Versagung der Restschuldbefreiung wegen grob fahrlässiger Unvollständigkeit des Gläubigerverzeichnisses

Das Landgericht Dresden (Beschluss vom 11.03.2026 – 10 T 709/25) hatte über die sofortige Beschwerde eines Schuldners zu entscheiden, dem das Amtsgericht Dresden als Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung versagt hatte, weil er einen Insolvenzgläubiger nicht in seinem Gläubigerverzeichnis angegeben hatte. Die Kammer wies die Beschwerde als unbegründet zurück und bestätigte damit im Ergebnis die erstinstanzliche Entscheidung, wenngleich sie die herangezogene Anspruchsgrundlage korrigierte.

Richtige Rechtsgrundlage: § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO statt Nr. 6

Zunächst stellte das Landgericht klar, dass das Amtsgericht den Versagungsgrund zwar im Ergebnis zutreffend bejaht, ihn jedoch auf die falsche Norm gestützt hatte. § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO, der die unrichtige oder unvollständige Angabe in den nach § 305 InsO vorzulegenden Verzeichnissen betrifft, ist allein auf das Verbraucherinsolvenzverfahren zugeschnitten, da § 305 InsO ausschließlich für dieses gilt. Im vorliegenden Regelinsolvenzverfahren ergibt sich die Pflicht des Schuldners zur vollständigen Benennung seiner Gläubiger hingegen aus § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO in Verbindung mit den allgemeinen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten der §§ 97, 20 InsO, was der Bundesgerichtshof bereits in seiner Entscheidung NZI 2009, 65 klargestellt hat.

Die vier Tatbestandsvoraussetzungen

Die Kammer prüfte die Versagungsvoraussetzungen des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO anhand der vom Bundesgerichtshof entwickelten vierstufigen Prüfungsstruktur.

Auf der ersten Stufe bejahte sie eine Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflicht. Nach § 97 InsO ist der Schuldner verpflichtet, alle für das Verfahren bedeutsamen rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Verhältnisse von sich aus und ohne besondere Aufforderung offenzulegen. Hierzu gehört im Eröffnungsverfahren auch die Vorlage eines vollständigen Gläubigerverzeichnisses einschließlich der Anschriften. Der Schuldner hatte es unstreitig unterlassen, eine Forderung des antragstellenden Gläubigers in Höhe von 3.037,49 Euro aufzunehmen, die aus sieben Einzellieferungen von Getränken sowie der Vermietung von Inventar im Zeitraum Juni 2018 bis September 2019 resultierte.

Auf der zweiten Stufe bejahte das Gericht die Eignung der Pflichtverletzung, die Gläubigerbefriedigung zu gefährden. Für das Vorliegen dieses Merkmals kommt es nicht darauf an, ob die Befriedigungsaussichten tatsächlich geschmälert wurden; es genügt, dass die Pflichtverletzung ihrer Art nach geeignet ist, diesen Erfolg herbeizuführen. Dies ist nach ständiger Rechtsprechung stets dann der Fall, wenn ein Gläubiger nicht im Verzeichnis aufgeführt wird, da er dadurch von der Teilnahme am Insolvenzverfahren und damit von der quotalen Befriedigung ausgeschlossen werden kann. Genau dies war hier eingetreten: Der Gläubiger konnte mangels Kenntnis vom Verfahren zunächst keine Forderung anmelden.

Die dritte und im vorliegenden Verfahren entscheidende Stufe betraf das Verschulden. Das Landgericht verneinte Vorsatz, da die Gesamtwürdigung – geringe Forderungshöhe von rund 3.000 Euro im Verhältnis zur Gesamtverschuldung von knapp 200.000 Euro, die Vielzahl von 29 angegebenen Gläubigern sowie die geschilderte Geschäftsabwicklung – nicht den Schluss auf eine bewusste Nichtangabe zuließ. Grobe Fahrlässigkeit bejahte die Kammer jedoch mit überzeugender Begründung. Sie betonte zunächst das im Insolvenzrecht geltende Darlegungsprinzip: Hat der Gläubiger die objektive Nichtangabe einer Forderung aus einer bekannten Geschäftsbeziehung hinreichend dargetan, obliegt es dem Schuldner, substantiiert darzulegen und glaubhaft zu machen, warum die Nichtangabe ausnahmsweise weder vorsätzlich noch grob fahrlässig erfolgte. Dieser Entlastungspflicht ist der Schuldner nicht nachgekommen.

Dem Schuldner war die regelmäßige Geschäftsbeziehung zu seinem Getränkelieferanten bekannt. Er wusste zudem, dass die mit seiner Buchhaltung beauftragte Person unzuverlässig arbeitete und gerade diese Unzuverlässigkeit letztlich zur Insolvenz beitrug. In dieser Situation hätte es sich geradezu aufgedrängt, bei dem langjährigen Lieferanten vor Erstellung des Gläubigerverzeichnisses gezielt nach offenen Forderungen zu fragen. Die Kammer hielt dem Schuldner insbesondere entgegen, dass er selbst vorgetragen hatte, die Geschäftsabwicklung sei im Wesentlichen bar und ohne schriftliche Dokumentation erfolgt – ein Umstand, der die Pflicht zur persönlichen Nachfrage beim Lieferanten erst recht begründete, nicht aber entfallen ließ. Verschärfend kam hinzu, dass der Schuldner selbst eingeräumt hatte, er habe mit „Unstimmigkeiten“ bei offenen Forderungen gerechnet. Wer aber mit offenen Posten beim Lieferanten rechnet, handelt grob fahrlässig, wenn er diesen dennoch nicht in das Gläubigerverzeichnis aufnimmt.

Verhältnismäßigkeit der Versagung

Auf der vierten Stufe wandte sich die Kammer dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung NZI 2009, 253 klargestellt, dass nicht jede noch so geringfügige Pflichtverletzung die Versagung rechtfertigt. Ein nicht mehr hinnehmbares Missverhältnis zwischen Pflichtverletzung und dem Eingriff in die Rechtsstellung des Schuldners kann insbesondere dann anzunehmen sein, wenn der Schuldner die unterlassene Auskunft von sich aus nachholt, bevor sein Verhalten aufgedeckt wird und ein Versagungsantrag gestellt ist.

Im vorliegenden Fall verneinte das Landgericht ein solches Missverhältnis. Zwar macht die nicht angegebene Forderung mit 1,5 Prozent der Gesamtschulden einen relativ geringen Anteil aus, doch genügt allein ein niedriger prozentualer Anteil nicht für die Annahme der Unverhältnismäßigkeit. Das Gericht verwies auf eine Entscheidung des Landgerichts Stuttgart, das bei einer unterlassenen Angabe von lediglich einem Prozent der Gesamtforderung die Wesentlichkeitsschwelle bereits als überschritten ansah. Ausschlaggebend war im Dresdner Fall zudem der qualitative Aspekt der Pflichtverletzung: Es handelte sich nicht um eine einmalige, leicht übersehbare Einzelforderung, sondern um eine Gesamtforderung aus sieben Einzelrechnungen im Rahmen einer laufenden, ihm bekannten Geschäftsbeziehung, die überdies weitgehend bar und ohne schriftliche Belege abgewickelt worden war.

Fazit

Die Entscheidung verdeutlicht einmal mehr, dass Schuldner im Regelinsolvenzverfahren bei der Erstellung des Gläubigerverzeichnisses eine aktive Ermittlungspflicht trifft, die sich bei bekannt unzuverlässiger Buchführung und bar abgewickelten Lieferbeziehungen erheblich verschärft. Der Einwand, man habe sich auf ein Buchhaltungsbüro verlassen, entlastet nur dann, wenn kein Anlass bestand, dessen Zuverlässigkeit in Zweifel zu ziehen – ein solcher Anlass war hier nach den eigenen Angaben des Schuldners gegeben. Die Entscheidung unterstreicht zudem, dass der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei grob fahrlässigen Nichtangaben aus mehrfach wiederholten Geschäftsvorgängen kaum Raum für ein Absehen von der Versagung lässt.

Auszug aus den Entscheidungsgründen:

BESCHLUSS

In Sachen

[…]

– Schuldner und Beschwerdeführer –

Verfahrensbevollmächtigte:
[…]

Weitere Beteiligte:

1. […]

– Versagungsantragsteller, Insolvenzgläubiger und Beschwerdegegner –

Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Frings & Höhne, Obergraben 7/9, 01097 Dresden, […]

2. Rechtsanwalt […]

– Insolvenzverwalter und weiterer Beteiligter –

wegen Beschwerde in Insolvenzsachen

erlässt die 10. Zivilkammer des Landgerichts Dresden am 11.03.2026 durch

Vorsitzende Richterin am Landgericht […]

nachfolgende Entscheidung:

1. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Dresden – Insolvenzgericht – vom 4. August 2025 (560 IN 1297/21) wird zurückgewiesen.

2. Der Schuldner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Zur Überprüfung steht die Versagung der Restschuldbefreiung.

Das Insolvenzgericht eröffnete mit Beschluss vom 30. September 2021 auf den am 23. Juli 2021 eingegangenen Eigenantrag vom 22. Juli 2021, der mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung verbunden war, das (Regel)Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners als und bestellte den weiteren Beteiligten zu 2 zum Insolvenzverwalter. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass der Schuldner die Restschuldbefreiung erlangt, wenn er den Obliegenheiten nach § 295 InsO nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung der Restschuldbefreiung nach §§ 290, 297 InsO und § 298 InsO nicht vorliegen.

Der weitere Beteiligte zu 1 wurde am 16. Mai 2024 durch das Insolvenzgericht unter lfd. Nr. 19 in der Insolvenztabelle (Sonderband b) als Insolvenzgläubiger gem. § 38 InsO festgestellt.

Der Schuldner betrieb seit November 2011 bis zur endgültigen Einstellung seines Geschäftsbetriebs am 31. März 2021 ein Einzelunternehmen als Gastronom und als Automatenaufsteller. Er hatte in seinen den Eröffnungsantrag begründenden Unterlagen 29 Gläubiger mit einer Gesamtforderung von 196.850 € angegeben, nicht aber eine Forderung des weiteren Beteiligten zu 1 i.H.v. 3.037,49 €. Diese Forderung stammte aus einem mit dem Schuldner abgeschlossenen Vertrag über die Lieferung von Getränken sowie die Vermietung von Inventar. Ihr liegen Leistungen zugrunde, welche im Zeitraum vom 8. Juni 2018 bis zum 4. September 2019 vom weiteren Beteiligten zu 1 erbracht und dem Schuldner in insgesamt 7 Einzelrechnungen in Rechnung gestellt wurden, ohne dass die Rechnungen zum Ausgleich gebracht wurden.

Der weitere Beteiligte zu 1 beantragte daher unter dem 23. Mai 2023, dem Schuldner die
Restschuldbefreiung zu versagen. Der Antrag wurde zunächst bis zum Ablauf der Abtretungsfrist nach § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO zurückgestellt. Mit Schreiben vom 5. Februar 2025 gab das Insolvenzgericht den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit, sich bis zum 7. März 2025 zum Versagungsantrag des weiteren Beteiligten zu 1 zu äußern.

Der weitere Beteiligte zu 1 hielt an seinem Antrag fest, weil der Schuldner entgegen § 290
Abs. 1 Nr. 6 InsO in den nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO vorzulegenden Verzeichnissen vorsätz-
lich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht habe.

Der Schuldner beantragte mit Schriftsatz vom 10. April 2025, den Antrag zurückzuweisen. Er wendet ein, dass er nicht grob fahrlässig gehandelt habe. Grundsätzlich habe er bei Erstellung des Gläubigerverzeichnisses Kenntnis von der Geschäftsbeziehung zum weiteren Beteiligten zu 1 gehabt. Insgesamt 29 Gläubiger habe er mit ihren jeweiligen Forderungen angegeben. Dass der weitere Beteiligte zu 1 dort nicht verzeichnet sei, gehe darauf zurück, dass dem Schuldner zum damaligen Zeitpunkt diese Forderung nicht bekannt gewesen sei. Die Gläubigerliste habe der Schuldner nicht selbst erstellt. Er sei dazu auf Hilfe Dritter angewiesen gewesen. Die notwendigen Informationen und Angaben dazu habe er vom Steuerbüro bezogen, das für ihn bezüglich seines Einzelunternehmens mit der Buchhaltung betraut gewesen sei. Diesem haben alle Buchhaltungsunterlagen vorgelegen, also auch Belege wie z.B. Rechnungen. Er bestreitet, dass sich dabei auch Rechnungen des antragstellenden Gläubigers befunden haben. Mit Schriftsatz vom 30. Mai 2025 trägt er zudem vor, dass die Rechnungen des weiteren Beteiligten zu 1 ihn nicht erreicht hätten. Der Schuldner sei nicht immer persönlich in seinen Niederlassungen anwesend gewesen. Seine Mitarbeiter hätten die Anweisung gehabt, Eingangsrechnungen und Lieferscheine zu sammeln und regelmäßig an einen Herrn D[…] in Bautzen zu übermitteln. Dieser habe vom Schuldner den Auftrag gehabt, die Buchhaltung durchzuführen, was allerdings nicht ordnungsgemäß umgesetzt worden sei. Mit Schriftsatz vom 1. August 2025 ergänzt der Schuldner, dass er die Bestellungen per Telefon bei dem weiteren Beteiligten zu 1 aufgegeben, sein ehemaliger Mitarbeiter die Lieferscheine bekommen und das Geld entweder noch am gleichen Tag bezahlt oder der Mitarbeiter Lebelt des weiteren
Beteiligten zu 1 das Geld persönlich abgeholt habe. Der mahnende Mitarbeiter des weiteren Beteiligten zu 1 Herr S[…] habe nie mit dem Schuldner persönlich Kontakt gehabt, sondern allenfalls mit seinen damaligen Mitarbeitern an den jeweiligen Niederlassungen.

Der dazu angehörte weitere Beteiligte zu 1 erwiderte mit Schreiben vom 28. April 2025, dass der Schuldner schuldhaft gegen seine gesetzlichen Pflichten verstoßen habe, indem er den weiteren Beteiligten zu 1 im Gläubigerverzeichnis nicht angegeben habe. Als kaufmännisch tätiger Schuldner habe ihn die Pflicht zur ordnungsgemäßen Buchführung getroffen. Es sei davon auszugehen, dass der Schuldner keine vollständige Übersicht über seine Verbindlichkeiten geführt habe. Dieses Fehlverhalten begründe die von § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO geforderte qualifizierte Schuldhaftigkeit. Die grobe Fahrlässigkeit gründe auch in der Tatsache, dass die Forderung aus wiederholten Lieferungen bestehe. Mit Schreiben vom 5. Juni 2025 ergänzte er, dass die Rechnungen jeweils unverzüglich nach Lieferung der Ware bzw. nach Erbringung der Leistung erstellt und an die Niederlassungen des Schuldners übermittelt worden seien. Der Außendienstmitarbeiter des weiteren Beteiligten zu 1 […] S[…] habe mehrfach persönlich auf sämtliche offene Rechnungen aufmerksam gemacht und zur Zahlung gemahnt, unabhängig davon, an welche Niederlassung oder Geschäftsadresse die Rechnungen im Einzelnen versandt worden seien. Diese regelmäßigen Erinnerungen und Mahnungen seien im Rahmen des laufenden Geschäftsverhältnisses kontinuierlich vorgenommen worden.

Der weitere Beteiligte zu 2 erklärte mit Schriftsatz vom 18. Juli 2025, dass ihm die von dem weiteren Beteiligten zu 1 angeführten Gründe zur Verwirklichung des Versagungsgrundes schlüssig erscheinen.

Das Insolvenzgericht versagte dem Schuldner mit dem angegriffenen Beschluss vom 4. August 2025 die Restschuldbefreiung, weil dieser die Forderung des weiteren Beteiligten zu 1 grob fahrlässig nicht im Gläubigerverzeichnis angegeben hat.

Gegen den dem Schuldner am 12. August 2025 zugestellten Beschluss legte dieser mit am selben Tag beim Insolvenzgericht eingegangenen Schreiben sofortige Beschwerde ein und begründete diese fristgerecht mit Schreiben vom 30. Oktober 2025 unter Wiederholung und teilweiser Vertiefung seines bisherigen Sachvortrags.

Das Insolvenzgericht half der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 1. Dezember 2025 nicht ab und legte die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vor.

II.

Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 296 Abs. 3 Satz 1 InsO statthaft und auch im Übrigen
zulässig, insbesondere in der Form und Frist der § 4 InsO, § 569 ZPO eingelegt.

Sie hat aber in der Sache keinen Erfolg, weil das Insolvenzgericht zutreffend die Restschuldbefreiung des Schuldners versagt hat. Die am 23. Mai 2023 beantragte Restschuldbefreiung ist auf den gem. § 296 Abs. 1 InsO zulässigen (1.) Antrag des weiteren Beteiligten zu 1 zu versagen, weil der Schuldner Auskunftspflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig i.S.v. § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO verletzt hat (2.), indem er den weiteren Beteiligten zu 1 nicht im Gläubigerverzeichnis angab.

1.

Der Versagungsantrag des weiteren Beteiligten zu 1 vom 23. Mai 2023 ist zulässig, insbesondere statthaft, weil der weitere Beteiligte zu 1 Insolvenzgläubiger i.S.v. §§ 38, 290 Abs. 1 InsO ist, der Antrag fristgerecht – bereits vor Ablauf der dreijährigen Abtretungsfrist nach § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO – gestellt und ein Versagungsgrund glaubhaft gemacht ist.

2.

Auf den zulässigen Antrag ist die Restschuldbefreiung zu versagen, weil die Voraussetzung für eine Versagung der Restschuldbefreiung gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO erfüllt sind. Die vom Amtsgericht in Bezug genommene Vorschrift des § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO findet zwar keine Anwendung, da diese nur für den Schuldner im Verbraucherinsolvenzverfahren von Bedeutung ist, da nur für diesen die in Bezug genommene Regelung des § 305 InsO einschlägig ist. Die Pflicht des Schuldners, seine Gläubiger zu benennen, ergibt sich aber auch aus § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO (BGH NZI 2009, 65).

Nach dieser Vorschrift ist dem Schuldner – ohne dass dem Gericht hierbei ein Ermessen zu-
stünde – die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn er Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz (a.) verletzt hat, diese ihrer Art nach geeignet sind, die Befriedigung der Gläubiger zu gefährden (b.), dies vorsätzlich oder grob fahrlässig erfolgte (c.) und mit der Pflichtverletzung eine Wesentlichkeitsgrenze überschritten wurde (d.).

a.

Der Schuldner hat seine Pflicht zur Auskunft und Mitwirkung i.S.v. §§ 97, 20 InsO verletzt. Das Gesetz nimmt in § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO Bezug auf die in § 97 InsO normierte Pflicht des
Schuldners zur Auskunft und Mitwirkung, die über die Regelung des § 20 InsO auch im Eröffnungsverfahren gegeben ist (BGH NZI 2005, 232; BeckRS 2008, 804). Nach § 97 InsO ist der Schuldner verpflichtet, dem Insolvenzgericht, dem Insolvenzverwalter, dem Gläubigerausschuss und auf Anordnung des Gerichts der Gläubigerversammlung über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse Auskunft zu geben. Dieser Begriff ist weit auszulegen und umfasst alle rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Verhältnisse, die für das Verfahren in irgendeiner Weise von Bedeutung sein können. Die Verpflichtung zur Auskunft ist nicht davon abhängig, dass an den Schuldner entsprechende Fragen gerichtet werden. Der Schuldner muss vielmehr die betroffenen Umstände von sich aus, ohne besondere Nachfrage, offen legen, soweit sie offensichtlich für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sein können und nicht klar zu Tage liegen. Zu den Auskunfts- und Mitwirkungspflichten gehört im Insolvenzeröffnungsverfahren im Hinblick auf § 30 Abs. 2 InsO auch die Vorlage eines vollständigen Gläubigerverzeichnisses einschl. der Anschriften und eine zeitnahe Vermögensübersicht (MüKoInsO/Stephan, 4. Aufl. 2020, InsO § 290 Rn. 81 f., beck-online, m.w.N.).

Unstreitig hat es der Schuldner verabsäumt, den weiteren Beteiligten zu 1 im Gläubigerver-
zeichnis mit seiner Forderung über 3.037,49 € aufzuführen, welche insgesamt sieben Lieferungen von Getränken sowie Vermietungen von Inventar aus dem Zeitraum vom 8. Juni 2018 bis zum 4. September 2019 umfasst.

b.

Die Restschuldbefreiung wegen der Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners kann nur versagt werden, wenn die Pflichtverletzung ihrer Art nach geeignet ist, die Befriedigung der Gläubiger zu gefährden, während es nicht darauf ankommt, ob die Befriedigungsaussichten tatsächlich geschmälert worden sind (BeckOK InsR/Riedel, 41. Ed. 1.11.2025, InsO § 290 Rn. 49, beck-online, m.w.N.). Das ist immer dann der Fall, wenn der Gläubiger einer lnsolvenzforderung nicht im Verzeichnis aufgeführt wird, weil dadurch seine Teilnahme am Verfahren in Frage gestellt wird.

So liegt der Fall hier. Der weitere Beteiligte zu 1 konnte zunächst am lnsolvenzverfahren aufgrund der unterlassenen Angaben nicht teilnehmen, wodurch die Befriedigung seiner Forderung gefährdet war.

c.

Der Schuldner hat gegen seine Mitwirkungspflicht auch grob fahrlässig verstoßen, indem er sich nicht redlich bemühte, seine Gläubiger bei Erstellung des Gläubigerverzeichnisses und später im Insolvenzeröffnungsverfahren umfassend zu ermitteln und dabei den weiteren Beteiligten zu 1 anzugeben unterließ. Das Amtsgericht hat grobe Fahrlässigkeit des Schuldners rechtsfehlerfrei festgestellt.

Der Verschuldensgrad der groben Fahrlässigkeit ist in § 290 InsO nicht definiert. Die Recht-
sprechung versteht unter grober Fahrlässigkeit ein Handeln, bei dem die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt wurde, wenn ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt oder beiseitegeschoben wurden und dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall sich jedem aufgedrängt hätte. Bei der groben Fahrlässigkeit handelt es sich um eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung (BGH NZI 2006, 299 Rn. 10; NZI 2007, 733 Rn. 9; NZI 2013, 648 Rn. 22; NZI 2020, 837 Rn. 13; NZI 2023, 177 Rn. 17, beck-online).

Der weitere Beteiligte zu 1 ist seiner Darlegungslast zur groben Fahrlässigkeit des Schuldners ausreichend nachgekommen. Denn er hat vorgetragen – und das ist unstreitig geblieben -, dass der Schuldner eine Forderung nicht angegeben hat, die aus einer regelmäßigen Geschäftsbeziehung zum weiteren Beteiligten zu 1 stammt und der sieben Einzelrechnungen zugrunde lagen. Der weitere Beteiligte zu 1 belieferte den Schuldner in seinen Filialen „Bistro H[…]“ und „Bistro T[…]“, in welchen er Gastronomie und Spielgeräte betrieb, regelmäßig mit Getränken sowie der Vermietung von Inventar. Dem Schuldner, der um diese regelmäßigen Lieferungen wusste, hätte sich bei seinem regelmäßigen Lieferanten erkundigen müssen, ob es noch offene Rechnungen gab. Dies erst recht, nachdem ihm – wie er selbst vorträgt – bekannt wurde, dass das von ihm beauftragte Buchhaltungsbüro unzuverlässig arbeitete, so unzuverlässig, dass dies letztlich in dem Erfordernis zur Stellung des Insolvenzantrags mündete.

Es ist Sache des Schuldners darzulegen, warum das Verschweigen ausnahmsweise weder
vorsätzlich noch grob fahrlässig ist (BGH, Beschluss vom 28. Juni 2012 – IX ZB 259/11 Rn. 9;
AG Göttingen, Beschluss vom 23. Dezember 2014 -74 lK 83/14). Zwar geht auch das Be-
schwerdegericht nach den Angaben des Schuldners und den objektiven Umständen – Höhe
der Forderung von ca. 3.000 € im Vergleich zur Höhe der angegebenen Forderungen von rund 200.000 €, Anzahl der 29 angegebenen Gläubiger, Angaben zur gelebten Geschäftsbeziehung – in der Gesamtwürdigung nicht davon aus, dass er die Forderung des weiteren Beteiligten zu 1 vorsätzlich nicht angegeben hat. Er konnte jedoch nicht darlegen, dass das Verschweigen nicht auf grober Fahrlässigkeit beruht.

aa) Vorliegend hat der Schuldner zum einen angegeben, er habe sich auf die Angaben seines Steuerberaters verlassen, der in seinen Unterlagen offene Rechnungen des weiteren Beteiligten zu 1 nicht vorliegen hatte, und die Forderung des weiteren Beteiligten zu 1 nicht im Gedächtnis gehabt. Damit hat der Schuldner nicht in ausreichender Weise glaubhaft gemacht, nicht grob fahrlässig gehandelt zu haben. Gerade vor dem Hintergrund und im Bewusstsein, dass die mit seiner Buchhaltung beauftragte Person unzuverlässig arbeitete, was letztlich sogar in die Insolvenz mündete, hätte erhöhte Anstrengungen erfordert, seine Gläubiger zu ermitteln. Dies gilt auch und insbesondere, soweit ggf. keine Rechnungen im Buchhaltungsbüro vorgelegen haben, denn der Schuldner trägt selbst vor, dass die Geschäftsabwicklung mit dem weiteren Beteiligten zu 1 im Wesentlichen bar und ohne schriftliche Dokumentationen erfolgte. Gerade in einer in dieser Art gelebten Geschäftsbeziehung war es die sehr naheliegende Pflicht des Schuldners, sich bei Erstellung des Gläubigerverzeichnisses beim weiteren Beteiligten zu 1 als regelmäßigem Getränkelieferanten nach eventuell bestehenden offenen Forderungen zu erkundigen.

bb) Zum anderen beruft sich der Schuldner darauf und vertieft dies im Beschwerdeverfahren, dass er nicht habe mit Rückständen rechnen müssen, weil vor Entstehung der streitgegenständlichen Forderungen vereinbart worden sei, dass Lieferungen nur gegen Barzahlung erfolgen. Dieser Vortrag räumt jedoch den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit nicht aus, da er widersprüchlich ist und auch nach diesem die Möglichkeit besteht, dass offene Forderungen des weiteren Beteiligten zu 1 bestanden. Die Praxis zwischen ihm und dem weiteren Beteiligten zu 1 sei so gewesen, dass die Rechnungen entweder am selben Tag bezahlt worden seien oder der Betrag durch einen Mitarbeiter des weiteren Beteiligten zu 1 abgeholt worden sei. Dieser Vortrag bedeutet, dass es zwar die Variante gab, dass der weitere Beteiligte zu 1 nur gegen sofortige Barzahlung seine Waren beim Schuldner beließ und dass so keine offenen Forderungen gegen den Schuldner entstehen konnten. Es wurde aber auch die zweite Variante nach dem Vortrag des Schuldners gelebt, dass die Lieferungen – ohne sofortige Barzahlung – erfolgten, das Geld dann jedoch später beim Schuldner bzw. in dessen Filialen abgeholt wurde. Dadurch bestand durchaus die nahe liegende Möglichkeit, dass der weitere Beteiligte zu 1, der Getränkelieferant für die Filialen des Schuldners, aus einzelnen Lieferungen noch Forderungen offen hat, die nicht sofort bar bezahlt wurden und auch noch nicht durch einen Mitarbeiter durch Abholung des Geldes beglichen wurden. Soweit der Schuldner auf die Rechnungen des weiteren Beteiligten zu 1 verweist, sind dort zwar als Fälligkeitszeitpunkte die Lieferzeitpunkte benannt. Dass die Lieferungen nur gegen sofortige Barzahlung erfolgten, belegen die Rechnungen jedoch nicht. Zudem geht selbst der Schuldner in seinem Schriftsatz vom 6. März 2026 davon aus, dass er angenommen habe, dass es Unstimmigkeiten bei den offenen Forderungen gegeben habe und diese auf Fehlzuordnungen, fehlenden Quittungen oder internen Unregelmäßigkeiten im Zahlungsfluss beruhten. Er selbst hat also mit „Unstimmigkeiten“ und so offenen Forderungen gerechnet, die ihn hätten veranlassen müssen, beim weiteren Beteiligten zu 1 – seinem regelmäßigen Getränkelieferanten – nachzufragen.

d.

Die Versagung der Restschuldbefreiung ist auch nicht unverhältnismäßig im Hinblick darauf, dass die unterlassene Angabe eines Gläubigers mit einer Gesamtforderung von 3.037,49 € bei einer Gesamtverschuldung von 196.850 € und 29 angegebenen Gläubigern geringfügig erscheint. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verbietet es zwar, jede noch so geringfügige Verletzung von Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten für eine Versagung der Restschuldbefreiung ausreichen zu lassen (BGH, NZI 2009, 253, beck-online). Eine unwesentliche Pflichtverletzung im Sinne dieser Rechtsprechung liegt jedoch, wie schon das Amtsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, nicht vor.

Eine Unverhältnismäßigkeit im Rahmen des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO ist nur dann gegeben, wenn ein nicht mehr hinnehmbares Missverhältnis zwischen dem Verstoß gegen die Aus-
kunfts- und Mitwirkungspflicht und dem Eingriff in die Rechtsstellung des Schuldners durch Versagung der Restschuldbefreiung besteht. So wurde Unverhältnismäßigkeit beispielsweise angenommen, wenn der Schuldner im Regelinsolvenzverfahren von sich aus eine gebotene, aber zunächst von ihm unterlassene Auskunftserteilung nachholt, bevor sein Verhalten aufgedeckt und ein Versagungsantrag gestellt ist und dadurch letztlich die Gläubigerinteressen durch seine Obliegenheitsverletzung nicht beeinträchtigt sind.

Die Gesamtwürdigung der vorliegenden Umstände lässt den Schluss auf die Unverhältnismäßigkeit der Restschuldbefreiung nicht zu. Zwar bezieht sich die Auskunfts- und Mitwirkungspflichtverletzung auf einen im Verhältnis zu den Gesamtschulden des Schuldners geringen Betrag. Das allein genügt jedoch nicht für die Annahme der Unverhältnismäßigkeit. Auch der weitere Beteiligte zu 1 hat ein berechtigtes Interesse daran, seine in absoluter Höhe von 3.037,49 € keinesfalls geringwertige – wenn auch mit 1,5 % im Verhältnis zu den gegen den Schuldner im Übrigen bestehende Gesamtforderung eher geringfügige – Forderung im Insolvenzverfahren jedenfalls quotal befriedigt zu bekommen. Er wäre ohne Kenntnis des Insolvenzverfahrens von der Verteilung der Insolvenzmasse ausgeschlossen gewesen, seine Rechtsstellung hätte sich um seine quotale Befriedigungschance verschlechtert. Das Landgericht Stuttgart hat bei einer unterlassenen Angabe einer Forderung, welche lediglich 1 % der Gesamtforderung ausmacht, die Wesentlichkeitsschwelle als überschritten angesehen (vgl. LG Stuttgart, Beschluss vom 22.03.2002 – 10 T 256/01). Hinzu kommt hier erschwerend, dass die Nichtangabe einer sich aus sieben Einzelforderungen – und nicht etwa lediglich aus einer
einzelnen Lieferung, sondern aus sieben Lieferungen – zusammengesetzten Gesamtforderung aufgrund der regelmäßigen und im Wesentlichen bar abgewickelten Geschäftsbeziehung zum weiteren Beteiligten zu 1 so grob fahrlässig ist, dass Unverhältnismäßigkeit nicht mehr angenommen werden kann (ähnlich vgl. AG Göttingen Beschl. v. 19.1.2006 – 74 IN 360/04, BeckRS 2006, 1419, m.w.N., beck-online).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 Satz 1 InsO, § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Festsetzung des Geschäftswertes richtet sich nach § 47 GKG, § 28 Abs. 3, § 23 Abs. 3
Satz 2 RVG.

Ein Anlass zur Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 3 ZPO besteht nicht, da eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung nicht zur Entscheidung stand und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert.“

LG Dresden, Beschluss vom 11.03.2026 – 10 T 709/25

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