Nach dem Urteil des Amtsgericht Dresden (AG Dresden, Urteil vom 24.3.2011 – 116 C 3704/10) trägt ein Fahrradfahrer, der innerhalb einer Stadt auf einer beleuchteten Straße mit einem unbeleuchteten Bauzaun kollidiert, ein 50% Mitverschulden.
Auszug aus der Gerichtsentscheidung:
„Das Abstellen des unbeleuchteten Bauzauns auf dem für Radfahrer freigegebenen Fußweg stellt auch eine Verletzung der Verkehrssicherungspflichten der Beklagten dar. Von einem solchen unbeleuchteten Absperrgitter gehen insbesondere zur Nachtzeit erhebliche Gefahren aus. Ein solches Gitter ist, da es sich aufgrund seiner transparenten Konstruktion nur unwesentlich von der Umgebung abhebt, insbesondere bei difusen oder nächtlichen Sichtverhältnissen, nur schwer zu erkennen.
[…]
Allerdings haftet die Beklagte aufgrund ihrer Verkehrssicherungspflichtverletzung nicht alleine für die Unfallfolgen des Klägers. Vielmehr muss sich der Kläger ein Mitverschulden im Sinne von § 254 BGB anrechnen lassen. Der Kläger hätte seine Fahrweise darauf einrichten müssen, auch auf plötzlich auftretende bzw. schwer erkennbare Hindernisse reagieren zu können. Der Bauzaun hat quer auf dem Gehweg gestanden, er wäre daher, wenn konstruktionsbedingt auch nur schwer, zu erkennen gewesen. Die jeweiligen Verursachungsbeiträge gewichtet das Gericht etwa gleichstark, so dass sich eine hälftige Mithaftung des Klägers ergibt.“
AG Dresden, Urteil vom 24.3.2011 – 116 C 3704/10