Der Streitwert bei einer Entscheidung über verbleibende Verzugszinsen und Verfahrenskosten

Durch das Oberlandesgericht Dresden (OLG Dresden, Beschluss vom 24.2.2020 – 10 W 45/20) wurde entschieden, dass der Streitwert bei einem Gerichtsverfahren, in dem nur noch über die Verzugszinsen aus der Hauptforderung und die Kosten des Mahnverfahrens zu entscheiden ist, allein die Höhe des Betrages für die Verzugszinsen maßgebend ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

BESCHLUSS
In Sachen

[…]

– Klägerin –

Prozessbevollmächtigter:
[…]

gegen

[…] AG, […]
vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden […]

– Beklagte und Beschwerdeführerin –

ProzessbevolImächtigte:
Rechtsanwälte Frings & Höhne, Wallstraße 15, 02625 Bautzen, […]
wegen Kaufvertrag
hier: Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwertes
hat der 10, Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch
Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht […]
Richter am Oberlandesgericht […] und
Richter am Oberlandesgericht […]
ohne mündliche Verhandlung am 24.02.2020

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Beklagten vom 25. November 2019 wird der Streitwertbeschluss des Landgerichts Chemnitz – Kammer für Handelssachen – vom 18. November 2019, Az.: 2 HK O 491/19, in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses des Landgerichts Chemnitz vom 15. Januar 2020 dahingehend abgeändert, dass der Wert für das Mahnverfahren auf 95.635,00 € und für das streitige Verfahren auf 987,40 € festgesetzt wird.

Gründe
I.

Die Klägerin hat im Mahnverfahren gegen die Beklagte einen Kaufpreiszahlungsanspruch in Höhe von 95.635,00 € geltend gemacht. Noch vor Zustellung des Mahnbescheids beglich die Beklagte die Hauptforderung ohne Zinsen und Kosten, worauf die Klägerin den Mahnantrag zurücknahm und die Abgabe des Rechtsstreits an das Streitgericht „zur Entscheidung über die Zinsen und Kosten“ beantragte. Für das streitige Verfahren kündigte sie folgende Anträge an:

1. Die Beklagten wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 30,00 € sowie Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gern. § 247 BGB aus 95.635,00 € vom 12.01.19 bis zum 25.02.19 zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich denen des gerichtlichen Mahnverfahrens.

Die Beklagte hat sich zunächst gegen die Klage verteidigt und geltend gemacht, dass sie sich zum Zeitpunkt der Zahlung der Hauptforderung nicht im Verzug befunden und deshalb keine Verzugskosten zu tragen habe. Schließlich erkannte sie jedoch die Klageforderung an, worauf das Landgericht Chemnitz – Kammer für Handelssachen – die Beklagte durch Anerkenntnisurteil vom 18. November 2019 antragsgemäß verurteilt hat. Zugleich setzte das Landgericht den Streitwert auf 95.635,00 € fest.

Gegen den Streitwertbeschluss erhob die Beklagte Beschwerde mit dem Ziel, den Streitwert für das streitige Verfahren auf ‚bis zu 1.000,00 €‘ festzusetzen, da sie im streitigen Verfahren lediglich noch die Forderung auf Erstattung vorgerichtlicher Mahnkosten und von Verzugszinsen für einen Zeitraum von 45 Tagen weiterverfolgt habe. Die Entscheidung des Streitgerichts über die Kosten des Verfahrens habe hingegen nicht zu einer Erhöhung des Streitwerts geführt.

Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 15. Januar 2020 teilweise abgeholfen, indem es den Wert für das Mahnverfahren auf 95.635,00 € und für das streitige Verfahren auf 3.036,70 € festgesetzt hat; im Übrigen hat es die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Nach Ansicht des Landgerichts war zwar die Hauptforderung nicht mehr Gegenstand des streitigen Verfahrens. Neben den vorgerichtlichen Mahnkosten (30,00 €) und den Verzugszinsen (970,70 €) sei es im streitigen Verfahren aber auch um die Kosten des Mahnverfahrens (2.036,00 €) gegangen. Denn das streitige Verfahren sei hauptsächlich wegen dieser Kosten eingeleitet worden, so dass sie bei wirtschaftlicher Betrachtung auch bei der Streitwertbestimmung zu berücksichtigen seien.

II.

Die statthafte und zulässige Beschwerde (§§ 68 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG) – über die der Senat in voller Besetzung entscheidet, weil sie sich, auch wenn der Kammervorsitzender allein entschieden hat, gegen eine Entscheidung der Kammer für Handelssachen, und nicht gegen die eines Einzelrichters, richtet (siehe hierzu Zöller/Heßler, ZPO, 33. Auf!., § 568 Rn. 3 m.w.N.) – hat im Umfang der in die Beschwerdeinstanz gelangten Beschwer auch in der Sache Erfolg. Zu Unrecht hat das Landgericht bei der Festsetzung des Streitwerts die Kosten des Mahnverfahrens berücksichtigt.

1. Zutreffend ist allerdings das Landgericht davon ausgegangen, dass Gegenstand des
streitigen Verfahrens lediglich noch die Zinsen – ausweislich des Mahnbescheids in Höhe von 970,70 € – sowie vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 30,00 € waren. Zwar hat die Klägerin „den Mahnantrag“ zurückgenommen. Diese Erklärung war jedoch verbunden mit dem Antrag auf Abgabe des Rechtsstreits zur „Entscheidung über die Zinsen und Kosten an das Streitgericht und dem Antrag auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der Zinsen und vorgerichtlichen Mahnkosten, sodass sie bei verständiger Auslegung als auf die Hauptforderung beschränkte Rücknahme des Mahnantrags aufzufassen ist.
Zugleich ist mit der Abgabe der Sache an das Streitgericht bei diesem auch die Entscheidung über die Kosten des ‚erledigten‘ Teils angefallen (siehe hierzu BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2004 – III ZB 43/04 – NJW 2005, 512, juhs Rn. 10; siehe auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 9. Mai 2007 – 15 W 107/06 – OLGR 2008, 33, juris Rn. 11). Auch über diesen Teil der Kosten ist gemäß § 308 Abs, 2 ZPO von Amts wegen zu entscheiden.

2. Mit der auf die beiden Nebenforderungen beschränkten Überleitung in das streitige Verfahren sind alleine diese gemäß § 43 Abs. 2 GKG streitwertbestimmend geworden.
Denn sobald und soweit die Hauptforderung nicht mehr Prozessgegenstand ist, etwa
weil eine auf die Hauptforderung oder auf einen Teil der Hauptforderung beschränkte Erledigung beiderseitig erklärt oder – wie hier – die Hauptforderung vor Eingang der Akten beim Streitgericht bezahlt worden ist und nur noch eine Nebenforderung weiterverfolgt wird, wird die Nebenforderung zur Hauptforderung, weil sie sich von der sie bedingenden Forderung gelöst hat und es ohne Hauptforderung keine Nebenforderung gibt (siehe zu der inhaltsgleichen Bestimmung des § 4 Abs. 1, Hs. 2 ZPO: BGH, Beschluss vom 21. Januar 2014 – Vi ZB 43/13 – juris Rn. 4 f.; BGH, Urteil vom 24. März 1994 – VIIZR 146/93 NJW 1994, 1869, juris Rn, 10 f; Zöller/Herget, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 3 ZPO, Rn. 16.113; Hartmann, Kostengesetze, 49. Aufl. 2019, § 43 GKG Rn. 5).

Die im Mahnverfahren angefallenen, nach dem Wert der ‚erledigten‘ Hauptforderung berechneten Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr nach Nr. 1100 KV GKG und Rechtsanwaltskosten) sind Kosten des sich anschließenden Streitverfahrens (§§ 696 Abs. 1 Satz 5, 281 Abs. 3 Satz 1 ZPO), über die zusammen mit den Kosten des Streitverfahrens einheitlich in der Endentscheidung zu entscheiden ist (siehe Zöller/Herget, a.a.O., § 91 Rn. 13.60 m.w.N.). Diese erhöhen – entgegen der Auffassung des Landgerichts – den Streitwert des streitigen Verfahrens in diesem Fall allerdings nicht. Insbesondere handelt es sich bei diesen Verfahrenskosten nicht um „Kosten“ im Sinne von § 43 Abs. 2 GKG. Damit sind vielmehr – wie auch bei §4 Abs. 1, 2. Hs. ZPO – nur solche Kosten gemeint, die nicht im taufenden Verfahren, sondern vor Klageerhebung entstanden sind, z.B. (Ab-)Mahnkosten oder Kosten eines früheren Verfahrens. Dies belegt auch die Regelung des § 43 Abs. 3 GKG, die im Unterschied zu § 43 Abs. 2 GKG die „Kosten des Rechtsstreits“ betrifft (siehe Hartmann, a.a.O., § 43 GKG Rn. 3 d und 7; Binz/Dorndörfer/Zimmermann, Gerichtskostengesetz, 4. Aufl. 2019, § 43 GKG Rn. 2 und 9). Danach sind Kosten des – laufenden – Rechtsstreits nur dann für den Gebührenstreitwert relevant, wenn es an einer Hauptsache gänzlich fehlt (siehe hierzu OLG Hamm, Beschluss vom 21. Juli 2009 – 21 W 24/09 – juris Rn. 9; Hartmann, a.a.O., § 43 GKG Rn. 9). So verhält es sich hier jedoch nicht, denn die von der Klägerin im streitigen Verfahren weiterverfolgten Zinsen und vorgerichtlichen Mahnkosten sind mit Eingang der Akten beim Streitgericht zur Hauptsache geworden.
Ob die nunmehr als Hauptsache geltend gemachten Nebenforderungen (deutlich) geringer sind als die im Mahnverfahren angefallenen Prozesskosten, ist für die Streitwertbemessung unerheblich. Dementsprechend vertritt der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die – auch in der übrigen Rechtsprechung und der Literatur herrschende – Ansicht, dass nach übereinstimmender Teilerledigungserklärung die anteiligen Prozesskosten den Streitwert nicht erhöhen, solange auch nur der geringste Teil der Hauptsache noch im Streit ist (BGH, Beschluss vom 15, März 1995 – Xll ZB 29/95 – NJW-RR 1995, 1089, juris Rn. 5; OLG Hamm, a.a.O., juris Rn. 8 f.).

3. Der Streitwert für das streitige Verfahren ist demnach in Abänderung des Beschlusses des Landgerichts vom 18. November 2019 in der Fassung des Abhilfebeschlusses vom Januar 2020 auf den Betrag von 987,40 € festzusetzen. Dieser ergibt sich aus:

  • vorgerichtlichen Mahnkosten in Höhe von 30,00 €;
  • Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 95.635,00 € vom 12.01.2019 bis zum 25.02.2019, d.h. bei einem Zinssatz in diesem Zeitraum von 8,12 % p.a. belief sich der Tageszins auf 21,2755 € und der Zins für 45 Tage auf 957,40 €.“

OLG Dresden, Beschluss vom 24.2.2020 – 10 W 45/20

Zu den Voraussetzungen für den Rücktritt von einem Werklieferungsvertrag, einer nicht erforderlichen Zug-um-Zug-Verurteilung und dem Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen auf die eingezahlten Gerichtskosten

Durch das Landgericht Dresden (LG Dresden, Urteil vom 17.10.2014 – 5 O 2645/13) wurde hierzu entschieden:

Auszug aus der Gerichtsentscheidung:

IM NAMEN DES VOLKES
ENDURTEIL

In  dem  Rechtsstreit

[…]

– Kläger –

Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte Frings & Höhne, Wallstraße 15, 02625 Bautzen, […]

gegen

[…] mbH, […]

– Beklagte –

[…]

wegen Rückabwicklung aus Kaufvertrag

hat die 5. Zvilkammer des  Landgerichts  Dresden durch

Richter am Landgericht […] als  Einzelrichter

für Recht erkannt:

I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.736,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB hieraus seit dem 08.08.2013 zu zahlen.

II. Die Beklagte wird weiter verurteilt, den ursprünglichen Zustand der Heizungsanlage in der Immobilie des Klägers unter der Anschrift […] wieder herzustellen, insbesondere folgende Baumaßnahmen rückgängig zu machen, die die Beklagte vorgenommen hat:

a. Installation Wärmepumpe,

b. inklusive angepassten Pufferspreicher,

c. Heizungssteuerung bzw. Steuereinheit,

d. angepasster Umweltpumpe,

e. angepassten Elektroheizstab und

f. Anschlusszubehör.

III. Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger die nicht festsetzbaren, außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 492,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB hieraus seitdem 3.1.2014 zu zahlen.

IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, auf die seitens des Klägers verauslagten Gerichtskosten Zinsen gemäß § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB seit dem Zeitpunkt ihrer Einzahlung bis zur Beantragung der Kostenfestsetzung nach Maßgabe der auszuurteilenden Kostenquote zu zahlen.

V. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

VI. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

VII. Beschluss:

Der Streitwert wird auf 17.176,95 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten Rückabwicklung eines Kaufvertrages über eine installierte Wärmepumpe nebst Zubehör wegen Mangelhaftigkeit sowie deren Rückbau.

Zwischen den Parteien wurde am 22.08.2012 der als Anlage K 1 vorgelegte Kaufvertrag für eine […] Heizsystem-Anlage geschlossen. Bezüglich des Inhalts des Werklieferungsvertrages wird auf Anlage K 1 vollumfänglich verwiesen.

In der Folgezeit erwies sich die Wärmepumpen-Anlage als mangelhaft. Zu einem ersten Nachbesserungsversuch kam es noch im Jahr 2012. Nachdem die gelieferte Wärmepumpe weiterhin nicht genügend Leistung erbrachte, kam es zu einem abermaligen Mangelbeseitigungsversuch im März/April 2013. Dabei stellte der Techniker der Beklagten vor Ort fest, dass der Kompressor der Heizanlage nicht funktionsfähig sei. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Kompressor bis zum heutigen Tage nicht funktioniert.

Mit Schreiben vom 18.07.2013 (Anlage K 2) hat der Kläger den Kaufvertrag wegen Täuschung anfechten lassen und darüber hinaus zur Mangelbeseitigung eine Frist bis zum 01.08.2013 gesetzt.

Der Kläger beantragt:

I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.736,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB hieraus seit dem 08.08.2013 zu zahlen.

II. Die Beklagte wird weiter verurteilt, den ursprünglichen Zustand der Heizungsanlage in der Immobilie des Klägers unter der Anschrift […] wiederherzustellen, insbesondere folgende Baumaßnahmen rückgängig zu machen, die die Beklagte vorgenommen hat:

a. Installation Wärmepumpe,

b. inklusive angepassten Pufferspreicher,

c. Heizungssteuerung bzw. Steuereinheit,

d. angepasster Umweltpumpe,

e. angepassten Elektroheizstab und

f. Anschlusszubehör.

III. Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger die nicht festsetzbaren, außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 492,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, auf die seitens des Klägers verauslagten Gerichtskosten Zinsen gemäß § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB seit dem Zeitpunkt ihrer Einzahlung bis zur Beantragung der Kostenfestsetzung nach Maßgabe der auszuurteilenden Kostenquote zu zahlen.

Die Beklagte beantragt.

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet jegliche arglistige Täuschung des Klägers beim Abschluss des Kaufvertrages.

Auf die Frage, ob die Heizungsanlage Mängel aufweise, komme es nicht an, weil der Kläger keinerlei Rechte geltend gemacht habe. Mit Schriftsatz vom 22.04.2014 räumt die Beklagte allerdings ein, dass auf die erste Mängelanzeige des Klägers sofort reagiert wurde. Der Geschäftsführer der Beklagten habe einen Mitarbeiter […] zum Kläger gesandt. Der falsch eingebundene Kreislauf der Wärmepumpe sei dort korrigiert worden. Richtig sei zudem, dass der Kläger in der Folgezeit bemängelt habe, dass die Wärmepumpe nicht genügend Leistung erbringe. Im Frühjahr 2013 wurde sodann festgestellt, dass der Kompressor defekt sei. In der mündlichen Verhandlung vom 19.09.2014 räumt der Prozessbevollmächtigte der Beklagten ein, dass der Kompressor nach wie vor nicht betriebstauglich sei.

Bezüglich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze, so wie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19.09.2014 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und begründet.

I.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückabwicklung des geschlossenen Kaufvertrages aus §§ 437 Nr. 2, 444, 323, 326 Abs. 5. 433 BGB:

1. a) Zwischen den Parteien ist ein wirksamer Kaufvertrag – Werklieferungsvertrag – über den Kauf einer Wärmepumpenanlage unter dem 22.08.2012 geschlossen worden.

b) Die streitgegenständliche Wärmepumpenanlage ist bis zum heutigen Zeitpunkt mangelhaft, da zumindest der Kompressor der vorgenannten Anlage nicht funktionsfähig ist, wie der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 19.09.2014 auch eingeräumt hat.

c) § 323 Abs. 1 BGB verlangt grundsätzlich zur Mangelbeseitigung eine angemessene Fristsetzung. Eine solche Fristsetzung ist aber nach §§ 440 Satz 1, 323 Abs. 2 BGB dann entbehrlich, wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. § 440 Satz 2 BGB bestimmt hierzu weiter, dass eine Nachbesserung nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen gilt, wenn sich nicht, insbesondere aus der Art der Sache oder dem Mangel oder aus sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Dies ist der Fall. Besondere Umstände, die eine abweichende Beurteilung erfordern würden, sind weder vorgetragen, noch ersichtlich.

d) Nachdem die Beklagtenseite mit Klageerwiderung noch behauptet hatte, dass der Kläger niemals Gewährleistungsrechte geltend gemacht hat, hat die Beklagte im weiteren Verlauf des Rechtsstreites, so insbesondere mit Schriftsatz vom 22.04.2014 eingeräumt, dass es unbestritten mindestens zwei Versuche der Beklagtenseite gegeben habe, Mängel zu beseitigen. Dabei spielt es nach Auffassung der Kammer keine Rolle, dass sich der erste Mangelbeseitigungsversuch durch einen Mitarbeiter der Beklagten abstrakt auf die unzureichende Leistungsfähigkeit der Anlage bezog, der zweite Beseitigungsversuch direkt einen defekten Kompressor zutage brachte.

e) Darüber hinaus wäre aber auch dem Erfordernis an eine Fristsetzung Genüge getan, da die Kammer davon ausgeht, dass der Beklagten das Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 17.07.2013 sehr wohl zeitnah zugegangen ist. Ein Zurückziehen auf Nichtwissen, insbesondere zur Frage wann der Beklagtenseite das Schreiben vom 18.07.2013 zugegangen ist, ist vorliegend unzulässig, da das Zugangsereignis Gegenstand der Wahrnehmung der Beklagten gewesen sein muss.

f) Das Kaufvertragsverhältnis wandelt sich somit in ein Rückgewährschuldverhältnis um (Palandt-Grüneberg, BGB, 72.Aufl., § 323 Rn.33). Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger die bezahlten 11.736,95 € zurückzubezahlen. Die Einrede des § 348 Satz 2 BGB ist nicht erhoben (vgl. BGH, NJW 10, 146; Palandt-Grüneberg, BGB, 72.Aufl., § 348Rn.1).

g) Der geltend gemachte Zinsanspruch rechtfertigt sich aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

2. Der Klägerhat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes der Heizungsanlage als Schadenersatzanspruch aus § 281 Abs. 1, 325 BGB.

a) § 325 BGB bestimmt, dass das Rechtaus einem gegenseitigen Vertragsschadenersatz zu verlangen durch den Rücktritt nicht ausgeschlossen ist (Palandt-Grüneberg, BGB, 72.Aufl., § 325 Rn.1). Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die hier streitgegenständliche Heizungsanlage zumindest im Hinblick auf den Kompressor mangelhaft ist.

b) § 281 Abs. 1 BGB verlangt das Vorliegen eines Schadenersatzanspruches unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 BGB. Diese Voraussetzungen liegen hier mit der Mangelhaftigkeit der Leistung vor, die die Beklagte insbesondere auch zu vertreten hat.

Einer Fristsetzung bedarf es hier in Anbetracht des Umstandes, dass bereits mindestens zwei Mangelbeseitigungsversuche fehlgeschlagen waren, gemäß § 281 Abs, 2 BGB nicht mehr. In jedem Fall wäre aber auch dem Erfordernis einer Fristsetzung mit Schreiben vom 18.7.2013 Genüge getan.

3. Ein Anspruch auf Erstattung der nichtfestsetzbaren außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren ergibt sich als Teil des dem Klägerzustehenden Schadenersatzanspruches aus §§ 281, 325 BGB. Selbiges gilt für den geltend gemachten Feststellungsantrag. Der geltend gemachte Zinsanspruch zu Ziff. III des Tenors rechtfertigt sich aus § 291 BGB.

II.

Die Kostenentscheidung bestimmt sich nach § 91 Abs. 1 ZPO.

III.

Die Entscheidung der vorläufigen Vollstreckbarkeit bestimmt sich nach § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.“

LG Dresden, Urteil vom 17.10.2014 – 5 O 2645/13