Anscheinsbeweis bei Unfall während Überholvorgangs und Nutzungsausfallentschädigung bei fiktiver Abrechnung

Nach dem Urteil des Amtsgerichts Bautzen (AG Bautzen, Urteil vom 19.5.2023 – 21 C 60/22) kann ein Anscheinsbeweis gegen den Überholenden angewendet werden, wenn bestimmte Umstände vorliegen, die auf ein Verschulden des überholenden Fahrers hindeuten. Ein Beispiel dafür ist eine Fahrbahnverengung durch entgegenkommenden Verkehr, die der Überholende hätte beachten müssen.

Der Anscheinsbeweis bezieht sich in der Rechtsprechung auf die Annahme, dass ein gewöhnlicherweise zu einem bestimmten Resultat führendes Verhalten, auch in einem speziellen Fall dieses Resultat verursacht hat. Im Kontext von Verkehrsunfällen wird damit unter bestimmten Bedingungen angenommen, dass der Unfall durch das Verhalten eines bestimmten Fahrers verursacht wurde.

Im speziellen Fall eines Überholmanövers wird nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Anscheinsbeweis nicht automatisch gegen den überholenden Fahrer angewendet. Ein Anscheinsbeweis bei einem Verkehrsunfall mit einem Überholenden liegt nur vor, wenn spezifische Umstände (bspw. Fahrbahnverengung durch entgegenkommenden Verkehr) vorhanden sind, die auf ein Fehlverhalten des überholenden Fahrers hinweisen.

Im Kontext eines Verkehrsunfalls, der mit einem Fahrstreifenwechsel des vorausfahrenden Verkehrsteilnehmers zusammenhängt, legt der Anscheinsbeweis nahe, dass der Fahrstreifenwechselnde den Unfall durch Missachtung seiner Pflichten verursacht und verschuldet hat. Diese Pflichten umfassen die Einhaltung höchster Sorgfalt, ausreichende Rückschau und die deutliche Anzeige des Fahrstreifenwechsels durch Fahrtrichtungsanzeiger gemäß § 7 Abs. 5 der Straßenverkehrsordnung (StVO). In der Regel haftet der vorausfahrende Fahrer bei einem sorgfaltswidrigen Fahrstreifenwechsel allein für die Unfallschäden. Eine Mithaftung des anderen Unfallbeteiligten ist nur möglich, wenn der Fahrstreifenwechsler Umstände nachweisen kann, die ein Mitverschulden des anderen Fahrers belegen. Die bloße Betriebsgefahr des am Unfall beteiligten Fahrzeugs rechtfertigt jedoch keine Mithaftung des anderen Verkehrsteilnehmers.

Zudem kann ein Geschädigter nach einem Verkehrsunfall eine Nutzungsausfallentschädigung beanspruchen, auch wenn er sein Fahrzeug nicht reparieren lässt. Dieses Recht besteht, da der gemäß § 249 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu ersetzende Schaden auch die entgangenen Gebrauchsvorteile des beschädigten Fahrzeugs umfasst. Unabhängig von der Reparatur des Fahrzeugs kann der Eigentümer eines privat genutzten Autos eine Nutzungsentschädigung verlangen, wenn er infolge eines Unfalls die Nutzung seines Autos verliert. Voraussetzung dafür ist der Verlust der Gebrauchsmöglichkeit und eine spürbare Beeinträchtigung der Nutzung, basierend auf dem Willen zur Nutzung und einer hypothetischen Nutzungsmöglichkeit. Hierin liegt auch keine unzulässige Vermischung von konkretem und hypothetischem Schaden im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor, da die unzulässige Vermischung von konkretem und hypothetischem Schaden nur für die Reparaturkosten des beschädigten Fahrzeugs gilt.

Aus den Entscheidungsgründen:

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit

[…]

– Klägerin –

Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte Frings & Höhne, Obergraben 7/9, 01097 Dresden, […]

gegen

[…] Versicherung […]

– Beklagte –

Prozessbevollmächtigte:

[…]

wegen Schadensersatz

hat das Amtsgericht Bautzen […]

im schriftlichen Verfahren, in welchem Schriftsätze bis zum 28.04.2023 eingereicht werden konnten, am 19.05.2023 folgendes

Urteil

1. Die Beklagte wird verurteilt,
a) an die Klägerin 3.126,78 EUR nebst Zinsen in Höhe von vier Prozentpunkten aus 2.972,78 EUR für die Zeit vom 06.11.2021 bis zum 20.01.2022 sowie weitere Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB aus 3.126,78 EUR seit dem 21.01.2022 zu zahlen;
b) die Klägerin gegenüber dem Sachverständigenbüro […] von Forderungen in Höhe von 446,55 EUR […] freizustellen.
c) an die Klägerin nicht anrechenbare außergerichtliche Kosten i.H.v. 238,83 € nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB hieraus seit dem 26. 02.2022 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die weiteren Kosten der Klägerin zu tragen, die sich aufgrund des Verkehrsunfalls vom 05.11.2021 gegen 17:50 Uhr in Großpostwitz/OL., insbesondere der Schadensbehebung, ergeben.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 4.025,19 EUR festgesetzt.

I. Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aufgrund des Verkehrsunfalls vom 05.11.2021, der sich gegen 17:50 Uhr […] in Großpostwitz/Oberlausitz ereignet hat. Die Beklagte war am Unfalltag Haftpflichtversicherer des am Verkehrsunfall beteiligten Fahrzeugs PKW, Typ Dacia „Sandero“ […] am Unfalltag.

Die Klägerin machte im November 2021 gegenüber der Beklagten ihre Schadenersatzansprüche geltend, wobei der Beklagten das Gutachten des von ihr beauftragten Sachverständigenbüros vom 11.11.2021 übersandt wurde. Als bis Januar 2022 keine Zahlung erfolgte, beauftragte die Klägerin Ihren Prozessbevollmächtigten mit der Schadensregulierung.

Die Klägerin behauptet, sie sei Eigentümerin des am Unfall beteiligten VW Tiguan […]. Sie habe das Fahrzeug innerhalb der Familie am 28.09.2012 von der Verkäuferin P[…] S[…] erworben. Ausweislich der […] vorgelegten Zulassungsbescheinigungen habe die Klägerin aufgrund einer Übergabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs auch den tatsächlichen Besitz an dem Fahrzeug erlangt.

Der Unfall habe sich ereignet, als der Zeuge J[…] W[…], der Ehemann der Klägerin, mit dem Fahrzeug der Klägerin ordnungsgemäß mit der höchstzulässigen Geschwindigkeit innerorts auf der […]straße in Fahrtrichtung Zentrum des Ortes gefahren sei. Der Unfallgegner habe versucht mit einem erheblichen Geschwindigkeitsüberschuss mehrere Fahrzeuge einer Kolonne, an deren Spitze sich der Zeuge W[…] befand, zu überholen. Als sich der Unfallgegner auf der Höhe des Fahrzeugs der Klägerin befunden habe, habe der Zeuge J[…] W[…] aufgrund des nahenden Gegenverkehrs erkannt, dass ein sicheres Überholen für den Unfallgegner nicht mehr möglich gewesen wäre und sein Fahrzeug abgebremst. Auch das entgegenkommende Fahrzeug habe abgebremst und sei teilweise auf den rechten Fußweg ausgewichen. Das Fahrzeug des Unfallgegners sei mit seiner rechten vorderen Seiten gegen die hintere linke Seite des Fahrzeugs der Klägerin gestoßen. Auch der Unfallgegner habe sein Fahrzeug stark abgebremst und versucht in die Fahrspur des Fahrzeugs der Klägerin zu wechseln, wodurch es zu einem seitlichen Anstoß der Fahrzeuge gekommen sei. Der Zeuge W[…] habe den Unfall trotz Beachtung der gebotenen Sorgfalt weder durch Abbremsen noch durch Ausweichen verhindern können. Es spreche ein Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Fahrzeugführers der gegnerischen Seite.

Durch den Unfall seien am Fahrzeug der Klägerin folgende Teile beschädigt worden: Heckverkleidung, die Rückleuchte links, die Seitenwand links, die Tür hinten links, die Radlaufblende hinten links, die Türverkleidung unterhalb hinten links und das Scheibenrad hinten links verschrammt. Der Reifen hinten links weise Druckspuren auf. Ausweislich des Sachverständigengutachtens fielen hierfür Reparaturkosten i.H.v. 2972,78 € (netto) an. Zum Zeitpunkt des Unfalls hätten keine relevanten Altschäden im Anstoßbereich bestanden. Soweit auf Seite 10 der Ermittlungsakte darauf verwiesen werde, handele sich um eine unzutreffende Wiedergabe der Angaben des Zeugen J[…] W[…] durch die Polizeibeamten. Bei dem gegenüber dem unfallaufnehmenden Polizeibeamten beschriebenen Schaden handele es sich um einen oberflächlichen Bagatellschaden, der keine Auswirkungen auf die Höhe der Reparaturkosten gehabt habe.

Darüber hinaus macht die Klägerin eine Unfallkostenpauschale i.H.v. 25 € geltend.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass sich die Beklagte mit der Zahlung des Schadensersatzes in Verzug befinde.

Die Kosten für das außergerichtlich eingeholte Gutachten betragen 446,55 €. Sie wurden bislang nicht von der Klägerin bezahlt, weshalb sie Freistellung von diesen Kosten verlangt.

Weiter verlangt die Klägerin entsprechend der voraussichtlichen Reparaturdauer eine Nutzungsausfallentschädigung für drei Tage i.H.v. 129 €, wobei sie nach der Tabelle von Sanden/Danner/Küppersbusch eine Nutzungsausfallentschädigung von 43 € pro Tag ansetzt.

Zudem stellt die Klägerin einen Feststellungsantrag für mögliche weitere Kosten aufgrund des Unfalls, insbesondere im Hinblick auf die bei erfolgter Reparatur fällig werdende Umsatzsteuer.

Die Klägerin begehrt weiter die Erstattung der nicht anrechenbaren außergerichtlichen Kosten für die Einschaltung ihres Rechtsanwalts zur Schadensregulierung i.H.v. 238,83 €. Sie wurde von ihrer Rechtsschutzversicherung ermächtigt die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft im eigenen Namen und auf eigene Rechnung geltend zu machen.

Die Klägerin beantragt zuletzt,
a) die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 3.126,78 EUR nebst Zinsen in Höhe von vier Prozentpunkten aus 2.972,78 EUR für die Zeit vom 06.11.2021 bis zum 20.01.2022 sowie weitere Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB aus 3.126,78 EUR seit dem 21.01.2022 zu zahlen;
b) die Klägerin gegenüber dem Sachverständigenbüro […] von Forderungen in Höhe von 446,55 EUR […] freizustellen;
c) an die Klägerin nicht anrechenbare außergerichtliche Kosten i.H.v. 238,83 € nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB hieraus seit dem 26. 02.2022 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Der Zeuge J[…] W[…] sei vor dem Unfallgeschehen nur mit einer Geschwindigkeit von 40 km/h gefahren trotz der innerorts erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h. Der Fahrer des bei der Beklagten versicherten Dacia, der Zeuge B[…], habe deshalb beabsichtigt, den VW Tiguan nach dem Ausgang der Doppelkurve in Rodewisch/Großpostwitz auf der sich anschließenden geraden und übersichtlichen Oberlausitzer Straße mit der innerorts erlaubten Höchstgeschwindigkeit zu überholen. Nachdem er bereits zum Überholen angesetzt und vor dem VW Tiguan wieder auf den rechten Fahrstreifen habe einscheren wollen, habe der Fahrer des VW Tiguan beschleunigt. Dieser habe ihn nicht einscheren lassen wollen, sodass es dabei zu einer Berührung zwischen den beiden Pkw gekommen sei. Der Fahrer des Dacias habe selbstverständlich darauf vertraut, dass der Fahrer des VW diesen während des Überholvorgangs nicht beschleunigen würde.

Der Schadenersatzanspruch sei aber auch deshalb abzuweisen, weil die Klägerin mit der Klage versuche, bereits vor dem Unfallereignis an Ihrem Pkw bestandene Vorschäden abzurechnen. In der von der Polizei erstellten Lichtbildmappe seien die Fahrzeugschäden am Kfz der Klägerin dokumentiert worden. So ist zu einem Kratzer am Kotflügel hinten auf der Fahrerseite angemerkt: „Elypse zeigt Schäden, welche nicht ursächlich mit diesem Verkehrsunfall im Zusammenhang stehen.“ In dem von der Klägerin eingeholten Gutachten werde explizit der Heckbereich als anstoßbedingt beschädigt bezeichnet. Ein Vorschaden wird im Gutachten nicht erwähnt.

Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass der Klägerin 25 € für unfallbedingte Auslagen entstanden seien.

Ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung stehe der Klägerin im vorliegenden Fall der fiktiven Schadensberechnung nicht zu. Die Klägerin vermische damit unzulässig fiktiven und konkreten Schadenersatz.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen R[…] G[…] sowie durch Einvernahme der Zeugen J[…] W[…], K[…] W[…], M[…] Sch[…] und P[…] B[…]. Zudem wurde die Verkehrsunfallakte des Landratsamtes Bautzen […] beigezogen. Sie war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Nach Eingang des Sachverständigengutachtens ist das Gericht mit Zustimmung der Parteien in das schriftliche Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO übergegangen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und die durchgeführte Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Akten, insbesondere das darin befindliche Protokoll, das Sachverständigengutachten und die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II. Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, §§ 823 Abs. 1 BGB, § 115 Abs. 1 VVG, §§ 249 ff. BGB in der ausgeurteilten Höhe zu.

1.

Der VW Tiguan der Klägerin wurde bei dem Betrieb des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeuges vom Typ Dada, das der Zeuge B[…] gefahren hat, beschädigt.

Das Gericht ist im Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die Klägerin Eigentümerin des VW Tiguan ist und auch im Unfallzeitpunkt war.

Der Zeugen J[…] W[…] hat glaubhaft, weil lebensnah und nachvollziehbar, bestätigt, dass das Fahrzeug seiner Frau gehöre und sich noch ein zweites Auto im Familienbesitz befinde, das ihm gehöre. Der Zeuge hat zudem den klägerischen Vortrag bestätigt, dass seine Frau das Auto von ihren Eltern gekauft hat, üblicherweise dürfte dies mit einer Eigentumsübertragung verbunden sein, wofür die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen (Kaufvertrag und Zulassungsbescheinigungen), die ihren Vortrag zum Kauf und Eigentumserwerb stützen, sprechen.

2.

Die Ersatzpflicht der Beklagten ist nicht wegen höherer Gewalt nach § 7 Abs. 2 StVG ausgeschlossen.

3.

Keine der Parteien hat den ihr jeweils obliegenden Nachweis erbracht, dass der Unfall ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG war.

3.1

Unabwendbar ist ein Ereignis nur dann, wenn der Führer des Fahrzeugs die je nach den Umständen des Falls gebotenen Sorgfalt beobachtet hat (§ 17 Abs. 3 Satz 2 StVG). Hierzu gehört ein sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln erheblich über den Maßstab der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt i.S.v. § 276 BGB hinaus (ständige Rechtsprechung; Koenig in Henschel/Koenig/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl., § 17 StVG Rn. 22). Der Fahrer, der mit Erfolg die Unabwendbarkeit des Unfalls geltend machen will, muss sich wie ein „Idealfahrer“ verhalten haben, wobei es nicht allein darauf ankommen, ob der Fahrer in der konkreten Gefahrensituation wie ein „Idealfahrer“ reagiert hat, sondern auch darauf, ob ein „Idealfahrer“ überhaupt in eine solche Gefahrenlage geraten wäre (BGH, Urteil vom 17. 3. 1992, Az. VI ZR 62/91, NJW 1902 90,1684; Urteil vom 13.12.2005, Az. VI ZR 68/04, NJW 2006,896).

3.2

Nach diesen Maßstäben haben weder die Beklagte noch die Klägerin beweisen können, dass der Unfall unabwendbar war. Nach den Angaben des Sachverständigen G[…] sind beide von den Parteien geschilderten Unfallhergänge technisch möglich.

4.

Somit hängt die gegenseitige Haftung gem. § 17 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 StVG davon ab, in wie weit der Schaden vorliegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist, wobei im Rahmen der Abwägung des gegenseitigen Verursachens- und Verschuldensbeitrages nur unstreitige zugestandene oder bewiesene Tatsachen zu berücksichtigen sind, wobei jede Partei dem anderen Teil einen als Verschulden anzurechnenden Umstand oder andere dessen Betriebsgefahr erhöhende Tatsachen zu beweisen hat (BGH Urteil vom 13.02.1996, Az.: VI ZR 126/95, NZV 1996, 231).

4.1

Im Ergebnis der Beweisaufnahme geht das Gericht davon aus, dass der Fahrer des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs während des Überholvorgangs nach rechts in das von dem Zeugen W[…] gesteuerte klägerische Fahrzeug, indem er in die von ihm benutzte Fahrbahn hinein gelenkt hat, verursacht hat.

a)

Die Beklagte muss sich das Verschulden des Fahrers des bei ihr versicherten PKW Dacia zurechnen lassen.

Vorliegend spricht bereits der Beweis des 1. Anscheins für eine Sorgfaltspflichtverletzung des Fahrers des Beklagtenfahrzeugs, wonach der Unfall auf der schuldhaften Vernachlässigung der sich aus § 7 Abs. 5 StVO ergebenden erhöhten Sorgfaltspflichten beruht.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs spricht im Zusammenhang mit der Durchführung eines Überholmanövers der Beweis des 1. Anscheins zwar nicht ohne weiteres für ein schuldhaft verkehrswidriges Verhalten des hinterherfahrenden/überholenden Fahrzeugführers. Es kann in solchen Situationen nicht zwingend davon ausgegangen werden, dass der Zusammenstoß stets auf einer Pflichtverletzung beruht, die dem Überholenden verkehrsrechtlich oblag. Die Kollision kann nämlich auch mit nicht wesentlich weniger hoher Wahrscheinlichkeit durch eine versehentliche oder willkürliche Seitwärtsbewegung des überholten Fahrers verursacht worden sein. Der Anscheinsbeweis zulasten des Überholenden kann daher nur dann angewendet werden, wenn besondere Anhaltspunkte vorliegen, die erfahrungsgemäß für ein Verschulden des überholenden Fahrers sprechen, z.B. die etwaige Verengung durch entgegenkommenden Verkehr (Urteil vom 26. 11.1974, Az. VI ZR 10/75, VersR; BGH, Urteil vom 28.04.1987, Az: VI ZR 66/86, NJW-RR 1987, 1048,1049).

Derartige Anhaltspunkte für ein Verschulden des Beklagten liegen im vorliegenden Fall vor.

Unstrittig kam es im Zusammenhang mit dem „Auftauchen“ des Gegenverkehrs auf der Spur, auf der sich der Zeuge während des Überholvorgangs befand, zum Unfall.

Die Beklagte konnte diesen Anscheinsbeweis nicht entkräften, in dem sie einen Sachverhalt dargelegt und bewiesen hätte, aus dem sich die ernsthafte, nicht nur theoretische Möglichkeit eines untypischen Ablaufs ergibt. Die Beklagte hat schon nicht vorgetragen, dass es zu dem Unfall gekommen wäre, weil der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs eine Seitwärtsbewegung ausgeführt hat. Sie hat aber behauptet, dass der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs seine Geschwindigkeit in dem Moment erhöht habe, als das Beklagtenfahrzeug den Überholvorgang schon begonnen hatte und einscheren wollte. Diese Behauptung konnte die Beklagtenseite nicht beweisen.

Nach § 7 Abs. 5 StVO darf in allen Fällen ein Fahrstreifen nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Dies war schon nach der Unfallschilderung des Zeugen B[…] selbst nicht der Fall. Denn die Kollision belegt, dass der Fahrstreifen nicht frei war und der Fahrzeugführer des bei der Beklagen versicherten Fahrzeugs, der Zeuge B[…], das Fahrzeug der Klägerin übersehen hat. Vielmehr steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass sich der Unfall ereignete, als der Führer des Beklagtenfahrzeugs, wie der nach rechts einscheren wollte. Der Fahrer des Beklagtenfahrzeugs, der Zeuge B[…], hat schon nicht behauptet, sorgfältig das Verhalten des klägerischen Fahrzeugs beobachtetet zu haben, insbesondere sich davon überzeugt zu haben, dass der Einschervorgang problemlos erfolgen könnte. Er sagte vielmehr aus, dass er sich erschrocken habe, weil sich das klägerische Fahrzeug in diesem Moment auf seiner Höhe befunden habe.

Das Gericht ist nach Einvernahme der Zeugen J[…] W[…], K[…] W[…] und M[…] Sch[…] davon überzeugt, dass der Fahrer des Beklagtenfahrzeugs eine Fahrzeugkolonne überholt hat und das Überholmanöver bei erkennbarem Gegenverkehr nicht rechtzeitig abgebrochen hat. Der Zeuge J[…] W[…] gab glaubhaft an, dass er in dem Moment, als er einen Blick in den Seitenspiegel neben sich geworfen habe, erschrocken das Beklagtenfahrzeug wahrgenommen hab, zumal von vorne im Gegenverkehr ein Fahrzeug kam, welches dann auf den Fußweg ausweichen musste um einen Unfall zu vermeiden. Die Aussage des Zeugen J[…] W[…] wurde mittelbar bestätigt durch die Aussage seines Sohnes, des Zeugen K[…] W[…], der offen eingeräumt hat den Verkehr nicht aktiv verfolgt zu haben, aber aufmerksam geworden zu sein als sein Vati gerufen habe: „Ist denn der bescheuert?!“. Die Wiedergabe des Ausrufs erscheint äußerst lebensnah und spricht für eine plötzliche Gefahrensituation, statt einer Kraftprobe, um den Zeugen B[…] am Überholen zu hindern. K[…] W[…] bestätigte auch, dass ihnen ein Auto entgegengekommen ist, welches wegen des überholenden Beklagtenfahrzeuges ausweichen musste. Ebenso beschrieb der Zeuge Sch[…], dessen Ehefrau noch heute nachhaltig von dem Ereignis betroffen ist, eindrucksvoll, wie der Fahrer des Beklagtenfahrzeuges „voll Schuss“ direkt auf ihn zugekommen sei, so dass er auf den Bürgersteig habe ausweichen müssen. Die Aussagen der Zeugen W[…] und Sch[…] decken sich im Kern. Die Zeugen waren glaubwürdig, ihre Aussagen waren glaubhaft. Sie sprachen natürlich und räumten Erinnerungs- und Kenntnislücken offen eingeräumt. Dass die Klägerin Ehefrau bzw. Muttter der Zeugen W[…] ist, begründet nicht die Unglaubwürdigkeit der Zeugen, zumal ihre Aussagen keine auffälligen Belastungstendenzen zeigten. Auch die geringe Diskrepanz der Angaben des Zeugen J[…] W[…] zu den Feststellungen der korrespondierenden Schäden begründet diese nicht. Vielmehr hat der Sachverständige G[…] mit dem Unfall korrespondierende Schäden am Auto beschädigt, die auch der Zeuge J[…] W[…] angegeben hat, auch wenn es in Einzelheiten eher geringfügige Unstimmigkeiten gegeben hat. Die Verbindung der Klägerseite zum Zeugen Sch[…] wird beklagtenseits lediglich als irgendwie möglich „ins Blaue hinein“ in den Raum gestellt. Anhaltspunkte für seine Unglaubwürdigkeit sieht das Gericht aber weder aufgrund seines Verhaltens noch aufgrund der wagen Anwürfe.

Die Aussage des Zeugen B[…], dem Fahrer des Beklagtenfahrzeugs, überzeugt das Gericht nicht, um eine Beschleunigung des klägerischen Fahrzeugs als beweisen anzusehen. Sie war anders als die Aussage des Zeugen J[…] W[…] von deutlichen Entlastungsbestreben geprägt. Der Zeuge B[…] hat bekundet, dass er sich, als er schon fast am klägerischen Fahrzeug vorbei gewesen sei, so erschrocken habe, als das klägerische Fahrzeug neben ihm noch da war. So gab er anders als die anderen Zeugen an, kein weiteres Fahrzeug als das klägerische überholt zu haben. Das Fahrzeug des Zeugen Sch[…] im Gegenverkehr sei noch sehr weit weg gewesen und wahrscheinlich erst aufgetaucht, als er mit dem Fahrzeug der Klägerin schon auf einer Höhe gewesen sei. Warum der Zeuge Sch[…] dann panisch auf den Fußweg auswich, blieb in seiner Aussage offen. Der Zeuge B[…] war offensichtlich bemüht seinen Anteil an dem Unfall herunterzuspielen. Insgesamt wirkte er sehr fahrig und konfus. Dem Gericht ist nachhaltig in Erinnerung geblieben, dass es durchaus bedenklich ist, dass der Zeuge B[…], mag er vor Gericht auch besonders aufgeregt gewesen sein, noch aktiv am Straßenverkehr teilnimmt. Der Zeuge selbst hat aber auch nicht gesehen, dass der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs beschleunigt hat, um ihm das Einscheren zu erschweren, er hat es vielmehr nur vermutet. Denn auf Nachfrage erklärte er, er sei schon am klägerischen Fahrzeug vorbei gewesen, habe einscheren wollen, als dieses plötzlich neben ihm gewesen sei, der müsse beschleunigt haben, es könne nicht anders gewesen sein. Während seines Überholvorgangs hatte er nicht bemerkt, dass der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs beschleunigt hat. Dies deckt sich auch mit dem hektisch-konfusen Eindruck des Gerichts vom Zeugen B[…].

Nach intensivem schriftlichen Befragen des gerichtlich bestellten Sachverständigen geht das Gericht davon aus, dass der beklagtenseits behauptete Unfallhergang, wonach das klägerische Fahrzeug während des Überholvorgangs nochmals beschleunigt hätte, zwar gemäß seiner Rekonstruktion des Fahrvorgangs technisch möglich ist, aber nicht nachgewiesen werden kann.

Vielmehr hat auch der einvernommene Zeuge Sch[…], der den Verkehrsvorgang sehr genau beobachtet hat, nicht feststellen können, dass das klägerische Fahrzeug beschleunigt habe, sondern vielmehr den Verkehrsvorgang als gleichmäßiges Fahren des klägerischen Fahrers beschrieben.

Mithin hat die Beklagtenseite den gegen sie entsprechenden Beweis des 1. Anscheins nicht entkräften können.

b)

Auf der anderen Seite konnte die Beklagte keinen Verstoß des Fahrers des klägerischen Fahrzeugs gegen verkehrsrechtliche Vorschriften beweisen, insbesondere auch keinen Verstoß gegen § 5 Abs. 4 Satz 2 StVO, wonach ein ausreichender Seitenabstand zu anderen Verkehrsteilnehmern eingehalten werden muss. Ein solcher Verstoß wurde weder behauptet, noch wäre er sonst ersichtlich. Wie zuvor ausgeführt hat der Sachverständige G[…] auch nicht mit Sicherheit feststellen können, dass der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs während des Überholvorgangs beschleunigt hat. Allein die technische Möglichkeit, dass es so gewesen sein könnte, erbringt den Nachweis nicht. Auch die Aussagen der Zeugen sprechen dagegen.

Der im Gegenverkehr befindliche Zeuge Sch[…] hat eine Beschleunigung des klägerischen Fahrzeugs nicht wahrgenommen. Vielmehr geht das Gericht davon aus, dass der Zeuge Sch[…], der den Gegenverkehr wegen der für ihn drohenden Gefahr genau beobachtet hat, ein solches Fahrmanöver anderenfalls bemerkt hätte.

4.2.

Die Abwägung der haftungsbestimmenden Verursachungsanteile gem. § 17 StVG führt unter diesen Umständen dazu, dass die Beklagte den Schaden ganz zu tragen hat. Die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs tritt bei der Abwägung zurück.

Eine Mithaftung des anderen Unfallbeteiligten kommt nur dann in Betracht, wenn der Fahrstreifenwechsler Umstände nachweist, die dessen Mitverschulden belegen; allein die Betriebsgefahr des unfallbeteiligten Pkw rechtfertigt keine Mithaftung des anderen Verkehrsteilnehmers (KG, Urteil vom 12. Juni 2003, 22 U 134/02, juris). Nach § 7 Abs. 5 StVO verlangt jeder Fahrstreifenwechsel die Einhaltung äußerster Sorgfalt, so dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist (höchste Sorgfaltsstufe): er setzt ausreichende Rückschau voraus und ist rechtzeitig und deutlich durch Fahrtrichtungsanzeiger anzukündigen. Ereignet sich die Kollision zweier Fahrzeuge in einem unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit einem Fahrstreifenwechsel des vorausfahrenden Verkehrsteilnehmers, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass dieser den Unfall unter Verstoß gegen die vorgenannten Pflichten verursacht und verschuldet hat. In der Regel haftet der Vorausfahrende bei einem sorgfaltswidrigen Fahrstreifenwechsel für die Unfallschäden allein (Senat, Urteil vom 2. Oktober 2003, 12 U 53/02, VRS 106, 23 = KOR 2004, 106 = VM 2004. 29 Nr. 26 = VersR 2004,621; KG Berlin, Beschluss vom 3. Juli 2008- 12 U 239/07-, Rn. 23 – 24, juris).

Eine ordnungsgemäße Rückschau hat der Zeuge B[…] gerade nicht bestätigt.

5.

Danach hat die Beklagtenseite die bei dem Unfall entstandenen Schäden wie tenoriert gemäß § 249 BGB allein zutragen.

5.1

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten in Höhe von 2.972,78 EUR (netto).

Das Gericht ist aufgrund des Gutachtens des gerichtlich bestellten Sachverständigen G[…] davon überzeugt, dass der Klägerin an dem PKW jedenfalls Schäden in dieser Flöhe entstanden sind.

a)

Bei unstreitigen Vorschäden und bestrittener unfallbedingter Kausalität des geltend gemachten Schadens muss der Geschädigte im Einzelnen ausschließen, dass Schäden gleicher Art und gleichen Umfangs bereits zuvor vorhanden waren (vgl. hierzu BGFIZ 71, 339), wofür er bei unstreitigen Vorschäden im Einzelnen zu der Art der Vorschäden und deren behaupteter Reparatur vortragen muss (BGFl, Beschluss vom 6. Juni 2007, Az.: 12 U 57/06, VRS 113, 421).

Das Gericht hat nach § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung zu entscheiden. Der Geschädigte ist jedoch verpflichtet die tatsächlichen Grundlagen die Anhaltspunkte für eine Einschätzung des Schadens und seiner Flöhe beizubringen und zu beweisen. Dies gilt insbesondere für die Darlegung und den Nachweis, dass der Schaden nach Art und Umfang auf das behauptete Unfallereignis zurückzuführen ist. Im Ergebnis der durch geführten Beweisaufnahme hat die Klägerin den Nachweis erbracht, dass ihr infolge des durch den Fahrer des Beklagtenfahrzeugs verursachten Unfalls ein Schaden in der geltend gemachten Höhe entstanden ist. Sie hat dabei lediglich Anspruch auf Ersatz derjenigen Kosten, die erforderlich sind, um den Zustand herzustellen, in dem sich das Fahrzeug vor der Beschädigung durch den streitgegenständlichen Unfall befand. Hierzu hat der Zeuge J[…] W[…] erklärt, dass er die vorhandenen Vorschäden bereits vor der Begutachtung hat beseitigen lassen und ein vermeintliches Missverständnis bei der Dokumentation in der „Elypse“ auf den Fotos in der Ermittlungsakte durch den unfallaufnehmenden Polizeibeamten vorliegen müsse. Er hat nachvollziehbar in seiner Aussage angegeben, dass die von der Polizei dokumentierten Vorschäden auf einem Irrtum beruhten. Allerdings haben sich im Ergebnis des vom Gericht eingeholten Sachverständigengutachtens nicht alle Schäden mit dem Unfallereignis in Einklang bringen lassen. Jedoch hat der gerichtlich bestellte Sachverständige auf Nachfrage durch das Gericht bestätigt, dass die geltend gemachten Kosten für die Reparatur der mit dem Unfall korrespondieren Schäden erforderlich werden würden. Der Sachverständige hat in seinen Gutachten vom 01.11.2022 und 20.11.2022 mit Skizzen anhand der Höhenlagen und Charakteristika der Schäden nachvollziehbar und plausibel ausgeführt, dass sich die Schrammspur am linken Seitenteil der unteren äußeren Heckleuchte des VW sowie die Schadenspuren an der linken hinteren Fahrzeugtür, am linken Seitenteil, der linken hinteren Leichtmetallfelge und dem Stoßfänger hinten links dem streitgegenständlichen Unfall zuordnen lassen, andererseits die eher diffuse Verschrammung am Heckstoßfänger des VW links der Höhenlage des streitgegenständlichen Unfalls nicht zuzuordnen ist. Dies hat der Sachverständige als lediglich geringen Vorschaden eingestuft. Zu den anfallenden Reparaturkosten hat der Sachverständige ausgeführt, dass für die Reparatur die unfallbedingten Schäden Kosten in Höhe von ca. 3.520 -3.570 € anfallen würden. Dies deckt sich insoweit mit den geltend gemachten klägerischen Kosten von 3.200 €.

5.2

Darüber hinaus hat die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung einer Unfallkostenpauschale i.H.v. 25 €, die das Gericht in ständiger Rechtsprechung gemäß § 287 ZPO für Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall ohne den Nachweis einzelner Schadenspositionen anerkennt.

5.3

Die Klägerin kann von der Beklagten auch die Zahlung von 129 € Nutzungsschadensausfall beanspruchen.

a)

Der vom Schädiger gemäß § 249 BGB zu ersetzenden Schaden erfasst auch die entgangenen Gebrauchsvorteile des beschädigten Kraftfahrzeugs.

Es ist in der Rechtsprechung allgemein anerkannt, dass ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung unabhängig davon, ob der Wagen repariert wird, besteht. Der Eigentümer eines privat genutzten Pkw, der die Möglichkeit zur Nutzung seines Pkw infolge eines Verkehrsunfalls einbüßt, hat auch dann ein Schadensersatzanspruch in Form einer Nutzungsentschädigung, wenn er kein Ersatzfahrzeug mietet. Voraussetzung ist der Verlust der Gebrauchsmöglichkeit des Fahrzeugs des Geschädigten und die fühlbare Beeinträchtigung der Nutzung, wobei dies Nutzungswillen und eine hypothetische Nutzungsmöglichkeit voraussetzt (Grüneberg im Palandt 25. Aufl. 2016 149 und 40).

b)

Der Verlust der Gebrauchsmöglichkeit des Fahrzeugs der Klägerin ist zwischen den Parteien unstreitig. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin nicht beabsichtigte das Fahrzeug zu nutzen, sind nicht ersichtlich. Das unsubstantiierte Bestreiten der Beklagtenseite hebt vorliegend diese Vermutungswirkung nicht auf. Das Gericht schätzt nach § 287 ZPO im Zusammenhang mit den bestätigten Angaben des Sachverständigen den Ausfall auf drei Tage. Die Höhe der Nutzungsentschädigung bemisst das Gericht nach den Tabellen von Sanden/Danner/Küppersbusch mit 43 €/Tag. Diese Tabelle ist von der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt (vergleiche BGH, Urteil vom 23.11.2004, Az. VIZR 357/03, Juris).

C)

Anders als die Beklagtenseite meint, liegt hier auch keine unzulässige Vermischung von konkretem und hypothetischem Schaden vor. Die in der Rechtsprechung ausgeschlossene Mischung der beiden Schadenspositionen bezieht sich auf die Reparaturkosten an der beschädigten Sache selbst (BGH, Urteil vom 12.10.2021, Az.: VI ZR 513/19, juris).

5.4

Zudem hat die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Freistellung von den Kosten für die außergerichtliche Begutachtung des Unfallschadens durch die DEKRA Automobil GmbH in Höhe von auf 446,55 €, §§ 249, 257 S. 1 BGB.

Anders als die Beklagte meint, war das außergerichtliche Gutachten der DEKRA auch verwertbar. Die wesentlichen Feststellungen des außergerichtlichen Sachverständigen stimmen zum unfallbedingten Schaden und der Höhe der Reparaturkosten mit denen des gerichtlich beauftragten Sachverständigen überein.

5.5

Die Klägerin hat darüber hinaus gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung der nicht anrechenbaren außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 238,83 €.

Soweit dieser Anspruch gemäß § 86 VVO auf die Rechtsschutzversicherung der Klägerin übergegangen ist, wurde die Klägerin im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft bevollmächtigt diese Kosten im eigenen Namen und auf eigene Rechnung geltend zu machen.

Die Kosten der Rechtsverfolgung ergeben sich aus dem Gegenstandswert der berechtigten Forderung in Höhe von 3.573, 33 € wie folgt.

1,3 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2 300 VV RVG 361,40 €

abzüglich Anrechnung 0,65 Geschäftsgebühr Nr. 2300 W RVG

gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG, § 15a RVG 180,70 €

Auslagenpauschale gemäß Nr. 7 002 VV RVG 20 €

Nettobetrag 200,70 €

19 % Umsatzsteuer gemäß Nr. 7 008 VV RVG 38,13 €

Gesamtbetrag 238,83 €

5.6

Die Klägerin hat darüber hinaus gegen die Beklagte auch einen Anspruch auf Feststellung der Ersatzpflicht der weiteren ihr aufgrund des Unfalls entstandenen Schäden. Das Feststellungsinteresse beruht darauf, dass die Klägerin hier zunächst nur Reparaturkosten, die voraussichtlich anfallen werden, geltend macht, jedoch die Reparatur noch nicht hat vornehmen lassen.

Für den Fall der Reparatur steht zu erwarten, dass der Klägerin zumindest noch Kosten für die dann anfallende Umsatzsteuer entstehen werden.

6.

Die Beklagte hat der Klägerin die geltend gemachten Schäden gemäß § 849 BGB ab dem Folgetag des Unfallzeitpunkts, mithin ab dem 6.11.2021 mit dem gesetzlichen Zinssatz von 4 Prozentpunkten gemäß § 246 BGB zu verzinsen. Die weiteren Schäden hat die Beklagte der Klägerin ab dem 21. 1. 2022, bzw. dem Zeitpunkt, ab dem sich die Beklagte mit der Begleichung der übrigen Schadenspositionen in Verzug befand, gemäß §§ 247 BGB, 286 Abs. 1,

288 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz wie tenoriert zu verzinsen.

7.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Abs.1 ZPO.

Der Streitwert wurde nach §§ 39 Abs.1,43, 45 Abs.1, 48 GKG i.V.m. §§ 3, 5 ZPO bemessen.“

AG Bautzen, Urteil vom 19.5.2023 – 21 C 60/22

Keine unklare Verkehrslage bei Überholvorgang einer Fahrzeugkolonne

Nach dem Urteil des Landgerichts Görlitz mit Außenkammern in Bautzen (LG Görlitz, Urteil vom 14.10.2019 – 5 O 470/18) ist das Überholen einer Fahrzeugkolonne grundsätzlich zulässig und begründet für sich allein keine unklare Verkehrslage im Hinblick auf ein vorausfahrendes, unerkannt ebenfalls überholwilliges Fahrzeug. Im Rahmen einer fiktiven Schadenregulierung können auch die Kosten für notwendige Ersatzteile inklusive eines (üblichen) 10 %-igen UPE-Aufschlags gefordert werden, soweit diese im Schadengutachten aufgeführt sind und der Schädiger nicht auf eine zulässige Reparaturwerkstatt verweisen kann, die solche Aufschläge nicht fordert.

Aus den Entscheidungsgründen:

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL

In dem Rechtsstreit
[…]

– Klägerin –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Frings & Höhne, Obergraben 7-9, 01097 Dresden, Gz.: […]
gegen
Landkreis […]

– Beklagter –

Prozessbevollmächtigte:
[…]
wegen Schadensersatz aus VKU/Amtshaftung
hat die 5. Zivilkammer des Landgerichts Görlitz durch
Richterin am Landgericht […] als Einzelrichterin
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 23.09.2019

für Recht erkannt:

1. Der Beklagte wird verurteilt,
a) an die Klägerin 1.728,75 € nebst Zinsen in Höhe von 4 % aus 3.302,37 € für die Zeit vom 24.07.2018 bis 09.08.2018 sowie weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB aus 3.329,37 € seit dem 10.08.2008 bis 31.08.2018 und weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB aus 1.728,75 € seit dem 01.09.2018 zu zahlen.

b) die Klägerin gegenüber dem Sachverständigen Kfz-Sachverständigenbüro Ernst Krsanowski, Adolf-Kolping-Straße 15 in 02681 Schirgiswalde von Forderungen in Höhe von 323,68 € aus der Rechnung […] freizustellen.

2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, die weiteren Kosten der Klägerin zu tragen, die sich aufgrund des Verkehrsunfalls am 23.07.2018, gegen 8.20 Uhr in Schwepnitz, insbesondere der Schadenserhebung, ergeben.

3. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

[…]

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt vom Beklagten Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 23.07.2018 gegen 8.20 Uhr auf der B 97 zwischen Schmorkau und Schwepnitz ereignet hat.

Die Klägerin war zum Unfallzeitpunkt Halterin und Eigentümerin des Pkw Suzuki Vitara mit dem amtlichen Kennzeichen […]. Der Beklagte ist Halter des am Verkehrsunfall beteiligten Transporters vom Typ MB Sprinter mit dem amtlichen Kennzeichen […].
Der Zeuge […] K[…] fuhr das klägerische Fahrzeug auf der B 97.

Vor ihm fuhr ein Lkw, darauf folgend der Krankentransporter des Beklagten. Der Zeuge beabsichtigte, beide Fahrzeuge, den Krankentransporter des Beklagten und den davor langsam fahrenden Lkw zu überholen. Der Beklagte beabsichtigte seinerseits den vor ihm fahrenden Sattelauflleger zu überholen. Es kam zur Kollision der beiden Fahrzeuge. Das Fahrzeug der Klägerin wurde dabei von rechts beschädigt, an dem Fahrzeug des Beklagten sind Streifspuren mittig auf der linken Seite zu sehen.
Nach der Einschätzung des Sachverständigen, des Kfz-Sachverständigenbüros Ernst KrsanowskI vom 24.07.2018 betragen die Kosten für die Reparatur des Fahrzeugs der Klägerin 3.103,37 € (netto), bei einem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs von 15.500,00 €. Die Wertminderung hat der Sachverständige angesetzt mit 200,00 €. Hierauf leistete die Beklagte Zahlung i.H.v. 1.586,12 €. Auf die Gutachterkosten gemäß der Rechnung […] leistete die Beklagte am 06.12.2018 an den Sachverständigen Zahlung i.H.v. 323,68 €. Daneben wurden die in der Klageschrift klägerselts geltend gemachten Rechtsanwaltskosten gemäß dem Schreiben vom 05.12.2018 bezahlt.
Die Klägerin trägt vor, der Zeuge K[…] habe, nachdem er und der Fahrer des Beklagtenfahrzeugs bereits längere Zelt hinter dem langsam fahrenden Lkw hergefahren waren, als die Strecke gut einsehbar und frei von Gegenverkehr war, zum Überholen angesetzt. Er habe den linken Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt, sich durch Blicke in den Seiten- und Rückspiegel sowie einen Blick über die linke Schulter darüber vergewissert, dass sich keine Fahrzeuge hinter ihm oder auf der Gegenfahrbahn im Rahmen eines Überholvorgangs befinden. Er habe dem vorausfahrenden Unfallgegner durch Lichtzeichen (Lichthupe) seine Überholabsicht zu erkennen gegeben. Als er sich mit dem Fahrzeug der Klägerin neben dem unfallgegnerischen Fahrzeug befunden habe, habe er erkannt, dass dieser ohne Nutzung eines Fahrtrichtungszeigers sich auf seine Fahrspur zubewegte. Er habe versucht durch Hupen den Unfallgegner zu warnen und den Unfall durch ein starkes
Abbremsen zu vermeiden. Hierdurch sei das Entstehen größerer Schäden, nicht jedoch der Zusammenstoß zwischen den Fahrzeugen vermieden worden. Das Schadensbild am Fahrzeug der Klägerin wie auch die Schadensspuren am Fahrzeug des Beklagten ließen erkennen, dass der Anstoß am Fahrzeug des Beklagten kurz hinter der Fahrertür erfolgt sei.
Der Zeuge R[…] habe sich damit neben dem Fahrzeug des Beklagten befunden. Soweit der Fahrer des Beklagtenfahrzeugs vor Beginn des Ausführens des beabsichtigten
Überholvorgangs einen Blick in den Seitenspiegel und über die Schulter geworfen hätte, hätte er das Fahrzeug der Klägerin zwangsläufig erkennen müssen. Insoweit nicht zutreffend sei, dass der Fahrzeugführer des Beklagtenfahrzeugs erst auf Höhe des Lkw-Aufliegers ein Aufprallgeräusch habe wahrnehmen können. Dies sei unter Verweis auf die gebotenen Örtlichkeiten nicht möglich.
Der Klägerin sei der nach dem Gutachten festgestellte Schaden anlässlich der Besichtigung im Reparaturbetrieb zu ersetzen.
Nachdem beide Parteien den Rechtsstreit wegen der Zahlung auf die geltend gemachten Sachverständigenkosten sowie die geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten übereinstimmend teilweise für erledigt erklärt haben,

beantragt die Klägerin,

I. der Beklagte wird verurteilt,

a) an die Klägerin 1.728,75 € nebst Zinsen i.H.v. 4 % aus 3.302,37 € für die Zeit vom
24.07.2018 bis zum 09.08.2018 sowie weitere Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB aus 3.325,37 € seit dem 10.08.2018 bis zum
31.08.2018 und weitere Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach §
247 BGB aus 1.728,75 € seit dem 01.09.2018 zu zahlen.

b) die Klägerin gegenüber dem Sachverständigen Kfz-Sachverständigenbüro Ernst
Krsanowski, Adolf-Kolping-Straße 15 in 02681 Schirgiswalde von Forderungen i.H.v.
323,68 € aus der Rechnung-Nr. […] freizustellen.

II. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, die weiteren Kosten der Klägerin zu tragen, die sich aufgrund des Verkehrsunfalls vom 23.07.2018 gegen 08:20 Uhr in Schwepnitz, insbesondere der Schadensbehebung ergeben.

Der Beklagte beantragt.

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor, der Unfall beruhe jedenfalls auch auf einem Fehler des Zeugen
K[…], der in einer unklaren Verkehrslage überholt habe. Der Zeuge R[…] habe, als die Straße vor ihm einen geraden Verlauf gezeigt habe, beabsichtigt, den Lkw zu überholen. Er habe zunächst in den Gegenverkehr geblickt sowie sich dann nach hinten durch Blick in den Spiegel sowie über die Schulter vergewissert, dass andere Verkehrsteilnehmer nicht im Begriff seien, ihn zu überholen. Der Zeuge R[…] habe den Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt und sei ausgeschert. Danach sei es in Höhe des Lkw-Aufliegers links zu einem Aufprallgeräusch gekommen, der Zeuge K[…] war mit dem Suzuki der Klägerin gegen den hinteren mittleren Teil der linken Fahrzeugseite des Krankentransporters gefahren. Nicht zutreffend sei, dass der Zeuge sich über die Verkehrslage vergewissert, noch die Lichthupe bedient und dann noch ein „Schallzeichen“ gegeben habe. Der Zeuge K[…] habe mit einem Überholen des Krankentransportes des Beklagten rechnen müssen und habe deshalb besonders aufmerksam das Blinkzeichen und das Fahrverhalten des Fahrers des Krankentransporters beobachten müssen. Der Krankentransport habe sich bereits auf der linken Fahrspur befunden, als der Zeuge K[…] plötzlich heran nahte. Bestätigt werde dies durch die Beschädigungen am Fahrzeug der Klägerin ganz rechts unmittelbar im Frontbereich und an der vorderen Seite, demgegenüber seien die Beschädigungen am Beklagtenfahrzeug hinten mittig. Von dem klägerseits geltend gemachten Schadens betrag sei der 10 %ige UPE-Aufschlag abzusetzen, da die Klägerin auf fiktiver Basis abrechne, die Position mithin insoweit nicht anfalle. Der Zeuge K[…] sei in zusätzliches Risiko eingegangen, in dem er nicht nur das Fahrzeug des Beklagten, sondern auch den davor fahrenden Lkw habe überholen wollen.

[…]

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist auch begründet.

Der Klägerin steht gegen den Beklagten aus §§7, 17, 18 StVG die geltend gemachten Schadensersatzansprüche aus dem Verkehrsunfallereignis vom 23.07.2018 i.H.d. weiter verlangten Zahlungsbetrages von 1.728,75 €, der geltend gemachten Freistellung bezüglich restlicher Sachverständigenkosten und der Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz weiteren Schadens, insbesondere zur Schadensbehebung, zu.
Keiner der am Unfall Beteiligten, weder der Fahrzeugführer des Fahrzeugs der Klägerin noch der Fahrzeugführer des Fahrzeugs der Beklagten können für sich geltend machen, bei dem Verkehrsunfall vom 23.07.2018 gegen 08:20 Uhr auf der B 97 zwischen Schmorkau und Schwepnitz, handele es sich um ein unabwendbares Ereignis i.S.v. § 17 Abs. 3 StVG. Unabwendbar ist ein Unfallereignis dann, wenn es durch die äußerste mögliche Sorgfalt nicht abgewendet werden kann. Beide Unfallbeteiligten können für sich nicht in Anspruch nehmen, sich rechtzeitig auf ein etwaiges Fehlverhalten des anderen eingestellt zu haben. Im Rahmen der danach zu erfolgenden Abwägung der Verursachungsbeiträge nach § 17 Abs. 1 StVG unter Berücksichtigung der sich in der Unfallsituation konkret verwirklichten Betriebsgefahr der am Unfall beteiligten Fahrzeuge ergibt sich, dass im Ergebnis der unstreitig gebliebenen bzw. erwiesenen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge der Verkehrsunfall vom 23.07.2018 maßgeblich vom Fahrer des Transporters des Beklagten herbeigeführt wurde, die vom Fahrzeug der Klägerin ausgehende Betriebsgefahr hinter dem überwiegenden Verschulden des Fahrzeugführers des Beklagten zurücktritt. Nach Einvernahme der am Verkehrsunfall beteiligten Zeugen unter Einsichtnahme in die Bußgeldakte, der hierzu gefertigten Lichtbilder zu den am Unfall beteiligten Fahrzeugen eingetretenen Schäden steht fest, dass der Fahrzeugführer des Beklagten der Vorschrift des § 5 Abs. 4 StVO zuwider überholt hat. Wer zum Überholen ausscheren will, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Von ihm wird mithin höchste Sorgfalt verlangt. Vor dem Ausscheren ist der Überholende deswegen zur besonders sorgfältigen Rückschau verpflichtet. Dem ist der Fahrzeugführer der Beklagten seinen Angaben im Termin am 23.09.2019 folgend nicht nachgekommen. Seinen Angaben folgend hat er den Fahrtrichtungsanzeiger nach links gesetzt und ist zugleich nach links ausgeschert. Bei gehöriger Rückschau in den linken Außenspiegel oder aber mindestens über die linke Schulter hätte er genau in diesem Moment das vom Zeugen K[…] gesteuerte Fahrzeug erkennen können und müssen. Den zutreffenden Angaben des Zeugen K[…] folgend, bestätigt durch die am Fahrzeug des Beklagten festgestellten Schäden, wär der Zeuge K[…] bereits vor dem Fahrzeugführer der Beklagten nach links auf die Gegenspur ausgeschert. Das Fahrzeug der Klägerin wurde im Bereich des vorderen rechten Kotflügels, der Stoßstange, des rechten Scheinwerfers und an der rechten Felge beschädigt. Die im Außenspiegel sich befindende Blinkleuchte wurde „zerschürft“. Die Anstoßstelle am Fahrzeug des Beklagten zeigte sich eine großflächige Eindellung an und in der Schiebetür, unmittelbar hinter der Fahrertür, von der Streifspuren bis zum hinteren Radhaus reichen. Der Vortrag des Beklagten, der Fahrzeugführer habe sein Überholmanöver bereits eingeleitet gehabt, habe sich bereits auf der Höhe des Lkw-Aufliegers befunden, als der Fahrzeugführer der Klägerin seinerseits das Überholmanöver durchgeführt habe, ist damit nicht zutreffend. Nach dem Vortrag des Beklagten hätten sich drei Fahrzeuge inklusive einem Sattelzug nebeneinander auf einer zweispurigen Landstraße befinden müssen, was indes aufgrund gegebenen Örtlichkeiten nicht möglich ist.

Den Fahrzeugführer der Klägerin trifft kein Mitverschulden. Nicht anzulasten ist ihm das Überholen einer Fahrzeugkolonne. Das Überholen einer Fahrzeugkolonne durch ein an hinterer Stelle fahrendes Fahrzeug ist nicht grundsätzlich unzulässig. Nach
übereinstimmenden Vortrag verläuft die Straße im Bereich der Unfallstelle völlig gerade. Die Überholstrecke war damit völlig einsehbar und überschaubar. Dem Zeugen K[…] ist ein Überholverbot wegen unklarer Verkehrslage i.S.v. § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO nicht anzulasten. Dies wäre nach allgemeiner Auffassung dann der Fall, wenn ein Fahrzeugführer nach allen objektiven Umständen des Einzelfalls mit einem gefahrlosen Überholen nicht rechnen kann.
Wie der Zeuge K[…] und der Zeuge N[…] übereinstimmend angegeben haben, hatte der Fahrzeugführer des Krankentransporters des Beklagten auch als die Fahrtstrecke gut einsehbar und frei von Gegenverkehr war, keine unmittelbaren Anstalten gemacht, den vorausfahrenden Lkw zu überholen. Das sich der Zeuge R[…] mit dem von ihm gesteuerten Fahrzeug vor dem Beginn seines Überholmanövers deutlich zur Mitte hin abgesetzt hätte, hat die Beweisaufnahme nicht bestätigt. Der Beifahrer des Fahrzeugs des Beklagten hatte hiervon nichts mitbekommen. Die Angaben des Zeugen R[…] sind zu wage. Der Zeuge N[…] bestätigt hingegen gerade, dass sich der Fahrzeugführer Zeit gelassen hatte, sich zu entschließen, ob er überholen will. Das allein längere Zeit langsame Fahren des Beklagtenfahrzeugs hinter dem Lkw führt für sich nicht zu einer unklaren Verkehrslage.
Für den Fahrzeugführer der Klägerin ergab sich keine Verkehrssituation, welche ihm noch vor Beginn seines Überholmanövers noch ein angemessenes Reagieren ermöglicht hätte.
Insbesondere stand keine ausreichende Zeit mehr zur Verfügung, das bereits eingeleitete Überholmanöver noch abzubrechen und so eine Kollision zu vermeiden. Der Zeuge K[…] hat eine Gefahrenbremsung durchgeführt und ist dementsprechend am Fahrzeug des Beklagten entlang geschrammt. Der Ansatz eines Mitverursachungsanteils scheidet damit aus.
Die Abwägung der sich in der konkreten Unfallsituation ergebenden Verursachungs- und Verschuldensanteile unter Berücksichtigung der von den Fahrzeugen in der konkreten Unfallsituation ausgehenden Betriebsgefahr im Rahmen der Anwendung von § 17 Abs. 1 StVG ergibt, dass der Beklagte allein für die Unfallfolgen einzustehen hat. Die Betriebsgefahr des vom Beklagten gesteuerten Krankentransporters ist gegenüber dem Fahrzeug der Klägerin bereits erhöht und führt unter Berücksichtigung des dem Fahrzeugführer des Beklagten zuzurechnenden erheblichen Verkehrsverstoßes dazu, dass die vom Fahrzeug der Klägerin
ausgehende Betriebsgefahr hinter derjenigen des Fahrzeugs des Beklagten zurücktritt.
Der Klägerin steht gemäß § 249 BGB ein Anspruch auf Erstattung des ihr aus dem Unfall entstandenen Sachschadens i.H.d. vom Sachverständigen Kfz-Sachverständigenbüro Krsanowski ermittelten Reparaturschadens in vollständiger Höhe zu. Entgegen der Meinung des Beklagten hat die Klägerin auch Anspruch auf Erstattung der im Gutachten angesetzten 10 %-igen UPE-Aufschlags. Der Privatsachverständige hat im Rahmen seiner Begutachtung im Reparaturbetrieb, dem Autohaus Roschk GmbH & Co KG bei dem von ihm angesetzten Kosten für notwendige Ersatzteile auch einen 10 %-igen UPE-Aufschlag angesetzt. Der
Reparaturbetrieb ist das Vertragsautohaus Seat, Suzuki und Chevrolet. Von der Üblichkeit der vom Sachverständigen angesetzten Reparaturkosten ist damit auszugehen. Dass der Klägerin eine gleichwertige und mühelos erreichbare sowie im angegebenen Umfang
günstigere Reparaturmöglichkeit offengestanden habe, hat der Beklagte nicht angeführt. Allein dass die Geschädigte fiktiv abrechnet, führt nicht dazu, dass solche UPE-Aufschläge nur zu erstatten wären, soweit sie bei einer Durchführung der Reparatur tatsächlich anfallen. Sofern die Voraussetzungen für eine fiktive Schadensberechnung vorliegen, darf der Geschädigte grundsätzlich auch die üblichen Ersatzteilkosten einer markengebundenen Werkstatt zugrunde legen, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemein regionalen Markt ermittelt hat. Hiervon ist auszugehen.
Nachdem der Beklagte Zahlung i.H.v. 1.586,12 € geleistet hat, verbleibt der noch offene Betrag i.H.v. 1.716,25 €. Zuzüglich der noch hälftigen zu erstattenden Unkostenpauschale i.H.v. weiteren 12,50 € errechnet sich der noch offene Betrag von 1.728,75 €. Ausgehend von dem angefallenen Betrag für die Erstellung des Schadensgutachtens von 647,36 € steht der Klägerin nach teilweiser Regulierung durch den Beklagten ein Anspruch auf Freistellung des noch offenen Restbetrages von 323,68 € zu. Eine Reparatur des Fahrzeugs hat noch nicht stattgefunden, im Raum stehen ein Nutzungsausfall, Vorhaltekosten sowie die im Falle der Reparatur anfallende Mehrwertsteuer. Das Feststellungsinteresse der Klägerin an der Verpflichtung des Beklagten zur Erstattung weiterer Kosten ist daher begründet.

[…]“

LG Görlitz, Urteil vom 14.10.2019 – 5 O 470/18