Feststellung der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung bei einer Vollstreckungsforderung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss

Nach dem Urteil des Amtsgerichts Bautzen (AG Bautzen, Urteil vom 9.8.2022 – 20 C 225/22) kann auch für eine Vollstreckungsforderung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss festgestellt werden, dass die Forderung auf vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung beruht. Im vorliegenden Fall war dies erforderlich, da der Kostenfestsetzungsbeschluss zugunsten eines Nebenklägers in einem strafrechtlichen Verfahren erging, bei dem im Urteil gegen den Täter zugunsten des Nebenklägers die Erstattung des Verfahrenskosten tenoriert und nicht zugleich festgestellt wurde, dass die Forderung des Klägers aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Täters beruht.
In diesem Urteil wurde entschieden, dass der Kläger ein Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 ZPO hat, da er die Feststellung der Vorbereitung eines Antrages nach § 850 f Abs. 2 ZPO begehrt. Gemäß dieser Vorschrift kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens des Schuldners ohne Rücksicht auf die in § 850c ZPO vorgesehenen Beschränkungen bestimmen, wenn die Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung betrieben wird. Der Kläger hat demnach einen Anspruch, da die Feststellung, dass der titulierte Anspruch auf eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung basiert, ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO betrifft.

Aus den Entscheidungsgründen:

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit

[…]

– Kläger –

Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte Frings & Höhne, Obergraben 7/9, 01097 Dresden, Gz.: […]

gegen

[…]

– Beklagter –

wegen Feststellung Vollstreckungsforderung aus unerlaubter Handlung

hat das Amtsgericht Bautzen durch

Richterin am Amtsgericht Bautzen […]

ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495 a ZPO am 09.08.2022

für Recht erkannt:

1. Es wird festgestellt, dass die Vollstreckungsforderung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Bautzen vom 08.04.2022, Az. 46 Ds 550 Js 4163/19 des Klägers gegen den Beklagten auf vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung beruht.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

[…]

Tatbestand
Der Tatbestand entfällt gemäß § 313a ZPO.

Entscheidungsgründe
Der zulässige Anspruch ist begründet.

I. Das Amtsgericht Bautzen ist gemäß §§ 12,13 ZPO und gemäß §§ 23, 71 GVG sachlich zuständig.

Dem Kläger steht ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 ZPO zu. Das Feststellungsinteresse des Klägers ergibt sich daraus, dass die von ihm begehrte Feststellung der Vorbereitung eines Antrages nach § 850 f Abs. 2 ZPO dienen soll. Nach dieser Vorschrift kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens des Schuldners ohne Rücksicht auf die in § 850c ZPO vorgesehenen Beschränkungen bestimmen, wenn die Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung aus einer vorsäzlich begangenen unerlaubten Handlung betrieben wird, vgl. BGHZ 109, 275.

II. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch zu.

Die Feststellung, der titulierte Anspruch basiert auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, betrifft ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO.

Wie sich aus dem Urteil des Amtsgerichts Bautzen vom 29.11.201, Az. 46 Ds 550 Js 4163/19, ergibt, resultiert die Vollstreckungsforderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung. Weitere Einwendungen hat der Beklagte nicht erhoben.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

IV. Die Streitwertfestsetzung basiert auf § 3 GKG i.V.m. § 3 ZPO. Der Wert der Feststellungsklage wurde dabei mit 50 Prozent der Leistungsklage angesetzt.“

AG Bautzen, Urteil vom 9.8.2022 – 20 C 225/22

Fehlende Klagebefugnis für eine Vollstreckungsabwehrklage eines von einer Räumung betroffenen Mitbesitzers

Durch das Amtsgericht Bautzen (AG Bautzen, Beschluss vom 25.6.2015 – 21 C 510/15) wurde entschieden, dass ein von einer anstehenden Räumung betroffener Mitbesitzer keine Klagebefugnis für eine Vollstreckungsabwehrklage hat.

Auszug aus der Gerichtsentscheidung:

„BESCHLUSS

in dem Rechtsstreit

[…]

– Kläger –

gegen

[…]

– Beklagte –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Frings & Höhne, Wallstraße 15, 02625 Bautzen, Gz.: […]

wegen Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung

erlässt das Amtsgericht Bautzen durch erlässt das Amtsgericht Bautzen durch

am 25.06.2015

nachfolgende Entscheidung:

Der Antrag vom 10.06.2015 auf Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Schreiben des Obergerichtsvollziehers […] wird zurückgewiesen.

Gründe

Mit Schriftsatz vom 10.06.2015 erhob der Kläger Klage nach § 767 ZPO und beantragte die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung. Hierbei bezieht er sich auf ein Schreiben des OGV […].

Zur Begründung führt er an, dass die Beklagte gegen seine Ehefrau ein Zwangsversteigerungsverfahren geführt hatte und ggf. ein Anspruch auf Räumung habe. Eine vollstreckbare Ausfertigung des Zuschlagsbeschlusses sei ihm nicht zugestellt worden. Außerdem seien ihm keine Räumungsfristen gewährt worden.

Die Beklagte trägt vor, dass eine Klage gegen die Zwangsvollstreckungsankündigung eines Gerichtsvollziehers nicht möglich sei. Ferner seien keine Gründe vorgetragen worden, die Einwendungen im Sinne von § 767 ZPO darstellen würden.

Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist unzulässig und unbegründet.

Gem. § 769 Abs. 1 ZPO kann das Prozessgericht auf Antrag anordnen, dass bis zum Erlass des Urteils über die in §§ 767, 768 ZPO bezeichneten Einwendungen die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung eingestellt wird.

Hierzu bedarf es einer Hauptsacheklage und die Glaubhaftmachung der tatsächlichen Behauptungen. Hier wurde zwar in der Hauptsache Klage erhoben, jedoch ist der Klageantrag unzulässig. Laut Antrag richtet sich die Klage gem. § 767 ZPO gegen das Schreiben des Obergerichtsvollziehers […]. Dies stellt aber keinen Titel dar.

Weiterhin ist der Kläger nicht Schuldner im Sinne von § 767 ZPO. Diesbezüglich fehlt ihm die Aktivlegitimation.

Soweit angegeben wird, dass der Zustellungsbeschluss nicht zugestellt worden sei, so stellt dies keine Einwendung im Sinne von § 767 ZPO dar, sondern könnte allenfalls im Rahmen von § 766 ZPO Berücksichtigung finden. Allerdings ist hierfür das Vollstreckungsgericht zuständig. Das allgemeine Zivilgericht kann dazu keine Entscheidung treffen.

Außerdem wendet sich der Kläger gegen die Räumung. Hier könnte zwar gem. § 93 ZVG der Zuschlagsbeschluss den Räumungstitel darstellen. Eine hiergegen eingelegte Beschwerde wurde bereits vom Landgericht Görlitz, Außenkammer Bautzen am 25.03.2015 zurückgewiesen. Darüber hinaus ist aber bereits fraglich, ob auch hierfür eine Zuständigkeit der allgemeinen Zivilabteilung am Amtsgericht gegeben ist. Zuständig ist nämlich das Gericht, welches den Vollstreckungstitel geschaffen hat. also hier das Vollstreckungsgericht.

Soweit eingewandt wird, dass Räumungsfristen nicht gewährt wurden, so ist nicht ersichtlich, inwieweit dies auf den Zuschlagsbeschluss Einfluss gehabt haben sollte. Die beantragten Räumungsfristen können gem. § 765a ZPO ebenfalls nur vor dem Vollstreckungsgericht beantragt werden. Diesbezüglich wurde aber bereits durch den Kläger ein Antrag gestellt […].

Weitergehende Einwendungen gegen den Zuschlagsbeschluss werden nicht erheben. Deshalb ist der Antrag sowohl auf einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung zurückzuweisen.

Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsbehelf nicht gegeben.“

AG Bautzen, Beschluss vom 25.6.2015 – 21 C 510/15

Unzulässige Ablehnung der Räumung durch einen Gerichtsvollzieher aufgrund einer unklaren Bezeichnung der Lage einer betroffenen Mietsache mit „rechts“ und „links“

Nach den Entscheidungsgründen des Amtsgerichts Bautzen (AG Bautzen, Beschluss vom 5.12.2012 – 9 M 6780/12) kann ein Gerichtsvollzieher die Vollstreckung eines Räumungstitels nicht mit der Begründung ablehnen, die im Titel mit „rechts“ oder „links“ bezeichnete Lage der Wohnung wäre aus der Sicht einer im Treppenhaus anstelle eines aus der Sicht einer vor dem Haus stehenden Person nicht ausreichend bestimmbar.

Auszug aus der Gerichtsentscheidung:

„BESCHLUSS

In der Zwangsvollstreckungssache

G[…] GmbH, […]

– Gläubigerin –

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Frings & Höhne, Wallstraße 15, 02625 Bautzen

gegen

G[…]

– Schuldnerin –

wegen Erinnerung gg. Art u. Weise d. Zwangsvollstreckung § 766 ZPO

hat das Amtsgericht Bautzen durch Richter am Amtsgericht […] am 05.12.2012 beschlossen:

1. Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, die Räumung der Wohnung der Schuldnerin nicht allein deswegen abzulehnen, weil diese Wohnung im Haus […], von der im Wohnhaus befindlichen Treppe aus gesehen sich nicht rechts befindet.

2. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Gründe:

Die Gläubigerin betreibt gegen die Schuldnerin die Räumungsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil des Amtsgerichts Bautzen vom 27.06.2012, Az.: 21 C 408/12. Durch das Versäumnisurteil wurde die Schuldnerin verurteilt, die Wohnung auf der […]-Straße […] „3. Obergeschoss, rechts“ zu räumen und herauszugeben. Der Gerichtsvollzieher hat die Räumung abgelehnt. Seiner Meinung nach wird die Lage einer Wohnung in einem Wohnhaus dadurch bestimmt, dass man das Haus durch den Hauseingang betritt, die Treppe hinauf steigt und von der Treppe ausgehend schaut, wo die Wohnung zu finden sei.

Die der[g]estalt bestimmte Wohnung im 3. Obergeschoss rechts des Wohnhauses auf der […]-Straße […] in […] werde jedoch nicht von der Schuldnerin, sondern von einer Frau […]P[…] bewohnt.

Der Rechtsbehelf der Erinnerung ist statthaft und hat in der Sache teilweise auch Erfolg.

Die Erinnerungsführerin ist zur Einlegung der Erinnerung berechtigt. Aus dem Schuldtitel ergibt sich als Gläubigerin zwar eine Firma G[…] GmbH. Die Erinnerungsführerin firmiert unter G[…] GmbH. Im Rahmen des Erinnerungsverfahrens hat die Erinnerungsführerin allerdings belegt, dass sie Inhaberin der Rechte aus dem Schuldtitel ist. Es hat eine Umfirmierung stattgefunden.

In der Sache war der Gerichtsvollzieher anzuweisen, die Lage der Wohnung auch vom Standort einer vor dem Hauseingang – mit dem Gesicht zum Haus – stehenden Person zu prüfen.

Ergibt sich von diesem Standpunkt aus, dass die Schuldnerin im 3. Obergeschoss, rechts wohnt, weil sich an der Wohnungseingangstür der dort gelegenen Wohnung ein Namensschild mit dem Namen der Schuldnerin befindet, dann sollte die Vollstreckung nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass die Wohnung der Schuldnerin vom Treppenaufgang her betrachtet nicht rechts liege. Denn der Standort von dem aus in einem Wohnhaus die Lage der im Titel bezeichneten Wohnung zu bestimmen ist, ist durch Rechtsvorschriften oder verbindliche Verwaltungsvorschriften nicht vorgegeben. Es mag zwar richtig sein, dass „gewöhnlich“ die Lage einer Wohnung bestimmt wird, indem man das Haus durch den Hauseingang betritt, die Treppe hinaufsteigt und von der Treppe ausgehend sieht, ob sich die Wohnung rechts oder links befindet. Mangels einer rechtlichen Vorgabe ist jedoch diese Sichtweise nicht zwingend. Der Gerichtsvollzieher ist daher auch gehalten, die Lage der Wohnung vom Standort einer vor dem Haus stehenden Person festzustellen. Ergibt sich von diesem Standort aus, dass die Wohnung entsprechend dem Schuldtitel verortet werden kann – und zwar dadurch, dass sich ein Namensschild an der Wohnungseingangstür befindet -, dann darf die Vollstreckung jedenfalls nicht deswegen abgelehnt werden, weil der Schuldtitel zu unbestimmt sei.“

AG Bautzen, Beschluss vom 5.12.2012 – 9 M 6780/12