Zum Beweisumfang bei einem mündlich geschlossenen Kaufvertrag über ein Fahrzeug

Durch das Landgericht Görlitz (LG Görlitz, Urteil vom 15.1.2014 – 1 O 262/13) wurde zum Beweisumfang bei einem mündlich geschlossenen Kaufvertrag über ein Fahrzeug entschieden:

Auszug aus der Gerichtsentscheidung:

„IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL

In dem Rechtsstreit

[…]

– Kläger –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Frings & Höhne, Obergraben 7-9, 01097 Dresden, Gz.: […]

gegen

Autohaus […] GmbH, […]

– Beklagte –

Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte […]

wegen Kaufpreisforderung

hat die 1.Zivilkammer des Landgerichts Görlitz durch

Richter am Landgericht […] als Einzelrichter

auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 11.12.2013 am 15.01.2014

für Recht erkannt:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an die […] Bank AG, […] mithin an die Bankverbindung

Empfänger: […]
Kontonommer: […]
bei: […] Bank AG
BLZ […]

14.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB hieraus seit dem 03.04.2012 zu zahlen.

  1. Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger die nicht festsetzbaren, außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 461,60 €nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB hieraus seit 12.08.2013 zu zahlen.
  2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, auf die seitens des Klägers verauslagten Gerichtskosten Zinsen gemäß § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB seit dem Zeitpunkt ihrer Einzahlung bis zur Beantragung der Kostenfestsetzung nach Maßgabe der auszuurteilenden Kostenquote zu zahlen.
  3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
  4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 14.000,00 EUR festgesetzt.

I.

Tatbestand

Die Parteien streiten aus abgetretenem Recht über den Abschluss eines Kfz-Kaufes und daraus resultierender Kaufpreisforderung des Klägers.

Unter Vorlage einer Abtretungsvereinbarung (vgl. Anlage K8 = Bl. 47 d. A) behauptet der Kläger, dass sein Sohn, der Zeuge […] H[…], im Mai bzw. Juni 2011 seinen Pkw Alfa Brera für 14.000,00 €an die Beklagte unter der Maßgabe verkauft habe, dass die Darlehensgeberin der Finanzierung, die […] Bank (nachfolgend Bank) dem Ankauf zustimmt. Hierzu hat der Kläger ein Bestätigungsschreiben der Bank vom 19.07.2011 vorgelegt, in dem die Bank die Überweisung des Kaufpreises an sich verlangt (vgl. Anlage K2, Bl. 17d. A)[.] Da eine Zahlung der Beklagten weder an die Bank noch an den Zeugen […] H[…] erfolgt ist, begehrt der Kläger nunmehr gerichtlich die Forderung.

Der Kläger beantragt:

  1. Die Beklagtewird verurteilt, an die […] Bank AG, […], mithin an die Bankverbindung

Empfänger: […]
Kontonummer: […]
bei: […] Bank AG
BLZ: […]

14.000,00 € nebstZinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins [n]ach § 247 BGB hieraus seit dem 3.4.2012 zu zahlen.

  1. Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger die nicht festsetzbaren, außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins nach §247 BGB hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
  2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, auf die seitens des Klägers verauslagten Gerichtskosten Zinsen gemäß § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB seit dem Zeitpunkt ihrerEinzahlung bis zur Beantragung der Kostenfestsetzung nach Maßgabe der auszuurteilenden Kostenquote zu zahlen.

Die Beklagte beantragt Klageabweisung.


Dabei bestreitet die Beklagte den Abschluss eines Kaufvertrages mit dem Zeugen […] H[…], da bei derartigen Vorgängen immer ein schriftlichen Ankaufvertrag geschlossen werde, den es vorliegend unstreitig nicht gibt. Der Zeuge […] H[…] habe vielmehr kommentarlos das Fahrzeug bei der Beklagten abgestellt, eine Abmeldung des Kfz durch die Beklagte sei nicht erfolgt.

Das Gericht hat im Termin der mündlichen Verhandlung vom 11.12.2013 Beweis erhoben, durch Vernehmung der Zeugen […] H[…] und […] M[…] (wegen des Inhalts der Zeugenaussagen wird auf das Sitzungsprotokoll Bl. 56 – 63 d. A Bezug genommen).

Die sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätzen, die Gegenstand der Erörterung in der mündlichen Verhandlung vom 11.12.2013 waren.

II.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Die Beklagte ist zur Zahlung des Kaufpreises von 14.000,00 € an die […] Bank AG verpflichtet, da der Zeuge […] H[…] mit der Beklagten einen Kaufvertrag über den Ankauf des streitgegenständlichen Alfa Brera geschlossen hat (§ 433 BGB).

Zu dieser abschließenden Überzeugung ist das Gericht im Ergebnis der Würdigung des Sachverhalts und der Beweisaufnahme in Form der Vernehmung insbesondere des Zeugen […] H[…] gelangt. Danach hat der Zeuge […] H[…] mit dem Mitarbeiter der Beklagten G[…] einen Kaufvertrag über 14.000,00 € geschlossen. Der Zeuge […] H[…] hat erklärt, bereits mehrfach Fahrzeuge bei dem mit ihm gut befreundeten Verkäufer G[…] ge- und verkauft zu haben. Soweit dabei auch Fahrzeuge vom Zeugen […] H[…] in Zahlung gegeben wurden, habe es hierzu keinen gesonderten Ankaufvertrag gegeben, auch nicht im (ersten) Fall, als der Zeuge […] H[…] wie jetzt, nur sein Fahrzeug an die Beklagte verkauft hat. Der Zeuge hat auch glaubhaft und nachvollziehbar den Ablauf im vorliegenden Fall geschildert, wonach das Fahrzeug vom Verkäufer G[…] bewertet und der Ankauf jedoch mit 14.000,00 € unter dem ermittelten Wert erfolgt ist, da der Zeuge […] H[…] diesmal kein neues Fahrzeug gleichzeitig bei der Beklagten erworben hat. Die Gründe dafür sind vom Zeugen […] H[…] ebenso plausibel dargestellt worden: Der Verkäufer G[…] hat dem Zeugen […] H[…] zu verstehen gegeben, dass ein behindertengerechter Umbau (wie für den Zeugen […] H[…] nach dem von ihm geschilderten erlittenen Unfall notwendig) des streitgegenständlichen Alfa Brera nicht möglich ist und auch ein Neufahrzeug erst umgebaut werden müsste. Dass es keinen schriftlichen Vertrag zum Ankauf gegeben habe, sei für den Zeugen […] H[…] nicht verwunderlich gewesen, da es auch in der Vergangenheit zwischen ihm und dem Verkäufer G[…] im Einzelfall so gehandhabt worden sei. Zusätzlich habe es die Bestätigung des Verkäufers G[…] gegenüber dem Zeugen […] H[…] gegeben, dass die Zustimmung der Bank zum Verkauf an die Beklagte wie im Schreiben vom 19.07.2011 erfolgt, für den Zeugen ausreichend sei. In dieses Bild passt auch das Eingeständnis des Geschäftsführers der Beklagten im Termin der mündlichen Verhandlung, wonach entgegen dem vorherigen schriftsätzlichen Bestreiten der Beklagten im Vorfeld des Verhandlungstermins die Abmeldung des Alfa Brera tatsächlich doch durch die Beklagte erfolgt ist. Welchen Grund jedoch sollte es für die Beklagte gegeben haben, ein nicht angekauftes Fahrzeug bei der Zulassungsstelle abzumelden. Obwohl der Zeuge […] H[…] als Veräußerer des streitgegenständlichen Pkw ein ureigenes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits hat, vermag das Gericht an der Glaubwürdigkeit des Zeugen und der Glaubhaftigkeit seiner Angaben nicht zu zweifeln. Der Zeuge hat ruhig, in der Sache nachvollziehbar und widerspruchsfrei sowohl seine Aussage getätigt als auch auf die Fragen von Gericht und Parteien geantwortet. Das Gericht hat danach davon auszugehen, dass sich der Zeuge […] H[…] mit der Beklagten über den Verkauf des Pkw Alfa Brera für 14.000,00 € an die Beklagte geeinigt hat.

Sofern die Beklagte im Anschluss an die durchgeführte Beweisaufnahme nunmehr die Vernehmung des Verkäufers G[…] als Zeugen zum bestrittenen Kaufvertragsabschluss beantragt und der Kläger hierzu Verspätung gerügt hat, war dieses Vorbringen der Beklagten nach § 296 Abs. 2 ZPO als verspätet zurückzuweisen. Die Beklagte hat beginnend mit der Klageerwiderung stets den streitgegenständlichen Kaufvertragsschluss bestritten, hierfür jedoch ihrerseits keinen gegenbeweislichen Zeugen, schon gar nicht den Zeugen G[…] benannt, obwohl aus dem Vortrag des Klägers ersichtlich war, dass die Verhandlungen zwischen dem Zeugen H[…] und dem Verkäufer G[…] geführt worden waren. Der Verkäufer G[…] ist von dem Beklagten als Zeuge lediglich dafür benannt worden, dass die Abmeldung des Fahrzeuges nicht durch ihn erfolgt sei (vgl. S. 4 der Klageerwiderung, Bl. 29 d. A), eine Kontaktaufnahme mit dem Zeugen H[…] gescheitert ist (vgl. S. 6 der Klageerwiderung, Bl. 31 d. A) und ein Auftrag beim Verbringen des Fahrzeuges auf die Hebebühne ausgelöst worden wäre (vgl. S. 2, der Duplik, Bl. 50 d. A). Hätte die Beklagte den Zeugen G[…] für ihre gegenteiligen Behauptungen bereits in der Klageerwiderung oder spätestens mit der Duplik benannt, hätte eine Ladung zum Termin am 11.12.2013 (wie bei den Zeugen H[…] und M[…] erfolgt) noch rechtzeitig veranlasst werden können. Eine Ladung des Zeugen G[…] zum jetzigen Zeitpunkt nach der mündlichen Verhandlung vom 11.12.2013 würde jedoch eine Verfahrensverzögerung wegen eines weiteren erforderlichen Beweistermins bedeuten und ist auf eine grobe Nachlässigkeit der Beklagten zurückzuführen, der die Beweiserheblichkeit durch Klage und Replik mehrfach verdeutlicht worden war. Insofern bedurfte es auch einen etwaigen Hinweises nach §139 ZPO durch das Gericht nicht, da das Unterbleiben des Beweisantritts weder auf einem Versehen noch auf eine erkennbarfalschen Beurteilung der Rechtslage durch die Beklagte beruht (vgl. Zöller, ZPO, 30. Auflage, RZ16 zu § 139 ZPO).

Da auch die abschließend als Anlage K 8 vorgelegte Abtretungsvereinbarung keinen rechtlichen Bedenken begegnet und von der Beklagten nicht mehr substantiiert in der Duplik angegriffen wurde, war der Klage im Ergebnis vollumfänglich stattzugeben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung berücksichtigt der § 3 ZPO.“

LG Görlitz, Urteil vom 15.1.2014 – 1 O 262/13