Darlegungs- und Beweislast sowie Haftungsverteilung bei einem Unfall in einem Kreisverkehr

Durch das Amtsgericht Kamenz (AG Kamenz, Beschluss vom 26.3.2014 – 1 C 717/13) wurde in einem Hinweisbeschluss ausgeführt, dass bei einem Verkehrsunfall in einem Kreisverkehr kein Anscheinsbeweis zulasten des Auffahrenden angenommen werden kann. Lässt sich bei einem Unfall im Kreisverkehr letztlich nicht feststellen, welcher der beiden Unfallbeteiligten den Kreisverkehr mit seinem Fahrzeug zuerst erreicht hat, kommt eine hälftige Schadensteilung in Betracht.

Auszug aus der Gerichtsentscheidung:

„In dem Rechtsstreit

[…]

– Kläger –

Prozessbevollmächtigte:

[…]

gegen

1. […]

– Beklagter –

2. […] Versicherung[…]

– Beklagte –

Prozessbevollmächtigte zu 1 und 2:

Rechtsanwälte Frings & Höhne, Wallstraße 15, 02625 Bautzen, […]

wegen Schadensersatz

erlässt das Amtsgericht Kamenz […]

auf Grund der mündlichen Verhandlung […] am 26.03.2014

nachfolgende Entscheidung:

[…]

Das Gericht weist im Nachgang zu der bereits im Termin stattgefundenen Erörterung der Sach- und Rechtslage nochmals auf Folgendes hin:

Ein Verschulden des Beklagten zu 1. an dem Unfall ist vorliegend nicht unter dem Gesichtspunkt des Beweises des ersten Anscheins anzunehmen. Zwar kann der Beweis des ersten Anscheins gegen den Auffahrenden sprechen, wenn es sich um einen „typischen“ Auffahrunfall handelt. Andererseits spricht aber dann, wenn sich ein Unfall im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Einfahren von einer untergeordneten Straße in eine bevorrechtigte Straße ereignet, der Beweis des ersten Anscheins für eine typische Vorfahrtsverletzung des Wartepflichtigen, so dass in einem solchen Fall von einem atypischen Geschehensablauf auszugehen ist, der es nicht zulässt, auf ein Verschulden des Auffahrenden zu schließen (vgl. AG Duisburg, Urteil vom 26.06.2012, 25 C 2962/11; LG Saarbrücken, Urteil vom 10.06.2011, 13 S 40/11; LG Bielefeld, Urteil vom 20.06.2007, 21 S 57/07 – Juris).

Der Kläger hätte also nur dann in den Kreisverkehr einfahren dürfen, wenn sich der Beklagte zu 1. nicht seinerseits bereits im Kreisverkehr befunden hatte (vgl. insoweit auch LG Saarbrücken, Urteil vom 10.02.2012, 13 S 199/11 – Juris).

Lässt sich bei einem Unfall im Kreisverkehr letztlich nicht feststellen, welcher der beiden Unfallbeteiligten den Kreisverkehr mit seinem Fahrzeug zuerst erreicht hat, kommt nach Auffassung des Gerichts eine hälftige Schadensteilung in Betracht (vgl. LG Detmold, Urteil vom 22.12.2004, DAR 2005, 222; ähnlich LG Bielefeld, Urteil vom 20.06.2007, 21 S 57/07, a.a.O).“

AG Kamenz, Beschluss vom 26.3.2014 – 1 C 717/13