Zum Umfang der Erstattung von Sachverständigen- und Mietwagenkosten

Durch das Amtsgericht Bautzen (AG Bautzen, Urteil vom 11.4.2019 – 21 C 790/17) wurde entschieden, dass höhere Anfahrtskosten für einen Sachverständigen nicht erstattet verlangt werden können, wenn zugleich ein deutlich näher gelegener Sachverständiger mit der Erstellung eines Schadengutachtens beauftragt werden konnte. Zugleich wurde durch das Amtsgericht Bautzen entschieden, dass bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs für die Reparaturdauer nicht die Schwacke-Liste, sondern der „Fraunhofer-Mietpreisspiegel“ Maßstab ist, wenn zwischen dem Zeitpunkt der Beschädigung des Fahrzeugs und der Anmietung des Ersatzfahrzeugs ausreichend Zeit für Recherchen zu den Kosten eines Mietwagens bestand.

Urteile zu Fraunhofer-Mietpreisspiegel zzgl. 30% Aufschlag als Kostenmaßstab für Mietwagenkosten im Rahmen der Schadenregulierung:
LG Görlitz, Urteil vom 28. Februar 2024 – 5 O 502/22; AG Bautzen, Urteil vom 4.4.2023 – 20 C 212/21; ausführlich: AG Bautzen, Urteil vom 17.9.2021 – 22 C 254/21; AG Bautzen, Beschluss vom 25.6.2021 – 20 C 212/21; AG Bautzen, Urteil vom 18.6.2021 – 22 C 38/21; AG Bautzen, Urteil vom 23.4.2021 – 20 C 15/20; AG Bautzen, Urteil vom 22.4.2021 – 21 C 729/19; regionale Leitentscheidung: LG Görlitz, Urteil vom 27.03.2020 – 2 S 38/19

Abweichend hiervon mit arithmetisches Mittel aus der Schwacke-Liste und dem „Fraunhofer-Mietpreisspiegel“ als Maßstab für Mietwagenkosten:
AG Bautzen, Urteil vom 27.8.2019 – 20 C 175/19

Abweichend hiervon Fraunhofer-Mietpreisspiegel ohne Aufschlag als Kostenmaßstab für Mietwagenkosten:
AG Bautzen, Urteil vom 23.5.2019 – 22 C 98/19; AG Bautzen, Urteil vom 11.4.2019 – 21 C 790/17; AG Bautzen, Urteil vom 11.4.2019 – 21 C 250/17

Auszug aus den Entscheidungsgründen:

„Die Beklagte schuldet der Klägerin gemäß §§ 7, 17 StVG, 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG i.V.m. §§ 249 ff, § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Nr. 3, § 187 Abs. 1 BGB restlichen Schadensersatz für Reparaturkosten in Höhe von 117,51 €, Mietwagenkosten in Höhe von 119,04 € und vorprozessuale Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 78,90 €, jeweils nebst Verzugszinsen. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.

1. Aus der Gutachterrechnung über 740,78 € hat die Beklagte einen Teilbetrag von 44,62 € nicht ersetzt. Zu einer entsprechenden Kürzung war sie schon wegen der von der Sachverständigen geltend gemachten Fahrtkosten berechtigt.

Bei der nach § 287 ZPO vorzunehmenden Schadensschätzung bedient sich das erkennende Gericht in Bezug auf die erforderlichen Nebenkosten bei einem Gutachtenauftrag der Methode des LG Saarbrücken (Urteil vom 19.12.2014 – 13 S 41/13, zitiert nach juris), die der Bundesgerichtshof (Urteil vom 26.04.2016 – Vl ZR 50/15, zitiert nach juris) ausdrücklich gebilligt hat. Hiernach kann bei der Beurteilung von Fahrtkosten eines Sachverständigen auf der Grundlage der von verschiedenen Anbietern erstellten Autokostentabellen ein Kilometersatz bis zu 0,70 € als noch erforderlich angesehen werden (LG Saarbrücken a.a.0., Rn. 40).

Das beschädigte Fahrzeug der Kläger wurde nach dem Verkehrsunfall in eine Werkstatt an ihrem Wohnsitz Kamenz verbracht. Dort erfolgte am 06.05.2015, also einen Tag nach dem Unfall, die Besichtigung durch den von der Klägerin beauftragten Sachverständigen. lm Umkreis von wenigen Kilometern zu dieser Werkstatt haben mehrere Sachverständige ihren Sitz. So liegt beispielsweise die örtliche Kfz-Prüfstelle der DEKRA Automobil GmbH ausweislich des vom Gericht benutzten Internet-Routenplaners weniger als 200 Meter von der Werkstatt entfernt. Nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot war die Klägerin gehalten, einen Sachverständigen in Werkstattnähe zu beauftragen, anstatt – wie geschehen – eine Sachverständige aus Wilsdruff hinzuzuziehen, die ihr Büro in einer Entfernung von rund 55 Straßenkilometern zu der Werkstatt unterhält.

Hätte sich die Klägerin eines Sachverständigen aus der Umgebung der Werkstatt bedient, so wären Fahrtkosten von bis 8,33 € brutto (2 x 5 km x 0,70 €/km x 1,19) erforderlich gewesen. Demgegenüber stellte ihr die Sachverständige aus Wilsdruff für ihre Hin- und Rückreise 59,50 € (50,00 € x 1,19) in Rechnung. Die von der Klägerin selbst verursachten Mehrkosten von 51,17 € (59,50 € – 8,33 €) übersteigen den auf restliche Sachverständigenkosten entfallenden Teil der Klageforderung von 44,62 €.

2. Wegen der ihr in Rechnung gestellten Reparaturkosten von 4.765,44 € steht der Klägerin noch ein Ersatzanspruch in Höhe von 117,51 € zu.

Aufgrund der von der Klägerin vorgelegten Rechnungen der Autolackiererei […], deren Echtheit die Beklagte nicht in Zweifel gezogen hat, ist das Gericht davon überzeugt, dass die in der Reparaturrechnung der Werkstatt ausgewiesene Position „Fahrzeugverbringung“ (zum Lackierer) tatsächlich angefallen ist. Den insoweit angegebenen Einzelpreis schätzt der Sachverständige Dipl.-lng. (FH) […] R[…] als ortsüblich ein. Gleiches trifft nach seiner Einschätzung auf den Einzelpreis der Position „Reiniger“ zu, wobei Hilfs- und Betriebsstoffe dieser Art nicht Bestandteil der Hauptarbeiten und daher nicht in anderen Rechnungspositionen enthalten seien.

Hingegen hat der Sachverständige dem von der Klägerin vorprozessual eingeholten Gutachten zur Feststellung der Beschädigungen und Ermittlung des Reparaturaufwands keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür entnehmen können, dass die Ansetzung der Position „Anbauteile für Instandsetzung und/oder Lackierung“ in der Reparaturrechnung der Werkstatt objektiv veranlasst gewesen sei. lm beschädigten Bereich des Fahrzeugs befindliche Fremdteile, wie Antennen, Zerleisten oder ähnliches, die auszubauen und wieder einzubauen seien, seien dort nicht aufgeführt.

Gegen den die Reparaturrechnung betreffenden Teil des schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-lng. (FH) […] R[…] haben weder die Klägerin noch die Beklagte Einwendungen erhoben. Auch für das Gericht sind insoweit keine Fehler erkennbar. Daher ist von den seitens der Beklagten beanstandeten Rechnungspositionen lediglich die letztgenannte Position mit einem Einzelpreis von 24,00 € netto (28,56 € brutto) zur Schadensbeseitigung nicht erforderlich gewesen. Der Klägerin stehen daher noch 117,51 € (146,07 € – 28,56 €) zu.

3. Ersatz für Mietwagenkosten kann die Klägerin noch in Höhe von 119,04 € verlangen.

a) Als Schadensersatz wegen der Beschädigung seines Kraftfahrzeugs kann der Geschädigte vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand grundsätzlich den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Der Geschädigte ist hierbei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen Wegen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtliche relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann (std. Rspr. des BGH, vgl. etwa Urteil vom 26.04.2016 – VI ZR 563/15, Rn. 6 m.w.N., zitiert nach juris). Insoweit müssen Feststellungen zur Erforderlichkeit eines „Unfallersatztarifs“, der gegenüber dem „Normaltarif“ teurer ist, (nur) dann erhoben werden, wenn der Geschädigte Umstände vorträgt, die mit Rücksicht auf die Besonderheiten der Unfallsituation einen höheren Preis rechtfertigen (vgl. BGH, Urteil vom 02.02.2010 – VI ZR 139/08, Rn. 10 f., zitiert nach juris). Beschränkt der Geschädigte sich hingegen – wie hier der Kläger – auf die Geltendmachung von Mietwagenkosten zum „Normaltarif“, so kann das Gericht diesen anhand geeigneter Listen oder Tabellen gemäß § 287 ZPO schätzen (vgl. BGH a. a. O., Rn. 25 m.w.N.). Zu diesen geeigneten Schätzgrundlagen gehört das gewichtete Mittel des der auf den Unfallzeitpunkt bezogenen „Schwacke-Liste“ ebenso wie der entsprechende Mittelwert des „Fraunhofer Mietpreisspiegels“ (BGH a. a. O., Urteil vom 12.04.2011 –
Vl ZR 300/09, Rn. 18, zitiert nachjuris).

b) Das erkennende Gericht zieht in seiner ständigen Verfahrenspraxis die „Schwacke-Liste“ – entsprechend der ihr zugrunde liegenden Erhebungsmethode – in denjenigen Fällen heran, in denen das Fahrzeug des Geschädigten aufgrund des Unfalls nicht mehr betriebs- und verkehrssicher war, er also zur lückenlosen Erhaltung seiner Mobilität sofort auf ein Ersatzfahrzeug angewiesen war, und ein solches binnen weniger Stunden nach dem Unfall auch tatsächlich anmietete. lm Streitfall hingegen ereignete
sich der Unfall am 05.05.2015, während die Anmietung und Übergabe des Ersatzfahrzeugs erst am 16.05.2015 erfolgte. Die Klägerin halte somit ausreichend Zeit, sich über das Internet oder per Telefon nach Vermietungsangeboten in Kamenz oder im benachbarten Bautzen zu erkundigen. Hierzu war sie als Geschädigte schon im eigenen Interesse im Hinblick auf die durch § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogene Grenze der Erstattungsfähigkeit auch gehalten (vgl. BGH Urteil vom 14.10.2008 – VI ZR 308/07, Rn. 17, zitiert nach juris). In solchen Fällen stellt das erkennende Gericht – ebenfalls entsprechend der zugrundeliegenden Erhebungsmethode – auf den „Fraunhofer-Mietpreisspiegel“ ab. Dabei zieht es die dortigen Ergebnisse der lnterneterhebung (nach Schwacke-Klassifikation) – statt der Ergebnisse der telefonischen Erhebung – heran. Zum einen kommt der zweistellige Postleitzahlbereich den tatsächlichen Verhältnissen am Wohnsitz des Geschädigten und in dessen Umgebung näher, als der einstellige Postleitzahlbereich, an den die Ergebnisse der telefonischen Erhebung anknüpfen. Zum anderen muss dem Geschädigten der Nachweis möglich bleiben, dass ihm im Zeitpunkt der Anmietung kein günstigerer Tarif als der von ihm in Anspruch genommene zugänglich war; dieser Nachweis kann von ihm anhand einer dokumentierten lnternet-Recherche einfacher geführt werden als mit Hilfe von selbst erstellten Telefonprotokollen und/oder der Vernehmung der Telefongesprächspartner als Zeugen.

c) In der „Schwacke-Liste“ sind bestimmte Nebenkosten, die über die dort ausgewiesenen Mietpreise hinaus anfallen können, gesondert ausgewiesen. In den Mietpreisen, die im „Fraunhofer-Mietpreisspiegel“ ausgewiesen sind, ist zwar die „marktübliche Haftungsreduzierung“ enthalten. Den Erläuterungen hierzu ist jedoch zu entnehmen, dass damit eine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von mindestens 750,00 € bezeichnet ist. Hat der Geschädigte bei der Anmietung des Ersatzfahrzeugs für eine Vollkaskoversicherung mit einer niedrigeren oder gar ohne Selbstbeteiligung optiert, so ist auch auf den Mietpreis nach dem „Frauenhofer-Mietpreisspiegel“ ein entsprechender Zuschlag vorzunehmen. Denn ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für einen Vollkaskoschutz besteht grundsätzlich unabhängig davon, ob das Fahrzeug des Geschädigten in gleicher Weise versichert war, wenn er während der Mietzeit einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt ist (vgl. BGH, Urteil vom 15.02.2005 – Vl ZR 74/04, zitiert nach juris). Nach Auffassung des erkennenden Gerichts ergibt sich ein erhöhtes wirtschaftliches Risiko schon daraus, dass der Geschädigte mit den Eigenschaften des angemieteten Ersatzfahrzeugs, wenn nicht ausnahmsweise typengleich, nicht in der gleichen Weise vertraut ist, wie mit denjenigen seines eigenen Fahrzeugs. Angefallene Nebenkosten für die Vereinbarung einer Haftungsbefreiung sind daher grundsätzlich – so auch hier bei der Anmietung eines PKW Mini One vom 16.05. bis 22.05.2015 und eines PKW BMW X1 1.8i vom 22.05. bis 26.052015, bei denen es sich um andere Fahrzeugtypen handelte – erstattungsfähig. Als Vergleichsmaßstab sind insoweit die Werte aus der Nebenkostentabelle der „Schwacke-Liste“ heranzuziehen, da der „Fraunhofer- Mietpreisspiegel“ solche nicht ausweist.

d) Auch in Bezug auf die Nebenkosten, die die Autovermieterin der Klägerin für die Gestattung eines Zweitfahrers in Rechnung stellte, wendet das erkennende Gericht bei der Vergleichsbetrachtung die Nebenkostentabelle der „Schwacke-Liste“ an.

e) Vom Grundpreis (Fahrzeugmiete ohne Nebenkosten) ist- ebenfalls im Wege der Schätzung (vgl. BGH, Urteil vom 02.02.2010 – \/I ZR 139/08, Rn. 20 m.w.N., zitiert nach
juris) – eine Eigenersparnis des Geschädigten i.H.v. 10 % abzusetzen.

f) Das Gericht sieht die von der Klägerin geltend gemachte Mietdauer von 11 Tagen als
erforderlich an.

Die Reparatur wurde unstreitig vom 18.05.2015, einem Montag, bis zum 23.05.2015, dem Samstag vor Pfingsten, ausgeführt. Diese sechs Tage lässt die Beklagte als erforderlich gegen sich gelten. Das Gericht schenkt jedoch den Angaben der Klägerin, wonach ihr eine Abholung des reparierten Fahrzeugs erst nach Pfingsten, mithin am 26.05.2015, möglich war, Glauben. Plausibel ist ferner, dass die Klägerin das beschädigte Fahrzeug bereits am Samstag, dem 16.05.2015, in der Werkstatt abgeben musste, um am Montag, dem 18.05.2015, ohne Umweg über die Werkstatt zu ihrer Arbeitsstätte in Dresden fahren zu können.

g) Nach den vorstehenden Grundsätzen ergibt sich für den Streitfall folgende Vergleichsberechnung:

Die tatsächliche (und notwendige) Mietdauer betrug 11 Tage. Deshalb ist der durchschnittliche Tagespreis dem Mittelwert der Ergebnisse der lnterneterhebungen für den – dort längsten – Zeitraum von sieben Tagen zu entnehmen. Das beschädigte Fahrzeug des Klägers ist der Fahrzeugklasse 5 nach der Schwacke-Klassifikation zuzuordnen. Daraus ergibt sich, bezogen auf den „Fraunhofer-Mietpreisspiegel“ für das (Unfall-)Jahr 2015 – die Beklagte bezieht sich hingegen unzutreffender Weise auf denjenigen für das Jahr 2016 – im Postleitzahlgebiet 01 ein Grundpreis von 32,97 € pro Tag. Bei 11 Tagen beträgt der Grundpreis somit 362,67 €. Hiervon ist eine Eigenersparnis von 36,27 € (362,67 € x 10 %) abzusetzen. Hinzu treten wiederum Nebenkosten für die Haftungsreduzierung in Höhe von 242,00 € (22,00 € pro Tag x 11 Tage) und für einen Zusatzfahrer in Höhe von 132,00 € (12,00 € pro Tag x 11 Tage), mithin von insgesamt 374,00 €. Die erstattungsfähigen Mietwagenkosten betragen demnach 700,40 € (362,67 € – 36,27 + 374,00 €). Dem steht eine Zahlung der Beklagten von 581,36 € gegenüber, so dass sich ein offener Anspruch von 119,04 € ergibt.

h) Den Nachweis, dass ihr ein günstiger Tarif als die in Rechnung gestellten 1.463,70 €
nicht zugänglich war, hat die Klägerin nicht geführt.

Mangels eigener Erkundigungen im Zeitraum zwischen dem Verkehrsunfall und der Anmietung des Ersatzfahrzeugs hat die Klägerin im Rechtsstreit weder mit einer dokumentierten Internet-Recherche noch mit Telefonprotokollen und/oder einem Antrag auf Vernehmung von Telefongesprächspartnern als Zeugen aufwarten können. Das Gericht hat daher den Sachverständigen Dipl.-lng. (FH) […] R[…] damit beauftragt, bei gewerblichen Autovermietern sowie Autowerkstätten in den Städten Bautzen und Kamenz Auskunft darüber einholen, zu welchen Preisen sie im (Unfall-)Jahr 2015 Mietfahrzeuge der Mietwagenklasse 5 (nach der Schwacke-Klasseflkation), einschließlich Zusatzfahrergestattung und Haftungsreduzierung (CDW), bei einer Mietdauer von 11 Tagen angeboten haben.

Der Sachverständige hat zunächst eine Erhebungsmethode angewandt, die derjenigen
gleicht, die der „Schwacke-Liste“ zugrunde gelegt ist: Er hat unter Offenlegung des Anlasses der Erhebung elf Autovermieter in Kamenz und Bautzen schriftlich um Auskunft zu entsprechenden Vermietungsangeboten gebeten. Hiervon haben sieben Autovermieter geantwortet. Keiner von diesen konnte (oder wollte) auf das Jahr 2015 bezogene Angaben machen. Einheitlich war jedoch ihre Einschätzung, dass die Mietpreise aufgrund der vorhandenen Vertragsbindungen zu einzelnen Versicherern tendenziell gleich geblieben oder eher gesunken seien. Die gemeldeten Gesamtpreise wiesen eine Spannbreite von 618,76 € bis 1.475,10 € auf. Der Mittelwert aus allen Meldungen betrug 1.044,50 €. Es wäre der Klägerin also möglich gewesen, ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug mit entsprechender Ausstattung zu einem Mietpreis zu erhalten, der unterhalb des ihr in Rechnung gestellten Preises lag.

Freilich geht der auf die vorbezeichnete Weise ermittelte Mittelwert von 1.044,50 € über die vorstehend anhand des „Fraunhofer-Mietpreisspiegels“ und der Nebenkostentabelle der „Schwacke-Liste“ ermittelten erforderlichen Mietwagenkosten, bestehend aus einem Grundpreis von 362,67 € und Nebenkosten von 374,00 €, hinaus. Daher hat das Gericht den Sachverständigen auch damit beauftragt, über das Internet aktuelle Angebote zu den gleichen Bedingungen einzuholen. Die insoweit angestellten Ermittlungen haben Vermietungsangebote hervorgebracht, die bei 552,92 € beginnen und bis zu 714,37 € reichen. Selbst das höchste Angebot bleibt also hinter der Summe aus den zwei vorbezeichneten Preiskomponenten zurück. Dass sich auf das Unfalljahr 2015 bezogene Vermietungsangebote, die möglicherweise höher lagen, über das Internet heute nicht mehr recherchieren lassen, geht zu Lasten der beweispflichtigen Klägerin.“

AG Bautzen, Urteil vom 11.4.2019 – 21 C 790/17

Erstattungsfähigkeit von Abschleppkosten für die Verbringung des beschädigten Fahrzeugs in eigene Werkstatt

Durch das Amtsgericht Dresden (AG Dresden, Urteil vom 26.4.2019 – 101 C 5808/18) wurde entschieden, dass ein Geschädigter nach einem Unfall sein Fahrzeug zu einer Reparaturwerkstatt an seinem Wohnort abschleppen lassen kann, um es dort begutachten und gegebenenfalls reparieren zu lassen. Dies gilt auch für den Fall, dass ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt und dies nach dem Unfall nicht sogleich sicher feststand.

Aus den Entscheidungsgründen:

„IM NAMEN DES VOLKES
ENDURTEIL

ln dem Rechtsstreit

Autohaus […], […]
vertreten durch den Geschäftsführer

– Klägerin –

Prozessbevollmächtigte.:
Rechtsanwälte Frings & Höhne, Wallstraße 15, 02625 Bautzen
[…]
gegen
[…]
vertreten durch den Vorstand

– Beklagter –

[…]

wegen Schadensersatz

hat das Amtsgericht Dresden durch
Richterin am Amtsgericht als weitere aufsichtsführende Richterin […] ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495 a ZPO unter Berücksichtigung der bis zum 16.04.2019 eingegangenen Schriftsätze am 26.04.2019

für Recht erkannt:

1.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 225,42 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seitdem 11.10.2018 zu zahlen.
2.
Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin gegenüber der Rechtsanwälte Frings & Höhne, Obergraben 7/9, 01097 Dresden von der Forderung der nicht anrechenbaren außergerichtlichen Kosten in Höhe von 70,20 EUR freizustellen.
[…]

Tatbestand

Der Tatbestand entfällt gemäß § 313a ZPO.

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

1.) Der Klägerin steht gegen die Beklagte aufgrund eines Verkehrsunfalls ein weiterer Schadensersatzanspruch in Höhe von 225,42 EUR gemäß §§ 7, 17 StVG, 115 WG, 249 ff. BGB zu.

a)
Die Klägerin war berechtigt, das Fahrzeug zu sich in die eigene Werkstatt nach dem Verkehrsunfall abschleppen zu lassen und die hierfür angefallenen Kosten von insgesamt 450,00 EUR geltend zu machen. Nach dem Unfall stand nicht sicher fest, ob ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt oder eine Reparaturfähigkeit des Fahrzeugs gegeben ist. Der Geschädigte hat immer ein berechtigtes Interesse daran, dass an seinem Wohnort das Fahrzeug in Augenschein genommen und begutachtet wird. Für Besprechungen mit der Reparaturwerkstatt und mit dem Gutachter muss es ihm möglich sein, persönliche Absprachen vor Ort zu treffen und dazu nicht an den Unfallort reisen zu müssen. Zudem fallen bei einer Reparatur oder einem Verkauf des Fahrzeugs am Unfallort Reisekosten für den Geschädigten an. Gegebenenfalls muss noch Urlaub genommen werden. Dies ist der geschädigten Partei nicht zuzumuten, so
dass die Abschleppkosten zum Wohnort bzw. Geschäftssitz des Geschädigten vom Schädiger zu zahlen sind. Unter Berücksichtigung der von der Beklagten geleisteten 225,00 EUR verbleibt daher noch ein Restanspruch in Höhe von 225,00 EUR.

b)
Unstreitig sind im vorliegenden Fall Vorhaltekosten für 14 Tage in Höhe von je 7,88 EUR angefallen, so dass auf diese Position nach Zahlung 109,90 EUR noch ein Restbetrag von 0,42 EUR zu zahlen ist.

c)
Der Klägerin steht auch ein Anspruch auf die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten aus dem berechtigten Streitwert von 225,42 EUR zu. Dies ergibt eine 1,3 Rechtsanwaltsgebühr in Höhe von 58,50 EUR sowie eine Auslagenpauschale von 11,70 EUR, mithin ein Betrag von 70,20 EUR.

2.)
Der Anspruch auf die geltend gemachten Zinsen ergibt sich nach §§ 286 Nr. 3, 288, 247 BGB.“

AG Dresden, Urteil vom 26.4.2019 – 101 C 5808/18

Zur Höhe der erstattungsfähigen Mietwagenkosten

Durch das Amtsgericht Bautzen (AG Bautzen, Urteil vom 11.4.2019 – 21 C 250/17) wurde entschieden, dass die Mietwagenkosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs für die Dauer der Reparatur, die deutliche Zeit nach dem Zeitpunkt des Verkehrsunfalls erfolgte, anhand des „Fraunhofer-Mietpreisspiegels“ zu erfolgen hat.

Urteile zu Fraunhofer-Mietpreisspiegel zzgl. 30% Aufschlag als Kostenmaßstab für Mietwagenkosten im Rahmen der Schadenregulierung:
LG Görlitz, Urteil vom 28. Februar 2024 – 5 O 502/22; AG Bautzen, Urteil vom 4.4.2023 – 20 C 212/21; ausführlich: AG Bautzen, Urteil vom 17.9.2021 – 22 C 254/21; AG Bautzen, Beschluss vom 25.6.2021 – 20 C 212/21; AG Bautzen, Urteil vom 18.6.2021 – 22 C 38/21; AG Bautzen, Urteil vom 23.4.2021 – 20 C 15/20; AG Bautzen, Urteil vom 22.4.2021 – 21 C 729/19; regionale Leitentscheidung: LG Görlitz, Urteil vom 27.03.2020 – 2 S 38/19

Abweichend hiervon mit arithmetisches Mittel aus der Schwacke-Liste und dem „Fraunhofer-Mietpreisspiegel“ als Maßstab für Mietwagenkosten:
AG Bautzen, Urteil vom 27.8.2019 – 20 C 175/19

Abweichend hiervon Fraunhofer-Mietpreisspiegel ohne Aufschlag als Kostenmaßstab für Mietwagenkosten:
AG Bautzen, Urteil vom 23.5.2019 – 22 C 98/19; AG Bautzen, Urteil vom 11.4.2019 – 21 C 790/17; AG Bautzen, Urteil vom 11.4.2019 – 21 C 250/17

Aus den Entscheidungsgründen:

„Der in einer Gemeinde zwischen Kamenz und Bautzen wohnende Kläger begehrt Erstattung restlicher Mietwagenkosten als Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls, der sich am 29.10.2014 im Bezirk des erkennenden Gerichts ereignete. Für die Folgen dieses Unfalls, bei dem der dem Kläger gehörende PKW BMW 5 Touring mit dem amtlichen Kennzeichen […] beschädigt wurde, haftet ihm die Beklagte als Haftpflichtversicherer des ebenfalls unfallbeteiligten PKW mit dem amtlichen Kennzeichen […] unstreitig dem Grunde nach zu 100 %. Für die Anmietung eines gleichartigen Ersatzfahrzeugs über einen Mietzeitraum von 15 Tagen hat die Autovermieterin dem Kläger 2.359,77 € in Rechnung gestellt. Hiervon hat die Beklagte vorprozessual 1.894,34 € erstattet. Eine weitergehende Ersatzleistung hat die Beklagte am 26.02.2016 abgelehnt. Deswegen nimmt sie der Kläger auf Zahlung von 465,43 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über den Basiszinssatz p.a. hieraus seit dem 27.02.2016 in Anspruch.

I.

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die dem Kläger von der Autovermieterin am 18.11.2014 in Rechnung gestellte Miete in Höhe von 2.359,77 € […] übersteigt den Geldbetrag, den jener als Geschädigter gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB verlangen kann. Mit ihrer Zahlung über 1.894,34 € hat die Beklagte den Ersatzanspruch des Klägers erfüllt.

1. Als Schadensersatz wegen der Beschädigung seines Kraftfahrzeugs kann der Geschädigte vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand grundsätzlich den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Der Geschädigte ist hierbei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen Wegen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtliche relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann (std. Rspr. des BGH, vgl. etwa Urteil vom 26.04.2016 – Vl ZR 563/15, Rn. 6 m.w.N., zitiert nach juris). Insoweit müssen Feststellungen zur Erforderlichkeit eines „Unfallersatztarifs“, der gegenüber dem „NormaItarif“ teurer ist, (nur) dann erhoben werden, wenn der Geschädigte Umstände vorträgt, die mit Rücksicht auf die Besonderheiten der Unfallsituation einen höheren Preis rechtfertigen (vgl. BGH, Urteil vom 02.02.2010 – VI ZR 139/08, Rn. 10 f., zitiert nach juris). Beschränkt der Geschädigte sich hingegen – wie hier der Kläger – auf die Geltendmachung von Mietwagenkosten zum „Normaltarif“, so kann das Gericht diesen anhand geeigneter Listen oder Tabellen gemäß § 287 ZPO schätzen (vgl. BGH a. a. O., Rn. 25 m.w.N.). Zu diesen geeigneten Schätzgrundlagen gehört das gewichtete Mittel des der auf den Unfallzeitpunkt bezogenen „Schwacke-Liste“ ebenso wie der entsprechende Mittelwert des „Fraunhofer Mietpreisspiegels“ (BGH a. a. O., Urteil vom 12.04.2011 – VI ZR 300/09, Rn. 18, zitiert nach juris).

2. Das erkennende Gericht zieht in seiner ständigen Verfahrenspraxis die „Schwacke-Liste“ – entsprechend der ihr zugrunde liegenden Erhebungsmethode – in denjenigen Fällen heran, in denen das Fahrzeug des Geschädigten aufgrund des Unfalls nicht mehr betriebs- und verkehrssicher war, er also zur lückenlosen Erhaltung seiner Mobilität sofort auf ein Ersatzfahrzeug angewiesen war, und ein solches binnen weniger Stunden nach dem Unfall auch tatsächlich anmietete. lm Streitfall hingegen ereignete sich der Unfall am 29.10.2014 gegen 09:45 Uhr, während die Anmietung und Übergabe des Ersatzfahrzeugs erst am 30.10.2014 gegen 17:45 Uhr erfolgte. Der Kläger, der im Rechtsstreit etwas anderes trotz gerichtlichen Hinweises auf diesen Umstand nicht dargetan hat, hatte somit ausreichend Zeit, sich über Internet oder Telefon nach anderweitigen Vermietungsangeboten zu erkundigen. Hierzu war er als Geschädigter schon im eigenen Interesse im Hinblick auf die durch § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogene Grenze der Erstattungsfähigkeit auch gehalten, wobei er, da im ländlichen Raum wohnend, die Marktverhältnisse in den umliegenden Städten einzubeziehen hatte (vgl. BGH Urteil vom 14.10.2008 – VI ZR 308/07, Rn. 17, zitiert nach juris). In solchen Fällen stellt das erkennende Gericht – ebenfalls entsprechend der zugrundeliegenden Erhebungsmethode – auf den „Fraunhofer-Mietpreisspiegel“ ab. Dabei zieht es die dortigen Ergebnisse der lnterneterhebung (nach Schwacke-Klassiflkation) – statt der Ergebnisse der telefonischen Erhebung – heran. Zum einen kommt der zweistellige Postleitzahlbereich den tatsächlichen Verhältnissen am Wohnsitz des Geschädigten und in dessen Umgebung näher, als der einstellige Postleitzahlbereich, an den die Ergebnisse der telefonischen Erhebung anknüpfen. Zum anderen muss dem Geschädigten der Nachweis möglich bleiben, dass ihm im Zeitpunkt der Anmietung kein günstigerer Tarif als der von ihm in Anspruch genommene zugänglich war; dieser Nachweis kann von ihm anhand einer dokumentierten Internet-Recherche einfacher geführt werden als mit Hilfe von selbst erstellten Telefonprotokollen und/oder der Vernehmung der Telefongesprächspartner als Zeugen.

3. ln der „Schwacke-Liste“ sind bestimmte Nebenkosten, die über die dort ausgewiesenen Mietpreise hinaus anfallen können, gesondert ausgewiesen. In den Mietpreisen, die im “Fraunhofer-Mietpreisspiegel“ ausgewiesen sind, ist zwar die „marktüb|iche Haftungsreduzierung“ enthalten. Den Erläuterungen hierzu ist jedoch zu entnehmen, dass damit eine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von mindestens 750,00 € bezeichnet ist. Hat der Geschädigte bei der Anmietung des Ersatzfahrzeugs für eine Vollkaskoversicherung mit einer niedrigeren oder gar ohne Selbstbeteiligung optiert, so ist auch auf den Mietpreis nach dem „Frauenhofer-Mietpreisspiegel“ ein entsprechender Zuschlag vorzunehmen. Denn ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für einen Vollkaskoschutz besteht grundsätzlich unabhängig davon, ob das Fahrzeug des Geschädigten in gleicher Weise versichert war, wenn er während der Mietzeit einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt ist (vgl. BGH, Urteil vom 15.02.2005 – Vl ZR 74/04, zitiert nach juris). Nach Auffassung des erkennenden Gerichts ergibt sich ein erhöhtes wirtschaftliches Risiko schon daraus, dass der Geschädigte mit den Eigenschaften des angemieteten Ersatzfahrzeugs, wenn nicht ausnahmsweise typengleich, nicht in der gleichen Weise vertraut ist, wie mit denjenigen seines eigenen Fahrzeugs. Angefallene Nebenkosten für die Vereinbarung einer Haftungsbefreiung sind daher grundsätzlich – so auch hier bei der Anmietung eines PKW BMW 320d Limousine, bei dem es sich um einen anderen Fahrzeugtyp handelte – erstattungsfähig. Als Vergleichsmaßstab sind insoweit die Werte aus der Nebenkostentabelle der „Schwacke-Liste“ heranzuziehen, da der „Fraunhofer- Mietpreisspiegel“ solche nicht ausweist.

4. Fällt- wie hier – der Mietzeitraum ins Winterhalbjahr, sind ferner Nebenkosten für Winterräder in die Vergleichsbetrachtung einzubeziehen, wenn – wie ebenfalls hier – der Autovermieter die Winterräder dem Geschädigten gesondert in Rechnung gestellt hat. Auch insoweit wendet das erkennende Gericht die Nebenkostentabelle der „Schwacke-Liste“ an.

5. Ferner ist zu berücksichtigen, dass sich die Mietpreise aus dem „Fraunhofer-Mietpreisspiegel“ auf eine Fahrzeugabholung und -rückgabe an der Vermietungsstation beziehen. Da – wie ausgeführt – ein Geschädigter, der im ländlichen Raum wohnt, gehalten ist, seine Erkundigung nach Vermietungsangeboten auf die umliegenden Städte zu erstrecken, sind bei der Vergleichsbetrachtung mögliche Nebenkosten für die Zustellung und Abholung des Ersatzfahrzeugs an den bzw. von dem Wohnsitz des Geschädigten einzustellen. Diese Nebenkosten können ebenfalls anhand der Nebenkostentabelle der „Schwacke-Liste“ geschätzt werden.

6. Nach den vorstehenden Grundsätzen ergibt sich für den Streitfall folgende Vergleichsberechnung: Die tatsächliche (und notwendige) Mietdauer betrug 15 Tage. Deshalb ist der durchschnittliche Tagespreis dem Mittelwert der Ergebnisse der lnterneterhebungen für den – dort längsten – Zeitraum von sieben Tagen zu entnehmen. Das beschädigte Fahrzeug des Klägers ist der Fahrzeugklasse 9 nach der Schwacke-Klassifikation zuzuordnen. Daraus ergibt sich im Postleitzahlgebiet 01 ein Grundpreis von 66,99 € pro Tag. Bei 15 Tagen beträgt der Grundpreis somit 1.004,85 €. Hinzu treten Nebenkosten für Winterräder von 150,00 € (10,00 € pro Tag x 15 Tage), für die Haftungsreduzierung von 240,00 € (16,00 € pro Tag x 15 Tage) sowie für die Zustellung und Abholung des Ersatzfahrzeugs von 46,00 € (23,00 € x 2), mithin von insgesamt 436,00 €. Die erforderlichen Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs betrugen demnach 1.440,85 € (1 .004,85 € + 436,00 €). Über diesen Betrag gehen nicht nur die dem Kläger von seiner Autovermieterin in Rechnung gestellten Mietwagenkosten von 2.359,77 € sondern auch die Ersatzleistung der Beklagten in Höhe von 1.894,34 € hinaus.

7. Den Nachweis, dass ihm ein günstigerer Tarif als die in Rechnung gestellten 2.359,77 € nicht zugänglich war, hat der Kläger nicht geführt. Mangels eigener Erkundigungen im Zeitraum zwischen dem Verkehrsunfall und der Anmietung des Ersatzfahrzeugs hat der Kläger im Rechtsstreit weder mit einer dokumentierten Internet-Recherche noch mit Telefonprotokollen und/oder einem Antrag auf Vernehmung von Telefongesprächspartnern als Zeugen aufwarten können. Das Gericht hat daher den Sachverständigen Dipl.-Ing. (FH) […] R[…] damit beauftragt, bei gewerblichen Autovermietern sowie Autowerkstätten in den Städten Bautzen und Kamenz Auskunft darüber einholen, zu welchen Preisen sie im (Unfall-)Jahr 2014 Mietfahrzeuge der Mietwagenklasse 9 (nach der Schwacke-Klassefikation), einschließlich Winterreifen und Haftungsreduzierung (CDW), angeboten haben. Der Sachverständige hat zunächst eine Erhebungsmethode angewandt, die derjenigen gleicht, die der „Schwacke-Liste“ zugrunde gelegt ist: Er hat unter Offenlegung des Anlasses der Erhebung elf Autovermieter in Kamenz und Bautzen schriftlich um Auskunft zu entsprechenden Vermietungsangeboten gebeten. Hiervon haben sieben Autovermieter geantwortet. Keiner von diesen konnte (oder wollte) auf das Jahr 2014 bezogene Angaben machen. Einheitlich war jedoch ihre Einschätzung, dass die Mietpreise aufgrund der vorhandenen Vertragsbindungen zu einzelnen Versicherern tendenziell gleichgeblieben oder eher gesunken seien. Die gemeldeten Gesamtpreise wiesen eine Spannbreite von 945,00 € bis 2.990,36 € auf. Der Mittelwert aus allen Meldungen betrug 2.069,73 €. ln dieser Erhebung nicht enthalten sind etwaige Nebenkosten für die Zustellung und Abholung des Fahrzeugs an den bzw. von dem Wohnsitz des Klägers. Auch wenn man diese mit einem geschätzten Betrag von 46,00 € hinzurechnet, wäre es dem Kläger also möglich gewesen, ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug mit entsprechender Ausstattung zu einem Mietpreis zu erhalten, der unterhalb des ihm in Rechnung gestellten Preises lag. Freilich geht der auf die vorbezeichnete Weise ermittelte Mittelwert von 2.115,73 € (2.069,73 € + 46,00 €) über die Ersatzleistung der Beklagten von 1.894,34 € hinaus. Daher hat das Gericht den Sachverständigen auch damit beauftragt, über das Internet aktuelle Angebote zu den gleichen Bedingungen einzuholen. Die insoweit angestellten Ermittlungen haben Vermietungsangebote hervorgebracht, die bei 949,06 € beginnen und bis zu 1.048,82 € reichen. Selbst wenn man an das höchste Angebot anknüpft und dabei zu Gunsten des Klägers unterstellt, dass dieser Anbieter für Winterreifen, Haftungsreduzierung sowie Zustellung und Abholung Nebenkosten erhoben hätte, ergäbe sich ein Gesamtpreis von lediglich 1.484,82 € (1 .048,82 € + 436,00 €). Auch dieser Betrag bleibt sowohl hinter dem dem Kläger von seiner Autovermieterin in Rechnung gestellten Preis von 2.359,77 € als auch hinter der Ersatzleistung der Beklagten von 1.894,34 € zurück. Ein restlicher Ersatzanspruch des Klägers besteht somit nicht.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11, §§ 711, 713, 511 Abs. 2 ZPO. Die Beschwer des Klägers übersteigt 600,00 € nicht. Die in § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO bestimmten Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung nicht gegeben.“

AG Bautzen, Urteil vom 11.4.2019 – 21 C 250/17

Unzulässiger Verweis auf kostengünstigere Werkstatt, erstattungsfähige Beilackierungskosten und UPE-Aufschläge im Rahmen einer fiktiven Abrechnung

Nach dem Urteil des Amtsgerichts Bautzen (AG Bautzen, Urteil vom 29.3.2019 – 20 C 623/18) muss sich ein aufgrund eines Verkehrsunfalls Geschädigter im Rahmen einer fiktiven Abrechnung nicht auf eine kostengünstigere Reparaturwerkstatt verweisen lassen. Zudem sind die von einem Sachverständigen im Schadengutachten aufgeführten Kosten für eine Beilackierung und die UPE-Ersatzteilaufschläge im Rahmen einer fiktiven Abrechnung erstattungsfähig.

Auszug aus den Entscheidungsgründen:

„Der Kläger hat die erforderlichen Kosten für die Reparatur seines Fahrzeugs auch hinreichend dargelegt und mit der Vorlage eines privaten Sachverständigengutachtens nachgewiesen.
Das Gericht hat keinen Zweifel daran, dass die geltend gemachten 3.907,65 € zur Wiederherstellung des Fahrzeugs erforderlich sind.

a)
Der Kläger muss sich nicht, wie von der Beklagten dargelegt, auf eine vermeintlich günstigere Werkstatt verweisen lassen. Grundsätzlich hat nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtsghofs der Geschädigte auch bei fiktiver Abrechnung einen Anspruch auf Erstattung der Kosten, die in einer markengebundenen Fachwerkstatt in seinem Wohnbereich entstehen. Ziel des Schadesersatzes ist die Totalreparatur. Zwar ist der Geschädigte unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Doch genügt im Allgemeinen, dass er den Schaden auf der Grundlage eines von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens berechnet, sofern das Gutachten hinreichend ausführlich ist und das Bemühen erkennen lässt, den konkreten Schadensfall vom Standpunkt eines wirtschaftlich denkenden Betrachters gerecht zu werden. Bei dem Bemühen um eine wirtschaftlich vernünftige Objektivierung des Restitutionsbedarfs darf nicht das Grundanliegen dieser Vorschrift aus den Augen verloren werden, dass dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll. Die Schadensrestitution darf nicht beschränkt werden auf die kostengünstigste Wiederherstellung der beschädigten Sache. Der Geschädigte ist in den durch das Wirtschaftlichkeitsgebot und das Verbot der Bereicherung gezogenen Grenzen grundsätzlich frei in der Wahl und in der Verwendung der Mittel zur Schadensbehebung.
Das gilt auch bei fiktiver Abrechnung. Er ist weder dazu verpflichtet, sein Fahrzeug zu reparieren noch es zur Reparatur in eine bestimmte Werkstatt zu geben. Es bleibt ihm überlassen, ob und auf welche Weise er sein Fahrzeug tatsächlich instandsetzt. Diesen Grundsätzen widerspräche es, wenn der Geschädigte bei der fiktiven Abrechnung letztlich auf bestimmte Stundenverrechnungssätze der Billigsten, von der Versicherung ausgesuchten Werkstatt in der Region beschränkt wäre, weil dies in die freie Dispositionsbefugnis des Geschädigten eingreift, etwa wenn er sein Fahrzeug gar nicht repariert, sondern veräußert. Der zur Schadensbeseitigung erforderliche Betrag im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB wird nicht durch die besonders günstigen Stundenverrechnungssätze einer von der Versicherung ausgesuchten Werkstatt bestimmt, sondern bemisst sich auch bei fiktiver Abrechnung danach, welche Reparaturkosten anfallen und maßgeblich sind, insoweit die durchschnittlichen ortsüblichen Sätze in seiner Wohngemeinde. Der Geschädigte ist nicht gehalten, die billigste Werkstatt zu wählen (OLG München vom 13.09.2013, AZ 10 O 859/13). Der Kläger hat mit dem Gutachten der DEKRA Automobil GmbH eine dem Wirtschaftlichkeitsgebot entsprechende Reparaturkostenkalkulation vorgelegt. Zwar geht aus dem Gutachten hervor, dass als Stundenverrechnungssätze die in dieser Werkstratt üblichen angenommen wurden. Die Beklagtenseite hat die Ortsüblichkeit dieser aber letztlich nicht bestritten, sondern lediglich darauf verwiesen, dass eine von ihr ausgesuchte Werkstatt hier günstigere Stundenverrechnungssätze anbietet.

b)
Das Gericht erachtet auch die in dem Gutachten aufgeführten Beilackierungskosten für ersta tungsfähig. Die Kosten einer Beilackierung sind im Rahmen einer fiktiven Abrechnung ersatzfähig, wenn diese zur sach- und fachgerechten Reparatur als erforderlich anzusehen sind.
Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Frage, ob eine Beilackierung angrenzender Bauteile erforderlich ist, sich oftmals erst bei der Reparatur herausstellt. Für Umstände, die darauf schließen lassen, dass eine Beilackierung bei dem verunfallten Fahrzeug erforderlich wird, trifft den Geschädigten die Darlegungslast. Der Verweis auf ein privates Sachverständigengutachten, das diesbezüglich keine näheren Ausführungen enthält, ist nicht ausreichend (LG Köln vom 10. Mai 2016, AZ 11 S 360/15). Der hier vorliegende Fall unterscheidet sich aber insofern wesentlich von dem vom Landgericht Köln entschiedenen Sachverhalt, als dass das seitens des Klägers vorgelegte Sachverständigengutachten sich ausdrücklich auf Seite 5 dazu verhält, dass bei dem Farbton des Fahrzeugs eine entsprechende Lackangleichung erforderlich sein wird. Dementsprechend sind im hier zu entscheidenden Fall auch die Beilackierungskosten auf Grundlage einer fiktiven Abrechnung erstattungsfähig.

c)
Gleiches gilt für UPE-Aufschläge und Verbringungskosten. Bei fiktiver Abrechnung auf Gutachtenbasis ist von einer Erstattungsfähigkeit der entsprechenden Aufschläge auszugehen, wenn ein öffentlich bestellter und vereidigter Kfz-Sachverständiger unter Berücksichtigung der örtlichen Gepflogenheiten zu dem Ergebnis gelangt, dass im Falle einer Reparatur in der Region bei markengebundenen Fachwerkstätten typischerweise UPE-Aufschläge erhoben werden (OLG Frankfurt vom 21. April 2016, AZ 7 U 34/15).

d)
Rechtsanwaltskosten stellen nach ständiger Rechtsprechung einen ersatzfähigen Schaden im Sinne des § 249 BGB dar. Die Rechnung ist der Höhe nach nicht zu beanstanden. Die geltend gemachte Auslagenpauschale schätzt das Gericht ebenso wie die Klägerseite gemäß § 287 ZPO auf 25,00 ê. Der geltend gemachte Znsanspruch ergibt sich aus den §§ 286 Abs. 1, 288 BGB.“

AG Bautzen, Urteil vom 29.3.2019 – 20 C 623/18

Gegenstand der außergerichtlichen Tätigkeit eines Rechtsanwalts für Kündigung eines Mietverhältnisses ist derselbe Gegenstand wie eine spätere gerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts im Rahmen der Räumungsklage

Durch das Amtsgericht Bautzen (AG Bautzen, Beschluss vom 21.2.2019 – 21 C 379/17) wurde entschieden, dass der Gegenstand der außergerichtlichen Tätigkeit eines Rechtsanwalts für die Kündigung eines Mietverhältnisses derselbe Gegenstand wie eine spätere gerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts im Rahmen der Räumungsklage hinsichtlich der Bestimmung und Anrechnung der anrechenbaren Geschäftsgebühr ist.

Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Vgl. BGH, Urteil vom 14.03.2007 – VIII ZR 184/06).

Zuvor wurde in der Literatur (Vgl. Schneider, Norbert in: Anrechnung der Geschäftsgebühr für die fristlose Kündigung im Räumungsprozess?, RVG prof. RVG professionell, Ausgabe 05 / 2006 | S. 82) und Rechtsprechung (Vgl. LG Mönchengladbach, RVG prof. 06, 65, Abruf-Nrn. 060723; LG Karlsruhe, RVG prof. 06, 65, Abruf-Nrn. 060724 ) eine gegenteilige Rechtsauffassung vertreten.

Aus den Entscheidungsgründen:

BESCHLUSS

In dem Rechtsstreit
[…]

– Klägerin –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Frings & Höhne, Wallstraße 15, 02625 Bautzen, Gz.: […]

gegen

[…]

– Beklagte –

wegen Räumung/Forderung/Herausgabe

erlässt das Amtsgericht Bautzen durch

[…]

am 21.02.2019

nachfolgende Entscheidung:

  1. Die Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers vom 24.01.2019 wird zurückgewiesen.
  2. Die – unanfechtbare – Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei: die außergerichtlichen Kosten des ErinnerungsVerfahrens trägt die Klägerin nach einem Wert von 194,92 € (§ 11 Abs. 4 RPflG, § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Gründe:

Die Erinnerung ist unbegründet Zur Vermeidung von Wiederholungen wird Bezug genommen auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung und dem Vorlagebeschluss vom 18.02.2019, die lediglich wie folgt zu ergänzen sind:

Soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach Teil 2 der Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis – VV) zum RVG entsteht, wird diese Gebühr zur Hälfte, bei Wertgebühren jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet (Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG). In diesem Sinne betrifft der Gegenstand der außergerichtlichen Tätigkeit eines Rechtsanwalts, der – wie hier die Prozessbevollmächtigten der Klägerin – mit der Beratung des Vermieters über das Kündigungsrecht und den Ausspruch der Kündigung beauftragt ist, das Räumungsverlangen des Vermieters und somit denselben Gegenstand wie eine spätere gerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts
im Rahmen der Räumungsklage (vgl. BGH, Urteil vom 14.03.2007 – VIIIZR 184/06, zitiert nach juris). Die gegenteilige Rechtsprechung des LG Mönchengladbach und des LG Karlsruhe aus dem Jahr 2005, auf die in der von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der Erinnerung zitierten Fundstelle (aus dem Jahr 2006) abgestellt wird, ist also (längst) überholt.

An der Sache vorbei gehen die weiteren Ausführungen in der Erinnerung, dass hier die Klägerin die vorprozessualen Rechtsverfolgungskosten, die ihr aufgrund des ihren Prozessbevollmächtigten erteilten Auftrags zur Kündigung des Mietverhältnisses entstanden sind, im Rechtsstreit nicht als Nebenforderung, sondern als Hauptforderung geltend gemacht habe. Dieser Umstand mag Bedeutung für die Festsetzung des Streitwerts haben. Für das Kostenfestsetzungsverfahren ist hingegen § 15a RVG maßgeblich, wonach sich die Gegenpartei auf die Anrechnungsvorschrift der Vorbemerkung 3 Abs. 4 W RVG unter anderem dann berufen kann, wenn beide Gebühren in demselben Verfahren gegen sie geltend gemacht werden. So verhält es sich hier: Die zur Hälfte anzurechnende 1, 3 Geschäftsgebühr nach 2300 hat die
Klägerin unter dem Gesichtspunkt des materiellen Schadensersatzes (zunächst als Neben
forderung, nach teilweiser Erledigung der Hauptsache zuletzt als Hauptforderung) in voller Höhe im Hauptsacheverfahren titulieren lassen; die damit korrespondierende („wegen desselben Gegenstands“) 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 W RVG hat sie Im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht.“

AG Bautzen, Beschluss vom 21.2.2019 – 21 C 379/17

Erstattungsfähigkeit von Reparaturkosten im Rahmen der 130%-Grenze bei Verwendung von Gebrauchtteilen

Durch das Amtsgericht Bautzen (AG Bautzen, Urteil vom 7.2.2019 – 20 C 545/18) wurde entschieden, dass ein Geschädigter im Rahmen der Schadensregulierung nach einem Verkehrsunfall im Rahmen der 130%-Grenze unter Verwendung von Gebrauchtteilen nach einer durchgeführten Reparatur die Erstattung der hierfür tatsächlich angefallen Reparaturkosten fordern kann. Zudem kann ein Geschädigter die Erstattung der Mietwagenkosten für einen längeren Zeitraum bis zur erfolgten Reparatur des Fahrzeugs nach einer Zahlung der Reparaturkosten durch den Schädiger verlangen, wenn der Geschädigte aufgrund seiner wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse nicht selbst für diese Kosten aufkommen kann und kein Darlehen erhält.

Im Übrigen sind die Streitwerte für die Festsetzung des Streitwerts für die anwaltlichen Gebühren nach einer Erledigung und anschließenden Klageerweiterung zu addieren.

Auszug aus den Entscheidungsgründen:

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL

In dem Rechtsstreit

[…]

– Klägerin –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Frings & Höhne, Wallstraße 15, 02625 Bautzen, Gz.: […]

gegen

A[…] Versicherung AG, […]
v.d.d. Vorstand

– Beklagte –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte […]

wegen Schadensersatz aufgrund Verkehrsunfall

hat das Amtsgericht Bautzen durch Richterin […]
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 09.01.2019 am 07.02.2019

für Recht erkannt:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 2.263,87 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 10.10.2018 zu bezahlen.
  2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
  3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.244,83 EUR festgesetzt.
Der Streitwert für die anwaltliche Terminsgebühr beträgt 2.263,87 €.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall, für welchen die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Unfallgegners der Klägerin unstreitig zu 100 % einzustehen hat. Die Klägerin begehrte ursprünglich mit ihrer Klage 2.100,00 €, welche sich aus dem Wiederbeschaffungswert ihres Kfz abzüglich des gutachtlich festgestellten Restwertes zusammensetzte. Darüber hinaus begehrte sie Gutachterkosten in Höhe von 536,15 €, Abschleppkosten in Höhe von 319,81 € sowie eine Unkostenpauschale in Höhe von 25,00 €. Die Klage ging am 17.08.2018 beim Gericht ein. Die Beklagte zahlte vor Zustellung der Klage an die Klägerin, so dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Klage bis auf die auch geltend gemachten Zinsen zurücknahm. Die Klägerin ließ anschließend das Fahrzeug unter Verwendung von Gebrauchtteilen reparieren und wendete einen Betrag in Höhe von 2.972,87 € hierfür auf. Darüber hinaus mietete sie für den Zeitraum des Nutzungsausfalls ihres Kfz einen Ersatzwagen an, wofür ihr Kosten in Höhe von 1.666,00 € in Rechnung gestellt wurden. Die Klägerin erweiterte daraufhin die rechtshängige Klage. Nach einem weiteren Zahlungseingang seitens der Beklagten erklärten die Parteien den Rechtsstreit in Höhe der geltend gemachten Zinsen übereinstimmend für erledigt.

Die Klägerin begehrt weiteren Schadensersatz in Höhe von 2.263,87 €. Sie habe das Fahrzeug ordnungsgemäß mit Gebrauchtteilen reparieren lassen, wofür sie über den von der Beklagten bereits erstatteten Betrag weitere 597,87 € aufgewendet habe. Sie sei wirtschaftlich und finanziell auch nicht in der Lage gewesen, die Reparaturkosten vorzustrecken und habe entsprechende Hinweise an die Beklagte erteilt. Darüber hinaus sei sie zwingend auf ein Fahrzeug angewiesen gewesen, so dass sie für die Dauer der Reparatur einen Ersatzwagen anmieten haben müssen. Hierfür seien ihr 1.666,00 € in Rechnung gestellt worden.

Sie beantragt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 2.263,87 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.

Sie ist der Auffassung, der Klägerin stünde kein weiterer Schadensersatz über den bereits erstatteten Betrag zu. Die Reparaturkosten würden den Wiederbeschaffungsaufwand überschreiten, welcher durch die Beklagte ausgeglichen worden sei. Sie bestreite, dass die erfolgte Reparatur sach- und fachgerecht durchgeführt wurde. Darüber hinaus stünden der Klägerin Mietwagenkosten nur für einen vom Gutachten ausgewiesenen Zeitraum der Wiederbeschaffung zu, und das Gutachten ginge lediglich von 14 Tage aus. Von Beginn an sei die Wirtschaftlichkeit der Reparatur zweifelhaft gewesen, so dass sich die Klägerin für den Nutzungsausfall an die im Gutachten ausgewiesene Wiederbeschaffungsdauer halten müsse.

Hinsichtlich des weiteren Vorbingens der Parteien wird auf den Inhalt der gegenseitig gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg.

I.

Das Amtsgericht ist trotz der Festsetzung des Gebührenstreitwerts oberhalb von 5.000,00 € sachlich für den Rechtsstreit zuständig. Die Bestimmung des Zuständigkeitsstreitwerts richtet sich nach § 5 Halbsatz 1 ZPO. Nach dieser Vorschrift werden mehrere in der Klage geltend gemachte Ansprüche zusammengerechnet. Voraussetzung dafür ist aber, dass die Ansprüche nebeneinander, also gleichzeitig verfolgt werden (vgl. Zöller, Herget, ZPO 32. Auflage, § 5 Seite 3Rdnr. 3 m. w. N.). Im vorliegenden Fall wurden die Ansprüche jedoch nacheinander geltend gemacht, denn die ursprüngliche, auf eine Hauptforderung von 2.980,00 € nebst Zinsen bezifferte Klage war bis auf die nur wenige Euro betragenden Zinsen bereits zurückgenommen, als die Klägerin die nun zunächst auf diese Zinsen beschränkte Klage um 2.263,87 € nebst Zinsen hieraus erweitert hat.

II.

Die Klage ist auch begründet, denn der Klägerin steht ein Anspruch auf Schadensersatz aus den §§ 7, 1 StVG, 823 Abs. 1, 249 BGB in Verbindung mit § 115 Abs. 1 VVG zu. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien nicht streitig.

1. Die Klägerin kann die weiter angefallenen Reparaturkosten in Höhe von 597,87 € von der Beklagten erstattet verlangen. Dabei ist unschädlich, dass die aufgewendeten Reparaturkosten über dem mit dem Gutachten festgestellten Wiederbeschaffungsaufwand des Fahrzeugs liegen. Mit den schadensrechtlichen Grundsätzen ist es vereinbar, dass einem Geschädigten, der sich zu einer Reparatur entschließt und diese nachweislich auch durchführt, Kosten der Instandsetzung zuerkannt werden, die den Wiederbeschaffungswert bis zu 30 % übersteigen (BGH vom 15.02.2005, Aktenzeichen VI ZR 70/04). Dies ist hier der Fall. Der mit dem Gutachten festgelegte Wiederbeschaffungswert beträgt 2.300,00 €. Damit liegt die 130 % Grenze für eine Reparatur bei 2.990,00 €, welcher durch die tatsächlichen Reparaturkosten entsprechend der klägerisch vorgelegten Rechnung vom 24.08.2018 in Höhe von 2.972,87 € brutto übersteigt Dabei ist im vorliegenden Fall auch unerheblich, dass die Reparaturkosten nur durch die Verwendung von Gebrauchtteilen unterhalb der 130 % Grenze bleiben. Grundsätzlich können bei einer Reparatur Gebrauchtteile Verwendung finden, wenn eine sach- und fachgerechte Reparatur entsprechend dem im Gutachten durchgeführten Reparaturmaßnahmen vorgenommen wird. Dem steht auch die Entscheidung des BGH vom 14.12.2010, Aktenzeichen VI ZR 231/09 nicht entgegen. Im dort entschiedenen Fall begehrte der Kläger über tatsächlich angefallene Reparaturkosten hinaus eine fiktive Erstattung von Reparaturkosten bis zur 130 % Grenze, weil es ihm gelungen war, die Reparaturkosten unterhalb dem vom Sachverständigen geschätzten Aufwand zu halten. Die Kosten lagen dort aber auch unterhalb des Wiederbeschaffungswertes. so dass der Kläger letztlich fiktiv oberhalb des Wiederbeschaffungswertes abrechnete. Dem hat der BGH eine Absage erteilt. Im hier zugrundeliegenden Sachverhalt werden aber Reparaturkosten oberhalb des Wiederbeschaffungswertes verlangt, weiche tatsächlich auch angefallen sind. Der BGH hat diesbezüglich in der zitierten Entscheidung ausgeführt, dass Reparaturkosten, die über dem Wiederbeschaffungswert liegen, bis zur sogenannten 130 % Grenze verlangt werden können, wenn sie tatsächlich angefallen sind und die Reparatur fachgerecht und zumindest wertmäßig in einem Umfang durchgeführt wird, den der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat. Die Beklagte hat lediglich einfach bestritten, dass die Reparatur vollständig und fachgerecht durchgeführt wurde. Dies ist nicht ausreichend. Die Klägerseite hatte die Reparaturrechnung vorgelegt, so dass es Angelegenheit der Beklagten gewesen wäre, konkret zu bestreiten, welche durchgeführten Arbeiten nicht denen des Sachverständigengutachtens entsprechen. Hierzu hat sie trotz erteilten Hinweises des Gerichts nicht weiter vorgetragen.

2. Die Klägerin hat auch einen Anspruch auf die angefallenen Kosten für die Inanspruchnahme eines Ersatzwagens. Nach ständiger Rechtsprechung gehören Mietwagenkosten zum ersatzfähigen Schaden im Sinne des § 249 BGB. Die Angemessenheit der Kosten der Höhe nach ist zwischen den Parteien nicht streitig. Die Klägerin kann Erstattung der Mietwagenkosten auch für den gesamten Zeitraum verlangen. Die Beklagte ist dem Vortrag der Klägerin, dass sie mehrfach darauf hingewiesen habe, zur Vorfinanzierung einer Wiederbeschaffung oder Reparatur wirtschaftlich nicht in der Lage zu sein, nicht entgegengetreten. Eine erste Zahlung der Beklagten erfolgte trotz unstreitiger Haftung zu 100 % erst nach Ablauf der Mietzeit für den Ersatzwagen. Daher kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin zur Reparatur berechtigt war. Darüber hinaus erfolgte kein Vortrag der Beklagten dahingehend, dass die Dauer der Reparatur der Klägerin anzulasten wäre. Im Ergebnis ist daher nicht ersichtlich, wie die Klägerin auf die Dauer der Reparatur hätte weiter Einfluss nehmen können, um ihrer Schadensminderungspflicht hier gerecht zu werden. Die Beklagte hat daher die vollständigen Kosten für die Inanspruchnahme eines Ersatzwagens zu tragen.

III.

Der Anspruch auf die geltend gemachten Zinsen ergibt sich aus den §§ 288, 291 BGB.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 91a, 269 Abs. 3 ZPO. Hinsichtlich des erledigenden Teils liegt die Kostentragungspflicht bei der Beklagten, da die Klage bei Erhebung zulässig und begründet war. Letztlich hat die Beklagte den geltend gemachten Zinsanspruch auch ausgeglichen. Für den zurückgenommenen Teil der Klage richtet sich die Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 ZPO und die Kosten sind ebenfalls der Beklagten aufzuerlegen. Sie hat durch Nichtzahlung des geschuldeten Schadensersatzes Anlass zur Klageerhebung gegeben. Die Zahlung erfolgte nach Anhängigkeit, aber vor Rechtshängigkeit der Klage, so dass die Klägerin gezwungen war, die Klage zurückzunehmen. Gemäß § 269 Abs. 3 ZPO können die Kosten in einem solchen Fall der Beklagten auferlegt werden.

V.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

VI.

Der Gebührenstreitwert war nach den §§ 39, 63 Abs. 1 GKG auf 5.244,38 € festzusetzen.

Streitwerte bei teilweiser Klagerücknahme und anschließender Erweiterung sind zu addieren (AG Siegburg, Beschluss vom 29.03.2010, Aktenzeichen 118 C 192/09). Hiervon ausgenommen ist aber die anwaltliche Terminsgebühr, da über den zurückgenommenen Klagegegenstand nicht verhandelt wurde. Der Streitwert für die anwaltliche Terminsgebühr war daher gesondert auf 2.263,87 € festzusetzen. Die erfolgte Erledigungserklärung ist für den Streitwert unbeachtlich (vgl. BGH NJW-RR 95, Seite 1089).“

AG Bautzen, Urteil vom 7.2.2019 – 20 C 545/18

Ein Störgeräusch bei einem Oberklassefahrzeug ist ein erheblicher Mangel, der die Voraussetzungen für einen Rücktritt vom Kaufvertrag erfüllt

Durch das Landgericht Dresden (LG Dresden, Urteil vom 28.1.2019 – 10 O 378/19) wurde entschieden, dass bei einem Oberklassefahrzeug Störgeräusche einen erheblichen Mangel darstellen können, die nach gescheiterten Nachbesserungsversuchen seitens des Verkäufers zu einem Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigen.

Auszug aus den Entscheidungsgründen:

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL

In dem Rechtsstreit

[…] A[…]

– Kläger –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Frings & Höhne, Obergraben 7-9, 01097 Dresden, Gz.: […]

gegen

V[…] GmbH & Co. KG, […]

– Beklagte –

Prozessbevollmächtigte:
[…]

wegen Rücktritt vom Kaufvertrag

hat die 10. Zivilkammer des Landgerichts Dresden durch

Richter am Landgericht […] als Einzelrichter

auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 11.12.2018 am 28.01.2019

für Recht erkannt:

I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Leasinggeber V[…] GmbH, […] unter der Leasing-Vertrags-Nr. […] einen Betrag in Höhe von 35.223.84 € nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 2.11.2015 bis 27.3.2017 und weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB hieraus seit 28.3.2017 zuzahlen.

II. Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger 865.37 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB hieraus seit 28.3.2017 zu zahlen.

III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

V. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung per Hinterlegung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

A) Der Kläger, der einen Pkw Volkswagen Phaeton geleast hatte, machte gegen die Beklagte namens einer Leasinggesellschaft Mängelgewährleistungsansprüche geltend; er rügte das Auftreten von Störgeräuschen bei hohen Geschwindigkeiten.

Zunächst forderte er im Namen der Leasinggeberin im Rahmen einer Rückabwicklung des Kaufvertrages und die Rückzahlung des Kaufpreises (abzüglich Gebrauchsvorteilen) Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeugs.

Zwischenzeitlich endete der Leasingvertrag; der Kläger gab das Fahrzeug an die Beklagte als „zurücknehmenden Händler“ zurück. Er begeht nunmehr die Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich eines Betrages, den er sich für Gebrauchsvorteile anrechnen lässt, an die Leasinggeberin.

Im Einzelnen:

Am 9.9.2015 schloss der Kläger unter Vermittlung der Beklagten mit der V[…] GmbH einen Leasingvertrag über das Fahrzeug VW Phaeton. Fahrgestellnummer […] (ausgestattet mit einem Diesel-Motor). Das Fahrzeug wurde von der Beklagten zu einem Kaufpreis von 42.444,- € einschließlich Umsatzsteuer an die Leasinggeberin verkauft. Am 2.11.2015 wurde das Fahrzeug auf den Kläger zugelassen und wies zum Zeitpunkt der Übergabe an den Kläger einen km-Stand von 35.748 km auf.

Der Kläger rügte bei Werkstattbesuchen bei der Beklagten am 14.3.2016 und 4.5.2016 die Geräuschentwicklung bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug.

Mit Schreiben vom 26.5.2016 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten im Namen des Leasinggebers den Rücktritt vom Kaufvertrag.

Am 20.7.2016 kam es zu einem Werkstattbesuch des Klägers, bei dem sich die Beklagte unter Hinzuziehung des Sachverständigen H[…] erneut mit vom Kläger gerügten Geräuschentwicklungen auseinandersetzte. Es wurde festgestellt, dass ein Wählhebelseilzug für die Parksperre am Getriebe anlag und insoweit eine Änderung vorgenommen.

Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 15.8.2016 mit, das beanstandete Geräusch habe am 20.7.2016 lokalisiert werden können; durch Arbeiten am Wählhebelseilzug für die Parksperre und an dem Schaltseil seien die zuvor bemängelten Geräusche abgestellt worden.

Bei den nunmehr noch von dem Kläger beschriebenen Geräuschen handele es sich um eine reine Komfortbeanstandung. Von daher werde der Antrag des Klägers auf Rückabwicklung abgelehnt.

Am 8.10.2018 gab der Kläger bei Beendigung des Leasingverhältnisses das Fahrzeug an die Beklagte als „zurücknehmenden Händler“ zurück. Es wies zu diesem Zeitpunkt eine Laufleistung von 80.700 km auf.

B) Der Kläger behauptet, er habe ein Mangelsymptom – ein markantes, störendes, atypisches und drehzahlabhängiges Fahrgeräusch bei Erreichen höherer Geschwindigkeiten – in der Folgezeit nach Übergabe des Fahrzeugs an ihn festgestellt. Solche Störgeräusche seinen bei Fahrzeugen dieser Fahrzeugklasse untypisch. Trotz mehrerer Nachbesserungsversuche sei es der Beklagten nicht gelungen, diese Geräusche abzustellen.

M[…] L[…], ein Mitarbeiter der Beklagten, habe das Geräusch bei einer zweiten Probefahrt am 14.4.2016 wahrgenommen und als Röcheln beschrieben. Der Mitarbeiter der Beklagten F[…] M[…] habe ihm gegenüber bestätigt, dass auch er das Störgeräusch wahrgenommen habe. Am 14.3.2016, 14.4.2016 und 4.5.2016 seien erfolglose Nachbesserungsversuche unternommen worden. Bei einem vierten Werkstatttermin habe Herr H[…] das markante Störgeräusch ebenfalls wahrgenommen, aber dies als „Schwirrgeräusch“ bezeichnet. Dies habe durch Arbeiten an dem Fahrzeug zwar verringert, aber nicht beseitigt werden können.

Das streitgegenständliche Fahrzeug habe zum Zeitpunkt des Verkaufs von der Beklagten an die Leasinggeberin einen Unfallschaden oberhalb der Bagatellgrenze aufgewiesen und sei somit nicht unfallfrei gewesen.

C) Der Kläger beantragte zunächst:

I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Leasinggeber V[…] GmbH, […] unter der Leasing-Vertrags-Nr. […] Zug um Zug gegen Rückgabe des PKW VW Phaeton 5-Sitzer 4Motion V6 TDI DPF mit dem amt. Kennzeichen […], Fahrgestellnummer […], einen Betrag in Höhe von 42.440,00 € abzüglich eines Betrages, der sich wie folgt berechnet:

0,16 € / km X Kilometerstand gemäß Tachostand zum Zeitpunkt der Rückgabe abzüglich 35748 km (Anfangsbestand)

nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 2.11.2015 bis einen Tag vor Rechtshängigkeit und weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

II. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des unter Ziff. I. bezeichneten Fahrzeugs in Verzug befindet.

III. Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger 865,37 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Zu Ziff. I. beantrage er ab 4.9.2017 hilfsweise

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Leasinggeber V[…] GmbH Zug um Zug gegen Rückgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs einen Betrag i.H.v. 42.440,00 EUR abzgl. eines Betrages, der sich errechnet – wie unter Ziffer I. des Hauptantrages angegeben – nebst 4 % aus dem sich gemäß entsprechender Berechnung ergebenden Betrages seit dem 02.11.2015 bis einen Tag vor Rechtshängigkeit und weitere Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Kläger erklärte nach Übergabe des Fahrzeugs an die Beklagte den vormaligen Klageantrag zu II. für in der Hauptsache erledigt und beantragt nunmehr:

I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Leasinggeber V[…] GmbH, […] unter der Leasing-Vertrags-Nr. […] einen Betrag in Höhe von 35.242,56 € nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 2.11.2015 bis einen Tag vor Rechtshängigkeit und weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

II. Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger 865,37 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte stimmt der Erklärung des vormaligen Klageantrages zu II. für in der Hauptsache erledigt zu und beantragt, dem Kläger insoweit die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen und die Klage abzuweisen.

D) I. Die Beklagte behauptet, am 14.3.2016 habe der Kläger eine Art Röcheln aus dem Motorraum beanstandet. Am 14.4.2016 habe sich der Kläger nicht an die Beklagte gewandt Die Mitarbeiter M[…] L[…] und F[…] M[…] hätten bei einer daraufhin durchgeführten Probefahrt entsprechende Geräuschentwicklung nicht feststellen können. Am 4.5.2016 sei erneut ein Röcheln durch den Kläger beanstandet worden; Herr M[…] habe bei einer nochmaligen Probefahrt an diesem Tag die Beanstandung erneut nicht bestätigen können.

Am 20.7.2016 habe der Kläger Schwirrgeräusche, die vom Wählhebel oder vom Motorraum stammen, beanstandet. Dies hätten die Mitarbeiter der Beklagten bestätigen, aber auch beseitigen können, wie eine anschließende Probefahrt ergeben habe.

Es sei mitnichten so, dass es sich zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages bei dem Pkw Volkswagen Phaeton um ein Unfallfahrzeug gehandelt habe. Nachlackierungen seien vor dem Verkauf an die Leasinggeberin aus optischen Gründen zur Beseitigung von Gebrauchsspuren, nicht aber zur Beseitigung von Unfallschäden vorgenommen worden. Zum Zwecke der Lackierung der Motorhaube hätten die Schraubverbindungen zum Kotflügel gelöst werden müssen.

II. Die Beklagte ist der Auffassung, dem Kläger sei der Nachweis nicht gelungen, dass zum Zeitpunkt seiner Beanstandungen Störgeräusche an dem Fahrzeug bestanden. Der Sachverständige könne insoweit keine Aussage treffen; die Zweifel müssten zu Lasten des Klägers gehen.

E) Hinsichtlich des weiteren Sachvortrages der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 4.9.2017 und 30.7.2018 Bezug genommen.

Das Gericht hat den Kläger persönlich zur Sache angehört und Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugen M[…] L[…] und F[…] M[…] sowie durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. M[…] N[…] und durch dessen mündliche Anhörung. Hinsichtlich der Ergebnisse der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Zeugeneinvernahmen vom 4.9.2017 (Bl. 68 RS ff) sowie auf das schriftliche Gutachten vom 1.2.2018, Bl. 128 ff. d.A , die schriftliche Stellungnahme des Sachverständigen vom 26.7.2018 (Bl. 183 dd. d.A) und das Protokoll der Anhörung des Sachverständigen am 30.7.2018 (Bl. 191 ff.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

A) Die zulässige Klage ist in der Sache im Wesentlichen begründet.

I. Der Leasinggeberin stand ein Recht zur Rücktritt vom Kaufvertrag zu. dass der Kläger in deren Namen wirksam ausgeübt hat.

1.) Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass bei hohen Geschwindigkeiten bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug im Zeitpunkt der Untersuchung durch den gerichtlich beauftragten Sachverständigen ein Geräusch in Form eines kurzen Pfeiftons auftrat, der von der Tonhöhe her variierte und in dem verschiedene Frequenzen zum Tragen kamen. Die hohe Tonlage beschrieb der Sachverständige als nicht immer gleich, sondern wechselnd. Er stellte weiter fest, dass die Geräusche jeweils mit einer kurzen Dauer sporadisch auftraten. Das Störgeräusch wurde von dem Sachverständigen im Bereich des hinteren Schiebedachausschnitts bis hin zum Fahrertürausschnitt in Höhe des Dachrahmens lokalisiert.

Das Gericht sieht keine Veranlassung, an der Richtigkeit der Feststellungen des Sachverständigen zu zweifeln.

2.) Bei einem Fahrzeug, dass eine solche – wenn auch nur sporadische und kurzzeitige Geräuschentwicklung – aufweist, liegt jedenfalls dann, wenn es sich um ein Fahrzeug der Fahrzeugklasse wie das streitgegenständliche Fahrzeug handelt, eine Minderung der Eignung zu dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch vor.

Der Sachverständige konnte das Störgeräusch hören und messen, und zwar auf einer Messfahrt von insgesamt 43 km bei einer Fahrtstreckenkombination von Stadt-, Land- und Autobahnstrecken. Auch wenn das Geräusch nicht durchgängig, sondern sporadisch auftritt, handelt es sich nicht um ein solch selten auftretendes Phänomen, dass es bei der Bedeutung der Eignung für den vom Vertrag vorausgesetzten Gebrauch zu vernachlässigen wäre. Es handelte sich um ein Fahrzeug der Oberklasse bzw. Luxusklasse, bei der eine besonders hochwertige Verarbeitung geschuldet war. Der Sachverständige hat dazu überzeugend und nachvollziehbar ausgeführt, dass Hersteller von Oberklassefahrzeugen besonderen Wert auf einen geringen Innengeräuschpegel legen und bei fachgerechter Vorgehensweise vermeidbare Geräuschentwicklungen möglichst unterbunden werden sollen. Bei dem Fahrzeug handelte es sich zwar um ein Gebrauchtfahrzeug, jedoch noch um ein relativ „junges“ Gebrauchtfahrzeug mit Erstzulassung zum 12.5.2014.

Die Zweifel, die von Beklagtenseite an der Kompetenz des Sachverständigen hinsichtlich der Beurteilung von Anforderungen an Oberklassefahrzeugen angemeldet wurden, vermag das Gericht nicht zu teilen. Der Sachverständige ist öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Kfz-Schäden und -Bewertungen; dies setzt eine besondere Sachkunde und eine fachliche Qualifikation über dem (Durchschnitts-)Niveau der ihren Beruf ordnungsgemäß Ausübenden voraus. Erfahrungen des Sachverständigen mit Innen- und Außengeräuschmessungen bei Oberklassefahrzeugen hat der Sachverständige als Prüfingenieur im damaligen Kraftfahrzeugtechnischen Amt der DDR in der Zeit von 1984 bis 1989 gemacht. Angesichts der zwischenzeitlichen technischen und auch wirtschaftlichen Entwicklung vermag das Gericht jedoch nicht davon auszugehen, dass Ende der 1980er Jahre bei höherklassigen Fahrzeugen wie Volvo 740/760, Mercedes Benz W 126 und Renault 25 unübliche, sporadische Pfeifton-Erscheinungen mit hoher Frequenz Ende 2015 bei einem Oberklassefahrzeug wie dem streitgegenständlichen VW Phaeton als Umstand zu werten ist, der als irrelevant für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch einzustufen ist. Der Anspruch der Kunden an Oberklassefahrzeuge, aber auch der Anspruch der Hersteller selbst an die von ihnen angebotenen Oberklassefahrzeuge ist seit Ende der 1980er Jahren nicht geringer, sondern höher geworden. Darauf, dass sich die Anforderungen in innenakustischer Hinsicht seit den 1980er Jahren nicht vermindert haben dürften, hatte das Gericht bereits mit Beschluss vom 18.10.2018 hingewiesen.

3.) Das Gericht gelangt zu der Überzeugung, dass diese Mängel bereits bei Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger vorgelegen haben.

a) Dazu, ob die vom Sachverständigen Neuhaus festgestellten Geräusche schon zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages zwischen der Beklagten und der Leasinggeberin auftraten bzw. beim Fahren entsprechender Geschwindigkeiten aufgetreten wären, vermochte der Sachverständige keine Aussage zu treffen.

b) Die Darstellung des Klägers, er habe schon frühzeitig ab dem 14.3.2016 gegenüber der Beklagten ein markantes, störendes, atypisches Fahrgeräusch, das bei höheren Geschwindigkeiten auftritt, gerügt, findet sich in der Art und Weise, wie seine Beanstandungen intern bei der Beklagten dokumentiert wurden, nicht uneingeschränkt bestätigt.

Unter dem 14.3.2016 ist als Kundenbeanstandung bei der Beklagten intern aber immerhin u.a. ein „Knistern Bereich Schiebedach links zw. A- & B-Säule bei ca. 3.000 U/min.“ notiert.

Auch der Zeuge M[…] L[…] gab an, dass der Kläger am 14.3.2016 eine entsprechende Beanstandung äußerte. Ein solches Symptom – „Knistern“ – unterscheidet sich freilich von kurzen Pfeiftönen, die der Sachverständige bei seiner Anhörung vom 30.7.2017 (S. 7 des Protokolls) beschrieben hat.

c) (1) In den Eintragungen zum 4.5.2016 heißt es, dass der Kunde „lautes spor. Röcheln. Geräusch tritt nach dem Anfahren an einer Kreuzung/Ampel für ca. 3 Sek. auf.“ beanstandet.

Das wäre mithin keine Rüge eines vor allem bei hohen Geschwindigkeiten auftretenden Geräuschs.

(2) Zum Zeitpunkt 26.5.2016 heißt es in der Fahrzeughistorie, der Kunde habe ein „untypisches, röchelndes Geräusch im Motorraum“ beanstandet. So schwer für einen Laien Aussagen zur Provenienz einer akustischen Erscheinung auch sein mögen, liegt nicht unbedingt nahe, dass mit „röchelndem Geräusch“, dessen Herkunft dem Motorraum zugeordnet wird, auch ein gelegentlich bei hohen Geschwindigkeiten auftretender Pfeifton, der nach den Feststellungen des Sachverständigen im Bereich des hinteren Schiebedachausschnitts bis hin zum Fahrertürausschnitt lokalisiert wurde, gemeint gewesen sein könnte – zumal am 14.3.2016 durchaus zwischen Störgeräuschen im Bereich des Schiebedachs und solchen, die vom Motorraum her kommen, differenziert worden sein soll.

(3) Weiter heißt es in der Fahrzeughistorie, am 20.7.2016 habe der Kunde „Schwirrgeräusche aus dem Motorraum“ beanstandet. Ferner ist auch eingetragen: „Wählhebel/Wählhebelseilzug“.

bb) Der Zeuge M[…] L[…] schilderte, die Kundenberater seien angehalten, die Beanstandungen möglichst im Originalton festzuhalten. Nach seinen Angaben wurde beim Termin vom 14.3.2016 ein Knistern (bei 3000 U/min) beanstandet; auch am 4.5. soll u. a. ein Knistern neben dem Ohr im Bereich der A-Säule bei Geschwindigkeiten von ca. 160 km/h beanstandet.

Diese Beanstandung, an die sich der Zeuge erinnert, wurde in der Fahrzeughistorie nicht festgehalten.

Nach seinen Bekundungen soll vom Kläger am 20.7.2016 lediglich ein Schwirrgeräusch, das dann auch habe abgestellt werden können, gerügt worden sein.

cc) Der Zeuge M[…] bekundete, der Kläger habe ihm gegenüber in den beiden ersten von ihm begleiteten Werkstattterminen jeweils lediglich ein Röcheln des Motors beanstandet. Dies steht freilich in Widerspruch zu den internen Notizen zum 14.3.2016 und zur Aussage des Zeugen L[…] zum 4.5.2016. Er führte denn auf Vorhalt auch aus, dass es zwar auch eine Rüge einer Geräuschentwicklung bei ca. 160 km/h gegeben habe, diese jedoch abgestellt worden sei. Er selbst führte nach seinen Angaben bei den von ihm durchgeführten Probefahrten bei den beiden ersten Werkstattterminen nur Probefahren im Stadtbereich aus, so dass er offenbar aus eigener Kenntnis über die Behebung einer solchen Geräuschentwicklung nicht berichten konnte. Soweit er ausführte, diese Beanstandung sei in der Karosserieabteilung der Beklagten behoben worden, widerspricht dies den Angaben der Beklagten, die insoweit gerade mangels Nachvollziehbarkeit des gerügten Mangelsymptoms keine Arbeiten ausgeführt haben will.

Auch nach Angaben des Zeugen M[…] soll der Kläger am 20.7.2016 lediglich Schwirrgeräusche und mithin andere akustische Erscheinungen als zuvor gerügt haben,

dd) Der Kläger rügte in seinem Schreiben vom 26.5.2016 schriftlich sowohl ein Fahrgeräusch aus der Antriebsregion als auch – zusätzlich – ein bei höheren Geschwindigkeiten auftretendes Geräusch und beanstandete insbesondere, dass mangels Probefahrten bei höheren Geschwindigkeiten die zweitere Rüge gar nicht überprüft worden sei.

d) In seinem schriftlichen Gutachten führt der Sachverständige aus, dass als Ursache des von ihm bei höheren Geschwindigkeiten festgestellten Störgeräuschs die am 2.7.2015 und am 10.7.2015 im Serviceheft des streitgegenständlichen Fahrzeugs eingetragenen Arbeiten, die möglicherweise nicht fachgerecht ausgeführt worden sein könnten, in Betracht kommen, ohne sich insoweit abschließend festzulegen. Nicht unerhebliche Karosseriearbeiten, die unter Werkstatt- und nicht unter herstellerseitigen Manufakturbedingungen ausgeführt worden seien, könnten die Ursache für die Störgeräusche begründet haben. Der Sachverständige hielt zur Mangelbehebung letztlich ein versuchsweise Herantasten an die mögliche Ursache für erforderlich, wobei nach seinen Ausführungen Sitz und Passung der vorderen Türen einschließlich der Türfensterrahmen und ihrer Dichtungselemente. Sitz und Passung von Schiebedach und Schiebedachrahmen einschließlich der dazugehörigen Dichtungselemente und die im vorderen Sitzbereich angeordneten Be- und Entlüftungsöffnungen zu überprüfen, einzustellen oder zu erneuern sein sollten.

Es ist nicht ersichtlich, dass in diesen Bereichen in der Zeit ab Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger bis zum 4.5.2016 und auch bis zur Besichtigung und Testung durch den Sachverständigen Arbeiten vorgenommen worden wären.

Das Gericht ist deshalb – auch unter Berücksichtigung aller Umstände – überzeugt, dass die vom Sachverständigen festgestellten Mängel bereits bei Übergabe der Kaufsache an die Käuferseite bzw. bei der ..stellvertretenden“ Übergabe an den Kläger vorlagen.

4.) Der Rücktritt erfolgte auch nicht verfrüht; eine nochmalige Fristsetzung zur Nachbesserung war nicht erforderlich.

a) Der Kläger hat – wie die Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts ergeben hat – am 14.3.2016 und 4.5.2016 u. a. eine Störgeräuschentwicklung bei höheren Geschwindigkeiten gerügt; von der Beklagtenseite ist jedoch dieser Aspekt unzureichend bzw. letztlich nicht geprüft worden. Prüffahrten im Stadtverkehr waren dazu nicht ausreichend. Im Sinne des § 440 S. 2 BGB liegt daher eine fehlgeschlagene Nachbesserung vor. Zwar wurde eine Nachbesserung insoweit gar nicht versucht, weil unzureichend geprüft und der Mangel nicht nachvollzogen werden konnte; dies ist jedoch einer fehlgeschlagenen Nachbesserung gleichzusetzen.

b) Käme man entgegen der hier vertretenen Rechtsauffassung zu dem Ergebnis, die Voraussetzungen für einen Rücktritt hätten am 26.5.2016 nicht vorgelegen, so wären diese jedenfalls ab Zugang des Schreibens der Beklagtenseite vom 15.8.2016 zu bejahen und das weitere Vorgehen des Klägers als konkludent hilfsweise nochmals erklärter Rücktritt zu werten.

Am 15.8.2016 bezeichnete die Beklagte die von dem Kläger beschriebenen und noch nicht beseitigten Störgeräusche bei höheren Geschwindigkeiten als reine Komfortbeanstandung, weshalb ein Rücktritt zurückgewiesen werde. Im Hinblick auf das bisherige Prüfverhalten der Beklagte war diese Erklärung dahingehend zu verstehen, dass ein Versuch der Mängelbeseitigung im Hinblick auf die von der Beklagten als Bagatelle eingestuften gerügten Störgeräusche bei höheren Geschwindigkeiten nicht zu erwarten war, sondern gleichfalls abgelehnt werden würde.

5.) Darauf, ob es sich bei dem streitgegenständlichen VW Paeton um ein Unfallfahrzeug handelte, kam es nach allem für die hier zu treffende Entscheidung nicht an.

Ein Nachweis wäre indes wohl bislang nicht als geführt anzusehen; der gerichtlich beauftragte Sachverständige hat hierzu zwar Indizien benannt (wie etwa eine erhöhte Lackschichtendicke im Bereich der Kühlerhaube sowie Werkzeugansatzspuren an den Schraubverbindungen bei den vorderen Kotflügeln): einen sicheren Rückschluss auf ein vorangegangenes Unfallereignis erlauben diese und die weiteren vom Sachverständigen herausgearbeiteten Indizien nach dem Dafürhalten des Gerichts jedoch nicht.

II. 1.) Im Rahmen der Rückabwicklung hat die Beklagte den Kaufpreis zurückzuerstatten.

2.) Den Wert der von Käuferseite herauszugebenden gezogenen Nutzungen schätzt das Gericht wie folgt:

Von der zu erwartenden Gesamtfahrleistung ist die km-Laufleistung bei Übergabe an den Kläger in Abzug zu bringen. Der Kaufpreis ist durch die so ermittelte Restlaufleistung zu dividieren und das Ergebnis mit der zwischen Übergabe an den Kläger und Rückgabe zurückgelegten Laufleistung zu multiplizieren.

a) Der Sachverständige hat ausgeführt, das bei Fahrzeugen wie dem streitgegenständlichen unter Berücksichtigung einer üblichen Nutzung und bei Durchführung der vom Hersteller vorgegebenen Inspektionen und Ölwechselintervalle von einer regelmäßigen Gesamtfahrleistung von 300.000 km auszugehen ist. Der Sachverständige hat eingehend begründet, weshalb er eine derartige Gesamtlaufleistung ansetzt und weshalb die von der Beklagten angesetzte Gesamtlaufleistung weit untersetzt erscheint. Diese Ausführungen erachtet das Gericht für überzeugend.

b) Damit berechnet sich der in Abzug zu bringende Nutzungsvorteil für den Kläger wie folgt:

42.444,-€: (300.000 km – 35.748 km) x 44.952 km = 7.220,16 €

c) Die Käuferin hat das Fahrzeug nicht selbst genutzt, sondern es dem Kläger im Rahmen eines Leasinggeschäfts überlassen. Von daher wäre vorstellbar, dass die von ihr tatsächlich gezogenen Vorteile auf Grund der Nutzungsmöglichkeit des Kaufgegenstandes im Rahmen der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Leasingvertrag auch oberhalb jenes Betrages liegen könnten, der sich bei einer linearen „Abschreibung“ des Kaufpreises im Verhältnis zur zu erwartenden Restlaufleistung und Berücksichtigung der Fahrleistung der „Käuferseite“ zwischen Übergabe und Rückgabe des Fahrzeugs ergibt. Die Beklagtenseite hat einen derartigen etwaigen weitergehenden Nutzungsvorteil der Leasinggeberin indes nicht zu behauptet.

Sie hat sich auf Einwände zur anzunehmenden Gesamtlaufleistung beschränkt, die jedoch zur Überzeugung des Gerichtes ohne Erfolg bleiben mussten.

3.) Die Beklagte schuldet nach §§ 346 , 100 BGB die Herausgabe des Nutzungsvorteils des Kaufpreises.

Der Anspruch des Käufers auf Nutzungsersatz für Kapitalnutzung durch den Verkäufer richtet sich dabei nach dem Netto-Kaufpreis (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 5.8.2010, Gz.: 28 U 22/10). Dieser liegt oberhalb jenes Betrages, aus dem der Kläger Nutzungsentgelt verlangt.

Herauszugeben sind die tatsächlichen Nutzungen, u.U. nach § 347 1 1 BGB auch jene Nutzungen, die er bei ordnungsgemäßer Wirtschaft hätte ziehen können. Die von der Klägerseite behauptete marktübliche Verzinsung von Kapitalanlagen erscheint eher übersetzt; auch eine generelle Vermutung, dass gewerbliche Unternehmen mit eingesetztem Kapital einen Gewinn von 10 % erzielen, erscheint nicht gerechtfertigt. Die Klägerseite hat jedoch auf andere Weise näher dargelegt, dass die Beklagte zur Erzielung von Nutzungen in Höhe von 4 % in der Lage gewesen war. Sie hat hierzu die Jahresabschlüsse der Beklagten zu den Geschäftsjahren 2013 bis 2015 vorgelegt. Angesichts dieses Vortrags hätte die Beklagte im Rahmen der sekundären Darlegungslast zumindest eine konkrete Behauptung aufstellen müssen, welche Nutzungen sie denn (lediglich) erzielt haben will oder welche Nutzungen sie lediglich zu ziehen in der Lage war.

III. Die Zinsforderung im Übrigen beruft auf §§ 286, 288 BGB.

IV. Bei den zu erstattenden außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten haben die Klägervertreter den vollen Kaufpreis als Streitwert angesetzt. Dieser Wert entsprach aber weder dem seinerzeitigen Wert des streitgegenständlichen Fahrzeugs noch dem Hauptsachebetrag des Zahlungsbetrages, der zulässigerweise hätte geltend gemacht werden können. Ausgehend von einer Laufleistung von 48.878 km am 22.8.2016 (vgl. Eintrag in der Reparaturhistorie, Bl. 107 d.A) ist lediglich ein Streitwert von 40,335,07 € anzusetzen gewesen. Da sich gegenüber dem von den Klägervertretern angesetzten Wert kein Gebührensprung ergibt, hat dies jedoch letztlich auf die Höhe der zu erstattenden außergerichtlichen Kosten keinen Einfluss.

V. Die Kostenentscheidung beruht auf §§91 a I I, 92 II Nr. 1 ZPO. Die Kosten waren der Beklagten auch insoweit aufzuerlegen, als der Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt wurde.Die Beklagte befand sich nämlich in Annahmeverzug.

VI. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 709 S. 1 und 2 ZPO.“

LG Dresden, Urteil vom 28.1.2019 – 10 O 378/19

Kein Regressanspruch einer Haftpflichtversicherung trotz Obliegenheitspflichtverletzung bei unerlaubten Entfernen vom Unfallort

Durch das Amtsgericht Bautzen (AG Bautzen, Urteil vom 26.10.2018 – 20 C 576/16) wurde entschieden, dass eine Haftpflichtversicherung gegenüber ihrem Versicherungsnehmer trotz dessen Obliegenheitspflichtverletzung bei einem unerlaubten Entfernen vom Unfallort keinen Regressanspruch hat, wenn dieser durch einen Kausalitätsgegenbeweis u. a. nachweisen kann, dass dieser zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalls nicht unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln stand und fahrtüchtig war.

Auszug aus den Entscheidungsgründen des Gerichts:

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL

In dem Rechtsstreit
H[…] Versicherung […]

– Klägerin –

[…]
Prozessbevollmächtigte:
[…]

gegen

[…]

– Beklagter –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Frings & Höhne, Wallstraße 15, 02625 Bautzen, Gz.: […]

wegen Forderung

hat das Amtsgericht Bautzen durch
Richterin […]

aufgrund mündlicher Verhandlung vom 28.02.2018 und 26.09.2018 
am 26.10.2018

für Recht erkannt:

  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
  4. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Tatbestand:

Die Klägerin ist am 28.04.2015 Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer des Audi mit dem amtlichen Kennzeichen […] gewesen, dessen Fahrer und Halter der Beklagte war. Dieser war auch Versicherungsnehmer der Klägerin.

Am 28.04.2015 gegen 11:30 Uhr befuhr der Beklagte mit dem bezeichneten Kraftfahrzeug die M[…]straße in Bautzen. Beim Rückwärtsfahren stieß er gegen den in Höhe der M[…]straße 21 abgeparkten Mitsubishi mit dem amtlichen Kennzeichen […], wodurch der Mitsubishi im Bereich der hinteren linken Ecke beschädigt wurde. Nach dem Verkehrsunfall entfernte sich der Beklagte vom Unfallort ohne die Feststellung seiner Personalien zu ermöglichen. Er hinterließ einen Zettel mit seiner Rufnummer am beschädigten Fahrzeug.

Die Klägerin regulierte den durch den Verkehrsunfall entstandenen Schaden unter Zugrundelegung einer Haftungsquote von 100%.

Mit Ihrer Klage macht sie gegen den Beklagten einen Regressanspruch in Höhe von 2.500,00 € geltend. Der Beklagte habe sich unerlaubt vom Unfallort entfernt und dadurch eine Obliegenheit verletzt, welche im Innenverhältnis zur Leistungsfreiheit der Klägerin führe. Der Beklagte habe eine Aufklärungsobliegenheit gegenüber der Klägerin gehabt, welche unabhängig von der Erfüllung des Straftatbestandes des unerlaubten Entfernens vom Unfallort bestehe. Sie habe durch das unerlaubte Entfernen keine Möglichkeit die Eigenschaft des Beklagten als Fahrer und den Zustand desselben zum Unfallzeitpunkt zu überprüfen, wovon ihre Eintrittspflicht abhänge.

Sie beantragt:

Den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 2.500,00 € nebst Zinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz für das Jahr seit 23.04.2016 zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt:

Die Klage abzuweisen.

Er habe lange am Unfallort zugewartet und seine Kontaktdaten an der Windschutzscheibe wetterfest befestigt. Er habe auch nicht unter Einfluss berauschender Mittel gestanden, welche seine Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen. Sein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort allein begründe kein arglistiges Verhalten. Für die Klägerin sei kein Nachteil dadurch entstanden, dass der Beklagte die Feststellung seiner Personalien nicht ermöglicht habe.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Einvernahme der Zeugin H[…]. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26.09.2018 verwiesen. Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf die gegenseitig gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Regressanspruch aus § 426 BGB i.V.m. ihren allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrversicherung (AKB). Sie ist nicht von ihrer Leistungspflicht gegenüber dem Beklagten frei geworden.

1. Der Beklagte hat unzweifelhaft eine vorsätzliche Verletzung seiner Obliegenheitspflichten begangen, indem er sich unerlaubt vom Unfallort entfernte und den Straftatbestand des § 142 StGB verwirklichte. Die den Beklagten treffende Aufklärungsobliegenheit gemäß E.1.2.a AKB entspricht dem Schutzzweck des § 142 StGB. Der Beklagte hatte mithin Kenntnis dieser Verhaltensnorm. Durch sein Entfernen vom Unfallort nach wahrgenommener Kollision hat er bewusst hiergegen verstoßen. An seinem vorsätzlichen Verhalten ändert es auch nichts, wenn er die Erfüllung dieser Warteobliegenheit in der angeblichen Annahme, ein Anbringen eines Zettels nach ausreichender Wartezeit würde genügen, für nicht erforderlich gehalten haben will. Denn in der von ihm beschriebenen Unfallsituation liegt es auf der Hand, dass er die Möglichkeit, dass dem nicht so ist, angesichts seines zutreffenden Verständnisses von der Obliegenheit zumindestens billigend in Kauf genommen hat (vergl. OLG Stuttgart vom 16.10.2014, Az. 7 U 121/14).

2. Der Beklagte hat aber den Kausalitätsgegenbeweis im Sinne des § 28 Abs. 3 Satz 1 VVG geführt. Dabei genügt für eine fehlende Kausalität der Obliegenheitsverletzung bereits die Feststellung, dass die Beachtung der aus § 142 StGB folgenden Rechtspflichten durch den Beklagten der Klägerin keine zusätzlichen Aufklärungsmöglichkeiten verschafft hätte (BGH vom 21.11.2012, Az. IV ZR 97/11). Die Feststellung der Fahrereigenschaft und des Besitzes der erforderlichen Fahrerlaubnis wäre auch nachträglich möglich und steht zwischen den Parteien außer Streit. Im Gegensatz der seitens der
Beklagten angeführten Entscheidung des Kammergerichtes Berlin vom 27.10.2010, 6 U 66/10 war im vorliegenden Fall auch die objektive Feststellung möglich, dass der Beklagte bei Unfallverursachung nicht unter Alkohol- und/oder Drogeneinfluss gestanden hat, was zum Verlust des Versicherungsschutzes geführt hätte. Der Beklagte hat hierzu Zeugenbeweis angeboten. Die Zeugin wurde vom Gericht gehört. Anders als im vom Kammergericht Berlin entschiedenen Rechtsstreit war die Zeugin auch geeignet, eine Aussage über eine etwaige Fahrtüchtigkeit abzugeben. Sie war zum Unfallzeitpunkt anwesend. Dies war im Sachverhalt, über welches das Kammergericht Berlin zu befinden hatte, nicht der Fall, weshalb das Kammergericht zu Recht davon ausgegangen ist. Die dortige Zeugin könne über die Fahrtüchtigkeit oder eine alkoholische Beeinflussung nicht mit gleicher Sicherheit Aufschluss geben, wie eine direkt nach dem Unfall durchgeführte Blutprobe.

Das Gericht ist nach Einvernahme der Zeugin Hübner davon überzeugt, dass der Beklagte zum Unfallzeitpunkt nicht unter dem Einfluss von berauschenden Mitteln stand, welche seine Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt hätten, was zu einem Ausschluss der Leistungspflicht der Klägerin geführt hätte. Das Gericht stützt diese Feststellung auf die umfassende und glaubhafte Aussage der Zeugin. Diese konnte sich an den Vorfall, obwohl lang zurückliegend, noch gut erinnern. Auch kannte sie den Beklagten nach ihrer Aussage gut. Beide waren zum damaligen Zeitpunkt ein Paar. Die Zeugin führte glaubhaft und überzeugend aus, dass der Beklagte nie alkoholische Getränke zu sich genommen hat, wenn er anschließend gefahren ist. Sie schilderte außerdem, dass er niemand sei, welcher exzessiv Alkohol genießt, Drogenkonsum des Beklagten schloss sie aus. Sie schilderte nachvollziehbar, dass sie Erfahrungen mit Leuten hat, welche unter Drogenkonsum stehen. Sie schilderte, dass diese in der Regel hippelig und schwitzig werden sowie viel reden. Sie war sich sehr sicher, dass der Beklagte nie Betäubungsmittel zu sich genommen hat, solange sie mit ihm zusammen war. 

Die Zeugin war sich auch sicher, dass sie mit dem Beklagten vor dem Unfall zusammen war und mit diesem zusammen im Auto losgefahren ist. Auch wenn sie verständlicherweise keine genaue Erinnerung mehr an den betreffenden Tag diesbezüglich hat, so schilderte sie doch, dass sie und der Beklagte getrennt wohnten, sie aber in der Regel ihre gesamte freie Zeit mit ihm verbracht hat. Da sie in der Gastronomie arbeite und in W[…] wohnte, war sie überzeugt davon, dass, wenn der Unfall in Bautzen geschehen ist und sie dabei war, sie auch von den frühen Morgenstunden an mit ihm unterwegs war. Nach alldem ist das Gericht davon überzeugt, dass die Zeugin hier Angaben zum Zustand der Fahrtüchtigkeit des Beklagten machen konnte und diese haben ergeben, dass der Beklagte frei vom Einfluss berauschender Mittel war. Hinzu kommt, dass der Unfall sich vormittags ereignete und die Zeugin geschildert hat, dass der Beklagte niemand gewesen war, der exzessiv Alkohol konsumierte.

3. Dem Beklagten war der Antritt des Kausalitätsgegenbeweises auch nicht aufgrund von arglistigen Handeln verwehrt. Eine arglistige Täuschung setzt eine Vorspiegelung falscher oder ein Verschweigen wahrer Tatsachen gegenüber dem Versicherer zum Zwecke der Erregung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums voraus. Der Versicherungsnehmer muss vorsätzlich handeln, indem er bewusst und willentlich auf die Entscheidung des Versicherers einwirkt. Es reicht dabei aus, dass er einen gegen die Interessen des Versicherers gerichteten Zweck verfolgt, indem er Schwierigkeiten bei der Durchsetzung berechtigter Deckungsansprüche ausräumen will und weiß, dass sein Verhalten den Versicherer bei der Schadensregulierung möglicherweise beeinflussen kann (BGH, Az. IV ZR 62/07). Einen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass derjenige, der sich unerlaubt vom Unfallort entfernt, damit stetes einen gegen die Interessen des Versicherers gerichteten Zweck verfolgt, gibt es nicht. Auf Arglist kann als innere Tatsache regelmäßig nur auf der Grundlage von Indizien geschlossen werden (LG Bonn, Urteil vom 15.11.2012, Az. 6 S 63/12). Im vorliegenden Fall sind keine Indizien ersichtlich, dass der Beklagte einen gegen die Interessen des Versicherers gerichteten Zweck verfolgt. Keinesfalls wollte sich der Beklagte aus seiner Haftung herauswinden.
Im Ergebnis hat er mit der Obliegenheitsverletzung aus möglicherweise leichtfertiger Unwissenheit einen Fehler gemacht, der sich aber im Ergebnis für die Klägerin nicht ausgewirkt hat. Für das Gericht ist kein Umstand ersichtlich, welcher dazu geführt hätte, dass die Klägerin im Falle einer sofortigen Feststellung der Unfallgegebenheiten von ihrer Leistung frei geworden wäre. Demzufolge hat sich die vom Beklagten unzweifelhaft begangene Obliegenheitsverletzung für die Klägerin nicht ausgewirkt. Daher ist sie von ihrer Leistungspflicht im Innenverhältnis auch nicht frei geworden und kann keinen Regressanspruch gegenüber dem Beklagten geltend machen.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.“

AG Bautzen, Urteil vom 26.10.2018 – 20 C 576/16

Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Kosten für eine außerordentliche Kündigung eines Mietverhältnisses durch einen Rechtsanwalt

Nach dem Urteil des Amtsgericht Bautzen (AG Bautzen, Urteil vom 30.10.2018 – 21 C 379/17) kann ein Vermieter vom Mieter die außergerichtlichen Kosten für eine außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses erstattet verlangen.

Auszug aus der Gerichtsentscheidung:

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL

In dem Rechtsstreit
[…]

– Klägerin –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Frings & Höhne, Wallstraße 15, 02625 Bautzen, Gz.: […]

gegen

[…]

– Beklagte –

wegen Räumung/Forderung/Herausgabe

hat das Amtsgericht Bautzen durch
[…]
im schriftlichen Verfahren gemäß § 495a ZPO, in dem das Ende der Schriftsatzfrist auf den 19.07.2018 bestimmt worden ist,
am 30.10.2018
für Recht erkannt:

I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 413,64 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. hieraus seit dem 28.06.2017 zu zahlen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

– Gegenstandswert des Rechtsstreits: bis 5.000,00 Euro bis 30.05.2018,
hiernach bis 500,00 Euro –

Entscheidungsgründe

I.

Die Parteien waren einander verbunden durch einen Mietvertrag über Wohnraum, welcher sich im Bezirk des erkennenden Gerichts befindet. Die Beklagte war aus diesem Vertrag als Mieterin verpflichtet, monatlich eine Miete von 300,00 Euro und eine Betriebskostenvorauszahlung von 130,00 Euro an die Klägerin zu entrichten. Eine entsprechende Gesamtzahlung von
430,00 Euro leistete die Beklagte für die Monate April und Mai 2017 bei Eintritt der Fälligkeit jeweils nicht. Deswegen ließ die Klägerin durch vorprozessuales Anwaltsschreiben vom 17.05.2017 […] das Mietverhältnis außerordentlich kündigen.

II.

Die Klage ist zunächst auf Räumung und Herausgabe des Wohnraums, Zahlung rückständiger Miete von 860,00 Euro nebst Mahnkosten von 5,00 Euro und Verzugszinsen sowie auf Erstattung der von der Klägerin für die Kündigungserklärung verauslagte Anwaltsvergütung von 413,64 Euro nebst Prozesszinsen gerichtet gewesen. Nach Klageerhebung ist die Beklagte aus der Wohnung ausgezogen und sind die geltend gemachten Ansprüche auf rückständige Miete, Mahnkosten sowie Verzugszinsen durch Teilzahlungen der Beklagten und Aufrechnung gegen die Mietsicherheit erloschen. Der insoweit von der Klägerin abgegebenen Teilerledigungserklärung hat die Beklagte innerhalb der zweiwöchigen, für sie am 30.05.2018 endenden
Notfrist nach § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht widersprochen, nachdem sie darauf hingewiesen worden ist, dass in diesem Fall in Bezug auf den übereinstimmend für erledigt erklärten Teil der Hauptsache über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden ist.

III.

Wegen des im Streit verbliebenen Anspruchs auf Erstattung der von der Klägerin für die Kündigungserklärung verauslagte Anwaltsvergütung von 413,64 Euro nebst Prozesszinsen ist die Klage begründet.

  1. Der geltend gemachte Erstattungsanspruch steht der Klägerin gemäß § 280 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 286 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB zu.
    Die Miete von 300,00 Euro und die Betriebskostenvorauszahlungen von 130,00 Euro für die Monate April und Mai 2017 zahlte die Beklagte nicht, wie im Mietvertrag vom 15./18.02.2016 […] bestimmt, jeweils spätestens am 3. des Monats. Wegen dieses Verzugs mit der Entrichtung der Miete für zwei aufeinanderfolgende Termine war die Klägerin gemäß § 543 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 3a BGB berechtigt,
    das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos zu kündigen. Die Belastung mit dem Vergütungsanspruch ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten, der auf dem ihnen erteilten Auftrag zur Abgabe der entsprechenden Kündigungserklärung gründet, stellt einen Verzugsschaden des Vermieters dar, der vom Mieter gemäß § 280 Abs. 1 und Abs. 2. § 286 i.V.m. § 249 BGB zu ersetzen ist (vgl. BGH, Urt. v. 07.11.2007 VIII ZR 341/06, Rn. 12, zitiert nach Juris). Die Höhe des erstattungsfähigen Schadens beläuft sich auf eine 1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 W RVG aus einen Gegenstandswert, der sich nach dem einjährigen Betrag der Nettomiete – hier: 300,00 Euro x 12, mithin 3.600,00 Euro – bestimmt, und der Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG sowie der Umsatzsteuer nach Nr. 7008 W RVG (vgl. BGH a.a.O., Rn. 14 ff.). Im Streitfall beträgt dieser Verzugsschaden, wie in der Klageschrift zutreffend berechnet,
    413,64 Euro.
  2. Den Erstattungsanspruch in Höhe von 413,64 Euro hat die Beklagte seit der Klageerhebung mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für das Jahr zu verzinsen (§ 288 Abs. 1,§286Abs. 1 Satz 2, § 291, § 187 Abs. 1 BGB).

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1, § 91a Abs. 1 ZPO.

  1. Bezüglich der zuletzt noch streitgegenständlichen Ansprüche findet § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO Anwendung, wonach die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.
  2. Wegen des von den Parteien übereinstimmend für erledigt erklärten Teils der Hauptsache gilt gemäß § 91a Abs. 1 ZPO, dass über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden ist. Dabei sind in der Regel derjenigen Partei die Kosten aufzuerlegen, die sie, wenn über die Hauptsache entschieden worden wäre, nach den allgemeinen kostenrechtlichen Bestimmungen der ZPO zu tragen hätte (vgl. Zöiler/Althammer, ZPO, 32. Auflage, § 91a Rn. 24 m.w.N.). Im Streitfall wäre voraussichtlich die Beklagte unterlegen, da die Klägerin die geltend gemachten Ansprüche auf Räumung und Herausgabe des vertragsgegenständlichen Wohnraumes und Zahlung rückständiger Miete nebst Mahnkosten sowie Verzugszinsen schlüssig begründet und die Beklagte Einwendungen nicht erhoben hat. Dieser fallen daher die Kosten des Rechtsstreits im Ganzen zur Last.

V.

Die Entscheidung über die vorläufige Voltstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11, §§ 711, 713i.V.m. § 511 Abs. 2 ZPO. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 600,00 Euronicht; die insoweit in § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO bestimmten weiteren Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision sind nicht gegeben.“

AG Bautzen, Urteil vom 30.10.2018 – 21 C 379/17

Kein Notwegerecht bei Erreichbarkeit des Grundstücks zu Fuß

Durch das Amtsgericht Bautzen (AG Bautzen, Urteil vom 1.8.2018 – 20 C 462/18 EV) wurde im Rahmen eines Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entschieden, dass zum einen ein Verfügungsgrund fehlt, wenn der Antragsteller trotz ursprünglich bestehenden Regelungsbedürfnisses lange zugewartet hat, bevor er die einstweilige Verfügung beantragt, und dass zum anderen grundsätzlich kein Anspruch für ein Notwegerecht für eine Zufahrt mit einem Kraftfahrzeug besteht.

Auszug aus der Gerichtsentscheidung:

IM NAMEN DES VOLKES
Urteil

In dem Rechtsstreit
[…] Re[…]

– Verfügungsklägerin –

gegen

[…] Rö[…]

– Verfügungsbeklagter –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Frings & Höhne, Wallstraße 15, 02625 Bautzen, Gz.: […]

wegen Notwegerecht

hat das Amtsgericht Bautzen durch

Richterin […]

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27.07.2018
am 01.08.2018

für Recht erkannt:

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

2. Der Verfügungsklägerin werden die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens auferlegt.

[…]

Tatbestand:

Die Verfügungsklägerin ist Eigentümerin des im Grundbuch von G[…] Blatt 1302, eingetragenen Grundstücks, der Gemarkung H[…], Flurstück Nr. 125/6. Der Verfügungsbeklagte ist Eigentümer der im Grundbuch von G[…], Blatt 909 eingetragenen Flurstücke 125/9 und 125/11, welche an das Grundstück der Verfügungsklägerin angrenzen. Über beide Grundstücke verläuft eine ca. 4 m breite asphaltierte Zuwegung, welche von den zum Haushalt der Verfügungsklägerin, insbesondere von ihren Sorgeberechtigten, zum Erreichen ihres Grundstücks genutzt wird. Das Flurstück 125/6 verfügt über keine eigene Anbindung an eine öffentliche Straße, welche befahrbar ist. Im Oktober 2017 beantragte die Verfügungsklägerin im Wege einer einstweiligen Verfügung ein Überfahrrecht über das Grundstück des Verfügungsbeklagte auf der asphaltierten Strecke. Das Verfahren wurde unter Az. 23 C 643/17 vor dem Amtsgericht Bautzen geführt und endete mit einem Vergleich. Der Vergleichstext lautete dabei unter Ziffer 1 wie folgt:
„Der Verfügungsbeklagte verpflichtet sich, bis zum 31.01.2018 zu dulden, dass die Verfügungsklägerin, die Sorgeberechtigten der Verfügungsklägerin […] Re[…] und […] Re[…], die auf dem Grundstück F[…]straße 20 in […] G[…] gehaltenen vier Pferde und Besucher des Hauses F[…]straße 20 in […] G[…] die ca. 4m breite asphaltierte Grundstückszufahrt auf dem Grundstück Gemarkung H[…], Flurstücke 125/9 und 125/11 von der F[…]straße 15 bis 19, zu allen Tages- und Nachtzeiten begehen und mit Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Höchstgewicht von höchstens 5 t befahren. Mit Ausnahme des regelmäßig erforderlichen Abwasserentsorgungsfahrzeuges, welches bei Bedarf den genannten Zuweg ebenfalls befahren darf.“
Der Verfügungsbeklagte verpflichtete sich, in diesem Vergleich weiter, dass eingeräumte Notwegerecht bis zum, 31. März 2018 zu verlängern, wenn die Verfügungsklägerin innerhalb der unter Ziffer 1 genannten Frist bestimmte Unterlagen beibringt.
Die Antragstellerin bzw. ihre Sorgeberechtigten nutzten die Zufahrt über das Grundstück des Antragsgegners über den 31.03.2018 hinaus weiterhin. Mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners vom 05.07.2018 wurde die Nutzung der Zuwegung untersagt.
Das Grundstück der Antragstellerin ist über einen Fußweg über die Flurstücke 125/15, 125/14 und 125/9 zu erreichen.
Mit der vorliegenden einstweiligen Verfügung begehrt die Verfügungsklägerin, die vorher genutzte asphaltierte Zufahrt zu ihrem Grundstück weiterhin nutzen zu dürfen. Anderenfalls drohe Obdachlosigkeit ihrer Familie. Darüber hinaus habe ihr sorgeberechtigter Vater alle auferlegten Bürden und Forderungen der Gegenseite erfüllt. Eine Fertigstellung des Fußweges könne nicht erfolgen. Darüber hinaus sei der Bau einer Zufahrt über die Grundstücke 125/14 und 125/15 von deren Eigentümerin nicht gestattet worden.

Sie beantragt,

im Wege der einstweiligen Verfügung ein Überfahrrecht über das Grundstück des Verfügungsbeklagten auf der bisher genutzten und vorhandenen asphaltierten Zuwegung

Der Verfügungsbeklagte beantragt,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Die Verfügungsklägerin sei der Vereinbarung aus dem gerichtlichen Vergleich vom 30.10.2017 nicht ausreichend nachgekommen. Insbesondere habe sie ihr Notwegerecht gegenüber den Eigentümern der Flurstücke 125/14 und 125/15 nicht hinreichend geltend gemacht. Darüber hinaus sei zwischenzeitlich eine eigene Zuwegung zum Grundstück gebaut, so dass es an der Dringlichkeit fehle. Schließlich habe die Verfügungsklägerin auch über ausreichend Zeit für den Bau einer eigenen Zuwegung eingeräumt bekommen.

Das Gericht hat das Verfahren 23 C 643/17 EV beigezogen und in die mündliche Verhandlung eingeführt. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Der Antrag auf einstweilige Verfügung bleibt erfolglos, da die Verfügungsklägerin weder einen Verfügungsgrund noch einen Verfügungsanspruch hinreichend glaubhaft machen konnte.
Es fehlt bereits an der gemäß § 940 ZPO erforderlichen Dringlichkeit. Die Parteien hatten im vorangegangenen Rechtsstreit 23 C 643/17 EV einen Vergleich über das Notwegerecht geschlossen. welches spätestens zum 31.03.2018 gemäß der Vereinbarung erlosch. Angesichts der zwischen den Parteien bestehenden Vorgeschichte und geführten Rechtsstreitigkeiten konnte die Verfügungsklägerin nicht darauf vertrauen, das Notwegerecht würde über den 31.03.2018 hinaus geduldet. Dagegen sprichtauch die tatsächliche Duldung nicht, da diese nicht lange genug anhielt, um einen Vertrauenstatbestand zu begründen. Ein Verfügungsgrund im Sinne des § 940 ZPO fehlt, wenn der Antragsteiler trotz ursprünglich bestehenden
Regelungsbedürfnisses lange zugewartet hat, bevor er die einstweilige Verfügung beantragt (vergl. Zöller, ZPO, 32. Auflage, § 940 Rn. 4). Die Verfügungsklägerin wäre daher gehalten gewesen, sofort nach Ablauf des 31.03.2018 ihr Notwegerecht geltend zu machen, wenn sie der
Auffassung ist, dass dieses darüber hinaus besteht.
Im vorliegenden Fall fehlt es aber auch an einem Verfügungsanspruch. Es besteht kein Anspruch, das Grundstück des Verfügungsbeklagten, wie im beantragten Wege, weiter zu nutzen. Ein Notwegerecht berechtigt nicht zwingend zur Überfahrt über das Nachbargrundstück.
Die zur Benutzung eines Wohngrundstückes notwendige Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen ist bereits dann gegeben, wenn Kraftfahrzeuge in der Nähe des Grundstückes abgestellt werden können und das Grundstück über einen mit Lasthilfen begehbaren Verbindungsweg zumutbar erreichbar ist (OLG Karlsruhe von 07.01.2013, Az. 12 U 205/11).
Dies ist hier nach unstreitigem Vortrag beider Parteien der Fall, da das Grundstück über einen Fußweg über die Flurstücke 125/15, 125/14 und 125/09 erreichbar ist Die Verfügungsklägerin hat nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass es zwingend erforderlich ist, dass ihr Grund
stück mit Kraftfahrzeugen befahren wird. Daraus, dass es heute weitestgehend üblich ist, mit dem Kraftfahrzeug direkt auf das eigene Grundstück zu fahren, kann nicht der rechtliche Schluss gezogen werden, dass eine ordnungsgemäße Benutzung des Grundstückes zu
Wohnzwecken immer dann nicht mehr gewährleistet ist und es der Einräumung eines Notweges bedarf, wenn eine Direktbefahrbarkeit des eigenen Grundstücks mit Pkw aufgrund der Lage des Grundstücks nicht möglich ist. Denn die bloße Befriedigung des Interesses des Eigentümers, mit dem Fahrzeug möglichst nahe an sein Haus zu gelangen, ist zur ordnungsgemäßen Benutzung des Grundstückes nicht notwendig. Vielmehr sind gerade im innerstädtischen Bereich, aber auch in dörflichen historisch gewachsenen Ortskernlagen die Fälle nicht selten, in denen ein Wohngrundstück nicht direkt mit dem Pkw angefahren, sondern nur fußläufig erreicht werden kann. Die Annahme eine Zugangsnot im Sinne von § 917 BGB bestünde immer dann, wenn eine Anfahrt mit dem Pkw bis vor die Haustür nicht gewährleistet ist, stellt eine Umkehrung des § 917 BGB zugrundeliegenden Regeiausnahmeverhältnisses dar, wonach bei
Anlegung des gebotenen strengen Maßstabes die Zubilligung des Notwegerechts auf die Fälle beschränkt bleiben soll, bei denen eine Notstandssituation auf dem abgeschnittenen Grundstück die Einrichtung des Notweges erfordert (OLG Karlsruhe, aaO, vergl. auch BGH vom 24.04.2015, Az. V ZR 138/14).
Dementsprechend sind die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung, wie von der Verfügungsklägerin begehrt, nicht erfüllt.“

AG Bautzen, Urteil vom 1.8.2018 – 20 C 462/18 EV