Erstattungsfähigkeit von Abschleppkosten für die Verbringung des beschädigten Fahrzeugs in eigene Werkstatt

Durch das Amtsgericht Dresden (AG Dresden, Urteil vom 26.4.2019 – 101 C 5808/18) wurde entschieden, dass ein Geschädigter nach einem Unfall sein Fahrzeug zu einer Reparaturwerkstatt an seinem Wohnort abschleppen lassen kann, um es dort begutachten und gegebenenfalls reparieren zu lassen. Dies gilt auch für den Fall, dass ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt und dies nach dem Unfall nicht sogleich sicher feststand.

Aus den Entscheidungsgründen:

„IM NAMEN DES VOLKES
ENDURTEIL

ln dem Rechtsstreit

Autohaus […], […]
vertreten durch den Geschäftsführer

– Klägerin –

Prozessbevollmächtigte.:
Rechtsanwälte Frings & Höhne, Wallstraße 15, 02625 Bautzen
[…]
gegen
[…]
vertreten durch den Vorstand

– Beklagter –

[…]

wegen Schadensersatz

hat das Amtsgericht Dresden durch
Richterin am Amtsgericht als weitere aufsichtsführende Richterin […] ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495 a ZPO unter Berücksichtigung der bis zum 16.04.2019 eingegangenen Schriftsätze am 26.04.2019

für Recht erkannt:

1.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 225,42 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seitdem 11.10.2018 zu zahlen.
2.
Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin gegenüber der Rechtsanwälte Frings & Höhne, Obergraben 7/9, 01097 Dresden von der Forderung der nicht anrechenbaren außergerichtlichen Kosten in Höhe von 70,20 EUR freizustellen.
[…]

Tatbestand

Der Tatbestand entfällt gemäß § 313a ZPO.

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

1.) Der Klägerin steht gegen die Beklagte aufgrund eines Verkehrsunfalls ein weiterer Schadensersatzanspruch in Höhe von 225,42 EUR gemäß §§ 7, 17 StVG, 115 WG, 249 ff. BGB zu.

a)
Die Klägerin war berechtigt, das Fahrzeug zu sich in die eigene Werkstatt nach dem Verkehrsunfall abschleppen zu lassen und die hierfür angefallenen Kosten von insgesamt 450,00 EUR geltend zu machen. Nach dem Unfall stand nicht sicher fest, ob ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt oder eine Reparaturfähigkeit des Fahrzeugs gegeben ist. Der Geschädigte hat immer ein berechtigtes Interesse daran, dass an seinem Wohnort das Fahrzeug in Augenschein genommen und begutachtet wird. Für Besprechungen mit der Reparaturwerkstatt und mit dem Gutachter muss es ihm möglich sein, persönliche Absprachen vor Ort zu treffen und dazu nicht an den Unfallort reisen zu müssen. Zudem fallen bei einer Reparatur oder einem Verkauf des Fahrzeugs am Unfallort Reisekosten für den Geschädigten an. Gegebenenfalls muss noch Urlaub genommen werden. Dies ist der geschädigten Partei nicht zuzumuten, so
dass die Abschleppkosten zum Wohnort bzw. Geschäftssitz des Geschädigten vom Schädiger zu zahlen sind. Unter Berücksichtigung der von der Beklagten geleisteten 225,00 EUR verbleibt daher noch ein Restanspruch in Höhe von 225,00 EUR.

b)
Unstreitig sind im vorliegenden Fall Vorhaltekosten für 14 Tage in Höhe von je 7,88 EUR angefallen, so dass auf diese Position nach Zahlung 109,90 EUR noch ein Restbetrag von 0,42 EUR zu zahlen ist.

c)
Der Klägerin steht auch ein Anspruch auf die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten aus dem berechtigten Streitwert von 225,42 EUR zu. Dies ergibt eine 1,3 Rechtsanwaltsgebühr in Höhe von 58,50 EUR sowie eine Auslagenpauschale von 11,70 EUR, mithin ein Betrag von 70,20 EUR.

2.)
Der Anspruch auf die geltend gemachten Zinsen ergibt sich nach §§ 286 Nr. 3, 288, 247 BGB.“

AG Dresden, Urteil vom 26.4.2019 – 101 C 5808/18

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert