Anspruch auf Duldung der Errichtung einer Zaunanlage in Form eines Sichtschutzes mit zwei Metern Höhe an einer Grundstückgrenze gegenüber dem Nachbarn

Aus den Entscheidungsgründen:

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit

1. […]

– Kläger und Berufungsbeklagter –

2. […]

– Klägerin, Widerbeklagte und Berufungsbeklagte –

Prozessbevollmächtigte zu 1 und 2:

Rechtsanwälte Frings & Höhne, Wallstraße 15, 02625 Bautzen, Gz.: […]

gegen

1. […]

– Beklagter und Berufungskläger –

2. […]

– Beklagte, Widerklägerin und Berufungsklägerin –

Prozessbevollmächtigte zu 1 und 2:

[…]

wegen Duldung

hat die Zivilkammer des Landgerichts Dresden durch

Vorsitzende Richterin am Landgericht […] als Einzelrichterin

auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 08.11.2021 am 22.12.2021

für Recht erkannt:

1. Die Berufung der Beklagten und Berufungskläger sowie der Berufungswiderklägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Dresden vom 28.10.2020, Az.: […], wird zurückgewiesen.
2. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Berufungskläger und die Berufungsklägerin als Gesamtschuldner 72 %, die Berufungswiderklägerin weitere 28 %.
3. Das Urteil und das angegriffene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 1.800,00 € (Klage: 1.300,00 € und Widerklage 500,00 €) festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Parteien des Rechtsstreits sind Nachbarn und streiten um die Duldungspflicht der Beklagten hinsichtlich eines auf dem Grundstück der Kläger und Berufungsbeklagten errichteten Carports nebst Zaunanlage; widerklagend verlangt die Beklagte zu 2) von der Widerbeklagten die Unterlassung einer konkreten Äußerung.

Wegen der näheren Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivortrages wird auf den Tatbestand des Urteils des Amtsgerichts Dresden vom 28.10.2020 verwiesen, § 540 Abs. 1 ZPO.

Die Kläger hatten erstinstanzlich nachfolgendes beantragt:

Die Beklagten werden verurteilt, die Errichtung einer Zaunanlage auf dem Grundstück der Kläger an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zwischen den Flurstücken […] in der Ausführung:

„Der Sichtschutz beginnt am hinteren Carportende (Nähe Flurstück […] ) und erstreckt sich entlang unserer gemeinsamen Grundstücksgrenze über eine Länge von ca. 13 m bis zu unserem Gartentor. Der Sichtschutz besteht aus Flächenelementen mit einer Rhombusschalung aus Lärchenholz. Im Bereich des Carports werden die Flächenelemente in Tragrahmen, der sich an der Carport-außenseite befindet, eingesetzt. Am Müllplatz wird über der Rückwand ein Tragrahmen (Kanthölzer 120×80 wie im Carport) für das entsprechende Flächenelement angeordnet. Der Sichtschutz endet mit einer Stütze (Kantholz 120×120) neben der Torsäule. Die Farbe des Sichtschutzes ist silbergrau, so wie die des Carports. Der Sichtschutz hat eine einheitliche Höhe von 2 Metern. Die Flächenelemente haben unterschiedliche, an die Stützweiten des Carports angepasste Längen (1,8 m bis 3 m).“

zu dulden.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte zu 2) hat Widerklage gegen die Klägerin zu 2) erhoben mit dem Antrag, diese
zu verurteilen,

es zu unterlassen zu behaupten, sie habe die Beklagte auf angebliche sexuelle Handlungen von Feriengästen am offenen Fenster der Ferienwohnung angesprochen und die Beklagte zu 2) habe hierauf nicht reagiert.

Die Widerbeklagte hat beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Das Amtsgericht Dresden hat mit Urteil vom 28.10.2020 die Beklagten verurteilt, die Errichtung der im Tenor näher bezeichneten Zaunanlage zu dulden, darüber hinaus wurde die Widerklage abgewiesen.

Das Amtsgericht Dresden hat der Klage stattgegeben, weil die Kläger einen Anspruch nach § 903 BGB gegen die Beklagten auf Duldung des auf ihrem Grundstück errichteten Carports nebst Zaunanlage haben. Die Kläger könnten mit ihrem Eigentum nach Belieben verfahren. Es sei auch nur das Eigentum der Kläger durch die Maßnahme betroffen. Ein Überbau läge nicht vor. Nach § 4 des SächsNRG seien die Kläger berechtigt, ihr Grundstück einzufrieden. Auch § 2 des SächsNRG stünde der Errichtung nicht entgegen.

Die Widerklage wurde abgewiesen, weil der Widerklägerin gegen die Klägerin zu 2) kein Unterlassungsanspruch zustehe. Ein rechtswidriges Verhalten könne in der behaupteten Äußerung der Widerbeklagten nicht erkannt werden. Den Eindruck, den die Widerklägerin aufgrund der Äußerung gewonnen habe, die Äußerung sei so zu verstehen, dass sie ein loses Haus führe ergäbe sich daraus nicht.

Gegen dieses Urteil legten die Beklagten und die Widerklägerin unter dem 02.12.2020 Berufung ein. Die Berufung wurde am 15.01.2021 begründet.

Die Berufungskläger verfolgen mit ihrer Berufung den erstinstanzlich gestellten Antrag auf Klageabweisung sowie auf Untersagung der streitgegenständlichen Äußerung weiter. Die Beklagten und Berufungskläger behaupten, dass ein Überbau vorläge. Die Bebauung ende genau auf der Grenze und nicht etwa an der Grenze. Die Feststellungen des Amtsgerichts hinsichtlich der Ortsüblichkeit der Carportsanlage seien unrichtig. Es sei nicht erkennbar, auf welcher Sachlage diese Feststellungen getroffen wurden. Die Widerklage sei begründet, das Amtsgericht habe die Reichweite des durch §§ 1004, 823 BGB vermittelten Schutzes der persönlichen Ehre und des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes verkannt.

Die Berufungskläger beantragen:

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Dresden, Az.:
107 C 5495/19, aufgehoben und

2. die Klage abgewiesen.

3. Die Klägerin und Widerbeklagte wird im Übrigen verurteilt, es zu unterlassen, zu behaupten, sie habe die Beklagte auf angebliche sexuelle Handlungen von Feriengästen am offenen Fenster der Ferienwohnung angesprochen und die Beklagte habe hierauf nicht reagiert.

Die Berufungsbeklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Berufungsbeklagten verteidigen das erstinstanzliche Urteil. Die tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts seien nicht zu beanstanden. Gleiches gelte für die sich daraus ergebenen Rechtsfolgen.

Wegen des weitergehenden Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Landgericht hat die streitgegenständliche Grundstücke und die Zaunanlage, insgesamt die Örtlichkeit, im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 08.11.2021 richterlich in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und im Übrigen wird auf das Protokoll vom 08.11.2021 verwiesen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist unbegründet.

1. Die Kläger und Berufungsbeklagten haben gegen die Beklagten und Berufungskläger einen Anspruch auf Duldung der Errichtung des Carports und der Zaunanlage im streitgegenständlichen Umfang aus den § 903 BGB i.V.m. § 4 SächsNRG.

Die Parteien des Rechtsstreits sind unstreitig seit vielen Jahren Nachbarn. Die Nachbarschaft war bis ins Jahr 2016/2017 ungetrübt, seitdem stritten die Parteien zunächst über einen Überbau und nunmehr über die Berechtigung der Kläger und Berufungsbeklagten auf ihrem Grundstück eine Zaunanlage nebst Carport errichten zu können. Des Weiteren streiten die Beklagte zu 2) und die Klägerin zu 2) über die Frage, ob eine Äußerung, die die Klägerin im Zusammenhang mit einem anderen vor dem Amtsgericht Dresden geführten Verfahren gemacht haben soll, ehrrührig ist.

Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO die vom Gericht des ersten Rechtszugs festgestellten Tatsachen zugrundezulegen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellung begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hindert eine eigenständige Bewertung des Beweisergebnisses durch das Berufungsgericht. Konkrete Anhaltspunkte für Fehler – oder lückenhafte Feststellung des erstinstanzlichen Gerichts bestehen, wenn die Tatsachenfeststellung fehlerhaft gewonnen wurde, die Beweiswürdigung gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungsgesetze verstößt, gerichtsbekannte oder allgemein bekannte Tatsachen bei der Beweiswürdigung keine Berücksichtigung erfahren haben oder materiell-rechtliche Fehler Auswirkung auf die Tatsachenfeststellung haben. Dabei hat diese Regelung nicht die Zulässigkeit neuer Beweismittel oder neuen Tatsachenvortrags zum Gegenstand, sondern zielt auf eine Stärkung des erstinstanzlichen Erkenntnisprozesses, in dem die Feststellung der Tatsachen nur unter bestimmten Voraussetzungen und von dem Berufungsgericht überprüft und selbst neu vorgenommen werden darf. Dies umfasst unter anderem die Differenzierung in streitigen und unstreitigen
Vortrag, die Feststellung der Beweislast, die Beweiserhebung und die Bewertung des Beweisergebnisses. Eine vom Beweisergebnis des Amtsgerichts abweichende Bewertung ist daher nur möglich, wenn die Tatsachenfeststellung fehlerhaft gewesen ist, d. h. entweder Beweisantritte übergangen oder die Beweiswürdigung selbst in dem o. g. Umfang fehlerhaft ist, so dass Zweifel an der Richtigkeit der Feststellung begründet sind.

Solche konkreten Anhaltspunkte sind vorliegend nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht hat sich im Rahmen des Ortstermins und der Inaugenscheinnahme der streitgegenständlichen Grundstücksgrenze und der dort vorhandenen Bebauung ein eigenes Bild von der Sachlage gemacht. Das Berufungsgericht hat eindeutig feststellen können, dass, und dies noch eindeutiger als es das Amtsgericht in seinem Protokoll und auch in der Entscheidung aufgenommen hat, die streitgegenständliche Zaunanlage einschließlich Carport die Grundstücksgrenze der Parteien nicht berührt. Die Zaunanlage endet vor der gemeinsamen Grundstücksgrenze auf dem Grundstück der Kläger und tangiert die Grundstücksgrenze insoweit nicht. Dieses wurde anschaulich in Anwesenheit aller beteiligten Parteien und ihrer Prozessbevollmächtigten anlässlich des Ortstermins festgestellt. Die angebrachten Maßbänder einschließlich Pendel und der jeweiligen Grenzmarken wurden dabei beachtet. Es ergab sich, dass selbst im vorderen Bereich der Zaunanlage im Bereich der Mülltonnen die Zaunanlage auf dem Grundstück der Kläger und Berufungsbeklagten endet und die gemeinschaftliche Grundstücksgrenze nicht berührt.

Gemäß § 903 BGB kann der Eigentümer einer Sache, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Eine Benutzung, die sich innerhalb der Grenzen des eigenen Grundstückes hält, bedarf keiner besonderen Rechtfertigung. Aber auch soweit man insoweit die Vorschriften des SächsNRG insoweit zur näheren Ausgestaltung der Rechte und Pflichten der Nachbarn heranzieht, ergibt sich nichts anders.

Dabei regelt § 2 des SächsNRG die nachbarrechtliche Rücksicht. Diese regelt allerdings in erster Linie das Schikaneverbot und darüber hinaus die Inanspruchnahme des Nachbargrundstückes nicht über Gebühr. Für beide Gesichtspunkte liegen im konkreten Fall keinerlei Anhaltspunkte vor. Vielmehr ist § 4 des SächsNRG hier einschlägig. Danach darf jeder Nachbar sein Grundstück einfrieden. Ortsübliche Einfriedung dürfen auch auf der Grenze errichtet werden.

Soweit die Berufungsbeklagten mit ihrer Berufung rügen, das Amtsgericht Dresden habe zu der Frage der Ortsüblichkeit der streitgegenständlichen Einfriedung keine ausreichenden Tatsachenfeststellungen getroffen, so ist dieser Einwand unerheblich. Denn dieser wäre nur dann erheblich, wenn es sich bei der streitgegenständlichen Zaunanlage um eine Anlage handelt, die auf der Grenze errichtet worden ist. Dieses ist, wie der Ortstermin eindeutig ergeben hat, nicht gegeben. Die Kläger und Berufungsbeklagten haben sich mit der streitgegenständlichen Errichtung des Carports samt Zaunanlage auch im Rahmen des § 4 SächsNRG im Hinblick auf die Einfriedung gehalten. Hierunter wird eine beliebige Einrichtung verstanden, die geeignet ist, ein Grundstück gegenüber den von der Außenwelt eindringenden, störenden Einwirkungen abzuschirmen. Es kommt bei einer Anlage mit mehreren Funktionen auch nicht entscheidend darauf an, wie sie im allgemeinen Sprachgebrauch bezeichnet wird. Insofern ist die von den Berufungsklägern aufgestellte Behauptung, es handele sich um eine bauliche Anlage, weil die Zaunanlage fest mit dem Carport verbunden sei, nicht an. Es kommt hier nicht darauf an, ob Einzelteile und einzelne Bestandteile der Zaunanlage mit der Carportanlage fest verbunden sind, sondern ob es sich insgesamt um eine Einfriedung im Sinne des SächsNRG handelt. Auch die Frage der Materialien und des persönlichen Geschmacks der Beklagten und Berufungskläger spielen insoweit keine entscheidende Rolle. Die Berufungskläger haben auch keinen Anspruch darauf, dass die Grundstücksabtrennungen und Einfriedungen durch einen Jägerzaun, so wie er früher vorhanden gewesen ist, erneut vorgenommen wird. Wie bereits ausgeführt, kommt es auch auf die Ortsüblichkeit der Einfriedung nicht an, weil diese sich hinter der Grundstücksgrenze befindet.

2. Die Berufung der Beklagten zu 2) und Widerklägerin ist ebenfalls unbegründet. Die Beklagte zu 2) hat gegen die Klägerin zu 2) keinen Anspruch auf Unterlassung der im Antrag näher bezeichneten Äußerung. Es kann auch dahingestellt bleiben, bei welcher Gelegenheit diese Äußerung getätigt wurde. Denn die von der Berufungsklägerin und Beklagten zu 2) beanstandete Äußerung der Klägerin, über sie sei im Rahmen eines Gerichtsverfahrens gesagt worden, die Klägerin und Widerbeklagte habe die Beklagte zu 2) und Widerklägerin darauf angesprochen, dass Feriengäste sexuelle Handlungen am offenen Fenster vorgenommen hätten und die Beklagte zu 2) und Widerklägerin habe hiergegen nichts unternommen, ist per se nicht ehrrührig. Vielmehr spiegelt diese Äußerung nur das Interesse, der Kläger und Berufungsbeklagten wieder, einen Sichtschutz an ihrer Grundstücksgrenze zu den einsehbaren Gebäudeteilen der Beklagten und Berufungskläger zu haben. Die Äußerung ist schon per se nicht geeignet, die Beklagte und Widerklägerin in einem schlechten oder fragwürdigen Licht erscheinen zu lassen. Dieses ist schon deswegen nicht gegeben, weil nicht im Ansatz aus der Äußerung klar wird, bei welcher Gelegenheit diese Feststellungen getroffen wurden, ob es sich um einen einmaligen Vorfall gehandelt hat, oder um einen wiederholten Vorfall, und weil auch nicht im Ansatz erkennbar ist, was die Berufungsklägerin und Widerklägerin selbst nach so einer Äußerung hätte tun sollen. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass es sich dabei um wiederkehrende regelmäßige Vorgänge gehandelt haben kann. Dieses wird auch von der Klägerin zu 2) und Widerbeklagten nicht behauptet und eine derartige Behauptung ist auch nicht streitgegenständlich.

3. Aus vorstehenden Gründen folgt daher insgesamt, dass das Amtsgericht Dresden, die im Rahmen der informatorischen Anhörung der Parteien sowie des durchgeführten Ortstermins gewonnenen Erkenntnisse, ausreichend gewürdigt hat. Es ist dabei zu einem Beweisergebnis gelangt, welches Fehler in der Beweiswürdigung und in der rechtlichen Würdigung nicht erkennen lässt. Das Amtsgericht hat vielmehr überzeugend nachvollziehbar und widerspruchsfrei ausgeführt, warum es unter Berücksichtigung des Beweismaßstabes des § 286 ZPO seine Feststellung getroffen hat. Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellung haben sich nicht ergeben.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

IV.

Die Revision ist nicht zuzulassen, die Voraussetzungen von § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht
vor.

V.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus der Addition des Wertes des Klageantrages und der erhobenen Widerklage und der sich daraus ergebenden Beschwer der Beklagten.“

LG Dresden, Urteil vom 22.12.2021 – 3 S 506/20

Kein Notwegerecht bei Erreichbarkeit des Grundstücks zu Fuß

Durch das Amtsgericht Bautzen (AG Bautzen, Urteil vom 1.8.2018 – 20 C 462/18 EV) wurde im Rahmen eines Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entschieden, dass zum einen ein Verfügungsgrund fehlt, wenn der Antragsteller trotz ursprünglich bestehenden Regelungsbedürfnisses lange zugewartet hat, bevor er die einstweilige Verfügung beantragt, und dass zum anderen grundsätzlich kein Anspruch für ein Notwegerecht für eine Zufahrt mit einem Kraftfahrzeug besteht.

Auszug aus der Gerichtsentscheidung:

IM NAMEN DES VOLKES
Urteil

In dem Rechtsstreit
[…] Re[…]

– Verfügungsklägerin –

gegen

[…] Rö[…]

– Verfügungsbeklagter –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Frings & Höhne, Wallstraße 15, 02625 Bautzen, Gz.: […]

wegen Notwegerecht

hat das Amtsgericht Bautzen durch

Richterin […]

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27.07.2018
am 01.08.2018

für Recht erkannt:

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

2. Der Verfügungsklägerin werden die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens auferlegt.

[…]

Tatbestand:

Die Verfügungsklägerin ist Eigentümerin des im Grundbuch von G[…] Blatt 1302, eingetragenen Grundstücks, der Gemarkung H[…], Flurstück Nr. 125/6. Der Verfügungsbeklagte ist Eigentümer der im Grundbuch von G[…], Blatt 909 eingetragenen Flurstücke 125/9 und 125/11, welche an das Grundstück der Verfügungsklägerin angrenzen. Über beide Grundstücke verläuft eine ca. 4 m breite asphaltierte Zuwegung, welche von den zum Haushalt der Verfügungsklägerin, insbesondere von ihren Sorgeberechtigten, zum Erreichen ihres Grundstücks genutzt wird. Das Flurstück 125/6 verfügt über keine eigene Anbindung an eine öffentliche Straße, welche befahrbar ist. Im Oktober 2017 beantragte die Verfügungsklägerin im Wege einer einstweiligen Verfügung ein Überfahrrecht über das Grundstück des Verfügungsbeklagte auf der asphaltierten Strecke. Das Verfahren wurde unter Az. 23 C 643/17 vor dem Amtsgericht Bautzen geführt und endete mit einem Vergleich. Der Vergleichstext lautete dabei unter Ziffer 1 wie folgt:
„Der Verfügungsbeklagte verpflichtet sich, bis zum 31.01.2018 zu dulden, dass die Verfügungsklägerin, die Sorgeberechtigten der Verfügungsklägerin […] Re[…] und […] Re[…], die auf dem Grundstück F[…]straße 20 in […] G[…] gehaltenen vier Pferde und Besucher des Hauses F[…]straße 20 in […] G[…] die ca. 4m breite asphaltierte Grundstückszufahrt auf dem Grundstück Gemarkung H[…], Flurstücke 125/9 und 125/11 von der F[…]straße 15 bis 19, zu allen Tages- und Nachtzeiten begehen und mit Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Höchstgewicht von höchstens 5 t befahren. Mit Ausnahme des regelmäßig erforderlichen Abwasserentsorgungsfahrzeuges, welches bei Bedarf den genannten Zuweg ebenfalls befahren darf.“
Der Verfügungsbeklagte verpflichtete sich, in diesem Vergleich weiter, dass eingeräumte Notwegerecht bis zum, 31. März 2018 zu verlängern, wenn die Verfügungsklägerin innerhalb der unter Ziffer 1 genannten Frist bestimmte Unterlagen beibringt.
Die Antragstellerin bzw. ihre Sorgeberechtigten nutzten die Zufahrt über das Grundstück des Antragsgegners über den 31.03.2018 hinaus weiterhin. Mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners vom 05.07.2018 wurde die Nutzung der Zuwegung untersagt.
Das Grundstück der Antragstellerin ist über einen Fußweg über die Flurstücke 125/15, 125/14 und 125/9 zu erreichen.
Mit der vorliegenden einstweiligen Verfügung begehrt die Verfügungsklägerin, die vorher genutzte asphaltierte Zufahrt zu ihrem Grundstück weiterhin nutzen zu dürfen. Anderenfalls drohe Obdachlosigkeit ihrer Familie. Darüber hinaus habe ihr sorgeberechtigter Vater alle auferlegten Bürden und Forderungen der Gegenseite erfüllt. Eine Fertigstellung des Fußweges könne nicht erfolgen. Darüber hinaus sei der Bau einer Zufahrt über die Grundstücke 125/14 und 125/15 von deren Eigentümerin nicht gestattet worden.

Sie beantragt,

im Wege der einstweiligen Verfügung ein Überfahrrecht über das Grundstück des Verfügungsbeklagten auf der bisher genutzten und vorhandenen asphaltierten Zuwegung

Der Verfügungsbeklagte beantragt,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Die Verfügungsklägerin sei der Vereinbarung aus dem gerichtlichen Vergleich vom 30.10.2017 nicht ausreichend nachgekommen. Insbesondere habe sie ihr Notwegerecht gegenüber den Eigentümern der Flurstücke 125/14 und 125/15 nicht hinreichend geltend gemacht. Darüber hinaus sei zwischenzeitlich eine eigene Zuwegung zum Grundstück gebaut, so dass es an der Dringlichkeit fehle. Schließlich habe die Verfügungsklägerin auch über ausreichend Zeit für den Bau einer eigenen Zuwegung eingeräumt bekommen.

Das Gericht hat das Verfahren 23 C 643/17 EV beigezogen und in die mündliche Verhandlung eingeführt. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Der Antrag auf einstweilige Verfügung bleibt erfolglos, da die Verfügungsklägerin weder einen Verfügungsgrund noch einen Verfügungsanspruch hinreichend glaubhaft machen konnte.
Es fehlt bereits an der gemäß § 940 ZPO erforderlichen Dringlichkeit. Die Parteien hatten im vorangegangenen Rechtsstreit 23 C 643/17 EV einen Vergleich über das Notwegerecht geschlossen. welches spätestens zum 31.03.2018 gemäß der Vereinbarung erlosch. Angesichts der zwischen den Parteien bestehenden Vorgeschichte und geführten Rechtsstreitigkeiten konnte die Verfügungsklägerin nicht darauf vertrauen, das Notwegerecht würde über den 31.03.2018 hinaus geduldet. Dagegen sprichtauch die tatsächliche Duldung nicht, da diese nicht lange genug anhielt, um einen Vertrauenstatbestand zu begründen. Ein Verfügungsgrund im Sinne des § 940 ZPO fehlt, wenn der Antragsteiler trotz ursprünglich bestehenden
Regelungsbedürfnisses lange zugewartet hat, bevor er die einstweilige Verfügung beantragt (vergl. Zöller, ZPO, 32. Auflage, § 940 Rn. 4). Die Verfügungsklägerin wäre daher gehalten gewesen, sofort nach Ablauf des 31.03.2018 ihr Notwegerecht geltend zu machen, wenn sie der
Auffassung ist, dass dieses darüber hinaus besteht.
Im vorliegenden Fall fehlt es aber auch an einem Verfügungsanspruch. Es besteht kein Anspruch, das Grundstück des Verfügungsbeklagten, wie im beantragten Wege, weiter zu nutzen. Ein Notwegerecht berechtigt nicht zwingend zur Überfahrt über das Nachbargrundstück.
Die zur Benutzung eines Wohngrundstückes notwendige Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen ist bereits dann gegeben, wenn Kraftfahrzeuge in der Nähe des Grundstückes abgestellt werden können und das Grundstück über einen mit Lasthilfen begehbaren Verbindungsweg zumutbar erreichbar ist (OLG Karlsruhe von 07.01.2013, Az. 12 U 205/11).
Dies ist hier nach unstreitigem Vortrag beider Parteien der Fall, da das Grundstück über einen Fußweg über die Flurstücke 125/15, 125/14 und 125/09 erreichbar ist Die Verfügungsklägerin hat nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass es zwingend erforderlich ist, dass ihr Grund
stück mit Kraftfahrzeugen befahren wird. Daraus, dass es heute weitestgehend üblich ist, mit dem Kraftfahrzeug direkt auf das eigene Grundstück zu fahren, kann nicht der rechtliche Schluss gezogen werden, dass eine ordnungsgemäße Benutzung des Grundstückes zu
Wohnzwecken immer dann nicht mehr gewährleistet ist und es der Einräumung eines Notweges bedarf, wenn eine Direktbefahrbarkeit des eigenen Grundstücks mit Pkw aufgrund der Lage des Grundstücks nicht möglich ist. Denn die bloße Befriedigung des Interesses des Eigentümers, mit dem Fahrzeug möglichst nahe an sein Haus zu gelangen, ist zur ordnungsgemäßen Benutzung des Grundstückes nicht notwendig. Vielmehr sind gerade im innerstädtischen Bereich, aber auch in dörflichen historisch gewachsenen Ortskernlagen die Fälle nicht selten, in denen ein Wohngrundstück nicht direkt mit dem Pkw angefahren, sondern nur fußläufig erreicht werden kann. Die Annahme eine Zugangsnot im Sinne von § 917 BGB bestünde immer dann, wenn eine Anfahrt mit dem Pkw bis vor die Haustür nicht gewährleistet ist, stellt eine Umkehrung des § 917 BGB zugrundeliegenden Regeiausnahmeverhältnisses dar, wonach bei
Anlegung des gebotenen strengen Maßstabes die Zubilligung des Notwegerechts auf die Fälle beschränkt bleiben soll, bei denen eine Notstandssituation auf dem abgeschnittenen Grundstück die Einrichtung des Notweges erfordert (OLG Karlsruhe, aaO, vergl. auch BGH vom 24.04.2015, Az. V ZR 138/14).
Dementsprechend sind die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung, wie von der Verfügungsklägerin begehrt, nicht erfüllt.“

AG Bautzen, Urteil vom 1.8.2018 – 20 C 462/18 EV


Heizkostenzähler allein sind unzureichende Abrechnungsgrundlage für Wärmeenergielieferung

Nach dem Urteil des Landgerichts Leipzig (LG Leipzig, Urteil vom 3.12.2013 – 02 O 2270/12) kann die Abrechnung von tatsächlicher gelieferter Wärmeenergie nicht anhand von Angaben gewonnen werden, die lediglich über Heizkostenzähler ermittelt wurden.

Auszug aus der Gerichtsentscheidung:

IM NAMEN DES VOLKES
ENDURTEIL

In dem Rechtsstreit

K[…]

– Klägerin –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte […]

Unterbevollmächtigte:
Rechtsanwälte […]

gegen

G[…]

– Beklagte –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Frings & Höhne, Wallstraße 15, 02625 Bautzen, Gz.: […]

wegen Forderung aus ungerechtfertigter Bereicherung

hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig durch

Vorsitzenden Richter am Landgericht […] als Einzelrichter

auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 03.09.2013 am 03.12.2013

für Recht erkannt:

  1. Das Versäumnisurteil vom 23.04.2013 bleibt aufrechterhalten.
  2. Die Klägerin hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
  3. Die Vollstreckung der Kosten aus dem Versäumisurteil darf durch die Beklagte nur gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages fortgesetzt werden.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Erstattung von Zahlungen für Verbrauch von Heizenergie im Umfang von EUR 11.638,05.

Die Grundstücke mit den postalischen Adressen […], […] sowie […], sämtlich in Schkeuditz gelegen, standen früher im Eigentum der E[…]. Diese verkaufte einen Teil der Grundstücke an die Klägerin, einen anderen Teil an die Beklagte. Alle Grundstücke sind mit Mehrfamilienhäusern (Wohnblöcken) bebaut. Die Versorgung der Grundstücke mit Fernwärme erfolgt über einen Anschluss, welcher in einem Haus der Klägerin liegt. Diese ist vertraglich mit den Stadtwerken Schkeuditz verbunden.

Die Versorgung mit Wasser erfolgt durch einen Anschluss, welcher in einem Gebäude der Beklagten liegt. Diese ist vertraglich mit den Kommunalen Wasserwerken Leipzig GmbH verbunden.

In den Jahren 2009 und 2010 bezahlte die Klägerin an ihre Vertragspartnerin die Rechnungen über den Bezug von Fernwärme, die Beklagte die Kosten für Wasser und Abwasser an ihren Vertragspartner. Da für den Wasserverbrauch ein Zwischenzähler zwischen den Liegenschaften der Klägerin und der Beklagten vorhanden ist, teilte die Klägerin für beide Abrechnungsjahre ihre Wasserverbrauchswerte der Beklagten mit, die dann auf Grundlage dieser Ablesungen der Klägerin jeweils eine Rechnung erstellte. Diese Abrechnungen sind insoweit außer Streit.

Den Verbrauch an Heizenergie teilte die von der Beklagten beautragte Hausverwaltung der Klägerin in beiden Jahren mit. Die Beklagte erstellte hierauf jeweils eine Abrechnung der Heizkosten. Zahlungen der Beklagten erfolgten hierauf nicht. Mit einem Teilbetrag rechnete die Klägerin gegen die Abrechnung der Wasserkosten seitens der Beklagten auf.

Die Klägerin trägt vor, es habe zwischen den Parteien Einigkeit bestanden, dass die jeweils anteiligen Kosten weiter berechnet werden sollten. Die Ablesewerte für den Heizungsverbrauch seien jeweils ohne Vorbehalt mitgeteilt worden. Die Beklagte habe die hierauf von der Klägerin erstellten Abrechnungen auch als Grundlage ihrer Betriebskostenabrechnungen gegenüber den Mietern gemacht. Die Beklagte könne jetzt nicht vortragen, dass die Werte fehlerhaft seien. Ein solcher Einwand sei verwirkt.

Das Gericht hat im Termin vom 23.04.2013 ein klageabweisendes Versäumnisurteil gegen über der Klägerin erlassen.

Nach Einspruch der Klägerin beantragt diese,

das Versäumnisurteil aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an sie EUR 11.638,05 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten p.a. über dem Basinssatz gem. § 247 BGB aus EUR 4.687,28 seit dem 11.07.2011 und aus EUR 6.950,77 seit dem 17.01.2012 zu zahlen.


Die Beklagte beantragt,

das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.

Sie trägt vor, dass es keine konkrete Vereinbarung der Parteien über eine anteilige Abrechnung des Verbrauches gäbe. Hinsichtlich der Heizenergie gäbe es keinen Zwischenzähler.

Die jeweils genannten Verbrauche seien allein das Ergebnis der Ablesung der einzelnen Erfassungsgeräte in den Häusern der Beklagten. Diese gäben für sich genommen aber nur einen abstrakten Wert und keinen konkreten Verbrauch an. Zur Abrechnung des Gesamtverbrauches seien die Werte der Ablesung allein nicht geeignet. Der jeweils mitgeteilte Verbrauch sei allein ein Schätzwert. Die hierauf beruhenden Abrechnungen der Klägerin seien somit nicht prüffähig und fehlerhaft.

Ergänzend wird auf die Anspruchsbegründung vom […], die Klageerwiderung vom […], die Replik vom […], den Schriftsatz der Klägerin vom […], der Beklagten vom […] sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 23.04. und 03.09.2013 Bezug genommen, § 313 Abs. 2 S. 2 ZPO.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Das klageabweisende Versäumnisurteil vom 23.04.2013 ist dementsprechend aufrechtzuerhalten.

I.

Das erkennende Gericht ist zwar aufgrund fehlenden Gerschäftssitzes der Beklagten grundsätzlich örtlich unzuständig. Aufgrund rügeloser Einlassung der Beklagten ist eine örtliche Zuständigkeit begründet worden, § 39 ZPO.

II.

Ein Anspruch der Klägerin auf Erstattung abgerechneter Kosten für deren Heizungsverbrauch in Höhe des mit der Klage geforderten Betrages von EUR 11.638,05 besteht nicht. Die Einwendungen der Beklagten gegen die Abrechnung greifen.

1.
Grundsätzlich besteht auch zwischen den Parteien kein Streit darüber, dass aufgrund der – jeweils – abrechnungstechnisch ungünstigen Versorgung der Grundstücke eine Weiterberechnung des Verbrauchs an Heizenergie bzw. für Frischwasser durch den jeweiligen Grundstücksnachbarn stattzufinden hat. Nachdem zwischenzeitlich eine entsprechende Übergabestation auch in den Häusern der Beklagten vorhanden ist, besteht die hier zwischen den Parteien streitige Problematik auch in Bezug auf die Heizungsversorgung in den Folgejahren nicht mehr.

2.
Zutreffend weist die Beklagte darauf hin, dass die von der Hausverwaltung gegenüber der Klägerin angegebenen Werte keinen Verbrauch in Kilowatt bedeuten (können), da die Ablesegeräte an den einzelnen Heizkörpern in den vermieteten Wohnungen allein in der Lage sind, einen abstrakten Punktewert zu ermitteln und sich hieraus – ohne eine Gesamtabrechnung aller angeschlossenen Heizkörper – gerichtsbekannt keine korrekte Abrechnung erstellen lässt. Die von der Klägerin erstellten Abrechnungen für die Jahre 2009 und 2010 können daher nicht Grundlage der Weiterberechnung von Heizkosten sein.

Aus Sicht des Gerichts ist es zum einen denkbar, dass sämtliche Ablesewerte aus allen Liegenschaften, welche durch die Fernwärmeversorgung der Klägerin versorgt werden, zusammengefasst werden und hieraus der entsprechende Anteil der Beklagten ermittelt wird.

Alternativwäre es auch denkbar, wenn nach dem Rechtsgedanken der §§ 9 a Abs. 2, 7 Abs. 1 S. 5 der Heizkostenverordnung die Kosten allein auf Basis von Quadratmetern beheizter Fläche aufgeteilt werden. Auch hierwären sämtliche beheizten Flächen der Liegenschaften beider Parteien zusammen zu zählen und dann der auf die Beklagte entfallende Anteil rechnerisch zu ermitteln.

Das erkennende Gericht sieht sich außer Stande, aufgrund der bislang vorgelegten Abrechnungen der Klägerin eine entsprechende Abrechnung der Heizkosten durchzuführen. Aufgrund der besonderen Konstellation beider Abrechnungsjahre dürfte außer Frage stehen, dass eine entsprechende Mitwirkungspflicht der Beklagten zur Erstellung einer ordnungsgemäßen Abrechnung Seitens der Klägerin besteht.

Dies gilt um so mehr, als die Beklagte – unstreitig – Heizkosten gegenüber ihren Mietern bereits abgerechnet hat, somit Leistungen der Mieter bezogen hat, die zur Weiterleitung an die Energieversorger bestimmt sind und nicht dazu im Vermögen der Beklagten zu verbleiben.

Die Tatsache, dass die Hausverwaltung der Beklagten für beide Jahre jeweils Werte zur Abrechnung der Klägerin übermittelt hat, bedeutet nicht, dass die Klägerin an diedann hierauf erstellte – offensichtlich fehlerhafte – Abrechnung gebunden ist. Eine solche Bindungswirkung vermag das Gericht, auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben nicht zu erkennen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

IV.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit bestimmt sich nach § 709 S. 2 ZPO.“

LG Leipzig, Urteil vom 3.12.2013 – 02 O 2270/12

Ansprüche eines Nachbarn hinsichtlich der Art und Weise bzw. des Aussehens der Grenzbebauung

Nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Dresden (OLG Dresden, Urteil vom – 9 U 1469/11) kann ein Eigentümer  eines Grundstücks  vom Eigentümer des benachbarten Grundstüks gemäß  §§ 1004 Abs. 1 BGB  i.V.m. Art. 124 EGBGB, §§2,  4 SächsNachbarRG i.V.m. § 242 BGB die Herabsetzung einer Grenzmauer auf das Ausmaß einer ortsüblichen Einfriedung verlangen.

Auszug aus den Entscheidungsgründen:

„IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL

In dem Rechtsstreit

[…]

– Kläger und Berufungskläger –

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Frings & Höhne, Wallstraße 15, 02625 Bautzen

gegen

[…]

– Beklagter und Berufungsbeklagter –

wegen Störungsbeseitigung

hat der  9.  Zivilsenat  des Oberlandesgerichts  Dresden aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21.02.2012 […] für  Recht  erkannt:

1. Auf die  Berufung  des  Klägers  wird  das  Urteil  des Landgerichts  Bautzen vom 26.08.2011, Az.: 2 O 0398/10, unter  Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte zu 1)  wird verurteilt, die auf seinem Grundstück entlang  der Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken […] verlaufende Mauer,  die  aus  sechs  Teilelementen,   abgestuft angeordnet,  besteht, unter  Aufrechterhaltung der Stützfunktion in der Höhe wie folgt zu reduzieren:

Im oberen sich an den Zaun des Beklagten anschließenden  Element gar  nicht,   im  unteren  am  Ende stehenden Element im Umfang einer Ziegelreihe, bei den verbleibenden vier Teilelementen um Umfang von je zwei Ziegelreihen.

[…]

Gründe :

I.

Von der  Darstellung des  Sachverhalts  wird  abgesehen,  da ein Rechtsmittel  gegen das angefochtene Urteil zweifelsfrei nicht  zulässig ist,  §§ 540 Abs.  2, 313 a Abs.  1 Satz 1 ZPO, §  2 6 Nr.  8  EGZPO.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers ist in dem ausgeurteilten Umfang begründet.

Er kann   von  dem   Beklagten  zu 1)   als  Eigentümer  des benachbarten  Grundstücks  gemäß  §§ 1004 Abs. 1 BGB  i.V.m. Art. 124 EGBGB, §§2,  4 SächsNachbarRG i.V.m. § 242 BGB die Herabsetzung der  in Rede stehenden Mauer auf das Ausmaß einer ortsüblichen Einfriedung verlangen (1.).

[…]

1.    Der  klägerische  Anspruch  beruht  auf  §§ 1004 Abs. 1 i.V.m. § 4 SächsNachbarRG.

a)    Nach § 4 SächsNachbarRG  darf jeder Nachbar sein Grund stück einfrieden. Ortsübliche Einfriedungen dürfen auch auf der Grenze errichtet werden. Wird dabei unmittelbar hinter  einer ortsüblichen Einfriedung aus Maschendraht im  Abstand von  ca.  20 cm eine nicht ortsübliche Mauer errichtet, die den Gesamteindruck der Anlage wesentlich prägt und  eine optische  Einheit bildet,   so kann  der Nachbar  eine auch  in ihrer optisch – ästhetischen Beschaffenheit festgelegte Einfriedung, die dem Ortsüblichen entspricht, verlangen.

Zwar  lehnt  die  Rechtsprechung  einen  Abwehranspruch nach  den die  Einfriedung von  Grundstücken  regelnden Vorschriften des  Nachbarrechtsgesetzes mit der Begründung ab,  das sich  aus § 903 BGB  ergebende Recht  des Eigentümers  auf seinem Grundstück, d. h. nicht auf der Grundstücksgrenze selbst, eine Einfriedung nach eigenem Ermessen  zu errichten,  bleibe unangetastet.  Beseitigungsansprüche  nach § 1004 BGB i.V.m. § 906 BGB bestehen regelmäßig nicht allein wegen optisch wahrnehmbarer und ästethisch  störender Vorgänge  oder  Zustände  auf einem  Grundstück (vgl. z.  B. grundlegend BGH Entscheidung vom 09.02.1979, Az.: V ZR 108/77 veröffentlicht in NJW 79,   1408 bis 1409; BGH Urteil vom 11.10.1996, Az.: V ZR 3/96).

Allerdings      gibt       § 1004 Abs.  1 BGB       i.V.m. Nachbarrechtsvorschriften,   hier   § 4 SächsNachbarRG, dann einen  Beseitigungsanspruch, wenn  die Einfriedung zwar bestimmungsgemäß  auf der  Grenze in  ortsüblicher Beschaffenheit  angebracht,  dicht  daneben  aber  eine nicht  ortsübliche Mauer  errichtet  ist.   Eine  solche Baumaßnahme kann,  so der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 09.02.1979, NJW 79, 1408 bis 1409 auf die vorhandene  Einfriedung unmittelbar  so einwirken, dass diese  im ortsüblich gestalteten Erscheingungsbild völlig  verändert wird  und damit im Wesen nach nicht mehr dem  entspricht, was  der  Grundstückstücksnachbar  als Einfriedung zu dulden hat.
So liegt der Fall zur Überzeugung des Senats angesichts des Gesamtgepräges vom Maschendrahtzäun und Mauer hier.

Dabei  wird nicht  verkannt, dass sich die Entscheidung des   Bundesgerichtshofs  zu  § 32 Nachbarschaftsgesetz Nordrhein-Westfalen,  in dem  eine  Einfriedungspflicht vorgesehen ist,   verhält. Indes  teil[t] der  Senat  eine Auffassung in  der Kommentarliteratur  (Thomas/Schüter, Sächsisches Nachbarrecht, 2. Aufl., 2007 Seite 61), wo nach  die letztlich auf das Verbot von Rechtsmissbrauch zurückgehenden    Grundsätze   des    Bundesgerichthofs auch   für  die   Nachbarrechtsgesetze  Geltung   beanspruchen  können,   die  – wie  das  sächsische –  keine Einfriedungspflicht vorsehen.

b)   Eine  Duldungspflicht des  Klägers besteht  danach nur, soweit sich  die Mauer  an  ortsüblichen  Einfriedungen orientiert.   Da  das   Landgericht   ausweislich   des Protokolls   bei  dem  Ortstermin  vom  […].2011  die Ortsüblichkeit einer  durchgehend voll vermauerten Einfriedung i.H.v.  fast 2 m in der Umgebung nicht festgestellt  hat, kann  der Kläger die Herabsetzung der Höhe auf ein Maß verlangen, das sich an der unstreitig ortsüblichen Einfriedung,  dem  Maschendrahtzäun,  ausrichtet.  Dies wird,  wie aus  den vorgelegten Lichtbildern ersichtlich  und mit  den Parteien  eingehend erörtert, durch die tenorierte teilweise Entfernung der Mauersegmente  auch unter Beachtung des Niveauunterschiedes der beiden Grundstücke, des zur […]straße hin abfallenden  Geländeverlaufes sowie  unter  Berücksichtigung der dies  aufnehmenden  gestuften  Mauerausführung  erreicht .

Zurückzuweisen war  die Berufung  insoweit, als sie auf die Beseitigung  der Mauer in der Höhe, in der sie über die  Bodenaufschüttung hinausragt,  abzielt. Mauerhöhen von – insoweit unstreitigen – 80 cm bis 1 m über Bodenniveau finden sich auch in der Umgebung.

Der Beklagte kann von dem Kläger die Duldung der bestehenden Maueranlage  auch nicht  unter dem Gesichtspunkt verlangen,   sie sei in vollem Umfang zur Abstützung des angrenzenden Swimmingpools bzw. der zum Klagegrundstück errichteten Aufschüttung erforderlich. Es spricht schon nichts dafür,   dass dies  zutrifft. Immerhin  ragt  die Mauer auch  nach einer  Kürzung auf  Seiten des  Grundstücks  des Beklagten noch deutlich aus dem Boden. Wäre dies doch  anders, wäre der Beklagte gehalten, für eine anderweitige  Abstü[t]zung Sorge zu tragen und sei es auch die Errichtung  einer vollständig neuen Mauer unter Beachtung der Höhenvorgaben dieses Urteils.“

OLG Dresden, Urteil vom – 9 U 1469/11