Nach dem Beschluss des AG Bottrop (AG Bottrop, Beschluss vom 3.2.2011 – 10 C 377/10) hat der Kläger bei einem Deliktsanspruch gegen den Beklagten aufgrund eines Betruges über das Internet ein Wahlrecht, bei welchem Gericht er das Verfahren betreiben will.
Aus den Entscheidungsgründen:
„Das Amtsgericht Bottrop ist nach §§ 32, 35 ZPO örtlich unzuständig, denn die Klägerseite hat das ihr nach § 35 ZPO zustehende Wahlrecht durch den Verweisungsantrag an das Amtsgericht Bautzen […] dahingehend ausgeübt, dass das Amtsgericht Bautzen örtlich zuständig sein soll. Grundsätzlich kann ein besonderer Gerichtsstand nach § 32 ZPO sowohl an dem Handlungsort, als auch an dem Erfolgsort begründet sein (Zöller, 28. Aufl. 2010, § 32, Rn. 16). Im Einzelfall problematisch stellen sich die Fälle des unlauteren Wettbewerbs dar, hier kommt in der Tat kein „fliegender Gerichtsstand“ mehr in Betracht. Der Vorwurf unlauteren Wettberwerbs steht hier jedoch nicht im Raum. Vielmehr steht hier der Vorwurf eine Betruges im Raum, der im virtuellen Raum des Internets begangen worden sein soll. Nach Ansicht des Gerichts kann hier ein Vergleich zu den Fällen gezogen werden, in denen durch Fernsehsendungen Ehrverletzungen begangen werden. In diesen Fällen ist jedes Gerichts zuständig, in dessen Bezirk die Sendung ausgestrahlt wird (Zöller, 28. Aufl. 2010, § 32, Rn. 17). Ebenso ist es bei Druckschriften jeder Ort, an dem die Druckschrift bestimmungsgemäß verbreitet wurde (Thomas/Putzo, 30. Aufl. 2009, § 32, Rn. 7).
Häufig können also mehrere Tatorte gegeben sein, mit der Folge, dass § 35 ZPO greift. Es reicht die Behauptung und Darlegung einer unerlaubten Handlung (Thomas/Putzo, 30. Aufl. 2009, § 32, Rn. 1). Das Gericht geht demnach davon aus, dass die Klägerseite mit der Klageschrift die Begehung eines Betruges behauptet und darlegt. Nach dem oben Gesagten wären demnach sowohl das Amtsgericht Bottrop, als auch das Amtsgericht Bautzen örtlich nach § 32 ZPO zuständig. Durch den Verweisungantrag wird wie bereits festgestellt das Amtsgericht Bautzen nach § 35 ZPO örtlich zuständig und die Sache war antragsgemäß zu verweisen.“
AG Bottrop, Beschluss vom 3.2.2011 – 10 C 377/10