Der Streitwert bei einer Entscheidung über verbleibende Verzugszinsen und Verfahrenskosten

Durch das Oberlandesgericht Dresden (OLG Dresden, Beschluss vom 24.2.2020 – 10 W 45/20) wurde entschieden, dass der Streitwert bei einem Gerichtsverfahren, in dem nur noch über die Verzugszinsen aus der Hauptforderung und die Kosten des Mahnverfahrens zu entscheiden ist, allein die Höhe des Betrages für die Verzugszinsen maßgebend ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

BESCHLUSS
In Sachen

[…]

– Klägerin –

Prozessbevollmächtigter:
[…]

gegen

[…] AG, […]
vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden […]

– Beklagte und Beschwerdeführerin –

ProzessbevolImächtigte:
Rechtsanwälte Frings & Höhne, Wallstraße 15, 02625 Bautzen, […]
wegen Kaufvertrag
hier: Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwertes
hat der 10, Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch
Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht […]
Richter am Oberlandesgericht […] und
Richter am Oberlandesgericht […]
ohne mündliche Verhandlung am 24.02.2020

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Beklagten vom 25. November 2019 wird der Streitwertbeschluss des Landgerichts Chemnitz – Kammer für Handelssachen – vom 18. November 2019, Az.: 2 HK O 491/19, in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses des Landgerichts Chemnitz vom 15. Januar 2020 dahingehend abgeändert, dass der Wert für das Mahnverfahren auf 95.635,00 € und für das streitige Verfahren auf 987,40 € festgesetzt wird.

Gründe
I.

Die Klägerin hat im Mahnverfahren gegen die Beklagte einen Kaufpreiszahlungsanspruch in Höhe von 95.635,00 € geltend gemacht. Noch vor Zustellung des Mahnbescheids beglich die Beklagte die Hauptforderung ohne Zinsen und Kosten, worauf die Klägerin den Mahnantrag zurücknahm und die Abgabe des Rechtsstreits an das Streitgericht „zur Entscheidung über die Zinsen und Kosten“ beantragte. Für das streitige Verfahren kündigte sie folgende Anträge an:

1. Die Beklagten wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 30,00 € sowie Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gern. § 247 BGB aus 95.635,00 € vom 12.01.19 bis zum 25.02.19 zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich denen des gerichtlichen Mahnverfahrens.

Die Beklagte hat sich zunächst gegen die Klage verteidigt und geltend gemacht, dass sie sich zum Zeitpunkt der Zahlung der Hauptforderung nicht im Verzug befunden und deshalb keine Verzugskosten zu tragen habe. Schließlich erkannte sie jedoch die Klageforderung an, worauf das Landgericht Chemnitz – Kammer für Handelssachen – die Beklagte durch Anerkenntnisurteil vom 18. November 2019 antragsgemäß verurteilt hat. Zugleich setzte das Landgericht den Streitwert auf 95.635,00 € fest.

Gegen den Streitwertbeschluss erhob die Beklagte Beschwerde mit dem Ziel, den Streitwert für das streitige Verfahren auf ‚bis zu 1.000,00 €‘ festzusetzen, da sie im streitigen Verfahren lediglich noch die Forderung auf Erstattung vorgerichtlicher Mahnkosten und von Verzugszinsen für einen Zeitraum von 45 Tagen weiterverfolgt habe. Die Entscheidung des Streitgerichts über die Kosten des Verfahrens habe hingegen nicht zu einer Erhöhung des Streitwerts geführt.

Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 15. Januar 2020 teilweise abgeholfen, indem es den Wert für das Mahnverfahren auf 95.635,00 € und für das streitige Verfahren auf 3.036,70 € festgesetzt hat; im Übrigen hat es die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Nach Ansicht des Landgerichts war zwar die Hauptforderung nicht mehr Gegenstand des streitigen Verfahrens. Neben den vorgerichtlichen Mahnkosten (30,00 €) und den Verzugszinsen (970,70 €) sei es im streitigen Verfahren aber auch um die Kosten des Mahnverfahrens (2.036,00 €) gegangen. Denn das streitige Verfahren sei hauptsächlich wegen dieser Kosten eingeleitet worden, so dass sie bei wirtschaftlicher Betrachtung auch bei der Streitwertbestimmung zu berücksichtigen seien.

II.

Die statthafte und zulässige Beschwerde (§§ 68 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG) – über die der Senat in voller Besetzung entscheidet, weil sie sich, auch wenn der Kammervorsitzender allein entschieden hat, gegen eine Entscheidung der Kammer für Handelssachen, und nicht gegen die eines Einzelrichters, richtet (siehe hierzu Zöller/Heßler, ZPO, 33. Auf!., § 568 Rn. 3 m.w.N.) – hat im Umfang der in die Beschwerdeinstanz gelangten Beschwer auch in der Sache Erfolg. Zu Unrecht hat das Landgericht bei der Festsetzung des Streitwerts die Kosten des Mahnverfahrens berücksichtigt.

1. Zutreffend ist allerdings das Landgericht davon ausgegangen, dass Gegenstand des
streitigen Verfahrens lediglich noch die Zinsen – ausweislich des Mahnbescheids in Höhe von 970,70 € – sowie vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 30,00 € waren. Zwar hat die Klägerin „den Mahnantrag“ zurückgenommen. Diese Erklärung war jedoch verbunden mit dem Antrag auf Abgabe des Rechtsstreits zur „Entscheidung über die Zinsen und Kosten an das Streitgericht und dem Antrag auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der Zinsen und vorgerichtlichen Mahnkosten, sodass sie bei verständiger Auslegung als auf die Hauptforderung beschränkte Rücknahme des Mahnantrags aufzufassen ist.
Zugleich ist mit der Abgabe der Sache an das Streitgericht bei diesem auch die Entscheidung über die Kosten des ‚erledigten‘ Teils angefallen (siehe hierzu BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2004 – III ZB 43/04 – NJW 2005, 512, juhs Rn. 10; siehe auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 9. Mai 2007 – 15 W 107/06 – OLGR 2008, 33, juris Rn. 11). Auch über diesen Teil der Kosten ist gemäß § 308 Abs, 2 ZPO von Amts wegen zu entscheiden.

2. Mit der auf die beiden Nebenforderungen beschränkten Überleitung in das streitige Verfahren sind alleine diese gemäß § 43 Abs. 2 GKG streitwertbestimmend geworden.
Denn sobald und soweit die Hauptforderung nicht mehr Prozessgegenstand ist, etwa
weil eine auf die Hauptforderung oder auf einen Teil der Hauptforderung beschränkte Erledigung beiderseitig erklärt oder – wie hier – die Hauptforderung vor Eingang der Akten beim Streitgericht bezahlt worden ist und nur noch eine Nebenforderung weiterverfolgt wird, wird die Nebenforderung zur Hauptforderung, weil sie sich von der sie bedingenden Forderung gelöst hat und es ohne Hauptforderung keine Nebenforderung gibt (siehe zu der inhaltsgleichen Bestimmung des § 4 Abs. 1, Hs. 2 ZPO: BGH, Beschluss vom 21. Januar 2014 – Vi ZB 43/13 – juris Rn. 4 f.; BGH, Urteil vom 24. März 1994 – VIIZR 146/93 NJW 1994, 1869, juris Rn, 10 f; Zöller/Herget, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 3 ZPO, Rn. 16.113; Hartmann, Kostengesetze, 49. Aufl. 2019, § 43 GKG Rn. 5).

Die im Mahnverfahren angefallenen, nach dem Wert der ‚erledigten‘ Hauptforderung berechneten Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr nach Nr. 1100 KV GKG und Rechtsanwaltskosten) sind Kosten des sich anschließenden Streitverfahrens (§§ 696 Abs. 1 Satz 5, 281 Abs. 3 Satz 1 ZPO), über die zusammen mit den Kosten des Streitverfahrens einheitlich in der Endentscheidung zu entscheiden ist (siehe Zöller/Herget, a.a.O., § 91 Rn. 13.60 m.w.N.). Diese erhöhen – entgegen der Auffassung des Landgerichts – den Streitwert des streitigen Verfahrens in diesem Fall allerdings nicht. Insbesondere handelt es sich bei diesen Verfahrenskosten nicht um „Kosten“ im Sinne von § 43 Abs. 2 GKG. Damit sind vielmehr – wie auch bei §4 Abs. 1, 2. Hs. ZPO – nur solche Kosten gemeint, die nicht im taufenden Verfahren, sondern vor Klageerhebung entstanden sind, z.B. (Ab-)Mahnkosten oder Kosten eines früheren Verfahrens. Dies belegt auch die Regelung des § 43 Abs. 3 GKG, die im Unterschied zu § 43 Abs. 2 GKG die „Kosten des Rechtsstreits“ betrifft (siehe Hartmann, a.a.O., § 43 GKG Rn. 3 d und 7; Binz/Dorndörfer/Zimmermann, Gerichtskostengesetz, 4. Aufl. 2019, § 43 GKG Rn. 2 und 9). Danach sind Kosten des – laufenden – Rechtsstreits nur dann für den Gebührenstreitwert relevant, wenn es an einer Hauptsache gänzlich fehlt (siehe hierzu OLG Hamm, Beschluss vom 21. Juli 2009 – 21 W 24/09 – juris Rn. 9; Hartmann, a.a.O., § 43 GKG Rn. 9). So verhält es sich hier jedoch nicht, denn die von der Klägerin im streitigen Verfahren weiterverfolgten Zinsen und vorgerichtlichen Mahnkosten sind mit Eingang der Akten beim Streitgericht zur Hauptsache geworden.
Ob die nunmehr als Hauptsache geltend gemachten Nebenforderungen (deutlich) geringer sind als die im Mahnverfahren angefallenen Prozesskosten, ist für die Streitwertbemessung unerheblich. Dementsprechend vertritt der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die – auch in der übrigen Rechtsprechung und der Literatur herrschende – Ansicht, dass nach übereinstimmender Teilerledigungserklärung die anteiligen Prozesskosten den Streitwert nicht erhöhen, solange auch nur der geringste Teil der Hauptsache noch im Streit ist (BGH, Beschluss vom 15, März 1995 – Xll ZB 29/95 – NJW-RR 1995, 1089, juris Rn. 5; OLG Hamm, a.a.O., juris Rn. 8 f.).

3. Der Streitwert für das streitige Verfahren ist demnach in Abänderung des Beschlusses des Landgerichts vom 18. November 2019 in der Fassung des Abhilfebeschlusses vom Januar 2020 auf den Betrag von 987,40 € festzusetzen. Dieser ergibt sich aus:

  • vorgerichtlichen Mahnkosten in Höhe von 30,00 €;
  • Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 95.635,00 € vom 12.01.2019 bis zum 25.02.2019, d.h. bei einem Zinssatz in diesem Zeitraum von 8,12 % p.a. belief sich der Tageszins auf 21,2755 € und der Zins für 45 Tage auf 957,40 €.“

OLG Dresden, Beschluss vom 24.2.2020 – 10 W 45/20

Bindung des Gegenstandswertes für die Streitverkündete an den Gegenstandswert der Hauptsache

Nach dem Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden (OLG Dresden, Beschluss vom 26.3.2014 – 3 W 275/14) ist der Streitwert für den Streitverkündeten dem Streitwert aus der Hauptsache gleich zu setzen, wenn der Verkünder des Streits keine Angaben zum Streitwert im Verhältnis zum Streitverkündeten macht.

Auszug aus der Gerichtsentscheidung:

„Die Klägerin wendet sich mit ihrer sofortigen Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Görlitz, durch den sie zur Erstattung von Rechtsverteidigungskosten der Nebenintervenientin (1. Instanz) auf der Grundlage eines Streitwerts von 288.121.34 € verpflichtet worden ist.

Mit ihrer […] Klage nahm die Klägerin den Beklagten aus übergegangenem Recht gemäß § 116 SGB X auf Schadensersatz in Höhe von 284.921,34 € in Anspruch und begehrte die Feststellung, dass der Beklagte auch für alle weiteren materiellen Schäden einstandspflichtig sei. Auf die Streitverkündung des Beklagten […] trat […] (die Beschwerdegegnerin) […] dem Rechtsstreit auf Seiten des Beklagten als Nebenintervenientin bei und beantragte in der mündlichen Verhandlung […] – wie der unterstützte Beklagte – die Klage abzuweisen.

Nach Einholung schriftlicher Sachverständigengutachten und Vernehmung verschiedener Zeugen in der mündlichen Verhandlung […] verurteilte das Landgericht Görlitz den Beklagten […] antragsgemäß und erlegte ihm die Kosten des Rechtsstreits auf. Ausgenommen waren die Kosten der Nebenintervenientin, welche diese selbst zutragen hatte. In der Berufungsinstanz schlossen die Parteien einen Vergleich […], durch den sich der Beklagte zur Abgeltung sämtlicher streitgegenständlicher Ansprüche zur Zahlung eines Betrages von 230.000,00 € verpflichtete. Nach den Bestimmungen des Vergleichs hatte die Klägerin 20 % der gesamten Kosten des Rechtsstreits – einschließlich der Kosten der Nebenintervention – zu tragen. Den Streitwert setzte das Oberlandesgericht auf 288.121,34 € fest. Hinsichtlich der Streitwertfestsetzung haben die Parteien und die Nebenintervenientin auf Rechtsmittel verzichtet.

Auf den Antrag der Nebenintervenientin […] setzte das Landgericht Görlitz die von der Klägerin aufgrund des rechtswirksamen Vergleichs […] zu erstattenden Kosten 1. Instanz auf 1.311,52 € nebst Zinsen fest […]. Gegen den […] Beschluss hat die Klägerin […] sofortige Beschwerde eingelegt. Ihrer Auffassung nach kann der Erstattungsanspruch der Nebenintervenientin nicht auf der Grundlage des Streitwertes berechnet werden, welcher im Verhältnis der Hauptparteien gelte. Denn ihr Interesse an einem Obsiegen des Beklagten sei geringer zu veranschlagen, da sie lediglich für einen Teil der geltend gemachten Kosten haften könne. Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss […] nicht abgeholfen und sie dem Oberlandesgericht Dresden […] zur Entscheidung vorgelegt. […]

II.

Die nach den §§ 104 Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569, 572 ff. ZPO statthafte und zulässige Beschwerde der Klägerin, über die nach § 568 S. 1 ZPO der Einzelrichter entscheidet, hat keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht die von der Klägerin an die Nebenintervenientin nach dem rechtswirksamen Vergleich […] zu erstattenden Kosten auf 1.311,52 € festgesetzt.

1. Die Rechtspflegerin beim Landgericht hat bei der – nach den Bestimmungen des Vergleichs […] – vorzunehmenden Kostenausgleichung zugunsten der Nebenintervenientin zu Recht außergerichtliche Kosten berücksichtigt, die auf der Grundlage eines Streitwerts von 288.121,34 € errechnet worden sind […].

a) Nach § 32 Abs. 1 RVG ist die Streitwertfestsetzung für die Gerichtsgebühren, wie sie hier mit Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden […] vorgenommen worden ist, zugleich für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend. Die Wertfestsetzung des Gerichts ist für den Rechtspfleger im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens nach den §§ 104, 106 ZPO grundsätzlich bindend (vgl. Zöller-Herget, ZPO, 30. Aufl. 2014, §104 ZPO Rn 21, Stichwort: „Streitwert“, S. 490/1; von Eicken, Hellstab, Lappe, Madert, Dörndorfer, Die Kostenfestsetzung, 21. Aufl. 2013, Anm. D 73, S. 232). Im Sinne der Prozessökonomie soll dieses Verfahren nämlich möglichst von Fragen entlastet werden, welche nicht kostenrechtlicher Natur sind.

b) Eine eigenständige Wertfestsetzung des Rechtspflegers erweist sich im Übrigen schon deshalb als undurchführbar, als sich aus dem Akteninhalt keine Anhaltspunkte für eine Bewertung des Interesses ergeben, welches die Nebenintervenientin an einem Obsiegen der Beklagten gehabt hat. Denn die Beklagte hat keine Angaben dazu gemacht, in welcher Höhe sie sich bei der Nebenintervenientin hat schadlos halten wollen.

c) Angesichts dieser Umstände ist weder auf die von den Parteien diskutierte Frage der Streitwertbemessung bei der Nebenintervention (vgl. hierzu: Zöller-Herget, a.a.O., § 3 ZPO Rn. 6, Stichwort: „Nebenintervention“, S. 92) noch auf die Wirkung des Rechts mittelVerzichts gegen den Streitwertbeschluss des Oberlandesgerichts Dresden […] einzugehen (vgl. § 33 Abs. 2 RVG).

2. Im Rahmen der Kostenausgleichung nach § 106 ZPO war zugunsten der Nebenintervenientin auch die Umsatzsteuer in Höhe von 19 % mitzuberücksichtigen. Denn für ihre Berücksichtigung reicht die Erklärung nach § 104 Abs. 2 S. 3 ZPO aus, nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt zu sein (vgl. Zöller-Herget, a.a.O., § 91 ZPO Rn 13, Stichwort: „Umsatzsteuer“, S. 412). Eine solche Erklärung hat die Nebenintervenientin im Kostenausgleichsantrag […] abgegeben und ihre fehlende Vorsteuerabzugsberechtigung im Schriftsatz […] erläutert.

OLG Dresden, Beschluss vom 26.3.2014 – 3 W 275/14