Schadenersatzanspruch bei unberechtigt vorzeitig abgebrochener Versteigerung im Internet

Mit einem Hinweisbeschluss führte das Landgericht Bautzen (LG Bautzen, Beschluss vom 8.3.2011 – 1 S 133/10) in der Berufungsinstanz aus, dass ein Käufer über eine Versteigerungsplattform im Internet gegenüber dem Verkäufer einen Anspruch auf Schadenersatz hat, wenn der Verkäufer die Auktion unberechtigt vorzeitig abbricht.

Aus den Entscheidungsgründen:

„Zwischen  den  Parteien  ist […] unter Vermittlung der  Internetplattform „ebay“ ein Kaufvertrag  über den  streitgegenständlichen Pkw zustande gekommen,  welchen die Beklagte  trotz Fristsetzung nicht erfüllt hat, so dass der Kläger nunmehr Schadensersatz verlangen kann;  §§ 433, 280, 281  BGB.

Die Beklagte hat durch Einstellen des zu „versteigernden“ Pkw bei ebay ein befristetes Angebot zum Abschluss eines  Kaufvertrages  mit dem  Höchstbietenden abgegeben. Bereits nach allgemeinen Grundsätzen und ohne dass es des Rückgriffes auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen  des  Internet-Anbieters  ankäme,  konnte die  Beklagte  ihr Angebot, innerhalb der Angebotsfrist, den Pkw an den Höchstbietenden zu verkaufen, nicht frei widerrufen. Dies folgt bereits  aus § 145  BGB. Der Anbietende ist an sein Angebot gebunden, es sei denn, er habe diese  Bindung gerade ausgeschlossen.  Das ist vorliegend nicht der Fall. Durch ihr Angebot über „ebay“ hat die Beklagte zu erkennen gegeben, dass sie ihr Fahrzeug an den Höchstbietenden verkaufen werde. Dazu war es naturgemäß erforderlich, dass die Beklagte ihr Angebot nicht während der laufenden Auktion nach Belieben zurückziehen kann.  Um zu diesem Ergebnis  zu gelangen,  muss  man  die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von „ebay“ nicht heranziehen.Wollte man dies  anders  sehen, würde sich am  Ergebnis  nichts ändern. Das Amtsgericht hat mit Recht darauf verwiesen, dass Teilnehmer einer über eine Internetplattform laufenden Internetauktion davon ausgehen, dass die von dem  Betreiber veröffentlichten „Spielregeln“ zwischen ihnen Geltung hätten; § 157 BGB.

Der Kläger war – nachdem die Beklagte ihr Angebot unberechtigt zurückgezogen hat – mit 1,50 € der Höchstbietende. Da seine Annahmeerklärung lediglich unter der auflösenden Bedingung stand, dass ein höheres Gebot als das vom  Kläger abgegebene Maximalgebot (105,00 €) ab gegeben wird, ist der Kaufvertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten über den Verkauf des streitgegenständlichen Pkw zum Preis von 1,50 € zustande gekommen.

Die Beklagte  hat ihr Angebot nicht wirksam zurückgezogen.  Die Geschäftsbedingungen von „ebay“ verweisen  insoweit auf die gesetzlichen Regelungen. Denn es heißt darin, Anbieter dürften nur „dann Gebote streichen und das Angebot vorzeitig beenden, wenn sie gesetzlich dazu  berechtigt sind“. Die in den Geschäftsbedingungen beispielsweise („können sein“) genannten  Gründe  betreffen  die  Tatbestände der  Irrtumsanfechtung  und  des  Wegfalls  der Geschäftsgrundlage. Die Beklagte konnte damit ihrAngebot nur wirksam beim Vorliegen entsprechender gesetzlicher Gründe vorzeitig  beenden. Auch dieses Ergebnis erzielt man sowohl, wenn man (ausschließlich) auf die Rechtslage nach den dispositiven Gesetzes recht abstellt, wie auch dann, wenn man zur Vertragsauslegung ergänzend die Geschäftsbedingungen von „ebay“ heranzieht. Vorliegend kommt nach dem Vortrag der  Beklagten lediglich eine Anfechtung wegen Eigenschaftsirrtums (§ 119 Abs. 2 BGB) in  Betracht. Die Beklagte will sich über die Beschaffenheit des von ihr angebotenen Fahrzeuges geirrt haben.Ob das der Fall ist, kann dahin stehen. Jedenfalls hat die Beklagte es versäumt, bei der „Rücknahme“ ihres Angebotes eine inhaltlich ausreichende Anfechtungserklärung abzugeben. Für eine Anfechtungserklärung ist  es  erforderlich, dass  der  Anfechtungsgegner erkennen  kann, auf welcher tatsächlichen Grundlage die Anfechtung erfolgt, worauf das  Amtsgericht zutreffend hinweist. Ergänzend ist an dieser Stelle lediglich anzumerken, dass  die Geschäftsbedingungen von „ebay“ die Teilnehmer hierauf auch ausdrücklich  hinweisen. Denn es heißt dort: „Geben Sie den Grund für die  vorzeitige Beendigung des  Angebotes an“. Dies hat die Beklagte, welche ihr Angebot „kommentarlos“  zurückgezogen  hat, nicht getan.  Erst während des laufenden  Rechtsstreits hat die Beklagte die Rücknahme ihres Angebotes begründet. Eine etwa darin liegende Anfechtungserklärung erfolgte – was  näherer Begründung nicht bedarf – nicht mehr unverzüglich im Sinne von §121 BGB.

Der Kläger kann von der Beklagten daher nach erfolgloser Fristsetzung Schadensersatz statt der Leistung fordern;  §§ 280, 281  BGB.  Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht anhand der von der Beklagten selber veröffentlichten Fahrzeugbeschreibung den Verkehrswert des Fahrzeuges mit jedenfalls 101,50 € geschätzt hat; § 287 ZPO.“

LG Bautzen, Beschluss vom 8.3.2011 – 1 S 133/10