Anspruch auf Duldung der Errichtung einer Zaunanlage in Form eines Sichtschutzes mit zwei Metern Höhe an einer Grundstückgrenze gegenüber dem Nachbarn

Aus den Entscheidungsgründen:

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit

1. […]

– Kläger und Berufungsbeklagter –

2. […]

– Klägerin, Widerbeklagte und Berufungsbeklagte –

Prozessbevollmächtigte zu 1 und 2:

Rechtsanwälte Frings & Höhne, Wallstraße 15, 02625 Bautzen, Gz.: […]

gegen

1. […]

– Beklagter und Berufungskläger –

2. […]

– Beklagte, Widerklägerin und Berufungsklägerin –

Prozessbevollmächtigte zu 1 und 2:

[…]

wegen Duldung

hat die Zivilkammer des Landgerichts Dresden durch

Vorsitzende Richterin am Landgericht […] als Einzelrichterin

auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 08.11.2021 am 22.12.2021

für Recht erkannt:

1. Die Berufung der Beklagten und Berufungskläger sowie der Berufungswiderklägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Dresden vom 28.10.2020, Az.: […], wird zurückgewiesen.
2. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Berufungskläger und die Berufungsklägerin als Gesamtschuldner 72 %, die Berufungswiderklägerin weitere 28 %.
3. Das Urteil und das angegriffene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 1.800,00 € (Klage: 1.300,00 € und Widerklage 500,00 €) festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Parteien des Rechtsstreits sind Nachbarn und streiten um die Duldungspflicht der Beklagten hinsichtlich eines auf dem Grundstück der Kläger und Berufungsbeklagten errichteten Carports nebst Zaunanlage; widerklagend verlangt die Beklagte zu 2) von der Widerbeklagten die Unterlassung einer konkreten Äußerung.

Wegen der näheren Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivortrages wird auf den Tatbestand des Urteils des Amtsgerichts Dresden vom 28.10.2020 verwiesen, § 540 Abs. 1 ZPO.

Die Kläger hatten erstinstanzlich nachfolgendes beantragt:

Die Beklagten werden verurteilt, die Errichtung einer Zaunanlage auf dem Grundstück der Kläger an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zwischen den Flurstücken […] in der Ausführung:

„Der Sichtschutz beginnt am hinteren Carportende (Nähe Flurstück […] ) und erstreckt sich entlang unserer gemeinsamen Grundstücksgrenze über eine Länge von ca. 13 m bis zu unserem Gartentor. Der Sichtschutz besteht aus Flächenelementen mit einer Rhombusschalung aus Lärchenholz. Im Bereich des Carports werden die Flächenelemente in Tragrahmen, der sich an der Carport-außenseite befindet, eingesetzt. Am Müllplatz wird über der Rückwand ein Tragrahmen (Kanthölzer 120×80 wie im Carport) für das entsprechende Flächenelement angeordnet. Der Sichtschutz endet mit einer Stütze (Kantholz 120×120) neben der Torsäule. Die Farbe des Sichtschutzes ist silbergrau, so wie die des Carports. Der Sichtschutz hat eine einheitliche Höhe von 2 Metern. Die Flächenelemente haben unterschiedliche, an die Stützweiten des Carports angepasste Längen (1,8 m bis 3 m).“

zu dulden.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte zu 2) hat Widerklage gegen die Klägerin zu 2) erhoben mit dem Antrag, diese
zu verurteilen,

es zu unterlassen zu behaupten, sie habe die Beklagte auf angebliche sexuelle Handlungen von Feriengästen am offenen Fenster der Ferienwohnung angesprochen und die Beklagte zu 2) habe hierauf nicht reagiert.

Die Widerbeklagte hat beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Das Amtsgericht Dresden hat mit Urteil vom 28.10.2020 die Beklagten verurteilt, die Errichtung der im Tenor näher bezeichneten Zaunanlage zu dulden, darüber hinaus wurde die Widerklage abgewiesen.

Das Amtsgericht Dresden hat der Klage stattgegeben, weil die Kläger einen Anspruch nach § 903 BGB gegen die Beklagten auf Duldung des auf ihrem Grundstück errichteten Carports nebst Zaunanlage haben. Die Kläger könnten mit ihrem Eigentum nach Belieben verfahren. Es sei auch nur das Eigentum der Kläger durch die Maßnahme betroffen. Ein Überbau läge nicht vor. Nach § 4 des SächsNRG seien die Kläger berechtigt, ihr Grundstück einzufrieden. Auch § 2 des SächsNRG stünde der Errichtung nicht entgegen.

Die Widerklage wurde abgewiesen, weil der Widerklägerin gegen die Klägerin zu 2) kein Unterlassungsanspruch zustehe. Ein rechtswidriges Verhalten könne in der behaupteten Äußerung der Widerbeklagten nicht erkannt werden. Den Eindruck, den die Widerklägerin aufgrund der Äußerung gewonnen habe, die Äußerung sei so zu verstehen, dass sie ein loses Haus führe ergäbe sich daraus nicht.

Gegen dieses Urteil legten die Beklagten und die Widerklägerin unter dem 02.12.2020 Berufung ein. Die Berufung wurde am 15.01.2021 begründet.

Die Berufungskläger verfolgen mit ihrer Berufung den erstinstanzlich gestellten Antrag auf Klageabweisung sowie auf Untersagung der streitgegenständlichen Äußerung weiter. Die Beklagten und Berufungskläger behaupten, dass ein Überbau vorläge. Die Bebauung ende genau auf der Grenze und nicht etwa an der Grenze. Die Feststellungen des Amtsgerichts hinsichtlich der Ortsüblichkeit der Carportsanlage seien unrichtig. Es sei nicht erkennbar, auf welcher Sachlage diese Feststellungen getroffen wurden. Die Widerklage sei begründet, das Amtsgericht habe die Reichweite des durch §§ 1004, 823 BGB vermittelten Schutzes der persönlichen Ehre und des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes verkannt.

Die Berufungskläger beantragen:

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Dresden, Az.:
107 C 5495/19, aufgehoben und

2. die Klage abgewiesen.

3. Die Klägerin und Widerbeklagte wird im Übrigen verurteilt, es zu unterlassen, zu behaupten, sie habe die Beklagte auf angebliche sexuelle Handlungen von Feriengästen am offenen Fenster der Ferienwohnung angesprochen und die Beklagte habe hierauf nicht reagiert.

Die Berufungsbeklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Berufungsbeklagten verteidigen das erstinstanzliche Urteil. Die tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts seien nicht zu beanstanden. Gleiches gelte für die sich daraus ergebenen Rechtsfolgen.

Wegen des weitergehenden Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Landgericht hat die streitgegenständliche Grundstücke und die Zaunanlage, insgesamt die Örtlichkeit, im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 08.11.2021 richterlich in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und im Übrigen wird auf das Protokoll vom 08.11.2021 verwiesen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist unbegründet.

1. Die Kläger und Berufungsbeklagten haben gegen die Beklagten und Berufungskläger einen Anspruch auf Duldung der Errichtung des Carports und der Zaunanlage im streitgegenständlichen Umfang aus den § 903 BGB i.V.m. § 4 SächsNRG.

Die Parteien des Rechtsstreits sind unstreitig seit vielen Jahren Nachbarn. Die Nachbarschaft war bis ins Jahr 2016/2017 ungetrübt, seitdem stritten die Parteien zunächst über einen Überbau und nunmehr über die Berechtigung der Kläger und Berufungsbeklagten auf ihrem Grundstück eine Zaunanlage nebst Carport errichten zu können. Des Weiteren streiten die Beklagte zu 2) und die Klägerin zu 2) über die Frage, ob eine Äußerung, die die Klägerin im Zusammenhang mit einem anderen vor dem Amtsgericht Dresden geführten Verfahren gemacht haben soll, ehrrührig ist.

Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO die vom Gericht des ersten Rechtszugs festgestellten Tatsachen zugrundezulegen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellung begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hindert eine eigenständige Bewertung des Beweisergebnisses durch das Berufungsgericht. Konkrete Anhaltspunkte für Fehler – oder lückenhafte Feststellung des erstinstanzlichen Gerichts bestehen, wenn die Tatsachenfeststellung fehlerhaft gewonnen wurde, die Beweiswürdigung gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungsgesetze verstößt, gerichtsbekannte oder allgemein bekannte Tatsachen bei der Beweiswürdigung keine Berücksichtigung erfahren haben oder materiell-rechtliche Fehler Auswirkung auf die Tatsachenfeststellung haben. Dabei hat diese Regelung nicht die Zulässigkeit neuer Beweismittel oder neuen Tatsachenvortrags zum Gegenstand, sondern zielt auf eine Stärkung des erstinstanzlichen Erkenntnisprozesses, in dem die Feststellung der Tatsachen nur unter bestimmten Voraussetzungen und von dem Berufungsgericht überprüft und selbst neu vorgenommen werden darf. Dies umfasst unter anderem die Differenzierung in streitigen und unstreitigen
Vortrag, die Feststellung der Beweislast, die Beweiserhebung und die Bewertung des Beweisergebnisses. Eine vom Beweisergebnis des Amtsgerichts abweichende Bewertung ist daher nur möglich, wenn die Tatsachenfeststellung fehlerhaft gewesen ist, d. h. entweder Beweisantritte übergangen oder die Beweiswürdigung selbst in dem o. g. Umfang fehlerhaft ist, so dass Zweifel an der Richtigkeit der Feststellung begründet sind.

Solche konkreten Anhaltspunkte sind vorliegend nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht hat sich im Rahmen des Ortstermins und der Inaugenscheinnahme der streitgegenständlichen Grundstücksgrenze und der dort vorhandenen Bebauung ein eigenes Bild von der Sachlage gemacht. Das Berufungsgericht hat eindeutig feststellen können, dass, und dies noch eindeutiger als es das Amtsgericht in seinem Protokoll und auch in der Entscheidung aufgenommen hat, die streitgegenständliche Zaunanlage einschließlich Carport die Grundstücksgrenze der Parteien nicht berührt. Die Zaunanlage endet vor der gemeinsamen Grundstücksgrenze auf dem Grundstück der Kläger und tangiert die Grundstücksgrenze insoweit nicht. Dieses wurde anschaulich in Anwesenheit aller beteiligten Parteien und ihrer Prozessbevollmächtigten anlässlich des Ortstermins festgestellt. Die angebrachten Maßbänder einschließlich Pendel und der jeweiligen Grenzmarken wurden dabei beachtet. Es ergab sich, dass selbst im vorderen Bereich der Zaunanlage im Bereich der Mülltonnen die Zaunanlage auf dem Grundstück der Kläger und Berufungsbeklagten endet und die gemeinschaftliche Grundstücksgrenze nicht berührt.

Gemäß § 903 BGB kann der Eigentümer einer Sache, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Eine Benutzung, die sich innerhalb der Grenzen des eigenen Grundstückes hält, bedarf keiner besonderen Rechtfertigung. Aber auch soweit man insoweit die Vorschriften des SächsNRG insoweit zur näheren Ausgestaltung der Rechte und Pflichten der Nachbarn heranzieht, ergibt sich nichts anders.

Dabei regelt § 2 des SächsNRG die nachbarrechtliche Rücksicht. Diese regelt allerdings in erster Linie das Schikaneverbot und darüber hinaus die Inanspruchnahme des Nachbargrundstückes nicht über Gebühr. Für beide Gesichtspunkte liegen im konkreten Fall keinerlei Anhaltspunkte vor. Vielmehr ist § 4 des SächsNRG hier einschlägig. Danach darf jeder Nachbar sein Grundstück einfrieden. Ortsübliche Einfriedung dürfen auch auf der Grenze errichtet werden.

Soweit die Berufungsbeklagten mit ihrer Berufung rügen, das Amtsgericht Dresden habe zu der Frage der Ortsüblichkeit der streitgegenständlichen Einfriedung keine ausreichenden Tatsachenfeststellungen getroffen, so ist dieser Einwand unerheblich. Denn dieser wäre nur dann erheblich, wenn es sich bei der streitgegenständlichen Zaunanlage um eine Anlage handelt, die auf der Grenze errichtet worden ist. Dieses ist, wie der Ortstermin eindeutig ergeben hat, nicht gegeben. Die Kläger und Berufungsbeklagten haben sich mit der streitgegenständlichen Errichtung des Carports samt Zaunanlage auch im Rahmen des § 4 SächsNRG im Hinblick auf die Einfriedung gehalten. Hierunter wird eine beliebige Einrichtung verstanden, die geeignet ist, ein Grundstück gegenüber den von der Außenwelt eindringenden, störenden Einwirkungen abzuschirmen. Es kommt bei einer Anlage mit mehreren Funktionen auch nicht entscheidend darauf an, wie sie im allgemeinen Sprachgebrauch bezeichnet wird. Insofern ist die von den Berufungsklägern aufgestellte Behauptung, es handele sich um eine bauliche Anlage, weil die Zaunanlage fest mit dem Carport verbunden sei, nicht an. Es kommt hier nicht darauf an, ob Einzelteile und einzelne Bestandteile der Zaunanlage mit der Carportanlage fest verbunden sind, sondern ob es sich insgesamt um eine Einfriedung im Sinne des SächsNRG handelt. Auch die Frage der Materialien und des persönlichen Geschmacks der Beklagten und Berufungskläger spielen insoweit keine entscheidende Rolle. Die Berufungskläger haben auch keinen Anspruch darauf, dass die Grundstücksabtrennungen und Einfriedungen durch einen Jägerzaun, so wie er früher vorhanden gewesen ist, erneut vorgenommen wird. Wie bereits ausgeführt, kommt es auch auf die Ortsüblichkeit der Einfriedung nicht an, weil diese sich hinter der Grundstücksgrenze befindet.

2. Die Berufung der Beklagten zu 2) und Widerklägerin ist ebenfalls unbegründet. Die Beklagte zu 2) hat gegen die Klägerin zu 2) keinen Anspruch auf Unterlassung der im Antrag näher bezeichneten Äußerung. Es kann auch dahingestellt bleiben, bei welcher Gelegenheit diese Äußerung getätigt wurde. Denn die von der Berufungsklägerin und Beklagten zu 2) beanstandete Äußerung der Klägerin, über sie sei im Rahmen eines Gerichtsverfahrens gesagt worden, die Klägerin und Widerbeklagte habe die Beklagte zu 2) und Widerklägerin darauf angesprochen, dass Feriengäste sexuelle Handlungen am offenen Fenster vorgenommen hätten und die Beklagte zu 2) und Widerklägerin habe hiergegen nichts unternommen, ist per se nicht ehrrührig. Vielmehr spiegelt diese Äußerung nur das Interesse, der Kläger und Berufungsbeklagten wieder, einen Sichtschutz an ihrer Grundstücksgrenze zu den einsehbaren Gebäudeteilen der Beklagten und Berufungskläger zu haben. Die Äußerung ist schon per se nicht geeignet, die Beklagte und Widerklägerin in einem schlechten oder fragwürdigen Licht erscheinen zu lassen. Dieses ist schon deswegen nicht gegeben, weil nicht im Ansatz aus der Äußerung klar wird, bei welcher Gelegenheit diese Feststellungen getroffen wurden, ob es sich um einen einmaligen Vorfall gehandelt hat, oder um einen wiederholten Vorfall, und weil auch nicht im Ansatz erkennbar ist, was die Berufungsklägerin und Widerklägerin selbst nach so einer Äußerung hätte tun sollen. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass es sich dabei um wiederkehrende regelmäßige Vorgänge gehandelt haben kann. Dieses wird auch von der Klägerin zu 2) und Widerbeklagten nicht behauptet und eine derartige Behauptung ist auch nicht streitgegenständlich.

3. Aus vorstehenden Gründen folgt daher insgesamt, dass das Amtsgericht Dresden, die im Rahmen der informatorischen Anhörung der Parteien sowie des durchgeführten Ortstermins gewonnenen Erkenntnisse, ausreichend gewürdigt hat. Es ist dabei zu einem Beweisergebnis gelangt, welches Fehler in der Beweiswürdigung und in der rechtlichen Würdigung nicht erkennen lässt. Das Amtsgericht hat vielmehr überzeugend nachvollziehbar und widerspruchsfrei ausgeführt, warum es unter Berücksichtigung des Beweismaßstabes des § 286 ZPO seine Feststellung getroffen hat. Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellung haben sich nicht ergeben.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

IV.

Die Revision ist nicht zuzulassen, die Voraussetzungen von § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht
vor.

V.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus der Addition des Wertes des Klageantrages und der erhobenen Widerklage und der sich daraus ergebenden Beschwer der Beklagten.“

LG Dresden, Urteil vom 22.12.2021 – 3 S 506/20