Rechtspfleger muss im Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich eine Aufrechnungserklärung einer Partei beim Kostenfestsetzungsbeschluss berücksichtigen

Nach der Entscheidung des Amtsgerichts Bautzen (AG Bautzen, Beschluss vom 12.2.2020 – 21 C 784/15) muss ein Rechtspfleger die Aufrechnungserklärung einer Partei mit ihren Zahlungsansprüchen aus einem Urteil gegen den Kostenerstattungsanspruch der anderen Partei grundsätzlich berücksichtigen, selbst wenn hierfür durch den Rechtspfleger die Verzugszinsen ausgerechnet werden müssen.

Aus den Entscheidungsgründen:

BESCHLUSS

In dem Rechtsstreit
[…]
wegen Forderung
erlässt das Amtsgericht Bautzen […]
am 12.02.2020

nachfolgende Entscheidung:

1. Auf die Erinnerung der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin vom 10.04.2018, der sich zu dem Erstattungsanspruch der Beklagten gegen die Klägerin verhält (GA 182), teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die aufgrund des Urteils des Amtsgerichts Bautzen vom 09.11.2017 von der Klägerin an die Beklagte zu erstattenden Kosten werden festgesetzt auf 66,31 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. hier aus seit dem 17.11.2017. Der weitergehende Antrag der Beklagten wird zurückgewiesen.

2. Die – unanfechtbare – Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; die außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt die Beklagte nach einem Wert von 89,58 Euro (155,89 Euro ./. 66,31 Euro).

Gründe

I.

Mit dem für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil vom 09.11.2017 hat das erkennende Gericht die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 83,36 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. hieraus seit dem 20.01.2016 zu zahlen, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Nach der zugleich getroffenen Kostenentscheidung, soweit diese hiervon Belang ist, haben die Klägerin 90% und die Beklagte 10% der Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Auf den am 17.11.2017 gestellten Antrag der Beklagten hat die Rechtspflegerin die ihm von der Klägerin zu erstattenden Kosten mit Beschluss vom 11.04.2018 auf 155,89 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. hieraus seit dem 17.11.2017 festgesetzt. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer am 23.04.2018 eingelegten Erinnerung nur insoweit, als die Rechtspflegerin die Hauptforderung und Zinsen, die der Klägerin nach dem Urteil gegen die Beklagte zustehen und gegen die der Beklagte mit Anwaltschreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 17.11.2017 (GA 168) seinen Kostenerstattungsanspruch aufgerechnet hat, nicht in Abzug gebracht hat. Die Rechtspflegerin hält an ihrer in dem angefochtenen Beschluss niedergelegten Auffassung fest, es sei nicht Sinn des Kostenfestsetzungsverfahrens, die von der Klägerin nur mit dem Zinssatz und Verzinsungsbeginn angegeben Zinsen auszurechnen. Sie hat deswegen der Erinnerung nicht abgeholfen und diese dem erkennenden Gericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die Erinnerung ist gemäß § 11 Abs. 2 RPflG i.V.m. § 667 Abs. 2 ZPO zulässig. Das Erinnerungsverfahren ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht dadurch gegenstandslos geworden, dass die Klägerin auf den von der Rechtspflegerin festgesetzten Kostenerstattungsanspruch eine Zahlung über 67,56 Euro an die Beklagte geleistet und diese mit Rücksicht auf die von ihr erklärte Aufrechnung auf weitergehende Ansprüche aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss verzichtet hat. Die Klägerin hat nach wie vor ein berechtigtes Interesse an zutreffender Festsetzung, da sie diese Zahlung unter dem Vorbehalt der (teilweisen) Rückforderung im Falle einer von ihrer eigenen Berechnung abweichenden Festsetzung geleistet hat.

III.

Die Erinnerung ist auch begründet.

1. Zwar können materiell-rechtliche Einwendungen gegen den Kostenerstattungsanspruch, wie etwa diejenige der Aufrechnung, im Kostenfestsetzungsverfahren nur dann berücksichtigt werden, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen feststehen, weit sie unstreitig sind oder vom Rechtspfleger im Festsetzungsverfahren ohne Schwierigkeiten aus den Akten ermittelt werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 14.05.2014 – XII ZB 539/11, Rn. 8 m.w.N., zitiert nach juris). Diese Voraussetzungen sind vorliegend jedoch gegeben.
Das Urteil vom 09.11.2017, mit dem die Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin 83,36 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. hieraus seit dem 20.01.2016 zu zahlen, ist rechtskräftig (und ist dies auch bereits bei Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses am 11.04.2018 gewesen). Die von den Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit Anwaltschreiben vom 17.11.2017 (GA 168) in deren Namen erklärte Aufrechnung mit ihrem Kostenerstattungsanspruch ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Berechnung eines Zinsanspruchs erfordert einen geringen Aufwand, der mit Hilfe eines für einen Rechtspfleger leicht zugänglichen EDV-Programms – ein Link zu einem solchen befindet sich auf den Intranetseiten des Oberlandesgerichts Dresden – bewältigt werden kann und beispielsweise Gerichtsvollzieher nahezu täglich bewältigt wird. Schließlich können die Wirkungen jener Aufrechnungserklärung anhand einer rechtlichen Prüfung am Maßstab der §§ 387 ff. BGB bestimmt werden.

2. Die von der Beklagten erklärte Aufrechnung gegen die titulierte Hauptforderung und den Zinsanspruch der Klägerin hat dazu geführt, dass sich ihr ursprünglich – insoweit ist der Kostenfestsetzungsbeschluss nicht angefochten – 155.89 Euro betragender Kostenerstattungsanspruch auf 66,31 Euro verringert hat.
Die Aufrechnung wirkt gemäß § 389 BGB auf den Zeitpunkt zurück, in dem sich die Forderungen aufrechenbar gegenüber stehen, also die Forderung des Gläubigers erfüllbar und die Gegenforderung des aufrechnenden Schuldners fällig Ist (§ 387 BGB).
Dementsprechend entfallen in Bezug auf Forderung und Gegenforderung ein etwaiger Zinsanspruch und andere Verzugsfolgen rückwirkend auf diesen Zeitpunkt (vgl. BGH, Urteil vom 23.01.1991 – VIII ZR 42/90, Rn. 34, zitiert nach juris; Palandt/Grüneberg, BGB, 78. Auflage, § 389 Rn. 2, jeweils m.w.N.).
Wenngleich im Klageverfahren die Aufrechnung mit einem prozessualen Kostenerstattungsanspruch aus prozessrechtlichen Gründen wirksam nur erklärt oder geltend gemacht werden kann, wenn dieser Anspruch im Kostenfestsetzungsverfahren rechtskräftig festgesetzt oder – auch der Höhe nach – unbestritten Ist, so wird er doch als auflösend bedingter Anspruch mit der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostengrundentscheidung fällig (vgl. BGH, Urteil vom 18.07.2013 – VII ZR 241/12, Rn. 10 f, zitiert nach juris). Aufgrund der vorläufigen Vollstreckbarkeit ist der Kostengläubiger berechtigt, vom Schuldner die Erstattung seiner Prozesskosten zu verlangen und diese im Kostenfestsetzungsverfahren gemäß §§ 103 ff. ZPO geltend zu machen (BGH a.a.O.). Ist – wie freilich im Streitfall ohnehin nicht – die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostengrundentscheidung von einer Sicherheitsleistung des Gläubigers der Kostenerstattungsforderung abhängig gemacht, setzt die Wirksamkeit der Aufrechnung mit einem prozessualen Kostenerstattungsanspruch auch nicht voraus, dass er die angeordnete Sicherheitsleistung erbracht hat (BGH a.a.O., Rn. 14).
Nach den vorstehenden Grundsätzen wirkt die hier von der Beklagten am 17.11.2017 erklärte Aufrechnung mit seinem Kostenerstattungsanspruch zurück auf den Tag, an dem das Urteil mit der Kostengrundentscheidung verkündet worden ist, mithin auf den 09.11.2017. Dementsprechend verringert sich sein Kostenerstattungsanspruch zum einen um die 83,36 Euro betragende Hauptforderung der Klägerin und zum anderen um deren Zinsanspruch aus dieser Hauptforderung für die Zeit vom 20.01.2016 bis zum 09.11.2017; dieser Zinsanspruch beträgt – bei dem variablen Zinssatz von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, mithin bei einem Zinssatz von 4,17 % in der Zeit vom 20.01.2016 bis zum 30.06.2016 und einem solchen von 4,12 % in der Zeit vom 01.07.2016 bis zum 09.11.2017 – 6,22 Euro.
Festzusetzen ist daher ein Kostenerstattungsanspruch der Beklagten in Höhe von 66,31 Euro (155,89 Euro ./. 83,36 Euro ./. 6,22 Euro).
Hinzu treten Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich für die Zeit ab Antragstellung (§ 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 11 Abs. 4 RPflG, § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.“

AG Bautzen, Beschluss vom 12.2.2020 – 21 C 784/15

Ein Leasingnehmer kann seine Forderungsansprüche gegenüber dem zum Rückkauf verpflichteten Autohaus nicht mit den Zahlungsansprüche des Leasinggebers aufrechnen

Nach dem Urteil des Amtsgerichts Bautzen (AG Bautzen, Urteil vom 27.5.2014 – 22 C 1123/13) kann ein Leasingnehmer seine Ansprüche gegenüber dem zum Rückkauf des Leasingsfahrzeugs verpflichteten Autohaus nicht mit den Zahlungsansprüchen der Leasinggeberin aufrechnen.

Auszug aus der Gerichtsentscheidung:

IM NAMEN DES VOLKES
ENDURTEIL

In dem Rechtsstreit

1. […]

Unterbevollmächtigte:

Rechtsanwälte Frings & Höhne, Wallstraße 15, 02625 Bautzen, […]

– Klägerin –

Prozessbevollmächtigte:

[…]

2. Autohaus […]

– Nebenintervenientin –

Prozessbevollmächtigte:

[…]

gegen

[…]

– Beklagter –

Prozessbevollmächtigte:

[…]

wegen Forderung

hat das Amtsgericht Bautzen durch

Richter am Amtsgericht […]

im schriftlichen Verfahren, in welchem Schriftsätze bis zum 22.04.2014 eingereicht werden konnten, am 27.05.2014

für Recht erkannt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.192,52 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hierauf seit dem 12.09.2013 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits und die Kosten der Nebenintervention hat der Beklagte zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 1.192,52 EUR festgesetzt.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über eine Restforderung aus einem Darlehensvertrag.

Die Klägerin gewährte dem Beklagten mit Vertrag vom 11.09.2008 ein Darlehen zur Finanzierung eines vom Beklagten bei der Nebenintervenientin erworbenen Kraftfahrzeuges VW Passat. Die Darlehensbedingungen […] enthalten folgende Ziffer:

“ 8. Verwertung des Fahrzeuges


b)
Nimmt die Bank das Fahrzeug zur Verwendung zurück, so wird schon jetzt vereinbart, dass sie dem Darlehensnehmer den gewöhnlichen Verkaufswert des Fahrzeuges im Zeitpunkt der Rücknahme vergütet und damit die Rücknahme des Fahrzeuges nicht als Ausübung des Rücktrittsrechts gilt. Als gewöhnlicher Verkaufswert wird der am Markt zu erzielende Preis (Händlereinkaufspreis ohne Mehrwertsteuer) vereinbart. Zur Festlegung desselben holt die Bank ein Sachverständigengutachten ein, auf dessen Grundlage die Verwertung betrieben wird. Der Darlehensnehmer kann innerhalb von 14 Tagen nach Mitteilung des im Gutachten ermittelten Schätzpreises einen Dritten benennen, der das Fahrzeug zum Schätzpreis oder zu einem höheren Preis abzunehmen verbindlich bereit ist.“

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Darlehensvertrages und der zwischen den Parteien vereinbarten Darlehensbedingungen wird auf die Vertragsurkunde nebst Anlagen […] verwiesen. Gemäß des zwischen den Parteien vereinbarten Zahlungsplanes war am 20.03.2013 eine Schlussrate von 6.762,13 € zur Zahlung fällig. Zur Absicherung der Zahlung der Schlussrate hatte der Kläger mit der Nebenintervenientin ein verbrieftes Rückgaberecht […] vereinbart, in welchem die Nebenintervenientin sich zum Rückkauf des finanzierten Fahrzeuges zum Preis in Höhe der Schlussrate vorbehaltlich eines Abzuges wegen eines möglichen zustandsbedingten Minderwertes verpflichtete. Die zwischen der Nebenintervenientin und dem Beklagten getroffene Vereinbarung enthält folgende Ziffern:

„2. Der Rückkaufpreis beträgt € 6762,13. Bei der Rückgabe darf das Fahrzeug eine Kilometerleistung von nicht mehr als 248.176 km aufweisen. Es muss sich in einem dem Alter und der Fahrleistung entsprechenden Erhaltungszustand befinden, frei von Schäden sowie Verkehrs- und betriebssicher sein. Normale Verschleißspuren gelten nicht als Schaden. Ist die Kilometerleistung überschritten, vermindert sich der Rückkaufpreis um Ct 7,31 je Kilometer. Ist die Kilometerleistung unterschritten, erhöht sich der Rückkaufpreis um Ct 4,38 je Kilometer. Bei der Berechnung bleiben 2.500 km ausgenommen. Der Rückkaufpreis vermindert sich ebenfalls um einen zustandsbedingten Minderwert. Über den Zustand des Fahrzeuges wird bei Rückgabe ein gemeinsames Protokoll angefertigt und von beiden Vertragsparteien unterzeichnet. Können sich die Firma und der Kunde über den Minderwert nicht einigen, wird der Minderwert auf Veranlassung der Firma mit Zustimmung des Kunden durch einen öffentlich bestellten vereidigten Sachverständigen oder ein unabhängiges Sachverständigen-Unternehmen ermittelt. Die Kosten tragen die Firma und der Kunde je zur Hälfte. Durch das Sachverständigengutachten wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen. Nachträgliche Änderungen, zusätzliche Einbauten sowie Lackierungen und Beschriftungen an dem Fahrzeug sind mit der Firm im Voraus abzustimmen. Dabei ist gleichzeitig ein voraussichtlich entstehender Mehr- oder Minderwert für den Zeitpunkt der Rückgabe festzulegen.

3. Die Rückgabe des Fahrzeuges an die Firma hat spätestens am Tage der Fälligkeit der Schlussrate zu erfolgen. Zur Ermittlung des Rückkaufpreises wird der Kunde das Fahrzeug der Firma spätestens 14 Tage vor der Fälligkeit des Schlussrate zur Bewertung vorführen.“

Bereits Wochen vor der Fälligkeit der Schlussrate am 20.03.2013 nahm der Kläger Kontakt zur Nebenintervenientin zur Klärung der Rückgabemodalitäten des Fahrzeuges auf. Da sich Meinungsverschiedenheiten über einen zustandsbedingten Minderwert des Fahrzeuges zwischen der Nebenintervenientin und dem Beklagten ergaben, ließ die Nebenintervenientin ein Gutachten zum Fahrzeugzustand anfertigen. Dieses Gutachten kam zu einem geschätzten Minderwert des Fahrzeuges in Höhe von 1.742,80 € netto. Dennoch erzielten die Nebenintervenientin und der Beklagte keine Einigung über die Höhe des Minderwertes. Zum Zeitpunkt der Endfälligkeit des Darlehens am 20.0.2013 stellte der Beklagte das Fahrzeug auf dem Betriebsgelände der Nebenintervenientin ab. Diese zahlte an die Klägerin 5.058,53 € aus, was dem vereinbarten Rückkaufspreis in Höhe von 6.762,13 € abzüglich des Nettominderwertes in Höhe von 1.742,80 € unter Berücksichtigung einer Gutschriftvon 39,20 € wegen Unterschreitung der vereinbarten Kilometerfahrleistung entsprach.

Im September 2013 bezahlte der Beklagte an die Klägerin auf die noch ausstehende Darlehensforderung in Höhe von 1.742,80 € einen Betrag von 511,08 €.

Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe gegenüber der Nebenintervenientin von seinem verbrieften Rückkaufsrecht Gebrauch gemacht und mit dieser einen Rückkaufvertrag über das finanzierte Auto geschlossen. Zu einer Verwertung des Fahrzeuges durch die Klägerin entsprechend den Darlehensbedingungen vom 11.09.2008 sei es nicht gekommen. Die Klägerin ist der Auffassung, dass der Beklagte Einwendungen aus der Ausübung des verbrieften Rückkaufsrechtes gegen die Klägerin nicht geltend machen könne, da es sich hier nicht um verbundene Geschäfte handele.

Die Klägerin hat zuletzt beantragt, zu erkennen

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin € 1.192,52 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hierauf seitdem 12.09.2013 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, das Fahrzeug am 20.03.2013 an die Nebenintervenientin zur Verwertung durch die Klägerin zurückgegeben zu haben. Er ist der Auffassung, die Beauftragung des Gutachtens am 21.02.2013 entspreche nicht dem zwischen den Parteien im Darlehensvertrag, dort Ziffer 8 b vereinbarten Prozedere. Der Beklagte behauptet, der gewöhnliche Verkaufswert des Fahrzeuges am 20.03.2013 habe 6.251,05 € betragen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 25.03.2014 den Beklagten angehört.

Der Beitritt der Nebenintervenientin zum Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin mit Schriftsatz vom 22.04.2014 bot keinen Anlass zur Wiedereröffnung der Hauptverhandlung.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Die Klägerin hat einen Rückzahlungsanspruch aus § 488 Abs. 1 S. 2 BGB aus dem Darlehensvertrag vom 11.09.2008 in Höhe der Klageforderung (1). Einwendungen hiergegen stehen dem Beklagten weder aus dem Darlehensvertrag selbst (2.) noch aus einem verbundenen Geschäft zu (3.).

1. Aus dem unstreitig zwischen den Parteien zustandegekommenen Darlehensvertrag war am 20.03.2013 eine Schlussrate in Höhe von 6.762,13 € zur Zahlung fällig. Diese minderte sich um die von der Nebenintervenientin hierauf geleistete Zahlung in Höhe von 5058,53 € und die vom Beklagten geleisteten Zahlung von 511,08 € auf 1.192,52 €.

2. Einwendungen aus dem Darlehensvertrag -insbesondere aus der beklagtenseits behaupteten Verwertung des Fahrzeugs durch die Klägerin- stehen dem Beklagten nicht zu. Eine Verwertung des Fahrzeuges durch die Klägerin hat nicht stattgefunden. Die Anhörung des Beklagten ergab, dass dieser im Zusammenhang mit der Rückgabe des Fahrzeuges niemals Kontakt zur Klägerin aufgenommen, ihr etwa mitgeteilt hat, es sei nicht zu einer Einigung zwischen ihm und der Nebenintervenientin über einen Rückkauf des Fahrzeuges gekommen, oder sie aufgefordert hat, das Fahrzeug zur Verwertung zurückzunehmen. Vielmehr ist aus dem nach §§ 133, 157 BGB auszulegenden Verhalten des Beklagten und der Nebenintervientin zu schließen, dass es zum Abschluss eines Rückkaufvertrages zwischen dem Beklagten und der Nebenintervientin gekommen ist. Mit dem Ansinnen der Ausübung seines Rückkaufsrechtes ist der Beklagte zunächst auf die Nebeninvenientin zugekommen. Entsprechend wurde auch von dieser -der Rückkaufsvereinbarung folgend- ein Gutachten zum Minderwert und nicht etwa entsprechend Ziffer 8b des Darlehensvertrages ein Gutachten zum gewöhnlichen Verkaufswert des Fahrzeuges eingeholt. Dass Beklagter und Nebenintervenientin sich nicht über einen vom vereinbarten Rückkaufs preis abzuziehenden Minderwert einig wurden, hindert nicht das Zustandekommen eines Rückkaufvertrages. Einigkeit über den Kaufpreis war mit Abschluss des Rückkaufs rechtes für den Beklagten erzielt. Die Möglichkeit, dass die Parteien sich nicht über einen Minderungsbetrag einigen können, sieht die Vereinbarung selbst nicht als Hindernis für das Zustandekommen eines Rückkaufvertrages an. Gegebenfalls sollte auch nach Einholung eines entsprechenden Sachverständigengutachtens der Rechtsweg nicht ausgeschlossen sein. Die Überlassung des Fahrzeuges an die Nebenintervenientin am 20.03.2013 konnte von dieser mangels gegenteiliger Äußerung des Beklagten nur so verstanden werden, dass der Abschluss eines Rückkaufsvertrages angeboten wurde. Dass die Nebenintervenientin das Fahrzeug für die Klägerin zur Verwertung nach dem Darlehensvertrag entgegen nehmen sollte, war weder aus den Umständen zu schließen, noch hat der Beklagte dies ausdrücklich verlangt. Das Angebot des Beklagten hat die Nebenintervenientin durch Entgegennahme des Fahrzeuges und dem weiteren Vorgehen entsprechend der Rückkaufsvereinbarung, nämlich Berechnung des angepassten Kaufpreises nach gutachterlich festgestellten Minderwert und Gutschrift der Minderkilometer, sowie Auszahlung des berechneten Betrages an die Klägerin, angenommen. Dass die Klägerin zu einem späteren Zeitpunkt mit Schreiben vom 26.08.2013 mitgeteilt hat, das Fahrzeug sei verwertet worden, hat auf das gefundene Ergebnis keinen Einfluss. Der Rückkauf des Fahrzeuges durch die Nebenintervenientin war bereits vollzogen.

3. Einwendungen aus dem abgeschlossenen Rückkaufvertrag kann der Beklagte nicht gemäß §§ 359 S. 1, 358 Abs. 3 BGB geltend machen, da es sich bei dem Darlehensvertrag und dem Rückkaufvertrag bzw. der diesem zugrundeliegenden Vereinbarung eines „verbrieften Rückkaufsrechtes“ nicht um verbundene Geschäfte handelt. Nach der klägerseits zitierten Rechtsprechnung des BGH und verschiedener Oberlandesgerichte […], welcher hier gefolgt wird, handelt es sich bei dem Darlehensvertrag und der hier abgeschlossenen Nebenabrede nicht um eine wirtschaftliche Einheit im Sinne des § 358 Abs. 3 BGB. Ob von der Nebenintervenientin also zu Recht der gutachterlich festgestellte Minderwert in Abzug gebracht wurde, kann somit dahinstehen.

4. Der Zinsanspruch ergibt sich unter dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB, da für die Leistung der Schlussrate nach dem Darlehensvertrag eine Zeit nach dem Kalender bestimmt war.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.“

AG Bautzen, Urteil vom 27.5.2014 – 22 C 1123/13