Zur Haftung bei von einem Lkw herabfallenden Gegenständen im Straßenverkehr

Nach der Entscheidung des Amtsgerichts Hoyerswerda (AG Hoyerswerda, Urteil vom 7.5.2019 – 1 C 142/17) haftet die Haftpflichtversicherung eines Lkw für Schäden an einem anderen Fahrzeug im Straßenverkehr, wenn die Beschädigung am Fahrzeug in unmittelbarer Nähe zum Lkw eintritt, der Schadenshergang zwar nicht beobachtet wurde jedoch durch einen vom Lkw herabfallenden Gegenstand verursacht worden sein konnte und alternative Möglichkeiten für die Beschädigung des Fahrzeugs diesem Zeitpunkt ausgeschlossen sind.

Aus den Entscheidungsgründen des Gerichts:

IM NAMEN DES VOLKES
ENDURTEIL

in dem Rechtsstreit

[…]

– Kläger –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Frings & Höhne, Wallstraße 15, 02625 Bautzen, Gz.: […]

gegen

[…]Versicherung […]

– Beklagte –

Prozessbevollmächtigte:
[…]

wegen Schadensersatz

hat das Amtsgericht Hoyerswerda durch

Richterin am Amtsgericht […]

im schriftlichen Verfahren, in welchem Schriftsätze bis zum 24.04.2019 eingereicht werden konnten, am 07.05.2019

für Recht erkannt:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 325,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 4 % aus 300,00 € vom 1.4.2017 bis zum 20.4.2017 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 325,00 € seit dem 21.4.2017 zu zahlen.
  2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2.320,51 € seit dem 21.4.2017 zu zahlen.
  3. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin gegenüber dem Autohaus […], von Forderungen in Höhe von 2.719,71 € (netto) aus der Rechnung Nummer: […] vom 24.04.2017 freizustellen.
  4. Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, die Klägerin gegenüber dem Sachverständigen […] von Forderungen in Höhe von 470,00 € (netto) aus der Rechnungsnummer: […] vom 05.04.2017 freizustellen.
  5. Die Beklagten werden darüber hinaus verurteilt, die Klägerin gegenüber der Rechtsanwaltskanzlei Frings & Höhne, Obergraben 7/9, 01097 Dresden, von außergerichtlichen Forderungen in Höhe von 183,80 € freizustellen.
  6. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
  7. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
  8. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

[…]

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich nach Behauptung des Klägers am 31.3.2017 zugetragen hat und den die Beklagte – die Haftpflichtversicherung des nach Behauptung des Klägers unfallbeteiligten LKW – insgesamt mit Nichtwissen bestreitet.

Über den Schaden an seinem PKW hat der Kläger ein Sachverständigengutachten eingeholt ([…]). Hierfür hat der Sachverständige den Kläger 470,00 € (netto) in Rechnung gestellt ([…]).

Der Kläger ließ seinen PKW auch reparieren. Die Reparaturrechnung vom 24.04.2017 beläuft sich auf (netto) 2.719,71 € ([…]). Hierin sind die Kosten eines Unfallersatzfahrzeuges vom 05.04.2017 – 13.04.2017 in Höhe von 399,20 € (netto) enthalten.

Die außergerichtliche Geltendmachung des strittigen Schadens erfolgte zunächst durch Anwaltsschriftsatz vom 05.04.2017 in Höhe von 2.265,16 € mit Fristsetzung zum 19.04.2017 ([…]), sodann durch Schriftsatz vom 06.04.2017 in abweichender Höhe von insgesamt 2.683,47 € mit abweichender Fristsetzung zum 13.04.2017 ([…]), nochmals durch Schriftsatz vom 27.04.2017, und zwar in Höhe von 2.620,51 € und unter Fristsetzung zum 04.05.2017 ([…]) sowie letztlich durch zwei weitere Schriftsätze vom 19.04.2017 und 26.04.2017 in Höhe von jeweils 3.178,47 €, zuletzt unter Fristsetzung bis zum 03.05.2017 ([…]). Die Zahlungsaufforderungen sind erfolglos geblieben. Hieraus sind dem Kläger anteilige vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 183,80 € entstanden.

Der Kläger behauptet, der Zeuge H[…] sei mit dem PKW des Klägers am 31.03.2017 zwischen Geierswalde und Bergen unterwegs gewesen. Er habe einen Kreisverkehr befahren und dann den bei der Beklagten versicherten LKW im Gegenverkehr gehabt. Die Ladefläche des LKW sei mit Steinen beladen gewesen, die nicht abgedeckt gewesen seien. Beim Passieren beider Fahrzeuge seien Gegenstände vom LKW gefallen und hätten den PKW an der hinteren, linken Seite beschädigt. Der Kläger vertritt die Rechtsauffassung, der Schaden sei für ihn unabwendbar gewesen und die Beklagte haftet vollumfänglich für die hieraus resultieren

den Schäden des Klägers. Zu Gunsten des Klägers greife insoweit auch ein Anscheinsbeweis ein. Die Mietwagenkosten seien in voller Höhe notwendig, erforderlich und angemessen gewesen. Eine Eigenersparnis müsse sich der Kläger nicht anrechnen lassen, da er – insoweit unstrittig – eine Klasse niedriger angemietet hat. Die Unkostenpauschale hält der Kläger in Höhe von 25,- € für angemessen.

Der Kläger beantragt:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 325 € nebst Zinsen in Höhe von 4 % aus 2.620,51 € für die Zeit vom 01.04.2017 bis zum 20.04.2017 sowie weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB aus 2.645,51 € seit dem 21.04.2017 zu zahlen.
  2. Die Beklagte wird im Weiteren verurteilt, die Klägerin gegenüber dem Autohaus […], von Forderungen in Höhe von 2.719,71 € (netto) aus der Rechnung-Nr.: […] vom 24.04.2017 freizustellen.
  3. Die Beklagte wird im Weiteren verurteilt, die Klägerin gegenüber dem Sachverständigen […] von Forderungen in Höhe von 470 € (netto) aus der Rechnung Rechnungsnummer: […] vom 05.04.2017 frei zustellen.
  4. Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, die Klägerin gegenüber der Rechtsanwaltskanzlei Frings & Höhne, Obergraben 7/9, 01097 Dresden von außergerichtlichen Forderungen von 183,80 € freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet einen Mangel der Ladungssicherung und macht geltend, der Fahrer des bei ihr versicherten PKW habe von dem Vorfall nichts bemerkt. Sie macht geltend, dass Hochschleudern eines auf der Fahrbahn liegenden Gegenstandes wäre für sie unabwendbar gewesen. Mangels nachweisbarer Verursachung des Schadens durch das bei der Beklagten versicherten Fahrzeug komme der eingeklagte Schadensersatzanspruch dem Grunde nach nicht in Betracht. Ein Anscheinsbeweis greife nicht ein und die von dem Sachverständigen lediglich ermittelte reine Möglichkeit einer solchen Schadensverursachung reiche nicht ansatzweise aus im Hinblick auf den Strengbeweis nach § 286 ZPO.

Das Gericht hat Beweis erhoben über den Vorfall durch Vernehmung der Zeugen H[…], F[…] und D[…]. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschriften der Zeugenvernehmungen im Protokoll der öffentlichen Sitzung des Amtsgerichts Hoyerswerda vom 10.8.2017 ([…]) Bezug genommen.

Das Gericht hat auch Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens.

Hinsichtlich des Beweisthemas wird auf den Beweisbeschluss vom 14.9.2017 ([…]), hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. […] T[…] vom 5.2.2019 ([…]) Bezug genommen.

Das Gericht hat darüber hinaus auch die Verkehrsunfallanzeige des Polizeireviers Hoyerswerda vom 31.03.2017 (Vorgangs-Nr. […]138311) beigezogen ([…]).

Das Gericht hat letztlich mit Zustimmung der Parteien durch Beschluss vom 11.3.2019 gemäß § 128 Abs. 2 ZPO das schriftliche Verfahren angeordnet, in dem bis zum 24.4.2019 Schriftsätze eingereicht werden konnten.

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Klage ist – bis auf einen Teil der Zinsforderung – überwiegend begründet.

1.

Der Kläger hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 300,25 € aus §§ 7 Abs. 1, 17 StVG in Verbindung mit § 115 VVG.

a) Auf das Bestreiten der Beklagten hin hat der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen, dass sich der Schadensfall wie von ihm behauptet zugetragen hat, insbesondere dass durch herabfallendes Material – und zwar aller Wahrscheinlichkeit nach von einem Anbauteil des LKW – der PKW des Klägers beschädigt wurde; §§ 7 Abs. 1, 17 StVG. Im Einzelnen:

aa) Zunächst steht nach der Vernehmung der Zeugen H[…], F[…] und D[…] zur Überzeugung des Gerichts fest, dass sich beide unfallbeteiligten Fahrzeuge am Unfalltag im Gegenverkehr auf der Straße zwischen Geierswalde und Bergen begegnet sind. Dies ergibt sich insbesondere aus den Aussagen der beiden unfallbeteiligten Fahrzeugführer – der Zeugen H[…] und F[…] – die ihre entsprechenden Fahrstrecken gegenüber dem Gericht bekundet haben. Auch gegenüber dem unfallaufnehmenden Polizeibeamten – dem Zeugen D[…] – ist dies damals so geschildert worden.

bb) Auch steht hiernach sowie ergänzend nach dem Sachverständigengutachten fest, dass der PKW des Klägers am 31.3.2017 einen Steinschlagschaden erlitten hat. Nach der überzeugenden Aussage des Zeugen H[…] ging beim Passieren des entgegen kommenden LKW – verbunden mit einem Knall – plötzlich die hintere Seitenscheibe des von ihm geführten PKW zu Bruch. Auch der Zeuge F[…] hatte – nachdem er von dem Zeugen H[…] eingeholt und zum Anhalten gebracht wurde – die beschädigte Scheibe am klägerischen PKW wahrgenommen. Dasselbe trifft auf den Zeugen D[…] zu. Nach dem Sachverständigengutachten geht das Gericht letztlich davon aus, dass ein Stein mittlerer Größe und geeigneter Form diese Seitenscheibe zertrümmert hatte. Alternativursachen sind nicht ersichtlich.

cc) Letztlich hat der Kläger auch zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen, dass sein streitgegenständlicher PKW durch einen von einem Anbauteil des LKW herunterfallenden Stein beschädigt wurde.

Generell gilt: Gemäß dem hier maßgeblichen § 286 Abs. 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder nicht für wahr zu erachten sei. Dabei bedarf es keiner absoluten, über jeden denkbaren Zweifel erhabenen Gewissheit. Vielmehr kommt es auf die subjektive Überzeugung des Richters an, „welche den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen“. Für eine volle Überzeugung in diesem Sinne muss sich der Richter seine persönliche Gewissheit frei von Beweisregeln bilden können. Hierbei ist ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit ausreichend (BGHZ 53, 245, 256; 61, 169).

Nach diesem Maßstab hat der Kläger im vorliegenden Falle im Ergebnis der mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme den erforderlichen Nachweis erbracht. Zwar geht das Gericht davon aus, dass mangels der hierfür erforderlichen Typizität ein Anscheinsbeweis zu Gunsten des Klägers nicht eingreift, unabhängig davon hat die Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts Folgendes ergeben:

Nach der Aussage des Zeugen H[…] steht zunächst fest, dass sich der Vorfall in Fahrtrichtung des klägerischen PKW vor dem Kreisverkehr bzw. in Fahrtrichtung des LKW der Beklagten nach dem Kreisverkehr ereignet hat. Außerdem steht durch die Aussagen der Zeugen H[…] und D[…] fest, dass sich in diesem Bereich keine erkennbaren, groben Verunreinigungen auf der Straße befunden haben, die hätten aufgewirbelt werden und dadurch den Schaden verursacht haben können. Das Schadensereignis hat sich nach der überzeugenden Aussage des Zeugen H[…] auch genau im Moment des Passierens beider Fahrzeuge ereignet. Der Zeuge hat auch ein entsprechendes Einschlagsgeräusch – den von ihm geschilderten Knall – wahrgenommen. Durch den Zeugen nicht ohne Weiteres nachgewiesen war zunächst allerdings, dass ausgehend von dem gerade vorbeifahrenden LKW Steine oder andere Gegenstände gegen den PKW geprallt und dadurch die streitgegenständlichen Schäden verursacht haben, denn dies hat der Zeuge nicht wahrgenommen. Auch die Aussagen der Zeugen F[…] und D[…] sind dazu unergiebig geblieben. Allerdings hat das hierzu auf Antrag des Klägers eingeholte Sachverständigengutachten in Bezug auf diese Streitfrage für – auch am Beweismaß des § 286 ZPO ausreichende – Klarheit gesorgt. Das Gutachten hat – nach Aktenlage und auf der Basis der Heranziehung von Vergleichsfahrzeugen durch den Sachverständigen – zunächst ergeben, dass die von dem Zeugen F[…] transportierte Ladung auf Grund der Größe und des hohen Gewichts der transportierten Steine als Schadensursache nicht in Frage kam, so dass sich eine mangelnde Ladungssicherung – die Steine waren im Ergebnis der Beweisaufnahme nicht mit einer Plane abgedeckt – nicht als Schadensursache herausgestellt hat. Auch eine mögliche Verwirbelung kleinkörnigen Materials ausgehend von der Ladung hat der Sachverständige als mögliche Schadensursache ausschließen können, da solches feinkörniges Material dem LKW zwar hätte folgen und so den PKW Im Gegenverkehr hätte treffen können, aber auf Grund der Größe und geringen Gewichts nicht in der Lage gewesen wäre, die Seitenscheibe des PKW zu zertrümmern. Letztlich hat der Sachverständige auf Grund theoretischer Erwägungen auch das Aufwirbeln eines zuvor im Profil der LKW-Reifen eingeklemmten Steine aus technischer Sicht als Schadensursache aller Wahrscheinlichkeit nach ausgeschlossen. Als – danach allein technisch realistische – Möglichkeit der Schadensentstehung hat der Sachverständige in seinem Gutachten überzeugend ausgeführt, dass ein Stein mittlerer Größe und geeigneter Form nach dem Beladen auf dem Sattelzug die bis zum Schadensort ungefähr zurückgelegten 10 km liegengeblieben war, dort durch die Zentrifugalkraft beim Durchfahren der Kurve in Bewegung geraten ist, gegen den gerade vorbeifahrenden PKW des Klägers geschleudert wurde und dort sowohl die Seitenscheibe zertrümmert als auch den Schaden an der Türinnenverkleidung verursacht hat. Anbauteile, auf denen ein solcher Stein grundsätzlich gelegen haben kann, sind an LKW der steitgegenständlichen Art nach den Ausführungen des Sachverständigen – der hierzu auch Vergleichsfahrzeuge im Gutachten dokumentiert hat – generell vorhanden. Nach den Ausführungen des Sachverständigen kommt dafür insbesondere die Plattform im Frontbereich eines solchen LKW in Betracht. Im Ergebnis war aus technischer Sicht der vorstehende Schadenshergang plausibel, andererseits aber technisch ohne weitere Anknüpfungstatsachen nicht nachweisbar.

Im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung des Gesamtergebnisses der Beweisaufnahme geht das Gericht davon aus, dass der klägerseits behauptete Hergang des Schadensfalles ausreichend nachgewiesen ist. Technisch mögliche Aternativursachen hat der Sachverständige in seinem Gutachten abgehandelt und jeweils mit überzeugender Begründung ausgeschlossen. Außerdem war nach der Aussage des Zeugen F[…] die Beladung des LKW mit einem Radlader erfolgt. Von daher ist es nicht nur ausgeschlossen, sondern sogar recht lebensnah. dass durch den Beladevorgang Fremdkörper auf Anbauteile des LKW gelangt sind, die potentiell schadensträchtig waren. In diesem Zusammenhang übersieht das Gericht nicht, dass der Zeuge F[…] auch bekundet hat, er habe – wie immer – nach dem Beladen rings um den LKW geschaut, „ob was rumliegt“, also die Anbauteile kontrolliert. Auch der Zeuge D[…] hatte im Rahmen seiner nachträglichen Besichtigung des LKW im Rahmen der Unfallaufnahme keine Fremdkörper auf Anbauteilen des LKW festgestellt.

Dies ändert aber nichts daran, dass – mangels ersichtlicher Alternativursachen – der Schaden nur durch einen auf Anbauteilen liegend gebliebenen und von dem Zeugen F[…] gegebenenfalls übersehenen Stein verursacht worden sein kann.

Hieraus resultiert dem Grunde nach eine Haftung der Beklagten für den Schaden.

b) Die Haftung der Beklagten ist verschuldensunabhängig.

Der Unabwendbarkeitsnachweis ist nicht erbracht.

c) Hinsichtlich der Schadenshöhe bestehen letztlich aus Sicht des Gerichts keine Bedenken.

Die merkantile Wertminderung in Flöhe von 300,00 € ist zwischen den Parteien unstrittig. Hinzu kommt eine auch der Höhe nach angemessene Unkostenpauschale von 25,00 €.

Nach alldem war die Beklagte zunächst zu verurteilen, 325,00 € an den Kläger zu zahlen.

2.

Der Kläger hat gegenüber der Beklagten auch einen Anspruch auf Freistellung von den Nettoreparaturkosten und Nettomietwagenkosten gegenüber der im Tenor näher bezeichneten Reparaturfirma in Höhe von insgesamt 2.719,71 € aus §§ 7 Abs. 1, 17 StVG in Verbindung mit § 115 VVG.

a) Zum Haftungsgrund wird auf die Ausführungen unter 1. a) und b) verwiesen.

b) Die Nettoreparaturkosten in Höhe von 2.320,51 € sind zwischen den Parteien unstrittig. Unstrittig hat der Kläger darüber hinaus für den Reparaturzeitraum Mietwagenkosten in Höhe von 399,20 € aufgewendet. Entgegen dem Einwand der Beklagten muss sich der Kläger insoweit [k]eine 10%ige Eigenersparnis anrechnen lassen, da er klasseniedriger angemietet hat. Die grundsätzliche Erforderlichkeit der Mietwagenkosten steht zwischen den Parteien hier nicht im Streit.

Nach alldem ist die Beklagte auch verpflichtet, den Kläger gegenüber seiner Reparaturwerkstatt im Hinblick auf die Gesamtforderung in Höhe von 2.719,71 € netto aus der im Tenor näher bezeichneten Rechnung freizustellen.

3.

Der Kläger hat gegenüber der Beklagten darüber hinaus auch einen Anspruch auf Freistellung von den Nettosachverständigenkosten gegenüber dem im Tenor näher bezeichneten Sachverständigen in Höhe von 470,00 € aus §§ 7 Abs. 1, 17 StVG in Verbindung mit § 115 VVG.

Zum Haftungsgrund wird wiederum auf die Ausführungen unter 1. a) und b) verwiesen. Die Erforderlichkeit und die Höhe der vorgerichtlichen Sachverständigenkosten ist zwischen den Parteien unstrittig.

4.

Der Zinsanspruch auf die berechtigte Hauptforderung unter 1. und auf die weiteren Schadenspositionen ist in dem aus dem Tenor Ziffer 1. ersichtlichen Umfang überwiegend begründet, teilweise war die Klage insoweit aber abzuweisen.

Ein Anspruch auf Zinsen in Höhe von 4 Prozent aus §§ 849, 246 BGB besteht ab dem auf den Unfalltag folgenden Tag lediglich in Bezug auf die merkantile Wertminderung, nicht aber in Bezug auf die sonstigen eingeklagten Schadenspositionen, denn § 849 BGB verpflichtet zur Verzinsung der Ersatzsumme nur für den Fall der Entziehung der Sache in Bezug auf deren Wert oder wegen der Beschädigung der Sache in Bezug auf deren Wertminderung. Letzteres trifft hier zu, wobei die Wertminderung 300,00 € beträgt. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen unter 1. verwiesen. Im Übrigen wurde die Sache hier nur beschädigt, aber nicht im Sinne von § 849 BGB entzogen. Dies könnte allenfalls für den Reparaturzeitraum angenommen werden, wobei dafür aber die – dem Grunde nach – unstrittigen Mietwagenkosten angefallen sind. In diesem Zeitraum konnte der Kläger daher über ein Ersatzfahrzeug verfügen und war in die Sache – ein PKW – nicht von jeglicher Nutzung entzogen.

5.

Der Anspruch auf Freistellung von den (anteiligen) vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ist aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 VVG, 249 BGB in Verbindung mit §§ 13 f RVG begründet.

a) Zu dem erstattungsfähigen Schaden aus dem Verkehrs Unfall gehören auch die hierdurch im Rahmen der außergerichtlichen Regulierungsbemühungen verursachten Rechtsanwaltskosten; § 249 BGB. Wegen der dem Grunde und der Höhe nach der berechtigten Schadensersatzforderung des Klägers gegenüber dem Beklagten wird auf die Ausführungen unter 1. verwiesen. Die für den berechtigten Gegenstandswert in Höhe von – zuletzt außergerichtlich geltend gemachten – 3.178,47 € entstandene Geschäftsgebühr im Umfang von – wiederum zuletzt geltend gemachten und unstreitig gebliebenen -1,3 beträgt 327,60 €. Unter Hinzuziehung der Post- und Telekommunikationspauschale in Höhe von 20,00 € und nach der klägerseits vorgenommenen Anrechnung der Geschäftsgebühr errechnet sich danach der eingeklagte Gesamtbetrag von 183,80 €.

b) Nicht entscheidungserheblich ist, ob der Prozessbevollmächtigte dem Kläger eine entsprechende Rechnung gestellt hat und ob diese bezahlt wurde, da der Zahlungsanspruch aus Schadensersatzgesichtspunkten besteht. Die Rechnungsstellung nach § 10 Abs. 1 RVG betrifft (nur) die Einforderbarkeit der Vergütung im Verhältnis zum Mandanten des betreffenden Rechtsanwaltes. Dies bedeutet aber nicht, dass der Anwalt überhaupt keinen materiell-rechtlichen Anspruch hätte, denn dieser entsteht bereits mit dem ersten Tätigwerden des Rechtsanwaltes und wird gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 RVG mit der Erledigung des Auftrages bzw. Beendigung der Angelegenheit fällig. Eine vorgerichtliche Rechnungsstellung ist für die Anerkennung eines entsprechenden Schadensersatzanspruches bzw. hier Freistellungsanspruches des Klägers gegenüber den Beklagten demnach nicht erforderlich. Soweit nicht vorgerichtlich gegenüber dem Kläger erfolgt, hat im Übrigen der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Zuge der Klageerhebung auch sein Ermessen hinsichtlich der Höhe der Geschäftsgebühr auch ausgeübt.

c) Ein Forderungsübergang nach § 86 VVG hat nach dem Vortrag des Klägers nicht stattgefunden; gegenteiliges hat die Beklagte nicht substanziiert behauptet.

Auch insoweit war die Beklagte daher antragsgemäß zu verurteilen.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Zuvielforderung des Klägers bezüglich der Zinsen, hinsichtlich der die Klage abgewiesen wurde, war relativ geringfügig und hat keine besonderen Mehrkosten veranlasst.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Die Streitwerttfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 48 Abs. 1,43 Abs. 1 GKG. Maßgeblich ist der Betrag der Summe der Hauptforderungen.“

AG Hoyerswerda, Urteil vom 7.5.2019 – 1 C 142/17

Haftungsverteilung 30% zu 70% bei einem Verkehrsunfall zwischen einem nach rechts in eine Grundstückseinfahrt einbiegenden Transporter und einem rechts überholenden Lkw

Nach dem Urteil des Amtsgerichts Frankfurt a. M. (AG Frankfurt am Main, Urteil vom 25.11.2014 – 31 C 2372/11 (83)) ist bei einem Verkehrsunfall zwischen einem nach rechts in eine Grundstückseinfahrt einbiegenden Transporter und einem rechts überholenden Lkw eine Haftungsverteilung 70% zu 30% zu Lasten des Lkw vorzunehmen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Im Namen des Volkes
Urteil

In dem Rechtsstreit

[…]

Klägerin

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Frings & Höhne, Wallstr. 15, 02625 Bautzen

Geschäftszeichen: […]

gegen

1. [Fahrzeugführer]

2. [Halter des Fahrzeugs]

3. [Haftpflichtversicherung des Fahrzeugs]

Beklagte

Prozessbevollmächtigte zu 1, 2, 3: […]

hat das Amtsgericht Frankfurt am Main durch den Richter am Amtsgericht […] aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16.10.2014 für Recht erkannt:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.251,01 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 10.03.2011 zu zahlen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 179,25 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 22.10.2011 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 56% und die Beklagten 44% zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, soweit nicht die Beklagten Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Der Streitwert wird festgesetzt auf 2.855,64 Euro.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall.

Am 13.01.2011 gegen 6:30 Uhr morgens kam es zwischen Kläger- und Beklagtenfahrzeug zu einem Verkehrsunfall […] im Bereich […] in Höhe der dort befindlichen […] Tankstelle.

Das Klägerfahrzeug war ein PKW vom Typ MB Vito 111 CDI mit dem amtlichen Kennzeichen […], dessen Halterin die Klägerin ist. Fahrer des Klägerfahrzeugs war der Zeuge […] B[…]. Das Beklagtenfahrzeug war ein LKW vom Typ MAN TGA03 A250 mit dem amtlichen Kennzeichen […], den der Beklagte zu 1. fuhr. Die Beklagte zu 2. war Halterin und die Beklagte zu 3. die Haftpflichtversicherung des LKW.

Die Fahrzeuge kollidierten im Bereich der rechten Seite des Kläger- und der linken Seite des Beklagtenfahrzeugs miteinander, als der Fahrer des Beklagtenfahrzeugs rechts am Kiägerfahrzeug vorbeifahren wollte. Das Klägerfahrzeug wurde am rechten Außenspiegel sowie im Bereich der Beifahrertür und des rechten Kotflügels beschädigt. Das Beklagtenfahrzeug wurde im Bereich der Stoßstange vorne links und im Bereich der Fahrertür beschädigt.

Das Klägerfahrzeug wurde für brutto 4.697,05 Euro […] repariert, wobei die Klägerin das Fahrzeug acht Tage nicht nutzen konnte.

Mit anwaltlichen Schreiben vom 04.02.2011 forderte die Klägerin die Beklagte zu 3. auf, die Haftung aus dem Unfall dem Grunde nach anzuerkennen. Mit Anwaltsschreiben vom 02.03.2011 forderte die Klägerin die Beklagte zu 3. auf, eine Zahlung in Höhe von 5.034,46 Euro zu leisten […]. Mit Schreiben vom 23.08.2011 teilte die Beklagte zu 3. mit, dass sie eine Haftungsteilung für angemessen halte und, dass sie 2.451,33 Euro an die Klägerin gezahlt habe […].

Die Klägerin behauptet, der Zeuge B[…] habe unmittelbar vor dem Unfall mit einer leichten Lenkbewegung nach links ausholen müssen, um nach rechts in die Grundstückseinfahrt […] einfahren zu können. In diesem Moment sei das von hinten kommende Beklagtenfahrzeug in die rechte Seite des Klägerfahrzeugs gefahren. Zuvor habe der Zeuge B[…] den Fahrtrichtungsanzeiger nach rechts gesetzt, die Geschwindigkeit verringert und mit Blicken in Rück-, rechten Seitenspiegel und über die rechte Schulter versichert, dass sich kein anderes Fahrzeug neben ihm befunden oder zum Überholen angesetzt habe. Die Klägerin meint, ihr stünde gegen die Beklagten ein Anspruch in Höhe von insgesamt 5.348,77 Euro zu, auf den die Beklagte zu 3. lediglich 2.491,33 Euro gezahlt habe […].

Die Klägerin beantragt,

  1. die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin gesamtschuldnerisch 2.855,64 Euro nebst Zinsen in Höhe von 4% aus 4.397,10 Euro für die Zeit vom 14.1.2011 bis um 22.3.2011 sowie weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB aus 5.348,77 Euro seit dem 23.3.2011 bis zum 24.8.2011 und weitere Zinsen In Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins satz nach § 247 BGB aus 2.855,64 Euro seit dem 25.8.2011 zu zahlen.
  2. die Beklagten werden darüber hinaus verurteilt, an die Klägerin gesamtschuldnerisch 239,70 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basis zinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten tragen vor, der Fahrer des Klägerfahrzeugs habe den Unfall verursacht. Er sei trotz angekündigten Linksabbiegevorgangs und Einordnens auf dem Fahrstreifen nach links in Richtung der Tankstelle ohne Setzen eines Blinkers plötzlich nach rechts geschwenkt, so dass der sich im Geradeausverkehr normal weiter bewegende Beklagte zu 1., der am Kläger fahrzeug vorbeifahren wollte, keine Chance gehabt habe, dem Klägerfahrzeug auszuweichen.

Auch sei der Fahrer des Klägerfahrzeugs seiner Rückschauverpflichtung nicht nachgekommen, da er das Beklagtenfahrzeug ansonsten hätte sehen müssen. Dass sich das Klägerfahrzeug nach links eingeordnet habe, ergebe nur Sinn, wenn in Richtung der Tankstelle gefahren werden sollte. Ein Ausholen nach links sei zum Abbiegen nach rechts in die Einfahrt nicht erforderlich gewesen. Die Beklagten tragen vor, die geltend gemachten Abschleppkosten seien nicht zu ersetzen, da diese abgetreten worden seien.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen […] B[…], […] K[…], […] H[…] und […] S[…] sowie durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Auf die Protokolle zu den Beweisaufnahmen des Amtsgerichts Bautzen vom 25.04.2012 […], 10.05.2012 […], des Amtsgerichts Löbau vom 30.10.2012 […] und des Amtsgerichts Zittau vom 07.05.2013 […] sowie auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dr.-lng. […] K[…] vom 31.03.2014 […] wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Im Übrigen hat die Klage in der Sache keinen Erfolg.

I.

Der Klägerin steht gegen die Beklagten ein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 7, 18, 17 Abs. 2, Abs. 1 StVG in Höhe von 1.251,01 Euro zu.

1.

Die Voraussetzungen der Haftung der Beklagten dem Grunde nach gemäß §§ 7 Abs. 1 und 18 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 WG, 1 PflVG, 823, 249 BGB liegen vor. Das Klägerfahrzeug wurde beim Betrieb des Beklagtenfahrzeugs beschädigt. Die Halterhaftung der Beklagten zu 2. resultiert aus § 7 Abs. 1 StVG, die Haftung des Beklagten zu 1., der das Beklaglenfahrzeug gefahren ist, folgt aus § 18 StVG. Der Anspruch kann gemäß §§115 WG, 1 PflVG auch direkt gegen den Haftpflichtversicherer, d.h. gegen die Beklagte zu 3., geltend gemacht werden.

Die Ersatzpflicht der Beklagten zu 2. ist nicht gemäß § 7 Abs. 2 StVG ausgeschlossen. Der Unfall wurde nicht durch höhere Gewalt verursacht. Die Ersatzpflicht des Beklagten zu 1. ist nicht wegen § 18 Abs. 1 S. 2 StVG ausgeschlossen, da der Schaden nicht nicht durch ein Verschulden des Beklagten zu 1. verursacht worden ist.

2.

Der Klägerin steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf Schadensersatz aus dem Unfall jedoch nur im Umfang einer Haftungsquote von 70% zu.

a)

Gemäß § 17 Abs. 1, 2, 18 Abs. 3 StVG hängt bei einer Schadensverursachung durch mehrere Kraftfahrzeuge auch im Verhältnis der Fahrzeughalter und -führer untereinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Nach der unter Berücksichtigung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge gemäß §§ 17 Abs. 2, Abs. 1 StVG vorzunehmende Haftungsabwägung trägt derjenige Halter bzw. Fahrer der unfallbeteiligten Fahrzeuge den größeren Verantwortungs- und damit auch den größeren Haftungsanteil, dessen Verhalten den Eintritt des Schadens in höherem Maße wahrscheinlich gemacht hat (vgl. BGH NJW 98,1137).

b)

Die Ersatzpflicht nach § 17 Abs. 1, 2 StVG ist vorliegend nicht aufgrund von § 17 Abs. 3 StVG ausgeschlossen. Nach § 17 Abs. 3 StVG ist die Verpflichtung zum Ersatz für denjenigen Unfallbeteiligten ausgeschlossen, aus dessen Sicht den der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht worden ist. Als unabwendbar gilt ein Ereignis gemäß § 17 Abs. 3 S. 2 StVG nur dann, wenn sowohl der Halter wie der Fahrer jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet haben. Dies Ist vorliegend indes nicht geschehen.

Weder der Fahrer des Klägerfahrzeugs noch der Fahrer des Beklagtenfahrzeugs haben die nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet. Der Fahrer des Kiägerfahrzeugs hat die Sorgfaltsanforderungen aus §§ 9 Abs. 1, Abs. 5, 10 S. 2 StVO missachtet. Der Fahrer des Beklagtenfahrzeugs hat beim Überholen des Klägerfahrzeugs gegen § 5 StVO verstoßen.

Das Gericht ist unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung sowie aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme gemäß § 286 Abs. 1 ZPO davon überzeugt, dass der Unfall sich ereignet hat, als das Klägerfahrzeug, nachdem es auf die Straße […] abgebogen war, die keine Fahrstreifenmarkierung aufwies, und ohne Benutzung eines Fahrtrichtungsanzeigers sowie ohne Tätigung eines Schulterblicks sich in Richtung Tankstelle orientiert hat, als das Beklagtenfahrzeug versucht hat, rechts zu überholen. Dies, obwohl dem Beklagtenfahrzeug ein Überholen ohne Nutzen des neben der Straße befindlichen Gehstreifens nicht möglich war und nicht klar war, ob das Klägerfahrzeug tatsächlich nach links in Richtung Tankstelle fahren wird.

Hierbei stützt sich das Gericht auf die schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des schriftlichen Sachverständigengutachtens zum Unfallhergang und zur Unfallposition der Fahrzeuge zueinander sowie im Verhältnis zu den örtlichen Begebenheiten. Der Sachverständige hat aufgrund der Aussage des Zeugen B[…], der mitgeteilt hat, dass der LKW nach der Kollision halb auf Rad- und Fußweg rechts gestanden habe, und aufgrund des in Höhe des Unfallortes befindlichen Straßenschildes sowie der Unfallschäden an den Fahrzeugen dargetan, dass das Kfz der Klägerin sehr weit ausgeholt haben muss, d.h. einen Bogen gefahren sein muss, bevor es zur Kollision gekommen ist. Soweit die Zeugen K[…] und S[…] dahingegen angegeben haben, dass der Zeuge B[…] lediglich kurz nach links ausgeschwenkt sei, um in die Grundstückseinfahrt zu gelangen, ist das Gericht von der Richtigkeit dieser Aussagen schon aufgrund des Sachverständigengutachtens nicht überzeugt. Darüber hinaus haben die Zeugen B[…], der Fahrer des Klägerfahrzeugs gewesen ist, und des Zeugen H[…] einen solchen Linksschwenker nicht bestätigt, zumal nach den Angaben dieser Zeugen, was der Sachverständige bestätigte, ein solcher Schwenker zur Einfahrt in das Grundstück mit dem Klägerfahrzeug überhaupt nicht erforderlich gewesen ist.

Die Frage, ob der Fahrer des Beklagtenfahrzeugs im Zeitpunkt der Kollision den Fahrtrichtungsanzeiger nach rechts angeschaltet hatte, vermochte die Beweisaufnahme aus Sicht des Gerichts nicht zu klären. Insofern geht das Gericht davon aus, dass der Fahrer des Klägerfahrzeugs keinen Blinker gesetzt hatte. Zwar haben die Zeugen B[…] und K[…] angegeben, dass der Zeuge B[…] einen Blinker gesetzt habe. Jedoch wurden diese Aussagen durch die Zeugen H[…] und S[…], die sich ebenfalls im Klägerfahrzeug befanden, nicht bestätigt. Entgegen den Zeugen B[…] und K[…] hat der Beklagte zu 1. im Rahmen seiner informatorischen Anhörung angegeben, dass das Klägerfahrzeug nach links und nicht nach rechts geblinkt habe. Bei seiner Würdigung der Aussagen der Zeugen B[…] und K[…] hat das Gericht berücksichtigt, dass nicht erklärlich ist, weswegen der Zeuge B[…] zunächst den Blinker rechts setzt, um dann – obwohl ein solcher Schlenker nach eigener Aussage des Zeugen B[…] für die Einfahrt in das Grundstück nicht erforderlich sei – sehr weit nach links zu fahren. Soweit der Beklagte zu 1. angegeben hat, der Zeuge B[…] habe nach links geblinkt, geht das Gericht auch hiervon nicht aus, zumal die Zeugen übereinstimmend angegeben haben, man habe nicht zur Tankstelle fahren wollen.

Das Gericht ist gemäß § 286 ZPO weiter davon überzeugt, dass der Fahrer des Klägerfahrzeugs, der Zeuge B[…], vor der Grundstückseinfahrt keinen Schulterblick nach rechts getätigt hat. Soweit die Klägerin dies vorgetragen hat, wird der Vortrag bereits durch die Zeugenaussage des Zeugen B[…] widerlegt. Der Zeuge hat angegeben, sich nur im Rückspiegel orientiert zu haben. Insoweit ist die Aussage des Zeugen K[…], der den Schulterblick gesehen haben will, unbeachtlich, zumal ein Schulterbiick vor einem Lenken nach rechts den Unfall hätte verhindern können, da der Zeuge B[…] dann den herannahenden Beklagten-LKW hätte sehen müssen.

c)

Im vorliegenden Fall treffen nach der Abwägung gemäß § 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG die Beklagten aufgrund der erhöhten Betriebsgefahr sowie des Umstandes, dass der Fahrer des Beklagtenfahrzeugs das Klägerfahrzeug entgegen § 5 Abs. 1 StVO rechts überholen wollte, obwohl aufgrund des Fahrverhaltens des Fahrers des Klägerfahrzeugs ein Fall des § 5 Abs. 7 S, 1 StVO nicht vorgelegen hat, ein größerer Verantwortungsanteil an dem Unfall. Dabei berücksichtigt das Gericht, dass der Fahrer des Beklagtenfahrzeugs den Unfall ohne weiteres hätte vermelden können, wenn er abgewartet hätte, in welche Richtung das vor Ihm befindliche und damit gut sichtbare Klägerfahrzeug weiterfährt. Ein Fall des § 5 Abs. 7 S. 1 StVO liegt nicht vor. Danach ist, wer seine Absicht nach links abzubiegen, ankündigt und sich eingeordnet hat, rechts zu überholen. Nach den Feststellungen des Gerichts fehlt es bereits daran, dass der Fahrer des Klägerfahrzeugs angekündigt hat, dass er nach links abbiegen wollte. Ferner hat er sich nicht so weit nach links eingeordnet, dass es dem Beklagtenfahrzeug überhaupt möglich gewesen wäre, ohne Mitbenutzung des Gehstreifens an dem Klägerfahrzeug vorbeizufahren. Insofern galt die Regel des § 5 Abs. 1 StVO, wonach links zu überholen ist, wogegen der Fahrer des Beklagtenfahrzeugs ebenso verstoßen hat, wie gegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO, wo nach ein Überholen bei unklarerVerkehrslage unzulässig ist. Im vorliegenden Fall war unklar, ob der nicht blinkende Fahrer des Klägerfahrzeugs überhaupt nach links abbiegen wollte.

Auf Seiten der Klägerin war das Fehlverhalten des Zeugen B[…], der gegen die Sorgfaltsanforderungen der §§ 9 Abs. 1, Abs. 5, 10 S. 2 StVO verstoßen hat, zu berücksichtigen. Insoweit trifft die Klägerin einen Mitverursachungs- und damit einen Haftungsbeitrag in Höhe von 30%, zumal auch der Zeuge B[…] den Unfall durch einen Schulterbiick sowie ein klares Fahrverhalten in Richtung der rechtsseitigen Grundstückseinfahrt hätte verhindern können, wobei sich das Herannahen des Beklagtenfahrzeugs nicht in seinem direkten Blickfeld zugetragen hat.

d)

Hinsichtlich der Höhe des Anspruchs ist das Gericht von der von Klägerseite geltend gemachten Forderung von 5.348,77 Euro ausgegangen, die die Beklagten hinsichtlich der der Höhe nicht in Abrede gestellt haben. Soweit die Beklagten vorgetragen haben, die Abschleppkosten seien nicht zu ersetzen, da sie abgetreten worden seien, ist der Vortrag mangels hinreichender Substantiierung nicht zu berücksichtigen.

Nach der Haftungsquote von 70% stand der Klägerin ein Anspruch gegen die Beklagten in Höhe von 3.744,14 Euro zu. Diesen Anspruch hat die Beklagte zu 3. durch vorgerichtliche Zahlung in Höhe von 2.491,13 Euro teilweise erfüllt (§ 362 BGB). Der Klägerin steht gegen die Beklagten daher noch ein Anspruch in Höhe von 1.251,01 Euro zu.

Die Klägerin hat zudem gegen die Beklagten einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 179,25 Euro. Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gehören als notwendige Kosten der Rechtsverfolgung ebenfalls zum ersatzfähigen Schaden.

Ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch insoweit besteht jedoch nur in der Höhe, in welcher der Schadensersatzanspruch gegeben ist. Insoweit kann der Kläger von den Beklagten Kostenerstattung lediglich nach Maßgabe der Haftungsquote ausgehend von einem Streitwert von 3.744,14 Euro verlangen. Eine 1,3 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 W RVG beträgt nach dem vorliegend anwendbaren W RVG in der Fassung gültig bis 31.07.2013 318,50 Euro, abzüglich einer 0,65 Gebühr verbleiben 159,25 Euro. Zuzüglich 20,00 Euro Pauschale belaufen sich die vorgerichtlich notwendigen Rechtsanwaltskosten auf 179,25 Euro.

Der Zinsanspruch hinsichtlich der Hauptforderung resultiert aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Erstmals mit Anwaltsschreiben vom 02.03.2011 wurde die Beklagte zu 3. bis zum 09.03.2011 zur Zahlung aufgefordert. Hinsichtlich der Nebenforderung ergibt sich der Zinsanspruch aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB. Die Klage wurde den Beklagten am 21.10.2011 zugstellt.

IV.

Die Kostenentscheidung ergeht aufgrund von §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO. Ausgehend von dem Klageantrag in der Hauptsache in Höhe von 2.855,64 Euro hat die Klägerin in einem Umfang von 44% (Verhältnis 1.251,01 Euro / 2.855,64 Euro) obsiegt. Die geltend gemachte Nebenforderung ist gemäß § 43 Abs. 1 GKG dem Hauptanspruch im Rahmen des Kostenstreitwerts nicht zu berücksichtigen und wirkt sich daher nicht auf die Kostengrundentscheidung aus. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht für den Kläger gemäß § 709 ZPO und für die Beklagten gemäß §§ 708 Nr. 11,711 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung basiert auf §§ 3 ZPO i. V. m. 48 Abs. 1 GKG.“

AG Frankfurt am Main, Urteil vom 25.11.2014 – 31 C 2372/11 (83)