Punkte, die im Fahreignungsregister (FAER) – früher als Verkehrszentralregister bekannt – eingetragen sind, werden nicht dauerhaft gespeichert, sondern nach Ablauf gesetzlich festgelegter Fristen automatisch von Amts wegen gelöscht. Ein gesonderter Antrag ist hierfür nicht erforderlich. Grundlage für die Tilgungsfristen ist § 29 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG).
Wie lange eine Eintragung bestehen bleibt, richtet sich nach der Schwere des zugrunde liegenden Verstoßes:
Bei verkehrssicherheitsbeeinträchtigenden Ordnungswidrigkeiten, die mit einem Punkt bewertet werden, beträgt die Tilgungsfrist zwei Jahre und sechs Monate. Handelt es sich um eine besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeit mit zwei Punkten, verlängert sich die Frist auf fünf Jahre. Am längsten bleiben Eintragungen bestehen, die auf einer Straftat beruhen und mit einer Entziehung der Fahrerlaubnis oder einer isolierten Sperrfrist für deren Erteilung verbunden waren: Hier gilt eine Tilgungsfrist von zehn Jahren.
Der Fristlauf beginnt jeweils mit dem Zeitpunkt, an dem die zugrunde liegende Entscheidung – etwa ein Bußgeldbescheid oder ein Urteil – rechtskräftig geworden ist.
An die eigentliche Tilgungsfrist schließt sich eine einjährige Überliegefrist an. Punkte, die sich in dieser Überliegefrist befinden, zählen nicht mehr zum aktuellen Punktestand des Betroffenen. Sie bleiben jedoch für eine nachträgliche Feststellung gespeichert. Diese Regelung dient vor allem der Nachvollziehbarkeit: Kommt es zu einem weiteren Verkehrsverstoß, der noch vor Ablauf der ursprünglichen Tilgungsfrist begangen wurde, lässt sich anhand der in der Überliegefrist gespeicherten Punkte genau ermitteln, welcher Punktestand zum Tatzeitpunkt tatsächlich bestand – etwa für ein später mit der Sache befasstes Gericht.
