Keine erstattungsfähigen Zwangvollstreckungskosten bei fehlendem Nachweis des Zugangs einer korrigierten Kostenrechnung

Auszug aus der Gerichtsentscheidung:

„In der Zwangsvollstreckungssache

Landesjustizkasse Chemnitz,
[…]

– Gläubigerin –

gegen

[…]

Verfahrensbevollmächtigte:

Rechtsanwälte Frings & Höhne,
Wallstraße 15, 02625 Bautzen

– Schuldner-

wegen Erinnerung

hat das Amtsgericht Bautzen durch Richter am Amtsgericht […] am 28. März 2012 beschlossen:

1. Auf die Erinnerung des Schuldners vom […].2011 wird die Landesjustizkasse Chemnitz angewiesen, die Vollstreckungskosten in Höhe von 18,00 EUR […] gegen den Schuldner nicht zu vollstrecken.

2. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Gründe:

Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen entstandener Gerichtsvollzieherkosten in Höhe von 18,00 EUR.

Nachdem der Schuldner einen Kostenvorschuss in Höhe von 1.244,00 EUR für eine Berufung im Zivilverfahren gegen die Firma […] beim Landgericht Zwickau ([…]) bei der Gerichtskasse einzahlen sollte, kam es im Rahmen des Berufungsverfahrens vor dem

Oberlandesgericht Dresden zu einer vergleichsweisen Erledigung des Rechtsstreits. Deswegen ist die ursprüngliche Kostenrechnung für das Berufungsverfahren in Höhe von 1244,00 EUR geändert worden, und zwar dergestalt, dass der Schuldner 311,00 EUR für das Berufungsverfahren zu zahlen hatte. Diesen Betrag zahlte der Schuldner nicht, weshalb die Gläubigerin nach einer Mahnung vom […].2011 die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner einleitete. Sie erteilte unter dem […].2011 dem zuständigen Gerichtsvollzieher einen Vollstreckungsauftrag. Ferner richtete die Gläubigerin ein Aufrechnungsersuchen an das Finanzamt Bautzen. Am […].2011 erfolgte Zahlungseingang in Höhe von 311,00 EUR durch das Finanzamt Bautzen, weshalb die Gläubigerin den Vollstreckungsauftrag beim Gerichtsvollzieher zurücknahm, wofür der Gerichtsvollzieher durch Kostenrechnung vom […].2011 18,00 EUR berechnete.

Gegen diese Vollstreckungskosten, die die Gläubigerin vom Schuldner fordert, richtet sich dessen Erinnerung, mit der er vorträgt, dass ihm eine (korrigierte) Kostenrechnung über 311,00 EUR nicht zugegangen sei, nachdem er zuvor vom Landgericht Zwickau darüber benachrichtigt worden sei, dass er die Kostenrechnung über 1.244,00 EUR zunächst nicht zahlen müsse, sondern eine neue Kostenrechnung abwarten könne.

Der Rechtsbehelf der Erinnerung ist zulässig und hat in der Sache auch Erfolg. Den Ersatz der Gerichtsvollzieherkosten kann die Gläubigerin vom Schuldner nicht nach § 6 der Justizbeitreibungsordnung in Verbindung mit § 788 ZPO verlangen. Nach den genannten Bestimmungen hat der Schuldner auch die Kosten des Vollstreckungsverfahrens dem Gläubiger zu erstatten. Hierzu gehören auch Gerichtsvollzieherkosten, die die Gläubigerin hier geltend macht. Die Anwendung der Vorschriften zu Lasten des Schuldners hängt jedoch weiter davon ab, dass der Schuldner vor Beginn der Vollstreckung zur Leistung innerhalb von 2 Wochen schriftlich aufgefordert und nach vergeblichem Ablauf der Frist besonders gemahnt worden ist. Bei der Beitreibung der Gerichtskosten ist dem Schuldner vorher eine Gerichtskostenrechnung zu übermitteln. Erst dann darf gemahnt und die Vollstreckung begonnen werden. Die Übermittlung einer Gerichtskostenrechnung vor der Vollstreckung an den Schuldner konnte nach den Ermittlungen des Gerichts nicht nachgewiesen werden. Die Einwendungen des Schuldners gegen die Vollstreckung, nämlich seine Behauptung, dass er keine Kostenrechnung über 311,00 EUR erhalten habe, war Gegenstand einer Prüfung der Bezirksrevisorin beim Landgericht in Zwickau. Im Rahmen dieser Überprüfung hat die Kostenbeamtin beim Landgericht Zwickau eine dienstliche Stellungnahme abgegeben. Nach dem Inhalt dieser Stellungnahme hat es ein Telefonat zwischen einem Mitarbeiter des Prozessbevollmächtigten des Schuldners und ihr gegeben. In diesem Telefonat hat sie dem Mitarbeiter mitgeteilt, dass der für das Berufungsverfahren angeforderte Vorschuss von 1.244,00 EUR sich ermäßigen würde, weil es zu einem Vergleich gekommen sei. Es werde eine sogenannte „Teillöschung“ erfolgen. Diese Teillöschung habe sie dann am […].2010 vorgenommen. In einem Telefonat vom […].2010 mit einem Mitarbeiter des Schuldnervertreters habe sie in diesem auch mitgeteilt, dass diese Teillöschung erfolgt sei. Sie bezweifle indessen, dass sie dem Mitarbeiter des Schuldnervertreters auch gesagt habe, der Schuldner solle vorerst keine Zahlungen vornehmen. Genau könne sie sich an diese Vorgänge nicht mehr erinnern. Die Bezirksrevisorin beim Landgericht Zwickau hat festgestellt, dass sich in der Prozessakte zwar ein Erledigungsvermerk der Kostenbeamtin über die Abfertigung der Teillöschung finde. In der Prozessakte befinde sich indessen nicht – wie sonst üblich – eine Durchschrift der entsprechenden Kostenrechnung über die Teillöschung. Dies wird von der Bezirksrevisorin ausdrücklich beanstandet (Verbleib ist aufzuklären!!!).Die Bezirksrevisorin stellte ferner fest, dass die von der Kostenbeamtin gefertigte Sollstellung der Teillöschung an das Oberlandesgericht weitergeleitet sei, ohne dass ein Grund hierfür ersichtlich sei. Unter diesen, teilweise ungeklärten Umständen der Teillöschung, erscheint es dem erkennenden Gericht plausibel und nachvollziehbar, dass jedenfalls die (konkrete) Möglichkeit besteht, dass die Teillöschung vom […].2010 dem Schuldner nicht übermittelt wurde. Ebenso erscheint es dem Gericht nachvollziehbar, dass einem Kanzleimitarbeiter des Schuldnervertreters vor der Teillöschung vom […].2010 in einem Telefonat entweder gesagt wurde, dass er von der Bezahlung der Kostenrechnung über die 1.244,00 EUR wegen der bevorstehenden Teillöschung zunächst Abstand nehmen sollte oder ihm gesagt wurde, dass eine Teillöschung erfolgen wird ohne Klarstellung, dass die Kostenrechnung vom […].2010 trotzdem zu zahlen ist und der Kanzleimitarbeiter aus dieser Mitteilung die nahe liegende Schlussfolgerung gezogen hat, dass die (ursprüngliche) Kostenrechnung vom 23.09.2010 nicht mehr bezahlt werden muss, sondern eine neue Kostenrechnung abgewartet werden soll. Dem Schuldner kann allenfalls vorgeworfen werden, dass er auf die von der Gläubigerin behauptete Mahnung vom […].2011 nicht reagiert hat. Die Mahnung ersetzt indessen, die dem Schuldner zugesagte korrigierte Kostenrechnung nicht.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.“

AG Bautzen, Beschluss vom 23.3.2012 – 3 M 3253/11