Keine volle Anrechnung der Geschäftsgebühr bei Streitigkeiten über deren Höhe

Die Entscheidung des Amtsgerichts Leipzig vom 6. Juni 2024 (Az. 117 C 1924/23) betrifft einen Streit um die Anrechnung der Geschäftsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren. Die Klägerin hatte gegen den ursprünglichen Kostenfestsetzungsbeschluss Erinnerung eingelegt, da die Geschäftsgebühr ihrer Ansicht nach nicht vollständig angerechnet werden durfte. Das Gericht folgte der Argumentation der Klägerin und berücksichtigte verschiedene Entscheidungen anderer Gerichte sowie Kommentarliteratur.

Gemäß § 15a II RVG und Vorbemerkung 3 Absatz 4 VV RVG erfolgt die Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr nur, wenn die Gebühr bereits gezahlt wurde oder der Gegner zur Zahlung verurteilt wurde. In diesem Fall war es strittig, ob die Geschäftsgebühr korrekt angerechnet wurde. Das Gericht entschied, dass bei streitigen Anrechnungen die materielle Rechtsfrage im Kostenfestsetzungsverfahren nicht zu beachten sei. Stattdessen müsste der Beklagte die Erfüllung im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage geltend machen und beweisen.

Die Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr gemäß Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG im Kostenfestsetzungsverfahren setzt voraus, dass die Geschäftsgebühr im Erkenntnisverfahren tituliert wurde oder vom Kostenschuldner außergerichtlich erstattet wurde und dies unstreitig ist. Der Grund dafür ist, dass der Kostenfestsetzungsbeamte keine materielle Prüfung der vorgerichtlichen Tätigkeit und der dabei angefallenen Gebühren vornehmen kann. Ohne Titel oder unstreitige Erstattung würde dies zu einer unzulässigen Überprüfung der materiell-rechtlichen Einwendung führen, was im Kostenfestsetzungsverfahren nicht vorgesehen ist​.

KG Berlin, Beschluss vom 17.07.2007 – 1 W 256/05; AG Leipzig, Beschluss vom 6.6.2024 – 117 C 1924/23; AG Bautzen, Kostenfestsetzungsbeschluss vom 3.1.2024 – 20 C 173/22

Aus den Entscheidungsgründen:

BESCHLUSS

In dem Rechtsstreit

[…]

– Klägerin –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Frings & Höhne, Obergraben 7/9, 01097 Dresden, […]

gegen

[…] Versicherung[…]

– Beklagte –

Prozessbevollmächtigte:
[…]

wegen Schadensersatz

ergeht am 06.06.2024

nachfolgende Entscheidung:

Der Erinnerung des Klägervertreters vom 09.11.2023 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Leipzig vom 01.11.2023 wird abgeholfen und der Kostenfestsetzungsbeschluss wie folgt abgeändert:
Die von der Beklagtenpartei an die Klagepartei aufgrund des vorläufig vollstreckbaren Endurteils des Amtsgerichts Leipzig vom 30.06.2023 zu erstattenden Kosten werden einschließlich Gerichtskosten in Höhe von 234,00 EUR festgesetzt auf 509,75 EUR (in Worten: fünfhundertneun 75/100 EUR) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit 05.07.2023.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:

Die Erinnerung rechtfertigt eine abweichende Entscheidung.

Mit Schriftsatz vom 09.11.2023 legte die Klagepartei Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 01.11.2023 ein mit der Begründung, dass keine vollständige Anrechnung einer Geschäftsgebühr hätte erfolgen dürfen. Beantragt wird die Festsetzung eines weiteren Betrages in Höhe von 67,60 €. Die Klagepartei verwies hierzu auf die Entscheidung des LG Würzburg vom 31.03.2022, 14 O 2373/20 sowie auf die Entscheidung des AG Bautzen, Beschluss vom 03.01.2024, 20 C 173/22 und auf die Entscheidung des Kammergerichts Berlin, Beschluss vom 17.07.20207, 1 W 256/05.

Gem. § 15 a II RVG und den Anrechnungsvorschriften gem. Teil 3 Vorbemerkung 3 Absatz 4 VV RVG erfolgt die Anrechnung auf die Verfahrensgebühr dann, wenn der erstattungspflichtige Gegner die Geschäftsgebühr bereits gezahlt hat oder er im Hauptsachetitel zur Zahlung der Geschäftsgebühr verurteilt wird.

Die Parteien streiten über die korrekte Anrechnung der Geschäftsgebühr. […]
Gemäß Gerold/Schmidt-RVG-Kommentar, 26. Auflage, zu § 15 a, Rn. 23 heißt es dazu: „Ist aber im Kostenfestsetzungsverfahren streitig, ob die Verfahrensgebühr wegen Bezahlung der Geschäftsgebühr zu reduzieren ist, so handelt es sich um eine materiellrechtliche Einwendung im Kostenfestsetzungsverfahren, die, wenn sie streitig ist, nicht zu beachten ist. Der Beklagte kann die Erfüllung dann nur noch im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage geltend machen und beweisen.“
Aus diesem Grund war der Erinnerung abzuhelfen und entsprechend dem Erinnerungsschreiben vom 09.11.2023 ein Betrag in Höhe von insgesamt 509,75 € festzusetzen.“

AG Leipzig, Beschluss vom 6.6.2024 – 117 C 1924/23

Gegenstand der außergerichtlichen Tätigkeit eines Rechtsanwalts für Kündigung eines Mietverhältnisses ist derselbe Gegenstand wie eine spätere gerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts im Rahmen der Räumungsklage

Durch das Amtsgericht Bautzen (AG Bautzen, Beschluss vom 21.2.2019 – 21 C 379/17) wurde entschieden, dass der Gegenstand der außergerichtlichen Tätigkeit eines Rechtsanwalts für die Kündigung eines Mietverhältnisses derselbe Gegenstand wie eine spätere gerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts im Rahmen der Räumungsklage hinsichtlich der Bestimmung und Anrechnung der anrechenbaren Geschäftsgebühr ist.

Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Vgl. BGH, Urteil vom 14.03.2007 – VIII ZR 184/06).

Zuvor wurde in der Literatur (Vgl. Schneider, Norbert in: Anrechnung der Geschäftsgebühr für die fristlose Kündigung im Räumungsprozess?, RVG prof. RVG professionell, Ausgabe 05 / 2006 | S. 82) und Rechtsprechung (Vgl. LG Mönchengladbach, RVG prof. 06, 65, Abruf-Nrn. 060723; LG Karlsruhe, RVG prof. 06, 65, Abruf-Nrn. 060724 ) eine gegenteilige Rechtsauffassung vertreten.

Aus den Entscheidungsgründen:

BESCHLUSS

In dem Rechtsstreit
[…]

– Klägerin –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Frings & Höhne, Wallstraße 15, 02625 Bautzen, Gz.: […]

gegen

[…]

– Beklagte –

wegen Räumung/Forderung/Herausgabe

erlässt das Amtsgericht Bautzen durch

[…]

am 21.02.2019

nachfolgende Entscheidung:

  1. Die Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers vom 24.01.2019 wird zurückgewiesen.
  2. Die – unanfechtbare – Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei: die außergerichtlichen Kosten des ErinnerungsVerfahrens trägt die Klägerin nach einem Wert von 194,92 € (§ 11 Abs. 4 RPflG, § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Gründe:

Die Erinnerung ist unbegründet Zur Vermeidung von Wiederholungen wird Bezug genommen auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung und dem Vorlagebeschluss vom 18.02.2019, die lediglich wie folgt zu ergänzen sind:

Soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach Teil 2 der Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis – VV) zum RVG entsteht, wird diese Gebühr zur Hälfte, bei Wertgebühren jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet (Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG). In diesem Sinne betrifft der Gegenstand der außergerichtlichen Tätigkeit eines Rechtsanwalts, der – wie hier die Prozessbevollmächtigten der Klägerin – mit der Beratung des Vermieters über das Kündigungsrecht und den Ausspruch der Kündigung beauftragt ist, das Räumungsverlangen des Vermieters und somit denselben Gegenstand wie eine spätere gerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts
im Rahmen der Räumungsklage (vgl. BGH, Urteil vom 14.03.2007 – VIIIZR 184/06, zitiert nach juris). Die gegenteilige Rechtsprechung des LG Mönchengladbach und des LG Karlsruhe aus dem Jahr 2005, auf die in der von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der Erinnerung zitierten Fundstelle (aus dem Jahr 2006) abgestellt wird, ist also (längst) überholt.

An der Sache vorbei gehen die weiteren Ausführungen in der Erinnerung, dass hier die Klägerin die vorprozessualen Rechtsverfolgungskosten, die ihr aufgrund des ihren Prozessbevollmächtigten erteilten Auftrags zur Kündigung des Mietverhältnisses entstanden sind, im Rechtsstreit nicht als Nebenforderung, sondern als Hauptforderung geltend gemacht habe. Dieser Umstand mag Bedeutung für die Festsetzung des Streitwerts haben. Für das Kostenfestsetzungsverfahren ist hingegen § 15a RVG maßgeblich, wonach sich die Gegenpartei auf die Anrechnungsvorschrift der Vorbemerkung 3 Abs. 4 W RVG unter anderem dann berufen kann, wenn beide Gebühren in demselben Verfahren gegen sie geltend gemacht werden. So verhält es sich hier: Die zur Hälfte anzurechnende 1, 3 Geschäftsgebühr nach 2300 hat die
Klägerin unter dem Gesichtspunkt des materiellen Schadensersatzes (zunächst als Neben
forderung, nach teilweiser Erledigung der Hauptsache zuletzt als Hauptforderung) in voller Höhe im Hauptsacheverfahren titulieren lassen; die damit korrespondierende („wegen desselben Gegenstands“) 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 W RVG hat sie Im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht.“

AG Bautzen, Beschluss vom 21.2.2019 – 21 C 379/17