Ein Leasingnehmer kann seine Forderungsansprüche gegenüber dem zum Rückkauf verpflichteten Autohaus nicht mit den Zahlungsansprüche des Leasinggebers aufrechnen

Nach dem Urteil des Amtsgerichts Bautzen (AG Bautzen, Urteil vom 27.5.2014 – 22 C 1123/13) kann ein Leasingnehmer seine Ansprüche gegenüber dem zum Rückkauf des Leasingsfahrzeugs verpflichteten Autohaus nicht mit den Zahlungsansprüchen der Leasinggeberin aufrechnen.

Auszug aus der Gerichtsentscheidung:

IM NAMEN DES VOLKES
ENDURTEIL

In dem Rechtsstreit

1. […]

Unterbevollmächtigte:

Rechtsanwälte Frings & Höhne, Wallstraße 15, 02625 Bautzen, […]

– Klägerin –

Prozessbevollmächtigte:

[…]

2. Autohaus […]

– Nebenintervenientin –

Prozessbevollmächtigte:

[…]

gegen

[…]

– Beklagter –

Prozessbevollmächtigte:

[…]

wegen Forderung

hat das Amtsgericht Bautzen durch

Richter am Amtsgericht […]

im schriftlichen Verfahren, in welchem Schriftsätze bis zum 22.04.2014 eingereicht werden konnten, am 27.05.2014

für Recht erkannt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.192,52 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hierauf seit dem 12.09.2013 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits und die Kosten der Nebenintervention hat der Beklagte zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 1.192,52 EUR festgesetzt.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über eine Restforderung aus einem Darlehensvertrag.

Die Klägerin gewährte dem Beklagten mit Vertrag vom 11.09.2008 ein Darlehen zur Finanzierung eines vom Beklagten bei der Nebenintervenientin erworbenen Kraftfahrzeuges VW Passat. Die Darlehensbedingungen […] enthalten folgende Ziffer:

“ 8. Verwertung des Fahrzeuges


b)
Nimmt die Bank das Fahrzeug zur Verwendung zurück, so wird schon jetzt vereinbart, dass sie dem Darlehensnehmer den gewöhnlichen Verkaufswert des Fahrzeuges im Zeitpunkt der Rücknahme vergütet und damit die Rücknahme des Fahrzeuges nicht als Ausübung des Rücktrittsrechts gilt. Als gewöhnlicher Verkaufswert wird der am Markt zu erzielende Preis (Händlereinkaufspreis ohne Mehrwertsteuer) vereinbart. Zur Festlegung desselben holt die Bank ein Sachverständigengutachten ein, auf dessen Grundlage die Verwertung betrieben wird. Der Darlehensnehmer kann innerhalb von 14 Tagen nach Mitteilung des im Gutachten ermittelten Schätzpreises einen Dritten benennen, der das Fahrzeug zum Schätzpreis oder zu einem höheren Preis abzunehmen verbindlich bereit ist.“

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Darlehensvertrages und der zwischen den Parteien vereinbarten Darlehensbedingungen wird auf die Vertragsurkunde nebst Anlagen […] verwiesen. Gemäß des zwischen den Parteien vereinbarten Zahlungsplanes war am 20.03.2013 eine Schlussrate von 6.762,13 € zur Zahlung fällig. Zur Absicherung der Zahlung der Schlussrate hatte der Kläger mit der Nebenintervenientin ein verbrieftes Rückgaberecht […] vereinbart, in welchem die Nebenintervenientin sich zum Rückkauf des finanzierten Fahrzeuges zum Preis in Höhe der Schlussrate vorbehaltlich eines Abzuges wegen eines möglichen zustandsbedingten Minderwertes verpflichtete. Die zwischen der Nebenintervenientin und dem Beklagten getroffene Vereinbarung enthält folgende Ziffern:

„2. Der Rückkaufpreis beträgt € 6762,13. Bei der Rückgabe darf das Fahrzeug eine Kilometerleistung von nicht mehr als 248.176 km aufweisen. Es muss sich in einem dem Alter und der Fahrleistung entsprechenden Erhaltungszustand befinden, frei von Schäden sowie Verkehrs- und betriebssicher sein. Normale Verschleißspuren gelten nicht als Schaden. Ist die Kilometerleistung überschritten, vermindert sich der Rückkaufpreis um Ct 7,31 je Kilometer. Ist die Kilometerleistung unterschritten, erhöht sich der Rückkaufpreis um Ct 4,38 je Kilometer. Bei der Berechnung bleiben 2.500 km ausgenommen. Der Rückkaufpreis vermindert sich ebenfalls um einen zustandsbedingten Minderwert. Über den Zustand des Fahrzeuges wird bei Rückgabe ein gemeinsames Protokoll angefertigt und von beiden Vertragsparteien unterzeichnet. Können sich die Firma und der Kunde über den Minderwert nicht einigen, wird der Minderwert auf Veranlassung der Firma mit Zustimmung des Kunden durch einen öffentlich bestellten vereidigten Sachverständigen oder ein unabhängiges Sachverständigen-Unternehmen ermittelt. Die Kosten tragen die Firma und der Kunde je zur Hälfte. Durch das Sachverständigengutachten wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen. Nachträgliche Änderungen, zusätzliche Einbauten sowie Lackierungen und Beschriftungen an dem Fahrzeug sind mit der Firm im Voraus abzustimmen. Dabei ist gleichzeitig ein voraussichtlich entstehender Mehr- oder Minderwert für den Zeitpunkt der Rückgabe festzulegen.

3. Die Rückgabe des Fahrzeuges an die Firma hat spätestens am Tage der Fälligkeit der Schlussrate zu erfolgen. Zur Ermittlung des Rückkaufpreises wird der Kunde das Fahrzeug der Firma spätestens 14 Tage vor der Fälligkeit des Schlussrate zur Bewertung vorführen.“

Bereits Wochen vor der Fälligkeit der Schlussrate am 20.03.2013 nahm der Kläger Kontakt zur Nebenintervenientin zur Klärung der Rückgabemodalitäten des Fahrzeuges auf. Da sich Meinungsverschiedenheiten über einen zustandsbedingten Minderwert des Fahrzeuges zwischen der Nebenintervenientin und dem Beklagten ergaben, ließ die Nebenintervenientin ein Gutachten zum Fahrzeugzustand anfertigen. Dieses Gutachten kam zu einem geschätzten Minderwert des Fahrzeuges in Höhe von 1.742,80 € netto. Dennoch erzielten die Nebenintervenientin und der Beklagte keine Einigung über die Höhe des Minderwertes. Zum Zeitpunkt der Endfälligkeit des Darlehens am 20.0.2013 stellte der Beklagte das Fahrzeug auf dem Betriebsgelände der Nebenintervenientin ab. Diese zahlte an die Klägerin 5.058,53 € aus, was dem vereinbarten Rückkaufspreis in Höhe von 6.762,13 € abzüglich des Nettominderwertes in Höhe von 1.742,80 € unter Berücksichtigung einer Gutschriftvon 39,20 € wegen Unterschreitung der vereinbarten Kilometerfahrleistung entsprach.

Im September 2013 bezahlte der Beklagte an die Klägerin auf die noch ausstehende Darlehensforderung in Höhe von 1.742,80 € einen Betrag von 511,08 €.

Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe gegenüber der Nebenintervenientin von seinem verbrieften Rückkaufsrecht Gebrauch gemacht und mit dieser einen Rückkaufvertrag über das finanzierte Auto geschlossen. Zu einer Verwertung des Fahrzeuges durch die Klägerin entsprechend den Darlehensbedingungen vom 11.09.2008 sei es nicht gekommen. Die Klägerin ist der Auffassung, dass der Beklagte Einwendungen aus der Ausübung des verbrieften Rückkaufsrechtes gegen die Klägerin nicht geltend machen könne, da es sich hier nicht um verbundene Geschäfte handele.

Die Klägerin hat zuletzt beantragt, zu erkennen

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin € 1.192,52 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hierauf seitdem 12.09.2013 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, das Fahrzeug am 20.03.2013 an die Nebenintervenientin zur Verwertung durch die Klägerin zurückgegeben zu haben. Er ist der Auffassung, die Beauftragung des Gutachtens am 21.02.2013 entspreche nicht dem zwischen den Parteien im Darlehensvertrag, dort Ziffer 8 b vereinbarten Prozedere. Der Beklagte behauptet, der gewöhnliche Verkaufswert des Fahrzeuges am 20.03.2013 habe 6.251,05 € betragen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 25.03.2014 den Beklagten angehört.

Der Beitritt der Nebenintervenientin zum Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin mit Schriftsatz vom 22.04.2014 bot keinen Anlass zur Wiedereröffnung der Hauptverhandlung.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Die Klägerin hat einen Rückzahlungsanspruch aus § 488 Abs. 1 S. 2 BGB aus dem Darlehensvertrag vom 11.09.2008 in Höhe der Klageforderung (1). Einwendungen hiergegen stehen dem Beklagten weder aus dem Darlehensvertrag selbst (2.) noch aus einem verbundenen Geschäft zu (3.).

1. Aus dem unstreitig zwischen den Parteien zustandegekommenen Darlehensvertrag war am 20.03.2013 eine Schlussrate in Höhe von 6.762,13 € zur Zahlung fällig. Diese minderte sich um die von der Nebenintervenientin hierauf geleistete Zahlung in Höhe von 5058,53 € und die vom Beklagten geleisteten Zahlung von 511,08 € auf 1.192,52 €.

2. Einwendungen aus dem Darlehensvertrag -insbesondere aus der beklagtenseits behaupteten Verwertung des Fahrzeugs durch die Klägerin- stehen dem Beklagten nicht zu. Eine Verwertung des Fahrzeuges durch die Klägerin hat nicht stattgefunden. Die Anhörung des Beklagten ergab, dass dieser im Zusammenhang mit der Rückgabe des Fahrzeuges niemals Kontakt zur Klägerin aufgenommen, ihr etwa mitgeteilt hat, es sei nicht zu einer Einigung zwischen ihm und der Nebenintervenientin über einen Rückkauf des Fahrzeuges gekommen, oder sie aufgefordert hat, das Fahrzeug zur Verwertung zurückzunehmen. Vielmehr ist aus dem nach §§ 133, 157 BGB auszulegenden Verhalten des Beklagten und der Nebenintervientin zu schließen, dass es zum Abschluss eines Rückkaufvertrages zwischen dem Beklagten und der Nebenintervientin gekommen ist. Mit dem Ansinnen der Ausübung seines Rückkaufsrechtes ist der Beklagte zunächst auf die Nebeninvenientin zugekommen. Entsprechend wurde auch von dieser -der Rückkaufsvereinbarung folgend- ein Gutachten zum Minderwert und nicht etwa entsprechend Ziffer 8b des Darlehensvertrages ein Gutachten zum gewöhnlichen Verkaufswert des Fahrzeuges eingeholt. Dass Beklagter und Nebenintervenientin sich nicht über einen vom vereinbarten Rückkaufs preis abzuziehenden Minderwert einig wurden, hindert nicht das Zustandekommen eines Rückkaufvertrages. Einigkeit über den Kaufpreis war mit Abschluss des Rückkaufs rechtes für den Beklagten erzielt. Die Möglichkeit, dass die Parteien sich nicht über einen Minderungsbetrag einigen können, sieht die Vereinbarung selbst nicht als Hindernis für das Zustandekommen eines Rückkaufvertrages an. Gegebenfalls sollte auch nach Einholung eines entsprechenden Sachverständigengutachtens der Rechtsweg nicht ausgeschlossen sein. Die Überlassung des Fahrzeuges an die Nebenintervenientin am 20.03.2013 konnte von dieser mangels gegenteiliger Äußerung des Beklagten nur so verstanden werden, dass der Abschluss eines Rückkaufsvertrages angeboten wurde. Dass die Nebenintervenientin das Fahrzeug für die Klägerin zur Verwertung nach dem Darlehensvertrag entgegen nehmen sollte, war weder aus den Umständen zu schließen, noch hat der Beklagte dies ausdrücklich verlangt. Das Angebot des Beklagten hat die Nebenintervenientin durch Entgegennahme des Fahrzeuges und dem weiteren Vorgehen entsprechend der Rückkaufsvereinbarung, nämlich Berechnung des angepassten Kaufpreises nach gutachterlich festgestellten Minderwert und Gutschrift der Minderkilometer, sowie Auszahlung des berechneten Betrages an die Klägerin, angenommen. Dass die Klägerin zu einem späteren Zeitpunkt mit Schreiben vom 26.08.2013 mitgeteilt hat, das Fahrzeug sei verwertet worden, hat auf das gefundene Ergebnis keinen Einfluss. Der Rückkauf des Fahrzeuges durch die Nebenintervenientin war bereits vollzogen.

3. Einwendungen aus dem abgeschlossenen Rückkaufvertrag kann der Beklagte nicht gemäß §§ 359 S. 1, 358 Abs. 3 BGB geltend machen, da es sich bei dem Darlehensvertrag und dem Rückkaufvertrag bzw. der diesem zugrundeliegenden Vereinbarung eines „verbrieften Rückkaufsrechtes“ nicht um verbundene Geschäfte handelt. Nach der klägerseits zitierten Rechtsprechnung des BGH und verschiedener Oberlandesgerichte […], welcher hier gefolgt wird, handelt es sich bei dem Darlehensvertrag und der hier abgeschlossenen Nebenabrede nicht um eine wirtschaftliche Einheit im Sinne des § 358 Abs. 3 BGB. Ob von der Nebenintervenientin also zu Recht der gutachterlich festgestellte Minderwert in Abzug gebracht wurde, kann somit dahinstehen.

4. Der Zinsanspruch ergibt sich unter dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB, da für die Leistung der Schlussrate nach dem Darlehensvertrag eine Zeit nach dem Kalender bestimmt war.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.“

AG Bautzen, Urteil vom 27.5.2014 – 22 C 1123/13

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert