Fehlende Klagebefugnis für eine Vollstreckungsabwehrklage eines von einer Räumung betroffenen Mitbesitzers

Durch das Amtsgericht Bautzen (AG Bautzen, Beschluss vom 25.6.2015 – 21 C 510/15) wurde entschieden, dass ein von einer anstehenden Räumung betroffener Mitbesitzer keine Klagebefugnis für eine Vollstreckungsabwehrklage hat.

Auszug aus der Gerichtsentscheidung:

„BESCHLUSS

in dem Rechtsstreit

[…]

– Kläger –

gegen

[…]

– Beklagte –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Frings & Höhne, Wallstraße 15, 02625 Bautzen, Gz.: […]

wegen Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung

erlässt das Amtsgericht Bautzen durch erlässt das Amtsgericht Bautzen durch

am 25.06.2015

nachfolgende Entscheidung:

Der Antrag vom 10.06.2015 auf Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Schreiben des Obergerichtsvollziehers […] wird zurückgewiesen.

Gründe

Mit Schriftsatz vom 10.06.2015 erhob der Kläger Klage nach § 767 ZPO und beantragte die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung. Hierbei bezieht er sich auf ein Schreiben des OGV […].

Zur Begründung führt er an, dass die Beklagte gegen seine Ehefrau ein Zwangsversteigerungsverfahren geführt hatte und ggf. ein Anspruch auf Räumung habe. Eine vollstreckbare Ausfertigung des Zuschlagsbeschlusses sei ihm nicht zugestellt worden. Außerdem seien ihm keine Räumungsfristen gewährt worden.

Die Beklagte trägt vor, dass eine Klage gegen die Zwangsvollstreckungsankündigung eines Gerichtsvollziehers nicht möglich sei. Ferner seien keine Gründe vorgetragen worden, die Einwendungen im Sinne von § 767 ZPO darstellen würden.

Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist unzulässig und unbegründet.

Gem. § 769 Abs. 1 ZPO kann das Prozessgericht auf Antrag anordnen, dass bis zum Erlass des Urteils über die in §§ 767, 768 ZPO bezeichneten Einwendungen die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung eingestellt wird.

Hierzu bedarf es einer Hauptsacheklage und die Glaubhaftmachung der tatsächlichen Behauptungen. Hier wurde zwar in der Hauptsache Klage erhoben, jedoch ist der Klageantrag unzulässig. Laut Antrag richtet sich die Klage gem. § 767 ZPO gegen das Schreiben des Obergerichtsvollziehers […]. Dies stellt aber keinen Titel dar.

Weiterhin ist der Kläger nicht Schuldner im Sinne von § 767 ZPO. Diesbezüglich fehlt ihm die Aktivlegitimation.

Soweit angegeben wird, dass der Zustellungsbeschluss nicht zugestellt worden sei, so stellt dies keine Einwendung im Sinne von § 767 ZPO dar, sondern könnte allenfalls im Rahmen von § 766 ZPO Berücksichtigung finden. Allerdings ist hierfür das Vollstreckungsgericht zuständig. Das allgemeine Zivilgericht kann dazu keine Entscheidung treffen.

Außerdem wendet sich der Kläger gegen die Räumung. Hier könnte zwar gem. § 93 ZVG der Zuschlagsbeschluss den Räumungstitel darstellen. Eine hiergegen eingelegte Beschwerde wurde bereits vom Landgericht Görlitz, Außenkammer Bautzen am 25.03.2015 zurückgewiesen. Darüber hinaus ist aber bereits fraglich, ob auch hierfür eine Zuständigkeit der allgemeinen Zivilabteilung am Amtsgericht gegeben ist. Zuständig ist nämlich das Gericht, welches den Vollstreckungstitel geschaffen hat. also hier das Vollstreckungsgericht.

Soweit eingewandt wird, dass Räumungsfristen nicht gewährt wurden, so ist nicht ersichtlich, inwieweit dies auf den Zuschlagsbeschluss Einfluss gehabt haben sollte. Die beantragten Räumungsfristen können gem. § 765a ZPO ebenfalls nur vor dem Vollstreckungsgericht beantragt werden. Diesbezüglich wurde aber bereits durch den Kläger ein Antrag gestellt […].

Weitergehende Einwendungen gegen den Zuschlagsbeschluss werden nicht erheben. Deshalb ist der Antrag sowohl auf einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung zurückzuweisen.

Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsbehelf nicht gegeben.“

AG Bautzen, Beschluss vom 25.6.2015 – 21 C 510/15

Zulässige Doppeltätigkeit eines Immobilienmaklers bei einer Zwangsvollstreckung

Durch das Amtsgericht Hohenstein-Ernstthal (AG Hohenstein-Ernstthal, Urteil vom 11.5.2011 – 4 C 39/11) wurde entschieden, dass ein Immobilienmakler bei der Vermittlung in einer Zwangsversteigerung nicht ohne weiteres seine Maklerprovision verwirkt, wenn er sowohl für den Gläubiger als auch den Bieter tätig ist.

Auszug aus den Entscheidungsgründen:

„Die Klägerin hat ihren Zahlungsanspruch nicht verwirkt.

Eine Verwirkung des  Provisionsanspruches nach § 654 BGB ist in  Betracht zu ziehen, wenn ein an seinen Kunden gebundener Makler auch für den anderen Vertragsteil als Vermittlungsmakler tätigwird. Das entspricht im Ausgangspunkt der Rechtsprechung des  Bundesgerichtshofs. Daraus folgt jedoch nicht ohne weiteres, dass der  Makler mit jeder vermittelnden Tätigkeit  nach  beiden  Seiten  seinen  Provisionsanspruch  gewissermaßen  automatisch  verwirkt. Entscheidend muss hierfür vielmehr sein, ob der Makler mit seiner Tätigkeit das Vertrauen und die  Interessen  seiner Auftraggeber verletzt.  Dies  ist etwa dann nicht der  Fall, wenn er ihnen seine Tätigkeit für die jeweils andere Seite offenlegt und sich darauf beschränkt, als „ehrlicher Makler“ zwischen ihren Interessen  zu vermitteln (BGH NJW-RR 2000,  430 f.).

Diese  Rechtsprechung  gilt grundsätzlich für Immobilienmakler im Zusammenhang mit dem Kauf/Verkauf  einer  Immobilie.  Streitgegenständlich  ist  jedoch  die  vermittelnde  Tätigkeit der Klägerin für den Beklagten im Rahmen eines Zwangsvollstreckungsverfahrens einerseits und einer grundsätzlich generell bestehenden vermittelnden Tätigkeit der Klägerin für  die im Zwangsversteigerungsverfahren führenden Gläubigerin, der […] Bank.

Diese Doppeltätigkeit war dem  Beklagten von  Anfang an bekannt. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin die Interessen des Beklagten mit ihrer Tätigkeit verletzte, vermag das Gericht nicht zu erkennen.

[…]

Der Beklagte handelte bei der Unterzeichnung der Maklerprovisionsvereinbarung als Verbraucher und nicht als  Unternehmer.

Diesbezüglich ist die Klägerin beweisbelastet. Zur Begründung des erhöhten Verzugszinsensatzes trägt sie lediglich vor, dass der Beklagte mindestens weitereacht Immobilen erworben hat, infolgedessen zu schlussfolgem sei, dass im  Hinblick auf dieVerwaltung derartiger Immobilien ein geschäftsähnlicher Aufwand erforderlich sei, um diese Vermögenswerte adäquat zu verwalten.

Rechtsgeschäfte im  Sinne des Absatz 2 des § 288 sind solche zwischen Unternehmen im Sinne § 14 BGB. Die Verwaltung und Anlage eigenen Vermögens (Anlage von Geld in Miethäusern,  Wertpapieren) erfüllt dagegen grundsätzlich nicht den Unternehmerbegriff (Ellenberger in Palandt, BGB-Kommentar, 70. Aufl., Rz.  2 zu § 14).

Das ausschlaggebende Kriterium  für die Abgrenzung der privaten von einer berufsmäßig betriebenen Vermögensverwaltung ist vielmehr der Umfang der mit ihrverbundenen Geschäfte. Erfordern diese einen planmäßigen Geschäftsbetrieb, wie etwa die Unterhaltung eines Büros oder einer Organisation, so liegt eine gewerbliche Betätigung vor (BGH NJW 2002, 368 ff.).

Vorliegend genügt dem Gericht der Umstand, dass der Beklagte mindestens acht weitere Immobilien erworben hat, noch nicht, um  zu der Überzeugung zu gelangen, dass zum Zwecke der Vermögensverwaltung nunmehr die Unterhaltung eines  Büros  oder eines  planmäßigen Geschäftsbetriebes erforderlich ist  und deshalb der Beklagte als  Unternehmer im Sinne des §  14 BGB zu  betrachten ist.  Auch  der Umstand,  dass der Beklagte die Beräumung und gegebenenfalls  auch  Vermietung  durch  die  Firma,  deren  Geschäftsführer er  ist,  erledigen  lässt, mithin ein Auftragsverhältnis  besteht, führt zu keiner anderen Wertung. Die Verzugszinsenhöhe war deshalb gemäß § 288  I BGB auf 5 Prozentpunkte über dem  Basiszinssatz festzusetzen und im Übrigen die Klage abzuweisen.“

AG Hohenstein-Ernstthal, Urteil vom 11.5.2011 – 4 C 39/11)