Kein Notwegerecht bei Erreichbarkeit des Grundstücks zu Fuß

Durch das Amtsgericht Bautzen (AG Bautzen, Urteil vom 1.8.2018 – 20 C 462/18 EV) wurde im Rahmen eines Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entschieden, dass zum einen ein Verfügungsgrund fehlt, wenn der Antragsteller trotz ursprünglich bestehenden Regelungsbedürfnisses lange zugewartet hat, bevor er die einstweilige Verfügung beantragt, und dass zum anderen grundsätzlich kein Anspruch für ein Notwegerecht für eine Zufahrt mit einem Kraftfahrzeug besteht.

Auszug aus der Gerichtsentscheidung:

IM NAMEN DES VOLKES
Urteil

In dem Rechtsstreit
[…] Re[…]

– Verfügungsklägerin –

gegen

[…] Rö[…]

– Verfügungsbeklagter –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Frings & Höhne, Wallstraße 15, 02625 Bautzen, Gz.: […]

wegen Notwegerecht

hat das Amtsgericht Bautzen durch

Richterin […]

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27.07.2018
am 01.08.2018

für Recht erkannt:

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

2. Der Verfügungsklägerin werden die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens auferlegt.

[…]

Tatbestand:

Die Verfügungsklägerin ist Eigentümerin des im Grundbuch von G[…] Blatt 1302, eingetragenen Grundstücks, der Gemarkung H[…], Flurstück Nr. 125/6. Der Verfügungsbeklagte ist Eigentümer der im Grundbuch von G[…], Blatt 909 eingetragenen Flurstücke 125/9 und 125/11, welche an das Grundstück der Verfügungsklägerin angrenzen. Über beide Grundstücke verläuft eine ca. 4 m breite asphaltierte Zuwegung, welche von den zum Haushalt der Verfügungsklägerin, insbesondere von ihren Sorgeberechtigten, zum Erreichen ihres Grundstücks genutzt wird. Das Flurstück 125/6 verfügt über keine eigene Anbindung an eine öffentliche Straße, welche befahrbar ist. Im Oktober 2017 beantragte die Verfügungsklägerin im Wege einer einstweiligen Verfügung ein Überfahrrecht über das Grundstück des Verfügungsbeklagte auf der asphaltierten Strecke. Das Verfahren wurde unter Az. 23 C 643/17 vor dem Amtsgericht Bautzen geführt und endete mit einem Vergleich. Der Vergleichstext lautete dabei unter Ziffer 1 wie folgt:
„Der Verfügungsbeklagte verpflichtet sich, bis zum 31.01.2018 zu dulden, dass die Verfügungsklägerin, die Sorgeberechtigten der Verfügungsklägerin […] Re[…] und […] Re[…], die auf dem Grundstück F[…]straße 20 in […] G[…] gehaltenen vier Pferde und Besucher des Hauses F[…]straße 20 in […] G[…] die ca. 4m breite asphaltierte Grundstückszufahrt auf dem Grundstück Gemarkung H[…], Flurstücke 125/9 und 125/11 von der F[…]straße 15 bis 19, zu allen Tages- und Nachtzeiten begehen und mit Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Höchstgewicht von höchstens 5 t befahren. Mit Ausnahme des regelmäßig erforderlichen Abwasserentsorgungsfahrzeuges, welches bei Bedarf den genannten Zuweg ebenfalls befahren darf.“
Der Verfügungsbeklagte verpflichtete sich, in diesem Vergleich weiter, dass eingeräumte Notwegerecht bis zum, 31. März 2018 zu verlängern, wenn die Verfügungsklägerin innerhalb der unter Ziffer 1 genannten Frist bestimmte Unterlagen beibringt.
Die Antragstellerin bzw. ihre Sorgeberechtigten nutzten die Zufahrt über das Grundstück des Antragsgegners über den 31.03.2018 hinaus weiterhin. Mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners vom 05.07.2018 wurde die Nutzung der Zuwegung untersagt.
Das Grundstück der Antragstellerin ist über einen Fußweg über die Flurstücke 125/15, 125/14 und 125/9 zu erreichen.
Mit der vorliegenden einstweiligen Verfügung begehrt die Verfügungsklägerin, die vorher genutzte asphaltierte Zufahrt zu ihrem Grundstück weiterhin nutzen zu dürfen. Anderenfalls drohe Obdachlosigkeit ihrer Familie. Darüber hinaus habe ihr sorgeberechtigter Vater alle auferlegten Bürden und Forderungen der Gegenseite erfüllt. Eine Fertigstellung des Fußweges könne nicht erfolgen. Darüber hinaus sei der Bau einer Zufahrt über die Grundstücke 125/14 und 125/15 von deren Eigentümerin nicht gestattet worden.

Sie beantragt,

im Wege der einstweiligen Verfügung ein Überfahrrecht über das Grundstück des Verfügungsbeklagten auf der bisher genutzten und vorhandenen asphaltierten Zuwegung

Der Verfügungsbeklagte beantragt,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Die Verfügungsklägerin sei der Vereinbarung aus dem gerichtlichen Vergleich vom 30.10.2017 nicht ausreichend nachgekommen. Insbesondere habe sie ihr Notwegerecht gegenüber den Eigentümern der Flurstücke 125/14 und 125/15 nicht hinreichend geltend gemacht. Darüber hinaus sei zwischenzeitlich eine eigene Zuwegung zum Grundstück gebaut, so dass es an der Dringlichkeit fehle. Schließlich habe die Verfügungsklägerin auch über ausreichend Zeit für den Bau einer eigenen Zuwegung eingeräumt bekommen.

Das Gericht hat das Verfahren 23 C 643/17 EV beigezogen und in die mündliche Verhandlung eingeführt. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Der Antrag auf einstweilige Verfügung bleibt erfolglos, da die Verfügungsklägerin weder einen Verfügungsgrund noch einen Verfügungsanspruch hinreichend glaubhaft machen konnte.
Es fehlt bereits an der gemäß § 940 ZPO erforderlichen Dringlichkeit. Die Parteien hatten im vorangegangenen Rechtsstreit 23 C 643/17 EV einen Vergleich über das Notwegerecht geschlossen. welches spätestens zum 31.03.2018 gemäß der Vereinbarung erlosch. Angesichts der zwischen den Parteien bestehenden Vorgeschichte und geführten Rechtsstreitigkeiten konnte die Verfügungsklägerin nicht darauf vertrauen, das Notwegerecht würde über den 31.03.2018 hinaus geduldet. Dagegen sprichtauch die tatsächliche Duldung nicht, da diese nicht lange genug anhielt, um einen Vertrauenstatbestand zu begründen. Ein Verfügungsgrund im Sinne des § 940 ZPO fehlt, wenn der Antragsteiler trotz ursprünglich bestehenden
Regelungsbedürfnisses lange zugewartet hat, bevor er die einstweilige Verfügung beantragt (vergl. Zöller, ZPO, 32. Auflage, § 940 Rn. 4). Die Verfügungsklägerin wäre daher gehalten gewesen, sofort nach Ablauf des 31.03.2018 ihr Notwegerecht geltend zu machen, wenn sie der
Auffassung ist, dass dieses darüber hinaus besteht.
Im vorliegenden Fall fehlt es aber auch an einem Verfügungsanspruch. Es besteht kein Anspruch, das Grundstück des Verfügungsbeklagten, wie im beantragten Wege, weiter zu nutzen. Ein Notwegerecht berechtigt nicht zwingend zur Überfahrt über das Nachbargrundstück.
Die zur Benutzung eines Wohngrundstückes notwendige Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen ist bereits dann gegeben, wenn Kraftfahrzeuge in der Nähe des Grundstückes abgestellt werden können und das Grundstück über einen mit Lasthilfen begehbaren Verbindungsweg zumutbar erreichbar ist (OLG Karlsruhe von 07.01.2013, Az. 12 U 205/11).
Dies ist hier nach unstreitigem Vortrag beider Parteien der Fall, da das Grundstück über einen Fußweg über die Flurstücke 125/15, 125/14 und 125/09 erreichbar ist Die Verfügungsklägerin hat nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass es zwingend erforderlich ist, dass ihr Grund
stück mit Kraftfahrzeugen befahren wird. Daraus, dass es heute weitestgehend üblich ist, mit dem Kraftfahrzeug direkt auf das eigene Grundstück zu fahren, kann nicht der rechtliche Schluss gezogen werden, dass eine ordnungsgemäße Benutzung des Grundstückes zu
Wohnzwecken immer dann nicht mehr gewährleistet ist und es der Einräumung eines Notweges bedarf, wenn eine Direktbefahrbarkeit des eigenen Grundstücks mit Pkw aufgrund der Lage des Grundstücks nicht möglich ist. Denn die bloße Befriedigung des Interesses des Eigentümers, mit dem Fahrzeug möglichst nahe an sein Haus zu gelangen, ist zur ordnungsgemäßen Benutzung des Grundstückes nicht notwendig. Vielmehr sind gerade im innerstädtischen Bereich, aber auch in dörflichen historisch gewachsenen Ortskernlagen die Fälle nicht selten, in denen ein Wohngrundstück nicht direkt mit dem Pkw angefahren, sondern nur fußläufig erreicht werden kann. Die Annahme eine Zugangsnot im Sinne von § 917 BGB bestünde immer dann, wenn eine Anfahrt mit dem Pkw bis vor die Haustür nicht gewährleistet ist, stellt eine Umkehrung des § 917 BGB zugrundeliegenden Regeiausnahmeverhältnisses dar, wonach bei
Anlegung des gebotenen strengen Maßstabes die Zubilligung des Notwegerechts auf die Fälle beschränkt bleiben soll, bei denen eine Notstandssituation auf dem abgeschnittenen Grundstück die Einrichtung des Notweges erfordert (OLG Karlsruhe, aaO, vergl. auch BGH vom 24.04.2015, Az. V ZR 138/14).
Dementsprechend sind die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung, wie von der Verfügungsklägerin begehrt, nicht erfüllt.“

AG Bautzen, Urteil vom 1.8.2018 – 20 C 462/18 EV