Löschung der Punkte aus dem Fahreignungsregister

Eintragungen (Punkte) im Fahreignungsregister (früher Verkehrszentralregister genannt) werden nach Ablauf bestimmter Fristen zuzüglich einer Überliegefrist von einem Jahr von Amts wegen gelöscht.

Bei verkehrssicherheitsbeeinträchtigenden Ordnungswidrigkeiten (Eintragungen mit einem Punkt) beträgt die Tilgungsfrist zwei Jahre und sechs Monate.

Bei besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigenden Ordnungswidrigkeiten (Eintragungen mit zwei Punkten) beträgt die Tilgungsfrist fünf Jahre.

Bei Entscheidungen wegen Straftaten mit Entziehung der Fahrerlaubnis oder mit einer isolierten Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis beträgt die Tilgungsfrist zehn Jahre.

Die Frist beginnt mit Eintritt der Rechtskraft der betroffenen Entscheidung. Eine Löschung der Eintragung erfolgt von Amts wegen und braucht nicht beantragt zu werden.

Soweit sich eingetragenen Punkte nach Ablauf der Tilgungsfrist in der einjährigen Überliegefrist befinden, zählen diese Punkte nicht mehr zum eigentlichen Punktestand, sondern sind nur noch für eine nachträgliche Feststellung gespeichert. Hierdurch soll während der Überliegefrist bspw. für ein Gericht nachvollzogen werden können, ob ein etwaiger weiterer Verkehrsverstoß vor Ablauf der Tilgungsfrist erfolgte und wie viele Punkte der Betroffene zum Tatzeitpunkt tatsächlich hatte.