Zur Wirksamkeit eines Mieterhöhungsverlangens, wenn im Mietvertrag ein nicht mehr existenter Index benannt wird

Durch das Landgericht Görlitz (LG Görlitz, Urteil vom 29.10.2014 – 2 S 92/14) wurde entschieden, dass eine Wertsicherungsklausel in einem gewerblichen Mietvertrag, die eine Mietzinsanpassung mit einem nicht mehr existenten Index verknüpft wirksam bleibt und durch Auslegung anstelle des nicht mehr existenten Index auf den passenden Index abzustellen ist.
Zudem ist nach der Entscheidung des Landgerichts Görlitz bei einer Klage aller Gesellschafter einer GbR auf Erfüllung eines Anspruchs der GbR das Aktivrubrum auf den Namen der GbR abzuändern, da diese aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs selbst klagen und verklagt werden kann.

Urteile zur Auslegung einer Mietindexklausel (=Wertsicherungsklausel), welche auf einen zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages weggefallenen Lebenshaltungskostenindex verweist, bei der im Wege der Vertragsauslegung auf den Verbraucherpreisindex abzustellen ist:
BGH, Urteil vom 7. November 2012 – XII ZR 41/11; BGH, Urteil vom 4.3.2009 – XII ZR 141/07; LG Görlitz, Urteil vom 24.9.2021 – 5 O 115/20; LG Görlitz, Urteil vom 29.10.2014 – 2 S 92/14

Auszug aus der Gerichtsentscheidung:

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL

in dem Rechtsstreit

[…] GbR, […]

– Klägerin und Berufungsbeklagte –

Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte Frings & Höhne, Wallstraße 15, 02625 Bautzen, […]

gegen

[…]

– Beklagte und Berufungsklägerin –

Prozessbevollmächtigte:

[…]

wegen Forderung – hier: Berufung

hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Görlitz durch

Vorsitzende Richterin am Landgericht […] als Einzelrichterin

auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 17.09.2014 am 29.10.2014

für Recht erkannt:

  1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Bautzen vom 26.03.2014, Az.: 20 C 1076/12, wird zurückgewiesen.
  2. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Beklagten zur Last.
  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
  4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 1.635,48 Euro.

Gründe:

I.

Die Berufung der Beklagten richtet sich gegen das am 26.03.2014 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bautzen, Az.: 20 C 1076/12, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.

Die Beklagte Ist der Auffassung, dass das Amtsgericht rechtsfehlerhaft der auf die Zahlung erhöhter Gewerberaummiete gerichteten Klage stattgegeben habe.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten in der Berufungsinstanz wird auf die Berufungsbegründung vom 25.07.2014 verwiesen.

Zur Berufung beantragt die Beklagte, unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils,

die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Klägerseits wird die angefochtene Entscheidung verteidigt.

Die Einzelheiten des klägerischen Vorbringens in der Berufungsinstanz ergeben sich aus den Schriftsätzen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 08.08.2014 und vom 25.09.2014, auf die Bezug genommen wird.

II.

Der statthaften und auch im Übrigen zulässigen Berufung der Beklagten bleibt in der Sache der Erfolg versagt.

Im Rahmen des Berufungsverfahrens sind Entscheidungen des ersten Rechtszuges nach § 513 Abs. 1 ZPO nur darauf überprüfbar, ob das angefochtene Urteil auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO beruht, oder ob die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Dabei ist grundsätzlich von den durch das Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen auszugehen. Das Berufungsgericht hat nur zu überprüfen, ob ernstliche Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen bestehen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Beides ist hier nicht der Fall.

Die Klägerin kann für den streitgegenständlichen Zeitraum nach § 3 Nr. 4 des Mietvertrages vom 28.10.2004 die von ihr geltend gemachte erhöhte Gewerberaummiete beanspruchen.

1.

Der Berufung Ist nicht darin zu folgen, dass die Klage mangels Aktivlegitimation der als Kläger aufgetretenen Gesellschafter der […] GbR“ abzuweisen sei. Vielmehr war das Rubrum dahin zu berichtigen, dass nicht die Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Kläger aufzuführen sind, sondern die Gesellschaft bürgerlichen Rechts selbst Klägerin ist.

Seit dem Urteil des BGH vom 29.01.2001 (II ZR 331/00 – BGHZ146, 341) ist anerkannt, dass die Gesellschaft bürgerlichen Rechts Rechtsfähigkeit besitzt, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet, und dass sie in diesem Rahmen im Prozess aktiv- und passiv parteifähig ist. Nach der Rechtsprechung des BGH (BGH, Urteil vom 08.11.2007, IX ZR 191/06) können Forderungen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts nur von der Gesellschaft eingeklagt werden, nicht von den Gesellschaftern selbst.

Wird jedoch – wie hier – in Verkennung dieser Rechtslage eine Klage von sämtlichen Gesellschaftern in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit erhoben, führt dies nicht dazu, dass die Klage wegen fehlender Aktivlegitimation abzuweisen ist oder ein Parteiwechsel in Gestalt einer (zulässigen) Klageänderung erforderlich wäre; vielmehr ist das Aktivrubrum dahingehend zu berichtigen, dass die aus den in der Klageschrift aufgeführten Personen bestehende Gesellschaft die Klägerin ist (BGH, Urteil vom 14.09.2005, VIII ZR 117/04). Denn auch bei äußerlich unrichtiger Bezeichnung ist grundsätzlich das Rechtssubjekt als Partei anzusehen, das durch die fehlerhafte Bezeichnung nach deren objektiven Sinn betroffen werden soll; diese Grundsätze gelten auch, wenn sich die klagende Partei selbst fehlerhaft bezeichnet hat.

Eine bloße Rubrumsberichtigung dürfte zwar dann ausscheiden, wenn nicht alle Gesellschafter Klage erhoben haben oder einzelne Gesellschafter sich als Alleinberechtigte gerieren.

So liegt der Fall hier aber nicht.

Die GbR, die den erhöhten Mietzins beansprucht, besteht nur aus den beiden zunächst als Kläger auftretenden Gesellschaftern. Diese beiden Gesellschafter wollten von vornherein eine Forderung geltend machen, die sie aufgrund ihres Zusammenschlusses in der GbR gemeinsam erworben hatten.

Selbst wenn die klägerische GbR – wie die Beklagte vorbringt – zwischenzeitlich aufgelöst sein sollte, hätte dies auf die streitgegenständlichen Ansprüche und die Berechtigung der Klägerin, diese geltend zu machen, keinen Einfluss. Die Auflösung der Gesellschaft führt nicht zu deren Vollbeendigung; vielmehr besteht diese bis zum Abschluss der Auseinandersetzung des Gesellschaftsvermögens fort (Palandt/Sprau, BGB, vor § 723 Rn 2).

Laut Grundbuchauszug befindet sich das Mietobjekt im Eigentum der Klägerin, mithin gehört es zum Gesellschaftsvermögen. Mit Erwerb des Eigentums an dem Mietobjekt ist die Klägerin auf Vermieterseite in das ursprünglich mit Frau […] begründete Mietverhältnis eingetreten (§ 566 BGB). Eine Auflösung der Vermieter-GbR ändert nichts an deren Vermieterstellung, weil der Mietvertrag in diesem Fall mit der Liquidationsgesellschaft fortgeführt wird.

2.

Der Mieterhöhungsanspruch der Klägerin ergibt sich aus § 3 Nr. 4 des Mietvertrages vom 28.10.2004.

a)

Die dort vereinbarte Preisanpassungsklausel ist wirksam.

Zunächst ist festzustellen, dass eine Inhaltskontrolle der Wertsicherungsklausel nach §§ 305 ff. BGB nicht angezeigt ist. Dem In Rede stehenden Mietvertrag liegen schon keine allgemeinen Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB zugrunde. Aus dem Vortrag der Beklagten ergibt sich nämlich nicht, dass die damalige Vermieterin eine Vielzahl von Mietverhältnissen mit verschiedenen Mietern abgeschlossen hätte. Ebensowenig wurde dargelegt, dass sie dabei auf dieselben Mietvertragsformulare zurückgegriffen hätte. Soweit der Mietvertrag als AGB von der Beklagten „gestellt“ worden sein sollte, kann sie sich als Verwender nicht auf die Klauselverbote nach § 307 ff BGB berufen.

Die Preisanpassungsklausel ist auch nicht aus anderen Gründen unwirksam.

Zwar existierte zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages die in der vereinbarten Preisanpassungsklausel enthaltene Bezugsgröße des Lebenshaltungskostenindex nicht mehr; dennoch liegt insoweit kein Dissens vor. Dies ergibt sich zweifelsfrei im Wege der Vertragsauslegung gemäß §§ 133, 157 BGB. Unabhängig davon, auf welche Bezugsgröße die Parteien bei der Mietzinserhöhung abstellen wollten, zielt die Wertsicherungsklausel allein darauf ab, die jeweils vereinbarte Miethöhe in ihrem Wert zu erhalten. Einziger Sinn und Zweck der Klausel bestand also darin, das Preis-/Leistungsverhältnis zwischen Mietgegenstand und Mietzins aufrecht zu erhalten. Dies war offensichtlich die übereinstimmende Vorstellung der Parteien, die der Aufnahme der Mietanpassungsklausel in den Vertrag zugrunde lag. Die Tatsache, dass zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses die Fortschreibung des Lebenshaltungskostenindex schon eingestellt worden und an Stelle des Lebenshaltungskostenindex der Verbraucherpreisindex getreten war, führt im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung dazu, dass es dem Interesse der Vertragsparteien entspricht, für die automatische Anpassung der Miethöhe auf den allgemeinen Verbraucherpreisindex abzustellen (so auch BGH, XIIZR 141/07). Hätten die Vertragsparteien zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gewusst, dass der für die Lebenshaltung allerprivaten Haushalte in Deutschland geltende Index nunmehr als „Verbraucherpreisindex“ bezeichnet wird, so hätten sie diesen Index als Maßstab für künftige Anpassungen des Mietzinses vereinbart (vgl. BGH, XII ZR 141/07). Dieser ist inhaltlich und sachlich identisch mit dem „Lebenshaltungskostenindex aller privaten Haushalte in Deutschland“ und misst die durchschnittliche Preisveränderung aller Waren und Dienstleistungen in Deutschland, die von privaten Haushalten für Konsumzwecke gekauft werden; er bildet die Verbraucherpreise umfassend ab (Statistisches Bundesamt, FamRZ2005, 1406). Die Beklagte muss sich deshalb redlicherweise am Grundsatz der automatischen Anpassung des Mietzinses unter Bezugnahme auf den Verbraucherpreisindex festhalten lassen.

b)

Auch der Einwand der Beklagten, die Berechnung der Mieterhöhung beruhe auf einem anderen, als dem vereinbarten Index vermag hier weder gegen die Berechnung der Mieterhöhung noch gegen die Wirksamkeit der gewählten Vertragsklausel durchzugreifen.

Zwar haben die Parteien – wie unter Buchstabe a) ausgeführt – einen Index gewählt, der vom Statistischen Bundesamt zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, nämlich im Oktober 2004, nicht (mehr) erhoben wurde. Es ist jedoch nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht die Preisanpassungsklausel nach dem tatsächlichen Willen der Parteien ausgelegt hat. Im Zusammenhang mit der Umbenennung des „Lebenshaltungskostenindex“ in den „Verbraucherpreisindex“ durch das Statistische Bundesamt ist dies ausdrücklich in der Literatur und höchstrichterlichen Rechtsprechung bejaht worden (Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, Rn. 413). Eine Wertsicherungsklausel in einem nach dem 01.01.2003 geschlossenen Vertrag, die sich an einen der früher geführten Indizes anlehnt, lasse zweifelsfrei den Willen der Parteien erkennen, die Mietanpassung an einem vom Statistischen Bundesamt geführten Index auszurichten.

Diesem Gedanken folgt das Berufungsgericht mit dem Amtsgericht auch in dem vorliegenden Fall (siehe unter Buchstabe a).

c)

Die Mietzinserhöhung scheitert auch nicht an der Nichtbeibringung eines „Negativattests“.

Hierzu ist Folgendes auszuführen:

Bis zum 13.09.2007 waren Wertsicherungsklauseln mit Anpassungsautomatik grundsätzlich durch die Deutsche Bundesbank genehmigungsbedürftig. Allerdings galten nach § 4 PrKV a. F. Preisklauseln in Miet- und Pachtverträgen (vertragsspezifische Klauseln i. S. von § 4 PrKV) unter den dort aufgeführten – hier zweifelsfrei vorliegenden – Voraussetzungen, als genehmigt.

Zum 14.09.2007 ist durch das 2. Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft (BGBI. 12046 ff.) das „neue“ Preisklauselgesetz in Kraft gesetzt worden. Danach sind Indexmieten auf dem Gebiet der Geschäftsraummiete weiterhin zwar nur in eingeschränktem Umfange zulässig, insoweit allerdings auch nicht mehr genehmigungsbedürftig. Für Preisklauseln werden weder Genehmigungen erteilt, noch als erteilt fingiert: auch Negativatteste, durch deren Beantragung die Zulässigkeit problematischer Klauseln bislang schnell geklärt werden konnte, werden nicht mehr erteilt.

Genehmigungsbedürftige Vereinbarungen, deren Genehmigungen bis dahin nicht unanfechtbar abgelehnt worden waren, gelten, falls es sich – wie hier – um vertragstypische Klauseln im Sinne von § 4 Preisklauselverordnung handelt, als von Anfang an genehmigt (Erman/Dickersbach, BGB, § 557b Rn 9 ff).

d)

Die Klägerin hat die Erhöhung der Grundmiete richtig berechnet. Insoweit wird auf das erstin-stanzlich eingeholte Sachverständigengutachten der Dr. Dana Uhlig vom 31.07.2013 und die Ausführungen des Amtsgerichts dazu in den Gründen der angefochtenen Entscheidung, denen sich das Berufungsgericht vollumfänglich anschließt, Bezug genommen.

Nach alledem war die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.“

LG Görlitz, Urteil vom 29.10.2014 – 2 S 92/14

siehe auch:

Zu den Voraussetzungen für den Rücktritt von einem Werklieferungsvertrag, einer nicht erforderlichen Zug-um-Zug-Verurteilung und dem Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen auf die eingezahlten Gerichtskosten

Durch das Landgericht Dresden (LG Dresden, Urteil vom 17.10.2014 – 5 O 2645/13) wurde hierzu entschieden:

Auszug aus der Gerichtsentscheidung:

IM NAMEN DES VOLKES
ENDURTEIL

In  dem  Rechtsstreit

[…]

– Kläger –

Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte Frings & Höhne, Wallstraße 15, 02625 Bautzen, […]

gegen

[…] mbH, […]

– Beklagte –

[…]

wegen Rückabwicklung aus Kaufvertrag

hat die 5. Zvilkammer des  Landgerichts  Dresden durch

Richter am Landgericht […] als  Einzelrichter

für Recht erkannt:

I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.736,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB hieraus seit dem 08.08.2013 zu zahlen.

II. Die Beklagte wird weiter verurteilt, den ursprünglichen Zustand der Heizungsanlage in der Immobilie des Klägers unter der Anschrift […] wieder herzustellen, insbesondere folgende Baumaßnahmen rückgängig zu machen, die die Beklagte vorgenommen hat:

a. Installation Wärmepumpe,

b. inklusive angepassten Pufferspreicher,

c. Heizungssteuerung bzw. Steuereinheit,

d. angepasster Umweltpumpe,

e. angepassten Elektroheizstab und

f. Anschlusszubehör.

III. Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger die nicht festsetzbaren, außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 492,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB hieraus seitdem 3.1.2014 zu zahlen.

IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, auf die seitens des Klägers verauslagten Gerichtskosten Zinsen gemäß § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB seit dem Zeitpunkt ihrer Einzahlung bis zur Beantragung der Kostenfestsetzung nach Maßgabe der auszuurteilenden Kostenquote zu zahlen.

V. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

VI. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

VII. Beschluss:

Der Streitwert wird auf 17.176,95 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten Rückabwicklung eines Kaufvertrages über eine installierte Wärmepumpe nebst Zubehör wegen Mangelhaftigkeit sowie deren Rückbau.

Zwischen den Parteien wurde am 22.08.2012 der als Anlage K 1 vorgelegte Kaufvertrag für eine […] Heizsystem-Anlage geschlossen. Bezüglich des Inhalts des Werklieferungsvertrages wird auf Anlage K 1 vollumfänglich verwiesen.

In der Folgezeit erwies sich die Wärmepumpen-Anlage als mangelhaft. Zu einem ersten Nachbesserungsversuch kam es noch im Jahr 2012. Nachdem die gelieferte Wärmepumpe weiterhin nicht genügend Leistung erbrachte, kam es zu einem abermaligen Mangelbeseitigungsversuch im März/April 2013. Dabei stellte der Techniker der Beklagten vor Ort fest, dass der Kompressor der Heizanlage nicht funktionsfähig sei. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Kompressor bis zum heutigen Tage nicht funktioniert.

Mit Schreiben vom 18.07.2013 (Anlage K 2) hat der Kläger den Kaufvertrag wegen Täuschung anfechten lassen und darüber hinaus zur Mangelbeseitigung eine Frist bis zum 01.08.2013 gesetzt.

Der Kläger beantragt:

I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.736,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB hieraus seit dem 08.08.2013 zu zahlen.

II. Die Beklagte wird weiter verurteilt, den ursprünglichen Zustand der Heizungsanlage in der Immobilie des Klägers unter der Anschrift […] wiederherzustellen, insbesondere folgende Baumaßnahmen rückgängig zu machen, die die Beklagte vorgenommen hat:

a. Installation Wärmepumpe,

b. inklusive angepassten Pufferspreicher,

c. Heizungssteuerung bzw. Steuereinheit,

d. angepasster Umweltpumpe,

e. angepassten Elektroheizstab und

f. Anschlusszubehör.

III. Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger die nicht festsetzbaren, außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 492,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, auf die seitens des Klägers verauslagten Gerichtskosten Zinsen gemäß § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB seit dem Zeitpunkt ihrer Einzahlung bis zur Beantragung der Kostenfestsetzung nach Maßgabe der auszuurteilenden Kostenquote zu zahlen.

Die Beklagte beantragt.

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet jegliche arglistige Täuschung des Klägers beim Abschluss des Kaufvertrages.

Auf die Frage, ob die Heizungsanlage Mängel aufweise, komme es nicht an, weil der Kläger keinerlei Rechte geltend gemacht habe. Mit Schriftsatz vom 22.04.2014 räumt die Beklagte allerdings ein, dass auf die erste Mängelanzeige des Klägers sofort reagiert wurde. Der Geschäftsführer der Beklagten habe einen Mitarbeiter […] zum Kläger gesandt. Der falsch eingebundene Kreislauf der Wärmepumpe sei dort korrigiert worden. Richtig sei zudem, dass der Kläger in der Folgezeit bemängelt habe, dass die Wärmepumpe nicht genügend Leistung erbringe. Im Frühjahr 2013 wurde sodann festgestellt, dass der Kompressor defekt sei. In der mündlichen Verhandlung vom 19.09.2014 räumt der Prozessbevollmächtigte der Beklagten ein, dass der Kompressor nach wie vor nicht betriebstauglich sei.

Bezüglich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze, so wie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19.09.2014 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und begründet.

I.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückabwicklung des geschlossenen Kaufvertrages aus §§ 437 Nr. 2, 444, 323, 326 Abs. 5. 433 BGB:

1. a) Zwischen den Parteien ist ein wirksamer Kaufvertrag – Werklieferungsvertrag – über den Kauf einer Wärmepumpenanlage unter dem 22.08.2012 geschlossen worden.

b) Die streitgegenständliche Wärmepumpenanlage ist bis zum heutigen Zeitpunkt mangelhaft, da zumindest der Kompressor der vorgenannten Anlage nicht funktionsfähig ist, wie der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 19.09.2014 auch eingeräumt hat.

c) § 323 Abs. 1 BGB verlangt grundsätzlich zur Mangelbeseitigung eine angemessene Fristsetzung. Eine solche Fristsetzung ist aber nach §§ 440 Satz 1, 323 Abs. 2 BGB dann entbehrlich, wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. § 440 Satz 2 BGB bestimmt hierzu weiter, dass eine Nachbesserung nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen gilt, wenn sich nicht, insbesondere aus der Art der Sache oder dem Mangel oder aus sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Dies ist der Fall. Besondere Umstände, die eine abweichende Beurteilung erfordern würden, sind weder vorgetragen, noch ersichtlich.

d) Nachdem die Beklagtenseite mit Klageerwiderung noch behauptet hatte, dass der Kläger niemals Gewährleistungsrechte geltend gemacht hat, hat die Beklagte im weiteren Verlauf des Rechtsstreites, so insbesondere mit Schriftsatz vom 22.04.2014 eingeräumt, dass es unbestritten mindestens zwei Versuche der Beklagtenseite gegeben habe, Mängel zu beseitigen. Dabei spielt es nach Auffassung der Kammer keine Rolle, dass sich der erste Mangelbeseitigungsversuch durch einen Mitarbeiter der Beklagten abstrakt auf die unzureichende Leistungsfähigkeit der Anlage bezog, der zweite Beseitigungsversuch direkt einen defekten Kompressor zutage brachte.

e) Darüber hinaus wäre aber auch dem Erfordernis an eine Fristsetzung Genüge getan, da die Kammer davon ausgeht, dass der Beklagten das Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 17.07.2013 sehr wohl zeitnah zugegangen ist. Ein Zurückziehen auf Nichtwissen, insbesondere zur Frage wann der Beklagtenseite das Schreiben vom 18.07.2013 zugegangen ist, ist vorliegend unzulässig, da das Zugangsereignis Gegenstand der Wahrnehmung der Beklagten gewesen sein muss.

f) Das Kaufvertragsverhältnis wandelt sich somit in ein Rückgewährschuldverhältnis um (Palandt-Grüneberg, BGB, 72.Aufl., § 323 Rn.33). Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger die bezahlten 11.736,95 € zurückzubezahlen. Die Einrede des § 348 Satz 2 BGB ist nicht erhoben (vgl. BGH, NJW 10, 146; Palandt-Grüneberg, BGB, 72.Aufl., § 348Rn.1).

g) Der geltend gemachte Zinsanspruch rechtfertigt sich aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

2. Der Klägerhat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes der Heizungsanlage als Schadenersatzanspruch aus § 281 Abs. 1, 325 BGB.

a) § 325 BGB bestimmt, dass das Rechtaus einem gegenseitigen Vertragsschadenersatz zu verlangen durch den Rücktritt nicht ausgeschlossen ist (Palandt-Grüneberg, BGB, 72.Aufl., § 325 Rn.1). Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die hier streitgegenständliche Heizungsanlage zumindest im Hinblick auf den Kompressor mangelhaft ist.

b) § 281 Abs. 1 BGB verlangt das Vorliegen eines Schadenersatzanspruches unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 BGB. Diese Voraussetzungen liegen hier mit der Mangelhaftigkeit der Leistung vor, die die Beklagte insbesondere auch zu vertreten hat.

Einer Fristsetzung bedarf es hier in Anbetracht des Umstandes, dass bereits mindestens zwei Mangelbeseitigungsversuche fehlgeschlagen waren, gemäß § 281 Abs, 2 BGB nicht mehr. In jedem Fall wäre aber auch dem Erfordernis einer Fristsetzung mit Schreiben vom 18.7.2013 Genüge getan.

3. Ein Anspruch auf Erstattung der nichtfestsetzbaren außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren ergibt sich als Teil des dem Klägerzustehenden Schadenersatzanspruches aus §§ 281, 325 BGB. Selbiges gilt für den geltend gemachten Feststellungsantrag. Der geltend gemachte Zinsanspruch zu Ziff. III des Tenors rechtfertigt sich aus § 291 BGB.

II.

Die Kostenentscheidung bestimmt sich nach § 91 Abs. 1 ZPO.

III.

Die Entscheidung der vorläufigen Vollstreckbarkeit bestimmt sich nach § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.“

LG Dresden, Urteil vom 17.10.2014 – 5 O 2645/13