Wahlverteidiger

Jeder Beschuldigte hat grundsätzlich das Recht, sich durch einen selbst gewählten Rechtsanwalt vertreten zu lassen, der auch als Straf- oder Wahlverteidiger bezeichnet wird.

Das Recht auf einen Wahlverteidiger besteht zu jedem Zeitpunkt eines Strafverfahrens, einschließlich des Vorverfahrens (auch Ermittlungsverfahren genannt), des Zwischenverfahrens und der Hauptverhandlung. Selbst während der Strafvollstreckung darf sich ein Verurteilter grundsätzlich eines rechtlichen Beistandes bedienen.

Um eine effektive Strafverteidigung sicherzustellen, empfiehlt es sich, so früh wie möglich einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen. Auf diese Weise kann der Anwalt rechtzeitig in laufende Ermittlungen eingreifen und die Rechte des Beschuldigten von Anfang an wahren.

Sollte ein Beschuldigter aus finanziellen Gründen nicht in der Lage sein, einen Strafverteidiger zu beauftragen, besteht in bestimmten Fällen die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts als sogenannter Pflichtverteidiger. Dieser tritt dann an die Stelle des Wahlverteidigers, um die Rechte des Beschuldigten im Strafverfahren zu schützen.