Zu den Voraussetzungen für den Rücktritt von einem Werklieferungsvertrag, einer nicht erforderlichen Zug-um-Zug-Verurteilung und dem Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen auf die eingezahlten Gerichtskosten

Durch das Landgericht Dresden (LG Dresden, Urteil vom 17.10.2014 – 5 O 2645/13) wurde hierzu entschieden:

Auszug aus der Gerichtsentscheidung:

IM NAMEN DES VOLKES
ENDURTEIL

In  dem  Rechtsstreit

[…]

– Kläger –

Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte Frings & Höhne, Wallstraße 15, 02625 Bautzen, […]

gegen

[…] mbH, […]

– Beklagte –

[…]

wegen Rückabwicklung aus Kaufvertrag

hat die 5. Zvilkammer des  Landgerichts  Dresden durch

Richter am Landgericht […] als  Einzelrichter

für Recht erkannt:

I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.736,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB hieraus seit dem 08.08.2013 zu zahlen.

II. Die Beklagte wird weiter verurteilt, den ursprünglichen Zustand der Heizungsanlage in der Immobilie des Klägers unter der Anschrift […] wieder herzustellen, insbesondere folgende Baumaßnahmen rückgängig zu machen, die die Beklagte vorgenommen hat:

a. Installation Wärmepumpe,

b. inklusive angepassten Pufferspreicher,

c. Heizungssteuerung bzw. Steuereinheit,

d. angepasster Umweltpumpe,

e. angepassten Elektroheizstab und

f. Anschlusszubehör.

III. Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger die nicht festsetzbaren, außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 492,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB hieraus seitdem 3.1.2014 zu zahlen.

IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, auf die seitens des Klägers verauslagten Gerichtskosten Zinsen gemäß § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB seit dem Zeitpunkt ihrer Einzahlung bis zur Beantragung der Kostenfestsetzung nach Maßgabe der auszuurteilenden Kostenquote zu zahlen.

V. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

VI. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

VII. Beschluss:

Der Streitwert wird auf 17.176,95 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten Rückabwicklung eines Kaufvertrages über eine installierte Wärmepumpe nebst Zubehör wegen Mangelhaftigkeit sowie deren Rückbau.

Zwischen den Parteien wurde am 22.08.2012 der als Anlage K 1 vorgelegte Kaufvertrag für eine […] Heizsystem-Anlage geschlossen. Bezüglich des Inhalts des Werklieferungsvertrages wird auf Anlage K 1 vollumfänglich verwiesen.

In der Folgezeit erwies sich die Wärmepumpen-Anlage als mangelhaft. Zu einem ersten Nachbesserungsversuch kam es noch im Jahr 2012. Nachdem die gelieferte Wärmepumpe weiterhin nicht genügend Leistung erbrachte, kam es zu einem abermaligen Mangelbeseitigungsversuch im März/April 2013. Dabei stellte der Techniker der Beklagten vor Ort fest, dass der Kompressor der Heizanlage nicht funktionsfähig sei. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Kompressor bis zum heutigen Tage nicht funktioniert.

Mit Schreiben vom 18.07.2013 (Anlage K 2) hat der Kläger den Kaufvertrag wegen Täuschung anfechten lassen und darüber hinaus zur Mangelbeseitigung eine Frist bis zum 01.08.2013 gesetzt.

Der Kläger beantragt:

I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.736,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB hieraus seit dem 08.08.2013 zu zahlen.

II. Die Beklagte wird weiter verurteilt, den ursprünglichen Zustand der Heizungsanlage in der Immobilie des Klägers unter der Anschrift […] wiederherzustellen, insbesondere folgende Baumaßnahmen rückgängig zu machen, die die Beklagte vorgenommen hat:

a. Installation Wärmepumpe,

b. inklusive angepassten Pufferspreicher,

c. Heizungssteuerung bzw. Steuereinheit,

d. angepasster Umweltpumpe,

e. angepassten Elektroheizstab und

f. Anschlusszubehör.

III. Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger die nicht festsetzbaren, außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 492,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, auf die seitens des Klägers verauslagten Gerichtskosten Zinsen gemäß § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB seit dem Zeitpunkt ihrer Einzahlung bis zur Beantragung der Kostenfestsetzung nach Maßgabe der auszuurteilenden Kostenquote zu zahlen.

Die Beklagte beantragt.

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet jegliche arglistige Täuschung des Klägers beim Abschluss des Kaufvertrages.

Auf die Frage, ob die Heizungsanlage Mängel aufweise, komme es nicht an, weil der Kläger keinerlei Rechte geltend gemacht habe. Mit Schriftsatz vom 22.04.2014 räumt die Beklagte allerdings ein, dass auf die erste Mängelanzeige des Klägers sofort reagiert wurde. Der Geschäftsführer der Beklagten habe einen Mitarbeiter […] zum Kläger gesandt. Der falsch eingebundene Kreislauf der Wärmepumpe sei dort korrigiert worden. Richtig sei zudem, dass der Kläger in der Folgezeit bemängelt habe, dass die Wärmepumpe nicht genügend Leistung erbringe. Im Frühjahr 2013 wurde sodann festgestellt, dass der Kompressor defekt sei. In der mündlichen Verhandlung vom 19.09.2014 räumt der Prozessbevollmächtigte der Beklagten ein, dass der Kompressor nach wie vor nicht betriebstauglich sei.

Bezüglich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze, so wie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19.09.2014 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und begründet.

I.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückabwicklung des geschlossenen Kaufvertrages aus §§ 437 Nr. 2, 444, 323, 326 Abs. 5. 433 BGB:

1. a) Zwischen den Parteien ist ein wirksamer Kaufvertrag – Werklieferungsvertrag – über den Kauf einer Wärmepumpenanlage unter dem 22.08.2012 geschlossen worden.

b) Die streitgegenständliche Wärmepumpenanlage ist bis zum heutigen Zeitpunkt mangelhaft, da zumindest der Kompressor der vorgenannten Anlage nicht funktionsfähig ist, wie der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 19.09.2014 auch eingeräumt hat.

c) § 323 Abs. 1 BGB verlangt grundsätzlich zur Mangelbeseitigung eine angemessene Fristsetzung. Eine solche Fristsetzung ist aber nach §§ 440 Satz 1, 323 Abs. 2 BGB dann entbehrlich, wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. § 440 Satz 2 BGB bestimmt hierzu weiter, dass eine Nachbesserung nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen gilt, wenn sich nicht, insbesondere aus der Art der Sache oder dem Mangel oder aus sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Dies ist der Fall. Besondere Umstände, die eine abweichende Beurteilung erfordern würden, sind weder vorgetragen, noch ersichtlich.

d) Nachdem die Beklagtenseite mit Klageerwiderung noch behauptet hatte, dass der Kläger niemals Gewährleistungsrechte geltend gemacht hat, hat die Beklagte im weiteren Verlauf des Rechtsstreites, so insbesondere mit Schriftsatz vom 22.04.2014 eingeräumt, dass es unbestritten mindestens zwei Versuche der Beklagtenseite gegeben habe, Mängel zu beseitigen. Dabei spielt es nach Auffassung der Kammer keine Rolle, dass sich der erste Mangelbeseitigungsversuch durch einen Mitarbeiter der Beklagten abstrakt auf die unzureichende Leistungsfähigkeit der Anlage bezog, der zweite Beseitigungsversuch direkt einen defekten Kompressor zutage brachte.

e) Darüber hinaus wäre aber auch dem Erfordernis an eine Fristsetzung Genüge getan, da die Kammer davon ausgeht, dass der Beklagten das Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 17.07.2013 sehr wohl zeitnah zugegangen ist. Ein Zurückziehen auf Nichtwissen, insbesondere zur Frage wann der Beklagtenseite das Schreiben vom 18.07.2013 zugegangen ist, ist vorliegend unzulässig, da das Zugangsereignis Gegenstand der Wahrnehmung der Beklagten gewesen sein muss.

f) Das Kaufvertragsverhältnis wandelt sich somit in ein Rückgewährschuldverhältnis um (Palandt-Grüneberg, BGB, 72.Aufl., § 323 Rn.33). Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger die bezahlten 11.736,95 € zurückzubezahlen. Die Einrede des § 348 Satz 2 BGB ist nicht erhoben (vgl. BGH, NJW 10, 146; Palandt-Grüneberg, BGB, 72.Aufl., § 348Rn.1).

g) Der geltend gemachte Zinsanspruch rechtfertigt sich aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

2. Der Klägerhat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes der Heizungsanlage als Schadenersatzanspruch aus § 281 Abs. 1, 325 BGB.

a) § 325 BGB bestimmt, dass das Rechtaus einem gegenseitigen Vertragsschadenersatz zu verlangen durch den Rücktritt nicht ausgeschlossen ist (Palandt-Grüneberg, BGB, 72.Aufl., § 325 Rn.1). Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die hier streitgegenständliche Heizungsanlage zumindest im Hinblick auf den Kompressor mangelhaft ist.

b) § 281 Abs. 1 BGB verlangt das Vorliegen eines Schadenersatzanspruches unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 BGB. Diese Voraussetzungen liegen hier mit der Mangelhaftigkeit der Leistung vor, die die Beklagte insbesondere auch zu vertreten hat.

Einer Fristsetzung bedarf es hier in Anbetracht des Umstandes, dass bereits mindestens zwei Mangelbeseitigungsversuche fehlgeschlagen waren, gemäß § 281 Abs, 2 BGB nicht mehr. In jedem Fall wäre aber auch dem Erfordernis einer Fristsetzung mit Schreiben vom 18.7.2013 Genüge getan.

3. Ein Anspruch auf Erstattung der nichtfestsetzbaren außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren ergibt sich als Teil des dem Klägerzustehenden Schadenersatzanspruches aus §§ 281, 325 BGB. Selbiges gilt für den geltend gemachten Feststellungsantrag. Der geltend gemachte Zinsanspruch zu Ziff. III des Tenors rechtfertigt sich aus § 291 BGB.

II.

Die Kostenentscheidung bestimmt sich nach § 91 Abs. 1 ZPO.

III.

Die Entscheidung der vorläufigen Vollstreckbarkeit bestimmt sich nach § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.“

LG Dresden, Urteil vom 17.10.2014 – 5 O 2645/13

Zur Beweislast für das Vorliegen von Mängeln bei Gefahrenübergang bei Lieferung und Einbau von Fenstern

Durch das Amtsgericht Esslingen (AG Esslingen, Urteil vom 11.10.2012 – 5 C 691/12) wurde zur Beweislast für das Vorliegen von Mängeln bei Gefahrenübergang bei Lieferung und Einbau von Fenstern entschieden:

Auszug aus der Gerichtsentscheidung:

„IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL

In dem Rechtsstreit

[…]

– Klägerin –

Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte Frings & Höhne, Wallstraße 15, 02625 Bautzen, […]

gegen

1) […]

– Beklagte –

2) […]

– Beklagter –

Prozessbevollmächtigte zu 1 und 2:

[…]

hat das Amtsgericht Esslingen

durch die Richterin am Amtsgericht […]

am 11.10.2012 auf die mündliche Verhandlung vom 23.08.2012

für Recht erkannt:

  1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 1.003,72 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 07.09.2011 zu bezahlen. Hinsichtlich des weitergehenden Zinsanspruchs wird die Klage abgewiesen.
  2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten gesamtschuldnerisch.
  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar:

Die Beklagtenseite kann die gegen sie gerichtete Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Streitwert: 1.003,72 €

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von den Beklagten die restliche Bezahlung ihrer Rechnung vom 08.12.2010 (Bl. 25) über 3.011,16 €, von der noch 1.003,72 € offen stehen.

Der Klage liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Beklagten, die von der Firma B[…] als Bauträger ein fertiges Einfamilienhaus erworben hatten, beauftragten die Klägerin, die dort die Fensterarbeiten im Auftrag der Firma B[…] ausgeführt hat, mit einem Sonderwunsch, nämlich einer Sonderausführung der Fenster mit Einbruchshemmung und Sonderverglasung P 4 A (Angebot der Klägerin vom 03.09.2010, Bl. 24; Auftragsbestätigung vom 05.09.2010, Bl. 23). Auf Grund ihrer darüber erstellten Rechnung vom 08.12.2010 (Bl. 25) begehrt die Klägerin nunmehr von den Beklagten die restliche Bezahlung dieses Sonderwunsches und stellt

den in der Entscheidung zuerkannten Antrag mit der Maßgabe, dass Zinsen seit 17.12.2010 begehrt werden.

Die Beklagten beantragen

Klagabweisung.

Sie tragen vor, dass eines der feststehenden Fensterelemente in ihrem Wohnzimmer an der Außenseite der Verglasung Kratzer aufweise und daher mangelhaft sei (Lichtbilder, Bl. 64, Skizze Bl. 63, Grundriss Bl. 49). Diese Kratzer seien ihnen bei der gemeinsamen Besichtigung und Übergabe des Hauses am 09.06.2011 (Abnahme/Übernahmeprotokoll, Bl. 53) nicht aufgefallen.

Auch bei ihrem Einzug Ende Juni 2011 – die Fenster seien bereits geputzt gewesen – hätten sie diese nicht bemerkt. Sie hätten die Kratzer erst zwei bis drei Wochen nach ihrem Umzug entdeckt und sofort die Firma B[…] verständigt, die sich diesbezüglich mit der Klägerseite in Verbindung gesetzt habe (Mail vom 22.08.2011, Bl. 68). Die Beklagten selbst hätten dann mit einer weiteren Mail vom 28.11.2011 (Bl. 35) die Beseitigung der Kratzer in der Festverglasung begehrt. Sie sind der Ansicht, dass es sich dabei um einen typischen Transportschaden handele und sie den streitgegenständlichen Restbetrag der Rechnung vom 08.12.2010 erst nach dessen Beseitigung bezahlen müssten.

Die Klägerin tritt dem entgegen. Sie verweist darauf, dass die Kratzer ausweislich des Abnahme- und Übergabeprotokolls vom 09.06.2011 nicht vorhanden gewesen seien. Falls es sich um einen Werklieferungsvertrag handeln sollte, bei dem Kaufrecht zur Anwendung käme, sei auch die Vorschrift des § 476 BGB im Hinblick auf die Art des Mangels nicht anwendbar.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage hat bis auf einen Teil des Zinsanspruchs in der Sache Erfolg.

Die Beklagten sind verpflichtet, den Restbetrag aus der Rechnung vom 08.12.2010 in Höhe von 1.003,72 € zu bezahlen. Ein Zurückbehaltungsrecht aus einem Anspruch gegen die Klägerin auf Mängelbeseitigung steht ihnen nicht zu.

Zwar betrifft der streitgegenständliche Kratzer die von den Beklagten selbst bei der Klägerin in Auftrag gegebene Sonderverglasung, so dass den Beklagten insoweit eigene Gewährleistungsrechte zustehen. Es kann im Ergebnis dahingestellt bleiben, ob die streitgegenständlichen Kratzer im Hinblick auf die nach der mündlichen Verhandlung vorgelegte Richtlinie zur Beurteilung der visuellen Qualität von Glas für das Bauwesen (Bl. 74 f) als Mangel zu beurteilen oder zulässig sind. Selbst wenn es sich um einen Mangel handeln würde, müsste die Klägerin dafür nicht einstehen.

Beurteilt man den streitgegenständlichen Sonderwunsch-Vertrag als Werklieferungsvertrag, auf den gemäß §§ 651, 433 f BGB Kaufrecht anzuwenden wäre, käme es darauf an, ob der streitgegenständliche Mangel im maßgeblichen Übergabezeitpunkt vorgelegen hat. Es ist fraglich, wann dieser anzunehmen ist. In Betracht käme insoweit entweder der Lieferungs-/Einbauzeitpunkt, der vor dem 08.12.2010 gelegen haben dürfte, oder spätestens die Abnahme/Übergabe am 09.06.2011. Beurteilt man den Sonderwunsch-Vertrag als Werkvertrag, käme es auf die Abnahme vom 09.06.2011 an.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Kratzer zum maßgeblichen Zeitpunkt vorhanden gewesen sind. Das Abnahme/Übergabeprotokoll vom 09.06.2011 (Bl. 53 f) das 14 Seiten umfasst, belegt, dass insbesondere auch die Fenster einer genauen Sichtprüfung unterzogen worden sind, bei der die streitgegenständlichen Kratzer, die sich auf den Lichtbildern deutlich zeigen, sowohl von den Beklagten als auch der Vertreterin der Firma B[…] nicht wahrgenommen worden sind, obwohl ansonsten etliche, auch sehr geringfügige Beschädigungen dokumentiert wurden.

Die Beklagten haben die Kratzer erst einige Wochen nach ihrem Einzug, also Ende Juni/Anfang Juli 2011 bemerkt. Des Weiteren handelt es sich um eine mechanisch verursachte Beschädigung, für deren Verursachung verschiedenartige Geschehensabläufe in Betracht kommen. Insbesondere ist nicht auszuschließen, dass die Kratzer erst nach Abnahme/Übergabe entstanden sind.

Die Beweislast dafür, dass der streitgegenständliche Mangel im maßgeblichen Zeitpunkt bereits vorhanden gewesen ist, tragen die Beklagten. Der Kratzer wurde erstmals erst nach Abnahme, nämlich durch die Mail der Firma B[…] vom 22.08.2011 (Bl. 68), und die Mail der Beklagtenseite vom 28.11.2011 (Bl. 35) gerügt. Die vorangegangenen Mails der Beklagten vom 27.02.2011 (Bl. 36) und 25.12.2010 (Bl. 48) betrafen nach Angaben der Beklagtenseite in der mündlichen Verhandlung die Vermutung, dass „falsche“ Scheiben, also nicht das bestellte Sonderglas eingebaut worden seien, worauf das Klopfgeräusch hingedeutet habe.

Auch bei Anwendung von Kaufrecht bleibt die Beweislast auf der Beklagtenseite. § 476 BGB kommt auf Grund der Art des streitgegenständlichen Mangels nicht zur Anwendung. Dieser kann nämlich jederzeit durch Dritteinwirkung zustande gekommen sein.

Die Beklagten sind insoweit beweisfällig geblieben. Eine Beweisaufnahme war nicht durchzuführen. Zwar haben die Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, es handele sich um einen typischen Transportschaden und dies unter Sachverständigenbeweis gestellt. Dieser Beweisantritt ist zum Beweis der entscheidungserheblichen Tatsache jedoch nicht geeignet. Es mag nicht auszuschließen sein, dass ein derartiger Schaden auch durch den Transport der Fensterelemente entstanden sein kann. Ebenso sind jedoch auf Grund des Erscheinungsbildes des Schadens und im Hinblick darauf, dass dort mehrere Häuser zugleich samt Aussenanlagen neu errichtet worden sind, etliche andere Geschehensabläufe denkbar, die zu dessen Entstehung geführt haben könnten. Ausreichend sichere Feststellungen dazu, ob das Fensterelement im maßgeblichen Zeitpunkt bereits diese Beschädigung aufgewiesen hat oder nicht, würden sich damit nicht treffen lassen.

Die Beklagten haben daher die restliche Rechnung zu bezahlen.

Der Anspruch auf Bezahlung von Verzugszinsen beruht auf §§ 280, 286, 288 BGB.Verzugseintritt ist allerdings erst ab Zugang der Mahnung vom 05.09.2011 (Bl. 26) anzunehmen. Die Vorschrift des §286 Abs. 3 BGB ist im Hinblick auf die Beklagten als Verbraucher nicht anwendbar. Weitere Mahnungen sind nicht vorgetragen. Im Gegenteil hatten die Parteien ausweislich der Mahnung vom 05.09.2011 weitere Zahlungen wohl zunächst von der Übersendung der Prüfberichte abhängig gemacht. Verzugseintritt ist damit erst ab 07.09.2011 anzunehmen.

Es war daher wie geschehen zu entscheiden.

Kosten: § 91 ZPO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.“

AG Esslingen, Urteil vom 11.10.2012 – 5 C 691/12