Nach dem Urteil des Landgerichts Leipzig (LG Leipzig, Urteil vom 3.12.2013 – 02 O 2270/12) kann die Abrechnung von tatsächlicher gelieferter Wärmeenergie nicht anhand von Angaben gewonnen werden, die lediglich über Heizkostenzähler ermittelt wurden.
Auszug aus der Gerichtsentscheidung:
„IM NAMEN DES VOLKES
ENDURTEIL
In dem Rechtsstreit
K[…]
– Klägerin –
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte […]
Unterbevollmächtigte:
Rechtsanwälte […]
gegen
G[…]
– Beklagte –
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Frings & Höhne, Wallstraße 15, 02625 Bautzen, Gz.: […]
wegen Forderung aus ungerechtfertigter Bereicherung
hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig durch
Vorsitzenden Richter am Landgericht […] als Einzelrichter
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 03.09.2013 am 03.12.2013
für Recht erkannt:
- Das Versäumnisurteil vom 23.04.2013 bleibt aufrechterhalten.
- Die Klägerin hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
- Die Vollstreckung der Kosten aus dem Versäumisurteil darf durch die Beklagte nur gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages fortgesetzt werden.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Erstattung von Zahlungen für Verbrauch von Heizenergie im Umfang von EUR 11.638,05.
Die Grundstücke mit den postalischen Adressen […], […] sowie […], sämtlich in Schkeuditz gelegen, standen früher im Eigentum der E[…]. Diese verkaufte einen Teil der Grundstücke an die Klägerin, einen anderen Teil an die Beklagte. Alle Grundstücke sind mit Mehrfamilienhäusern (Wohnblöcken) bebaut. Die Versorgung der Grundstücke mit Fernwärme erfolgt über einen Anschluss, welcher in einem Haus der Klägerin liegt. Diese ist vertraglich mit den Stadtwerken Schkeuditz verbunden.
Die Versorgung mit Wasser erfolgt durch einen Anschluss, welcher in einem Gebäude der Beklagten liegt. Diese ist vertraglich mit den Kommunalen Wasserwerken Leipzig GmbH verbunden.
In den Jahren 2009 und 2010 bezahlte die Klägerin an ihre Vertragspartnerin die Rechnungen über den Bezug von Fernwärme, die Beklagte die Kosten für Wasser und Abwasser an ihren Vertragspartner. Da für den Wasserverbrauch ein Zwischenzähler zwischen den Liegenschaften der Klägerin und der Beklagten vorhanden ist, teilte die Klägerin für beide Abrechnungsjahre ihre Wasserverbrauchswerte der Beklagten mit, die dann auf Grundlage dieser Ablesungen der Klägerin jeweils eine Rechnung erstellte. Diese Abrechnungen sind insoweit außer Streit.
Den Verbrauch an Heizenergie teilte die von der Beklagten beautragte Hausverwaltung der Klägerin in beiden Jahren mit. Die Beklagte erstellte hierauf jeweils eine Abrechnung der Heizkosten. Zahlungen der Beklagten erfolgten hierauf nicht. Mit einem Teilbetrag rechnete die Klägerin gegen die Abrechnung der Wasserkosten seitens der Beklagten auf.
Die Klägerin trägt vor, es habe zwischen den Parteien Einigkeit bestanden, dass die jeweils anteiligen Kosten weiter berechnet werden sollten. Die Ablesewerte für den Heizungsverbrauch seien jeweils ohne Vorbehalt mitgeteilt worden. Die Beklagte habe die hierauf von der Klägerin erstellten Abrechnungen auch als Grundlage ihrer Betriebskostenabrechnungen gegenüber den Mietern gemacht. Die Beklagte könne jetzt nicht vortragen, dass die Werte fehlerhaft seien. Ein solcher Einwand sei verwirkt.
Das Gericht hat im Termin vom 23.04.2013 ein klageabweisendes Versäumnisurteil gegen über der Klägerin erlassen.
Nach Einspruch der Klägerin beantragt diese,
das Versäumnisurteil aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an sie EUR 11.638,05 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten p.a. über dem Basinssatz gem. § 247 BGB aus EUR 4.687,28 seit dem 11.07.2011 und aus EUR 6.950,77 seit dem 17.01.2012 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.
Sie trägt vor, dass es keine konkrete Vereinbarung der Parteien über eine anteilige Abrechnung des Verbrauches gäbe. Hinsichtlich der Heizenergie gäbe es keinen Zwischenzähler.
Die jeweils genannten Verbrauche seien allein das Ergebnis der Ablesung der einzelnen Erfassungsgeräte in den Häusern der Beklagten. Diese gäben für sich genommen aber nur einen abstrakten Wert und keinen konkreten Verbrauch an. Zur Abrechnung des Gesamtverbrauches seien die Werte der Ablesung allein nicht geeignet. Der jeweils mitgeteilte Verbrauch sei allein ein Schätzwert. Die hierauf beruhenden Abrechnungen der Klägerin seien somit nicht prüffähig und fehlerhaft.
Ergänzend wird auf die Anspruchsbegründung vom […], die Klageerwiderung vom […], die Replik vom […], den Schriftsatz der Klägerin vom […], der Beklagten vom […] sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 23.04. und 03.09.2013 Bezug genommen, § 313 Abs. 2 S. 2 ZPO.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Das klageabweisende Versäumnisurteil vom 23.04.2013 ist dementsprechend aufrechtzuerhalten.
I.
Das erkennende Gericht ist zwar aufgrund fehlenden Gerschäftssitzes der Beklagten grundsätzlich örtlich unzuständig. Aufgrund rügeloser Einlassung der Beklagten ist eine örtliche Zuständigkeit begründet worden, § 39 ZPO.
II.
Ein Anspruch der Klägerin auf Erstattung abgerechneter Kosten für deren Heizungsverbrauch in Höhe des mit der Klage geforderten Betrages von EUR 11.638,05 besteht nicht. Die Einwendungen der Beklagten gegen die Abrechnung greifen.
1.
Grundsätzlich besteht auch zwischen den Parteien kein Streit darüber, dass aufgrund der – jeweils – abrechnungstechnisch ungünstigen Versorgung der Grundstücke eine Weiterberechnung des Verbrauchs an Heizenergie bzw. für Frischwasser durch den jeweiligen Grundstücksnachbarn stattzufinden hat. Nachdem zwischenzeitlich eine entsprechende Übergabestation auch in den Häusern der Beklagten vorhanden ist, besteht die hier zwischen den Parteien streitige Problematik auch in Bezug auf die Heizungsversorgung in den Folgejahren nicht mehr.
2.
Zutreffend weist die Beklagte darauf hin, dass die von der Hausverwaltung gegenüber der Klägerin angegebenen Werte keinen Verbrauch in Kilowatt bedeuten (können), da die Ablesegeräte an den einzelnen Heizkörpern in den vermieteten Wohnungen allein in der Lage sind, einen abstrakten Punktewert zu ermitteln und sich hieraus – ohne eine Gesamtabrechnung aller angeschlossenen Heizkörper – gerichtsbekannt keine korrekte Abrechnung erstellen lässt. Die von der Klägerin erstellten Abrechnungen für die Jahre 2009 und 2010 können daher nicht Grundlage der Weiterberechnung von Heizkosten sein.
Aus Sicht des Gerichts ist es zum einen denkbar, dass sämtliche Ablesewerte aus allen Liegenschaften, welche durch die Fernwärmeversorgung der Klägerin versorgt werden, zusammengefasst werden und hieraus der entsprechende Anteil der Beklagten ermittelt wird.
Alternativwäre es auch denkbar, wenn nach dem Rechtsgedanken der §§ 9 a Abs. 2, 7 Abs. 1 S. 5 der Heizkostenverordnung die Kosten allein auf Basis von Quadratmetern beheizter Fläche aufgeteilt werden. Auch hierwären sämtliche beheizten Flächen der Liegenschaften beider Parteien zusammen zu zählen und dann der auf die Beklagte entfallende Anteil rechnerisch zu ermitteln.
Das erkennende Gericht sieht sich außer Stande, aufgrund der bislang vorgelegten Abrechnungen der Klägerin eine entsprechende Abrechnung der Heizkosten durchzuführen. Aufgrund der besonderen Konstellation beider Abrechnungsjahre dürfte außer Frage stehen, dass eine entsprechende Mitwirkungspflicht der Beklagten zur Erstellung einer ordnungsgemäßen Abrechnung Seitens der Klägerin besteht.
Dies gilt um so mehr, als die Beklagte – unstreitig – Heizkosten gegenüber ihren Mietern bereits abgerechnet hat, somit Leistungen der Mieter bezogen hat, die zur Weiterleitung an die Energieversorger bestimmt sind und nicht dazu im Vermögen der Beklagten zu verbleiben.
Die Tatsache, dass die Hausverwaltung der Beklagten für beide Jahre jeweils Werte zur Abrechnung der Klägerin übermittelt hat, bedeutet nicht, dass die Klägerin an diedann hierauf erstellte – offensichtlich fehlerhafte – Abrechnung gebunden ist. Eine solche Bindungswirkung vermag das Gericht, auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben nicht zu erkennen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
IV.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit bestimmt sich nach § 709 S. 2 ZPO.“
LG Leipzig, Urteil vom 3.12.2013 – 02 O 2270/12