Körperverletzung

Das Delikt der Körperverletzung ist im Strafrecht von besonderer Bedeutung, da es die körperliche Unversehrtheit von Personen schützt. Unsere Rechtsanwaltskanzlei vertritt und berät Mandanten in allen Fragen und Fällen rund um das Thema Körperverletzung – sei es als Opfer, Beschuldigter oder Zeuge.

Nach den gesetzlichen Regelungen des Strafgesetzbuches (StGB) wird die Körperverletzung unter Strafe gestellt. Eine Körperverletzung liegt vor, wenn eine Person die körperliche Unversehrtheit einer anderen Person beeinträchtigt.

Es existieren verschiedene Formen der Körperverletzung:

  • Einfache Körperverletzung (§ 223 StGB): Vorsätzliche Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit einer anderen Person. Die Strafe kann eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren betragen.
  • Gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB): Körperverletzung unter erschwerten Umständen, wie zum Beispiel durch Verwendung von Waffen oder gefährlichen Werkzeugen, durch lebensgefährdende Behandlung oder durch gemeinschaftliches Handeln mehrerer Personen. Die Strafe kann eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren betragen.
  • Schwere Körperverletzung (§ 226 StGB): Körperverletzung mit schwerwiegenden Folgen, wie zum Beispiel dauerhafter Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder Verlust eines wichtigen Sinnesorgans. Die Strafe kann eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren betragen.
  • Fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB): Die fahrlässige Körperverletzung tritt ein, wenn eine Person die körperliche Unversehrtheit einer anderen Person fahrlässig, also ohne Vorsatz, beeinträchtigt. Eine solche Beeinträchtigung kann beispielsweise durch Unachtsamkeit im Straßenverkehr oder durch unsachgemäße Handhabung von Werkzeugen oder Maschinen entstehen. Die Strafe für fahrlässige Körperverletzung kann eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren betragen.
  • Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB): Eine Körperverletzung mit Todesfolge liegt vor, wenn eine Person aufgrund einer vorsätzlich begangenen Körperverletzung stirbt. Hierbei muss die Körperverletzung die Ursache für den Tod sein, selbst wenn der Tod erst einige Zeit nach der Körperverletzung eintritt. Die Strafe für Körperverletzung mit Todesfolge kann eine Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren betragen.

Unsere Kanzlei bietet umfassende Beratung und Vertretung in sämtlichen Angelegenheiten im Zusammenhang mit Körperverletzungsdelikten. Dazu zählen unter anderem:

  • Strafverteidigung bei Tatvorwurf einer Körperverletzung
  • Opfervertretung und Opferhilfe
  • Geltendmachung von Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen
  • Vertretung bei zivilrechtlichen Ansprüchen inklusive einstweiligen Verfügungen

Wir setzen uns engagiert und fachkundig für die Interessen unserer Mandanten ein und legen großen Wert auf eine individuelle und umfassende Betreuung. Dabei berücksichtigen wir die besonderen Umstände jedes Einzelfalls und entwickeln gemeinsam mit Ihnen die bestmögliche Strategie.

Die Rechtsanwälte der Rechtsanwaltskanzlei Frings & Höhne stehen Ihnen jederzeit für eine individuelle Beratung und Vertretung in strafrechtlichen Angelegenheiten zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns gerne, um einen persönlichen Termin zu vereinbaren.