Schadensgutachten

Als betroffene Person eines Verkehrsunfalls haben Sie das grundlegende Recht, einen qualifizierten Gutachter Ihrer Wahl mit der Erstellung eines Schadengutachtens zur Bestimmung des Schadenumfangs, der Schadenhöhe und zur Beweissicherung zu beauftragen. Dieses Recht gilt unabhängig davon, ob die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers bereits einen eigenen Gutachter ohne Ihre Zustimmung beauftragt hat.

Es besteht die potentielle Gefahr, dass der von der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers beauftragte Gutachter ein Gutachten zugunsten der Versicherung anfertigt, was dazu führen könnte, dass Sie einen geringeren Schadenersatz erhalten, als Ihnen tatsächlich zusteht.

Grundsätzlich steht Ihnen gegenüber dem Unfallverursacher oder dessen Haftpflichtversicherung ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für das Schadengutachten zu. Eine Ausnahme bildet der sogenannte Bagatellschaden, bei dem der Schaden unter einer bestimmten Grenze liegt – diese wird in der Rechtsprechung häufig bei einem Schadenswert von unter 750 € angesetzt. In einem solchen Fall kann die Schadenshöhe mittels eines Kostenvoranschlags einer Kfz-Werkstatt festgestellt werden.

Wenn Sie unsere Kanzlei mit der Schadensabwicklung beauftragen helfen wir Ihnen gerne bei der Auswahl eines geeigneten Gutachters und bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Unsere Anwälte sind auf das Verkehrsrecht spezialisiert und verfügen über umfassende Erfahrung in der Zusammenarbeit mit Sachverständigen. Wir unterstützen Sie für eine schnelle und optimale Schadensregulierung sowie bei einer Unterstützung bei der Durchsetzung Ihrer Rechte. [ Kontakt ]