Unterlassungsanspruch bei beleidigenden anonymen Telefonanrufen

Durch das Amtsgericht Dresden (AG Dresden, Urteil vom 28.1.2010 – 116 C 2121/10) wurde entschieden, dass ein Anspruch auf Unterlassung von Beleidigungen durch anonyme Telefonanrufe auch dann besteht, wenn der Angerufene selbst den anonymen Anrufer im Verlaufe des Anrufes beleidigt und die Telefonanrufe bereits erhebliche Zeit zurückliegen.

Auszug aus den Entscheidungsgründen:

„Der Klägerin steht gegen den Beklagten der geltend gemachte Anspruch aus § 1004 iVm. § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB, § 185 StGB zu.

Der Beklagte hat sich gegenüber der Klägerin beleidigend geäußert. Dies wird vom Beklagten auch nicht bestritten. Auf den genauen Wortlaut kommt es hierbei auch nicht an. Allerdings steht aufgrund der Angaben des Beklagten vor der Polizei am […] fest, dass er sich im Wesentlichen so geäußert hat, wie dies die Klägerin behauptet. Bei der Vernehmung am […] hat der Beklagte eingeräumt, die in der Strafanzeige aufgeführten Äußerungen getätigt zu haben. Die dort genannten Äußerungen entsprechen denen in der Klageschrift behaupteten.

Die Äußerungen des Beklagten erfüllen auch den Tatbestand einer Beleidigung im Sinne von § 185 StGB. Solche Äußerungen müsste die Klägerin auch dann nicht dulden, wenn sie ihrerseits auf die anonymen Anrufe mit Beleidigungen reagiert hätte.
Aufgrund der wiederholten Anrufe des Beklagten besteht auch eine Wiederholungsgefahr. Diese hat der Beklagte nicht widerlegt. Hierzu wäre es erforderlich gewesen, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Dies hat der Beklagte nicht getan. Allein der Zeitablauf ist nicht geeignet, die Wiederholungsgefahr zu beseitigen.

Der Klägerin steht aus § 823 Abs. 1 S. 2, 249 ff. BGB, § 185 StGB auch ein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten zu. Auszugehen ist hier von einem Gegenstandswert in Höhe von 3.000,00 EUR. Dieser Betrag wird der Bedeutung des geltend gemachten Unterlassungsanspruches hinreichend gerecht, zumal die Anrufe bereits einen gewissen Zeitraum zurück liegen. Eine 1‚3 Geschäftsgebühr aus diesem Gegenstandswert beträgt 245,70 EUR. Zuzüglich 20,00 EUR Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen sowie 19 % Umsatzsteuer ergibt sich der tenorierte Betrag in Höhe von 316,18 EUR. Aufgrund der endgültigen Verweigerung des Beklagten, diese Kosten zu übernehmen, schuldet der Beklagte gemäß § 250 BGB Ersatz in Geld, ohne dass es darauf ankäme, ob die Klägerin ihrerseits bereits Zahlungen an die Klägervertreter geleistet hat.

Der Zinsanspruch beruht auf § 291 BGB.

Einen Anspruch auf Erstattung der im Zusammenhang mit dem Strafverfahren entstandenen Kosten sind nicht erstattungsfähig. Diese Kosten fallen nicht unter den Schutz der privatrechtlichen Haftungsnormen (vgl. Palandt, BGB, 67. Auflage, Vorbemerkung vor § 249 Rn. 91 m.w.N.).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.“

AG Dresden, Urteil vom 28.1.2010 – 116 C 2121/10