Linksabbiegen, Überholen, Haftung – was der Hinweisbeschluss des OLG Hamm (7 U 103/24) für die Praxis bedeutet

OLG Hamm, Hinweisbeschluss vom 13.08.2025 – 7 U 103/24

Ein Unfall, drei Rechtsfragen

Ein 80-jähriger Autofahrer biegt auf einer serpentinenartigen Landstraße nach links auf einen Schotterplatz ab. Ein Motorradfahrer überholt in diesem Moment eine Fahrzeugkolonne. Es kommt zur Kollision. Das Landgericht Arnsberg verteilt die Haftung mit 75 % zulasten des Autofahrers (Kläger) und 25 % zulasten des Beklagten (Motorradfahrer und dessen Haftpflichtversicherer). Der Kläger legt Berufung ein – und scheitert.
Der Hinweisbeschluss des OLG Hamm vom 13. August 2025 (Az. 7 U 103/24) ist in mehrfacher Hinsicht lesenswert: Er behandelt präzise die Sorgfaltspflichten beim Linksabbiegen, die Voraussetzungen eines Überholverbots wegen unklarer Verkehrslage und die Grundsätze der Haftungsabwägung nach § 17 StVG. Nachdem der Kläger den Hinweis erhalten hatte, nahm er die Berufung zurück – ein deutliches Signal für die Überzeugungskraft der senatsinternen Bewertung.

I. Die Pflichten beim Linksabbiegen – und warum sie so streng sind

Doppelte Rückschaupflicht (§ 9 Abs. 1 Satz 4 StVO)

Wer nach links abbiegen will, muss nicht nur einmal, sondern zweimal Rückschau halten: zuerst, um die Abbiegeabsicht anzukündigen, und erneut unmittelbar vor dem Abbiegevorgang selbst. Diese sog. „doppelte Rückschaupflicht“ ist im Straßenverkehrsrecht fest verankert und soll sicherstellen, dass der Abbiegende den nachfolgenden Verkehr vollständig im Blick hat – insbesondere Fahrzeuge, die sich in der Zwischenzeit in Bewegung gesetzt haben oder aufgeholt haben.
Im vorliegenden Fall stand unstreitig fest, dass der Kläger die zweite Rückschau unterlassen hatte. Der gerichtlich bestellte Sachverständige legte dar, dass der Kläger das Motorrad bei einer Rückschau rund 1 bis 1,5 Sekunden vor Abbiegebeginn hätte erkennen können – und den Abbiegevorgang rechtzeitig hätte abbrechen können. Das Berufungsgericht bestätigte diese Feststellung ausdrücklich und wies den klägerischen Angriff gegen die Unfallkausalität als unsubstantiiert zurück.
Praxishinweis: Die Unfallkausalität einer unterlassenen zweiten Rückschau lässt sich nicht allein durch die pauschale Behauptung erschüttern, der Unfall wäre „ohnehin nicht vermeidbar“ gewesen. Es bedarf konkreter, sachverständig untermauerter Anhaltspunkte – andernfalls bleibt es bei der erstinstanzlichen Feststellung (§ 529 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Gefährdungsausschluss beim Abbiegen in ein Grundstück (§ 9 Abs. 5 StVO)

Noch strenger ist der Maßstab des § 9 Abs. 5 StVO: Wer in ein Grundstück abbiegt, muss eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausschließen – dies ist der höchste Sorgfaltsstandard des deutschen Straßenverkehrsrechts. Es genügt nicht, keine Gefährdung verursacht zu haben; der Fahrzeugführer muss eine solche aktiv ausgeschlossen haben.
Entscheidend war dabei die Qualifikation der Schotterfläche als „Grundstück“ im Sinne der Norm. Das OLG Hamm stellt klar: Maßgebend ist nicht die straßen- oder wegerechtliche Widmung, sondern die Funktion der Fläche. Jede Verkehrsfläche, die nicht dem fließenden Verkehr dient, gilt als Grundstück – also auch ein nicht offiziell ausgewiesener Schotterplatz am Straßenrand. Wer ihn anfährt, verlässt den fließenden Verkehr und unterliegt damit den erhöhten Sorgfaltspflichten.

Praxishinweis: Für Mandanten, die sich auf „kein richtiger Parkplatz“ berufen wollen, hilft das Argument nicht weiter. Entscheidend ist allein, ob das Fahrzeug den fließenden Verkehr verlässt – das ist bei jeder Auffahrt auf eine Neben- oder Standfläche der Fall.

Weitere Pflichten: Ankündigung und Einordnung (§ 9 Abs. 1 Sätze 1 und 2 StVO)

Das Gericht ließ offen, ob zusätzlich Verstöße gegen die Blink- und Einordnungspflicht vorlagen – die Zeugenaussagen vor dem Landgericht sprachen für ein sehr spätes Setzen des Fahrtrichtungsanzeigers. Dies hätte die ohnehin schon deutliche Haftungsquote des Klägers allenfalls noch weiter erhöht, nicht aber verringert. Für die Entscheidung war es letztlich nicht mehr relevant.

II. Kein Überholverbot wegen unklarer Verkehrslage

Der Kläger versuchte, dem Motorradfahrer einen Verstoß gegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO anzulasten: Demnach ist das Überholen verboten, wenn eine unklare Verkehrslage besteht – also wenn nach den Gesamtumständen nicht mit einem gefahrlosen Überholen gerechnet werden darf.

Das OLG Hamm prüfte diesen Einwand sorgfältig und verneinte ihn in allen denkbaren Varianten:

  1. Kein rechtzeitiges Blinken: Eine unklare Verkehrslage kann entstehen, wenn der Vorausfahrende früh genug den Fahrtrichtungsanzeiger setzt. Hier ergaben die Zeugenaussagen jedoch übereinstimmend, dass der Kläger erst blinkerte, als er sich bereits „schon fast auf dem Parkplatz“ befand – also zu einem Zeitpunkt, zu dem der Überholvorgang längst eingeleitet war.
  2. Keine Verlangsamung: Dass der Kläger vor dem Abbiegen deutlich langsamer wurde, ließ sich ebenfalls nicht feststellen. Die Zeugin, die unmittelbar hinter dem Kläger fuhr, berichtete von gleichbleibender Geschwindigkeit. Der Sachverständige bestätigte dies durch Analyse der Unfallspuren. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats genügt eine bloße Verlangsamung im Übrigen auch dann nicht für eine unklare Verkehrslage, wenn sie nachgewiesen wäre.
  3. Kein Einordnen zur Fahrbahnmitte: Nur ein tatsächlicher Wechsel der Fahrposition kann dem nachfolgenden Verkehr eine Abbiegeabsicht signalisieren. Wer – wie hier – ohnehin über längere Strecken nicht am rechten Rand fährt, sondern mittig, löst durch das Beibehalten dieser Position keine unklare Verkehrslage aus. Anderenfalls würde ein faktisches Überholverbot entstehen, das keine gesetzliche Grundlage hätte.
  4. Keine besonderen Umstände bei der Kolonnenüberholung: Das bloße Überholen einer Kolonne begründet für sich genommen noch keine unklare Verkehrslage. Weitere besondere Umstände – Einordnen, Bremsen, Blinken – standen nicht fest.

III. Die Haftungsabwägung nach § 17 StVG: 75 zu 25

Grundsätze der Abwägung

Nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG richtet sich die Haftungsverteilung zwischen den Fahrzeughaltern nach dem jeweiligen Verursachungsbeitrag und dem beiderseitigen Verschulden. Dabei ist zu beachten: Jede Seite hat die Umstände zu beweisen, die die Betriebsgefahr des anderen Fahrzeugs erhöhen.

Auf Klägerseite: Erheblich erhöhte Betriebsgefahr

Dem Kläger wurden zwei schwerwiegende und unfallkausale Sorgfaltspflichtverstöße angelastet:

  • Verstoß gegen die doppelte Rückschaupflicht (§ 9 Abs. 1 Satz 4 StVO)
  • Verstoß gegen den Gefährdungsausschluss beim Abbiegen in ein Grundstück (§ 9 Abs. 5 StVO)

Erschwerend kam hinzu, dass der Kläger das Motorrad vollständig übersehen hatte – obwohl es sich nach den Sachverständigenfeststellungen bereits mehrere Sekunden vor der Kollision auf der Gegenfahrbahn im Überholvorgang befunden hatte. Ein aufmerksamer Blick in den Rückspiegel oder über die Schulter hätte genügt.

Auf Beklagtenseite: Nur einfache Betriebsgefahr

Dem Motorradfahrer war kein Verschulden nachweisbar. Insbesondere:

  • Keine überhöhte Geschwindigkeit
  • Kein Überholen bei unklarer Verkehrslage
  • Keine verspätete Reaktion – der Unfall war nach Einleitung des Überholmanövers für ihn unvermeidbar

Einzustellen war damit lediglich die nicht verschuldensbedingt erhöhte Betriebsgefahr des Motorrads.

Das Ergebnis: 75 % zu 25 %

Das OLG Hamm bestätigte die landgerichtliche Quote von 75 % zulasten des Klägers. Es wies sogar darauf hin, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Senats die einfache Betriebsgefahr des Überholenden hinter dem Verschulden des verkehrswidrig Abbiegenden regelmäßig vollständig zurücktritt – eine 100:0-Verteilung wäre also grundsätzlich denkbar gewesen. Die 25-prozentige Berücksichtigung des Beklagten zugunsten des Klägers war letztlich eine für den Kläger wohlwollende Ausnahme, die das OLG im Ergebnis hinnahm.

Fazit

Der Beschluss des OLG Hamm liefert eine kompakte und praxisrelevante Zusammenfassung der verkehrsrechtlichen Sorgfaltspflichten beim Linksabbiegen. Für Rechtspraktiker, Versicherungsfachleute und alle Betroffenen lassen sich drei zentrale Aussagen festhalten:

  1. Beim Linksabbiegen gilt der strengste Sorgfaltsmaßstab. Doppelte Rückschau, Gefährdungsausschluss, rechtzeitiges Blinken und Einordnen sind keine Formvorschriften, sondern echte Verhaltenspflichten mit erheblicher haftungsrechtlicher Relevanz.
  2. Ein Überholverbot wegen unklarer Verkehrslage entsteht nicht automatisch. Es bedarf konkreter, nachweisbarer Signale – rechtzeitiges Blinken, Verlangsamung, Einordnen zur Mitte. Fehlen diese, haftet der Überholende nicht.
  3. Die Haftungsquote folgt dem Verschulden. Wer zwei gravierende Verstöße begeht, muss mit einer Haftungsquote von mindestens 75 % rechnen – und bei fehlender Betriebsgefahr auf der Gegenseite sogar mit einer Alleinhaftung.

Blinken reicht nicht: Gericht stellt volle Haftung des Abbiegenden fest

Das Landgericht Görlitz Außenkammer Bautzen (LG Görlitz, Urteil vom 24. Juli 2024 – 6 O 65/23) hat in einem Urteil klargestellt, dass ein abbiegender, wartepflichtiger Verkehrsteilnehmer die volle Haftung für einen Unfall trägt, selbst wenn der vorfahrtsberechtigte Fahrer den Blinker gesetzt hat. Im zugrunde liegenden Fall fuhr der Kläger auf einer Vorfahrtsstraße und signalisierte durch (unbewusstes) Blinken ein Abbiegen, setzte dieses jedoch nicht um. Die Unfallgegnerin, die abbiegen wollte, vertraute auf das Blinken und verursachte einen Unfall. Das Gericht stellte fest, dass das Setzen des Blinkers allein nicht ausreichend ist, um dem Wartepflichtigen das Vertrauen auf eine sichere Abbiegeaktion zu gewähren. Entscheidend ist, dass der Vorfahrtsberechtigte eindeutig abbiegt oder abbremst, um eine entsprechende Vertrauensgrundlage zu schaffen. Der Wartepflichtige bleibt in der Verantwortung, die Vorfahrt zu beachten und darf nicht allein auf den Blinker vertrauen.

Dieses Urteil verdeutlicht, dass das Blinken nur ein Indiz für das Abbiegen ist und keine verbindliche Zusicherung darstellt. Der Wartepflichtige muss weiterhin sicherstellen, dass der Vorfahrtsberechtigte tatsächlich abbiegt, bevor er selbst abbiegt.

Aus den Entscheidungsgründen:

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit

[…]

– Kläger –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Frings & Höhne, Obergraben 7/9, 01097 Dresden, […]

gegen

[…] Versicherung […]

– Beklagte –

Prozessbevollmächtigte:
[…]

wegen Schadensersatz

hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Görlitz durch

Richter am Landgericht […] als Einzelrichter

auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 19.06.2024 am 24.07.2024

für Recht erkannt:

1. Das Versäumnisurteil des Landgerichts Görlitz – Außenkammern Bautzen – vom 02.11.2023 – Az. 6 O 65/23 – bleibt aufrechterhalten.

2. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.

[…]

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte im Wege der Teilklage auf Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalles vom 09.12.2022 gegen 9:45 Uhr in Anspruch.

Der Kläger befuhr mit seinem Fahrzeug Kia Venga […] in Bautzen die Stieberstraße Richtung Dr.-Peter-Jordan-Straße. Die Fahrerin des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs Ford Kuga […] befuhr die Goethestraße und wollte nach rechts in die Stieberstraße einbiegen. Beide Fahrzeuge kollidierten im Einmündungsbereich. Die Stieberstraße ist mit dem Verkehrsschild: „Vorfahrtsstraße“ ausgestattet. An der Einmündung der Goethestraße zur Stieberstraße steht das Verkehrsschild „Vorfahrt gewähren“.

Der Kläger behauptet, er sei auf der vorfahrtsberechtigten Straße gefahren. Soweit er aufgrund vorher abknickenden Vorfahrt seinen Blinker noch angehabt hätte, hätte dies die Fahrerin des Ford Kuga erkannt, aber nicht auf die Abbiegeabsicht vertrauen dürfen, da er keine Geschwindigkeitsverzögerung vorgenommen habe.

[…]

Die Beklagte behauptet, die Fahrerin des Ford Kuga habe sich mit dem von ihr gesteuerten
Fahrzeug der Kreuzung Goethestraße/ Stieberstraße genähert und sei bis zur Sichtlinie vorgefahren. In diesem Moment sei von links der Kläger mit seinem Fahrzeug mit eingeschaltetem rechten Fahrtrichtungsanzeiger gekommen. In der Erwartung, der Kläger würde in die Goethestraße einbiegen, sei die Fahrerin des Ford Kuga vorgefahren, um rechts abzubiegen. Völlig überraschend habe das klägerische Fahrzeug den Abbiegevorgang plötzlich abgebrochen, um dann geradeaus weiterzufahren.

Hinsichtlich des weitergehenden Vortrags der Parteien wird auf sämtliche wechselseitig eingereichte Schriftsätze ergänzend Bezug genommen.

[…]

Auf der Grundlage der klägerischen Anträge ist in der mündlichen Verhandlung vom 02.11.2023 ein Versäumnisurteil ergangen, gegen das die Beklagtenseite Einspruch eingelegt hatte.

Entscheidungsgründe

Der Einspruch ist erfolglos und die Klage begründet. Das Versäumnisurteil war aufrecht zu erhalten.

[…]

Das Versäumnisurteil war aufrechtzuerhalten und die Klage abzuweisen, da der Kläger einen Anspruch auf Schadensersatz in voller Höhe hat (§§ 7, 8, 17 StVG, 249 BGB 115 VVG).

Der Kläger befuhr die bevorrechtigte Straße. Das Vorfahrtsrecht des Klägers hat die Fahrerin des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs missachtet. Sie konnte sich dabei nicht auf ein vertrauensbildendes Verhalten der Klägerseite berufen.

Da sich beide Fahrzeugführer nicht ideal verhalten haben, so dass der Unfall für beide Seiten nicht unvermeidbar war, sind die gegenseitigen Verursachungsbeiträge gegeneinander abzuwägen.

Die Abwägung der beidseitigen Verursachungsbeiträge ergibt, dass die Fahrerin des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs den Unfall allein verursacht hat und eine mögliche Betriebsgefahr des vorfahrtsberechtigten durch die Vorfahrtsverletzung zurücktritt.

Der Wartepflichtige hat die Vorfahrt des Berechtigten zu gewähren. Er muss sich entsprechend verhalten, so dass für den Vorfahrtsberechtigten klar ist, dass er die Vorfahrt beachten werde (§ 8 Abs. 2 StVO). Der Wartepflichtige darf nur dann in die Vorfahrtstraße einfahren, wenn er übersehen kann, dass er den, der die Vorfahrt hat, weder gefährdet noch wesentlich behindert. Den Wartepflichtigen trifft insoweit eine gesteigerte Sorgfalt, die bedingt, dass er auch mit einem verkehrswidrigen Verhalten des Vorfahrtberechtigten rechnen muss und somit regelmäßig nur auf das Unterbleiben atypischer, grober Verstöße des Vorfahrtberechtigten vertrauen darf (OLG Dresden, Beschluss vom 24. April 2014 – 7 U 1501/13 –, Rn. 7, m.w.N., juris)

Der Wartepflichtige darf nur dann auf ein Abbiegen des Vorfahrtberechtigten vertrauen, wenn über das bloße Betätigen des Blinkers hinaus in Würdigung der Gesamtumstände, sei es durch eine eindeutige Herabsetzung der Geschwindigkeit oder aber einen zweifelsfreien Beginn des Abbiegemanövers, eine zusätzliche tatsächliche Vertrauensgrundlage geschaffen worden ist, die es im Einzelfall rechtfertigt, davon auszugehen, das Vorrecht werde nicht (mehr) ausgeübt (OLG Dresden, Urteil vom 20. August 2014 – 7 U 1876/13 –, Rn. 3, juris). Erforderlich ist, dass neben dem Blinken zumindest ein weiteres deutliches Anzeichen dafür gegeben ist, dass der Vorfahrtberechtigte tatsächlich vor dem Wartepflichtigen abbiegt.

Ein solches deutliches weiteres Anzeichen, dass der Kläger vor der Beklagtenseite abbiegen wird, ist nicht ersichtlich. Dies folgt auch nicht aus dem Vortrag der Beklagten, die ein weiteres Anzeichen für einen bevorstehenden Abbiegevorgang nicht behauptet. Die Mitteilung, dass der Abbiegevorgang abgebrochen ist, ist hierfür keine ausreichende Behauptung. Das Gericht sah sich nach der Einlassung des Klägers daher nicht gehalten, eine weitere Beweisaufnahme durchzuführen, da sie lediglich ein Ausforschungsbeweis zugunsten der Beklagtenseite darstellen würde. Eine solche Beweisführung ist unzulässig.

Dieses Ergebnis geht zu Lasten der Klägerseite, da der Wartepflichtige den Anschein der schuldhaften Vorfahrtsverletzung gegen sich hat (vgl. Hentschel/König/Dauer, Rn.: 68 zu § 8 StVO). Wie oben ausgeführt, konnte die Beklagtenseite diesen Anschein durch ihren Vortrag nicht erschüttern.

Über den Hilfsantrag hatte das Gericht nicht zu befinden, da eine Haftung der Beklagtenseite in voller Höhe festgestellt worden ist.

Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Beklagten zur Last, da sie im Prozess unterliegt. Die Kosten des Rechtsstreits fallen insgesamt der Beklagtenseite zur Last, unabhängig davon, ob sie zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit oder erst nach Rechtshängigkeit gezahlt hat.

In beiden Fällen hat sie die Kosten des Rechtsstreits nach den obigen Erwägungen zu tragen. Es macht insofern auch kein Unterschied, ob die Klage zurückgenommen ist oder für erledigt erklärt hat, da durch das Versäumnisurteil keine Kostenreduzierung durch die Klagerücknahme bzw. eine Erledigungserklärung stattgefunden hätte (§§ 91, 269 Abs. 3, S. 3 ZPO).

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 u. 3 ZPO).

Die Wertfestsetzung des Streitgegenstandes ergibt sich aus der Höhe der jeweiligen Klageforderung (§§ 48 Abs. 1, 39 GKG, 3, 4 ZPO).“

LG Görlitz, Urteil vom 24. Juli 2024 – 6 O 65/23

Haftungsquote bei einem Verkehrsunfall, bei dem der Abbiegende kurzzeitig zuvor den Fahrtrichtungsanzeiger setzte und wieder ausschaltet

Nach dem Urteil des Amtsgerichts Bautzen (AG Bautzen, Urteil vom 19.10.2011 – 20 C 407/11) trifft den Wartepflichtigen bei einem Verkehrsunfall die überwiegende Haftung, wenn der vermeintlich Abbiegende nur den Fahrtrichtungsanzeiger setzte und wieder ausschaltet.

Auszug aus der Gerichtsentscheidung:

„Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf weiteren Schadensersatz in zuerkannter Höhe nach §§ 7,17 StVG, 823, 249 BGB, 115 VVG.

Nach den genannten Vorschriften ist für die Haftung dem Grunde nach auf die Verursachungs- und Verschuldensbeiträge der am Unfall beteiligten Kraftfahrer und ihrer Fahrzeuge abzustellen. Die Abwägung aller unfallrelevanten Verschuldens- und Verursachungsanteile führt im vorliegenden Streitfall dazu, dass der Kläger 1/3, die Beklagten 2/3 der Unfallfolgen zu tragen haben.

Dabei hat das Gericht durch die Beweisaufnahme folgenden Sachverhalt festgestellt:

Am Unfalltag, dem […].08.2011, fuhr die Zeugin T[…] mit dem Pkw des Klägers auf dem G[…]ring. In Annäherung an die von rechts kommende Einmündung der F[…]straße sah die Zeugin T[…] hinter der Einmündung auf dem G[…]ring eine Baustelle und dachte zunächst, dass ein Vorbeifahren an dieser Baustelle nicht möglich sei, weshalb sie mindestens zweimal den rechten Fahrtrichtungsanzeiger betätigte. Den rechten Fahrtrichtungsanzeiger schaltete die danach wieder aus, weil sie dann sah, dass vor ihr auf dem G[…]ring fahrende Fahrzeuge die Baustelle passieren konnten. Die Beklagte zu 1), die mit ihrem Pkw Renault an der Einmündung der F[…]straße zum G[…]ring angehalten hatte, sah zunächst nach links in Richtung des herannahenden Pkw Audi. Sie sah dabei den rechten Fahrtrichtungsanzeiger zweimal blinken. Außerdem sah sie, dass die Zeugin T[…] die Fahrt verlangsamte. Danach blickte die Beklagte zu 1) nach rechts. Ohne sich nochmals nach links zu vergewissern, fuhr sie danach in den G[…]ring ein. Zwischenzeitlich hatte die Zeugin T[…] ihre Abbiegeabsicht aufgegeben, so dass es zu einer Kollision der beiden Fahrzeuge kam. Dieser festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Angaben der Beklagten zu 1) und der Zeugin V[…]. Die Zeugin V[…] hat angegeben, dass die Zeugin Laura T[…] mindestens zweimal den rechten Fahrtrichtungsanzeiger betätigt und die Fahrt verlangsamt hat. Die Beklagte zu 1) hat angegeben, dass die Zeugin T[…] den rechten Fahrtrichtungsanzeiger viermal hat blinken lassen. Im Gegensatz zur Angabe der Zeugin T[…] geht das Gericht davon aus, dass die Zeugin T[…] die Fahrt verlangsamt hat und mindestens zweimal rechts geblinkt hat. Die Beklagte zu 1) hat ferner bestätigt, dass sie sich vor dem Einfahren in den G[…]ring nicht nochmals nach links orientiert hat.

Die sich aufgrund dieser Sachverhaltsfeststellung ergebende Rechtsfrage, ob sich der Wartepflichtige auf ein Blinkzeichen des Pkw auf der vorrangigen Straße verlassen kann, wird in der Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet. Teilweise wird in der Rechtsprechung davon ausgegangen, dass der Pkw-Fahrer auf der Vorfahrtsstraße, der den Fahrtrichtungsanzeiger betätigt, für den Wartepflichtigen einen Vertrauenstatbestand schafft, auf den sich der Wartepflichtige auch verlassen kann. Demgegenüber folgt das erkennende Gericht der Gegenmeinung (OLG Dresden, Versicherungsrecht 1995, S. 234, OLG Hamm, NZV2003, S. 414), nach der sich der Wartepflichtige allein auf den betätigten Fahrtrichtungsanzeigers des Pkw auf der vorrangingen Straße nicht verlassen darf; vielmehr muss der Wartepflichtige solange mit dem Einfahren in die Vorfahrtsstraße warten, bis er erkennen kann, dass der Pkw auf der vorrangigen Straße entsprechend dem gesetzten Fahrtrichtungsanzeiger auch wirklich abbiegen wird.

Tut der Wartepflichtige dies nicht, vertraut er also allein auf den gesetzten Fahrtrichtungsanzeiger, dann trifft ihn die überwiegende Haftung. Diese ist regelmäßig mit zwei Dritteln zu bemessen. So verhält es sich auch im Streitfall. Die Beklagte zu 1) hat sich allein auf den Fahrtrichtungsanzeiger der Zeugin T[…] verlassen. Sie hat dann nach rechts gesehen. Als aus dieser Richtung kein Verkehr mehr kam, ist sie dann losgefahren und in die vorrangige Straße eingefahren, ohne sich durch einen Blick nach links zu vergewissern, ob die Zeugin T[…] wirklich nach rechts in die F[…]straße einbiegt. Die Beklagte zu 1) trifft daher das überwiegende Verschulden. Aber auch die Zeugin T[…] hat durch das Betätigen des rechten Fahrtrichtungsanzeigers zum Unfall beigetragen. Ihre Mithaftung ist entsprechend den genannten Entscheidungen der Oberlandesgerichte mit einem Drittel zu bewerten.“

AG Bautzen, Urteil vom 19.10.2011 – 20 C 407/11