Das Amtsgericht Bautzen (AG Bautzen, Urteil vom 17.3.2011 – 21 C 959/10) entschied zur Darlegungs- und Beweislast in einem Klageverfahren eines Telekommunikationsdienstleisters auf Zahlung der Vergütung für Telefongespräche, dass eine Einzelverbindungsübersicht einen Anscheinsbeweis für die Richtigkeit der darin abgerechneten Telefonverbindungen begründet. Der klagende Telekommunikationsdienstleister bezog sich auf seine Abrechnungsunterlagen. Durch den Beklagten wurde behauptet, dass die abgerechneten Gespräche nicht geführt worden seien.
Auszug aus der Gerichtsentscheidung:
„Die zulässige Klage hat in vollem Umfang Erfolg.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten aus dem zustande gekommenen Telekommunikationsdienstleistungsverträgen einen Anspruch auf Vergütung gemäß § 611 Abs. 1BGB.
Zwischen den Parteien sind entsprechende Verträge zu den in der Einzelverbindungsübersicht ersichtlichen Zeiten und Zeiträumen […] zustande gekommen. Die von der Klägerin übersandte und vom Beklagten vorgelegte Einzelverbindungsübersicht […] begründet einen Anscheinsbeweis für die Richtigkeit der darin abgerechneten Telefonverbindungen (vgl. OLG Düsseldorf, CR 2003, 581 ff., OLG Celle NJW RR 1997, 568, AG Bonn vom 16.08.2007, AZ 3 C 65/07). Insofern wird der überwiegenden Meinung in Rechtssprechung und Literatur gefolgt. Die Anbieter von Telefondienstleistungen können sich für die Richtigkeit der Gebührenforderung auf technische Aufzeichnungen berufen, weil die automatische Gebührenerfassung regelmäßig zutreffend arbeitet. Gemäß § 45 g Abs. 2 GKG sind die Datenverarbeitungseinrichtungen einmal jährlich durch einen vereidigten öffentlich bestellten Sachverständigen zu kontrollieren.
Den für die Gebührenrichtigkeit streitenden Anscheinsbeweis hat der Beklagte nach der Auffassung des Gerichts nicht zu erschüttern vermocht. Die Erklärungen des Beklagten in seiner Anhörung […] überzeugen nicht. Der Beklagte stellt nicht in Abrede, die streitgegenständlichen Rechnungen erhalten zu haben. […] Einwendungen dagegen hat er nicht erhoben. […] Auf § 7 Abs. 3TDSV (Telekommunikationsunternehmen Datenschutzverordnung) wird Bezug genommen.“
AG Bautzen, Urteil vom 17.3.2011 – 21 C 959/10
siehe auch: AG Bautzen, Urteil vom 12.8.2010 – 21 C 1180/09