Geöffnete Autotür und Seitenabstand: Haftungsabwägung bei Kollision im fließenden Verkehr

Das Amtsgericht Bautzen hatte über Ansprüche aus einem Verkehrsunfall zu entscheiden. Das Fahrzeug der Klägerin stand in einer Parkbucht am rechten Fahrbahnrand. Der Beklagte zu 2) befuhr mit seinem bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversicherten Pkw die Straße und kollidierte bei der Vorbeifahrt mit der hinteren linken Tür des klägerischen Fahrzeugs. Streitig war vor allem, ob die Klägerin die Tür bereits eine gewisse Zeit geöffnet hielt, um Gegenstände in den Fond zu laden, oder ob sie die Tür plötzlich und ohne Verkehrsbeobachtung öffnete, als das Beklagtenfahrzeug bereits unmittelbar neben ihr war.

In der Sache bejahte das Gericht grundsätzliche gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten aus §§ 7, 18 StVG und § 115 VVG. Einen Haftungsausschluss wegen höherer Gewalt bzw. Unabwendbarkeit (§ 7 Abs. 2 StVG, § 17 Abs. 3 StVG) verneinte das Gericht: Keine Seite habe nachweisen können, dass sich der jeweilige Fahrer wie ein „Idealfahrer“ verhalten habe. Gerade weil der konkrete Unfallablauf in Teilen streitig blieb, scheiterte der Unabwendbarkeitsnachweis an der Darlegungs- und Beweislast der jeweils Berufenden.

Für die nach §§ 17 Abs. 1, 2 StVG i. V. m. § 254 BGB vorzunehmende Haftungsabwägung stellte das Gericht maßgeblich auf die Ergebnisse der Beweisaufnahme ab. Es sah auf Beklagtenseite einen unfallursächlichen Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO als bewiesen an, weil der Beklagte zu 2) mit unzureichendem Seitenabstand an dem parkenden bzw. beladenen Fahrzeug vorbeifuhr und die geöffnete Tür bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen.

Gleichzeitig rechnete das Gericht der Klägerin einen Verstoß gegen § 14 Satz 1 StVO an. Beim Ein- und Aussteigen sowie beim unmittelbaren Be- und Entladen zur Fahrbahnseite verlangt diese Norm ein Höchstmaß an Sorgfalt; bei Kollisionen im engen zeitlich-örtlichen Zusammenhang greift regelmäßig der Anscheinsbeweis für eine Sorgfaltspflichtverletzung desjenigen, der die Tür geöffnet hat bzw. offen hält. Dieser Anscheinsbeweis wurde nach Auffassung des Gerichts nicht erschüttert, weil die Klägerin weder schlüssig vorgetragen noch sich aus der Beweisaufnahme ergeben habe, dass sie sich vor dem Öffnen und fortlaufend während des Beladevorgangs über den rückwärtigen Verkehr vergewissert und die Tür bei Annäherung eines Fahrzeugs rechtzeitig hätte schließen können. Im Gegenteil deutete die Zeugenaussage darauf hin, dass die Tür länger offenstand und die Klägerin währenddessen mit dem Oberkörper im Fahrzeug war und den herannahenden Verkehr nicht beobachten konnte. Zudem hob das Gericht hervor, dass die Klägerin die Möglichkeit gehabt hätte, das Fahrzeug von der Bürgersteigseite aus zu beladen und damit eine Gefährdung des fließenden Verkehrs vollständig zu vermeiden.

In der Gesamtabwägung gewichtete das Gericht den Verstoß des Beklagten zu 2) gegen § 1 Abs. 2 StVO – als Kollision mit einem stehenden Hindernis bei unzureichendem Seitenabstand – deutlich schwerer als den Verstoß der Klägerin gegen § 14 StVO und nahm eine Haftungsquote von 70 % zu Lasten der Beklagten und 30 % zu Lasten der Klägerin an.

Aus den Entscheidungsgründen:

IM NAMEN DES VOLKES
ENDURTEIL

In dem Rechtsstreit
[…]

– Klägerin –

Prozessbevollmächtigte:
[…]
gegen

1. […] Versicherung […]

– Beklagte –

2. […]

– Beklagter –

Prozessbevollmächtigte zu 1 und 2:
[…]

hat das Amtsgericht Bautzen […]
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 21.08.2025 am 11.09.2025

für Recht erkannt:

  1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin einen Betrag i.H.v. 1.044,83 € nebst Zinsen i.H.v. 5 % – Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.05.2025 zu zahlen.
  2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, 70 % der weiteren Verzögerungsschäden, die durch die Nichtzahlung der Reparatur- und Abschleppkosten aus dem streitgegenständlichen Unfallereignis vom 18.11.2024 entstanden sind, an die Klägerin entstanden sind, nebst Zinsen i.H.v. 5 % – Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 06.05.2025 zu zahlen.
  3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an weiteren Rechtsanwaltskosten einen Betrag i.H.v. 220,27 € nebst Zinsen i.H.v. 5 % – Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
  4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  5. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten als Gesamtschuldner 44 % und die Klägerin 56 % zu tragen.
  6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die jeweils gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Beschluss:
Der Streitwert wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, der sich am 18.11.2024 in Dr.-Salvador-Allende-Straße Richtung Hanns-Eisler-Straße, in 02625 Bautzen ereignet hat.

Dort hatte die Klägerin etwa in Höhe der Hausnummer 8 in einer am rechten Fahrbandrand befindlichen Parkbucht ihren Pkw Hyundai mit dem amtlichen Kennzeichen […], geparkt. Der Beklagte zu 2) befuhr mit dem Fahrzeug Pkw Suzuki mit dem amtlichen Kennzeichen […], das bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversichert ist, die Dr.-Salvador-Allende-Straße in Richtung Hanns-Eisler-Straße. Bei der Vorbeifahrt kollidierte das Beklagtenfahrzeug mit der hinteren linken Tür des Klägerfahrzeugs. Der genaue Unfallhergang steht zwischen den Parteien im Streit.

Dadurch wurde das Klägerfahrzeug beschädigt. Die Reparaturkosten betrugen 4.892,71 €, Abschleppkosten i.H.v. 243,95 €. Die Beklagte zu 1) hat hiervon außergerichtlich nur 50 % reguliert. Deshalb beauftragte die Klägerin ihren späteren Prozessbevollmächtigten.

Die Klägerin behauptet, sie habe die hintere linke Tür ihres Fahrzeugs geöffnet, um den Korb und den Beutel auf den Sitz zu legen. Nachdem sie dort seit ca. 20 Sekunden hantiert und die Tür solange in einem gleichmäßigen Winkel offengestanden habe, sei der Beklagte zu 2) gegen die geöffnete Tür ihres Fahrzeugs gefahren.

Mit der Klage verlangt die Klägerin die restlichen Reparatur- und Abschleppkosten, eine Unkostenpauschale in Höhe von 25,- €, begehrt die Verpflichtung zum Ersatz von Verzögerungsschäden sowie die Zahlung von 308,60 € vorgerichtlicher Anwaltskosten.

Die Klägerin kann die Werkstattrechnung nicht bezahlen. Dies wurde dort auch mitgeteilt und erfolglos um Stundung gebeten. Für die Werkstatt agiert nunmehr die Fa. […]. Die der Klägerin entstehenden Verzugskosten sind noch nicht bezifferbar.

Die Klägerin beantragt,

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin einen Betrag i.H.v. 2.593,33 € nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, sämtliche weiteren Verzögerungsschäden durch die Nichtzahlung des Betrages an die Klägerin nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an weiteren Rechtsanwaltskosten einen Betrag i.H.v. 367,23 € nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.

Die Beklagten bestreiten, dass die hintere linke Tür des klägerischen Fahrzeugs bereits seit ca. 20 Sekunden in einem gleichmäßigen Winkel geöffnet gewesen sei, als es zu Unfall kam. Der Zweitbeklagte sei die Dr.-Salvador-Allende-Straße mit einer Geschwindigkeit von ca. 20 bis 25 km/h entlanggefahren. Plötzlich habe die Klägerin die hintere linke Tür ohne Beachtung des Verkehrs, als sich das Beklagtenfahrzeug unmittelbar neben ihr befunden habe, geöffnet. Die Tür habe ca. 2/3 in die Fahrbahn geragt. Der Zweitbeklagte habe in diesem Moment eine Kollision nicht mehr abwenden können.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugen […] P[…] und […] M[…]. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die bei den Ak-
ten befindlichen Schriftsätze und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21.08.2025 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage ist insgesamt zulässig. Das gilt insbesondere auch für den Feststellungsantrag, §
256 ZPO. Die Klägerin kann die ihr entstehenden Verzugskosten noch nicht beziffern.

II.

Die Klage ist teilweise begründet.

Die Beklagten haften gemäß den §§ 7, 18 StVG, 115 VVG für den aus dem Unfall entstande-
nen Schaden gesamtschuldnerisch.

1. Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 1.044,83 €.

1.1 Auf einen Haftungsausschluss nach den §§ 7 Abs. 2, 17 Abs. 3, 18 Abs. 1 S. 2 StVG können sich die Beklagten nicht berufen. Der Verkehrsunfall stellte für keinen der Beteiligten weder einen Fall höherer Gewalt im Sinne des § 7 Abs. 2 StVO, noch ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG dar.

a) Der Fahrer, der mit Erfolg die Unabwendbarkeit des Unfalls geltend machen will, muss sich wie ein „Idealfahrer“ verhalten haben (BGH, Urteil vom 13. Dezember 2005 – VI ZR 68/04, juris). Wer sich auf den Ausschlussgrund berufen will, muss die Unabwendbarkeit des Unfalls beweisen (BGH, Urteil vom 04.05.1976 – VI ZR 193/74, juris).

Der Begriff „unabwendbares Ereignis“ im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG meint nicht absolute Unvermeidbarkeit des Unfalls, sondern ein schadensstiftendes Ereignis, das auch bei der äußersten möglichen Sorgfalt nicht abgewendet werden kann. Hierzu gehört ein sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln erheblich über den Maßstab der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt im Sinne von § 276 BGB hinaus (BGH, Urteil vom 18. Januar 2005 – VI ZR 115/04 -, Rn. 15, juris). Der Fahrer, der mit Erfolg die Unabwendbarkeit des Unfalls geltend machen will, muss sich wie ein „Idealfahrer“ verhalten haben. Der Begriff des unabwendbaren Ereignisses verlangt eine sich am Schutzzweck der Gefährdungshaftung für den Kraftfahrzeugbetrieb ausrichtende Wertung. Diese Wertung hat unter Berücksichtigung der konkreten Verkehrsumstände zu erfolgen. Dabei darf sich die Prüfung aber nicht auf die Frage beschränken, ob der Fahrer in der konkreten Gefahrensituation wie ein „Idealfahrer“ reagiert hat, vielmehr ist sie auf die weitere Frage zu erstrecken, ob ein „Idealfahrer“ überhaupt in eine solche Gefahrenlage geraten wäre; der sich aus einer abwendbaren Gefahrenlage entwickelnde Unfall wird nicht dadurch unabwendbar, dass sich der Fahrer in der Gefahr nunmehr (zu spät) „ideal“ verhält. Damit verlangt § 17 Abs. 3 StVG, dass der „Idealfahrer“ in seiner Fahrweise auch die Erkenntnisse berücksichtigt, die nach allgemeiner Erfahrung geeignet sind, Gefahrensituationen nach Möglichkeit zu vermeiden (BGH, Urteil vom 17. März 1992 – VI ZR 62/91 -, Rn. 10 – 11, juris).

Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines unabwendbaren Ereignisses liegt bei demjenigen, der sich darauf beruft (Freymann/Wellner – Scholten, aaO, § 17 StVG, Rn. 57). Ist ein solcher Beweis wegen Unaufklärbarkeit tatsächlicher Umstände nicht möglich, geht dies auch im Rahmen des § 17 Abs. 3 StVG zu Lasten des Beweispflichtigen. Im Rahmen der Unabwendbarkeit geht der Haftungsmaßstab aber noch weiter; bereits bloße Zweifel am unfallursächlichen Fahrverhalten schließen die Feststellung der Unabwendbarkeit aus (Münchener Kommentar zum Straßenverkehrsrecht – Engel, 1. A., § 17 StVG, Rn. 36; Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 9. Februar 2022 – 2 U 504/20 –, Rn. 36 – 37, juris).

b) Den Nachweis der Unabwendbarkeit haben beide Parteien nicht geführt.

Beiden Parteien konnten nicht nachweisen, dass sich die Fahrer ihrer Fahrzeuge wie ein Idealfahrer verhalten haben.

Ein Idealfahrer auf Seiten der Klägerin hätte sein Fahrzeug vom Bürgersteig aus beladen und wäre gar nicht in diese Situation gekommen. Jedenfalls hätte er den Verkehr auch beim Beladen des Fahrzeugs stets so beobachtet, dass er ein herannahendes Fahrzeug so rechtzeitig bemerkt hätte, um die Tür so weit wie möglich zu schließen. Ein Idealfahrer auf Seiten des Beklagten zu 2) hätte einen ausreichenden Sicherheitsabstand gehalten, der eine Kollision vermieden hätte; anderenfalls hätte er vor dem Passieren abgewartet, bis der Beladevorgang abgeschlossen gewesen wäre. Soweit die Tür noch nicht geöffnet gewesen wäre, hätte die Klägerin im Blick gehabt und sein Fahrverhalten so darauf eingestellt, dass er jederzeit hätte anhalten können, ohne mit einer Autotür zu kollidieren.

2. Da damit die grundsätzliche Haftung der Parteien feststeht, hängt in ihrem Verhältnis zueinander die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes gemäß § 17 Abs. 1, 2 StVG von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Bei der nach Maßgabe der § 17 StVG, § 254 BGB vorzunehmenden Abwägung dürfen allerdings zu Lasten einer Partei nur solche unfallursächlichen Umstände berücksichtigt werden, auf die sie sich beruft, die unstreitig oder bewiesen sind (BGH NJW 2000, 3069; BGH NZV 1995, 145). Die Beweislast für die entlastenden Umstände sowie für die Tatsachen, aus denen sich die Unabwendbarkeit ergibt, trägt die Partei, welche diese geltend macht. Kommt angesichts des Unfallhergangs, so wie er sich nach durchgeführter Beweisaufnahme darstellt, die grundsätzliche Haftung beider Parteien und somit eine beiderseitige Ausgleichspflicht in Betracht, so ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass der Unfallgegner die zu Lasten des anderen Teils sich auswirkenden Umstände, welche die Betriebsgefahr erhöhen, beweisen müsste (BGH NZV 1996, 231). Bleibt der Unfallhergang ungeklärt, so ist zum einen die von den Parteien zugestandene Fahrweise zugrunde zu legen und zum anderen jeweils nur die Betriebsgefahr als solche zuzurechnen.

2.1 Dem Zweitbeklagten ist ein unfallursächlicher Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO anzulasten, da er mit einem unzureichenden Seitenabstand an dem Klägerfahrzeug vorbeigefahren ist, obschon er die Tür, wenn auch nicht unbedingt die in der Tür stehende Klägerin, vor der Kollision hätte erkennen können und müssen. Dies steht für das Gericht im Ergebnis der Beweisaufnahme fest. Der Zeuge P[…] hat für das Gericht überzeugend bekundet, dass die Klägerin bereits einige Zeit vor dem Unfall die Fondtür ihres Fahrzeugs geöffnet hatte. Seine Aussage war glaubhaft, er selbst glaubwürdig. Der Zeuge P[…] hat keinerlei Beziehung zu den Parteien des Rechtsstreits und dem Gericht leutseelig von seiner Neugier erzählt, aufgrund der er am Fenster stehend den Vorfall, insbesondere aber den Beladevorgang der Klägerin, beobachtet hat. Hingegen überzeugt die Aussage der Zeugin M[…], der Ehefrau des Beklagten zu 2), die im Unfallzeitpunkt Beifahrerin des Zweitbeklagten war, nicht. Sie hat überzeugt von ihrer Aussage glaubwürdig angegeben, nichts wahrgenommen zu haben und das Öffnen der Tür als plötzliches, unvorhergesehenes Ereignis beschrieben, das sie sich nur so erklären könne, dass genau in dem Moment die Tür geöffnet worden sei, als man vorbeigefahren sei.

Dies ist aber keine sichere eigene Wahrnehmung. Die Zeugin M[…] hingegen hat nicht
wahrgenommen, dass eine Tür geöffnet war oder geöffnet wurde, sondern hat lediglich aus
diesem Umstand gefolgert, dass die Tür unmittelbar vor dem Unfall geöffnet worden sein
muss. Die Aussage der Zeugin deckt sich mit den Angaben des Beklagten zu 2) in seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung, steht aber in diametralen Gegensatz zur Einlassung der Klägerin. Nachdem Eindruck in der mündlichen Verhandlung folgt das Gericht den Angaben des neutralen Zeugen P[…], der keinerlei Bezug zum oder Eigeninteresse am Ausgang des Verfahrens hat.

2.2 Der Klägerin ist ein Verstoß gegen § 14 Satz 1 StVO vorzuwerfen.

a) Nach § 14 Abs. 1 StVO muss, wer ein- oder aussteigt, sich so verhalten, dass eine Gefähr-
dung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Die Vorschrift dient in erster Linie dem Schutz des fließenden Verkehrs und verlangt von dem Aussteigenden ein Höchstmaß an Sorgfalt (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 31. März 2020 – 1 U 101/19, Rn. 35, juris). Diese
Sorgfaltsanforderung gilt für die gesamte Dauer des Ein- oder Aussteigevorgangs, mithin für alle Vorgänge, die in einem unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang damit stehen, wobei der Vorgang des Einsteigens erst mit dem Schließen der Fahrzeugtüre, der Vorgang des Aussteigens erst mit dem Schließen der Fahrzeugtüre und dem Verlassen der Fahrbahn beendet ist. Erfasst sind dabei insbesondere auch Situationen, in denen der Insasse eines Kraftfahrzeugs sich im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Ein- oder Aussteigevorgang bei geöffneter Tür in das Kraftfahrzeug beugt, um etwa Gegenstände ein- oder auszuladen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober 2009 – VI ZR 316/08, Rn. 11, juris). Da das Ein- und Aussteigen zur Fahrbahnseite regelmäßig mit besonderen Gefahren verbunden ist, ist der Vorgang so zügig wie irgend möglich durchzuführen und darf die Tür nicht länger offengelassen werden als unbedingt notwendig (vgl. OLG Celle, Urteil vom 4. Dezember 2019 – 14 U 127/19, Rn. 41, juris; KG Berlin, Beschluss vom 22. November 2007 – 12 U 199/06, Rn. 17, juris). Kommt es – wie hier – im unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Ein-/Aussteigevorgang zu einer Kollision mit dem fließenden Verkehr, spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine fahrlässige Sorgfaltspflichtverletzung des Ein- oder Aussteigenden (vgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober 2009 – VI ZR 316/08 -, Rn. 12, juris; Senat, Urteil vom 24. März 2023 – 3 U 9/23, Rn. 15, juris).

b) So liegt es auch hier. Der Anscheinsbeweis wird hier nicht bereits durch einen zu geringen Seitenabstand des Vorbeifahrenden erschüttert. Zwar hat der Bundesgerichtshof dies offengelassen, wenn feststeht, dass sich der Ein- oder Aussteigende vor und während des Ein- oder Aussteigens vergewissert hat, dass sich kein rückwärtiger Verkehr nähert, und der Unfall ausschließlich auf einen zu geringen Seitenabstand des Vorbeifahrenden zurückzuführen ist (vgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober 2009 – VI ZR 316/08, Rn. 13, juris). So liegt der Fall hier jedoch nicht. Dies hat die Klägerin schon selbst nicht vorgetragen. Auch ihre Einlassung in der mündlichen Verhandlung (Bl. 82 dA), gibt keinen Anhalt dafür, dass sie auf ein herannahendes Fahrzeug geachtet haben will und sich vor dem Öffnen der Fondtür ordnungsgemäß nach dem rückwärtigen Verkehr vergewissert hat, steht nicht fest. Überdies musste die Klägerin sich nicht nur vor dem Öffnen der Fondtür, sondern auch ständig weiter vergewissern, ob Fahrzeugverkehr herannahte, um gegebenenfalls die geöffnete Tür wieder schließen zu können (Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 5. Juli 2024 – 3 U 16/24 –, Rn. 8 – 11, juris; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 24. März 2023 – 3 U 9/23, Rn. 16, juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 26. Juni 2012 – 1 U 149/11, Rn. 45, juris). Dass sie dieser Verpflichtung nachgekommen wäre, lässt sich ihrer Einlassung ebensowenig entnehmen. Vielmehr ergibt sich aus der Aussage des Zeugen P[…], der das Gericht folgt, dass die Fondtür schon eine „ganze Weile“ geöffnet und von der Klägerin in dieser Zeit jedenfalls der Oberkörper nicht zu sehen war.

2.3 Die vorzunehmende Abwägung ergibt vorliegend, dass der Schaden zwischen den Parteien im Verhältnis 30 : 70 zu Lasten der Beklagten aufzuteilen ist.

Der Verstoß des Beklagten zu 2), der auf ein stehendes Hindernis aufgefahren ist, gegen § 1
Abs. 2 StVO wiegt deutlich schwerer, als der Verstoß der Klägerin gegen § 14 Satz 1 StVO.
Selbst wenn diese sich anfänglich vor bzw. beim Öffnen der Fondtür umgesehen haben sollte dass kein Fahrzeug herannaht, war sie eine nicht unerhebliche Zeit mit dem Oberkörper im Wagen verschwunden um ihre Sachen zu verstauen. In dieser Zeit konnte sie den herannahenden Verkehr jedenfalls nicht mehr beobachten. Im Übrigen hätte sie die Möglichkeit gehabt, ihr Fahrzeug auf der anderen Seite vom Bürgersteig aus zu beladen und hätte damit eine Gefährdung des fließenden Verkehrs vollständig ausschließen können.

3. Ausgehend von einer Quote von 30 : 70 steht der Klägerin gem. § 249 ZPO noch ein Schadensersatz i.H.v. 1.044,83 € nebst Zinsen seit dem 06.05.2025 zu.

Dieser setzt sich wie folgt zusammen:

Reparaturkosten 4.892,71 €,
Abschleppkosten 243,95 €
Unfallkostenpauschale 25,- €
Gesamt 5.161,66 €

Hiervon haben die Beklagten 70 %, mithin 3.613,16 € zu tragen. Davon haben die Beklagten
außergerichtlich bereits 2.568,33 € gezahlt, so dass noch eine Differenz von 1.044,83 € verbleibt, die noch zu erstatten ist.

2. Es war festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, 70 % der
weiteren Verzögerungsschäden, die durch die Nichtzahlung des Betrages an die Klägerin entstanden sind, der Klägerin zu erstatten haben.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Ersatz des ihr entstandenen und
noch entstehenden Verzugsschadens in Höhe der Quote von 70 %, § 286 Abs. 1 BGB.
Die Beklagte befindet sich mit der Zahlung des Schadenersatzes in Verzug. Die Klägerin kann die Werkstattrechnung für die Reparatur des Autos nicht bezahlen. Dies wurde dort auch mitgeteilt und erfolglos um Stundung gebeten. Für die Werkstatt agiert nunmehr die Fa. […], so dass weitere Kosten zu erwarten sind.

3. Die Klägerin hat darüber hinaus auch einen Anspruch auf Ersatz der ihr außergerichtlich
entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 220,27 €.

Bei Zugrundelegung einer 1,3 Geschäftsgebühr (nach dem Streitwert der berechtigten Forderung von 1.044,83 €) 165,10 € (Nr. 2300 VV-RVG) zuzüglich einer Kostenpauschale von 20,- € (Nr. 7002 VV-RVG) zuzüglich 19 % Umsatzsteuer ergibt sich ein erstattungsfähiger Betrag von 220,27 €.

6. Rechtshängigkeitszinsen kann die Klägerin gem. §§ 291, 288 Abs.1 BGB in entsprechen-
der Anwendung des § 187 Abs. 1 BGB ab dem auf die Rechtshängigkeit folgenden Tag (vgl.
BGH, Urteil vom 23. Juni 2021 – IV ZR 250/20, Rn. 24, juris), mithin ab dem 06.05.2025 verlangen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1, 100 Abs. 4 ZPO. Die Entscheidung über
die Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Streitwertentscheidung ergibt sich aus §§ 39f., 48 GKG iVm §§ 3,5 ZPO.“

AG Bautzen, Urteil vom 11.9.2025 – 20 C 162/25

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