Zur Wirksamkeit eines Mieterhöhungsverlangens, wenn im Mietvertrag ein nicht mehr existenter Index benannt wird

Nach dem Urteil des Amtsgerichts Bautzen (AG Bautzen, Urteil vom 26.3.2014 – 20 C 1076/12) ist eine vertraglich vereinbarte Mieterhöhung anhand eines Indexes bei einem Mietverhältnis über Gewerberaum auch dann zulässig, wenn dieser Index zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht mehr existiert. Im Weiteren hält die Klausel zur Mietpreisanpassung der Inhaltskontrolle entsprechend den Bestimmungen zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen stand, auch wenn diese nur eine Erhöhung vorsieht.

Berufungsinstanz: LG Görlitz, Urteil vom 29.10.2014 – 2 S 92/14

Auszug aus der Gerichtsentscheidung:

„IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL

In dem Rechtsstreit

1. […]

– Kläger –

2. […]

– Kläger –

Prozessbevollmächtigte zu 1 und 2:
Rechtsanwälte Frings & Höhne, Wallstraße 15, 02625 Bautzen, Gz.: […]

gegen

[…]

– Beklagte –

Prozessbevollmächtigte:
[…]

wegen Forderung

hat das Amtsgericht Bautzen durch

Richter am Amtsgericht […] aufgrund der von den Parteien bis zum 14.03.2014 eingereichten Schriftsätze

für Recht erkannt:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 1.635,48 € nebst Zinsen i.H.v. 64,74 € für die Zeit vom 04.01.2012 – 29.11.2012 und weitere Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über den Basiszinssatz aus 1.635,48 € seit dem 30.11.2012 zu zahlen.
  2. Die Beklagte trägt die Kosten den Rechtsstreits.
  3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 120 % des jeweils bei zutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
  4. Streitwert: 1.635,48 €.

Tatbestand:

Die Kläger verlangen von der Beklagten die Zahlung erhöhter Gewerberaummiete.

Die Rechtsvorgängerin der Kläger […] und die Beklagte schlossen einen schriftlichen Geschäftsraum-Mietvertrag vom 28.10.20104 über Gewerberäume im Erdgeschoss des Hauses […]. In den vermieteten Räumlichkeiten betreibt die Beklagte ein Optikerfachgeschäft. Der schriftliche Mietvertrag enthält in § 3 „Höhe und Zahlung der Miete einschließlich Betriebskostenvorauszahlungen“ unter Nr. 4 folgende Bestimmungen: „a) Erhöht sich der vom Statistischen Bundesamt jeweils festgestellte Lebenshaltungskostenindex aller privaten Haushalte in Deutschland, Basis 1995 = 100 Punkte, gegenüber dem beim Abschluss des Mietvertrages bestehenden Lebenshaltungskostenindex um 10 Punkte, so erhöht sich die oben vereinbarte Kaltmiete im gleichen (prozentual umgerechneten) Verhältnis, ohne dass es einer Mietänderungserklärung des Vermieters bedarf. Die Änderung wird jeweils zum 01.01. des Folgejahres nach Eintritt der Erhöhung fällig, und zwar auch dann, wenn dies dem Vertragspartner erst später mitgeteilt wird. Die Regelung ist wiederholt anwendbar, wenn die oben beschriebenen Voraussetzungen auf der Basis der jeweils vorausgegangenen Mietänderung entsprechend vorliegen. Eine erstmalige Anpassung der Miete ist frühestens nach dem 01.12.2005 möglich.

b) Der Vermieter hat die Erhöhung mitzuteilen und dabei eine Berechnung vorzulegen, wobei eine nicht rechtzeitige Mitteilung keinen Verzicht bedeutet.

c) Die Parteien gehen davon aus, dass die vorstehende Klausel nicht der Genehmigung des Bundesamtes für Wirtschaft bedarf. Vorsorglich verpflichtet sich aber der Vermieter, ein Negativattest einzuholen. Falls dies verweigert wird, weil die Klausel genehmigungsbedürftig ist, so holt der Vermieter die Genehmigung ein. Wird diese verweigert, sind sich die Parteien darüber einig, dass die Wertsicherungsklausel als Leistungsvorbehalt im Sinne einerAnpassungsklausel umgedeutet wird.

d) Sollten die Indizes vom Statistischen Bundesamt nicht fortgeführt werden, so wird ein vergleichbarer Index des Statistischen Amtes der Europäischen Union zugrunde gelegt“.

Bei Abschluss des schriftlichen Mietvertrages vom 28.10.2004 hatte das Statistische Bundesamt den Lebenshaltungskostenindex aller privaten Haushalte in Deutschland nicht mehr fortgeschrieben. Das Statistische Bundesamt hatte am 01.01.2000 den Verbraucherpreisindex eingeführt und die Vorgängerindizes, u.a. auch den Lebenshaltungskostenindex, ab 31.12.2002 nicht mehr veröffentlicht.

Mit Schreiben vom 14.12.2011 ihrer Prozessbevollmächtigten verlangten die Kläger von der Beklagten die Bezahlung eines monatlichen Nettokaltmietzinses ab dem 01.01.2012 von 1.652,41 €. Dabei berechneten sie in diesem Schreiben die Erhöhung des Mietzinses anhand des Verbraucherpreisindexes und der vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Anleitung für die Berechnung von Schwellenwerten und Veränderungsraten für Wertsicherungsklauseln […].

Den sich aus dieser Berechnung ergebenden Mietrückstand bis einschließlich November 2012 i.H.v. 1.635,48 € zahlte die Beklagte nicht.

Die Kläger sind der Auffassung, dass § 3 Nr. 4 des schriftlichen Mietvertrages dahin auszulegen sei, dass anstelle des nicht mehr fortgeführten Lebenshaltungskostenindexes der Verbraucherpreisindex trete. Dies ergebe eine entsprechende Auslegung des Parteiwillens, die nach der einschlägigen Rechtsprechung des BGH zu dem Ergebnis führe, dass an die Stelle des Lebenshaltungskostenindexes der Verbraucherpreisindex trete. Die Bestimmungdes § 3 Nr. 4 des schriftlichen Mietvertrages sei auch nichtals von ihnen, den Klägern verwendete Allgemeine Geschäftsbedingung einzuordnen und unwirksam. Als Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Mietvertrag vom 28.10.2004 sei vielmehr die Beklagte anzusehen.

Die Kläger beantragen daher,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.635,48 €nebst ausgerechneten Zinsen für die Zeit vom 04.01.2012 – 29.11.2012 i.H.v. 64,74 € sowie weitere Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.635,48 € seit dem 30.11.2012 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, dass den Klägern die Aktivlegitimation fehle. Die GbR der Kläger existiere nicht mehr. Die Rechte am streitbefangenen Mietobjekt habe der Kläger zu 2) durch Übertragung allein erworben. Außerdem seien die Kläger nicht Eigentümer des Grundstücks […] geworden. Ihr, der Beklagten, stünde ein Zurückbehaltungsrecht zu, weil die Vermieterin ein Negativattest, wie in § 3 Nr. 4 des Mietvertrages vereinbart, nicht eingeholt habe. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses habe es den Lebenshaltungskostenindex nicht mehr gegeben. Es sei daher von einem offenen Wissens auszugehen. Außerdem sei die Preisanpassungsklausel nicht eindeutig formuliert. Sie lasse nämlich nicht erkennen, ob die Berechnung nach Kalendermonaten oder nach Kalenderjahren erfolgen solle. Gleichwohl seien die Kläger von einer Monatsregelung ausgegangen. Die Klausel sei unwirksam.

Auch sei die Berechnung der Klägerin im Übrigen inhaltlich falsch.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Das Gericht hat zu der Frage der korrekten Umrechnung der im Mietvertrag vereinbarten Punkteregelung ein mathematisches Gutachten eingeholt. Auf das Gutachten vom 31.07.2013 der Mathematikerin Dr. […] wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet.

Die Kläger haben gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung des erhöhten Mietzinses ab 01.01.2012 – 30.11.2012 in tenorierter Höhe. Der Mieterhöhungsanspruch der Kläger ab 01.01.2012 ergibt sich aus § 3Nr. 4 des schriftlichen Mietvertrages vom 28.10.2004.

Die Kläger sind anspruchsberechtigt. Ihre Eigentümerstellung ergibt sich aus den von ihnen vorgelegten Grundbuchauszug […]. Demgegenüber hat die Beklagte in erheblicher Weise nicht vorgetragen, wann die Gesellschaft zwischen den Klägern aufgelöst worden sein soll und wann das Eigentum am Grundstück […] auf den Kläger zu 2) übertragen worden sein soll. Der Beweisantritt auf Parteivernehmung der Kläger stellt sich unter diesen Umständen als Ausforschungsbeweis dar.

Die Bestimmung des § 3 Nr. 4 des schriftlichen Mietvertrages ist auch nicht wegen Dissenses (§ 154 BGB) nichtig. Ein (offener oder versteckter) Einigungsmangel setzt zunächst voraus, dass die beiden Vertragsparteien eines Vertrages verschiedene Vorstellungen über bestimmte Punkte, hier also die verfahrensgegenständliche Anpassungsklausel, hatten. Ein Einigungsmangel setzt ferner voraus, dass es zu keiner Einigung gekommen ist. Es fehlt bereits an einem erheblichen Sachvortrag der Beklagten, dass die Parteien beim Abschluss des Mietvertrages, in den die Kläger nach § 578 BGB eingetreten sind, über die Preisanpassungsklausel verschiedene Vorstellungen hatten. Die Beklagte hat nicht vorgetragen, dass ihre eigene Vorstellung über eine Preisanpassung verschieden war von der Preisanpassungsvorstellung der damaligen Vermieterin. Auch nach dem Vortrag der Beklagten war es vielmehr so, dass beide Vertragsparteien seinerzeit zwar eine Mietzinsanpassungsregelung wollten, ihnen jedoch entgangen war, dass der Index, nach dem sich die Mietpreisanpassung richten sollte, nämlich der Lebenshaltungskostenindex, beim Vertragsabschluss am 28.10.2004 nicht mehr publiziert wurde, sondern vom Verbraucherpreisindex ersetzt wurde. Eine solche Situation beim Abschluss des Vertrages stellt keinen Dissens dar, sondern ist eine bei beiden Vertragspartnern existierende falsche Vorstellung über (angeblich vorhandene) Indizes. Solche bei beiden Vertragspartner identisch vorhandenen falschen Annahmen sind nach gefestigter Rechtsprechung des BGH zunächst durch Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB), ggf. auch im Wege der Anpassung der Geschäftsgrundlage zu korrigieren.

Die Bestimmung in § 3 Nr. 4 des schriftlichen Mietvertrages ist auch nicht deswegen unwirksam, weil sie als Allgemeine Geschäftsbedingung die Beklagte unangemessen benachteiligt (307 BGB). Dabei kann dahinstehen, wer der Verwender der Bestimmung des § 3 des Mietvertrages ist. Denn auch wenn unterstellt wird, dass – was die Kläger bestreiten – der Vermieter Klauselverwender ist, hält die Klausel einer Inhaltskontrolle stand. Die Klausel benachteiligt die Beklagte nicht unangemessen dadurch, dass nach dem Klauselinhalt die Miete nur bei Indexerhöhungen, nicht jedoch bei Indexsenkungen angepasst werden soll. Denn dieser – wahrscheinlich ohnehin nur theoretische – Nachteil wird dadurch ausgeglichen, dass in § 2 des schriftlichen Mietvertrages der Beklagten das Recht eingeräumt wird, die Beendigung des Mietvertrages dadurch herbeizuführen, dass sie eine Mietvertragsfortsetzung nicht verlangt.

Die Auslegung der danach wirksamen Vertragsklausel in § 3 Nr. 4 des schriftlichen Mietvertrages führt zu dem Ergebnis, dass an die Stelle des Lebenshaltungskostenindexes der Verbraucherpreisindex tritt. Nach gefestigter Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 04.03.2009, Az: XII ZR 141/07; Urteil vom 07.11.2012, Az: XII ZR 41/11) entsteht bei einer Mietanpassungsklausel, die die Änderung der Methöhe von einer Veränderung des Index für die Lebenshaltung eines 4-Personen-Arbeitnehmer-Haushaltes abhängig macht, eine Regelungslücke, die im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung geschlossen werden müsse. Nach der Rechtsprechung entspricht es dabei dem Interesse der Vertragsparteien, für die automatische Anpassung der Miethöhe ab der Einstellung der Fortschreibung des Preisindex für die Lebenshaltung eines 4-Personen-Arbeitnehmer-Haushaltes mit mittlerem Einkommen auf den allgemeinen Verbraucherpreisindex abzustellen. Diese Rechtsprechung geht zutreffend davon aus, dass die Vertragsparteien, wenn sie den Fortfall des Verbraucherpreisindex bedacht hätten, nicht auf jede automatische Anpassung der Miete verzichtet und stattdessen vereinbart hätten, den Mietzins jeweils neu auszuhandeln. Anderseits haben die Parteien in § 3 Nr. 4 des verfahrens gegenständlichen Mietvertrages nicht eindeutig bestimmt, was im Fall des Indexfortfalls gelten soll. Diese Regelungslücke ist nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Interessen der Parteien auszulegen. Dabei ergibt sich bereits aus dem Wortlaut aus § 3 Nr. 4 des schriftlichen Mietvertrages, dass die Parteien bei Fortfall des von ihnen gewählten Index nicht auf eine Anpassungsklausel verzichten wollten. Denn in § 3 Nr. 4 c) und d) des schriftlichen Mietvertrages haben sie Regelungen für den Fall getroffen, dass eine etwa erforderliche Genehmigung des Bundesamtes für Wirtschaft verweigert wird und „die Indizes“ vom Statistischen Bundesamt nicht forgeführt werden. Letzterenfalls sollte ein vergleichbarer Index des Statistischen Amtes der EU zugrunde gelegt werden. Diese Bestimmung in § 3 Nr. 4d) des schriftlichen Mietvertrages ist als Auffangregelung für den Fall zu verstehen, dass nationale Indizes nicht mehr geführt werden. Sie kommt im vorliegenden Streitfall daher nicht zum Tragen, weil nationale Indizes für Deutschland noch immer existieren. Hätten die Parteien dabei bedacht, dass der Verbraucherpreisindex den Lebenshaltungskostenindex ersetzt, dann hätten sie nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der beidseitigen Interessen diesen Index gewählt. Denn dieser Index misst die durchschnittliche Preisveränderung aller Waren und Dienstleistungen in Deutschland, die von privaten Haushalten für Konsumzwecke gekauft werden. Er bildet die Verbraucherpreise umfassend ab. Jeder der beiden Vertragsparteien hätte sich deshalb redlichweise nicht nur am Grundsatz der automatischen Anpassung festhalten lassen müssen. Die Vertragsparteien hätten auch mangels geeigneter Alternativen der Bezugnahme auf den Verbraucherpreisindex als neuen Maßstab für die künftige automatische Anpassung des Mietzinses zustimmen müssen (BGH, Urteil vom 04.03.2009). Demgegenüber kann nicht mit Aussicht auf Erfolg eingewendet werden, dass sich die genannte Rechtsprechung des BGH auf Dauerschuldverhältnisse bezieht, bei denen der Lebenshaltungskostenindex bei Abschluss des Vertrages vom Statistischen Bundesamt noch geführt wurde, jedoch dann im Laufe des Dauerschuldverhältnisses weggefallen ist. Denn eine durch Auslegung zu füllende Vertragslücke ergibt sich gleichermaßen auch dann, wenn die Vertragsparteien bei Vertragsabschluss irrtümlich davon ausgegangen sind, das der Index für die Lebenshaltung eines 4-Personen-Arbeitnehmer-Haushaltes noch veröffentlicht wird. Auch bei dieser fehler haften Annahme der vertragsschließenden Parteien kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Parteien – hätten sie den Fortfall dieses Index gekannt – auf eine Anpassung des Mietzinses verzichtet hätten. Gerade die von den Parteien getroffenen Bestimmungen in § 3 Nr. 4 c) und d) des schriftlichen Mietvertrages zeigen dies. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, dass die Parteien Vorsorge treffen wollten für den Fall, dass bereits beim Abschluss des Mietvertrages die von ihnen primär vereinbarte Bindung des Mietpreises an den Lebenshaltungskostenindex nicht möglich ist. Für diesen Fall sollte nämlich ein Leistungsvorbehalt im Sinne einer Anpassungsklausel vereinbart werden. Hieraus folgt: Hätten die Parteien beim Vertragsabschluss gewusst, dass der Lebenshaltungskostenindex bereits im Jahre 2000 weggefallen ist und an dessen Stelle der Verbraucherpreisindex getreten ist, hätten sie diesen Index auch vereinbart.

Auch die von den Klägerin im Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 14.12.2011 vorgenommene Umrechnung ist der Höhe nach im Ergebnis nicht zu beanstanden. Dabei gehen die Kläger davon aus, dass eine Umrechnung unter Zugrundelegung des Lebenshaltungskostenindexes nach den Anleitungen des Statistischen Bundesamtes […] vorzunehmen ist, und zwar auf der Grundlage des Basisjahres 1995 = 100 Punkte. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts ist indessen unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 07.11.2012, Az: XII ZR 41/11) von Vertragsbeginn an der Verbraucherpreisindex zugrunde zu legen. In seinem Urteil von 07.11.2012 geht der BGH davon aus, dass sich die Parteien redlicherweise auf den Verbraucherpreisindex seit seiner Einführung am 01.01.2000 geeinigt hätten. Der BGH begründet dies mit der Erwägung, dass seitdem Jahre 2000 der Verbraucherpreisindex die aktuelleren Verbrauchsgewohnheiten besser widerspiegelt, als der frühere Lebenshaltungskostenindex, der auf einem überholten Wägungsschema beruhe. Hinzu komme noch das Argument, dass in den Verbraucherpreisindex methodische Weiterentwicklungen eingeflossen seien, die zu einer besseren und schärferen Abbildung der Verbraucherpreise geführt hätten (Urteil vom 07.11.2012, Rdnr. 28). Die von den Klägern vorgenommene Umrechnung ist daher nicht zu beanstanden. Das vom Gericht eingeholte Gutachten hat ergeben, dass sie auch rechnerisch richtig ist. Der Einwand der Beklagten, dass die Gutachterin bei ihren Berechnungen unzutreffenderweise vom Vertragsbeginn im April 2004 ausgegangen sei, während demgegenüber richtigerweise von Oktober 2004 hätte ausgegangen werden müssen, ist zwar zutreffend, führt jedoch zu keiner anderen Berechnung.

Denn nach den Ausführungen auf Seite 5 oben des Gutachtens würde eine Neuberechnung allenfalls zu einer Änderung der zweiten oder dritten Nachkommastelle führen. Gegen das durch das Gutachten rechnerisch bestätigte Erhöhungsverlangen kann weiter mit Erfolg nicht eingewendet werden, dass in der einschlägigen Vertragsbestimmung nicht geregelt ist, ob die Berechnung nach Kalenderjahren oder nach Monaten zu erfolgen hat. Die rechnerischen Erhöhungswerte ändern sich nämlich nicht. Die Jahreswerte fassen nämlich nur die Preissteigerungen zusammen, die in den 12 Monaten eingetreten sind; die einzelnen Monatswerte bilden die jährliche Preissteigerungsrate.

Der Beklagten steht schließlich auch kein Zurückbehaltungsrecht deswegen zu, weil die Kläger kein Negativattest beigebracht haben. Denn in § 3 Nr. 4 c) des Vertrages hat sich der Vermieter zur Beibringung eines Negativattestes „vorsorglich“ verpflichtet, nämlich für den Fall, dass die Preisanpassungsklausel vom Bundesamt für Wirtschaft genehmigt werden muss. Die Auslegung der Bestimmung ergibt, dass der Vermieter ein Negativattest nicht beizubringen hatte, wenn die Preisklausel nicht genehmigungspflichtig ist. Die Genehmigungspflicht ist nach § 3 des Gesetzes über das Verbot der Verwendung von Preisklauseln bei der Bestimmung von Geldschulden (Preisklauselgesetz) entfallen.

Verzugszinsen und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten können die Kläger nach §§ 286, 288 BGB verlangen.

Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91, 709 ZPO.“

AG Bautzen, Urteil vom 26.3.2014 – 20 C 1076/12

Siehe auch: Berufungsinstanz: LG Görlitz, Urteil vom 29.10.2014 – 2 S 92/14

Darlegungs- und Beweislast sowie Haftungsverteilung bei einem Unfall in einem Kreisverkehr

Durch das Amtsgericht Kamenz (AG Kamenz, Beschluss vom 26.3.2014 – 1 C 717/13) wurde in einem Hinweisbeschluss ausgeführt, dass bei einem Verkehrsunfall in einem Kreisverkehr kein Anscheinsbeweis zulasten des Auffahrenden angenommen werden kann. Lässt sich bei einem Unfall im Kreisverkehr letztlich nicht feststellen, welcher der beiden Unfallbeteiligten den Kreisverkehr mit seinem Fahrzeug zuerst erreicht hat, kommt eine hälftige Schadensteilung in Betracht.

Auszug aus der Gerichtsentscheidung:

„In dem Rechtsstreit

[…]

– Kläger –

Prozessbevollmächtigte:

[…]

gegen

1. […]

– Beklagter –

2. […] Versicherung[…]

– Beklagte –

Prozessbevollmächtigte zu 1 und 2:

Rechtsanwälte Frings & Höhne, Wallstraße 15, 02625 Bautzen, […]

wegen Schadensersatz

erlässt das Amtsgericht Kamenz […]

auf Grund der mündlichen Verhandlung […] am 26.03.2014

nachfolgende Entscheidung:

[…]

Das Gericht weist im Nachgang zu der bereits im Termin stattgefundenen Erörterung der Sach- und Rechtslage nochmals auf Folgendes hin:

Ein Verschulden des Beklagten zu 1. an dem Unfall ist vorliegend nicht unter dem Gesichtspunkt des Beweises des ersten Anscheins anzunehmen. Zwar kann der Beweis des ersten Anscheins gegen den Auffahrenden sprechen, wenn es sich um einen „typischen“ Auffahrunfall handelt. Andererseits spricht aber dann, wenn sich ein Unfall im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Einfahren von einer untergeordneten Straße in eine bevorrechtigte Straße ereignet, der Beweis des ersten Anscheins für eine typische Vorfahrtsverletzung des Wartepflichtigen, so dass in einem solchen Fall von einem atypischen Geschehensablauf auszugehen ist, der es nicht zulässt, auf ein Verschulden des Auffahrenden zu schließen (vgl. AG Duisburg, Urteil vom 26.06.2012, 25 C 2962/11; LG Saarbrücken, Urteil vom 10.06.2011, 13 S 40/11; LG Bielefeld, Urteil vom 20.06.2007, 21 S 57/07 – Juris).

Der Kläger hätte also nur dann in den Kreisverkehr einfahren dürfen, wenn sich der Beklagte zu 1. nicht seinerseits bereits im Kreisverkehr befunden hatte (vgl. insoweit auch LG Saarbrücken, Urteil vom 10.02.2012, 13 S 199/11 – Juris).

Lässt sich bei einem Unfall im Kreisverkehr letztlich nicht feststellen, welcher der beiden Unfallbeteiligten den Kreisverkehr mit seinem Fahrzeug zuerst erreicht hat, kommt nach Auffassung des Gerichts eine hälftige Schadensteilung in Betracht (vgl. LG Detmold, Urteil vom 22.12.2004, DAR 2005, 222; ähnlich LG Bielefeld, Urteil vom 20.06.2007, 21 S 57/07, a.a.O).“

AG Kamenz, Beschluss vom 26.3.2014 – 1 C 717/13

Kostenerstattung für Fahrtkosten des nicht geladenen Beklagtenvertreters

Nach dem Beschluss des Landgerichts Görlitz (LG Görlitz, Beschluss vom 12.3.2014 – 1 O 181/12) können die Fahrtkosten vom Beklagten zum Termin zur mündlichen Verhandlung, zu dem dessen persönliches Erscheinen nicht angeordnet wurde, erstattet verlangt werden.

Auszug aus den Entscheidungsgründen:

„Die von den Beklagten für den Beklagte zu 2. beantragten Fahrtkosten sowie Verdienstausfall für die Teilnahme an dem Verhandlungstermin vom 13.11.2013 angefallenen Kosten sind erstattungsfähig. Die durch die Teilnahme an einem gerichtlichen Termin veranlassten Reisekosten einer Partei sind grundsätzlich erstattungsfähig, gleich ob sie anwaltlich vertreten oder ihr persönliches Erscheinen angeordnet ist, es sich um einen Verhandlungstermin oder eine Beweisaufnahme handelt. Da der Grundsatz der Mündlichkeit in der mündlichen Verhandlung seine ureigenste Ausprägung findet und der Partei dort auch im Anwaltsprozess auf Antrag das Wort zu erteilen ist (§ 137 Abs. 4 ZPO), sind der Partei Reisekosten zu erstatten, die ihr die Anwesenheit in einem gerichtlichen Verhandlungstermin ermöglichen. Die persönliche Anwesenheit der Parteien ist vor dem Hintergrund der Verpflichtung des Gerichtes, über die Güteverhandlung (§ 278 Abs. 2 ZPO) hinaus in jeder Lage des Verfahrens aufeine gütliche Beilegung des Rechtsstreites hinzuwirken und der durch die ZPO-Reform verstärkten materiellen Prozessleitungspflichten des Gerichts, die sich insbesondere durch die Ausübung des Fragerechts in der mündlichen Verhandlung verwirklichen, aus Gründen der Prozessökonomie vielfach sachgerecht und zielführend, vgl. m. w. N., BGH, WM 2008, 422 – 424).“

LG Görlitz, Beschluss vom 12.3.2014 – 1 O 181/12

siehe auch:

Kostenerstattung für Fahrtkosten des nicht geladenen Beklagten

Nach dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers des Landgerichts Dresden (LG Dresden, Kostenfestsetzungsbeschluss vom 7.3.2014 – 9 O 556/13) können auch die Fahrtkosten für die nicht geladenen Beklagtenvertreter mit dem Kostenfestsetzungsverfahren festgesetzt werden.

Aus den Entscheidungsgründen:

„Auf die Gewährung rechtlichen Gehörs hin hatte die Beklagtenpartei die geltend gemachten Parteireisekosten moniert. Begründet wurden die Einwendungen damit, dass das persönliche Erscheinen des Klägers nicht angeordnet worden sei und daher die Parteireisekosten nicht erstattungsfähig wären.

Entgegen dem Einwand waren die Parteireisekosten des Klägers i.H.v. 40,- € bei der Ausgleichung zu berücksichtigen.

Nach §91 Abs. 1S. 2ZPO umfasst die Kostenerstattung auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden. Die Vorschrift verweist auf das JVEG, also die §§ 19 ff. JVEG. Nach diesem Gesetz ist in § 20 eine Entschädigung für Zeitversäumnis vorgesehen.

Den Fahrtkostenersatz regelt § 5 JVEG.

Reisekosten zur Teilnahme am Verhandlungstermin auch bei anwaltl Vertretung grds erstattungsfähig (Brandenburg MDR 2000, 1216; RVGreport 2009, 437; Koblenz JurBüro 2010, 210, auch ohne Anordnung des pers Erscheinens;(Herget in: Zöller, Zivilprozessordnung, 91 ZPO).“

LG Dresden, Kostenfestsetzungsbeschluss vom 7.3.2014 – 9 O 556/13

siehe auch:

Zum Beweisumfang bei einem mündlich geschlossenen Kaufvertrag über ein Fahrzeug

In dem vom Landgericht Görlitz am 15. Januar 2014 entschiedenen Fall (Az. 1 O 262/13) ging es um die Frage, ob ein mündlich geschlossener Kaufvertrag über ein Fahrzeug wirksam zustande gekommen ist und welche Beweisanforderungen dabei gelten. Der Kläger machte geltend, dass sein Sohn, der Zeuge H., im Mai oder Juni 2011 seinen Pkw Alfa Brera für 14.000,00 € an die Beklagte verkauft habe, unter der Bedingung, dass die finanzierende Bank dem Verkauf zustimmt. Die Beklagte bestritt den Abschluss eines solchen Kaufvertrags und argumentierte, dass bei Fahrzeugankäufen stets schriftliche Verträge geschlossen würden, was hier nicht der Fall gewesen sei.

Das Gericht stellte fest, dass ein Kaufvertrag gemäß § 433 BGB auch mündlich wirksam geschlossen werden kann, sofern Einigkeit über die wesentlichen Vertragsbestandteile besteht. Im vorliegenden Fall sah es den Vertragsschluss als erwiesen an, gestützt auf die detaillierte und glaubhafte Aussage des Zeugen H. Dieser schilderte, dass er bereits mehrfach Fahrzeuge bei dem mit ihm befreundeten Verkäufer G. der Beklagten ge- und verkauft habe, wobei es nicht immer schriftliche Verträge gegeben habe. Zudem habe der Verkäufer G. den Ankaufspreis von 14.000,00 € bestätigt und die Zustimmung der Bank zum Verkauf eingeholt.

Das Gericht berücksichtigte auch, dass die Beklagte das Fahrzeug abgemeldet hatte, was als Indiz für den Ankauf gewertet wurde. Die Beklagte konnte keine überzeugenden Gegenbeweise vorlegen, die den mündlichen Vertragsschluss widerlegt hätten. Somit wurde die Beklagte zur Zahlung des Kaufpreises von 14.000,00 € an die Bank des Klägers verurteilt.

Dieses Urteil unterstreicht, dass mündlich geschlossene Kaufverträge über Fahrzeuge rechtlich bindend sind und bei Streitigkeiten durch Zeugenaussagen und Indizien bewiesen werden können. Es zeigt auch, dass die Gerichte bei der Beweiswürdigung die gesamten Umstände des Einzelfalls berücksichtigen und nicht allein auf das Vorliegen schriftlicher Verträge abstellen.

Auszug aus der Gerichtsentscheidung:

„IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL

In dem Rechtsstreit

[…]

– Kläger –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Frings & Höhne, Obergraben 7-9, 01097 Dresden, Gz.: […]

gegen

Autohaus […] GmbH, […]

– Beklagte –

Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte […]

wegen Kaufpreisforderung

hat die 1.Zivilkammer des Landgerichts Görlitz durch

Richter am Landgericht […] als Einzelrichter

auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 11.12.2013 am 15.01.2014

für Recht erkannt:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an die […] Bank AG, […] mithin an die Bankverbindung

Empfänger: […]
Kontonommer: […]
bei: […] Bank AG
BLZ […]

14.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB hieraus seit dem 03.04.2012 zu zahlen.

  1. Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger die nicht festsetzbaren, außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 461,60 €nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB hieraus seit 12.08.2013 zu zahlen.
  2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, auf die seitens des Klägers verauslagten Gerichtskosten Zinsen gemäß § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB seit dem Zeitpunkt ihrer Einzahlung bis zur Beantragung der Kostenfestsetzung nach Maßgabe der auszuurteilenden Kostenquote zu zahlen.
  3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
  4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 14.000,00 EUR festgesetzt.

I.

Tatbestand

Die Parteien streiten aus abgetretenem Recht über den Abschluss eines Kfz-Kaufes und daraus resultierender Kaufpreisforderung des Klägers.

Unter Vorlage einer Abtretungsvereinbarung (vgl. Anlage K8 = Bl. 47 d. A) behauptet der Kläger, dass sein Sohn, der Zeuge […] H[…], im Mai bzw. Juni 2011 seinen Pkw Alfa Brera für 14.000,00 €an die Beklagte unter der Maßgabe verkauft habe, dass die Darlehensgeberin der Finanzierung, die […] Bank (nachfolgend Bank) dem Ankauf zustimmt. Hierzu hat der Kläger ein Bestätigungsschreiben der Bank vom 19.07.2011 vorgelegt, in dem die Bank die Überweisung des Kaufpreises an sich verlangt (vgl. Anlage K2, Bl. 17d. A)[.] Da eine Zahlung der Beklagten weder an die Bank noch an den Zeugen […] H[…] erfolgt ist, begehrt der Kläger nunmehr gerichtlich die Forderung.

Der Kläger beantragt:

  1. Die Beklagtewird verurteilt, an die […] Bank AG, […], mithin an die Bankverbindung

Empfänger: […]
Kontonummer: […]
bei: […] Bank AG
BLZ: […]

14.000,00 € nebstZinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins [n]ach § 247 BGB hieraus seit dem 3.4.2012 zu zahlen.

  1. Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger die nicht festsetzbaren, außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins nach §247 BGB hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
  2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, auf die seitens des Klägers verauslagten Gerichtskosten Zinsen gemäß § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB seit dem Zeitpunkt ihrerEinzahlung bis zur Beantragung der Kostenfestsetzung nach Maßgabe der auszuurteilenden Kostenquote zu zahlen.

Die Beklagte beantragt Klageabweisung.


Dabei bestreitet die Beklagte den Abschluss eines Kaufvertrages mit dem Zeugen […] H[…], da bei derartigen Vorgängen immer ein schriftlichen Ankaufvertrag geschlossen werde, den es vorliegend unstreitig nicht gibt. Der Zeuge […] H[…] habe vielmehr kommentarlos das Fahrzeug bei der Beklagten abgestellt, eine Abmeldung des Kfz durch die Beklagte sei nicht erfolgt.

Das Gericht hat im Termin der mündlichen Verhandlung vom 11.12.2013 Beweis erhoben, durch Vernehmung der Zeugen […] H[…] und […] M[…] (wegen des Inhalts der Zeugenaussagen wird auf das Sitzungsprotokoll Bl. 56 – 63 d. A Bezug genommen).

Die sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätzen, die Gegenstand der Erörterung in der mündlichen Verhandlung vom 11.12.2013 waren.

II.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Die Beklagte ist zur Zahlung des Kaufpreises von 14.000,00 € an die […] Bank AG verpflichtet, da der Zeuge […] H[…] mit der Beklagten einen Kaufvertrag über den Ankauf des streitgegenständlichen Alfa Brera geschlossen hat (§ 433 BGB).

Zu dieser abschließenden Überzeugung ist das Gericht im Ergebnis der Würdigung des Sachverhalts und der Beweisaufnahme in Form der Vernehmung insbesondere des Zeugen […] H[…] gelangt. Danach hat der Zeuge […] H[…] mit dem Mitarbeiter der Beklagten G[…] einen Kaufvertrag über 14.000,00 € geschlossen. Der Zeuge […] H[…] hat erklärt, bereits mehrfach Fahrzeuge bei dem mit ihm gut befreundeten Verkäufer G[…] ge- und verkauft zu haben. Soweit dabei auch Fahrzeuge vom Zeugen […] H[…] in Zahlung gegeben wurden, habe es hierzu keinen gesonderten Ankaufvertrag gegeben, auch nicht im (ersten) Fall, als der Zeuge […] H[…] wie jetzt, nur sein Fahrzeug an die Beklagte verkauft hat. Der Zeuge hat auch glaubhaft und nachvollziehbar den Ablauf im vorliegenden Fall geschildert, wonach das Fahrzeug vom Verkäufer G[…] bewertet und der Ankauf jedoch mit 14.000,00 € unter dem ermittelten Wert erfolgt ist, da der Zeuge […] H[…] diesmal kein neues Fahrzeug gleichzeitig bei der Beklagten erworben hat. Die Gründe dafür sind vom Zeugen […] H[…] ebenso plausibel dargestellt worden: Der Verkäufer G[…] hat dem Zeugen […] H[…] zu verstehen gegeben, dass ein behindertengerechter Umbau (wie für den Zeugen […] H[…] nach dem von ihm geschilderten erlittenen Unfall notwendig) des streitgegenständlichen Alfa Brera nicht möglich ist und auch ein Neufahrzeug erst umgebaut werden müsste. Dass es keinen schriftlichen Vertrag zum Ankauf gegeben habe, sei für den Zeugen […] H[…] nicht verwunderlich gewesen, da es auch in der Vergangenheit zwischen ihm und dem Verkäufer G[…] im Einzelfall so gehandhabt worden sei. Zusätzlich habe es die Bestätigung des Verkäufers G[…] gegenüber dem Zeugen […] H[…] gegeben, dass die Zustimmung der Bank zum Verkauf an die Beklagte wie im Schreiben vom 19.07.2011 erfolgt, für den Zeugen ausreichend sei. In dieses Bild passt auch das Eingeständnis des Geschäftsführers der Beklagten im Termin der mündlichen Verhandlung, wonach entgegen dem vorherigen schriftsätzlichen Bestreiten der Beklagten im Vorfeld des Verhandlungstermins die Abmeldung des Alfa Brera tatsächlich doch durch die Beklagte erfolgt ist. Welchen Grund jedoch sollte es für die Beklagte gegeben haben, ein nicht angekauftes Fahrzeug bei der Zulassungsstelle abzumelden. Obwohl der Zeuge […] H[…] als Veräußerer des streitgegenständlichen Pkw ein ureigenes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits hat, vermag das Gericht an der Glaubwürdigkeit des Zeugen und der Glaubhaftigkeit seiner Angaben nicht zu zweifeln. Der Zeuge hat ruhig, in der Sache nachvollziehbar und widerspruchsfrei sowohl seine Aussage getätigt als auch auf die Fragen von Gericht und Parteien geantwortet. Das Gericht hat danach davon auszugehen, dass sich der Zeuge […] H[…] mit der Beklagten über den Verkauf des Pkw Alfa Brera für 14.000,00 € an die Beklagte geeinigt hat.

Sofern die Beklagte im Anschluss an die durchgeführte Beweisaufnahme nunmehr die Vernehmung des Verkäufers G[…] als Zeugen zum bestrittenen Kaufvertragsabschluss beantragt und der Kläger hierzu Verspätung gerügt hat, war dieses Vorbringen der Beklagten nach § 296 Abs. 2 ZPO als verspätet zurückzuweisen. Die Beklagte hat beginnend mit der Klageerwiderung stets den streitgegenständlichen Kaufvertragsschluss bestritten, hierfür jedoch ihrerseits keinen gegenbeweislichen Zeugen, schon gar nicht den Zeugen G[…] benannt, obwohl aus dem Vortrag des Klägers ersichtlich war, dass die Verhandlungen zwischen dem Zeugen H[…] und dem Verkäufer G[…] geführt worden waren. Der Verkäufer G[…] ist von dem Beklagten als Zeuge lediglich dafür benannt worden, dass die Abmeldung des Fahrzeuges nicht durch ihn erfolgt sei (vgl. S. 4 der Klageerwiderung, Bl. 29 d. A), eine Kontaktaufnahme mit dem Zeugen H[…] gescheitert ist (vgl. S. 6 der Klageerwiderung, Bl. 31 d. A) und ein Auftrag beim Verbringen des Fahrzeuges auf die Hebebühne ausgelöst worden wäre (vgl. S. 2, der Duplik, Bl. 50 d. A). Hätte die Beklagte den Zeugen G[…] für ihre gegenteiligen Behauptungen bereits in der Klageerwiderung oder spätestens mit der Duplik benannt, hätte eine Ladung zum Termin am 11.12.2013 (wie bei den Zeugen H[…] und M[…] erfolgt) noch rechtzeitig veranlasst werden können. Eine Ladung des Zeugen G[…] zum jetzigen Zeitpunkt nach der mündlichen Verhandlung vom 11.12.2013 würde jedoch eine Verfahrensverzögerung wegen eines weiteren erforderlichen Beweistermins bedeuten und ist auf eine grobe Nachlässigkeit der Beklagten zurückzuführen, der die Beweiserheblichkeit durch Klage und Replik mehrfach verdeutlicht worden war. Insofern bedurfte es auch einen etwaigen Hinweises nach §139 ZPO durch das Gericht nicht, da das Unterbleiben des Beweisantritts weder auf einem Versehen noch auf eine erkennbarfalschen Beurteilung der Rechtslage durch die Beklagte beruht (vgl. Zöller, ZPO, 30. Auflage, RZ16 zu § 139 ZPO).

Da auch die abschließend als Anlage K 8 vorgelegte Abtretungsvereinbarung keinen rechtlichen Bedenken begegnet und von der Beklagten nicht mehr substantiiert in der Duplik angegriffen wurde, war der Klage im Ergebnis vollumfänglich stattzugeben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung berücksichtigt der § 3 ZPO.“

LG Görlitz, Urteil vom 15.1.2014 – 1 O 262/13

Haftungsverteilung bei Unfall auf Parkplatz mit einem rückwärts ausparkenden Fahrzeug

Nach dem Urteil des Amtsgerichts Bautzen (AG Bautzen, Urteil vom 18.12.2013 – 20 C 1011/12) haftet bei einem Verkehrsunfall auf einem Parkplatz mit einem rückwärts ausparkenden Fahrzeug das rückwärts fahrende Fahrzeug zu 80% und das vorbeifahrende Fahrzeug zu 20 %.

Auszug aus der Gerichtsentscheidung:

„IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL

In dem Rechtsstreit

  1. […] L[…]

– Kläger u. Widerbeklagter –

  1. [V]ersicherung […]

– Drittwiderbeklagte –

Prozessbevollmächtigte zu 1 und 2:
Rechtsanwälte Frings & Höhne, Wallstraße 15, 02625 Bautzen, Gz.: […]

gegen

  1. […] Tausend, […]

– Beklagter u. Widerkläger –

  1. […] Versicherung[…]

– Beklagte –

Prozessbevollmächtigte zu 1 und 2:
[…]

wegen Schadensersatz

hat das Amtsgericht Bautzen durch

Richter am Amtsgericht […] aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 04.12.2013

für Recht erkannt:

  1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 335,24 € nebst 4 Prozent Jahreszinsen aus 330,24 € vom 15.08.2012 – 24.09.2012 sowie weitere Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 335,24 € ab dem 25.09.2012 und vorgerichtliche nicht anrechenbare Rechtsanwaltskosten i.H.v 48,73 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 03.12.2012 zu zahlen.
  2. Der Kläger und die Drittwiderbeklagte werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Beklagten zu 1) 1.414,54 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.01.2013 zu zahlen und den Beklagten zu 1) von der Bezahlung der Rechnung der Firma […] GmbH vom 28.11.2012, Rechnungs-Nr.: 4000801760, i.H.v. 184,03 € freizustellen.
  3. Die weitergehende Klage und die weitergehende Widerklage werden abgewiesen.
  4. Die Gerichtskosten tragen der Kläger und die Drittwiderbeklagte als Gesamtschuldner zu 47 %, der Kläger allein zu weiteren 15 %, die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu weiteren 10 % und der Beklagtezu 1) allein zu weiteren 28 %.

Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die beiden Beklagten als Gesamtschuldner 16 %, der Beklagte zu 1) allein weitere 22%. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) tragen der Kläger und die Drittwiderbeklagte als Gesamtschuldner 54 %, der Kläger allein 9 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) trägt der Kläger 60%. Von den außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten trägt der Beklagte zu 1) 37 %.

Im Übrigen findet eine Kostenausgleichung nichtstatt.

  1. Das Urteil ist für den Bekl. zu ) gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
  2. Der Streitwert der Klage wird mit 838,14 €, der Streitwert der Widerklage mit 2.526,97 €, der Streitwert des Rechtsstreits insgesamt mit 3.365,11 € festgesetzt.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die haftungsrechtlichen Folgen eines Verkehrsunfalls, der sich am 14.08.2012, gegen 16.15 Uhr, auf dem Parkplatz im Einkaufspark […] ereignet hat. Der Kläger hatte seinen Pkw Audi mit dem amtlichen Kennzeichen […] vor dem Elektronikgeschäft […] abgestellt und wollte rückwärts fahrend wieder ausparken, um das Gelände zu verlassen. Der Beklagte zu 1) befuhr zeitgleich mit dem Pkw Mazda, amtliches Kennzeichen […] auf der Parkstraße, die quer zur Parkfläche angelegt ist, auf der der Kläger seinen Pkw Audi abgestellt hatte. Beim Ausparken kollidierte der Kläger mit dem Pkw Mazda des Beklagten zu 1). An beiden Fahrzeugen entstand durch die Kollision Sachschaden. Der Pkw Audi ist bei der Drittwiderbeklagten, der Pkw Mazda bei der Beklagten zu 2) pflichtversichert.

Vorgerichtlich machte der Kläger gegenüber den Beklagten aufgrund des Verkehrsunfalls Reparaturkosten i.H.v. 1.651,20 € netto nach dem Kostenvoranschlag der Firma […] vom 17.08.2012 und eine Unkostenpauschale i.H.v. 25,00 € erfolglos geltend. Der Beklagte zu 1) machte gegenüber dem Kläger und der Drittwiderbeklagten vorgerichtlich Reparaturkosten gemäß Rechnung der Firma […] vom 04.09.2012 i.H.v. 3.616,48 €, Nutzungsausfall von täglich 43,00 € für 9 Tage, also 387,00 € und eine Unkostenpauschale von 25,00 € geltend und verlangte die Freistellung von den Gutachterkosten der Firma […] vom 21.08.2012 i.H.v. 613,45 €. Die Drittwiderbeklagte zahlte auf die Reparaturkosten 1.808,24 € und weitere 306,73 € an die Firma […]. Weitere Zahlungen lehnte sie ab.

Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger 50 % des ihm unfallbedingtentstandenen Schadens sowie die ihm vorgerichtlich entstandenen und nicht anrechenbaren Rechtsanwaltskosten. Hierzu trägt er vor, dass er bereits zu 2/3 aus der Parktasche herausgefahren sei und gestanden habe, als der Beklagte zu 1) mit überhöhter Geschwindigkeit auf der Parkstraße gefahren sei, so dass er nicht mehr rechtzeitig habe bremsen können.

Der Kläger beantragt,

die Beklagten gesamtschuldnerich zu verurteilen, an ihn 838,14 € nebst Zinsen i.H.v. 4 Prozent aus 825,64 € für die Zeit vom 15.08. – 24.09.2012 sowie weitere Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 838,14 € seit dem 25.09.2012 und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 70,39 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte zu 1) beantragt darüber hinaus widerklagend,

den Kläger und die Drittwiderbeklagte zu verurteilen, gesamtschuldnerisch einen Betrag i.H.v. 2.220,24 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an ihn zu zahlen und ihn in Höhe eines Betrages von 306,73 € von der Zahlung der Kosten für die Schadensbegutachtung gemäß Rechnung der Firma […] vom 21.08.2012 freizustellen.

Der Kläger und die Drittwiderbeklagte beantragen,

die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagten tragen vor, dass der Beklagte zu 1) an der Parktasche, in der der Pkw Audi des Klägers gestanden habe, vorbeifahren wollte. Als er sich etwa in Höhe dieser Parktasche befunden habe, sei der Kläger mit dem Pkw Audi unerwartet und plötzlich aus der Parktasche rückwärts herausgefahren. Er, der Beklagte zu 1), habe dabei keinerlei Möglichkeit gehabt, unfallvermeidend zu reagieren. Deswegen verlange er mit der Widerklage den ihm entstandenen Schaden in voller Höhe, und zwar unter Berücksichtigung der vorgerichtlichen Zahlungen der Drittwiderbeklagten einen noch offenen Betrag von 1.808,24 € an noch offenen Reparaturkosten, 387,00 € Nutzungsausfall für 9 Tage und 25,00 € pauschale Unkosten. Ferner verlange er die Freistellung von der Forderung der Firma […] für die Schadensbegutachtung i.H.v. 306,73 €.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätzeverwiesen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines unfallanalytischen Gutachtens eines technischen Sachverständigen. Auf das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. […] vom 05.09.2013, Blatt 101 -134 dA, wird Bezug genommen. Den Inhalt und das Er gebnis des Gutachtens hat das Gericht in der Verhandlung vom 04.12.2013 mit den Parteivertretern erörtert.

Entscheidungsgründe:

Klage und Widerklage sind zulässig.

Die Klage ist nur zu einem geringen Anteil begründet. Die Widerklage ist überwiegend begründet. Nach Auffassung des Gerichts sind die Unfallfolgen mit einer Haftungsquote von 80 zu 20 zu Lasten des Klägers zu regulieren (§§ 7, 17 StVG, 823, 249 BGB, 115 WG). Dabei ergibt sich für das Gericht der tatsächliche Hergang des Unfalls vom 14.08.2012 aus dem unfallanalytischen Gutachten des technischen Sachverständigen. Der technische Sachverständige hat dabei festgestellt, dass sich der Beklagte zu 1) mit dem Pkw Mazda dem späteren Unfallort nicht mit überhöhter Geschwindigkeit, sondern mit einer Geschwindigkeit von etwa 10 km/h angenähert hat. Zeitgleich ist der Kläger rückwärts aus der Parklücke herausgefahren. Nach den technischen Berechnungen des Sachverständigen befand sich der Pkw Mazda des Beklagten zu 1) in einem Abstand von 1,24 m vor dem Pkw Audi, als dieser aus der Parktasche rückwärts herausfuhr und dabei eine Reaktionsaufforderung für den Beklagten zu 1) darstellte. Nach den Feststellungen des Sachverständigen hätte der Beklagte zu 1) mit einer Geschwindigkeit von 4 – 5 km/h fahren müssen, um die Kollision räumlich noch zu vermeiden. Nicht bestätigt hat der Sachverständige also die Darstellung des Klägers vom Unfallverlauf, der zur Folge der Kläger mit dem Pkw Audi bereits zu 2/3 der Fahrzeuglänge aus der Parktasche herausgefahren sein und gestanden haben soll, als es zur Kollision mit dem Pkw Mazda des Beklagten zu 1) gekommen ist. Nach den Feststellungen des Sachverständigen setzte der Kläger mit dem Pkw Audi vielmehr zum Verlassen der Parktasche an, als sich der Beklagte zu 1) mit dem Pkw Mazda in einem relativ geringen Abstand von 1,24 m vom herausfahren den Pkw Audi befand, wobei der Mazda keineswegs mit einer überhöhten Geschwindigkeit herannahte. Das Gericht folgt den überzeugenden, nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Ausführungen des Sachverständigen in seinem schriftlichen Gutachten. Die Parteivertreter haben Einwände gegen den Inhalt des Gutachtens auch nicht erhoben.

Nach diesem festgestellten Sachverhalt war für das Gericht aus rechtlicher Sicht nur noch die Frage zu beantworten, ob dem Beklagten zu 1) aufgrund der von seinem Fahrzeug ausgehenden Betriebsgefahr eine Mithaftung trifft. Dies war im Ergebnis zu bejahen. Dabei ist das Gerieht zunächst davon ausgegangen, dass es dem Beklagten zu 1) nicht gelungen ist, den Nachweis der Unabwendbarkeit (§ 7 StVG) zu erbringen. Ein unabwendbares Ereignis setzt nämlich voraus, dass der Unfall auch bei Einhaltung der äußerst möglichen Sorgfalt durch einen Idealfahrer nicht abgewendet werden kann. Als sogenannter Idealfahrer hat sich der Beklagte zu 1) nach des Feststellungen des Sachverständigen indes nicht verhalten. Denn nach den Feststellungen des Sachverständigen wäre der Unfall – wenn auch bei sehr geringer Geschwindigkeit des Pkw Mazda – noch vermeidbar gewesen. Ebenso wenig gelangt das Gericht zu der Beurteilung, dass das Verschulden des Klägers die Betriebsgefahr, die vom Fahrzeug des Beklagten zu 1) ausgeht, verdrängt. Dabei geht das Gericht mit der überwiegenden Meinung davon aus, dass § 9 V StVO auf Parkplätzen jedenfalls unmittelbar keine Anwendung findet, sondern hier vielmehr § 2 StVG anzuwenden ist. Denn § 9 V StVO dient dem Schutz des fließenden Verkehrs. Demgegenüber findet auf Parkplätzen der fließende Verkehr eben nicht statt. Teilweise wird angenommen, dass § 9 V StVO auf solchen Parkplätzen, die“Straßencharakter“ haben, analog anwendbarsei. Dabei wird der „Straßencharakter“ eines Parkplatzes dann angenommen, wenn die Parkstraßen so breit sind, dass 2 Fahrzeuge problemlos nebeneinanderfahren können. Ob dies beim streitgegenständlichen Parkplatz […] der Fall ist, kann dahinstehen. Denn nach Auffassung des Gerichts kann auch die analoge Anwendung des § 9 VStVO nicht zueiner schematischen Übernahme der aus dieser Vorschrift abgeleiteten Haftungsregelung führen. Auch bei breit angelegten Parkplätzen muss der Fahrer auf Parkstraßen innerhalb des Parkplatzes damit rechnen, dass andere Fahrzeuge ein- bzw. ausparken oder rangieren. Von einem fließenden Verkehr kann er nicht ausgehen. Aufgrund dieser Erwägung geht das Gericht daher davon aus, dass ein Zurücktreten der Betriebsgefahr auf Parkplätzen nur ausnahmsweise in Betracht kommt, nämlich dann, wenn das Verschulden des rückwärts aus einer Parktasche ausfahrenden Kraftfahrers durch besondere Umstände erschwert ist (so etwa LG Saarbrücken, Urteil v. 27.05.2011, Az: 13S 25/11). Solche Umstände vermochte das Gericht im vorliegenden Streitfall allerdings nicht festzustellen. Den Kläger traf zwar, weil er rückwärts gefahren ist, eine vergleichsweise höhere Sorgfaltspflicht als den Beklagten zu1), der vorwärts gefahren ist. Deswegen wiegt auch der Verkehrsverstoß des Klägers schwer. Dass das Verschulden des Klägers besonders schwer wiegt, so dass ein vollständiges Zurücktreten der Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Beklagten zu 1) angezeigt wäre, vermochte das Gericht allerdings nicht festzustellen. Es hat daher bei der Abwägung nach §17 StVG eine Mithaftungsquote des Beklagten zu 1) i.H.v. 20 %angenommen.

Der Höhe nach kann derKläger von den geltend gemachten veranschlagten Reparaturkosten i.H.v. 1.651,20 € und der Unkostenpauschale von 25,00 € 20 %, also 335,24 € von den Beklagten verlangen. Dabei hat der Gutachter festgestellt, dass die vom Kläger verlangten Reparaturkosten angemessen und ortsüblich sind und insbesondere den Wiederbeschaffungswert nicht um 130 % überschreiten.

Der Höhe nach kann der Beklagte 80 % der Reparaturkosten von 3.616,48 €, des klägerseits nicht angegriffenen Nutzungsausfalls von 387,00 € und der Unkostenpauschale von 25,00 € verlangen. Dies ergibt 3.222,78 €. Abzüglich vorgerichtlich gezahlter 1.808,24 € kann der Beklagte zu 1) noch 1.414,54 €verlangen. Ferner kann er – ebenfalls unter Berücksichtigung vorgerichtlicher Zahlungen – die Freistellung von den Gutachterkosten i.H.v. noch 184,03 € verlangen ( 80 % von 613,45€ abzgl. 306,73€).

Verzugszinsen können die Parteien nach § 286 [BGB] verlangen. Die vorgerichtlichen, nicht anrechenbaren Rechtsanwaltskosten kann der Kläger von den Beklagten ebenfalls nach § 286 BGB verlangen, da Rechtsverfolgungskosten zum Verzugsschaden gehören.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 100 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 713, 709 ZPO.“

AG Bautzen, Urteil vom 18.12.2013 – 20 C 1011/12

Örtliche Zuständigkeit für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO sowohl für die Hin- und Rückfahrt eines Transportes für ausländische Fahrzeuge, wenn der Transport aus dem Ausland nach Deutschland und zurück erfolgt

Nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) (VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 6.12.2013 – VG 2 L 422/13) ist eine Behörde für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigungen nach § 70 StVZO sowohl für die Hin- und Rückfahrt eines Transportes örtlich zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich sich der Grenzübergang befindet, über den ausländische Fahrzeuge in die Bundesrepublik Deutschland einfahren.

Auszug aus der Gerichtsentscheidung:

BESCHLUSS

VG 2 L 422/13

In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren

des P[…] Transport, […]

Antragstellers,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Frings & Höhne, Obergraben 7/9, 01097 Dresden, Az.: […]

gegen

das Landesamt für Bauen und Verkehr, Lindenallee 51, 15366 Hoppegarten, […]

Antragsgegner,

hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder)

am 6. Dezember 2013

durch

den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts […],
den Richter am Verwaltungsgericht […] und
den Richter am Verwaltungsgericht […]

beschlossen:

1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, der Antragstellerin auf ihren Antrag vom 29. Oktober 2013 hin für die beschriebene Fahrzeugkombination über die bereits erteilte Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO für die (Hin-)Fahrt vom Grenzübergang Forst zum Grenzübergang Bad Bentheim hinaus eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 70 StVZO für die (Rück-)Fahrt vom Grenzübergang Bad Bentheim zum Grenzübergang Forst einschließlich der Durchquerung der Bundesländer Brandenburg, Berlin, Sachsen-Anhalt, Niedersachen, Nordrhein-Westfalen bis zum 28. Januar 2014 zu erteilen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag der Antragstellerin,

dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, der Antragstellerin auf ihren Antrag vom 29. Oktober 2013 eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 70 StVZO und zur FZV für die in der Anlage zum Schriftsatz vom 29. Oktober 2013 beschriebene Fahrzeugkombination für die Fahrtstrecke vom Grenzübergang Bad Bentheim zum Grenzübergang Forst einschließlich der Durchquerung der Bundesländer Brandenburg, Berlin, Sachsen-Anhalt, Niedersachen, Nordrhein-Westfalen für den Zeitraum vom 29. Oktober 2013 bis zum 28. Januar 2014 zu erteilen,

ist nach Maßgabe des Tenors zulässig und begründet.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Der materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der Sache (Anordnungsgrund) müssen glaubhaft gemacht werden (§ 123 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben.

Ein Anordnungsgrund besteht in aller Regel, wenn dem Antragsteller ohne Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Rechten droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann (BVerfG, Beschluss vom 16. Mai 1995 – 1 BvR 1087/91 -, BVerfGE 93, 1, 13 ff.); es müssen Nachteile zu besorgen sein, die die mit einem Zeitverlust stets einhergehenden Belastungen übersteigen und die Dringlichkeit der erstrebten einstweiligen Anordnung begründen. Der Antragstellerin steht ein glaubhaft gemachter Anordnungsgrund zur Seite, weil die von ihr vorgesehenen Fahrten unter Nutzung der begehrten Ausnahmegenehmigung zwischen dem 29. Oktober 2013 und 28. Januar 2014 stattfinden sollen. Bei einem Abwarten bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung in der Hauptsache wäre ihre Durchführung mithin nicht mehr möglich.

Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsanspruch mit der für die faktische Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht. Es besteht ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür, dass eine auf die Verpflichtung des Antragsgegners zur Erteilung der begehrten (weitergehenden) Ausnahmegenehmigung gerichtete Klage der Antragstellerin in der Hauptsache Erfolg haben würde.

Der Antragsgegner ist zunächst – entgegen seiner Auffassung – auch für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die (Rück-)Fahrt vom Grenzübergang Bad Bentheim zum Grenzübergang Forst zuständig.

Die grundsätzliche Zuständigkeit ergibt sich aus Ziffer 1.9 der Richtlinien für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 70 StVZO für bestimmte Arbeitsmaschinen und bestimmte andere Fahrzeugarten (Richtlinien zu § 70 StVZO). Danach erteilen für Halter außerdeutscher Fahrzeuge und Anhänger „Ausnahmegenehmigungen … die zuständigen Behörden, in deren Gebiet die Grenzübergangsstelle liegt“. Die Antragstellerin hat die Ausnahmegenehmigung für in Polen zugelassene Fahrzeuge/Anhänger beantragt; die vorgesehene Fahrt führt über den Grenzübergang Forst in das Bundesgebiet. Mithin ist der Antragsgegner für die Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigung zuständig.

Die Richtlinie ist bezüglich der Zuständigkeit dabei nicht so zu verstehen, dass sie nur die Hinfahrt erfasst, denn es ist dort nur von der „Grenzübergangsstelle“ die Rede. Anders wäre die Frage ggf. dann zu beurteilen, wenn der Richtliniengeber ausdrücklich auf die „erste“ oder wenigstens die „jeweilige“ Grenzübergangsstelle abgestellt hätte. Dies ist jedoch nicht der Fall.

Ob die nach einem zeitweiligen Verlassen des Bundesgebietes für die Strecke vom Grenzübergang Bad Bentheim zum Grenzübergang Forst von der Ausnahmegenehmigung erfasst werden kann, ist danach – entgegen der Auffassung des Antragsgegners – keine Frage der Zuständigkeit, sondern liegt in seinem, durch § 70 StVZO eröffneten, Ermessen.

Hier steht es dem Antragsgegner grundsätzlich frei, im Rahmen seines Ermessens die Gültigkeit der Ausnahmegenehmigung auf die Hinfahrt zu beschränken. Vorliegend ist jedoch zugunsten der Antragstellerin durch die Praxis des Antragsgegners eine Ermessensbindung in der Gestalt einer Ermessensreduzierung „auf Null“ eingetreten.

Dies ergibt sich daraus, dass der Antragsgegner der Antragstellerin in der Vergangenheit die beantragten Ausnahmegenehmigungen nach § 70 StVZO – unabhängig von den jeweiligen technischen Einzelheiten – jeweils einheitlich für die Hin- und die Rückfahrt erteilte. Dies belegen die von der Antragstellerin vorgelegten Ausnahmegenehmigungen vom 30. Oktober 2013 und vom 22. Mai 2013, welche jeweils die Hin- und Rückfahrt abdeckten. Diese Genehmigungspraxis ist der Kammer auch aus anderen Verfahren bekannt (vgl. Beschluss vom 23. September 2013 – VG 2 L 305/13; Beschluss vom 30. September 2013 – VG 2 L 324/13 -). Die Antragstellerin weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass auch die Bezirksregierung Köln und die zuständige Behörde des Landkreises Grafschaft Bad Bentheim der Auffassung sind, dass vorliegend der Antragsgegner für die Erteilung für die Rückfahrt zuständig ist bzw. eine dortige Zuständigkeit für die Rückfahrt nicht besteht. Da sich aus der im vorliegenden Verfahren bereits erfolgten Erteilung der Genehmigung für die Hinfahrt ohne weiteres ergibt, dass die sonstigen – insbesondere technischen – Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vorliegen, hat die Antragstellerin einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Ausnahmegenehmigung auch für die Rückfahrt.

Sachliche Gründe, die den Antragsgegner zu einer Änderung seiner Verwaltungspraxis berechtigen könnten, sind weder von ihm vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Soweit er geltend macht, die vorgenannte Verwaltungspraxis sei im Bund-Länder Fachausschuss einer Prüfung unterzogen und die Auslegung der Vorbemerkungen zu den Richtlinien zu § 70 StVZO, wonach sich die Zuständigkeit der Behörde nach dem Ort des Grenzübergangs bemesse, in Frage gestellt worden, rechtfertigt diese keine andere Einschätzung. Sein Vorbringen, wonach der tatsächliche Ausnahmetatbestand gar nicht im Land Brandenburg entstanden sei, sondern vielmehr ein Grenzübergang im Land Brandenburg angegeben worden sei, um die tatsächliche Zuständigkeit zu umgehen, ist angesichts des Umstands, dass es sich bei der Antragstellerin um ein polnisches Unternehmen handelt und somit ein Grenzübergang im Land Brandenburg für die Strecke nach Bad Bentheim in Betracht kommt, nicht nachvollziehbar.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes. Da die stattgebende Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Hauptsache vollständig vorwegnimmt, war der für die Hauptsache anzusetzenden Auffangwert im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht zu halbieren.“

VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 6.12.2013 – VG 2 L 422/13

siehe auch:

Örtliche Zuständigkeit für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO sowohl für die Hin- und Rückfahrt eines Transportes für ausländische Fahrzeuge, wenn der Transport aus dem Ausland nach Deutschland und zurück erfolgt

Nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) (VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 6.12.2013 – VG 2 L 423/13) ist eine Behörde für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigungen nach § 70 StVZO sowohl für die Hin- und Rückfahrt eines Transportes örtlich zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich sich der Grenzübergang befindet, über den ausländische Fahrzeuge in die Bundesrepublik Deutschland einfahren.

Auszug aus der Gerichtsentscheidung:

BESCHLUSS

VG 2 L 423/13

In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren

des P[…] Transport, […]

Antragstellers,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Frings & Höhne, Obergraben 7/9, 01097 Dresden, Az.: […],

gegen

das Landesamt für Bauen und Verkehr, Lindenallee 51, 15366 Hoppegarten, Az.: […],

Antragsgegner,

hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder)

am 6. Dezember 2013

durch
den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts […],
den Richter am Verwaltungsgericht […] und
den Richter am Verwaltungsgericht […]

beschlossen:

1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, der Antragstellerin auf ihren Antrag vom 31. Oktober 2013 hin für die beschriebene Fahrzeugkombination über die bereits erteilte Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO für die (Hin-)Fahrt vom Grenzübergang Frankfurt (Oder) zum Grenzübergang Venlo hinaus eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 70 StVZO für die (Rück-)Fahrt vom Grenzübergang Venlo zum Grenzübergang Frankfurt/Oder einschließlich der Durchquerung der Bundesländer Brandenburg, Berlin, Sachsen-Anhalt, Niedersachen, Nordrhein-Westfalen bis
zum 13. Februar 2014 zu erteilen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag der Antragstellerin,

dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, der Antragstellerin auf ihren Antrag vom 31. Oktober 2013 hin für die in der Anlage zum Schriftsatz vom 31. Oktober 2013 beschriebene Fahrzeugkombination eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 70 StVZO und zur FZV für die Fahrtstrecke vom Grenzübergang Venlo zum Grenzübergang Frankfurt (Oder) einschließlich der Durchquerung der Bundesländer Brandenburg, Berlin, Sachsen-Anhalt, Niedersachen, Nordrhein-Westfalen bis zum 13. Februar 2014 zu erteilen,

ist nach Maßgabe des Tenors zulässig und begründet.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Der materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der Sache (Anordnungsgrund) müssen glaubhaft gemacht werden (§ 123 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben.

Ein Anordnungsgrund besteht in aller Regel, wenn dem Antragsteller ohne Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Rechten droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann (BVerfG, Beschluss vom 16. Mai 1995 – 1 BvR 1087/91 -, BVerfGE 93, 1, 13 ff.); es müssen Nachteile zu besorgen sein, die die mit einem Zeitverlust stets einhergehenden Belastungen übersteigen und die Dringlichkeit der erstrebten einstweiligen Anordnung begründen. Der Antragstellerin steht ein glaubhaft gemachter Anordnungsgrund zur Seite, weil die von ihr vorgesehenen Fahrten unter Nutzung der begehrten Ausnahmegenehmigung zwischen dem 14. November 2013 und 13. Februar 2014 stattfinden sollen. Bei einem Abwarten bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung in der Hauptsache wäre ihre Durchführung mithin nicht mehr möglich.

Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsanspruch mit der für die faktische Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht. Es besteht ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür, dass eine auf die Verpflichtung des Antragsgegners zur Erteilung der begehrten (weitergehenden) Ausnahmegenehmigung gerichtete Klage der Antragstellerin in der Hauptsache Erfolg haben würde.

Der Antragsgegner ist zunächst – entgegen seiner Auffassung – auch für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die (Rück-)Fahrt vom Grenzübergang Venlo zum Grenzübergang Frankfurt (Oder) zuständig.

Die grundsätzliche Zuständigkeit ergibt sich aus Ziffer 1.9 der Richtlinien für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 70 StVZO für bestimmte Arbeitsmaschinen und bestimmte andere Fahrzeugarten (Richtlinien zu § 70 StVZO). Danach erteilen für Halter außerdeutscher Fahrzeuge und Anhänger „Ausnahmegenehmigungen … die zuständigen Behörden, in deren Gebiet die Grenzübergangsstelle liegt“. Die Antragstellerin hat die Ausnahmegenehmigung für in Polen zugelassene Fahrzeuge/Anhänger beantragt; die vorgesehene Fahrt führt über den Grenzübergang Frankfurt (Oder) in das Bundesgebiet. Mithin ist der Antragsgegner für die Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigung zuständig.

Die Richtlinie ist bezüglich der Zuständigkeit dabei nicht so zu verstehen, dass sie nur die Hinfahrt erfasst, denn es ist dort nur von der „Grenzübergangsstelle“ die Rede. Anders wäre die Frage ggf. dann zu beurteilen, wenn der Richtliniengeber ausdrücklich auf die „erste“ oder wenigstens die „jeweilige“ Grenzübergangsstelle abgestellt hätte. Dies ist jedoch nicht der Fall.

Ob die nach einem zeitweiligen Verlassen des Bundesgebietes für die Strecke vom Grenzübergang Venlo zum Grenzübergang Frankfurt (Oder) von der Ausnahmegenehmigung erfasst werden kann, ist danach – entgegen der Auffassung des Antragsgegners – keine Frage der Zuständigkeit, sondern liegt in seinem, durch § 70 StVZO eröffneten, Ermessen.

Hier steht es dem Antragsgegner grundsätzlich frei, im Rahmen seines Ermessens die Gültigkeit der Ausnahmegenehmigung auf die Hinfahrt zu beschränken. Vorlie gend ist jedoch zugunsten der Antragstellerin durch die Praxis des Antragsgegners eine Ermessensbindung in der Gestalt einer Ermessensreduzierung „auf Null“ eingetreten.

Dies ergibt sich daraus, dass der Antragsgegner der Antragstellerin in der Vergangenheit die beantragten Ausnahmegenehmigungen nach § 70 StVZO – unabhängig von den jeweiligen technischen Einzelheiten – jeweils einheitlich für die Hin- und die Rückfahrt erteilte. Dies belegen die von der Antragstellerin vorgelegten Ausnahmegenehmigungen vom 30. Oktober 2013 und vom 22. Mai 2013, welche jeweils die Hin- und Rückfahrt abdeckten. Diese Genehmigungspraxis ist der Kammer auch aus anderen Verfahren bekannt (vgl. Beschluss vom 23. September 2013 – VG 2 L 305/13; Beschluss vom 30. September 2013 – VG 2 L 324/13 -). Die Antragstellerin weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass auch die Bezirksregierung Köln und die zuständige Behörde des Landkreises Grafschaft Bad Bentheim der Auffassung sind, dass vorliegend der Antragsgegner für die Erteilung für die Rückfahrt zuständig ist bzw. eine dortige Zuständigkeit für die Rückfahrt nicht besteht. Da sich aus der im vorliegenden Verfahren bereits erfolgten Erteilung der Genehmigung für die Hinfahrt ohne weiteres ergibt, dass die sonstigen – insbesondere technischen – Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vorliegen, hat die Antragstellerin einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Ausnahmegenehmigung auch für die Rückfahrt.

Sachliche Gründe, die den Antragsgegner zu einer Änderung seiner Verwaltungspraxis berechtigen könnten, sind weder von ihm vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Soweit er geltend macht, die vorgenannte Verwaltungspraxis sei im Bund-Länder Fachausschuss einer Prüfung unterzogen und die Auslegung der Vorbemerkungen zu den Richtlinien zu § 70 StVZO, wonach sich die Zuständigkeit der Behörde nach dem Ort des Grenzübergangs bemesse, in Frage gestellt worden, rechtfertigt diese keine andere Einschätzung. Sein Vorbringen, wonach der tatsächliche Ausnahmetatbestand gar nicht im Land Brandenburg entstanden sei, sondern vielmehr ein Grenzübergang im Land Brandenburg angegeben worden sei, um die tatsächliche Zuständigkeit zu umgehen, ist angesichts des Umstands, dass es sich bei der Antragstellerin um ein polnisches Unternehmen handelt und somit ein Grenzübergang im Land Brandenburg für die Strecke nach Venlo in Betracht kommt, nicht nachvollziehbar.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes. Da die stattgebende Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Hauptsache vollständig vorweg nimmt, war der für die Hauptsache anzusetzenden Auffangwert im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht zu halbieren.“

VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 6.12.2013 – VG 2 L 423/13

siehe auch:

Örtliche Zuständigkeit für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO sowohl für die Hin- und Rückfahrt eines Transportes für ausländische Fahrzeuge, wenn der Transport aus dem Ausland nach Deutschland und zurück erfolgt

Nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) (VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 6.12.2013 – VG 2 L 424/13) ist eine Behörde für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigungen nach § 70 StVZO sowohl für die Hin- und Rückfahrt eines Transportes örtlich zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich sich der Grenzübergang befindet, über den ausländische Fahrzeuge in die Bundesrepublik Deutschland einfahren.

Auszug aus der Gerichtsentscheidung:

BESCHLUSS

VG 2 L 424/13

In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren

des P[…] Transport, […]

Antragstellers,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Frings & Höhne, Obergraben 7/9, 01097 Dresden, Az.: […]

gegen

das Landesamt für Bauen und Verkehr, Lindenallee 51, 15366 Hoppegarten, Az: […]

Antragsgegner,

hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder)

am 6. Dezember 2013

durch

den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts […],
den Richter am Verwaltungsgericht […] und
den Richter am Verwaltungsgericht […]

beschlossen:

1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, der Antragstellerin auf ihren Antrag vom 31. Oktober 2013 hin für die beschriebene Fahrzeugkombination über die bereits erteilte Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO für die (Hin-)Fahrt vom Grenzübergang Frankfurt (Oder) zum Grenzübergang Venlo hinaus eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 70 StVZO für die (Rück-)Fahrt vom Grenzübergang Venlo zum Grenzübergang Frankfurt/Oder einschließlich der Durchquerung der BundesländerBrandenburg, Berlin, Sachsen-Anhalt, Niedersachen, Nordrhein-Westfalen bis zum 13. Februar 2014 zu erteilen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag der Antragstellerin,

dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, der Antragstellerin auf ihren Antrag vom 31. Oktober 2013 hin für die in der Anlage zum Schriftsatz vom 31. Oktober 2013 beschriebene Fahrzeugkombination eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 70 StVZO und zur FZV für die Fahrtstrecke vom Grenzübergang Venlo zum Grenzübergang Frankfurt/Oder einschließlich der Durchquerung der Bundesländer Brandenburg, Berlin, Sachsen-Anhalt, Niedersachen, Nordrhein-Westfalen bis zum 13. Februar 2014 zu erteilen,

ist nach Maßgabe des Tenors zulässig und begründet.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Der materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der Sache (Anordnungsgrund) müssen glaubhaft gemacht werden (§ 123 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Diese Voraus
setzungen sind vorliegend gegeben.

Ein Anordnungsgrund besteht in aller Regel, wenn dem Antragsteller ohne Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Rechten droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann (BVerfG, Beschluss vom 16. Mai 1995 – 1 BvR 1087/91 -, BVerfGE 93, 1, 13 ff.); es müssen Nachteile zu besorgen sein, die die mit einem Zeitverlust stets einhergehenden Belastungen übersteigen und die Dringlichkeit der erstrebten einstweiligen Anordnung begründen. Der Antragstellerin steht ein glaubhaft gemachter Anordnungsgrund zur Seite, weil die von ihr vorgesehenen Fahrten unter Nutzung der begehrten Ausnahmegenehmigung zwischen dem 14. November 2013 und 13. Februar 2014 stattfinden sollen. Bei einem Abwarten bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung in der Hauptsache wäre ihre Durchführung mithin nicht mehr möglich.

Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsanspruch mit der für die faktische Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht. Es besteht ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür, dass eine auf die Verpflichtung des Antragsgegners zur Erteilung der begehrten (weitergehenden) Ausnahmegenehmigung gerichtete Klage der Antragstellerin in der Hauptsache Er folg haben würde.

Der Antragsgegner ist zunächst – entgegen seiner Auffassung – auch für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die (Rück-)Fahrt vom Grenzübergang Venlo zum Grenzübergang Frankfurt (Oder) zuständig.

Die grundsätzliche Zuständigkeit ergibt sich aus Ziffer 1.9 der Richtlinien für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 70 StVZO für bestimmte Arbeitsmaschinen und bestimmte andere Fahrzeugarten (Richtlinien zu § 70 StVZO). Danach erteilen für Halter außerdeutscher Fahrzeuge und Anhänger „Ausnahmegenehmigungen … die zuständigen Behörden, in deren Gebiet die Grenzübergangsstelle liegt“. Die Antragstellerin hat die Ausnahmegenehmigung für in Polen zugelassene Fahrzeuge/Anhänger beantragt; die vorgesehene Fahrt führt über den Grenzübergang Frankfurt/Oder in das Bundesgebiet. Mithin ist der Antragsgegner für die Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigung zuständig.

Die Richtlinie ist bezüglich der Zuständigkeit dabei nicht so zu verstehen, dass sie nur die Hinfahrt erfasst, denn es ist dort nur von der „Grenzübergangsstelle“ die Rede. Anders wäre die Frage ggf. dann zu beurteilen, wenn der Richtliniengeber ausdrücklich auf die „erste“ oder wenigstens die „jeweilige“ Grenzübergangsstelle abgestellt hätte. Dies ist jedoch nicht der Fall.

Ob die nach einem zeitweiligen Verlassen des Bundesgebietes für die Strecke vom Grenzübergang Venlo zum Grenzübergang Frankfurt (Oder) von der Ausnahmegenehmigung erfasst werden kann, ist danach – entgegen der Auffassung des Antragsgegners – keine Frage der Zuständigkeit, sondern liegt in seinem, durch § 70 StVZO eröffneten, Ermessen.

Hier steht es dem Antragsgegner grundsätzlich frei, im Rahmen seines Ermessens die Gültigkeit der Ausnahmegenehmigung auf die Hinfahrt zu beschränken. Vorliegend ist jedoch zugunsten der Antragstellerin durch die Praxis des Antragsgegners eine Ermessensbindung in der Gestalt einer Ermessensreduzierung „auf Null“ eingetreten.

Dies ergibt sich daraus, dass der Antragsgegner der Antragstellerin in der Vergangenheit die beantragten Ausnahmegenehmigungen nach § 70 StVZO – unabhängig von den jeweiligen technischen Einzelheiten – jeweils einheitlich für die Hin- und die Rückfahrt erteilte. Dies belegen die von der Antragstellerin vorgelegten Ausnahme genehmigungen vom 30. Oktober 2013 und vom 22. Mai 2013, welche jeweils die Hin- und Rückfahrt abdeckten. Diese Genehmigungspraxis ist der Kammer auch aus anderen Verfahren bekannt (vgl. Beschluss vom 23. September 2013 – VG 2 L 305/13; Beschluss vom 30. September 2013 – VG 2 L 324/13 -). Die Antragstellerin weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass auch die Bezirksregierung Köln und die zuständige Behörde des Landkreises Grafschaft Bad Bentheim der Auffassung sind, dass vorliegend der Antragsgegner für die Erteilung für die Rückfahrt zuständig ist bzw. eine dortige Zuständigkeit für die Rückfahrt nicht besteht. Da sich aus der im vorliegenden Verfahren bereits erfolgten Erteilung der Genehmigung für die Hinfahrt ohne weiteres ergibt, dass die sonstigen – insbesondere technischen – Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vorliegen, hat die Antragstellerin einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Ausnahmegenehmigung auch für die Rückfahrt.

Sachliche Gründe, die den Antragsgegner zu einer Änderung seiner Verwaltungspraxis berechtigen könnten, sind weder von ihm vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Soweit er geltend macht, die vorgenannte Verwaltungspraxis sei im Bund-Länder Fachausschuss einer Prüfung unterzogen und die Auslegung der Vorbemerkungen zu den Richtlinien zu § 70 StVZO, wonach sich die Zuständigkeit der Behörde nach dem Ort des Grenzübergangs bemesse, in Frage gestellt worden, rechtfertigt diese keine andere Einschätzung. Sein Vorbringen, wonach der tatsächliche Ausnahmetatbestand gar nicht im Land Brandenburg entstanden sei, sondern vielmehr ein Grenzübergang im Land Brandenburg angegeben worden sei, um die tatsächliche Zuständigkeit zu umgehen, ist angesichts des Umstands, dass es sich bei der Antragstellerin um ein polnisches Unternehmen handelt und somit ein Grenzübergang im Land Brandenburg für die Strecke nach Venlo in Betracht kommt, nicht nachvollziehbar.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes. Da die stattgebende Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Hauptsache vollständig vorweg nimmt, war der für die Hauptsache anzusetzenden Auffangwert im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht zu halbieren.“

VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 6.12.2013 – VG 2 L 424/13

siehe auch:

Heizkostenzähler allein sind unzureichende Abrechnungsgrundlage für Wärmeenergielieferung

Nach dem Urteil des Landgerichts Leipzig (LG Leipzig, Urteil vom 3.12.2013 – 02 O 2270/12) kann die Abrechnung von tatsächlicher gelieferter Wärmeenergie nicht anhand von Angaben gewonnen werden, die lediglich über Heizkostenzähler ermittelt wurden.

Auszug aus der Gerichtsentscheidung:

IM NAMEN DES VOLKES
ENDURTEIL

In dem Rechtsstreit

K[…]

– Klägerin –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte […]

Unterbevollmächtigte:
Rechtsanwälte […]

gegen

G[…]

– Beklagte –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Frings & Höhne, Wallstraße 15, 02625 Bautzen, Gz.: […]

wegen Forderung aus ungerechtfertigter Bereicherung

hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig durch

Vorsitzenden Richter am Landgericht […] als Einzelrichter

auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 03.09.2013 am 03.12.2013

für Recht erkannt:

  1. Das Versäumnisurteil vom 23.04.2013 bleibt aufrechterhalten.
  2. Die Klägerin hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
  3. Die Vollstreckung der Kosten aus dem Versäumisurteil darf durch die Beklagte nur gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages fortgesetzt werden.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Erstattung von Zahlungen für Verbrauch von Heizenergie im Umfang von EUR 11.638,05.

Die Grundstücke mit den postalischen Adressen […], […] sowie […], sämtlich in Schkeuditz gelegen, standen früher im Eigentum der E[…]. Diese verkaufte einen Teil der Grundstücke an die Klägerin, einen anderen Teil an die Beklagte. Alle Grundstücke sind mit Mehrfamilienhäusern (Wohnblöcken) bebaut. Die Versorgung der Grundstücke mit Fernwärme erfolgt über einen Anschluss, welcher in einem Haus der Klägerin liegt. Diese ist vertraglich mit den Stadtwerken Schkeuditz verbunden.

Die Versorgung mit Wasser erfolgt durch einen Anschluss, welcher in einem Gebäude der Beklagten liegt. Diese ist vertraglich mit den Kommunalen Wasserwerken Leipzig GmbH verbunden.

In den Jahren 2009 und 2010 bezahlte die Klägerin an ihre Vertragspartnerin die Rechnungen über den Bezug von Fernwärme, die Beklagte die Kosten für Wasser und Abwasser an ihren Vertragspartner. Da für den Wasserverbrauch ein Zwischenzähler zwischen den Liegenschaften der Klägerin und der Beklagten vorhanden ist, teilte die Klägerin für beide Abrechnungsjahre ihre Wasserverbrauchswerte der Beklagten mit, die dann auf Grundlage dieser Ablesungen der Klägerin jeweils eine Rechnung erstellte. Diese Abrechnungen sind insoweit außer Streit.

Den Verbrauch an Heizenergie teilte die von der Beklagten beautragte Hausverwaltung der Klägerin in beiden Jahren mit. Die Beklagte erstellte hierauf jeweils eine Abrechnung der Heizkosten. Zahlungen der Beklagten erfolgten hierauf nicht. Mit einem Teilbetrag rechnete die Klägerin gegen die Abrechnung der Wasserkosten seitens der Beklagten auf.

Die Klägerin trägt vor, es habe zwischen den Parteien Einigkeit bestanden, dass die jeweils anteiligen Kosten weiter berechnet werden sollten. Die Ablesewerte für den Heizungsverbrauch seien jeweils ohne Vorbehalt mitgeteilt worden. Die Beklagte habe die hierauf von der Klägerin erstellten Abrechnungen auch als Grundlage ihrer Betriebskostenabrechnungen gegenüber den Mietern gemacht. Die Beklagte könne jetzt nicht vortragen, dass die Werte fehlerhaft seien. Ein solcher Einwand sei verwirkt.

Das Gericht hat im Termin vom 23.04.2013 ein klageabweisendes Versäumnisurteil gegen über der Klägerin erlassen.

Nach Einspruch der Klägerin beantragt diese,

das Versäumnisurteil aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an sie EUR 11.638,05 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten p.a. über dem Basinssatz gem. § 247 BGB aus EUR 4.687,28 seit dem 11.07.2011 und aus EUR 6.950,77 seit dem 17.01.2012 zu zahlen.


Die Beklagte beantragt,

das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.

Sie trägt vor, dass es keine konkrete Vereinbarung der Parteien über eine anteilige Abrechnung des Verbrauches gäbe. Hinsichtlich der Heizenergie gäbe es keinen Zwischenzähler.

Die jeweils genannten Verbrauche seien allein das Ergebnis der Ablesung der einzelnen Erfassungsgeräte in den Häusern der Beklagten. Diese gäben für sich genommen aber nur einen abstrakten Wert und keinen konkreten Verbrauch an. Zur Abrechnung des Gesamtverbrauches seien die Werte der Ablesung allein nicht geeignet. Der jeweils mitgeteilte Verbrauch sei allein ein Schätzwert. Die hierauf beruhenden Abrechnungen der Klägerin seien somit nicht prüffähig und fehlerhaft.

Ergänzend wird auf die Anspruchsbegründung vom […], die Klageerwiderung vom […], die Replik vom […], den Schriftsatz der Klägerin vom […], der Beklagten vom […] sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 23.04. und 03.09.2013 Bezug genommen, § 313 Abs. 2 S. 2 ZPO.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Das klageabweisende Versäumnisurteil vom 23.04.2013 ist dementsprechend aufrechtzuerhalten.

I.

Das erkennende Gericht ist zwar aufgrund fehlenden Gerschäftssitzes der Beklagten grundsätzlich örtlich unzuständig. Aufgrund rügeloser Einlassung der Beklagten ist eine örtliche Zuständigkeit begründet worden, § 39 ZPO.

II.

Ein Anspruch der Klägerin auf Erstattung abgerechneter Kosten für deren Heizungsverbrauch in Höhe des mit der Klage geforderten Betrages von EUR 11.638,05 besteht nicht. Die Einwendungen der Beklagten gegen die Abrechnung greifen.

1.
Grundsätzlich besteht auch zwischen den Parteien kein Streit darüber, dass aufgrund der – jeweils – abrechnungstechnisch ungünstigen Versorgung der Grundstücke eine Weiterberechnung des Verbrauchs an Heizenergie bzw. für Frischwasser durch den jeweiligen Grundstücksnachbarn stattzufinden hat. Nachdem zwischenzeitlich eine entsprechende Übergabestation auch in den Häusern der Beklagten vorhanden ist, besteht die hier zwischen den Parteien streitige Problematik auch in Bezug auf die Heizungsversorgung in den Folgejahren nicht mehr.

2.
Zutreffend weist die Beklagte darauf hin, dass die von der Hausverwaltung gegenüber der Klägerin angegebenen Werte keinen Verbrauch in Kilowatt bedeuten (können), da die Ablesegeräte an den einzelnen Heizkörpern in den vermieteten Wohnungen allein in der Lage sind, einen abstrakten Punktewert zu ermitteln und sich hieraus – ohne eine Gesamtabrechnung aller angeschlossenen Heizkörper – gerichtsbekannt keine korrekte Abrechnung erstellen lässt. Die von der Klägerin erstellten Abrechnungen für die Jahre 2009 und 2010 können daher nicht Grundlage der Weiterberechnung von Heizkosten sein.

Aus Sicht des Gerichts ist es zum einen denkbar, dass sämtliche Ablesewerte aus allen Liegenschaften, welche durch die Fernwärmeversorgung der Klägerin versorgt werden, zusammengefasst werden und hieraus der entsprechende Anteil der Beklagten ermittelt wird.

Alternativwäre es auch denkbar, wenn nach dem Rechtsgedanken der §§ 9 a Abs. 2, 7 Abs. 1 S. 5 der Heizkostenverordnung die Kosten allein auf Basis von Quadratmetern beheizter Fläche aufgeteilt werden. Auch hierwären sämtliche beheizten Flächen der Liegenschaften beider Parteien zusammen zu zählen und dann der auf die Beklagte entfallende Anteil rechnerisch zu ermitteln.

Das erkennende Gericht sieht sich außer Stande, aufgrund der bislang vorgelegten Abrechnungen der Klägerin eine entsprechende Abrechnung der Heizkosten durchzuführen. Aufgrund der besonderen Konstellation beider Abrechnungsjahre dürfte außer Frage stehen, dass eine entsprechende Mitwirkungspflicht der Beklagten zur Erstellung einer ordnungsgemäßen Abrechnung Seitens der Klägerin besteht.

Dies gilt um so mehr, als die Beklagte – unstreitig – Heizkosten gegenüber ihren Mietern bereits abgerechnet hat, somit Leistungen der Mieter bezogen hat, die zur Weiterleitung an die Energieversorger bestimmt sind und nicht dazu im Vermögen der Beklagten zu verbleiben.

Die Tatsache, dass die Hausverwaltung der Beklagten für beide Jahre jeweils Werte zur Abrechnung der Klägerin übermittelt hat, bedeutet nicht, dass die Klägerin an diedann hierauf erstellte – offensichtlich fehlerhafte – Abrechnung gebunden ist. Eine solche Bindungswirkung vermag das Gericht, auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben nicht zu erkennen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

IV.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit bestimmt sich nach § 709 S. 2 ZPO.“

LG Leipzig, Urteil vom 3.12.2013 – 02 O 2270/12