Fachgerechte Beweiswürdigung von Aussagen in einem Zivilprozess

Das Urteil des Amtsgerichts Bautzen (AG Bautzen, Urteil vom 19.3.2021 – 20 C 725/19) ist ein positives Beispiel für eine Beweiswürdigung des erkennenden Richters in einem Zivilprozess, in dem es maßgeblich auf Aussagen ankam.

Aus den Entscheidungsgründen:

IM NAMEN DES VOLKES
ENDURTEIL

In dem Rechtsstreit
[…] F[…]

– Kläger –

Prozessbevollmächtigte:
[…]

gegen

1. […]

– Beklagte –

2. […] Versicherung […]
vertreten durch den Vorstand

– Beklagte –

Prozessbevollmächtigte zu 1 und 2:
[…]

Unterbevollmächtigte zu 1 und 2:
Rechtsanwälte Frings & Höhne, Obergraben 7-9, 01097 Dresden Gz.: […]

wegen Schadensersatz

hat das Amtsgericht Bautzen durch
Richter […]

im schriftlichen Verfahren, in welchem Schriftsätze bis zum 12.03.2021 eingereicht werden konnten, am 19.03.2021

für Recht erkannt:

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, als Gesamtschuldner sämtliche weiteren Schäden aus dem Verkehrsunfallereignis vom 23.05.2019 an der Ausfahrt des […]parkplatzes […] in Bischofswerda hälftig zu erstatten.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 85% und die Beklagten 15% zu tragen.

4. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden. wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Beschluss:
Der Streitwert wird auf bis zu 2.000,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall am 23.05.2019 gegen 15:45 Uhr auf dem […]-Parkplatz […] in Bischofswerda.

Der Kläger war Halter eines an die […] Bank zur Sicherheit übereigneten VW Passats, welcher im Unfallzeitpunkt von der Zeugin F[…] geführt worden war. Die Beklagte zu 1) war Fahrerin eines Pkws Mazda. welcher bei der Zweitbeklagten haftpflichtversichert war.

Durch die Kollision zwischen dem klägerischen Fahrzeug und dem Fahrzeug der Erstbeklagten wurde das Fahrzeug des Klägers am Stoßfänger vorne links und am Scheinwerfer links beschädigt. Der Sachschaden berief sich abzüglich Wertverbesserungen auf 2.093,63 EUR netto. Der Kläger wandte zudem 591,31 EUR für Sachverständigenkosten auf. Auch begehrte er von der Beklagten eine Unfallkostenpauschale in Höhe von 30,00 EUR.

Mit anwaltlichen Schreiben vom 10.07.2019 machte der Kläger letztmalig den Gesamtschaden von 2.714,94 EUR unter Fristsetzung zum 26.07.2019 gegenüber der Zweitbeklagten geltend. Diese regulierte den Schaden mit Abrechnungsschreiben vom 17.09.2019 in Höhe von 50% und zwar 1.357,47 EUR auf die geltend gemachten Schadenspositionen sowie 201,71 EUR auf vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten.

[…]
Der Kläger behauptet, dass die Zeugin F[…] den Parkplatz habe verlassen und nach links auf die Dresdner Straße habe abbiegen wollen. Vor ihr habe sich mit ca. 1 Meter Abstand die Erstbeklage befunden, welche ebenfalls nach links habe abbiegen wollen. Als die Erstbeklagte bereits zur Hälfte auf die Dresdner Straße aufgefahren sei, habe sich von rechts ein Fahrzeug genähert. Die Erstbeklagte habe hierauf hin den Rückwärtsgang eingelegt und sei gegen die Fahrzeugfront des klägerischen Pkws gefahren. Die Kollision sei für die Zeugin F[…] daher unvermeidbar gewesen.

Der Kläger beantragt.

1. Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger weitere 1.357,47 EUR zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 27.07.2019 zu zahlen.

2. An die Rechtsschutzversicherung des Klägers, die […] Rechtsschutzversicherung AG […] vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren i.H.v. 201,71 EUR zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 10.01.2020 zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, als Gesamtschuldner sämtliche weiteren Schäden aus dem Verkehrsunfallereignis vom 23.05.2019 an der Ausfahrt des […]parkplatzes […] in Bischofswerda zu erstatten.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, die Erstbeklagte habe sich auf der Linksabbiegerspur auf dem Parkplatz eingeordnet, um nach links auf die Hauptstraße einzubiegen. Sie habe dabei an, nicht auf der Dresdner Straße kurz die Bremse betätigt, wegen eines von rechts kommenden Pkws. Die Zeugin F[…] sei ihr hierbei aus Unachtsamkeit aufgefahren. Die Kollision sei für die Erstbeklagte daher unvermeidbar gewesen.

Eine mündliche Verhandlung hat am 10.03.2020 stattgefunden. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin F[…]. Aufgrund Beweisbeschlusses vom 13.03.2020 wurde für das hiesige Verfahren zudem ein Sachverständigengutachten zum Unfallhergang eingeholt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll sowie auf das schriftliche Sachverständigengutachten vom 31.08.2020 nebst Ergänzungsgutachten vom 20.11.2020 Bezug genommen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf die Schriftsätze.
Protokolle und andere Unterlagen in der Gerichtsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet.

I.

Die Klage ist zulässig. Insbesondere hat der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Ersatzpflicht hinsichtlich zukünftiger Schäden. lnsofern ist es nicht auszuschließen, dass er den bisher unreparierten Pkw noch reparieren wird, zumal es sich hier um ein Leasingfahrzeug handelt. Das erforderliche rechtliche Interesse besteht dabei auch insoweit, wie er die Feststellung auch hinsichtlich einer 50%ige Haftung begehrt.

Zwar hat die Beklagte mit Abrechnungsschreiben vom 17.09.2019 eine entsprechende Einstandspflicht generell bejaht. Spätestens im Prozess ist sie hiervon jedoch wieder abgerückt und auch eine 50%ige Einstandspflicht nunmehr in Abrede gestellt. Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen des Feststellungsinteresses im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO ist insofern der Schluss der mündlichen Verhandlung.

II.

Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Feststellung, dass ihm auch die zukünftigen Schäden aus dem Verkehrsunfallereignis vom 23.05.2019 zu ersetzen sind, jedoch nur hälftig, gemäß §§ 7 Abs. 1, 17, 18 Abs. 1 StVG, 115 VVG, 823 Abs. 1, 249 BGB (Klageantrag Zif. 3). Demgegenüber hat er keinen Anspruch auf weiteren Schadenersatz sowie auf Erstattung weiterer außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Die Beklagte hat das Schadensereignis insoweit bereits hinreichend reguliert (Klageanträge Zif. 1 und 2).

1.
Das Gericht ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme weder von dem von dem Kläger,
noch von dem von dem Beklagten geschilderten Unfallhergang im Sinne des § 286 ZPO überzeugt.

a)
Der Unfallhergang konnte durch das eingeholte Sachverständigengutachten nebst Ergänzungsgutachten mangels hinreichender Anknüpfungstatsachen nicht rekonstruiert werden. Der Sachverständige hat insoweit auf Seite 13 seines Ausgangsgutachtens ausgeführt, dass ihm keine Dokumentationen von Spuren auf der Fahrbahn, keine aussagekräftigen Beweissicherungsfotos und keine hinreichend detaillierten Angaben zum dritten, auf den Parkplatz einbiegenden Pkw zur Verfügung standen. Technisch sei daher allenfalls festzustellen, dass die Schäden am klägerischen Fahrzeug auf eine lediglich geringe Differenzgeschwindigkeit zurückzuführen seien, ohne das technisch beweisbar wäre, welches Fahrzeug im Kollisionszeitpunkt gestanden hätte. Damit war vom Sachverständigen weder der eine, noch der andere vorgetragene Unfallhergang zu bestätigen.

b)
Einziges weiteres Beweismittel war insoweit die vom Kläger angebotene Zeugin F[…]. Diese hat den Unfallhergang zwar wie klägerseits geschildert bestätigt, das Gericht konnte sich jedoch aufgrund nicht nur geringfügiger Widersprüchlichkeiten in der Aussage nicht mit dem erforderlichen brauchbaren Grad an Gewissheit in Bezug, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie indes gänzlich auszuschließen (vgl. dazu Zöller, ZPO, § 286, Rn. 18 f.) von der Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin F[…] überzeugen.

aa)
Selbst bei besonders sorgfältig beobachtenden und allem Anschein nach wahrheitsliebenden und objektiven Zeugen kann nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass der bekundete Sachverhalt mit der Realität übereinstimmt. Die Sicherheit der Aussage ist ebenso wenig ein ausreichender Indikator dafür, dass ihr Inhalt objektiv richtig ist. Es ist deshalb erforderlich, in erster Linie Anhaltspunkte zu finden, die dafür sprechen, dass die Auskunftsperson die Wahrheit sagt. Hierfür muss zunächst im Sinne einer so genannten Nullhypothese angenommen werden, die Aussage sei unwahr. Diese Annahme überprüft man anhand verschiedener Hypothesen. Ergibt sich, dass die Unwahrhypothese mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen, und es gilt die Alternativhypothese, dass es sich um eine wahre Aussage handelt. Dies bedeutet, dass jede Zeugenaussage solange als unzuverlässig gilt, als die Nullhypothese nicht eindeutig widerlegt ist. Zum gleichen Ergebnis gelangt man, wenn man bei der Bewertung von Aussagen von einer neutralen Anfangswahrscheinlichkeit für deren Zuverlässigkeit ausgeht und sodann überprüft, ob anhand von Qualitätsmerkmalen, so genannte Realkennzeichen oder Realitätskriterien, eine (ausreichend) hohe Wahrscheinlichkeit für die Zuverlässigkeit der Aussage erreicht werden kann. Als
Realitätskriterien gelten beispielsweise der Detailreichtum einer Aussage, die Schilderung von Komplikationen, geschehenstypische Einzelheiten, individuelle Prägung, Schilderung von gefühlsmäßigen Reaktionen, psychische Folgewirkungen, Verflechtung der Angaben mit anderen Geschehnissen und das Nichtsteuerungskriterium, das auf eine inhaltlich und chronologisch nicht geordnete, sprunghafte Wiedergabe abstellt (vgl. nur OLG Frankfurt, NJW-RR 2013, 664 m. w. N. auch zur Rechtsprechung des BGH wie etwa in BGHSt 45. 164 und zur Literatur). Vorliegend sind solche Merkmale nicht ausreichend erkennbar.

bb)
Zwar hat die Zeugin F[…] den Unfallhergang detailreich geschildert, ihre Aussage ist jedoch mehrfach von Widersprüchen geprägt. So hat sie in ihrem Bericht zunächst geschildert, dass sie sich zunächst hinter das bereits dort befindliche Fahrzeug der Erstbeklagten gestellt hätte. Auf weitere Nachfragen hat sie dann hingegen ausgeführt, dass sowohl sie, als auch die Erstbeklagte gemeinsam zur Ausfahrt gefahren seien und dann nur sie stehen geblieben sei, weil sich ein drittes Fahrzeug auf der Hauptstraße genähert habe, die Erstbeklagte sei hingegen ununterbrochen weiter auf die Hauptstraße gerollt, bevor sie ihr Fahrzeug dann wieder zurück gesetzt habe. Auf erneute Nachfrage hat die Zeugin dann letztlich die zweite Variante (Durchfahren der Zweitbeklagten) erneut bestätigt.

Auf Nachfrage konnte die Zeugin ferner weder beantworten, welches Fahrzeug zuerst zum
Stehen gekommen sei, noch wann das dritte Fahrzeug – vor, während oder nach der Kollision auf das Parklplatzgelände eingebogen sei. Erstes habe sie nach eigenen Angaben nicht beantworten können, weil sie sich allein auf das dritte Fahrzeug, zweiteres, weil sie sich allein auf das Fahrzeug der Erstbeklagten konzentriert habe. Auf erneute Nachfrage des Gerichtes gab die Zeugin hingegen an, abwechselnd auf beide Fahrzeuge geachtet zu haben. In diesem Fall hätte sie die zuvor gestellten Fragen zum Unfallablauf jedoch naheliegender Weise beantworten können müssen. Auch wäre die Antwort, wenn die bestätigte Unfallschilderung richtig gewesen sein sollte, zwangsläufig, dass die Zeugin als erstes anhielt, weil sie insofern ja gerade zuvor geschildert hatte, dass sie selbst wegen des von rechts kommenden Fahrzeuges anhielt, die Erstbeklagte hingegen weiter fuhr und erst auf der Hauptstraße anhielt, bevor sie den Rückwärtsgang einlegte und ihr Fahrzeug zurück setzte.

Darüber hinaus war auch die Wortwahl der Klägerin durch die Wahl der Bezeichnung „Verursacherin“ für die Erstbeklagte bereits von Anfang an von einer jedenfalls unüblichen Belastungstendenz geprägt, welche sie die gesamte Aussage über aufrecht erhielt.

Für die Glaubhaftigkeit der Aussage sprachen hingegen deren Detailreichtum sowie etwa die geschilderte emotionale Irritation über die Äußerung der Erstbeklagten gegenüber der Polizei, dass die Zeugin ihr aufgefahren sei.

Allein diese beiden Umstände waren jedoch in der Gesamtschau nicht geeignet, das Gericht vollständig von der Richtigkeit der Aussage zu überzeugen, zumal sich die festgestellten, von der Zeugin nicht überzeugend ausgeräumten Widersprüche sich gerade auch auf die als solches detaillierte Unfallschilderung bezogen.

2.
Die Beklagte zu 1) haftet dem Grunde nach als Führerin eines Kraftfahrzeuges gemäß § 18 Abs. 1 StVG. Die Beklagte zu 2) hafte als Haftpflichtversicherer gemäß § 115 Abs. 1 S. 1 VVG
ebenfalls unmittelbar.

Die Ersatzpflicht der Beklagten ist nicht nach § 18 Abs. t StVG ausgeschlossen. Mangels aus für das Gericht aufklärbaren Unfallherganges kann eine zumindest fahrlässige Unfallverursachung durch die Erstbeklagte nicht ausgeschlossen werden. Eine Entlastung der Beklagten gem. § 17 Abs. 3 StVG kommt ebenfalls mangels Aufklärbarkeit des Unfallgeschehens nicht in Betracht.

3.
Der Kläger selbst haftet ebenfalls als Halter des unfallbeteiligten Pkws VW Golf. Ein Ausschluss der Halterhaftung durch höhere Gewalt gemäß § 7 Abs. 2 StVG sowie eine erwiesene Unabwendbarkeit im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG liegt zu seinen Gunsten aus den gleichen Gründen nicht vor.

4.
Die erforderliche Abwägung der Unfallbeiträge der Beteiligten gemäß § 17 Abs. 2 StVG führt mangels eines jeweils festzustellenden individuellen Verschuldens der beteiligten Fahrzeugführer zu einer Haftungsteilung.

a)
Gemäß § 17 Abs. 1 StVG hängt im Verhäitnis der beteiligten Fahrzeughalter zueinander die
Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Nach anerkannten Rechtsgrundsätzen sind bei der Abwägung der beiderseitigen Verursacherbeiträge nur solche Umstände einzubeziehen, die erwiesenermaßen ursächlich für den Schaden geworden sind. Die für die Abwägung maßgebenden Umstände müssen nach Grund und Gewicht feststehen, das heißt unstreitig, zugestanden oder nach § 286 ZPO bewiesen sein. Nur vermutete Tatbeiträge oder die bloße Möglichkeit einer Schadensverursachung auf Grund geschaffener Gefährdungslage haben deswegen außer Betracht zu bleiben (Senat, OLG-Report 2009, 394 [396] mwN).).

Darüber hinaus muss ermittelt werden, inwieweit und in welcher Höhe ggf. noch die Betriebsgefahr eines jeden Fahrzeugs, vgl. § 7 Abs.1 StVG, mit in die Abwägung einzustellen ist. Nach der Grundentscheidung des Gesetzgebers in § 7 Abs. 1 StVG ist diese im Regelfall mitzuberücksichtigen. Diese kann nur in Ausnahmefällen, insbesondere gemäß §§ 7 Abs. 2, 17 Abs. 3 StVG entfallen.

Die Beweislast für eine Haftung dem Grunde nach trifft dabei jeweils die anspruchstellende
Partei, wohingegen die Beweislast für die jeweiligen Unfallbeiträge, die die Haftungsquote der Gegenseite erhöhen sollen, die Partei trägt, die diese behauptet. Bezüglich der Beweislast der Betriebsgefahr muss sich die jeweilige Partei grundsätzlich gem. §§ 7 Abs. 2, 17 Abs. 3 StVG entlasten, sofern nicht ausnahmsweise einer Partei ein derart schwerwiegender Verkehrsverstoß anzulasten ist, dass hierhinter die Betriebsgefahr der Gegenseite – bei der gebotenen normativen Wertung – vollständig zurück tritt.

b)
Beiden Seiten kann mangels Aufklärbarkeit des Unfallgeschehens lediglich die Betriebsgefahr zur Last gelegt werden. Demgegenüber konnte der Kläger nach dem unter ll./1. Gesagtem weder den ihm obliegenden Nachweis erbringen, dass die Erstbeklagte mit ihrem Pkw zurück gesetzt ist und gegen das stehende klägerische Fahrzeug gefahren war, noch konnten die Beklagten ihrerseits nachweisen, dass die Zeugin F[…] der stehenden Erstbeklagten aufgefahren war.

5.
Der Kläger kann demnach jedenfalls die Feststellung verlangen, dass die Beklagten ihm etwaige künftige Schäden aus dem Verkehrsunfallereignis zur Hälfte zu ersetzten haben. Eine weitergehende Feststellung kann hingegen nicht verlangt werden.

6.
Der Kläger hat darüber hinaus hingegen keinen Anspruch auf Erstattung weiterer Reparatur und Sachverständigenkosten sowie Unfallkostenpauschale. Auf Grundlage einer Haftungsquote von 50% hatte er lediglich Anspruch auf Zahlung in Höhe von 1.357,47 EUR. Da die Zweitbeklagte insoweit jedoch bereits die Regulierung vorgenommen hat, besteht kein weitergehender Anspruch.

7.
Mangels Begründetheit des Klageantrages Zif. 1 unterliegen auch die als Nebenforderung geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten zu Gunsten des Rechtsschutzsversicherers sowie die Zinsen der Klageabweisung. Insbesondere sind die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus einem vorgerichtlich geltend gemachten berechtigten Streitwert in Höhe von 1.357,47 EUR bereits vollständig beglichen.

III.

1.
Der Ausspruch zur Kostentragung ergibt sich aus § 92 Abs. 1 ZPO aus dem Verhältnis von
Obsiegen und Unterliegen. Das Gericht hat insoweit für den vom Kläger hälftig durchgreifenden Feststellungsantrag insgesamt einen Wert von 550,00 EUR angenommen (siehe Zif. 3).
Dies ergibt eine Obsiegen von rund 15% (275,00/(1357,47+550,00)=0,14).

2.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht für beide Seiten auf §§ 708 Nr. 11,
711 ZPO.

3.
Der Streitwert war auch unter Berücksichtigung des Feststellungsantrages Zif. 3 mit bis zu
2.000,00 festzusetzen. Das Gericht bemisst den Feststellungsantrag dabei schätzungsweise mit 550,00 EUR und damit ca. 20% des Gesamtschadens.“

AG Bautzen, Urteil vom 19.3.2021 – 20 C 725/19

Kein Anscheinsbeweis bei Auffahrunfall nach vorhergehendem Spurwechsel des Unfallgegners, Haftung für mittelbaren Verkehrsunfall aufgrund eines geplatzten Reifens und zu den Erstattungsansprüchen bei einer beschädigten Brille

Nach dem Urteil des Landgerichts Frankfurt a. M. (LG Frankfurt am Main, Urteil vom 17.3.2017 – 2-10 O 280/14) besteht kein Anscheinsbeweis bei einem Auffahrunfall nach vorhergehendem Spurwechsel des Unfallgegners. Zudem haftet der Halter für Schäden aufgrund eines mittelbaren Verkehrsunfalls. Bei einer durch den Verkehrsunfall beschädigten Brille kann nur der Zeitwert erstattet verlangt werden.

Auszug aus der Gerichtsentscheidung:

Im Namen des Volkes
Urteil

In dem Rechtsstreit

[…] Sch[…]

Kläger

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanw. Frings & Höhne, Wallstraße 15, 02625 Bautzen,

[…]

gegen

[…] Versicherung […]

Beklagte

Prozessbevollmächtigte: […]

hat die 10. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main

durch die Richterin […] als Einzelrichterin im schriftlichen Verfahren mit einer Erklärungsfrist zum 03.03.2017 für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.117,02 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 13.08.2014 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 118,19 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 13.08.2014 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 3.750,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 13.08.2014 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die aus dem Unfall vom 22.04.2013 am Unfallort BAB 5, km 475,290, Fahrtrichtung Frankfurt am Main künftig entstehen, mit Ausnahme der Ansprüche, die auf Dritte, insbesondere Versicherungen oder Sozialversicherungsträger übergehen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 

Tatbestand

Die Parteien streiten über den Hergang eines Verkehrsunfalls, der sich am 22.04.2013 auf der BAB 5 ereignete.Der Kläger war zum Unfallzeitpunkt Halter und Eigentümer des Kraftfahrzeugs Nissan Almera, amtliches Kennzeichen […]. Die Beklagte ist die Haftpflichtversicherin des Sattelzugs Scania A4xZ mit dem amtlichen Kennzeichen […].Am 22.04.2013 gegen 11:08 Uhr befuhr der Kläger – mit seiner Ehefrau, der Zeugin Sch[…] als Beifahrerin – die BAB 5 in Fahrtrichtung Frankfurt am Main bei km 475,290 auf der linken von drei Spuren. Zeitgieich befuhr der Zeuge L[…] mit dem beklagten Sattelzug die rechte Fahrspur. Die Zeugen Re[…] und Ri[…] fuhren in ihrem PKW mit einigem Abstand hinter dem klägerischen Fahrzeug. Der Zeuge S[…] fuhr in seinem LKW mit einigem Abstand hinter dem beklagten Sattelzug. In  unmittelbarer Nähe befanden sich zudem der Zeuge Schu[…] in seinem Mazda (amtliches Kennzeichen: […]) sowie der Zeuge B[…] in seinem BMW (amtliches Kennzeichen. […]). Wo — insbesondere auf welcher Spur – sich die Zeugen Schu[…] und B[…] genau befanden, ist zwischen den Parteien umstritten.Während der Fahrt löste sich von einem Reifen am Beklagtenfahrzeug die Reifendecke von der Karkasse, so dass Reifenteile auf die Fahrbahn geschleudert wurden. In der Folge kam es zu einem Unfall zwischen dem klägerischen Fahrzeug, dem Mazda des Zeugen Schu[…] und dem BMW des Zeugen B[…], wobei zwischen den Parteien umstritten ist, wie dieser sich genau ereignete. Durch den Unfall kam der Mazda des Zeugen Schu[…] rechts von der Fahrbahn ab und blieb in einem dort befindlichen Feld stehen. Der BMW des Zeugen B[…] sowie das klägerische Fahrzeug kamen auf der linken Fahrspur der BAB zum Stehen.Das klägerische Fahrzeug wurde durch den Unfall erheblich beschädigt. Der Fahrzeugschaden (Wiederbeschaffungswert (differenzbesteuert  2,5%) i.H.v.  4.682,93 EUR abzüglich Restwert i.H.v. 150,00 EUR) beläuft sich auf 4.532,93 EUR. […]Dem Kläger entstanden durch den Unfall folgende weitere Sachschäden:[…]Soweit der Kläger jeweils nur einen Restbetrag geltend macht, hat die Beklagte vorgerichtlich bereits 30% des entstandenen Schadens ersetzt.Darüber hinaus wurde bei dem Unfall die Brille des Klägers beschädigt. Der Kläger wendete für die Ersatzanschaffung 401,75 EUR auf […]. Seit der Anschaffung der zerstörten Brille im Februar 2010 verschlechterte sich die Sehstärke des Klägers auf dem linken Auge um 0,5 Dioptrien […]. Die Beklagte zahlte für die zerstörte Brille 48,00 EUR an den Kläger. […] Der Kläger erlitt in Folge des Unfalls eine Rippenserienfraktur (4. bis 11. Rippe) auf der linken Seite und eine Lungenkontusion. Er befand sich vom 22.04.-27.04.2013 stationär im Krankenhaus und war nach der Entlassung für sechs Wochen arbeitsunfähig. Der Kläger wurde in der Folge mehrfach ärztlich untersucht. Es wird auf die ärztlichen Berichte […] sowie das ärztliche Gutachten […] Bezug genommen. Die Beklagte zahlte bislang ein Schmerzensgeld i.H.v. 1.250,00 EUR an den Kläger.Mit anwaltlichem Schreiben […] machte der Kläger Ansprüche gegenüber der Beklagten geltend. Auf die Anlagen […] wird Bezug genommen.Der Kläger behauptet, er sei mit seinem Fahrzeug auf dem linken von drei Fahrspuren gefahren, Wobei sich in relevanter Reichweite keine weiteren Fahrzeuge vor ihm auf der linken Spur befunden hätten. Plötzlich seien mehrere deutlich langsamer fahrende Fahrzeuge ohne Setzen eines Fahrrichtungsanzeigers zügig von der mittleren Fahrspur auf die linke Fahrspur vor sein Fahrzeug gewechselt, um den Reifenteilen des Sattelzuges auszuweichen. Das Fahrzeug des Zeugen Schu[…] (Mazda) sei hierbei derart dicht vor das Fahrzeug des Klägers gefahren, dass dieser trotz einer Betriebsbremsung und eines Ausweichmanövers nach links (begrenzt durch die linke Leitplanke) einen Zusammenstoß nicht mehr habe verhindern können.Der Kläger ist der Ansicht, dass ihm die Kosten für die Neuanschaffung der Brille ohne einen Abzug „Neu-für-Alt“ zu erstatten seien, da es für Brillen keinen Gebrauchtmarkt gäbe und er aus medizinischen Gründen auf die Brille angewiesen sei. […] Eine vollständige Genesung des Klägers sei nicht zu erwarten. Insbesondere verblieben auf Lebenszeit Schmerzen und ein gesundheitlicher Dauerfolgeschaden in  Form eines Druckschmerzes. Es sei ein Schmerzensgeld von mindestens 7.500,00 EUR angemessen.[…]Die Beklagte behauptet, auf der linken Fahrspur sei zunächst der Zeuge B[…] (BMW) gefahren, dahinter der Zeuge Schu[…] (Mazda) und wiederum dahinter der Kläger. Als Reifenteile der Karkasse des beklagten Sattelzuges auf die Fahrbahn geschleudert wurden, habe der Zeuge B[…] unfallvermeidend – wohl bis zum Stillstand – abgebremst (Vollbremsung). Auch der Zeuge Schu[…] habe eine Vollbremsung unternommen und habe zudem nach rechts gelenkt, um auf den freien  Mittelstreifen auszuweichen. Der Kläger habe das Geschehen zu spät gemerkt, er sei zu schnell gefahren oder mit zu geringem Sicherheitsabstand und sei auf das nach rechts ausscherende Fahrzeug des Zeugen Schu[…] aufgefahren, welches aus diesem Grund über den rechten Fahrstreifen über die Autobahnbegrenzung hinausgeschossen sei. Der Kläger sei dann noch gegen das Heck des Fahrzeugs des Zeugen B[…] (BMW) geprallt.Der Kläger hätte bei angemessener Reaktion den Unfall vermeiden können. Die Beklagte treffe lediglich eine Mithaftung von 30% (Betriebsgefahr).Die Beklagte  ist  der Ansicht, dass bei  der Schadensposition  „Brille“  lediglich  der Zeitwert/Gebrauchswert anzusetzen sei. Dies insbesondere, weil sich die Sehstärke verschlechtert habe. Es seien lediglich 160,00 EUR zu Grunde zu legen. […]Die Beklagte ist weiter der Ansicht, dem Beklagten stehe kein weiteres Schmerzensgeld zu.Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird zur Ergänzung des Tatbestands auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen […] sowie durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 13.03.2015 […] und 12.02.2016 […] sowie auf das Gutachten des Sachverständigen Dr.-Ing. K[…] vom 15.12.2016 Bezug genommen. Die Parteien haben […] einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt. 

Entscheidungsgründe

Die teilweise zulässige Klage ist teilweise begründet. 

I.

[…] 

2.

Gemäß § 17 Abs. 1, 2 StVG hängen bei der Beteiligung mehrerer Kraftfahrzeuge an einem Verkehrsunfall die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.  Diese Ersatzpflicht ist jedoch gemäß § 17 Abs. 3 StVG ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht worden ist, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Fahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht, wobei als unabwendbar ein Ereignis dann gilt, wenn sowohl der Halter als auch der Fahrer jede nach den Umständen gebotene Sorgfalt beachtet haben.Die Haftung des Klägers ist hier gemäß § 17 Abs. 3 StVG ausgeschlossen, weil der Unfall für ihn ein unabwendbares Ereignis war und auch durch die Anwendung äußerst möglicher Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte. 

a)

Es spricht zunächst kein Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Klägers.Die Anwendung des Anscheinsbeweises setzt Geschehensabläufe voraus, bei denen sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung der Schluss aufdrängt, dass ein Verkehrsteilnehmer seine Pflicht zur Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt verletzt hat; es muss sich um Tatbestände handeln, für die nach der Lebenserfahrung eine schuldhafte Verursachung typisch ist (BGH, Urteil vom 15.12.2015 – VI ZR 6/15).Hier ist der Kläger unstreitig von hinten auf den Mazda des Zeugen Schu[…] aufgefahren.Bei Auffahrunfällen kann – auch wenn sie sich auf Autobahnen ereignen – der erste Anschein dafür sprechen, dass der Auffahrende den Unfall schuldhaft dadurch verursacht hat, dass er entweder den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat (§ 4 Abs. 1 StVG), unaufmerksam war (§ 1 StVG) oder aber mit einer den Straßen- und Sichtverhältnis sen unangepassten Geschwindigkeit gefahren ist (§ 3 Abs. 1  StVG) (BGH, Urteil  vom 13.12.2011 -VI ZR 177/10).Das „Kerngeschehen“ – also der Auffahrunfall – reicht als solches allerdings als Grundlage eines Anscheinsbeweises dann nicht aus, wenn weitere Umstände des Unfallereignisses bekannt sind, die – wie etwa ein vor dem Auffahren vorgenommener Spurwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs – als Besonderheit gegen die bei derartigen Fallgestaltungen gegebene Typizität sprechen. Denn es muss das gesamte feststehende Unfallgeschehen nach der Lebenserfahrung typisch dafür sein, dass derjenige Verkehrsteilnehmer, zu dessen Lasten der Anscheinsbeweis Anwendung finden soll, schuldhaft gehandelt hat. Ob der Sachverhalt in diesem Sinne im Einzelfall wirklich typisch ist, kann nur aufgrund einer umfassenden Betrachtung aller tatsächlichen Elemente des Gesamtgeschehens beurteilt werden, die sich aus dem unstreitigen Parteivortrag und den getroffenen Feststeilungen ergeben. Steht allerdings nicht fest, ob über das – für sich gesehen typische – Kerngeschehen hinaus Umstände vorliegen, die, sollten sie gegeben sein, der Annahme der Typizität des Geschehens entgegenstünden, so steht der Anwendung des Anscheinsbeweises nichts entgegen. Ist also ein Sachverhalt unstreitig, zugestanden oder positiv festgestellt, der die für die Annahme eines Anscheinsbeweises erforderliche Typizität aufweist, so obliegt es demjenigen, zu dessen Lasten der Anscheinsbeweis angewendet werden soll, darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass weitere Umstände vorliegen, die dem feststehenden Sachverhalt die Typizität wieder nehmen; er hat den Anscheinsbeweis zu erschüttern (BGH, Urteil vom 13.12.2016 -VI ZR 32/16).Es obliegt demnach dem Auffahrenden – hier dem Kläger – den Anscheinsbeweis zu erschüttern und den Spurwechsel des Vorausfahrenden zu beweisen. Dies ist dem Kläger jedoch gelungen.Nach dem gesamten Inhalt der mündlichen Verhandlung und dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht im gemäß § 286 ZPO erforderlichen Maße davon überzeugt, dass der Unfall durch den beklagten Sattelschlepper sowie den Zeugen Schu[…] dergestalt verursacht wurde, dass der Reifen des auf der rechten Spur fahrenden Sattelschleppers platzte und Reifenteile auf die Fahrbahn flogen und der Zeuge Schu[…] daraufhin von der mittleren Fahrspur auf die linke Fahrspur vor das klägerische Fahrzeug wechselte. Dabei fuhr das Fahrzeug des Zeugen Schu[…] derart dicht vor das Fahrzeug des Klägers, dass dieser trotz eines Abbremsvorgangs und eines Ausweichmanövers nach links (begrenzt durch die linke Leitplanke) einen Zusammenstoß nicht mehr verhindern konnte.Die Kammer stützt ihre Überzeugung dabei insbesondere auf das Gutachten des Sachverständigen Dr.-Ing. K[…] und die Aussagen der Zeugen Sch[…] und R[…].Im Kern ergibt sich der vorbeschriebene Unfallhergang zunächst aus dem Gutachten des Sachverständigen Dr.-Ing. K[…] vom 15.12.2016. Der Sachverständige hat schlüssig ausgeführt, dass das Klägerfahrzeug zunächst mit dem rechten Teil seiner Front in  Kontaktmit dem linken Teil des Fahrzeughecks des Zeugen Schu[…] gekommen sein müsse […]. Hierbei habe sich die Heckscheibe des Pkw des Zeugen Schu[…] gelöst und sei zwischen der linken und mittleren Fahrspur im Bereich der dortigen Fahrbahnmarkierung liegengeblieben.Das Klägerfahrzeug sei nach einer Rotation im Uhrzeigersinn mit seiner linken Fahrzeugseite im Bereich der B-Säule in Kontakt mit dem Pkw des Zeugen B[…] gekommen […]. Anschließend müsse das Klägerfahrzeug mit dem linken vorderen Eckbereich in Kontakt mit der links der Fahrbahn befindlichen Betonleitwand gekommen sein, an welcher das Klägerfahrzeug auch zum Stillstand gekommen sei. Der Pkw des Zeugen Schu[…] sei durch den Anstoß des Klägerfahrzeugs ebenfalls in eine Rotation im Uhrzeigersinn geraten und sei abseits der Fahrbahn zum Stillstand gekommen.Die in Anlage H gezeigten Reifenspuren müssten von einem der rechtsseitigen Räder des Pkw des Zeugen Schu[…] gezeichnet worden sein. Somit ergebe sich in Verbindung mit der relativen Kollisionsposition eine fahrbahnbezogene Kollision entsprechend der Skizze Anlage I.  Der Pkw des Zeugen Schu[…] müsse sich zum Kollisionszeitpunkt teilweise auf dem linken und teilweise auf dem mittleren Fahrstreifen befunden haben. Diese Position sei mit einem unmittelbaren Spunwechsel des Zeugen Schu[…] gut erklärbar. Bei einem abgeschlossenen Spurwechsel und einem Auffahren des Klägerfahrzeugs wäre es hingegen zu einem flächigen Auffahren des Klägerfahrzeugs auf den Pkw des Zeugen Schu[…] gekommen.Die rechnerische Mindestgeschwindigkeit des Pkw des Zeugen Schu[…] nach der Kollision betrage 88 km/h. Tatsächlich dürfe diese noch höher – bei etwa 100 km/h – gelegen haben, da der Pkw des Zeugen Schu[…] erst nach einer Auslaufstrecke von rund 100 m zum Stillstand gekommen sei. Es könne unter Berücksichtigung der Fahrzeugbeschädigungen mit einer kollisionsbedingten Beschleunigung des Pkw des Zeugen Schu[…] von allenfalls 20 km/h gerechnet werden. Demnach könne der Zeuge Schu[…] seinen Pkw vor der Kollision nicht bis zum Stillstand  abgebremst haben. Die Geschwindigkeit vor der Kollision  müsse mindestens 80 km/h betragen haben.Dasselbe gelte auch für den Pkw des Zeugen B[…], da dieser erst rund 160 m nach dem Klägerfahrzeug zum Stillstand gekommen sei. Der Pkw des Zeugen B[…] müsse bei der Kollision noch eine deutliche Geschwindigkeit inne gehabt haben. Von der Kollisionssituation her könne sich der Pkw des Zeugen Schu[…] prinzipiell in einem Spurwechselvorgang vom mittleren zum linken Fahrstreifen oder vom linken zum mittleren Fahrstreifen hin befunden haben. Dass der Pkw des Zeugen B[…] vor dem Pkw des Zeugen Sch[…] bis zum Stillstand abgebremst habe und der Zeuge Schu[…] seinen Pkw 30 cm hinter dem Pkw des Zeugen B[…] zum Stillstand gebracht hatte, als der Kläger aufgefahren sei, müsse technisch ausgeschlossen werden.Das Gericht hält diese Ausführungen für nachvollziehbar und schließt sich ihnen an. Der Sachverständige, gegen dessen Fachkunde und Neutralität keine Bedenken bestehen und Einwendungen von den Parteien auch nicht erhoben wurden, hat seine Feststellungen und Schlussfolgerungen auch für Laien äußerst nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei dargelegt und mit Lichtbildern und Skizzen veranschaulicht.Die Ausführungen des Sachverständigen werden zudem durch die Aussage der Zeugin Sch[…] bestätigt […]. Diese hat bekundet, dass sie und ihr Mann auf der linken Spur gefahren seien und plötzlich alle „wie Ameisen“ auf ihre Spur gefahren seien. Alle hätten versucht auf die linke Spur zu kommen, zuletzt sei dann noch ein Fahrzeug rüber gezogen, welches sie dann auch getroffen hätten, da sie nicht mehr rechtzeitig hätten bremsen können. Das helle Auto habe sich noch vor sie geschoben. Er sei ihnen richtig vors Auto gefahren, da sei kein Platz mehr gewesen, ein Auto hätte vielleicht noch hingepasst, mehr nicht. Dieses weiße Fahrzeug habe dann auch bremsen müssen, denn vor ihm seien ja auch Fahrzeuge gewesen, die alle auf die linke Spur gezogen seien. Der Kläger habe auch gebremst, er habe richtig auf der Bremse drauf gestanden.Die Kammer hält diese Aussage für glaubhaft. Die Aussage ist sowohl im Kern- als auch im Randgeschehen präzise und enthält lebensnahe Details sowie individuelle Schilderungen („wie Ameisen“). Auch an der Glaubwürdigkeit der Zeugin bestehen keine Zweifel, auch wenn es sich um die Ehefrau des Klägers handelt. Sie zeigte keine einseitigen Belastungstendenzen und räumte ein, wenn sie etwas nicht mehr sicher wusste oder die Angaben von ihrem Mann übernommen hatte.Hinzu kommt, dass die Aussage der Zeugin Sch[…] auch im Einklang mit der Aussage des Zeugen R[…] steht. Dieser hat bekundet, dass er etwa 300 Meter hinter dem Unfallgeschehen auf der linken Spur gewesen sei und gesehen habe, wie ein Fahrzeug von der Mittelfahrbahn gegen das klägerische Fahrzeug gefahren sei. Er habe gesehen wie ein Auto von der Mittelspur nach links gezogen und gegen das Auto des Klägers gefahren sei, also dieses am Flügel vom Motor berührt habe. Das Auto von der mittleren Spur seidann nach rechts von der Fahrbahn herunter geschossen. Das klägerische Auto sei dann gegen die feste Fahrbahnbegrenzung auf der linken Seite gestoßen. Der Zeuge Schu[…] habe ihm einen bösen Brief geschrieben und ihm unterstellt, dass er eine Falschaussage mache.Das Gericht hält diese Aussage für glaubhaft. Der Zeuge hat seine Beobachtungen nachvollziehbar und detailliert geschildert. Der Zeuge hatte als Beifahrer des hinter dem Unfall fahrenden Fahrzeugs auch eine gute Sicht auf die Situation. An der Glaubwürdigkeit des Zeugen bestehen ebenfalls keine Zweifel. Er war sehr darauf bedacht, lediglich seine Wahrnehmungen zu schildern und hat Wahrnehmungslücken stets frei eingeräumt. Auch hat er als nicht unfallbeteiligter Zeuge keine wirtschaftlichen Eigeninteressen am Ausgang des Verfahrens und zeigte keinerlei einseitige Be- oder Entlastungstendenzen.Die Aussage der Zeugin R[…] war zum Kerngeschehen des streitgegenständlichen Unfalls unergiebig. Zwar konnte die Zeugin von dem platzenden Reifen berichten sowie davon, dass der Mazda des Zeugen Schu[…] rechts von der Fahrbahn abgekommen und das klägerische Fahrzeug gegen die linke Fahrbahnbegrenzung gefahren sei. Ob bzw. wie es zu einer Kollision zwischen dem klägerischen Fahrzeug und dem Mazda des Zeugen Schu[…] gekommen ist, konnte die Klägerin hingegen nicht bekunden. Der Zeuge Schu[…]habe ihnen (den Zeugen R[…] und R[…]) einen Brief geschrieben und ihnen eine Falschaussage vorgeworfen.Auch die Aussage des Zeugen B[…] war zum Kerngeschehen des streitgegenständlichen Unfalls unergiebig. Er konnte keine Aussage zu der streitgegenständlichen Kollision des Klägers mit dem Zeugen Schu[…] machen. Auch konnte er nichts dazu sagen, von welchem Auto sein BMW getroffen wurde. Darüber hinaus konnte er keine konkrete Aussage dazu machen, auf welcher Spur er sich befand bzw. ob er die Spur kurz zuvor gewechselt hatte. Jedenfalls habe er keine Vollbremsung gemacht, sondern langsam abgebremst. Darüber hinaus hat der Zeuge die Situation bei Ankunft an der späteren Unfallstelle – abweichend von den anderen Zeugen – so geschildert, dass die Reifenteile bereits auf der Straße gelegen hätten und der beklagte Sattelzug bereits auf dem Seitenstreifen gestanden habe.Die Aussagen der Zeugen Schu[…] und S[…] waren nicht geeignet, den insoweit von dem Kläger geführten Beweis zu erschüttern.Der Zeuge Schu[…] hat ausgeführt, er sei mit drei bis vier Fahrzeugen auf der linken Spur relativ schnell – 170 bis 180 km/h – unterwegs gewesen. Der vor ihm fahrende BMW habe dann plötzlich voll gebremst. Er habe dann auch gebremst und habe es noch geschafft, ca. 30 cm hinter dem BMW zum Stehen zu kommen. Er habe dann auf die mittlere Spur fahren wollen und habe das Lenkrad eine Nuance nach rechts gedreht. In diesem Moment habe es einen unglaublichen Schlag getan und es habe ihn nach rechts von der Fahrbahn katapultiert. Er habe ungefähr zwei Sekunden gestanden, bevor er das Lenkrad gedreht habe um auf die mittlere Fahrspur zu wechseln. Vor dem Unfall habe er nicht die Spur gewechselt. Es sei richtig, dass er die anderen Zeugen angeschrieben habe, um diesen zu schildern wie sich der Unfall aus seiner Sicht tatsächlich zugetragen habe.Die Aussage des Zeugen war nicht glaubhaft. Die Aussage steht bereits im Widerspruch zu den objektiven Feststellungen  und Wertungen des Sachverständigen Dr.-Ing. K[…]. Dieser hat nachvollziehbar dargelegt, dass der Zeuge Schu[…] seinen Pkw vor der Kollision nicht bis zum Stillstand abgebremst haben könne, sondern die Geschwindigkeit vor der Kollision mindestens 80 km/h betragen haben müsse. Da die Ausführungen des Sachverständigen auf physikalischen  Gesetzmäßigkeiten beruhen, erscheint die Aussage des Zeugen Schu[…] insoweit nicht glaubhaft. Darüber hinaus war der Zeuge bemüht, ein eigenes Verschulden an dem Unfall nicht zuzugeben. Dazu schrieb er sogar den Kläger sowie die unfallunbeteiligten Zeugen R[…] und R[…] an, um diesen seine Version des Unfaiigeschehens zu schildern und diese ggf. in seinem Sinne zu beeinflussen. Auch dies spricht gegen die Glaubhaftigkeit des Zeugen Schu[…].Der Zeuge S[…] hat ausgesagt, er habe im Rückspiegel einen Kleinwagen – wohl einen Nissan – gesehen, der mit hoher Geschwindigkeit (ca. 80 bis 110 km/h) auf das Stauende zugefahren sei. Der Kleinwagen sei dann auf einen großen weißen Kombi aufgefahren,der dann ins Feld gefahren sei. Er habe den Eindruck, dass der Kleinwagen noch gebremst habe. Er glaube der Kleinwagen sei auf der ganz linken von drei Spuren gefahren. Der weiße Kombi müsse also auch ganz links auf der Spur gewesen sein, es habe nämlich einen zentralen Aufprall gegeben. Den weißen Kombi habe er vorher noch nicht wahrgenommen. Er könne also nicht sagen, ob der weiße Kombi zeitnah vor dem Zusammenprali die Spur gewechselt habe.Die Aussage des Zeugen S[…] zum Kerngeschehen ist ebenfalls unergiebig. Er nahm den Pkw des Zeugen Schu[…] vor dem Unfall nicht wahr und konnte keine Aussage dazu treffen, ob dieser zeitnah vor dem Unfall die Spur gewechselt habe. Die Schilderung desZeugen, dass es zwischen dem klägerischen Fahrzeug und dem Zeugen Schu[…] einen zentralen Aufprall gegeben habe, wird durch das Gutachten des Sachverständigen Dr.-Ing. K[…] wiederlegt, der geschildert hat, dass der Pkw des Zeugen Schu[…] sich zum Kollisionszeitpunkt teilweise auf dem linken und teilweise auf dem mittleren Fahrstreifen befunden habe und es nicht zu einem zentralen Aufprall gekommen sei. 

b)

Der Kläger hat damit auch bewiesen, dass der Unfall für ihn unabwendbar war.Auf der nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts feststehenden Tatsachengrundlage (s.o.) war das Unfallereignis für den Kläger unabwendbar, weil der Kläger äußerste Sorgfalt beachtet und alle Gefährdungsmomente in seine Fahrweise einbezogen hat. Er ist nicht mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren und hat ausreichenden Sicherheitsabstand zu den vor ihm fahrenden Fahrzeugen eingehalten. Er durfte darauf vertrauen, dass kein anderer Verkehrsteilnehmer plötzlich von der mittleren Spur so knapp vor Ihm einscheren würde, dass er selbst mit einem Bremsmanöver und dem Ausweichen nach links eine Kollision nicht mehr vermeiden konnte.Zwar ist bei der Frage, ob sich ein Fahrer wie ein „Idealfahrer“ verhalten hat, nicht nur zu prüfen, ob er in der konkreten Unfallsituation wie ein solcher gehandelt hat, sondern auch, ob ein Idealfahrer  überhaupt in  eine solche  Gefahrenlage geraten  wäre (BGH, Urteil  vom 13.12.2005 – VI ZR 68/04). Nachdem für den Kläger bis zum Ausscheren der anderen Fahrzeuge auf die linke Spur keine Anhaltspunkte dafür bestanden, dass dies geschehen werde, würde eine noch umsichtigere Fahrweise die Anforderungen an einen Idealfahrer überspannen.Die Haftung des Klägers für den Verkehrsunfall vom 22.04.2013 auf der BAB 5 ist daher gemäß § 17 Abs. 3 StVG ausgeschlossen.

3.

a)

Der Sachschaden des Klägers ist in Höhe von 4.117,02 EUR nach §§ 249 ff. BGB ersatzfähig. Dies setzt sich wie folgt zusammen: […]

Hinsichtlich der zerstörten Brille steht dem Kläger lediglich ein weiterer Anspruch in  Höhe von 112,00 EUR zu. Für die zerstörte Brille ist nur der Zeitwert zu ersetzen. Auch Brillen habe eine begrenzte Lebensdauer. Diese sind bei täglichem Gebrauch den Alltagseinflüssen ausgesetzt, so dass im Laufe der Zeit selbst bei intensiver Pflege leichte Beschädigungen, wie Kratzer, nicht vermeidbar sind. Neben der Abnutzung unterliegen insbesondere die Brillengestelle in Material, Form und Farbe modisch sich ständig ändernden Anschauungen (vgl. OLG Rostock, Urteil vom 25.06.2010 – 5 U 195/09; AG Bielefeld, Urteil vom 09.11.2015 – 421 C 256/15). Die zerstörte Brille des Klägers war bei dem Unfallereignis bereits über drei Jahre alt. Zudem hat sich die Sehstärke des Klägers seit der Anschaffung der zerstörten Brille im Februar 2010 bis zur Neuanschaffung im Juli 2013 auf dem linken Auge um 0,5 Dioptrien verschlechtert, und zwar nicht unfallbedingt. Das Gericht verkennt nicht, dass trotz der vorgenannten Umstände (Kratzer, veränderte Dioptrienwerte) die Brillengläser theoretisch eine nicht unerheblich Zeit lang weiter genutzt werden können, auch wenn dies im Interesse der eigenen Sicherheit nicht empfehlenswert erscheint. Jedenfalls wäre vor diesem Hintergrund jedenfalls mittelfristig die Einsetzung neuer Brillengläser zu erwarten gewesen. Der Erwerb einer neuen Brille stellt den Kläger im Ergebnis wirtschaftlich besser als vor dem Unfall.  Unter Würdigung der gesamten Umstände bemisst das Gericht nach ordnungsgemäßdurchgeführter Schätzung i.S.d. § 287 ZPO den Zeitwert der zerstörten  Brille  auf 160,00 EUR. Dies entspricht auch den Angaben der Beklagten, welchen der Kläger nicht entgegen getreten ist.  Die Beklagte hat bereits 48,00 EUR an den Kläger gezahlt, so dass ein Anspruch von 112,00 EUR verbleibt.

[…]

b)

Darüber hinaus kann der Kläger von der Beklagten wegen der bei dem Unfall erlittenen Verletzungen die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von weiteren 3.750,00 EUR verlangen (§115 Abs. 1 VVG i.V.m. §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 2, 3 StVG i.V.m. § 253 BGB i.  V. m. § 287 ZPO).Gemäß des unfallchirurgischen Gutachtens des Dr. K[…] vom 28.05.2014 […] – welchem die Beklagte nicht entgegengetreten ist – habe der Kläger in Folge des Unfalls eine Rippenserienfraktur (4. bis 11. Rippe) auf der linken Seite und eine Lungenkontusion erlitten.Er habe sich vom 22.04.-27.04.2013 stationär im Krankenhaus befunden und sei nach der Entlassung für sechs Wochen arbeitsunfähig gewesen. Danach habe der Kläger seine Tätigkeit als Hausmeister auf 400,00 EUR-Basis wieder aufgenommen. Der Kläger sei in der Folge mehrfach ärztlich  untersucht worden. Bei der Röntgenverlaufskontrolle am 07.05.2013 seien die Rippenserienfrakturen der 4. bis 11. Rippe links ohne wesentliche Dislokation festgestellt worden. Die Rippenfrakturen seien noch nicht vollständig knöchern durchbaut gewesen. Eine weitere Röntgenverlaufskontrolle sei am 29.05.2013 erfolgt. Dabei sei festgestellt worden, dass die Lungen regelgerecht belüftet und unauffällig seien. Auf der linken Seite seien die Rippenserienfraktur mit pleuralem Wandbegleitschatten im Sinne eines Hämatoms, des Weiteren eine BWS-Kyphose und degenerative Veränderung im Sinne einer Spondylosis deformans diagnostiziert worden. Bei einer weiteren Kontrolle am 16.10.2013 sei festgestellt worden, dass die Rippen 9, 10 und 11 pseudarthrotisch verheilt seien. Insgesamt bestehe eine Dehiszenz von etwa 3 bis 4 mm, so dass nicht zu erwarten sei, dass die Frakturen noch heilen. Es sei eine Weiterbehandlung durch einen Schmerztherapeuten erfolgt, wobei Volatren retard  und Novalgin eingesetzt worden seien. Am Tag der gutachterlichen Untersuchung (21.05.2014) hätten sich noch folgende feststellbare Unfallfolgen gefunden:Druckschmerz am linkskaudaien Hemithorax bei mit Falschgelenkbildung verheilten Rippen 9, 10 und 11. Aufgrund der verbliebenen Unfallfolgen bestehe ein Grad der Erwerbsminderung von 2%. Der Zustand der pseudarthrotisch verheilten Rippen werde dauerhaft so verbleiben. Schmerzabhängig müsse der Kläger die Schmerzmittel Novaminusulfon 500 1-0-1 und Voltaren ret. 1-0-1 weiterhin einnehmen.Nach alledem schuldet die Beklagte dem Kläger gemäß § 253 Abs. 2 BGB die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes für die erlittenen Unfallfolgen. Unter zusammenfassender Würdigung aller für die Höhe des Schmerzensgeldes maßgeblichen Umstände erachtet die Kammer ein Schmerzensgeld von insgesamt 5.000,00 EUR (wovon 1.250,00 EUR bereits gezahlt wurden) als angemessen und erforderlich, aber auch als ausreichend.Schmerzensgeld soll  dem Geschädigten  einen  angemessenen Ausgleich für  diejenigen Schäden bieten, die nicht vermögensrechtlicher Art sind und zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Geschädigten Genugtuung schuldet für das, was er ihm angetan hat. Dabei steht der Entschädigungs- oder Ausgleichsgedanke im Vordergrund.Bei der Festsetzung dieser billigen  Entschädigung dürfen  grundsätzlich  alle  in Betracht kommenden Umstände des Falles berücksichtigt werden, darunter auch der Grad des Verschuldens des Verpflichteten und die wirtschaftlichen Verhältnisse beider Teile. Dabei hat die Rücksicht auf Höhe und Maß der Lebensbeeinträchtigung (Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden und Entstellungen) durchaus im Vordergrund zu stehen, während das Rangverhältnis der übrigen Umstände den Besonderheiten des Einzelfalles zu entnehmen ist (grundlegend:  BGH, Beschluss  vom 06.07.1955 – GSZ 1/55;  BGH, Beschluss  vom 16.09.2016-VGS 1/16).Bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes hat sich das Gericht an den Entscheidungen des LG Dortmund vom 09.06.2004 (21 O 454/03; IMMDAT Plus Schmerzensgeld-Tabelle Nr. 3731), des OLG München vom 13.03.1984 (5 U 3797/83; IMMDAT Plus Schmerzensgeld-Tabelle Nr. 554) sowie des AG Soltau vom 16.01.2013 (24 C 390/12; IMMDAT Plus Schmerzensgeld-Tabelle Nr. 4928) orientiert, die vom Grad der Verletzungen und der Folgen als vergleichbar angesehen werden können.

c)

Ist der Geschädigte – wie hier – selbst für den Schaden nicht mitverantwortlich, weil der Unfall für ihn unabwendbar war, hat er gegen jeden der Schädiger einen Anspruch auf Schadensersatz, für den diese als Gesamtschuldner haften ohne Rücksicht auf das Gewicht ihres jeweiligen Verantwortungsbeitrages, § 840 BGB analog (Freymann/Wellner-Scholten, jurisPK-StrVerkR, 1. Aufl., § 17 StVG, Rn. 44; BGH, Urteil vom 13.12.2005 – VI 2R 68/04). § 840 Abs. 1  BGB findet insoweit auch bei Ansprüchen aus Gefährdungshaftung entsprechende Anwendung (BGH, Urteil vom 13.12.2005 – Vl ZR 68/04; Palandt/Sprau, BGB, 75. Aufl., §840, Rn. 1).Aus diesem Grund war die Beklagte zum vollen Schadensersatz zu verurteilen, auch wenn den Zeugen Schu[…] ebenfalls ein Mitverschulden an dem Unfall treffen dürfte. Das unter schiedliche Gewicht der Verantwortungsbeiträge der jeweiligen Schädiger ist jedoch erst im Innenverhältnis zu berücksichtigen.

4.

Der Kläger hat lediglich einen Anspruch auf Rechtshängigkeitszinsen in  Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basissatz aus §§ 288, 291 BGB.[…] 

5.

Der Kläger hat auch Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, da diese als adäquate und dem Schädiger zurechenbare Folgeschäden zu ersetzen sind, § 249 BGB. Der Kläger durfte seinen Rechtsanwalt bereits vor Verzug der Beklagten auf deren Kosten für seine Anspruchsdurchsetzung einschalten, da er insoweit schutzbedürftig ist. Jedoch sind die zuzusprechenden Anwaltskosten aus dem Geschäftswert der berechtigten Forderung des Klägers zu berechnen (BGH, Urteil vom 07.11.2007 -VIII ZR 341/06).Dies ergibt gemäß der Berechnungsmethode des Klägers folgenden Anspruch:[…]

6.

Dem Kläger steht ein Anspruch auf Feststellung der Einstandspflicht für weitere materielle und immaterielle Schäden hinsichtlich der Unfallfolgen zu.Ein zulässiger Feststellungsantrag ist begründet, wenn die sachlichen und rechtlichen Voraussetzungen eines Schadenersatzanspruches vorliegen, also ein haftungsrechtlich relevanter Eingriff gegeben ist, der zu möglichen künftigen Schäden führen kann (BGH, Beschluss vom 09.01.2007 – VI ZR 133/06). Zukünftige materielle und immaterielle Schäden sind – auch nach dem unfallchirurgischen Gutachten des Dr. K[…] vom 28.05.2014 […] – nicht gänzlich unwahrscheinlich. 

III.

1.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 a, 92 Abs. 1, 93 ZPO.[…]“ 

LG Frankfurt am Main, Urteil vom 17.3.2017 – 2-10 O 280/14

Darlegungs- und Beweislast sowie Haftungsverteilung bei einem Unfall in einem Kreisverkehr

Durch das Amtsgericht Kamenz (AG Kamenz, Beschluss vom 26.3.2014 – 1 C 717/13) wurde in einem Hinweisbeschluss ausgeführt, dass bei einem Verkehrsunfall in einem Kreisverkehr kein Anscheinsbeweis zulasten des Auffahrenden angenommen werden kann. Lässt sich bei einem Unfall im Kreisverkehr letztlich nicht feststellen, welcher der beiden Unfallbeteiligten den Kreisverkehr mit seinem Fahrzeug zuerst erreicht hat, kommt eine hälftige Schadensteilung in Betracht.

Auszug aus der Gerichtsentscheidung:

„In dem Rechtsstreit

[…]

– Kläger –

Prozessbevollmächtigte:

[…]

gegen

1. […]

– Beklagter –

2. […] Versicherung[…]

– Beklagte –

Prozessbevollmächtigte zu 1 und 2:

Rechtsanwälte Frings & Höhne, Wallstraße 15, 02625 Bautzen, […]

wegen Schadensersatz

erlässt das Amtsgericht Kamenz […]

auf Grund der mündlichen Verhandlung […] am 26.03.2014

nachfolgende Entscheidung:

[…]

Das Gericht weist im Nachgang zu der bereits im Termin stattgefundenen Erörterung der Sach- und Rechtslage nochmals auf Folgendes hin:

Ein Verschulden des Beklagten zu 1. an dem Unfall ist vorliegend nicht unter dem Gesichtspunkt des Beweises des ersten Anscheins anzunehmen. Zwar kann der Beweis des ersten Anscheins gegen den Auffahrenden sprechen, wenn es sich um einen „typischen“ Auffahrunfall handelt. Andererseits spricht aber dann, wenn sich ein Unfall im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Einfahren von einer untergeordneten Straße in eine bevorrechtigte Straße ereignet, der Beweis des ersten Anscheins für eine typische Vorfahrtsverletzung des Wartepflichtigen, so dass in einem solchen Fall von einem atypischen Geschehensablauf auszugehen ist, der es nicht zulässt, auf ein Verschulden des Auffahrenden zu schließen (vgl. AG Duisburg, Urteil vom 26.06.2012, 25 C 2962/11; LG Saarbrücken, Urteil vom 10.06.2011, 13 S 40/11; LG Bielefeld, Urteil vom 20.06.2007, 21 S 57/07 – Juris).

Der Kläger hätte also nur dann in den Kreisverkehr einfahren dürfen, wenn sich der Beklagte zu 1. nicht seinerseits bereits im Kreisverkehr befunden hatte (vgl. insoweit auch LG Saarbrücken, Urteil vom 10.02.2012, 13 S 199/11 – Juris).

Lässt sich bei einem Unfall im Kreisverkehr letztlich nicht feststellen, welcher der beiden Unfallbeteiligten den Kreisverkehr mit seinem Fahrzeug zuerst erreicht hat, kommt nach Auffassung des Gerichts eine hälftige Schadensteilung in Betracht (vgl. LG Detmold, Urteil vom 22.12.2004, DAR 2005, 222; ähnlich LG Bielefeld, Urteil vom 20.06.2007, 21 S 57/07, a.a.O).“

AG Kamenz, Beschluss vom 26.3.2014 – 1 C 717/13