Zum Umfang der erstattungsfähigen Parteikosten

Nach dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Berlin (LG Berlin, Kostenfestsetzungsbeschluss vom 28.11.2022 – 50 O 258/21) steht es einer Partei, deren persönliches Erscheinen durch das Gericht angeordnet wurde, frei die Art des Verkehrsmittels zu wählen. Zudem sind die Kosten für eine Übernachtung zu erstatten, wenn eine An- oder Rückreise andernfalls in die Nachtzeit von 21:00 Uhr bis 6:00 Uhr gefallen wäre.

Aus den Entscheidungsgründen:

„Die Parteikosten der Klägerin waren in voller Höhe zu berücksichtigen.
Die Anreise zum Gerichtstermin war erforderlich. Das Gericht hatte das persönliche Erscheinen der Klägerin angeordnet. Die Klägerin war berechtigt, die Art des Verkehrsmittels frei zu wählen (BeckOK Kostenrecht, § 5 JVEG Rn. 1; Binz/Dörndofer/Zimmermann, § 5 JVEG Rn. 1), sodass die Kilometerpauschale erstattungsfähig ist. Die Hotelkosten sind der Höhe nach ortsüblich und angemessen. Die Kosten für zwei Übernachtungen waren zu berücksichtigen, da An- bzw. Rückfahrt andernfalls in die sog. Nachtzeit von 21 Uhr bis 6 Uhr gefallen wären (MüKoZPO, § 91 Rn. 153; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.07.2003, 21 W 12/03).“

LG Berlin, Kostenfestsetzungsbeschluss vom 28.11.2022 – 50 O 258/21

Kostenerstattung für Fahrtkosten des nicht geladenen Beklagtenvertreters

Nach dem Beschluss des Landgerichts Görlitz (LG Görlitz, Beschluss vom 12.3.2014 – 1 O 181/12) können die Fahrtkosten vom Beklagten zum Termin zur mündlichen Verhandlung, zu dem dessen persönliches Erscheinen nicht angeordnet wurde, erstattet verlangt werden.

Auszug aus den Entscheidungsgründen:

„Die von den Beklagten für den Beklagte zu 2. beantragten Fahrtkosten sowie Verdienstausfall für die Teilnahme an dem Verhandlungstermin vom 13.11.2013 angefallenen Kosten sind erstattungsfähig. Die durch die Teilnahme an einem gerichtlichen Termin veranlassten Reisekosten einer Partei sind grundsätzlich erstattungsfähig, gleich ob sie anwaltlich vertreten oder ihr persönliches Erscheinen angeordnet ist, es sich um einen Verhandlungstermin oder eine Beweisaufnahme handelt. Da der Grundsatz der Mündlichkeit in der mündlichen Verhandlung seine ureigenste Ausprägung findet und der Partei dort auch im Anwaltsprozess auf Antrag das Wort zu erteilen ist (§ 137 Abs. 4 ZPO), sind der Partei Reisekosten zu erstatten, die ihr die Anwesenheit in einem gerichtlichen Verhandlungstermin ermöglichen. Die persönliche Anwesenheit der Parteien ist vor dem Hintergrund der Verpflichtung des Gerichtes, über die Güteverhandlung (§ 278 Abs. 2 ZPO) hinaus in jeder Lage des Verfahrens aufeine gütliche Beilegung des Rechtsstreites hinzuwirken und der durch die ZPO-Reform verstärkten materiellen Prozessleitungspflichten des Gerichts, die sich insbesondere durch die Ausübung des Fragerechts in der mündlichen Verhandlung verwirklichen, aus Gründen der Prozessökonomie vielfach sachgerecht und zielführend, vgl. m. w. N., BGH, WM 2008, 422 – 424).“

LG Görlitz, Beschluss vom 12.3.2014 – 1 O 181/12

siehe auch:

Kostenerstattung für Fahrtkosten des nicht geladenen Beklagten

Nach dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers des Landgerichts Dresden (LG Dresden, Kostenfestsetzungsbeschluss vom 7.3.2014 – 9 O 556/13) können auch die Fahrtkosten für die nicht geladenen Beklagtenvertreter mit dem Kostenfestsetzungsverfahren festgesetzt werden.

Aus den Entscheidungsgründen:

„Auf die Gewährung rechtlichen Gehörs hin hatte die Beklagtenpartei die geltend gemachten Parteireisekosten moniert. Begründet wurden die Einwendungen damit, dass das persönliche Erscheinen des Klägers nicht angeordnet worden sei und daher die Parteireisekosten nicht erstattungsfähig wären.

Entgegen dem Einwand waren die Parteireisekosten des Klägers i.H.v. 40,- € bei der Ausgleichung zu berücksichtigen.

Nach §91 Abs. 1S. 2ZPO umfasst die Kostenerstattung auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden. Die Vorschrift verweist auf das JVEG, also die §§ 19 ff. JVEG. Nach diesem Gesetz ist in § 20 eine Entschädigung für Zeitversäumnis vorgesehen.

Den Fahrtkostenersatz regelt § 5 JVEG.

Reisekosten zur Teilnahme am Verhandlungstermin auch bei anwaltl Vertretung grds erstattungsfähig (Brandenburg MDR 2000, 1216; RVGreport 2009, 437; Koblenz JurBüro 2010, 210, auch ohne Anordnung des pers Erscheinens;(Herget in: Zöller, Zivilprozessordnung, 91 ZPO).“

LG Dresden, Kostenfestsetzungsbeschluss vom 7.3.2014 – 9 O 556/13

siehe auch: