Nach dem Urteil des Amtsgerichts Bautzen (AG Bautzen, Urteil vom 9.8.2022 – 20 C 225/22) kann auch für eine Vollstreckungsforderung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss festgestellt werden, dass die Forderung auf vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung beruht. Im vorliegenden Fall war dies erforderlich, da der Kostenfestsetzungsbeschluss zugunsten eines Nebenklägers in einem strafrechtlichen Verfahren erging, bei dem im Urteil gegen den Täter zugunsten des Nebenklägers die Erstattung des Verfahrenskosten tenoriert und nicht zugleich festgestellt wurde, dass die Forderung des Klägers aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Täters beruht.
In diesem Urteil wurde entschieden, dass der Kläger ein Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 ZPO hat, da er die Feststellung der Vorbereitung eines Antrages nach § 850 f Abs. 2 ZPO begehrt. Gemäß dieser Vorschrift kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens des Schuldners ohne Rücksicht auf die in § 850c ZPO vorgesehenen Beschränkungen bestimmen, wenn die Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung betrieben wird. Der Kläger hat demnach einen Anspruch, da die Feststellung, dass der titulierte Anspruch auf eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung basiert, ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO betrifft.
Aus den Entscheidungsgründen:
„IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In dem Rechtsstreit
[…]
– Kläger –
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Frings & Höhne, Obergraben 7/9, 01097 Dresden, Gz.: […]
gegen
[…]
– Beklagter –
wegen Feststellung Vollstreckungsforderung aus unerlaubter Handlung
hat das Amtsgericht Bautzen durch
Richterin am Amtsgericht Bautzen […]
ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495 a ZPO am 09.08.2022
für Recht erkannt:
1. Es wird festgestellt, dass die Vollstreckungsforderung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Bautzen vom 08.04.2022, Az. 46 Ds 550 Js 4163/19 des Klägers gegen den Beklagten auf vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung beruht.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
[…]
Tatbestand
Der Tatbestand entfällt gemäß § 313a ZPO.
Entscheidungsgründe
Der zulässige Anspruch ist begründet.
I. Das Amtsgericht Bautzen ist gemäß §§ 12,13 ZPO und gemäß §§ 23, 71 GVG sachlich zuständig.
Dem Kläger steht ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 ZPO zu. Das Feststellungsinteresse des Klägers ergibt sich daraus, dass die von ihm begehrte Feststellung der Vorbereitung eines Antrages nach § 850 f Abs. 2 ZPO dienen soll. Nach dieser Vorschrift kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens des Schuldners ohne Rücksicht auf die in § 850c ZPO vorgesehenen Beschränkungen bestimmen, wenn die Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung aus einer vorsäzlich begangenen unerlaubten Handlung betrieben wird, vgl. BGHZ 109, 275.
II. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch zu.
Die Feststellung, der titulierte Anspruch basiert auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, betrifft ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO.
Wie sich aus dem Urteil des Amtsgerichts Bautzen vom 29.11.201, Az. 46 Ds 550 Js 4163/19, ergibt, resultiert die Vollstreckungsforderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung. Weitere Einwendungen hat der Beklagte nicht erhoben.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
IV. Die Streitwertfestsetzung basiert auf § 3 GKG i.V.m. § 3 ZPO. Der Wert der Feststellungsklage wurde dabei mit 50 Prozent der Leistungsklage angesetzt.“
AG Bautzen, Urteil vom 9.8.2022 – 20 C 225/22