Haftungsverteilung bei Unfall auf Parkplatz mit einem rückwärts ausparkenden Fahrzeug

Nach dem Urteil des Amtsgerichts Bautzen (AG Bautzen, Urteil vom 18.12.2013 – 20 C 1011/12) haftet bei einem Verkehrsunfall auf einem Parkplatz mit einem rückwärts ausparkenden Fahrzeug das rückwärts fahrende Fahrzeug zu 80% und das vorbeifahrende Fahrzeug zu 20 %.

Auszug aus der Gerichtsentscheidung:

„IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL

In dem Rechtsstreit

  1. […] L[…]

– Kläger u. Widerbeklagter –

  1. [V]ersicherung […]

– Drittwiderbeklagte –

Prozessbevollmächtigte zu 1 und 2:
Rechtsanwälte Frings & Höhne, Wallstraße 15, 02625 Bautzen, Gz.: […]

gegen

  1. […] Tausend, […]

– Beklagter u. Widerkläger –

  1. […] Versicherung[…]

– Beklagte –

Prozessbevollmächtigte zu 1 und 2:
[…]

wegen Schadensersatz

hat das Amtsgericht Bautzen durch

Richter am Amtsgericht […] aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 04.12.2013

für Recht erkannt:

  1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 335,24 € nebst 4 Prozent Jahreszinsen aus 330,24 € vom 15.08.2012 – 24.09.2012 sowie weitere Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 335,24 € ab dem 25.09.2012 und vorgerichtliche nicht anrechenbare Rechtsanwaltskosten i.H.v 48,73 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 03.12.2012 zu zahlen.
  2. Der Kläger und die Drittwiderbeklagte werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Beklagten zu 1) 1.414,54 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.01.2013 zu zahlen und den Beklagten zu 1) von der Bezahlung der Rechnung der Firma […] GmbH vom 28.11.2012, Rechnungs-Nr.: 4000801760, i.H.v. 184,03 € freizustellen.
  3. Die weitergehende Klage und die weitergehende Widerklage werden abgewiesen.
  4. Die Gerichtskosten tragen der Kläger und die Drittwiderbeklagte als Gesamtschuldner zu 47 %, der Kläger allein zu weiteren 15 %, die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu weiteren 10 % und der Beklagtezu 1) allein zu weiteren 28 %.

Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die beiden Beklagten als Gesamtschuldner 16 %, der Beklagte zu 1) allein weitere 22%. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) tragen der Kläger und die Drittwiderbeklagte als Gesamtschuldner 54 %, der Kläger allein 9 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) trägt der Kläger 60%. Von den außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten trägt der Beklagte zu 1) 37 %.

Im Übrigen findet eine Kostenausgleichung nichtstatt.

  1. Das Urteil ist für den Bekl. zu ) gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
  2. Der Streitwert der Klage wird mit 838,14 €, der Streitwert der Widerklage mit 2.526,97 €, der Streitwert des Rechtsstreits insgesamt mit 3.365,11 € festgesetzt.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die haftungsrechtlichen Folgen eines Verkehrsunfalls, der sich am 14.08.2012, gegen 16.15 Uhr, auf dem Parkplatz im Einkaufspark […] ereignet hat. Der Kläger hatte seinen Pkw Audi mit dem amtlichen Kennzeichen […] vor dem Elektronikgeschäft […] abgestellt und wollte rückwärts fahrend wieder ausparken, um das Gelände zu verlassen. Der Beklagte zu 1) befuhr zeitgleich mit dem Pkw Mazda, amtliches Kennzeichen […] auf der Parkstraße, die quer zur Parkfläche angelegt ist, auf der der Kläger seinen Pkw Audi abgestellt hatte. Beim Ausparken kollidierte der Kläger mit dem Pkw Mazda des Beklagten zu 1). An beiden Fahrzeugen entstand durch die Kollision Sachschaden. Der Pkw Audi ist bei der Drittwiderbeklagten, der Pkw Mazda bei der Beklagten zu 2) pflichtversichert.

Vorgerichtlich machte der Kläger gegenüber den Beklagten aufgrund des Verkehrsunfalls Reparaturkosten i.H.v. 1.651,20 € netto nach dem Kostenvoranschlag der Firma […] vom 17.08.2012 und eine Unkostenpauschale i.H.v. 25,00 € erfolglos geltend. Der Beklagte zu 1) machte gegenüber dem Kläger und der Drittwiderbeklagten vorgerichtlich Reparaturkosten gemäß Rechnung der Firma […] vom 04.09.2012 i.H.v. 3.616,48 €, Nutzungsausfall von täglich 43,00 € für 9 Tage, also 387,00 € und eine Unkostenpauschale von 25,00 € geltend und verlangte die Freistellung von den Gutachterkosten der Firma […] vom 21.08.2012 i.H.v. 613,45 €. Die Drittwiderbeklagte zahlte auf die Reparaturkosten 1.808,24 € und weitere 306,73 € an die Firma […]. Weitere Zahlungen lehnte sie ab.

Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger 50 % des ihm unfallbedingtentstandenen Schadens sowie die ihm vorgerichtlich entstandenen und nicht anrechenbaren Rechtsanwaltskosten. Hierzu trägt er vor, dass er bereits zu 2/3 aus der Parktasche herausgefahren sei und gestanden habe, als der Beklagte zu 1) mit überhöhter Geschwindigkeit auf der Parkstraße gefahren sei, so dass er nicht mehr rechtzeitig habe bremsen können.

Der Kläger beantragt,

die Beklagten gesamtschuldnerich zu verurteilen, an ihn 838,14 € nebst Zinsen i.H.v. 4 Prozent aus 825,64 € für die Zeit vom 15.08. – 24.09.2012 sowie weitere Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 838,14 € seit dem 25.09.2012 und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 70,39 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte zu 1) beantragt darüber hinaus widerklagend,

den Kläger und die Drittwiderbeklagte zu verurteilen, gesamtschuldnerisch einen Betrag i.H.v. 2.220,24 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an ihn zu zahlen und ihn in Höhe eines Betrages von 306,73 € von der Zahlung der Kosten für die Schadensbegutachtung gemäß Rechnung der Firma […] vom 21.08.2012 freizustellen.

Der Kläger und die Drittwiderbeklagte beantragen,

die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagten tragen vor, dass der Beklagte zu 1) an der Parktasche, in der der Pkw Audi des Klägers gestanden habe, vorbeifahren wollte. Als er sich etwa in Höhe dieser Parktasche befunden habe, sei der Kläger mit dem Pkw Audi unerwartet und plötzlich aus der Parktasche rückwärts herausgefahren. Er, der Beklagte zu 1), habe dabei keinerlei Möglichkeit gehabt, unfallvermeidend zu reagieren. Deswegen verlange er mit der Widerklage den ihm entstandenen Schaden in voller Höhe, und zwar unter Berücksichtigung der vorgerichtlichen Zahlungen der Drittwiderbeklagten einen noch offenen Betrag von 1.808,24 € an noch offenen Reparaturkosten, 387,00 € Nutzungsausfall für 9 Tage und 25,00 € pauschale Unkosten. Ferner verlange er die Freistellung von der Forderung der Firma […] für die Schadensbegutachtung i.H.v. 306,73 €.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätzeverwiesen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines unfallanalytischen Gutachtens eines technischen Sachverständigen. Auf das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. […] vom 05.09.2013, Blatt 101 -134 dA, wird Bezug genommen. Den Inhalt und das Er gebnis des Gutachtens hat das Gericht in der Verhandlung vom 04.12.2013 mit den Parteivertretern erörtert.

Entscheidungsgründe:

Klage und Widerklage sind zulässig.

Die Klage ist nur zu einem geringen Anteil begründet. Die Widerklage ist überwiegend begründet. Nach Auffassung des Gerichts sind die Unfallfolgen mit einer Haftungsquote von 80 zu 20 zu Lasten des Klägers zu regulieren (§§ 7, 17 StVG, 823, 249 BGB, 115 WG). Dabei ergibt sich für das Gericht der tatsächliche Hergang des Unfalls vom 14.08.2012 aus dem unfallanalytischen Gutachten des technischen Sachverständigen. Der technische Sachverständige hat dabei festgestellt, dass sich der Beklagte zu 1) mit dem Pkw Mazda dem späteren Unfallort nicht mit überhöhter Geschwindigkeit, sondern mit einer Geschwindigkeit von etwa 10 km/h angenähert hat. Zeitgleich ist der Kläger rückwärts aus der Parklücke herausgefahren. Nach den technischen Berechnungen des Sachverständigen befand sich der Pkw Mazda des Beklagten zu 1) in einem Abstand von 1,24 m vor dem Pkw Audi, als dieser aus der Parktasche rückwärts herausfuhr und dabei eine Reaktionsaufforderung für den Beklagten zu 1) darstellte. Nach den Feststellungen des Sachverständigen hätte der Beklagte zu 1) mit einer Geschwindigkeit von 4 – 5 km/h fahren müssen, um die Kollision räumlich noch zu vermeiden. Nicht bestätigt hat der Sachverständige also die Darstellung des Klägers vom Unfallverlauf, der zur Folge der Kläger mit dem Pkw Audi bereits zu 2/3 der Fahrzeuglänge aus der Parktasche herausgefahren sein und gestanden haben soll, als es zur Kollision mit dem Pkw Mazda des Beklagten zu 1) gekommen ist. Nach den Feststellungen des Sachverständigen setzte der Kläger mit dem Pkw Audi vielmehr zum Verlassen der Parktasche an, als sich der Beklagte zu 1) mit dem Pkw Mazda in einem relativ geringen Abstand von 1,24 m vom herausfahren den Pkw Audi befand, wobei der Mazda keineswegs mit einer überhöhten Geschwindigkeit herannahte. Das Gericht folgt den überzeugenden, nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Ausführungen des Sachverständigen in seinem schriftlichen Gutachten. Die Parteivertreter haben Einwände gegen den Inhalt des Gutachtens auch nicht erhoben.

Nach diesem festgestellten Sachverhalt war für das Gericht aus rechtlicher Sicht nur noch die Frage zu beantworten, ob dem Beklagten zu 1) aufgrund der von seinem Fahrzeug ausgehenden Betriebsgefahr eine Mithaftung trifft. Dies war im Ergebnis zu bejahen. Dabei ist das Gerieht zunächst davon ausgegangen, dass es dem Beklagten zu 1) nicht gelungen ist, den Nachweis der Unabwendbarkeit (§ 7 StVG) zu erbringen. Ein unabwendbares Ereignis setzt nämlich voraus, dass der Unfall auch bei Einhaltung der äußerst möglichen Sorgfalt durch einen Idealfahrer nicht abgewendet werden kann. Als sogenannter Idealfahrer hat sich der Beklagte zu 1) nach des Feststellungen des Sachverständigen indes nicht verhalten. Denn nach den Feststellungen des Sachverständigen wäre der Unfall – wenn auch bei sehr geringer Geschwindigkeit des Pkw Mazda – noch vermeidbar gewesen. Ebenso wenig gelangt das Gericht zu der Beurteilung, dass das Verschulden des Klägers die Betriebsgefahr, die vom Fahrzeug des Beklagten zu 1) ausgeht, verdrängt. Dabei geht das Gericht mit der überwiegenden Meinung davon aus, dass § 9 V StVO auf Parkplätzen jedenfalls unmittelbar keine Anwendung findet, sondern hier vielmehr § 2 StVG anzuwenden ist. Denn § 9 V StVO dient dem Schutz des fließenden Verkehrs. Demgegenüber findet auf Parkplätzen der fließende Verkehr eben nicht statt. Teilweise wird angenommen, dass § 9 V StVO auf solchen Parkplätzen, die“Straßencharakter“ haben, analog anwendbarsei. Dabei wird der „Straßencharakter“ eines Parkplatzes dann angenommen, wenn die Parkstraßen so breit sind, dass 2 Fahrzeuge problemlos nebeneinanderfahren können. Ob dies beim streitgegenständlichen Parkplatz […] der Fall ist, kann dahinstehen. Denn nach Auffassung des Gerichts kann auch die analoge Anwendung des § 9 VStVO nicht zueiner schematischen Übernahme der aus dieser Vorschrift abgeleiteten Haftungsregelung führen. Auch bei breit angelegten Parkplätzen muss der Fahrer auf Parkstraßen innerhalb des Parkplatzes damit rechnen, dass andere Fahrzeuge ein- bzw. ausparken oder rangieren. Von einem fließenden Verkehr kann er nicht ausgehen. Aufgrund dieser Erwägung geht das Gericht daher davon aus, dass ein Zurücktreten der Betriebsgefahr auf Parkplätzen nur ausnahmsweise in Betracht kommt, nämlich dann, wenn das Verschulden des rückwärts aus einer Parktasche ausfahrenden Kraftfahrers durch besondere Umstände erschwert ist (so etwa LG Saarbrücken, Urteil v. 27.05.2011, Az: 13S 25/11). Solche Umstände vermochte das Gericht im vorliegenden Streitfall allerdings nicht festzustellen. Den Kläger traf zwar, weil er rückwärts gefahren ist, eine vergleichsweise höhere Sorgfaltspflicht als den Beklagten zu1), der vorwärts gefahren ist. Deswegen wiegt auch der Verkehrsverstoß des Klägers schwer. Dass das Verschulden des Klägers besonders schwer wiegt, so dass ein vollständiges Zurücktreten der Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Beklagten zu 1) angezeigt wäre, vermochte das Gericht allerdings nicht festzustellen. Es hat daher bei der Abwägung nach §17 StVG eine Mithaftungsquote des Beklagten zu 1) i.H.v. 20 %angenommen.

Der Höhe nach kann derKläger von den geltend gemachten veranschlagten Reparaturkosten i.H.v. 1.651,20 € und der Unkostenpauschale von 25,00 € 20 %, also 335,24 € von den Beklagten verlangen. Dabei hat der Gutachter festgestellt, dass die vom Kläger verlangten Reparaturkosten angemessen und ortsüblich sind und insbesondere den Wiederbeschaffungswert nicht um 130 % überschreiten.

Der Höhe nach kann der Beklagte 80 % der Reparaturkosten von 3.616,48 €, des klägerseits nicht angegriffenen Nutzungsausfalls von 387,00 € und der Unkostenpauschale von 25,00 € verlangen. Dies ergibt 3.222,78 €. Abzüglich vorgerichtlich gezahlter 1.808,24 € kann der Beklagte zu 1) noch 1.414,54 €verlangen. Ferner kann er – ebenfalls unter Berücksichtigung vorgerichtlicher Zahlungen – die Freistellung von den Gutachterkosten i.H.v. noch 184,03 € verlangen ( 80 % von 613,45€ abzgl. 306,73€).

Verzugszinsen können die Parteien nach § 286 [BGB] verlangen. Die vorgerichtlichen, nicht anrechenbaren Rechtsanwaltskosten kann der Kläger von den Beklagten ebenfalls nach § 286 BGB verlangen, da Rechtsverfolgungskosten zum Verzugsschaden gehören.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 100 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 713, 709 ZPO.“

AG Bautzen, Urteil vom 18.12.2013 – 20 C 1011/12

Haftungsverteilung bei Unfall auf Parkplatz

Nach dem Urteil des Landgerichts Görlitz (LG Görlitz, Urteil vom 17.12.2011 – 2 S 4/11) reicht es bei einem Unfall zwischen zwei ausparkenden Fahrzeugen für eine Verschiebung der anteiligen Haftung nicht aus, wenn ein Fahrzeug nur wenige Sekunden vor dem Anstoß des anderen Fahrzeugs zum Stillstand kam und den anderen Fahrzeugführer nicht durch ein Schallzeichen warnt.

Auszug aus der Gerichtsentscheidung:

„Die Klägerin hatte ihr Fahrzeug zunächst in einer Parktasche auf dem Parkplatz des Einkaufsmarktes geparkt. In einer schräg gegenüberliegenden, durch eine Fahrgasse getrennten Parktasche stand der Beklagte Ziffer 1 mit seinem Fahrzeug, das bei der Beklagten Ziffer 2 haftpflichtversichert ist. Die Fahrzeuge der Parteien kollidierten beim Rückwärtsausparken.

[…]

Der statthaften und auch im Übrigen zulässigen Berufung der Klägerin bleibt in der Sache der Erfolg versagt.

Zu Recht hat das Amtsgericht einen über den zuerkannten Anspruch hinausgehenden Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagten verneint.

[…]

Mit Recht ist das Erstgericht – ohne dazu explizit in den Urteilsgründen auszuführen – zu nächst davon ausgegangen, dass beide Parteien grundsätzlich für die Folgen des streitgegenständlichen Unfallgeschehens gemäß §§7, 17 StVG i. V m. § 115 VVG einzustehen haben.

Der Nachweis der Unabwendbarkeit des Verkehrsunfalls ist der Klägerin nicht gelungen.

Ein unabwendbares Ereignis setzt voraus, dass der Unfall auch bei Einhaltung der äußersten möglichen Sorgfalt durch einen Idealfahrer nicht abgewendet werden kann. Hierzu gehört ein sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln erheblich über den Maßstab der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt im Sinne des § 276 BGB hinaus (vgl. z. B. BGHZ 117, 337; BGHZ 113, 164).

Dass die Klägerin indes derart sorgfältig gehandelt hätte, ist nicht erwiesen. Wer in einem haltenden Fahrzeug bemerkt, dass er ein rangierendes Fahrzeug gefährdet (oder dieses ihn), aber kein Warnzeichen gibt, macht sich in der Regel mitschuldig (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, Rn. 8 zu § 16 StVO). Dies bedeutet im vorliegenden Fall, dass die Klägerin, wenn sie denn solange gestanden hätte, dass dies für die Schadensverursachungsquote relevant gewesen wäre, jedenfalls die Pflicht gehabt hätte, den Fahrer des herannahenden Fahrzeuges durch Hupen auf die gefährliche Situation aufmerksam zu machen. Gehupt hat die Klägerin selbst aber unstreitig nicht.

Steht mithin die Haftung beider Parteien fest, so hängt in ihrem Verhältnis zueinander die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes gemäß §§ 17, 18 Abs. 3 StVG von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Wenn, wie hier, beide Fahrer identische Sorgfaltspflichten – hier entsprechend § 9 Abs. 5 StVO – erfüllen müssen, begründet ein beiderseitiger Verstoß gegen diese Sorgfaltspflichten grundsätzlich eine Haftungsquote von 50 %.

Eine höhere Haftungsquote der Beklagten hätte die Klägerin nur für den Fall durchsetzen können, dass es ihr gelungen wäre, zu beweisen, dass ihr Fahrzeug bereits längere Zeit gestanden hat. Dieser Beweis ist ihr nicht gelungen.

Die Angaben der Klägerin selbst zu der Frage, wie lange ihr PKW gestanden hat, bevor es zur Kollision kam, waren ungenau. Sie meinte, es seien „Sekunden“ gewesen.

Auch die Zeugin S[…] gab an, dass die Klägerin „nur Sekunden“ gestanden hätte, bevor es zum Zusammenstoß kam.

Diese Angaben genügen nicht, um zu belegen, dass die Gefährdung, die die Klägerin durch ihr eigenes Rück[w]ä[…]rtsfahren gesetzt hat, durch längeres Anhalten neutralisiert worden wäre.

Vielmehr geht auch das Berufungsgericht davon aus, dass es sich allenfalls um einen sehr kurzen Zeitraum gehandelt haben kann, in dem das klägerische Fahrzeug vollständig zum Stillstand gekommen war. Jedenfalls war der Zeitraum so kurz, dass die Klägerin selbst offen sichtlich nicht zum Hupen gekommen ist, um den Beklagten Z[i]ffer 1 zu warnen.

Die Beklagten sind daher der Klägerin lediglich zum hälftigen Schadensersatz verpflichtet.“

LG Görlitz, Urteil vom 17.12.2011 – 2 S 4/11

Vollständige Haftung eines rückwärts auf ein stehendes Motorrad fahrenden Fahrzeugs

Nach dem Urteil des Amtsgericht Dresden (AG Dresden, Urteil vom 21.4.2011 – 115 C 2286/10) haftet ein Fahrzeugführer, der mit seinem Pkw rückwärts auf ein stehendes Motorrad auffährt, im vollen Umfang für den hieraus entstandenen Schaden.

Auszug aus der Gerichtsentscheidung:

„Die zulässige Klage war im wesentlichen begründet. Dem Kläger steht ein Schadensersatzanspruch aufgrund des Unfalls […] gegen die Beklagten zu.

1) Der Anspruch auf Schadenersatz gegen den Beklagten zu 1 als Fahrer des Pkw VW Passat besteht gemäß §§ 7, 18 StVG.

Der Kläger ist Eigentümer des geschädigten Motorrads. Der Beklagte zu 1 war Fahrer des Kraftfahrzeugs VW Passat. Kraftfahrzeuge im Sinne des Gesetzes sind gemäß § 1 Abs. 2 StVG Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an
Bahngleise gebunden zu sein. Bei dem Fahrzeug des Beklagten handelt es sich um ein solches.

a) Der Schaden am Fahrzeug des Klägers ist bei dem Betrieb des Fahrzeugs durch den Beklagten zu 1 entstanden. In Betrieb ist ein Fahrzeug, sobald und solange das Fahrzeug noch irgendwelchen Verkehrszwecken dient, auch beim Parken auf der
Fahrbahn. Diese betriebsspezifische Gefahr hat sich in dem eingetretenen Schaden verwirklicht.

b) Die Haftung des Fahrzeugführers ist nicht gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 StVG ausgeschlossen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Unfall nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht wurde. Die Vermutung in § 18 StVG spricht für ein Verschulden des Fahrers, so dass er die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, das kein Verschulden vorliegt, ansonsten ist von Fahrlässigkeit im Sinne des § 276 BGB auszugehen. Ihn treffen bereits vor Fahrtantritt Sorgfaltspflichten. Er muss vor Fahrtantritt prüfen, ob er selbst gesundheitlich in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Er ist gemäß § 23 StVO für das Kraftfahrzeug verantwortlich und muss dafür Sorge tragen, dass das Kraftfahrzeug fahrbereit ist, also fahrtechnisch in Ordnung und keine Mängel erkennbar sind (BGH NVZ 95, 31; OLG Celle VersR 97, 202). Er muss das Fahrzeug mit gesammelter Aufmerksamkeit fahren, dabei die sich aus den Umständen ergebende Möglichkeit eines unrichtigen Verhaltens anderer berücksichtigen und auch in schwierigen Lagen richtig handeln. Andererseits darf nichts Unmögliches verlangt werden (BGH VRS 10,12). Seine Haftung entfällt bereits dann, wenn feststeht, dass er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt eines wenigstens durchschnittlich geübten Fahrers beachtet hat (BGH VersR 1982, 442; 1987, 158).

c) Die Haftung des Fahrers ist gemindert durch ein Mitverschulden des Verletzten gemäß §§ 9 StVG, 254 BGB bei der Entstehung des Schadens. Dabei wird das Verschulden desjenigen, welcher die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, dem Verschulden des Verletzten gemäß § 9 StVG gleichgesetzt. Es kommt auf die Verursachungsanteile des Fahrers und des anderen Beteiligten an. Die Abwägung der Verursachungsanteile führt dazu, dass dem Beklagten zu 1 100% der Versuchung zuzuordnen sind. Die Haftungsquote ergibt sich aus der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichtes. Die Zeugin […] hat den klägerischen Vortrag bestätigt. Sie hat bekundet, dass sie Beifahrerin auf dem Motorrad war.Sie habe nach vorne geschaut, als das Motorrad zum Stehen gekommen sei. Das Auto sei dann rückwärtsgefahren und es sei zum Anstoß an das Motorrad gekommen. Dabei seien die Schäden entstanden. […] Der Vortrag der Klägerseite wird weiterhin bestätigt durch das Sachverständigengutachten. Der Sachverständige führt aus, dass die
festgestellten Schäden am Motorrad nur dann in dieser Wahl Art und Weise entstehen können, wenn der Pkw rückwärts gefahren ist und das Motorrad gestanden hat. Er legt dar, dass andere Schäden entstanden wären, wenn das Motorrad auf das Auto aufgefahren wäre.

2) Die Beklagte zu 2 haftet dem Geschädigten als Haftpflichtversicherer des Kraftfahrzeugs VW Passat unmittelbar aus § 3 PflVG aF bzw § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG. Der Halter eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers ist gemäߧ 1 PflVG verpflichtet, für sich, den Eigentümer und den Fahrer ein Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Personenschäden, Sachschäden und sonstigen Vermögensschäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten, wenn das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen (§ 1 StVG) verwendet wird. Gemäß § 3 Nr. 1 PflVG aF bzw § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG kann der Geschädigte im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis und, soweit eine Leistungspflicht nicht besteht, im Rahmen der Nr. 4 – 6 seinen Anspruch auf Ersatz des Schadens auch gegen den Versicherer geltend machen. Der Versicherer hat den Schadenersatz in Geld zu leisten. Gemäß § 3 Nr. 2 PflVG aF bzw §§ 115 Abs. 1 Satz 4 116 VVG haften der Versicherer und der Versicherungsnehmer als Gesamtschuldner. Dem Anspruch kann gemäß § 3 Nr. 4 PflVG aF bzw § 117 Abs. 1 VVG nicht entgegengehalten werden, dass der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer von der Leistung frei geworden ist. Der Versicherer haftet, wie der Halter sprich: Versicherungsnehmer haftet. Insoweit kann auf oben Bezug genommen werden.

3) Die Beklagten sind dem Kläger zum Ersatz des entstandenen Schadens in der tenorierten Höhe verpflichtet. Der Schaden ist zu ermitteln durch den Vergleich der Hypothetischen Güterlage ohne das schädigende Ereignis mit der tatsächlichen Lage nach Einbeziehung aller adäquat kausal zurechenbaren Vor- und Nachteile (Differenzmethode); die Verteilung der Verursachungsanteile ist zu berücksichtigen. Der maßgebliche Zeitpunkt zur Berechnung ist die Geltendmachung des Schadens. Zu den Nachteilen bei einem Vergleich der realen und der hypothetischen Lage zahlen alle Nachteile an Rechten, Rechtsgütern, rechtlich geschütztem Vermögen die durch das schädigende Ereignis verursacht worden sind, es sei denn: nicht adäquat verursacht; nicht vom Schutzbereich der Norm umfasst; der Schaden wäre ohnehin eingetreten, wie dies bei rechtmäßigem Alternativverhalten auch der Fall gewesen wäre. Vorsorgekosten oder allgemeine Verwaltungskosten der Schadenfeststellung und -abwicklung. Vorteile die bei dem Vergleich der Vermögenslagen entstehen sind schadensmindern anzurechnen: ersparte Aufwendungen, soweit sie adäquat kausal verursacht und nach dem Schutzzweck der Norm anrechenbar sind, bzw. pflichtwidrig unterlassene Schadensminderung des Erwerbs von Vorteilen.; durch pflichtgemäße Schadensminderung erzielte Vorteile; Erträge und Substanz aus einer Erbschaft nur dann, wenn und soweit sie nicht ohnehin später zugefallen wären, wobei Leistungen von Unfall- und Lebensversicherungen nicht anzurechnen sind; bei Schadenersatz „neu für alt“ Abzug des Mehrwerts der neuen Sache.

4) Der Schadenausgleich ist gemäß § 249 Abs. 1 Satz 1 BGB als Naturalrestitution zu leisten. Statt der Wiederherstellung durch den Schädiger kann der Gläubiger gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB kann der Geschädigte wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache statt der Wiederherstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Insoweit schafft die gesetzliche Regelung eine Ersetzungsbefugnis des Gläubigers. Hat der Gläubiger einmal Geldersatz verlangt, ist er an diese Wahl gebunden (BGH NJW 1993, 727). Andernfalls kann der Geschädigte dem Ersatzpflichtigen gemäß § 250 BGB zur Herstellung eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmen, dass er die Herstellung nach Ablauf der Frist ablehne. Nach Ablauf der Frist, ohne dass eine Herstellung erfolgt wäre, kann der Geschädigte nur noch Ersatz in Geld verlangen. Der Anspruch auf Herstellung ist gemäß § 250 Satz 2, 2. Halbsatz BGB ausgeschlossen. Der Versicherer haftet gemäß § 3 Nr. 1 Satz 2 PflVG aF bzw § 115 Abs. 1 Satz 3 VVG stets nur auf Geld.

a) Kosten des Sachverständigengutachtens sind zu ersetzen, soweit sie zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind (BGH NJW 1974, 35; 05, 3042). In Kfz-Unfallsachen darf der Geschädigte – von Bagatellschäden bis 700,00 EUR (BGH NJW 05, 356), in den neuen Ländern bis 500,00 EUR (AG Chemnitz VersR 98, 202) – einen Sachverständigen hinzuziehen und zwar auch dann, wenn bereits der Schädiger einen beauftragt hat (KG OLGZ77, 317, Roß NZV01, 321).

b) Im vorliegenden Falle handelt es sich um einen wirtschaftlichen Totalschaden. Dies ergibt sich aus dem vom Kläger vorgelegten Gutachten und ist nicht bestritten. Unbestritten geblieben ist auch der Vortrag der Beklagten Seite, man aber ein Angebot für
den Restwert in Höhe von 400 € abgegeben. Insoweit ist von dem Restwert in Höhe von netto 2247,90 € der Betrag von 400 € in Abzug zu bringen. Der zu ersetzender Schaden beläuft sich damit auf 1847,90 €. Der Kläger hat keinen Beweis dafür angeboten, dass er das Fahrzeug weiterhin nutzt. Es ist daher nicht in die von der Klägerseite angewandte Berechnungsart zu Grunde zu legen.

c) Die allgemein anerkannte Unkostenpauschale beläuft sich auf 25 €.

5) Hieraus ergibt sich bei einer Haftungsquote auf Beklagtenseite von 100 %, Ein Anspruch in Höhe von insgesamt 2352,91 €. Der darüber hinausgehende Betrag war nicht zu erstatten.

6) Aus diesem teilweise unterliegen ergibt sich die quotenmäßige Kostenverteilung.

7) Die Nebenentscheidungen folgende Paragraphen 91, 92, 709, 708 Nummer 11, 711 ZPO.“

AG Dresden, Urteil vom 21.4.2011 – 115 C 2286/10