In dem vom Amtsgericht Bautzen entschiedenen Rechtsstreit verlangte die Klägerin von der beklagten Haftpflichtversicherung Schadensersatz und weiteres Schmerzensgeld aus einem Verkehrsunfall. Die Haftung dem Grunde nach war zwischen den Parteien unstreitig; die Beklagte haftete zu 100 % für die Unfallfolgen. Streit bestand allein über den Umfang der ersatzfähigen Schäden.
Der Unfall ereignete sich am 22.08.2023 durch eine seitliche Berührung zweier Fahrzeuge. Dabei wurde auf Seiten der Klägerin die Seitenscheibe zerstört, was zu Kratz- und Schnittverletzungen an Händen und Armen führte. Die Beklagte hatte vorgerichtlich hierfür ein Schmerzensgeld von 250 EUR gezahlt. Darüber hinaus machte die Klägerin geltend, sie habe eine HWS-Distorsion sowie Schwindel, Kopfschmerzen und Konzentrationsstörungen erlitten. Zudem verlangte sie Ersatz für Fahrtkosten, für die Teilnahmegebühr an einer wenige Tage später stattfindenden Sportveranstaltung („Tough Mudder“) sowie weitere Nebenforderungen.
Das Gericht hat ein weiteres Schmerzensgeld abgelehnt. Es stellte klar, dass für das Vorliegen unfallbedingter Primärverletzungen das strenge Beweismaß des § 286 ZPO gilt. Nach Durchführung einer unfallanalytischen Beweisaufnahme kam das Gericht zu der Überzeugung, dass die seitliche Streifkollision lediglich sehr geringe kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderungen verursacht habe. Nach den nachvollziehbaren Feststellungen des Sachverständigen seien daraus keine relevanten biomechanischen Belastungen ableitbar, die geeignet gewesen wären, über die unstreitigen Schnitt- und Stichverletzungen hinaus eine HWS-Distorsion oder neurologische Beschwerden zu verursachen. Das bereits gezahlte Schmerzensgeld von 250 EUR erachtete das Gericht daher als angemessen und ausreichend.
Hinsichtlich der geltend gemachten Teilnahmegebühr für die Sportveranstaltung gab das Gericht der Klage teilweise statt. Es qualifizierte die Kosten der eigenen Teilnahme als ersatzfähigen Vermögensschaden nach § 249 BGB. Maßgeblich war, dass es sich um einen körperlich extrem anspruchsvollen Hindernislauf handelte und der Termin nur vier Tage nach dem Unfall lag. Aufgrund der unstreitigen Schnitt- und Stichverletzungen sei der Klägerin eine Teilnahme objektiv nicht möglich gewesen, sodass die durch die Teilnahmegebühr erkaufte Gebrauchsmöglichkeit vereitelt wurde. Erstattungsfähig sei allerdings nur der auf die Klägerin entfallende Kostenanteil; die Teilnahmegebühr des Ehemanns stellte nach Auffassung des Gerichts keinen ersatzfähigen Schaden dar, da diesem eine Teilnahme grundsätzlich möglich gewesen wäre und es sich insoweit jedenfalls um einen nicht ersatzfähigen mittelbaren Schaden handele.
Weiter sprach das Gericht der Klägerin Fahrtkosten für zwei unfallbedingte Fahrten zum Krankenhaus und zur Kontrolle zu. Es schätzte den Kilometersatz unter Berücksichtigung gestiegener Kosten auf 0,35 EUR pro Kilometer. Spätere Fahrten zur Physiotherapie hielt das Gericht hingegen nicht mehr für unfallkausal, da diese nach seiner Überzeugung ausschließlich der Behandlung der nicht nachgewiesenen weiteren Beschwerden dienten. Ein Anspruchsübergang auf einen Sozialversicherungsträger stand der Geltendmachung nicht entgegen, da bislang keine entsprechende Erstattung erfolgt war.
Aus den Entscheidungsgründen:
„IM NAMEN DES VOLKES
ENDURTEIL
In dem Rechtsstreit
[…]
– Klägerin –
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Frings & Höhne, Obergraben 7/9, 01097 Dresden, […]
gegen
[…] Versicherung […]
v.d.d. Vorstand
– Beklagte –
[…]
Prozessbevollmächtigte:
[…]
wegen Schadensersatz
hat das Amtsgericht Bautzen […]
im schriftlichen Verfahren, in welchem Schriftsätze bis zum 30.12.2025 eingereicht werden konnten, am 14.01.2026
für Recht erkannt:
- Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 48,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent
punkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB hieraus seit dem 04.11.2023 zu zahlen. - Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 70,08 EUR zu zahlen.
- Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
- Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 88 % und die Beklagte zu 12 %.
- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 955,16 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Der Tatbestand entfällt gemäß § 313a ZPO.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist im tenorierten Umfang begründet.
I.
Die Klage ist zulässig. Das Amtsgericht Bautzen ist sachlich gemäß §§ 71 Abs. 1, 23 Nr. 1 GVG zuständig, da der Zuständigkeitsstreitwert 955,16 EUR beträgt, und örtlich gemäß § 32 ZPO, da sich der Verkehrsunfall im Gerichtsbezirk des Amtsgerichts Bautzen ereignet hat.
II.
Die Klage ist nur in geringem Umfang begründet.
1.
Die Haftung dem Grunde nach steht zwischen den Parteien nicht im Streit. Unstreitig haftet die Beklagte für die Unfallfolgen dem Grunde nach zu 100 %.
2. a) Schmerzensgeld
Die Klägerin hat über den bereits vorgerichtlich durch die Beklagte regulierten Betrag in Höhe von 250,00 EUR hinaus keinen Anspruch auf Erstattung eines weiteren Schmerzensgeldes.
(1) Maßgebend für die Höhe des Schmerzensgeldes sind im Wesentlichen die Schwere der Verletzungen, das durch diese bedingte Leiden, dessen Dauer, das Ausmaß der Wahrnehmung der Beeinträchtigung durch den Verletzten und der Grad des Verschuldens des Schädigers (BGH, Urteil vom 15.02.2022, Az. VI ZR 937/20). Dabei geht es nicht um eine isolierte Schau auf einzelne Umstände des Falles, sondern um eine Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls, wobei in erster Linie die Höhe und das Maß der entstandenen Lebensbeeinträchtigung zu berücksichtigen ist; hierauf liegt das Schwergewicht (BGH a.a.O.). Auf der Grundlage dieser Gesamtbetrachtung ist sodann eine einheitliche Entschädigung für das sich insgesamt darbietende Schadensbild festzusetzen, die sich jedoch nicht streng rechnerisch ermitteln lässt (BGH a.a.O.).
(2) Gemessen daran ist das vorgerichtlich gezahlte Schmerzensgeld in Höhe von 250,00
EUR nicht zu beanstanden.
Unstreitig zwischen den Parteien erlitt die Klägerin Kratz- und Schnittwunden an den Händen und Armen. Dieses Verletzungsbild wurde von der Beklagten zutreffend mit einem Schmerzensgeld in Höhe von 250,00 EUR entschädigt.
Die weiteren Verletzungen (HWS-Distorsion, Schwindelgefühl, Kopfschmerzen und Konzentrationsstörungen) sind zwischen den Parteien streitig.
Für die haftungsbegründende Kausalität, die den Kausalzusammenhang zwischen der Verletzungshandlung und der Rechtsgutsverletzung, d.h. dem ersten Verletzungserfolg (Primärverletzung) betrifft, gilt das strenge Beweismaß des § 286 ZPO, das die volle Überzeugung des Gerichts verlangt (BGH, Urteil vom 23.06.2020, Az. VI ZR 435/19). Diese erfordert keine absolute oder unumstößliche Gewissheit und auch keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit, sondern nur einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet (BGH a.a.O.). Für die haftungsausfüllende Kausalität, die den ursächlichen Zusammenhang zwischen der primären Rechtsgutsverletzung und weiteren Schäden des Verletzten (Sekundärschäden) betrifft, gilt wiederum das erleichterte Beweismaß des § 287 ZPO, d.h. zur Überzeugungsbildung kann eine hinreichende bzw. überwiegende Wahrscheinlichkeit genügen (BGH a.a.O).
Im Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass die Klägerin infolge des Unfalls eine HWS-Distorsion mit einhergehenden Nackenschmerzen, Schwindelgefühlen, Konzentrationsstörungen und Kopfschmerzen erlitten hat. Zwar hat die Klägerin im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung angegeben, Probleme mit der Halswirbelsäule, Kopfschmerzen und Unwohlsein gehabt zu haben. Darüber hinaus sei beim Röntgen eine Steilstellung der HWS zu erkennen gewesen.
Der gerichtsbekannt zuverlässige Sachverständige Dipl.-Ing. Schl[…] hat indessen in seinem Gutachten vom 21.10.2025 nachvollziehbar und in sich schlüssig anhand der Schäden an beiden Fahrzeugen herausgearbeitet, dass es zwischen den jeweils linken Außenspiegeln beider Fahrzeuge zu einer auf die Spiegelschale einwirkenden Kollision gekommen ist. Darüber hinaus ist es am hinteren Türrahmen der Fahrertür sowie am vorderen Teil der linken Schiebetür des Klägerfahrzeugs zu weiteren Streifschäden und einer lokalen Eindellung des Türblechs gekommen. Hieraus ist aus technischer Sicht des Weiteren nachzuvollziehen, dass es zwischen den Fahrzeugen zwar eine seitliche Berührung gegeben hat, es allerdings weder zu einer regelrechten Kollision der Fahrzeugkarosserien noch zu signifikanten Beschleunigungsänderungen des Klägerfahrzeugs gekommen sein kann. Zusammenfassend gelangt der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass aus technischer Sicht mit Ausnahme der Zertrümmerung der Seitenscheibe des Klägerfahrzeugs mit damit einhergehenden feinen Stich- und Schnittverletzungen an der Hand und dem Arm aus dem Primäranstoß keine Kräfteeinwirkungen auf die Klägerin resultieren können. Für das Klägerfahrzeug berechnet der Sachverständige insoweit bei einer unterstellten Geschwindigkeit von 80 km/h eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung von 0,12 km/h und eine Geschwindigkeitsänderung der Fahrzeugkarosserie und des Fahrersitzes in Querrichtung von 3 km/h, sowie bei einer unterstellten Geschwindigkeit von 100 km/h eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung von 0,19 km/h und eine Geschwindigkeitsänderung der Fahrzeugkarosserie und des Fahrersitzes in Querrichtung von 4,6 km/h.
Das Gericht schließt sich dem Ergebnis des Sachverständigen Dipl.-Ing. Schl[…] an, dass
dieses Geschwindigkeitsniveau nicht geeignet war, die über die Stich- und Schnittverletzun
gen der Klägerin hinausgehenden, geschilderten Verletzungen hervorzurufen. An der Einholung eines – auf das unfallanalytische Sachverständigengutachten aufbauenden – biomechanischen Sachverständigengutachtens hat die Klägerin gemäß Schriftsatz vom 04.11.2025 nicht mehr festgehalten.
Unter Berücksichtigung der o.g. Bemessungskriterien für das Schmerzensgeld erachtet auch das Gericht einen Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 250,00 EUR für die unstreitigen Schnitt- und Stichverletzungen für angemessen, aber auch ausreichend, § 287 ZPO.
b) Kosten der Veranstaltung
Die Klägerin hat Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Veranstaltung Tough Mudder Berlin-Brandenburg am 26.08.2023 in Höhe von 70,08 EUR. Dies entspricht ihrer Teilnahmegebühr zzgl. dem auf sie entfallenen Anteil der Bearbeitungsgebühr […], den das Gericht mit 50 % schätzt, § 287 ZPO. Dagegen kann die Klägerin nicht die Erstattung der Teilnahmegebühr für ihren Ehemann fordern.
(1) Es handelt sich nach Auffassung des Gerichts bei den zugesprochenen Kosten um einen ersatzfähigen Schaden i.S.d. § 249 BGB.
Ausgangspunkt der Schadensberechnung ist die Differenzhypothese. Frustrierte Aufwendungen sind solche, die bereits vor dem schädigenden Ereignis getätigt worden sind und deren Gebrauchswert objektiv auch nach dem schädigenden Ereignis fortbesteht, sodass ausgehend von der Differenzhypothese eine Vermögensverschlechterung beim Geschädigten nicht zu ermitteln ist.
Ob solche frustrierten Aufwendungen erstattungsfähig sind, wird in der Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich bewertet. Zum einen wird ein Ausgleich über den immateriellen Schaden im Rahmen des Schmerzensgeldes nach Billigkeitserwägungen vorgenommen (LG Bremen, Urteil vom 13.05.2013, Az. 7 O 1759/12). Das OLG Hamm (Urteil vom 05.02.1998, Az. 27 U 161/97) etwa stellt darauf ab, ob der Gebrauchswert bspw. einer Eintrittskarte fortbesteht. Ein Schaden bestünde nur dann nicht, wenn lediglich die allgemeine Möglichkeit des Lebensgenusses anhand der vorhandenen Vermögensgüter infolge der Störung des subjektiven Bereichs herabgesetzt wird (z.B. beim Besitz eines Wochenendhauses o.ä.). Nach BGH (VersR 1976, 956) lässt sich der Verlust einer Gebrauchsmöglichkeit nach dem „Frustrierungsgedanken“ nur dann als Vermögensschaden verstehen, wenn und soweit die Gebrauchsmöglichkeit gerade für den in Frage stehenden Zeitraum durch zusätzliche Geldaufwendungen erkauft wurde, die ihren Zweck insoweit verfehlt haben. Nach OLG Saarbrücken, Urteil vom 31.03.2009, Az. 4 U 26/08, sind finanzielle Aufwendungen etwa für die Durchführung einer Reise als Vermögensfolgeschaden zu erstatten, wenn die Genussmöglichkeit infolge der Verletzung des Anspruchsinhabers vereitelt wird.
(2) Gemessen daran ist das Gericht der Auffassung, dass die Klägerin jedenfalls Zahlung hinsichtlich ihres Anteils an der geplanten Sportveranstaltung verlangen kann.
Der Unfall ereignete sich am 22.08.2023; die Veranstaltung fand am 26.08.2023 statt. Es ist gerichtsbekannt, dass es sich bei der Veranstaltung Tough Mudder um einen Extrem-Hindernislauf handelt, der körperliche wie mentale Grenzen durch Überwindung etwa von
Schlamm- und Wasserhindernissen testet. Nach Auffassung des Gerichts war es der Klägerin daher aufgrund des (unstreitigen) Verletzungsbildes (multiple Kratz- und Schnittwunden, u.a. an den Händen) nicht möglich, an der nur 4 Tage nach dem Unfall stattfindenden Extrem-Veranstaltung teilzunehmen. Aus diesem Grund ist die darin getätigte finanzielle Aufwendung und die entsprechende Genussmöglichkeit vereitelt worden.
Allerdings hat die Klägerin keinen Anspruch auf Zahlung auch des Anteils ihres Ehemanns.
Unabhängig davon, dass es sich um einen mittelbaren Drittschaden handeln dürfte, und ob-
wohl das Gericht durchaus nachvollziehen kann, dass das Event als gemeinsame Veranstal-
tung angedacht war, wäre es dem Ehemann der Klägerin objektiv möglich gewesen, an der
Veranstaltung teilzunehmen. Es ist im Übrigen nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass die Klägerin derart schwer verletzt war, dass sie der ständigen Pflege ihres Ehemannes bedurft hätte.
c) Fahrtkosten
Die Klägerin hat Anspruch auf Erstattung von Fahrtkosten für die Fahrten am 22.08.2023 (26 km) und 28.08.2023 (64 km), insgesamt mithin von 90 km x 0,35 EUR, also in Höhe von
48,40 EUR.
(1) Es handelt sich hierbei um die Fahrten zum Zwecke der Vorstellung im Krankenhaus unmittelbar nach dem Unfall sowie zur Kontrolle, die jeweils kausal (auch) auf den unfallbedingten Verletzungen (unstreitige Kratz- und Schnittwunden) beruhten. Hinsichtlich der weiteren Fahrten ab dem 30.08.2023 zur Physiotherapie nimmt das Gericht eine Unfallkausalität dagegen nicht mehr an, da es im Rahmen der Physiotherapie lediglich um die Behandlung der weiteren Beschwerden/Verletzungen gegangen sein dürfte, die nach Auffassung des Gerichts aber keinen Unfallbezug (mehr) haben, vgl. II.2.a)(2).
(2) Die Höhe des Kilometersatzes schätzt das Gericht angesichts in der Vergangenheit ge-
stiegener Preise auf 0,35 EUR/km.
(3) Die Klägerin hat unwidersprochen (§ 138 Abs. 3 ZPO) vorgetragen, dass eine Erstattung
der Fahrtkosten durch die Berufsgenossenschaft bislang nicht erfolgt ist. Vor diesem Hintergrund ist sie hinsichtlich deren Geltendmachung weiterhin aktivlegitimiert.
Die Beklagte weist zwar zutreffend darauf hin, dass nach § 116 SGB X ein Anspruchsüber-
gang auf den Versicherungsträger stattfindet, soweit dieser aufgrund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat. Richtig ist auch, dass dieser Forderungsübergang in der Regel im Unfallzeitpunkt stattfindet. Allerdings bleibt der Geschädigte auch trotz dieses sofortigen Anspruchsübergangs ermächtigt, die Schadensersatzleistung einzufordern, jedenfalls, solange der Sozialhilfeträger noch keine Leistungen erbracht hat (BGH, Urteil vom 25.06.1996, Az. VI ZR 117/95, Rn. 17).
d)
Im Ergebnis steht der Klägerin damit ein weiterer Anspruch in Höhe von 118,48 EUR zu.
3.
Verzugszinsen stehen der Klägerin hinsichtlich der Fahrtkosten ab dem 04.11.2023 zu.
Nach Anlage K 1 wurde die Beklagte erstmals mit Schreiben vom 13.10.2023 unter Fristset-
zung zum 20.10.2023 zur Zahlung der Fahrtkosten aufgefordert. Mit Schreiben vom
27.10.2023 wurde der entsprechende Anspruch angemahnt (Anlage K 2), mit Fristsetzung
zum 03.11.2023. Spätestens seit dem 04.11.2023 befand sich die Beklagte demzufolge in
Verzug, § 286 Abs. 1 BGB.
4.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung weiterer vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Ausweislich der Anlagen K 1 und K 2 regulierte die Beklagte vorgerichtlich einen Betrag in Höhe von 275,00 EUR und hierauf beruhend vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 90,96 EUR. Unter Berücksichtigung der (weiteren) zuerkannten Beträge tritt ein Gebührensprung nicht ein.
III.
1.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO
2.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
3.
Die Entscheidung über den Streitwert folgt dem Interesse der Klägerin, §§ 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, 3 f ff. ZPO. Der Hilfsantrag wirkt streitwerterhöhend, § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG.“
AG Bautzen, Urteil vom 14.1.2026 – 20 C 516/23
