ist die Betriebskostenabrechnung der Klägerin vom […].12.2009 nicht deswegen ein „rechtliches Nullum“, weil in ihr keine Verrechnung mit Betriebskostenabrechnungen des Beklagten stattgefunden hätte. An dem für eine wirksame Betriebskostenabrechnung konstitutiven Abzug von Vorauszahlungen des Beklagten fehlt es nicht deswegen, weil die Betriebskostenabrechnung diesen Abzugsbetrag – möglicherweise inhaltlich unzutreffend – mit Null ausweist. Selbst wenn der Beklagte an den Vorvermieter 2008 Vorauszahlungen von insgesamt 880 EUR geleistet hätte, würde die formelle Wirksamkeit der Abrechnung als solche hierdurch nicht in Frage gestellt. Denn die Möglichkeit des Beklagten, die Richtigkeit des Abzuges von 0 EUR Vorauszahlungen vor dem Hintergrund seines Wissens um die von ihm geleisteten Vorauszahlungen rechnerisch nachzuprüfen, wäre durch einen solchen Fehler nicht beeinträchtigt (vgl. zur Abgrenzung von inhaltlicher Unrichtigkeit und formeller Unwirksamkeit einer Betriebskostenabrechnung auch BGH, Urteil vom 18.11.2008, VIIIZR 295/07, zitiert nach juris, Tn. 22). Ob die Vorauszahlungen des Beklagten mit „0 EUR“ oder mit einem anderen Betrag ausgewiesen sind, macht für die Abgrenzung der form eilen Unwirksamkeit einer Betriebskostenabrechnung von einem bloßen inhaltlichen Fehler keinen Unterschied.

Die Berufung auf eine etwaige inhaltliche Unrichtigkeit der Abzugsposition „Vorauszahlungen“ ist dem Beklagten gemäß § 556 Abs. 3 Satz 5 BGB abgeschnitten. Der dieser Vorschrift zugrunde liegende Rechtsgedanke, im Interesse des Rechtsfriedens in absehbarer Zeit nach einer Betriebskostenabrechnung für Klarheit über die wechselseitig geltend gemachten Ansprüche zu sorgen, greift auch dann, wenn in einer Betriebskostenabrechnung die Vorauszahlungen des Mieters unrichtig ausgewiesen sind (vgl. LG Köln, Urteil vom 06.11.2008, 6 S 439/07, zitiert nach juris, Tn. 8 f.).“

AG Dresden, Beschluss vom 3.7.2011 – 141 C 8233/10