Das Amtsgericht Bautzen (Urteil vom 18.02.2026, Az. 20 C 452/24) hatte über die Haftungsverteilung nach einem Verkehrsunfall zu entscheiden, bei dem beide Beteiligte zeitgleich zum Überholen einer landwirtschaftlichen Arbeitsmaschine auf der B 6 angesetzt hatten. Das Gericht sprach der Klägerin auf Grundlage der §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 und 2 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 VVG einen Schadensersatzanspruch in Höhe von einem Drittel zu.
Im Rahmen der Haftungsabwägung stellte das Gericht auf Seiten der Klägerin einen Verstoß gegen § 5 Abs. 4 Satz 1 StVO fest. Die Klägerin hatte im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung eingeräumt, vor dem Ausscheren keinen Schulterblick vorgenommen zu haben. Das gerichtliche Sachverständigengutachten belegte, dass sich das Beklagtenfahrzeug zum Zeitpunkt des Ausschervorgangs bereits neben dem Klägerfahrzeug befunden hatte bzw. dieses zur Hälfte überholt hatte und damit bei pflichtgemäßer Rückschau ohne Weiteres erkennbar gewesen wäre.
Zulasten des Fahrzeugführers der Beklagtenseite zurechnen lassen musste, wertete das Gericht einen Verstoß gegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO. Da die Klägerin vor der späteren Kollision bereits mehrfach erfolglos zum Überholen angesetzt hatte, bestand eine unklare Verkehrslage im Sinne dieser Vorschrift. Der Fahrzeugführer der Beklagtenseite hätte jederzeit damit rechnen müssen, dass die Klägerin einen weiteren Überholversuch unternehmen würde.
Bei der Gesamtabwägung überwog der Verursachungsbeitrag der Klägerin. Der Verstoß gegen die gesteigerte Rückschaupflicht beim Ausscheren aus einer Fahrzeugkolonne bildete den unmittelbaren Kollisionsanlass, wohingegen der Verstoß des Fahrzeugführers der Beklagtenseite zwar zu berücksichtigen, aber nachrangig war. Das Gericht gelangte zu einer Haftungsquote von zwei Dritteln zulasten der Klägerin und einem Drittel zulasten der Beklagten.
Aus den Entscheidungsgründen:
„IM NAMEN DES VOLKES
ENDURTEIL
In dem Rechtsstreit
[…]
– Klägerin –
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Frings & Höhne, Obergraben 7/9, 01097 Dresden, Gz.: […]
gegen
[…] Versicherung […]
– Beklagte –
Prozessbevollmächtigter:
[…]
wegen Schadenersatz aufgrund Verkehrsunfalls
hat das Amtsgericht Bautzen […]
im schriftlichen Verfahren, in welchem Schriftsätze bis zum 04.02.2026 eingereicht werden konnten, am 18.02.2026
für Recht erkannt:
- Die Beklagte wird verurteilt,
a) an die Klägerin 25,00 EUR auf die Wertminderung nebst Zinsen in Höhe von 4 % hieraus vom 21.08.2024 bis 22.08.2024 sowie 8,33 EUR auf die Kostenpauschale und 38,33 EUR auf die Nutzungsausfallentschädigung nebst weiteren Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB aus 71,66 EUR seit dem 23.08.2024 zu zahlen.
b) die Klägerin gegenüber dem Kfz-Sachverständigenbüro […] von Forderungen in Höhe von 253,91 EUR aus der Rechnung […] vom 26.07.2024 freizustellen.
c) die Klägerin gegenüber der Reparaturwerkstatt […] von Forderungen in Höhe von 1.400,06 EUR aus der Reparaturrechnung […] vom 13.08.2024 freizustellen.
d) an die Rechtsschutzversicherung der Klägerin […] anteilig auf die nicht anrechenbaren außergerichtlichen Kosten 2,20 EUR zu zahlen.
e) die Klägerin gegenüber den Rechtsanwälten Frings & Höhne, Obergraben 7/9,
01097 Dresden, von der anteiligen Forderung der nicht anrechenbaren außergerichtli-
chen Kosten in Höhe von 150,00 EUR freizustellen.
- Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die Prämiennachteile dem Grunde nach zu 1/3 zu erstatten, die dadurch entstehen, dass die Klägerin aufgrund des Unfallereignisses vom 15.07.2024 ihren Vollkaskoversicherer in Anspruch nehmen muss.
- Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
- Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 38 % und die Beklagte zu 62 %.
- Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden
Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 2.988,45 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aufgrund eines Verkehrsunfallgeschehens, das sich am 15.07.2024 auf der Bundesstraße (B) 6 zwischen Großharthau und Goldbach ereignet hat.
Beteiligt an dem Unfall war die Klägerin als Fahrerin des Pkw Seat […], sowie der Zeuge […] R[…] als Fahrer des bei der Beklagten Kfz-haftpflichtversicherten Pkw VW […].
Die (später) Unfallbeteiligten befuhren die B 6 aus Richtung Großharthau kommend in Fahrtrichtung Bischofswerda, zunächst hinter einer langsamer fahrenden, landwirtschaftlichen Arbeitsmaschine. Die Klägerin fuhr unmittelbar hinter der Arbeitsmaschine; hinter der Klägerin fuhr der Zeuge R[…]. Die Klägerin versuchte im Vorfeld der späteren Kollision mehrfach, die langsamere Arbeitsmaschine zu überholen, was ihr indessen nicht gelang. Unter im Einzelnen streitigen Umständen kam es sodann zur Kollision zwischen Kläger- und Beklagtenfahrzeug, wobei das Klägerfahrzeug an der vorderen linken Seite im Bereich des Radkastens und das Beklagtenfahrzeug an der hinteren rechten Seite im Bereich der hinteren Tür sowie ebenfalls im Bereich des Radkastens beaufschlagt wurde.
Mit der Klage macht die Klägerin dem Grunde und der Höhe nach 50 % des ihr entstandenen Schadens wie folgt geltend:
Reparaturkosten brutto und Wertminderung: 4.275,18 EUR; hiervon 50 % = 2.137,59 EUR
Kostenpauschale: 25,00 EUR; hiervon 50 % = 12,50 EUR
Nutzungsausfallentschädigung: 115,00 EUR; hiervon 50 % = 57,50 EUR
Sachverständigenkosten brutto: 761,72 EUR brutto; hiervon 50 % = 380,86 EUR
Die Klägerin behauptet, Eigentümerin des Pkw Seat zu sein. Sie habe im Vorfeld der Kollision mehrfach unter Verwendung des linken Fahrtrichtungsanzeigers versucht, die Arbeitsmaschine zu überholen. Sie habe sich dabei stets durch doppelte Rückschau vergewissert, dass kein weiteres Fahrzeug versuchte zu überholen. Bei einem weiteren Überholvorgang sei es zu einem seitlichen Anstoß mit dem Beklagtenfahrzeug gekommen, der in diesem Moment ebenfalls versucht habe, zu überholen. Die Klägerin habe das Beklagtenfahrzeug während ihrer wiederholten Rückschau über die Rück- und Seitenspiegel grundsätzlich im Blick gehabt, da dieser sich hinter ihr befunden habe.
Die Beklagte ist der Auffassung, der Zeuge R[…] habe trotz unklarer Verkehrslage überholt und hierbei unerwartet schnell beschleunigt und dabei den Überholvorgang eingeleitet. Die Beklagte behauptet, sie habe hierdurch das Beklagtenfahrzeug für einen kurzen Moment aus dem Blickfeld verloren.
Die Klägerin beantragt:
- Der Beklagte wird verurteilt,
a. an die Klägerin 37,50 € auf die Wertminderung nebst Zinsen in Höhe von 4% hieraus für die Zeit vom 16.7.2024 bis zum 7.8.2024 sowie 12,50 € auf die Unkostenpauschale und 57,50 € auf die Nutzungsausfallschädigung nebst weiteren Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB aus 107,50 € seit dem 8.8.2024 zu zahlen.
b. die Klägerin gegenüber dem Kfz-Sachverständigenbüro […] von Forderungen in Höhe von 380,86 € aus der Rechnung […] vom 26.7.2024 freizustellen.
c. die Klägerin gegenüber der Reparaturwerkstatt […] von Forderungen in Höhe von 2.100,09 € aus der Reparaturrechnung […] vom 13.8.2024 freizustellen.
d. an die Rechtschutzversicherung der Klägerin […] anteilig auf die nicht anrechenbaren außergerichtlichen Kosten 45,52 € zu zahlen.
e. die Klägerin gegenüber den Rechtsanwälten Frings & Höhne, Obergraben 7/9, 01097 Dresden von der anteiligen Forderung der nicht anrechenbaren außergerichtlichen Kosten in Höhe von 150 € freizustellen.
- Für den Fall, dass das Gericht eine Haftungsquote annehmen sollte, wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin entsprechend der vom Gericht festgestellten Haftungsquote die Prämiennachteile zu erstatten, die dadurch entstehen, dass die Klägerin aufgrund des Unfallereignisses vom 15.07.2024 ihren Vollkaskoversicherer in Anspruch nimmt.
Die Beklagte beantragt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beklagte behauptet, der Zeuge R[…] habe, als sich eine Möglichkeit ergeben habe zu überholen, noch 3 bis 4 Sekunden abgewartet, um zu sehen, was die Klägerin macht. Da diese keine Anstalten – weder sei ein Blinken noch ein Absetzen in Richtung Fahrbahnmitte ersichtlich gewesen – gemacht habe, ebenfalls zum Überholen anzusetzen, habe der Zeuge R[…] den linken Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt und sei zum Überholen ausgeschert. Als er das Klägerfahrzeug schon nahezu überholt habe, sei die Klägerin plötzlich ausgeschert und habe dabei das Beklagtenfahrzeug im Bereich des hinteren rechten Radkastens touchiert.
Die Beklagte ist der Auffassung, die Klägerin habe den Unfall aufgrund eines Verstoßes gegen § 5 Abs. 4 StVO allein verschuldet.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einvernahme des Zeugen […] R[…], Beiziehung der polizeilichen Unfallakte […] sowie Einholung eines unfallanalytischen Sachverständigengutachtens […]. Darüber hinaus hat das Gericht die Klägerin informatorisch angehört.
Hinsichtlich des Inhalts der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 04.04.2025, den Inhalt der polizeilichen Unfallakte sowie das unfallanalytische Sachverständigengutachten vom 08.01.2026 verwiesen. Darüber hinaus wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Das Gericht hat mit Zustimmung beider Parteien im schriftlichen Verfahren, in welchem Schriftsätze bis 04.02.2026 berücksichtigt werden konnten, entschieden, § 128 Abs. 2 ZPO.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
I.
Die Klage ist zulässig. Die sachliche Zuständigkeit ist gemäß §§ 71 Abs. 1, 23 Nr. 1 GVG gegeben, da der Zuständigkeitsstreitwert bei 2.738,45 EUR liegt. Örtlich zuständig ist das Amtsgericht Bautzen gemäß § 32 ZPO.
II.
Die Klage ist zum Teil begründet, da der Klägerin dem Grunde nach zu 1/3 Schadensersatz gegen die Beklagte aus dem Unfallereignis vom 15.07.2024 zusteht, §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 2 und Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 VVG, § 1 PflVG.
Im Einzelnen:
1.
Die Klägerin ist zur Überzeugung des Gerichts Eigentümerin des Pkw Seat, amtliches Kennzeichen […]. Hierfür streitet zugunsten der Klägerin bereits die Vermutung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB, die nicht erschüttert werden konnte.
2.
Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 StVG liegen vor. Ausschlussgründe gem. §§ 7, 8, 15 StVG sind nicht gegeben. Insb. wurde der Unfall nicht durch höhere Gewalt i.S.v. § 7 Abs. 2 StVG verursacht, was auch von keiner der Parteien geltend gemacht wird.
3.
Da mehrere Kraftfahrzeuge am Unfall beteiligt sind, hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insb. davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist, § 17 Abs. 2 und Abs. 1 StVG.
a)
Es liegt für beide Fahrzeugführer kein Fall der Unabwendbarkeit i.S.d. § 17 Abs. 3 StVG vor, wonach die Verpflichtung zum Ersatz ausgeschlossen ist, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat.
Abzustellen ist hierbei nicht auf die absolute Unvermeidbarkeit, sondern darauf, ob der Unfall auch bei der äußersten möglichen Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte (BGH r+s 2022, 169). Entscheidend ist hiernach, wie ein „Idealfahrer“ in der konkreten Gefahrensituation reagiert hätte und ob ein solcher überhaupt in eine entsprechende Gefahrenlage gekommen wäre (BGH NJW 1992, 1684). Die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt jeweils derjenige, der sich auf die Unabwendbarkeit beruft.
Der Unfall war weder für die Klägerin noch den Zeugen R[…], dessen Verhalten sich die Be-
klagte zurechnen lassen muss, unabwendbar.
aa) Dass der Verkehrsunfall für die Klägerin unabwendbar gewesen sei, wird von dieser schon nicht behauptet. Die Klägerin hat im Rahmen ihrer Anhörung angegeben, nicht über die Schulter geblickt zu haben. Der Idealfahrer, der jede mögliche Sorgfalt walten lässt, wäre aber nicht zum Überholen eines davor fahrenden Fahrzeugs auf die Gegenfahrbahn ausgeschert, ohne sich zuvor mittels Schulterblick des rückwärtigen Verkehrs zu vergewissern.
bb) Der Zeuge R[…] gab im Rahmen seiner Vernehmung an, dass die Klägerin im Vorfeld des streitgegenständlichen Überholvorgangs schon zwei- bis dreimal (erfolglos) zum Überholen der Arbeitsmaschine angesetzt habe. Von einem Idealfahrer wäre in einer solchen Situation abzuverlangen gewesen, bei dieser Sachlage von einem Überholen der – bereits zuvor ebenfalls schon zwei- bis dreimal zum Überholen ansetzenden – Klägerin Abstand zu nehmen. Es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass ein idealer Fahrer an Stelle des Zeugen R[…] den Unfall hätte vermeiden können. Denn ein Idealfahrer hätte die Möglichkeit berücksichtigt, dass auch der Fahrer eines vor ihm fahrenden Fahrzeugs beabsichtigen könnte, ein Überholmanöver zu beginnen. Der Unfall wäre letztendlich schon allein dadurch abzuwenden gewesen, wenn der Zeuge R[…] nicht zum Überholen der Kolonne ausgeschert wäre.
b)
Im Rahmen der Abwägung der Verursachungsbeiträge nach § 17 Abs. 2 und Abs. 1 StVG ergibt sich eine Haftungsverteilung im Verhältnis 2/3 / 1/3 zulasten der Klägerin.
Nach § 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG hängt im Verhältnis der Kfz-Halter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Maßgebend für die Haftungsabwägung nach § 17 Abs. 1 StVG sind die jeweiligen Verursachungsbeiträge. Verursachungsbeiträge sind die Summe der Gefahren, die in der konkreten Unfallsituation von dem Fahrzeug ausgegangen sind und sich bei dem Unfall konkret ausgewirkt haben (BGH NZV, 2010, 293). Bei der Abwägung sind unter Berücksichtigung der von beiden Fahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr nur unstreitige bzw. zugestandene und bewiesene Umstände einzustellen (BGH NJW 2007, 506).
Im Rahmen der gemäß § 17 Abs. 2 und Abs. 1 StVG vorzunehmenden Abwägung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge überwiegt die Verantwortlichkeit der Klägerin:
aa) Die Klägerin hat zur Überzeugung des Gerichts (§ 286 Abs. 1 ZPO) gegen § 5 Abs. 4 Satz 1 StVO verstoßen. Danach muss sich, wer zum Überholen ausscheren will, so verhalten, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist.
Die Klägerin hat im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung selbst angegeben, den rückwärtigen Verkehr nicht mittels Schulterblick vor dem Ausscheren auf die Gegenspur beobachtet zu haben.
Die gerichtlich bestellte Sachverständige […] hat in ihrem Gutachten vom 08.01.2026 überzeugend und widerspruchsfrei herausgearbeitet, dass der Zusammenstoß beider Fahrzeuge unter einem relativ flachen Kollisionswinkel erfolgte, wobei der Anstoß am Beklagtenfahrzeug von vorn nach hinten erfolgte, weshalb das Beklagtenfahrzeug eine höhere Geschwindigkeit aufgewiesen haben muss. Ausgehend von der Anstoßkonstellation hat sich das Beklagtenfahrzeug nach den Feststellungen der Sachverständigen zum Kollisionszeitpunkt neben dem Klägerfahrzeug befunden bzw. hatte dieses bereits bis zur Hälfte passiert, bevor es zum Zusammenstoß kam. Zum Zeitpunkt des Ausschervorgangs des Klägerfahrzeugs befand sich das Beklagtenfahrzeug bereits auf der Gegenfahrbahn und somit für die Klägerin mittels Blick in den linken Außenspiegel bzw. mittels Schulterblick im Sichtbereich. Der klägerische Vortrag dergestalt, dass die Fahrzeuge etwa annähernd zeitgleich zum Überholen ausscherten, ist damit widerlegt. Vielmehr befand sich das Beklagtenfahrzeug im Moment der gebotenen letzten Rückschau für die Klägerin auf der Gegenspur – und damit Überholvorgang.
Es steht zur Überzeugung des Gerichts (§ 286 Abs. 1 ZPO) damit fest, dass der Unfall für
die Klägerin vermeidbar gewesen wäre, wenn diese ihrer Rückschaupflicht (insb. durch Blick über die Schulter) hinreichend nachgekommen wäre und sie gegen die Sorgfaltspflichten des § 5 Abs. 4 Satz 1 StVO verstoßen hat.
bb) Zulasten der Beklagten war – neben der Betriebsgefahr – ein Verschulden des Zeugen
R[…] gegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO zu berücksichtigen.
Es kann dabei sogar dahingestellt bleiben, ob die Klägerin – was zwischen den Parteien streitig ist – den linken Fahrtrichtungsanzeiger rechtzeitig in Betrieb genommen hatte, um den Überholvorgang anzuzeigen. Es ist jedenfalls unstreitig, dass die Klägerin vor dem tatsächlichen Ausscheren zuvor bereits mindestens zwei- bis dreimal zum Überholen der wesentlich langsameren Arbeitsmaschine angesetzt, dies jeweils aber wieder abgebrochen hat.
Nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO ist das Überholen bei unklarer Verkehrslage unzulässig.
Zwar stellt allein das Überholen einer Kolonne als solches noch keinen Fall des Überholens bei unklarer Verkehrslage dar; eine unklare Verkehrslage im Sinne dieser Vorschrift liegt aber vor, wenn nach allen Umständen mit einem gefahrlosen Überholen nicht gerechnet werden darf, etwa weil sich nicht verlässlich beurteilen lässt, was der Vorausfahrende sogleich tun wird (OLG Brandenburg, Urteil vom 16.01.2025, Az. 12 U 106/22; KG Berlin, Urteil vom 30.01.1995, Az. 22 U 2820/93).
Solche Umstände lagen hier vor. Nach den übereinstimmenden Angaben der Parteien hat die Klägerin im Vorfeld des Überholvorgangs, der letztendlich zur Kollision führte, mehrmals versucht, die wesentlich langsamere Arbeitsmaschine vor ihr zu überholen. Der Zeuge R[…] gab an, sogar noch einige Sekunden gewartet zu haben, ehe er zum Überholen angesetzt habe. Daraus ist zu schließen, dass er offenbar selbst davon ausging, die Klägerin könne im nächsten Moment ebenfalls zum Überholen ansetzen. Auch vor dem Hintergrund, dass die Gegenfahrbahn frei war, musste der Zeuge R[…] jederzeit damit rechnen, dass die Klägerin nunmehr einen weiteren Versuch unternehmen wird, die Arbeitsmaschine zu überholen. Denn das vorherige Fahrverhalten (mind. zwei- bis dreifacher Versuch des Überholens) deutete alles andere als darauf hin, die Klägerin werde – bei fehlendem Gegenverkehr – nunmehr ihr Fahrverhalten ändern und von einem Überholen Abstand nehmen.
c)
Die gemäß § 17 Abs. 2 und Abs. 1 StVG vorzunehmende Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge führt dazu, dass die Beklagte 1/3 des Schadens der Klägerin zu tragen hat.
Der Verstoß der Klägerin gegen § 5 Abs. 4 Satz 1 StVO wiegt in der vorliegenden Konstellation schwerer. Denn der sich bereits im Überholvorgang befindliche Zeuge R[…] wäre für die Klägerin mit einem Blick über die Schulter ohne weiteres zu erkennen gewesen. Der Überholende ist, um den nachfolgenden Verkehr nicht zu gefährden, vor dem Ausscheren zu besonders sorgfältiger Rückschau verpflichtet; es ist äußerste Sorgfalt und damit eine ausreichend vorherige Rückschau geboten, auch und gerade beim Ausscheren aus einer Fahrzeugkolonne (LG Mönchengladbach, Urteil vom 29.04.2021, Az. 12 O 157/20). Der Zeuge R[…] muss sich dagegen vorwerfen lassen, Anzeichen, die vom Fahrverhalten der Klägerin im Vorfeld der Kollision ausgegangen sind, verkannt zu haben und sich hierdurch in der Gewissheit gesehen zu haben, gefahrenfrei überholen zu können. Anders als im Fall des LG Mönchengladbach (a.a.O.) war der Verstoß der ausscherenden Klägerin damit mit dem Verstoß des Zeugen R[…] gegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO abzuwägen. Da der Verursachungsbeitrag der Klägerin aber den ausschlaggebenden Punkt für die stattgefundene Kollision bildete, war die Haftung zu deren Lasten zu verschieben.
In der Gesamtabwägung ergibt sich daher eine Beteiligung der Beklagtenseite an dem Verkehrsunfall in Höhe von 1/3.
4.
Die Klägerin hat demzufolge Anspruch auf Erstattung von 1/3 ihres – der Höhe nach unstreitigen – Gesamtschadens. Die entspricht also
Wertminderung: 75,00 EUR, hiervon 1/3: 25,00 EUR
Kostenpauschale: 25,00 EUR, hiervon 1/3: 8,33 EUR
Nutzungsausfallentschädigung: 115,00 EUR, hiervon 1/3: 38,33 EUR
Sachverständigenkosten: 761,72 EUR, hiervon 1/3: 253,91 EUR
Reparaturkosten: 4.200,18 EUR, hiervon 1/3: 1.400,06 EUR
4.
Der Klägerin stehen insoweit auch Verzugszinsen zu. Die klägerischen Ansprüche wurden der Höhe nach erstmals mit Schreiben vom 29.07.2024 […] unter Fristsetzung zum 05.08.2025 beziffert, und zwar auf Grundlage des vorliegenden Schadensgutachtens. Mit Schreiben vom 13.08.2024 wurden sodann die tatsächlich angefallenen Reparaturkosten sowie die Nutzungsausfallentschädigung beziffert […] und die weiteren schon geltend gemachten Ansprüche angemahnt, jeweils mit Fristsetzung zum 20.08.2024. Hinsichtlich der Wertminderung und der Kostenpauschale ist Verzug damit frühestens zum 21.08.2024 (§ 286 Abs. 1 BGB), hinsichtlich der mit Klageantrag Ziff. 1. a) weiterhin begehrten Nutzungsausfallentschädigung mit Ablehnung der Ansprüche durch die Beklagte gemäß Schreiben vom 22.08.2024 zum 23.08.2024 (§ 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB) eingetreten.
5.
Die Klägerin hat darüber hinaus dem Grunde und der Höhe nach Anspruch auf Zahlung und Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ihres Prozessbevollmächtigten.
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (u.a. Urteil vom 10.01.2006, Az. VI ZR 43/05) zählen die durch das Schadensereignis erforderlich gewordenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu den ersatzpflichtigen Aufwendungen des Geschädigten, die aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren. Gemessen daran hat die Klägerin gegenüber der Beklagten Anspruch auf Zahlung (an den Rechtsschutzversicherer) und Freistellung (gegenüber ihrem Prozessbevollmächtigten) in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr zzgl. Pauschale und Mehrwertsteuer aus dem berechtigten Schadensersatzbetrag in Höhe von 1.758,96 EUR und unter Berücksichtigung der klägerseits angesetzten Anrechnung einer 0,65 Geschäftsgebühr. Dies ergibt den zugesprochenen Betrag in Höhe von 152,20 EUR.
6.
Da das Klägerfahrzeug bereits repariert ist und die Klägerin beabsichtigt, den (verbleibenden) Schaden über den Vollkaskoversicherer abzuwickeln, hat sie Anspruch auf die begehrte Feststellung gemäß Ziff. 2 der Klage, § 256 Abs. 1 ZPO. Das rechtliche Interesse ergibt sich aus dem möglichen Rückstufungsschaden infolge des belasteten Versicherungsverhältnisses; dieser kann, wie geschehen, im Wege der Feststellungsklage geltend gemacht werden. Denn höhere Versicherungsprämien oder der Verlust eines Beitragsnachlasses gehören grundsätzlich zu dem zu ersetzenden Schaden gemäß § 249 Abs. 1 BGB (BGH NJW 2006, 2397).
III.
1.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
2.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO.
3.
Die Festsetzung des Gebührenstreitwerts auf 2.988,45 EUR bemisst sich nach dem Interesse der Klägerin, § 48 GKG i.V.m. §§ 3 ff. ZPO. Dabei hat das Gericht Klageantrag I. mit
2.588,45 EUR eingestellt und Klageantrag II. mit 500,00 EUR geschätzt, wobei unter Berücksichtigung eines 20%igen Abschlags ein Betrag in Höhe von 400,00 EUR einzusetzen war.“
AG Bautzen, Urteil vom 18.2.2026 – 20 C 452/24
