Haftung einer Pflegeeinrichtung bei einem unbeaufsichtigten, geistig behinderten Menschen in einem Badezimmer

Nach dem Urteil des Landgerichts Görlitz (LG Görlitz, Urteil vom 15.3.2013 – GR 1 O 373/09) haftet die Betreiberin einer Pflegeeinrichtung für geistig behinderte Menschen für gesundheitliche Schäden eines Patienten, wenn eine Pflegekraft einen geistig behinderten Menschen in einem Badezimmer unbeaufsichtigt zurücklässt und er dort in dieser Zeit verletzt wird.

Auszug aus der Gerichtsentscheidung:

„IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL

In dem Rechtsstreit

A[…]

v.d.d. Vorstand, d.v.d.d.Vorstandsvorsitzenden

– Klägerin –

Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte Frings & Höhne, Wallstraße 15, 02625 Bautzen, […]

gegen

A[…]

vertreten durch den Vorstand

– Beklagter –

Prozessbevollmächtigte:

[…]

Klinikum […]

v.d.d. Geschäftsführer

– Nebenintervenientin –

Prozessbevollmächtigte:

[…]

wegen Schadensersatz

hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Görlitz durch

Richter am Landgericht […] als Einzelrichter

auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 28.01.2013 am 15.03.2013

für Recht erkannt:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 284.921, 34 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskont-Überleitungs-Gesetzes vom 09.06.1998 (BGBl. I S. 1242) aus 284.443,36 Euro seit dem 07.06.2007 und aus 477,98 Euro ab 06.11.2009 zu zahlen.
  2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle weiteren materiellen Schäden, die Zukunft aus dem Vorfall vom 03.10.2006 im Pflegeheim E[…] entstehen, zu ersetzen, soweit die Ansprüche auf sie als Sozialversicherungsträger übergehen.
  3. Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, an die Klägerin 3.275,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskont-Überleitungs-Gesetzes vom 09.06.1998 (BGBl. IS. 1242) hieraus seit dem 06.11.2009 zu zahlen.
  4. Die Nebenintervenientin trägt die Kosten ihrer Nebenintervention und die übrigen Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
  5. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 580.000,00 Euro vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheitsleistung darf auch im Sinne von § 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO erbracht werden.

Beschluss:

Der Streitwert des Rechtsstreits wird wie folgt festgesetzt:

1. Klagantrag zu Ziffer 1: 284.921,34 Euro

2. Klagantrag zu Ziffer 2: 3.200,00 Euro.

Tatbestand:

Die klagende Krankenversicherung des geistig behinderten Mitglieds verlangt im Regresswege vom beklagten Träger eines Alten- und Pflegeheims Schadensersatz der aufgewendeten Heilbehandlungskosten, nachdem ihr geistig behindertes Mitglied sich in einem unbeaufsichtigten Moment in der Badewanne im Alten- und Pflegeheim der Beklagten schwere Brandverletzungen durch einlaufendes heißes Wasser zugezogen hat.

Die Klägerin ist die gesetzliche Krankenversicherung des am […] geborenen […] H[…] (im Folgenden: Geschädigter). Der Geschädigte ist geistig behindert. Er leidet unter einer schweren Intelligenzminderung mit deutlichen Verhaltensstörungen (ICD: 10 F 72.1).

Die Beklagte ist Trägerin eines Alten- und Pflegeheims in […]. Der Geschädigte war seit 01.08.1980 im Heim, auch der Rechtsvorgängerin der Beklagten, zur pflegerischen Betreuung untergebracht. Zur Unterbringung des Geschädigten wurde zwischen seiner Betreuerin, seiner Mutter, Frau […] H[…], und der Beklagten am 28.09.1998 ein Heimvertrag geschlossen. Wegen seines Inhalts wird auf diesen Bezug genommen (Anlage K 1 = Blatt 58 bis 71). Der Geschädigte wurde dort in die Pflegestufe II (schwerpflegebedürftig) eingestuft. Zum Unfallzeitpunkt unterhielt die Beklagte in […] ein Seniorenpflegeheim mit einer Abteilung für Insassen mit psychischen Erkrankungen und geistigen Behinderungen. Die Betroffenen war in einem Haus der Anlage zusammen untergebracht, und zwar mit einer Anzahl von etwas mehr als 40 Personen.

Am Nachmittag des 03.10.2006, gegen 14.30 Uhr, erlitt der Geschädigte einen Unfall. An diesem Tag hatte die Zeugin […] S[…] Dienst. Mit ihr waren anwesend als Dienstpersonal die Zeugin […] C[…], die ihr freiwilliges soziales Jahr in der Einrichtung absolvierte und der Zivildienstleistende und Zeuge […] G[…]. Die Zeugin […] S[…] arbeitete seit 1993 im Pflegeheim der Beklagten und seit 2003 in der Einrichtung für körperlich und geistig Behinderte. Sie ist ausgebildete Altenpflegerin. In dem Bad war zum Unfallzeitpunkt ein Durchlauferhitzer zur Warmwasseraufbereitung installiert mit einer Systemtemperatur von 60 Grad Celsius. An der Badewanne war ein Thermostatmischer installiert, an dem sich die Wassertemperatur an einem Drehknopf verstellen lässt. Der Unfallverlauf ist teilweise streitig zwischen den Parteien. Unstreitig wies die Zeugin […] S[…] den Geschädigten im dortigen Bad an, sich auszuziehen, was der Geschädigte in der Regel selbst bewerkstelligen konnte, ließ ihn dann aber allein im Bad zurück, um Sachen für ihn zu holen. Ihre Rückkehr verzögerte sich, da sie ein Herr L[…] über die Klingel gerufen hatte. Als die Zeugin […] S[…] danach in das Badezimmer zurückkehrte, stand der Geschädigte in der Wanne und das Wasser lief ein. Die Zeugin stellte fest, dass das einlaufende Wasser sehr heiß war und holte den Geschädigten sofort aus der Wanne heraus und leistete Erste-Hilfe-Maßnahmen ein. Laut dem ärztlichen Bericht vom 27.02.2007 des Klinkum […] (Anlage K3 = Blatt 43/46) erlitt der Geschädigte Verbrühungen 3. Grades an Fußrücken, Fersen, Zehen und distalem Unterschenkel beidseitig von ca. 11 % der Körperoberfläche. Eine völlige Wiederherstellung des Geschädigten sei aufgrund der Narbenbildung nicht zu erwarten. Der Geschädigte wurde im Anschluss an den Vorfall zur Erstversorgung mit einem Rettungswagen in das Krankenhaus […] gebracht. Dort wurde er noch am selben Tag entlassen. Wegen einer Verschlechterung des Gesundheitszustands des Geschädigten wurde dieser am 10.10.2006 zunächst wieder in das Krankenhaus […] eingewiesen und von dort am 11.10.2006 in das Brandverletzungszentrum der Spezialklinik […] in Leipzig verbracht.

Gegen die Zeugin […] S[…] wurde von der Staatsanwaltschaft Görlitz ein Ermittlungsverfahren (Az.: […]) eingeleitet. Die Akte des Ermittlungsverfahren wurde beigezogen und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Nach Anklageerhebung gegen die Zeugin wurde das Strafverfahren gegen sie in der Hauptverhandlung vor dem AG Zittau vom 22.11.2007 gegen eine Geldbuße in Höhe von 500,00 Euro zunächst vorläufig und später endgültig eingestellt.

Die Klägerin bringt vor, dass die Beklagte durch einen Sorgfaltspflichtverstoß die Verletzungen des Geschädigten und die damit einhergehenden Behandlungskosten jedenfalls in haftungsrelevanter Weise mitverursacht hätte. Dabei könne es dahinstehen, wie der Unfall geschehen sei. Für die in Betracht kommenden Ursachen des Unfalls, nämlich das die Zeugin […] S[…] einen Fehler beim Einlassen des Wassers gemacht habe, der Geschädigte selbst oder der Heiminsasse F[…] das Wasser eingelassen hätten und an dem Thermostat eine zu hohe Temperatur eingestellt hätten, sei die Beklagte haftungsrechtlich verantwortlich.

Man hätte den stark geistig behinderten und deshalb handlungs- und hilflosen Geschädigten nicht für den Zeitraum, der für die Verbrennungen mit heißem Wasser erforderlich gewesen sei, alleine im Bad lassen dürfen. Durch die Behandlung seien der Klägerin Kosten in Höhe der Aufstellung in der Anlage K 9 (Blatt 53, 54) in Höhe von 284.921,34 Euro entstanden. Wegen der Einzelheiten wird die Anlage Bezug genommen. Da nach dem ärztlichen Befund die Behandlung des Geschädigten nicht abgeschlossen sei, könne die Feststellung beantragt werden, dass die Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin alle weiteren materiellen Schäden zu erstatten, soweit die Ansprüche auf sie übergehen. Außerdem stünde der Klägerin gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen, nicht anrechenbaren Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.275,00 Euro gemäß der Berechnung in der Klageschrift (Seite 21 = Blatt 21) zu.

Die Klägerin beantragt,

wie erkannt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.


Die Beklagte bringt im Wesentlichen vor, dass keine haftungsrechtlich relevante Pflichtverletzung der Beklagten vorliegen würde. Der Geschädigte habe aus Sicht der Zeugin […] S[…] am Unfalltag für einen kurzen Augenblick im Bad alleine gelassen werden können, weil nicht zu erwarten gewesen sei, dass dieser selbst oder ein Dritter zu heißes Wasser in die Badewanne einlässt. Der Geschädigte habe seit 28 Jahren in der Einrichtung gelebt. Er hätte Vorrichtungen des täglichen Lebens, wie essen, trinken, Toilettengänge, aus- und ankleiden selbstständig durchführen können. Er hätte auch besondere Fertigkeiten an den Tag gelegt und sich zum Beispiel Geburtsdaten des Pflegepersonals merken können. Er sei gut lenkbar und ruhig gewesen und von ihm seien keinerlei Gefahren für sich selber oder andere ausgegangen. Den Wasserhahn hätte er nie selbstständig betätigt. Es seien keine Erfahrungen vom Pflegepersonal gemacht worden, dass er etwas „auf eigene Faust“ unternimmt. Die Zeugin S[…] hätte den Geschädigten maximal 5 Minuten im Bad alleine gelassen. Der geltend gemachte Schaden werde bestritten. Ein Feststellungsintereresse für den Feststellungsantrag bestehe nicht. Nach den Umständen sei davon auszugehen, dass die vom Geschädigten erlittenen Brandverletzungen im Rahmen der Erstversorgung durch die Ärzte der Nebenintervenientin, dem Klinikum […], fehlerhaft behandelt worden seien. Deshalb hat die Beklagte der Nebenintervenientin den Streit verkündet.

Die Nebenintervenientin ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten und hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie bringt im Wesentlichen vor, dass die Ärzte der Nebenintervenientin bei der Behandlung des Geschädigten keinen Behandlungsfehler begangen hätten. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Nebenintervenientin vom 22.04.2010 (Blatt 101/108) Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben. Auf den Beweisbeschluss vom 14.05.2010 (Blatt 110/112), das Gutachten des Dr.-Ing. H[…] vom 23.03.2011 (Blatt 180/186), das Gutachten des Prof. Dr. H[…] vom 05.05.2011 (Blatt 201/216), das Gutachten des Privatdozenten Dr. S[…] vom 27.06.2012 (Blatt 269/293) und das Protokoll der Beweisaufnahme vom 28.01.2013 (Blatt 330/343) wird Bezug genommen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Akteninhalt Bezug genommen.


Entscheidungsgründe:

I.

Die Klage ist begründet.

1.

Ein Feststellungsinteresse der Klägerin für ihren Klagantrag zu Ziffer 2 im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO hält das Gericht für gegeben. Nach dem von der Klägerseite vorgelegten ärztlichen Bericht vom 27.02.2007 (Anlage K3 = Blatt 43/46) ist die Behandlung des Geschädigten noch nicht abgeschlossen. Aufgrund der erlittenen Verletzungen des Geschädigten ist auch nach Einschätzung des Gerichts zu erwarten bzw. nicht ausgeschlossen, dass weitere Behandlungskosten der Klägerin durch den Unfall des Geschädigten entstehen.

2.

Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 284.921,34 Euro für verauslagte Behandlungskosten der Klägerin für ihr Mitglied, dem am […] geborenen […] H[…], wegen dessen Unfalls am 03.10.2006 im Senioren- und Pflegeheim der Beklagten in […] aus übergegangenem Recht gemäß §§ 280, 823 Abs. 1, 249 ff. BGB zu. Auch ist die Klage bezüglich der Feststellung des materiellen Vorbehalts begründet.

a)

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist davon auszugehen, dass der Geschädigte am Unfalltag und zur Unfallzeit jedenfalls solange in der Badewanne stand und bereits das Wasser einlief, dass er Verbrühungen 3. Grades am Fußrücken, den Fersen, den Zehen und den distalen Unterschenkeln beidseitig von ca. 11 % Körperoberfläche erlitten hat. Wie lange er sich allein im Bad nach Minuten befand und wer das Wasser einlaufen ließ und wer den Thermostatmischer in der möglicherweise voreingestellten Temperatur von nur 38 Grad auf höhere Werte eingestellt hat, lässt sich nicht mehr feststellen. Die Möglichkeit, dass die Zeugin […] S[…] eine Pflichtverletzung dadurch begangen hat, dass sie versehentlich zu heißes Wasser einlaufen ließ und den Raum verließ, als der Geschädigte bereits in der Badewanne stand, ist widerlegt, weil die Zeugin […] S[…] dies nicht derart eingeräumt hat und es zu dem konkreten Unfallhergang keine vernehmbaren weiteren Zeugen gibt. Der Geschädigte ist geistig behindert und kann sich zu dem Unfallgeschehen nicht äußern und der Zeuge F[…] ist wohl ebenfalls behindert und außerdem nicht in der Lage zu sprechen oder sich sonst wie zu erklären.

b)

Die Sanitärinstallation in dem Badezimmer war allerdings zum Unfallzeitpunkt nicht zu beanstanden und verstieß, was ihre Installation betraf, nicht gegen Vorschriften der Heimmindestbauverordnung oder gegen die Planungsgrundlagen für Altenpflegeeinrichtungen in Sachsen oder anderen technischen Vorschriften. Dies entnimmt das Gericht aus dem eingeholten Sachverständigengutachten des Dr.-Ing. H[…] vom 23.03.2011. Dieser hat in seinem Gutachten für das Gericht nachvollziehbar ausgeführt, dass die Warmwasseranlage für die Pflegewanne zum Unfallzeitpunkt im Heim der Beklagten ordnungsgemäß errichtet war. Sie entsprach den Anforderungen des gültigen Vorschriftenwerks. Eine Temperaturbegrenzung im Durchlauferhitzer auf unter 60 Grad sei nicht zulässig, weil dies die Mindesttemperatur sei, um das Legionellenwachstum zu begrenzen.

c)

Mit der Klägerseite geht das Gericht davon aus, dass schon das Alleinelassen des Geschädigten unbeaufsichtigt im Bad eine Pflichtverletzung darstellt. Im Rahmen des hier geschlossenen Heimvertrags und im Rahmen einer Garantenstellung des Pflegepersonals kann sich die Verpflichtung ergeben, dem Geschädigten vor besonderen Gefahren zu bewahren. Hier ergibt sich diese Verpflichtung aus der Hilflosigkeit und der fehlenden Reaktions- und Steuerfähigkeit des Geschädigten sich in Gefahrensituationen adäquat bzw. vernünftig zu verhalten. Der Geschädigte leidet nach dem eingeholten Sachverständigengutachten des Prof. Dr. H[…] vom 05.05.2011, aber auch nach dem weiteren Gutachten des Privatdozenten Dr. S[…] vom 27.06.2012 und dem Ergebnis seiner persönlichen Anhörung am 28.01.2013 an einer schweren Intelligenzminderung mit deutlichen Verhaltensstörungen. Nach seiner persönlichen Untersuchung des Geschädigten und auch nach der Verwertung der Aussagen des Pflegepersonals der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 28.01.2013 kommt der Sachverständige Dr. S[…] zu dem für das Gericht nachvollziehbare und überzeugen de Ergebnis, dass der Geschädigte nicht in der Lage war, selbstständige Entscheidungen zu treffen und auf Gefahrensituationen adäquat zu reagieren. Der Geschädigte weiß nicht, was konkret vorgeht, wie man zum Beispiel Badarmaturen bedient und wie man reagiert, wenn etwas schief läuft. Der Geschädigte ist insoweit noch nicht einmal mit einem Kleinkind zu vergleichen, welches in einer entsprechenden Situation aus einem natürlichen Instinkt heraus, die Badewanne verlassen würde. Demgemäß kommt es im vorliegenden Fall darauf an, ob trotz der konkreten Gefahrensituation am 03.10.2006 im Pflegeheim der Beklagten es dem pflegerischen Ermessen entsprochen hat, den Geschädigten im Bad alleine zu lassen. Nach der durch die durchgeführte Beweisaufnahme herbeigeführte Überzeugung des Gerichts hätte der Geschädigte für den Zeitraum der zur Herbeiführung der Verbrennungen ausgereicht hat, von der Zeugin […] S[…] im Bad nicht alleine gelassen werden dürfen. Zwar ist das Strafverfahren gegen die Zeugin […] S[…] wegen geringer Schuld eingestellt worden, was nach Einschätzung des Gerichts auch folgerichtig ist, denn die individuelle Schuld der Zeugin ist als gering anzusehen. Sie ist keine ausgebildete Fachkraft im Umgang mit geistig Behinderten und hatte am Unfalltag mehr als 40 Heiminsassen zu betreuen und ihrer Wahrnehmung für Gefahren bezüglich des Geschädigten war möglicherweise getrübt. Denn über mehrere Jahre war ja nichts passiert bei der Betreuung des Geschädigten und dieser schien einen eigenen Tagesablauf zu haben. Im Zivilverfahren gilt indessen ein objektiv abstrakter Sorgfaltsmaßstab (vgl.: BGHZ 39, 283 ). Erforderlich ist danach das Maß an Umsicht und Sorgfalt, das nach dem Urteil besonnener und gewissenhafter Angehöriger des in Betracht kommenden Verkehrskreises zu beachten ist (vgl.: BGH NJW 1972, 151). Den Bekundungen des Sachverständigen Dr. S[…] bei seiner persönlichen Anhörung entnimmt das Gericht insoweit nachvollziehbar, dass geschultes Pflegepersonal für geistig Behinderte Gefahren, wie die vorliegend realisierte, erkennen und vermeiden muss. Objektiv bedeutet das hier, dass die Zeugin […] S[…] den Geschädigten nicht indem Bad alleine lassen durfte, denn, anders als ein gesunder Mensch, war der Geschädigte nicht in der Lage, Gefahren von sich selbst abzuwenden und im Bad gibt es mit dem bis zu 60Grad heißen Wasser eine Gefahrenquelle.

Die Voraussetzungen für die Annahme eines, wenn auch geringen Verschuldens, liegen nach Auffassung des Gerichts vor. Es war für die Zeugin […] S[…] voraussehbar, dass der Geschädigte sich in der Zeit ihrer Abwesenheit verletzen konnte. Denn dass dort ein Heißwasseranschluss war, wusste sie und auch, dass die Thermostate an der Badewanne nicht auf eine geringe Wassertemperatur technisch begrenzt waren. Den genauen Unfallverlauf musste sie in ihren Einzelheiten nicht voraussehen (vgl. BGHZ57, 33; 59, 39; NJW RR 1993, 346; 2006, 965). Sie hätte den Unfall auch ohne Weiteres vermeiden können, indem sie den Geschädigten wieder aus dem Bad geführt hätte und das Bad abgeschlossen hätte. Inwieweit hier möglicherweise ein Dritter, zum Beispiel der Zeuge F[…] das Wasser eingelassen hat, ist unerheblich. Denn auch damit muss das Pflegepersonal rechnen und auch dieser Umstand ändert nichts daran, dass der Geschädigte in einer solchen Situation hilflos ist und nicht adäquat auf Gefahren reagieren kann.

Selbst wenn man annähme, dass die Zeugin […] S[…] am Unfalltag[…] nach ihren eigenen Möglichkeiten gehandelt hat und Handlungsalternativen für sie subjektiv nicht vorhanden gewesen seien, so träfe die Beklagte auch dann die Verantwortung für den Unfall, weil sie in ihrer Einrichtung geistig Behinderte durch Personal betreuen läßt, welches nach seiner Ausbildung für die Betreuung solcher Insassen nicht geeignet ist. Die Zeugin […] S[…] war hier nicht in der Lage realistisch einzuschätzen, zu welchen Leistungen der Geschädigte fähig war und zu welchen nicht. Dies gilt im Übrigen für das gesamte in der Beweisaufnahme vom 28.01.2013 als Zeugen gehörte Pflegepersonal der Beklagten. Nach den Bekundungen der Zeugen war der Geschädigte gut führbar und er wurde deshalb oft sich selbst überlassen, obwohl nach den Bekundungen des Sachverständigen Dr. S[…] der Geschädigte wegen seiner schweren geistigen Behinderung mit deutlichen Verhaltensstörungen keine höheren geistigen Anforderungen genügende Tätigkeiten ausführen konnte. Der Geschädigte ist in für ihn unbekannten und gefährlichen Situationen hilflos und es hängt vom Zufall ab, ob er sich schädigt oder nicht. Dem muss dann aber von Seiten des Heimes Rechnung getragen werden dadurch, dass das geschulte Personal Gefahren erkennt und den Geschädigten diesen Gefahren nicht aussetzt, was indessen hier am Unfalltag nicht geschehen ist.

d)

Nach Auffassung des Gerichts hat die Klägerin ihren Schaden ausreichend dargelegt. Soweit die Beklagte ihn bestreitet, ist dies vorliegend unbeachtlich. Die Klägerin hat eine substantiierte Aufstellung ihrer Behandlungskosten vorgelegt. Eine Beweisaufnahme diesbezüglich wäre eine unnötige Förmelei.

e)

Der Schaden der Klägerin ist vorliegend auch nicht dadurch begrenzt, dass die Beklagte den Vorwurf erhebt, die Kosten werden unnötig durch Fehlbehandlungen der Nebenintervenientin entstanden. Selbst wenn dies so wäre, würde dies den Schadensersatzanspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten in der Höhe nicht mindern. Denn grundsätzlich trägt der Schädiger auch das Risiko für Fehlbehandlungen und ist diesbezüglich zum Kostenersatz verpflichtet.

Gegebenenfalls ist der Beklagten insoweit die Möglichkeit eröffnet, bei der Nebenintervenientin Regress zu nehmen.

3.

Die zugesprochenen Zinsen und vorgerichtliche, nicht anrechenbare Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.275,00 Euro stehen der Klägerin gegenüber der Beklagten wegen Zahlungsverzugs gemäß §§ 284 ff., 286, 288 Abs. 1, 247 Abs. 1 BGB zu.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 101 ZPO. Die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§709 Satz 1.“

LG Görlitz, Urteil vom 15.3.2013 – GR 1 O 373/09

Haftungsverteilung bei Unfall auf Parkplatz

Nach dem Urteil des Landgerichts Görlitz (LG Görlitz, Urteil vom 17.12.2011 – 2 S 4/11) reicht es bei einem Unfall zwischen zwei ausparkenden Fahrzeugen für eine Verschiebung der anteiligen Haftung nicht aus, wenn ein Fahrzeug nur wenige Sekunden vor dem Anstoß des anderen Fahrzeugs zum Stillstand kam und den anderen Fahrzeugführer nicht durch ein Schallzeichen warnt.

Auszug aus der Gerichtsentscheidung:

„Die Klägerin hatte ihr Fahrzeug zunächst in einer Parktasche auf dem Parkplatz des Einkaufsmarktes geparkt. In einer schräg gegenüberliegenden, durch eine Fahrgasse getrennten Parktasche stand der Beklagte Ziffer 1 mit seinem Fahrzeug, das bei der Beklagten Ziffer 2 haftpflichtversichert ist. Die Fahrzeuge der Parteien kollidierten beim Rückwärtsausparken.

[…]

Der statthaften und auch im Übrigen zulässigen Berufung der Klägerin bleibt in der Sache der Erfolg versagt.

Zu Recht hat das Amtsgericht einen über den zuerkannten Anspruch hinausgehenden Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagten verneint.

[…]

Mit Recht ist das Erstgericht – ohne dazu explizit in den Urteilsgründen auszuführen – zu nächst davon ausgegangen, dass beide Parteien grundsätzlich für die Folgen des streitgegenständlichen Unfallgeschehens gemäß §§7, 17 StVG i. V m. § 115 VVG einzustehen haben.

Der Nachweis der Unabwendbarkeit des Verkehrsunfalls ist der Klägerin nicht gelungen.

Ein unabwendbares Ereignis setzt voraus, dass der Unfall auch bei Einhaltung der äußersten möglichen Sorgfalt durch einen Idealfahrer nicht abgewendet werden kann. Hierzu gehört ein sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln erheblich über den Maßstab der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt im Sinne des § 276 BGB hinaus (vgl. z. B. BGHZ 117, 337; BGHZ 113, 164).

Dass die Klägerin indes derart sorgfältig gehandelt hätte, ist nicht erwiesen. Wer in einem haltenden Fahrzeug bemerkt, dass er ein rangierendes Fahrzeug gefährdet (oder dieses ihn), aber kein Warnzeichen gibt, macht sich in der Regel mitschuldig (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, Rn. 8 zu § 16 StVO). Dies bedeutet im vorliegenden Fall, dass die Klägerin, wenn sie denn solange gestanden hätte, dass dies für die Schadensverursachungsquote relevant gewesen wäre, jedenfalls die Pflicht gehabt hätte, den Fahrer des herannahenden Fahrzeuges durch Hupen auf die gefährliche Situation aufmerksam zu machen. Gehupt hat die Klägerin selbst aber unstreitig nicht.

Steht mithin die Haftung beider Parteien fest, so hängt in ihrem Verhältnis zueinander die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes gemäß §§ 17, 18 Abs. 3 StVG von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Wenn, wie hier, beide Fahrer identische Sorgfaltspflichten – hier entsprechend § 9 Abs. 5 StVO – erfüllen müssen, begründet ein beiderseitiger Verstoß gegen diese Sorgfaltspflichten grundsätzlich eine Haftungsquote von 50 %.

Eine höhere Haftungsquote der Beklagten hätte die Klägerin nur für den Fall durchsetzen können, dass es ihr gelungen wäre, zu beweisen, dass ihr Fahrzeug bereits längere Zeit gestanden hat. Dieser Beweis ist ihr nicht gelungen.

Die Angaben der Klägerin selbst zu der Frage, wie lange ihr PKW gestanden hat, bevor es zur Kollision kam, waren ungenau. Sie meinte, es seien „Sekunden“ gewesen.

Auch die Zeugin S[…] gab an, dass die Klägerin „nur Sekunden“ gestanden hätte, bevor es zum Zusammenstoß kam.

Diese Angaben genügen nicht, um zu belegen, dass die Gefährdung, die die Klägerin durch ihr eigenes Rück[w]ä[…]rtsfahren gesetzt hat, durch längeres Anhalten neutralisiert worden wäre.

Vielmehr geht auch das Berufungsgericht davon aus, dass es sich allenfalls um einen sehr kurzen Zeitraum gehandelt haben kann, in dem das klägerische Fahrzeug vollständig zum Stillstand gekommen war. Jedenfalls war der Zeitraum so kurz, dass die Klägerin selbst offen sichtlich nicht zum Hupen gekommen ist, um den Beklagten Z[i]ffer 1 zu warnen.

Die Beklagten sind daher der Klägerin lediglich zum hälftigen Schadensersatz verpflichtet.“

LG Görlitz, Urteil vom 17.12.2011 – 2 S 4/11

Haftungsquote bei einem Verkehrsunfall, bei dem der Abbiegende kurzzeitig zuvor den Fahrtrichtungsanzeiger setzte und wieder ausschaltet

Nach dem Urteil des Amtsgerichts Bautzen (AG Bautzen, Urteil vom 19.10.2011 – 20 C 407/11) trifft den Wartepflichtigen bei einem Verkehrsunfall die überwiegende Haftung, wenn der vermeintlich Abbiegende nur den Fahrtrichtungsanzeiger setzte und wieder ausschaltet.

Auszug aus der Gerichtsentscheidung:

„Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf weiteren Schadensersatz in zuerkannter Höhe nach §§ 7,17 StVG, 823, 249 BGB, 115 VVG.

Nach den genannten Vorschriften ist für die Haftung dem Grunde nach auf die Verursachungs- und Verschuldensbeiträge der am Unfall beteiligten Kraftfahrer und ihrer Fahrzeuge abzustellen. Die Abwägung aller unfallrelevanten Verschuldens- und Verursachungsanteile führt im vorliegenden Streitfall dazu, dass der Kläger 1/3, die Beklagten 2/3 der Unfallfolgen zu tragen haben.

Dabei hat das Gericht durch die Beweisaufnahme folgenden Sachverhalt festgestellt:

Am Unfalltag, dem […].08.2011, fuhr die Zeugin T[…] mit dem Pkw des Klägers auf dem G[…]ring. In Annäherung an die von rechts kommende Einmündung der F[…]straße sah die Zeugin T[…] hinter der Einmündung auf dem G[…]ring eine Baustelle und dachte zunächst, dass ein Vorbeifahren an dieser Baustelle nicht möglich sei, weshalb sie mindestens zweimal den rechten Fahrtrichtungsanzeiger betätigte. Den rechten Fahrtrichtungsanzeiger schaltete die danach wieder aus, weil sie dann sah, dass vor ihr auf dem G[…]ring fahrende Fahrzeuge die Baustelle passieren konnten. Die Beklagte zu 1), die mit ihrem Pkw Renault an der Einmündung der F[…]straße zum G[…]ring angehalten hatte, sah zunächst nach links in Richtung des herannahenden Pkw Audi. Sie sah dabei den rechten Fahrtrichtungsanzeiger zweimal blinken. Außerdem sah sie, dass die Zeugin T[…] die Fahrt verlangsamte. Danach blickte die Beklagte zu 1) nach rechts. Ohne sich nochmals nach links zu vergewissern, fuhr sie danach in den G[…]ring ein. Zwischenzeitlich hatte die Zeugin T[…] ihre Abbiegeabsicht aufgegeben, so dass es zu einer Kollision der beiden Fahrzeuge kam. Dieser festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Angaben der Beklagten zu 1) und der Zeugin V[…]. Die Zeugin V[…] hat angegeben, dass die Zeugin Laura T[…] mindestens zweimal den rechten Fahrtrichtungsanzeiger betätigt und die Fahrt verlangsamt hat. Die Beklagte zu 1) hat angegeben, dass die Zeugin T[…] den rechten Fahrtrichtungsanzeiger viermal hat blinken lassen. Im Gegensatz zur Angabe der Zeugin T[…] geht das Gericht davon aus, dass die Zeugin T[…] die Fahrt verlangsamt hat und mindestens zweimal rechts geblinkt hat. Die Beklagte zu 1) hat ferner bestätigt, dass sie sich vor dem Einfahren in den G[…]ring nicht nochmals nach links orientiert hat.

Die sich aufgrund dieser Sachverhaltsfeststellung ergebende Rechtsfrage, ob sich der Wartepflichtige auf ein Blinkzeichen des Pkw auf der vorrangigen Straße verlassen kann, wird in der Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet. Teilweise wird in der Rechtsprechung davon ausgegangen, dass der Pkw-Fahrer auf der Vorfahrtsstraße, der den Fahrtrichtungsanzeiger betätigt, für den Wartepflichtigen einen Vertrauenstatbestand schafft, auf den sich der Wartepflichtige auch verlassen kann. Demgegenüber folgt das erkennende Gericht der Gegenmeinung (OLG Dresden, Versicherungsrecht 1995, S. 234, OLG Hamm, NZV2003, S. 414), nach der sich der Wartepflichtige allein auf den betätigten Fahrtrichtungsanzeigers des Pkw auf der vorrangingen Straße nicht verlassen darf; vielmehr muss der Wartepflichtige solange mit dem Einfahren in die Vorfahrtsstraße warten, bis er erkennen kann, dass der Pkw auf der vorrangigen Straße entsprechend dem gesetzten Fahrtrichtungsanzeiger auch wirklich abbiegen wird.

Tut der Wartepflichtige dies nicht, vertraut er also allein auf den gesetzten Fahrtrichtungsanzeiger, dann trifft ihn die überwiegende Haftung. Diese ist regelmäßig mit zwei Dritteln zu bemessen. So verhält es sich auch im Streitfall. Die Beklagte zu 1) hat sich allein auf den Fahrtrichtungsanzeiger der Zeugin T[…] verlassen. Sie hat dann nach rechts gesehen. Als aus dieser Richtung kein Verkehr mehr kam, ist sie dann losgefahren und in die vorrangige Straße eingefahren, ohne sich durch einen Blick nach links zu vergewissern, ob die Zeugin T[…] wirklich nach rechts in die F[…]straße einbiegt. Die Beklagte zu 1) trifft daher das überwiegende Verschulden. Aber auch die Zeugin T[…] hat durch das Betätigen des rechten Fahrtrichtungsanzeigers zum Unfall beigetragen. Ihre Mithaftung ist entsprechend den genannten Entscheidungen der Oberlandesgerichte mit einem Drittel zu bewerten.“

AG Bautzen, Urteil vom 19.10.2011 – 20 C 407/11

Vollständige Haftung eines rückwärts auf ein stehendes Motorrad fahrenden Fahrzeugs

Nach dem Urteil des Amtsgericht Dresden (AG Dresden, Urteil vom 21.4.2011 – 115 C 2286/10) haftet ein Fahrzeugführer, der mit seinem Pkw rückwärts auf ein stehendes Motorrad auffährt, im vollen Umfang für den hieraus entstandenen Schaden.

Auszug aus der Gerichtsentscheidung:

„Die zulässige Klage war im wesentlichen begründet. Dem Kläger steht ein Schadensersatzanspruch aufgrund des Unfalls […] gegen die Beklagten zu.

1) Der Anspruch auf Schadenersatz gegen den Beklagten zu 1 als Fahrer des Pkw VW Passat besteht gemäß §§ 7, 18 StVG.

Der Kläger ist Eigentümer des geschädigten Motorrads. Der Beklagte zu 1 war Fahrer des Kraftfahrzeugs VW Passat. Kraftfahrzeuge im Sinne des Gesetzes sind gemäß § 1 Abs. 2 StVG Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an
Bahngleise gebunden zu sein. Bei dem Fahrzeug des Beklagten handelt es sich um ein solches.

a) Der Schaden am Fahrzeug des Klägers ist bei dem Betrieb des Fahrzeugs durch den Beklagten zu 1 entstanden. In Betrieb ist ein Fahrzeug, sobald und solange das Fahrzeug noch irgendwelchen Verkehrszwecken dient, auch beim Parken auf der
Fahrbahn. Diese betriebsspezifische Gefahr hat sich in dem eingetretenen Schaden verwirklicht.

b) Die Haftung des Fahrzeugführers ist nicht gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 StVG ausgeschlossen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Unfall nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht wurde. Die Vermutung in § 18 StVG spricht für ein Verschulden des Fahrers, so dass er die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, das kein Verschulden vorliegt, ansonsten ist von Fahrlässigkeit im Sinne des § 276 BGB auszugehen. Ihn treffen bereits vor Fahrtantritt Sorgfaltspflichten. Er muss vor Fahrtantritt prüfen, ob er selbst gesundheitlich in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Er ist gemäß § 23 StVO für das Kraftfahrzeug verantwortlich und muss dafür Sorge tragen, dass das Kraftfahrzeug fahrbereit ist, also fahrtechnisch in Ordnung und keine Mängel erkennbar sind (BGH NVZ 95, 31; OLG Celle VersR 97, 202). Er muss das Fahrzeug mit gesammelter Aufmerksamkeit fahren, dabei die sich aus den Umständen ergebende Möglichkeit eines unrichtigen Verhaltens anderer berücksichtigen und auch in schwierigen Lagen richtig handeln. Andererseits darf nichts Unmögliches verlangt werden (BGH VRS 10,12). Seine Haftung entfällt bereits dann, wenn feststeht, dass er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt eines wenigstens durchschnittlich geübten Fahrers beachtet hat (BGH VersR 1982, 442; 1987, 158).

c) Die Haftung des Fahrers ist gemindert durch ein Mitverschulden des Verletzten gemäß §§ 9 StVG, 254 BGB bei der Entstehung des Schadens. Dabei wird das Verschulden desjenigen, welcher die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, dem Verschulden des Verletzten gemäß § 9 StVG gleichgesetzt. Es kommt auf die Verursachungsanteile des Fahrers und des anderen Beteiligten an. Die Abwägung der Verursachungsanteile führt dazu, dass dem Beklagten zu 1 100% der Versuchung zuzuordnen sind. Die Haftungsquote ergibt sich aus der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichtes. Die Zeugin […] hat den klägerischen Vortrag bestätigt. Sie hat bekundet, dass sie Beifahrerin auf dem Motorrad war.Sie habe nach vorne geschaut, als das Motorrad zum Stehen gekommen sei. Das Auto sei dann rückwärtsgefahren und es sei zum Anstoß an das Motorrad gekommen. Dabei seien die Schäden entstanden. […] Der Vortrag der Klägerseite wird weiterhin bestätigt durch das Sachverständigengutachten. Der Sachverständige führt aus, dass die
festgestellten Schäden am Motorrad nur dann in dieser Wahl Art und Weise entstehen können, wenn der Pkw rückwärts gefahren ist und das Motorrad gestanden hat. Er legt dar, dass andere Schäden entstanden wären, wenn das Motorrad auf das Auto aufgefahren wäre.

2) Die Beklagte zu 2 haftet dem Geschädigten als Haftpflichtversicherer des Kraftfahrzeugs VW Passat unmittelbar aus § 3 PflVG aF bzw § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG. Der Halter eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers ist gemäß§ 1 PflVG verpflichtet, für sich, den Eigentümer und den Fahrer ein Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Personenschäden, Sachschäden und sonstigen Vermögensschäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten, wenn das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen (§ 1 StVG) verwendet wird. Gemäß § 3 Nr. 1 PflVG aF bzw § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG kann der Geschädigte im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis und, soweit eine Leistungspflicht nicht besteht, im Rahmen der Nr. 4 – 6 seinen Anspruch auf Ersatz des Schadens auch gegen den Versicherer geltend machen. Der Versicherer hat den Schadenersatz in Geld zu leisten. Gemäß § 3 Nr. 2 PflVG aF bzw §§ 115 Abs. 1 Satz 4 116 VVG haften der Versicherer und der Versicherungsnehmer als Gesamtschuldner. Dem Anspruch kann gemäß § 3 Nr. 4 PflVG aF bzw § 117 Abs. 1 VVG nicht entgegengehalten werden, dass der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer von der Leistung frei geworden ist. Der Versicherer haftet, wie der Halter sprich: Versicherungsnehmer haftet. Insoweit kann auf oben Bezug genommen werden.

3) Die Beklagten sind dem Kläger zum Ersatz des entstandenen Schadens in der tenorierten Höhe verpflichtet. Der Schaden ist zu ermitteln durch den Vergleich der Hypothetischen Güterlage ohne das schädigende Ereignis mit der tatsächlichen Lage nach Einbeziehung aller adäquat kausal zurechenbaren Vor- und Nachteile (Differenzmethode); die Verteilung der Verursachungsanteile ist zu berücksichtigen. Der maßgebliche Zeitpunkt zur Berechnung ist die Geltendmachung des Schadens. Zu den Nachteilen bei einem Vergleich der realen und der hypothetischen Lage zahlen alle Nachteile an Rechten, Rechtsgütern, rechtlich geschütztem Vermögen die durch das schädigende Ereignis verursacht worden sind, es sei denn: nicht adäquat verursacht; nicht vom Schutzbereich der Norm umfasst; der Schaden wäre ohnehin eingetreten, wie dies bei rechtmäßigem Alternativverhalten auch der Fall gewesen wäre. Vorsorgekosten oder allgemeine Verwaltungskosten der Schadenfeststellung und -abwicklung. Vorteile die bei dem Vergleich der Vermögenslagen entstehen sind schadensmindern anzurechnen: ersparte Aufwendungen, soweit sie adäquat kausal verursacht und nach dem Schutzzweck der Norm anrechenbar sind, bzw. pflichtwidrig unterlassene Schadensminderung des Erwerbs von Vorteilen.; durch pflichtgemäße Schadensminderung erzielte Vorteile; Erträge und Substanz aus einer Erbschaft nur dann, wenn und soweit sie nicht ohnehin später zugefallen wären, wobei Leistungen von Unfall- und Lebensversicherungen nicht anzurechnen sind; bei Schadenersatz „neu für alt“ Abzug des Mehrwerts der neuen Sache.

4) Der Schadenausgleich ist gemäß § 249 Abs. 1 Satz 1 BGB als Naturalrestitution zu leisten. Statt der Wiederherstellung durch den Schädiger kann der Gläubiger gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB kann der Geschädigte wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache statt der Wiederherstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Insoweit schafft die gesetzliche Regelung eine Ersetzungsbefugnis des Gläubigers. Hat der Gläubiger einmal Geldersatz verlangt, ist er an diese Wahl gebunden (BGH NJW 1993, 727). Andernfalls kann der Geschädigte dem Ersatzpflichtigen gemäß § 250 BGB zur Herstellung eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmen, dass er die Herstellung nach Ablauf der Frist ablehne. Nach Ablauf der Frist, ohne dass eine Herstellung erfolgt wäre, kann der Geschädigte nur noch Ersatz in Geld verlangen. Der Anspruch auf Herstellung ist gemäß § 250 Satz 2, 2. Halbsatz BGB ausgeschlossen. Der Versicherer haftet gemäß § 3 Nr. 1 Satz 2 PflVG aF bzw § 115 Abs. 1 Satz 3 VVG stets nur auf Geld.

a) Kosten des Sachverständigengutachtens sind zu ersetzen, soweit sie zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind (BGH NJW 1974, 35; 05, 3042). In Kfz-Unfallsachen darf der Geschädigte – von Bagatellschäden bis 700,00 EUR (BGH NJW 05, 356), in den neuen Ländern bis 500,00 EUR (AG Chemnitz VersR 98, 202) – einen Sachverständigen hinzuziehen und zwar auch dann, wenn bereits der Schädiger einen beauftragt hat (KG OLGZ77, 317, Roß NZV01, 321).

b) Im vorliegenden Falle handelt es sich um einen wirtschaftlichen Totalschaden. Dies ergibt sich aus dem vom Kläger vorgelegten Gutachten und ist nicht bestritten. Unbestritten geblieben ist auch der Vortrag der Beklagten Seite, man aber ein Angebot für
den Restwert in Höhe von 400 € abgegeben. Insoweit ist von dem Restwert in Höhe von netto 2247,90 € der Betrag von 400 € in Abzug zu bringen. Der zu ersetzender Schaden beläuft sich damit auf 1847,90 €. Der Kläger hat keinen Beweis dafür angeboten, dass er das Fahrzeug weiterhin nutzt. Es ist daher nicht in die von der Klägerseite angewandte Berechnungsart zu Grunde zu legen.

c) Die allgemein anerkannte Unkostenpauschale beläuft sich auf 25 €.

5) Hieraus ergibt sich bei einer Haftungsquote auf Beklagtenseite von 100 %, Ein Anspruch in Höhe von insgesamt 2352,91 €. Der darüber hinausgehende Betrag war nicht zu erstatten.

6) Aus diesem teilweise unterliegen ergibt sich die quotenmäßige Kostenverteilung.

7) Die Nebenentscheidungen folgende Paragraphen 91, 92, 709, 708 Nummer 11, 711 ZPO.“

AG Dresden, Urteil vom 21.4.2011 – 115 C 2286/10

Haftungsverteilung bei Kollision eines Fahrradfahrers mit einem unbeleuchteten Bauzaun

Nach dem Urteil des Amtsgericht Dresden (AG Dresden, Urteil vom 24.3.2011 – 116 C 3704/10) trägt ein Fahrradfahrer, der innerhalb einer Stadt auf einer beleuchteten Straße mit einem unbeleuchteten Bauzaun kollidiert, ein 50% Mitverschulden.

Auszug aus der Gerichtsentscheidung:

„Das  Abstellen  des  unbeleuchteten  Bauzauns  auf dem  für  Radfahrer freigegebenen  Fußweg stellt auch eine Verletzung der Verkehrssicherungspflichten der Beklagten dar. Von einem solchen  unbeleuchteten  Absperrgitter  gehen  insbesondere  zur  Nachtzeit  erhebliche  Gefahren aus.  Ein  solches  Gitter  ist,  da es sich aufgrund seiner transparenten Konstruktion nur unwesentlich  von  der  Umgebung  abhebt,  insbesondere bei  difusen  oder  nächtlichen Sichtverhältnissen, nur schwer zu erkennen.

[…]

Allerdings haftet die  Beklagte aufgrund  ihrer Verkehrssicherungspflichtverletzung nicht alleine für die  Unfallfolgen des Klägers. Vielmehr muss sich der Kläger ein Mitverschulden im Sinne von  § 254  BGB anrechnen lassen. Der Kläger hätte seine Fahrweise darauf einrichten müssen, auch auf plötzlich auftretende bzw. schwer erkennbare Hindernisse reagieren zu können. Der Bauzaun hat quer auf dem Gehweg gestanden, er wäre daher, wenn konstruktionsbedingt auch nur schwer, zu erkennen gewesen. Die jeweiligen Verursachungsbeiträge gewichtet das Gericht etwa gleichstark, so dass sich eine hälftige Mithaftung des Klägers ergibt.“

AG Dresden, Urteil vom 24.3.2011 – 116 C 3704/10