Örtliche Zuständigkeit für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO sowohl für die Hin- und Rückfahrt eines Transportes für ausländische Fahrzeuge, wenn der Transport aus dem Ausland nach Deutschland und zurück erfolgt

Nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) (VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 6.12.2013 – VG 2 L 424/13) ist eine Behörde für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigungen nach § 70 StVZO sowohl für die Hin- und Rückfahrt eines Transportes örtlich zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich sich der Grenzübergang befindet, über den ausländische Fahrzeuge in die Bundesrepublik Deutschland einfahren.

Auszug aus der Gerichtsentscheidung:

BESCHLUSS

VG 2 L 424/13

In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren

des P[…] Transport, […]

Antragstellers,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Frings & Höhne, Obergraben 7/9, 01097 Dresden, Az.: […]

gegen

das Landesamt für Bauen und Verkehr, Lindenallee 51, 15366 Hoppegarten, Az: […]

Antragsgegner,

hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder)

am 6. Dezember 2013

durch

den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts […],
den Richter am Verwaltungsgericht […] und
den Richter am Verwaltungsgericht […]

beschlossen:

1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, der Antragstellerin auf ihren Antrag vom 31. Oktober 2013 hin für die beschriebene Fahrzeugkombination über die bereits erteilte Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO für die (Hin-)Fahrt vom Grenzübergang Frankfurt (Oder) zum Grenzübergang Venlo hinaus eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 70 StVZO für die (Rück-)Fahrt vom Grenzübergang Venlo zum Grenzübergang Frankfurt/Oder einschließlich der Durchquerung der BundesländerBrandenburg, Berlin, Sachsen-Anhalt, Niedersachen, Nordrhein-Westfalen bis zum 13. Februar 2014 zu erteilen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag der Antragstellerin,

dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, der Antragstellerin auf ihren Antrag vom 31. Oktober 2013 hin für die in der Anlage zum Schriftsatz vom 31. Oktober 2013 beschriebene Fahrzeugkombination eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 70 StVZO und zur FZV für die Fahrtstrecke vom Grenzübergang Venlo zum Grenzübergang Frankfurt/Oder einschließlich der Durchquerung der Bundesländer Brandenburg, Berlin, Sachsen-Anhalt, Niedersachen, Nordrhein-Westfalen bis zum 13. Februar 2014 zu erteilen,

ist nach Maßgabe des Tenors zulässig und begründet.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Der materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der Sache (Anordnungsgrund) müssen glaubhaft gemacht werden (§ 123 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Diese Voraus
setzungen sind vorliegend gegeben.

Ein Anordnungsgrund besteht in aller Regel, wenn dem Antragsteller ohne Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Rechten droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann (BVerfG, Beschluss vom 16. Mai 1995 – 1 BvR 1087/91 -, BVerfGE 93, 1, 13 ff.); es müssen Nachteile zu besorgen sein, die die mit einem Zeitverlust stets einhergehenden Belastungen übersteigen und die Dringlichkeit der erstrebten einstweiligen Anordnung begründen. Der Antragstellerin steht ein glaubhaft gemachter Anordnungsgrund zur Seite, weil die von ihr vorgesehenen Fahrten unter Nutzung der begehrten Ausnahmegenehmigung zwischen dem 14. November 2013 und 13. Februar 2014 stattfinden sollen. Bei einem Abwarten bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung in der Hauptsache wäre ihre Durchführung mithin nicht mehr möglich.

Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsanspruch mit der für die faktische Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht. Es besteht ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür, dass eine auf die Verpflichtung des Antragsgegners zur Erteilung der begehrten (weitergehenden) Ausnahmegenehmigung gerichtete Klage der Antragstellerin in der Hauptsache Er folg haben würde.

Der Antragsgegner ist zunächst – entgegen seiner Auffassung – auch für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die (Rück-)Fahrt vom Grenzübergang Venlo zum Grenzübergang Frankfurt (Oder) zuständig.

Die grundsätzliche Zuständigkeit ergibt sich aus Ziffer 1.9 der Richtlinien für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 70 StVZO für bestimmte Arbeitsmaschinen und bestimmte andere Fahrzeugarten (Richtlinien zu § 70 StVZO). Danach erteilen für Halter außerdeutscher Fahrzeuge und Anhänger „Ausnahmegenehmigungen … die zuständigen Behörden, in deren Gebiet die Grenzübergangsstelle liegt“. Die Antragstellerin hat die Ausnahmegenehmigung für in Polen zugelassene Fahrzeuge/Anhänger beantragt; die vorgesehene Fahrt führt über den Grenzübergang Frankfurt/Oder in das Bundesgebiet. Mithin ist der Antragsgegner für die Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigung zuständig.

Die Richtlinie ist bezüglich der Zuständigkeit dabei nicht so zu verstehen, dass sie nur die Hinfahrt erfasst, denn es ist dort nur von der „Grenzübergangsstelle“ die Rede. Anders wäre die Frage ggf. dann zu beurteilen, wenn der Richtliniengeber ausdrücklich auf die „erste“ oder wenigstens die „jeweilige“ Grenzübergangsstelle abgestellt hätte. Dies ist jedoch nicht der Fall.

Ob die nach einem zeitweiligen Verlassen des Bundesgebietes für die Strecke vom Grenzübergang Venlo zum Grenzübergang Frankfurt (Oder) von der Ausnahmegenehmigung erfasst werden kann, ist danach – entgegen der Auffassung des Antragsgegners – keine Frage der Zuständigkeit, sondern liegt in seinem, durch § 70 StVZO eröffneten, Ermessen.

Hier steht es dem Antragsgegner grundsätzlich frei, im Rahmen seines Ermessens die Gültigkeit der Ausnahmegenehmigung auf die Hinfahrt zu beschränken. Vorliegend ist jedoch zugunsten der Antragstellerin durch die Praxis des Antragsgegners eine Ermessensbindung in der Gestalt einer Ermessensreduzierung „auf Null“ eingetreten.

Dies ergibt sich daraus, dass der Antragsgegner der Antragstellerin in der Vergangenheit die beantragten Ausnahmegenehmigungen nach § 70 StVZO – unabhängig von den jeweiligen technischen Einzelheiten – jeweils einheitlich für die Hin- und die Rückfahrt erteilte. Dies belegen die von der Antragstellerin vorgelegten Ausnahme genehmigungen vom 30. Oktober 2013 und vom 22. Mai 2013, welche jeweils die Hin- und Rückfahrt abdeckten. Diese Genehmigungspraxis ist der Kammer auch aus anderen Verfahren bekannt (vgl. Beschluss vom 23. September 2013 – VG 2 L 305/13; Beschluss vom 30. September 2013 – VG 2 L 324/13 -). Die Antragstellerin weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass auch die Bezirksregierung Köln und die zuständige Behörde des Landkreises Grafschaft Bad Bentheim der Auffassung sind, dass vorliegend der Antragsgegner für die Erteilung für die Rückfahrt zuständig ist bzw. eine dortige Zuständigkeit für die Rückfahrt nicht besteht. Da sich aus der im vorliegenden Verfahren bereits erfolgten Erteilung der Genehmigung für die Hinfahrt ohne weiteres ergibt, dass die sonstigen – insbesondere technischen – Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vorliegen, hat die Antragstellerin einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Ausnahmegenehmigung auch für die Rückfahrt.

Sachliche Gründe, die den Antragsgegner zu einer Änderung seiner Verwaltungspraxis berechtigen könnten, sind weder von ihm vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Soweit er geltend macht, die vorgenannte Verwaltungspraxis sei im Bund-Länder Fachausschuss einer Prüfung unterzogen und die Auslegung der Vorbemerkungen zu den Richtlinien zu § 70 StVZO, wonach sich die Zuständigkeit der Behörde nach dem Ort des Grenzübergangs bemesse, in Frage gestellt worden, rechtfertigt diese keine andere Einschätzung. Sein Vorbringen, wonach der tatsächliche Ausnahmetatbestand gar nicht im Land Brandenburg entstanden sei, sondern vielmehr ein Grenzübergang im Land Brandenburg angegeben worden sei, um die tatsächliche Zuständigkeit zu umgehen, ist angesichts des Umstands, dass es sich bei der Antragstellerin um ein polnisches Unternehmen handelt und somit ein Grenzübergang im Land Brandenburg für die Strecke nach Venlo in Betracht kommt, nicht nachvollziehbar.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes. Da die stattgebende Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Hauptsache vollständig vorweg nimmt, war der für die Hauptsache anzusetzenden Auffangwert im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht zu halbieren.“

VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 6.12.2013 – VG 2 L 424/13

siehe auch:

Heizkostenzähler allein sind unzureichende Abrechnungsgrundlage für Wärmeenergielieferung

Nach dem Urteil des Landgerichts Leipzig (LG Leipzig, Urteil vom 3.12.2013 – 02 O 2270/12) kann die Abrechnung von tatsächlicher gelieferter Wärmeenergie nicht anhand von Angaben gewonnen werden, die lediglich über Heizkostenzähler ermittelt wurden.

Auszug aus der Gerichtsentscheidung:

IM NAMEN DES VOLKES
ENDURTEIL

In dem Rechtsstreit

K[…]

– Klägerin –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte […]

Unterbevollmächtigte:
Rechtsanwälte […]

gegen

G[…]

– Beklagte –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Frings & Höhne, Wallstraße 15, 02625 Bautzen, Gz.: […]

wegen Forderung aus ungerechtfertigter Bereicherung

hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig durch

Vorsitzenden Richter am Landgericht […] als Einzelrichter

auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 03.09.2013 am 03.12.2013

für Recht erkannt:

  1. Das Versäumnisurteil vom 23.04.2013 bleibt aufrechterhalten.
  2. Die Klägerin hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
  3. Die Vollstreckung der Kosten aus dem Versäumisurteil darf durch die Beklagte nur gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages fortgesetzt werden.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Erstattung von Zahlungen für Verbrauch von Heizenergie im Umfang von EUR 11.638,05.

Die Grundstücke mit den postalischen Adressen […], […] sowie […], sämtlich in Schkeuditz gelegen, standen früher im Eigentum der E[…]. Diese verkaufte einen Teil der Grundstücke an die Klägerin, einen anderen Teil an die Beklagte. Alle Grundstücke sind mit Mehrfamilienhäusern (Wohnblöcken) bebaut. Die Versorgung der Grundstücke mit Fernwärme erfolgt über einen Anschluss, welcher in einem Haus der Klägerin liegt. Diese ist vertraglich mit den Stadtwerken Schkeuditz verbunden.

Die Versorgung mit Wasser erfolgt durch einen Anschluss, welcher in einem Gebäude der Beklagten liegt. Diese ist vertraglich mit den Kommunalen Wasserwerken Leipzig GmbH verbunden.

In den Jahren 2009 und 2010 bezahlte die Klägerin an ihre Vertragspartnerin die Rechnungen über den Bezug von Fernwärme, die Beklagte die Kosten für Wasser und Abwasser an ihren Vertragspartner. Da für den Wasserverbrauch ein Zwischenzähler zwischen den Liegenschaften der Klägerin und der Beklagten vorhanden ist, teilte die Klägerin für beide Abrechnungsjahre ihre Wasserverbrauchswerte der Beklagten mit, die dann auf Grundlage dieser Ablesungen der Klägerin jeweils eine Rechnung erstellte. Diese Abrechnungen sind insoweit außer Streit.

Den Verbrauch an Heizenergie teilte die von der Beklagten beautragte Hausverwaltung der Klägerin in beiden Jahren mit. Die Beklagte erstellte hierauf jeweils eine Abrechnung der Heizkosten. Zahlungen der Beklagten erfolgten hierauf nicht. Mit einem Teilbetrag rechnete die Klägerin gegen die Abrechnung der Wasserkosten seitens der Beklagten auf.

Die Klägerin trägt vor, es habe zwischen den Parteien Einigkeit bestanden, dass die jeweils anteiligen Kosten weiter berechnet werden sollten. Die Ablesewerte für den Heizungsverbrauch seien jeweils ohne Vorbehalt mitgeteilt worden. Die Beklagte habe die hierauf von der Klägerin erstellten Abrechnungen auch als Grundlage ihrer Betriebskostenabrechnungen gegenüber den Mietern gemacht. Die Beklagte könne jetzt nicht vortragen, dass die Werte fehlerhaft seien. Ein solcher Einwand sei verwirkt.

Das Gericht hat im Termin vom 23.04.2013 ein klageabweisendes Versäumnisurteil gegen über der Klägerin erlassen.

Nach Einspruch der Klägerin beantragt diese,

das Versäumnisurteil aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an sie EUR 11.638,05 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten p.a. über dem Basinssatz gem. § 247 BGB aus EUR 4.687,28 seit dem 11.07.2011 und aus EUR 6.950,77 seit dem 17.01.2012 zu zahlen.


Die Beklagte beantragt,

das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.

Sie trägt vor, dass es keine konkrete Vereinbarung der Parteien über eine anteilige Abrechnung des Verbrauches gäbe. Hinsichtlich der Heizenergie gäbe es keinen Zwischenzähler.

Die jeweils genannten Verbrauche seien allein das Ergebnis der Ablesung der einzelnen Erfassungsgeräte in den Häusern der Beklagten. Diese gäben für sich genommen aber nur einen abstrakten Wert und keinen konkreten Verbrauch an. Zur Abrechnung des Gesamtverbrauches seien die Werte der Ablesung allein nicht geeignet. Der jeweils mitgeteilte Verbrauch sei allein ein Schätzwert. Die hierauf beruhenden Abrechnungen der Klägerin seien somit nicht prüffähig und fehlerhaft.

Ergänzend wird auf die Anspruchsbegründung vom […], die Klageerwiderung vom […], die Replik vom […], den Schriftsatz der Klägerin vom […], der Beklagten vom […] sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 23.04. und 03.09.2013 Bezug genommen, § 313 Abs. 2 S. 2 ZPO.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Das klageabweisende Versäumnisurteil vom 23.04.2013 ist dementsprechend aufrechtzuerhalten.

I.

Das erkennende Gericht ist zwar aufgrund fehlenden Gerschäftssitzes der Beklagten grundsätzlich örtlich unzuständig. Aufgrund rügeloser Einlassung der Beklagten ist eine örtliche Zuständigkeit begründet worden, § 39 ZPO.

II.

Ein Anspruch der Klägerin auf Erstattung abgerechneter Kosten für deren Heizungsverbrauch in Höhe des mit der Klage geforderten Betrages von EUR 11.638,05 besteht nicht. Die Einwendungen der Beklagten gegen die Abrechnung greifen.

1.
Grundsätzlich besteht auch zwischen den Parteien kein Streit darüber, dass aufgrund der – jeweils – abrechnungstechnisch ungünstigen Versorgung der Grundstücke eine Weiterberechnung des Verbrauchs an Heizenergie bzw. für Frischwasser durch den jeweiligen Grundstücksnachbarn stattzufinden hat. Nachdem zwischenzeitlich eine entsprechende Übergabestation auch in den Häusern der Beklagten vorhanden ist, besteht die hier zwischen den Parteien streitige Problematik auch in Bezug auf die Heizungsversorgung in den Folgejahren nicht mehr.

2.
Zutreffend weist die Beklagte darauf hin, dass die von der Hausverwaltung gegenüber der Klägerin angegebenen Werte keinen Verbrauch in Kilowatt bedeuten (können), da die Ablesegeräte an den einzelnen Heizkörpern in den vermieteten Wohnungen allein in der Lage sind, einen abstrakten Punktewert zu ermitteln und sich hieraus – ohne eine Gesamtabrechnung aller angeschlossenen Heizkörper – gerichtsbekannt keine korrekte Abrechnung erstellen lässt. Die von der Klägerin erstellten Abrechnungen für die Jahre 2009 und 2010 können daher nicht Grundlage der Weiterberechnung von Heizkosten sein.

Aus Sicht des Gerichts ist es zum einen denkbar, dass sämtliche Ablesewerte aus allen Liegenschaften, welche durch die Fernwärmeversorgung der Klägerin versorgt werden, zusammengefasst werden und hieraus der entsprechende Anteil der Beklagten ermittelt wird.

Alternativwäre es auch denkbar, wenn nach dem Rechtsgedanken der §§ 9 a Abs. 2, 7 Abs. 1 S. 5 der Heizkostenverordnung die Kosten allein auf Basis von Quadratmetern beheizter Fläche aufgeteilt werden. Auch hierwären sämtliche beheizten Flächen der Liegenschaften beider Parteien zusammen zu zählen und dann der auf die Beklagte entfallende Anteil rechnerisch zu ermitteln.

Das erkennende Gericht sieht sich außer Stande, aufgrund der bislang vorgelegten Abrechnungen der Klägerin eine entsprechende Abrechnung der Heizkosten durchzuführen. Aufgrund der besonderen Konstellation beider Abrechnungsjahre dürfte außer Frage stehen, dass eine entsprechende Mitwirkungspflicht der Beklagten zur Erstellung einer ordnungsgemäßen Abrechnung Seitens der Klägerin besteht.

Dies gilt um so mehr, als die Beklagte – unstreitig – Heizkosten gegenüber ihren Mietern bereits abgerechnet hat, somit Leistungen der Mieter bezogen hat, die zur Weiterleitung an die Energieversorger bestimmt sind und nicht dazu im Vermögen der Beklagten zu verbleiben.

Die Tatsache, dass die Hausverwaltung der Beklagten für beide Jahre jeweils Werte zur Abrechnung der Klägerin übermittelt hat, bedeutet nicht, dass die Klägerin an diedann hierauf erstellte – offensichtlich fehlerhafte – Abrechnung gebunden ist. Eine solche Bindungswirkung vermag das Gericht, auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben nicht zu erkennen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

IV.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit bestimmt sich nach § 709 S. 2 ZPO.“

LG Leipzig, Urteil vom 3.12.2013 – 02 O 2270/12

Anscheinsbeweis bei Missachtung eines Stopp-Schilds

Durch das Amtsgericht Pirna (AG Pirna, Urteil vom 14.11.2013 – 13 C 848/11) wurde entschieden, dass für einen Unfallbeteiligten der Anschein einer schuldhafter Vorfahrtsverletzung spricht, wenn er ein Stopp-Schild missachtet  und es infolge zu einem Verkehrsunfall kommt. Zudem sind Vorhaltekosten einem gewerblich genutzten Fahrzeug sowie die Kosten für eine Akteneinsicht grundsätzlich erstattungsfähig.

Auszug aus der Gerichtsentscheidung:

IM NAMEN DES VOLKES
ENDURTEIL

In dem Rechtsstreit

[…]

– Kläger –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Frings & Höhne, Wallstraße 15, 02625 Bautzen, Gz.: […]

gegen

1. […]

– Beklagter –

2. […]

– Beklagte –

3. […]

– Beklagte –

Prozessbevollmächtigte zu 1 – 3:

[…]

wegen Schadensersatz
 

hat das Amtsgericht Pirna […] im schriftlichen Verfahren […]

für Recht erkannt:

1. Der Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger EUR 4.156,39 nebst Zinsen p. a. in Höhe von 4 Prozent aus EUR 6.800,58 für die Zeit vom 17.12.2010 bis zum 09.05.2011 sowie weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB p. a. aus EUR 4.156,39 seit dem 10.05.2011 zu zahlen.

2. Der Beklagte zu 1. wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger EUR 12,00 nebst Zinsen p. a. in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 20.08.2011 zu zahlen.

3. Von den Gerichtskosten tragen der Kläger 2/3 und der Beklagte zu 1. 1/3. Von den außergerichtlichen Kosten tragen der Kläger 2/3 der eigenen sowie die den Beklagten zu 2. u. 3. jeweils entstandenen außergerichtlichen Kosten in voller Höhe, der Beklagte zu 1. seine eigenen in voller Höhe sowie 1/3 der außergerichtlichen Kosten des Klägers.

4. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Das Urteil ist für die Beklagten zu 2. u. 3. vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zu 2. u. 3. jeweils vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand:

Der Kläger erhebt weitergehende Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall.

Der klägerische Zeuge […] Z[…] fuhr mit einem klägerischen Lkw Daimler Crysler Sprinter 313 CDI am 16.12.2010 gegen 12.45 Uhr auf der bevorrechtigten Dorfstraße in Ulbersdorf bergauf in Richtung Lichtenhain. Von rechts näherte sich auf der untergeordneten Neudorfstraße der Erstbeklagte mit einem Schaufellader (Radlader). Halter dieser selbstfahrenden Arbeitsmaschine ist die Zweitbeklagte, haftpflichtversichert ist der Radlader bei der Drittbeklagten. Im Kreuzungsbereich kam es zur Kollision zwischen dem Mercedes Transporter bzw. dem Radlader, wobei der nähere Unfallhergang streitig blieb. Zum Unfallzeitpunkt herrschten winterliche Straßenverhältnisse. Die Drittbeklagte hat vorgerichtlich lediglich anteilige Schadenersatzzahlungen an den Kläger geleistet. Vorliegend verlangt der Kläger die volle Übernahme seines Sachschadens.

Der Kläger trägt vor allem vor, dass der klägerische Zeuge mit einer den winterlichen Witterungsverhältnissen angepassten Geschwindigkeit, welche zugleich geeignet gewesen sei, die glatte Straße bergauf zu kommen, gefahren sei, ohne das er sodann trotz Beachtung der gebotenen Sorgfalt weder durch Abbremsen noch durch Ausweichen den Unfall habe verhindern können. Keinesfalls habe er jedoch dadurch die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten. Der Höhe nach seien auch die geltend gemachten Vorhaltekosten erstattungsfähig, da der Kläger als Inhaber eines Speditionsunternehmens eine Vielzahl von Fahrzeugen besitze, und die Anzahl der verfügbaren Fahrzeuge unter wirtschaftlicher Betrachtung so bemessen habe, dass zur Aufrechterhaltung des Betriebes stets ein Fahrzeug auch kurzfristig zur Verfügung steht. Die geltend gemachten Kosten für die Einsicht in die Ermittlungsakte seien gleichfalls gerechtfertigt, da diese Einsicht zur Durchsetzung der Schadenersatzansprüche erforderlich gewesen sei, zumal die Beklagtenseite den von der Klägerseite geschilderten Unfallhergang unter Hinweis auf die Ermittlungsakte bestritten habe. Hinsichtlich des Verzinsungszeitraums sei schließlich auf die entsprechende gesetzliche Regelung hinzuweisen.

Nachdem der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 02.08.2012 die Klage zurücknahm, insoweit die Klage sich ursprünglich auch gegen Zweit- und Drittbeklagte richtete, beantragt er nunmehr noch

  1. Der Erstbeklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.156,39 EUR nebst Zinsen in Höhe von 4 % aus 6.800,58 EUR für die Zeit vom 17.12.2010 bis zum 09.05.2011 sowie weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB aus 4.156,39 EUR seit dem 10.05.2011 zuzahlen.
  2. Der Erstbeklagte wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger 12,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Insbesondere führen sie aus, dass der klägerische Zeuge Z[…] die vorfahrtberechtigte Dorfstraße mit dem klägerischen Mercedes Transporter mit einer unangepassten Geschwindigkeit befahren habe. Als nämlich der Erstbeklagte mit dem Radlader nach dem ursprünglichen Anhalten am Stop-Schild seine Fahrt über die Hauptstraße fortgesetzt und die Hauptstraßenmitte bereits überfahren habe, habe sich für den Erstbeklagten von links kommend der Zeuge Z[…] mit überhöhter Geschwindigkeit von wenigstens 60 km/h genähert, weshalb es dann zur Kollision mit dem Radlader gekommen sei. Ein weiterer Nutzungsausfall könne der Höhe nach nicht gefordert werden, da die Berechnung der Vorhaltekosten schon nicht nachvollzogen werden könne. Es sei auch zweifelhaft, inwiefern der Kläger überhaupt entsprechende Vorhaltekosten verlangen könne. Ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Einsichtnahme in die Ermittlungsakte bestehe nicht. Die Drittbeklagte habe bereits zuvor Einsicht genommen und den Aktenauszug von dem Kläger nicht angefordert. Ein vermeintlicher Zinsanspruch für den Zeitraum zwischen 17.12.2010 und 09.05.2011 könne schließlich nicht nach vollzogen werden.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Anhörung der Zeugen […] K[…] und […] Z[…]. Wegen der Einzelheiten hierzu wird auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 02.08.2012 verwiesen. Weitergehend wurde ein unfallanalytisches Sachverständigengutachten eingeholt. Hier verweist das Gericht auf das auch den Parteien jeweils vorliegende Gutachten vom 14.06.2013.

Hinsichtlich des Parteivorbringens erfolgteine Bezugnahme auf die eingereichten Schriftsätze sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 02.08.2012.

Entscheidungsgründe:

I.

Die noch gegenüber dem Erstbeklagten erhobene zulässige Klage musste in voller Höhe Erfolg haben, da der Beklagte zu 1. den ihn im Verfahren treffenden Anscheinsbeweis nicht erschüttern konnte.

1. Im Ausgang hatte der Erstbeklagte das Zeichen 206 („Halt! Vorfahrt gewähren!“- sog. Stop-Schild) zu beachten. D. h., der Kläger hatte gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 StVO Vorfahrt. Den Erstbeklagten traf hingegen in erster Linie die Verantwortung für die Vermeidung eines Zusammenstoßes im Kreuzungsbereich (vgl. Heß in Burmann/Heß/Jahnke /Janker, Straßenverkehrsrecht, 21. Auflage, § 8 StVO Rn 36). Insofern sei klarstellend angemerkt, dass der Gutachter hierzu festhielt, dass vor dem Anfahrbeginn des Radladers eine Erkennbarkeit des Transporters hinsichtlich dessen Annäherung bei Nutzung des Verkehrsspiegels (durch den Fahrer des Radladers) gegeben gewesen sei. Somit sei eine Vermeidbarkeit des Unfallereignisses für den Fahrer des Radladers bei Nutzung des Verkehrsspiegels gegeben gewesen.

Den Erstbeklagten oblag es dabei als Wartepflichtigen, den klägerischen Fahrer als Vorfahrtberechtigten weder zu gefährden noch wesentlich zu behindern (a. a. O. Rn 38). Zivilrechtlich hat derjenige den Anschein schuldhafter Vorfahrtsverletzung gegen sich, der eine Vorfahrtverletzung begeht, hier also der Erstbeklagte. Liegen keine Besonderheiten vor, haftet der Wartepflichtige allein. Die Betriebsgefahr des Fahrzeuges des Vorfahrtsberechtigten tritt grundsätzlich völlig zurück (a. a. O., Rn. 68 m. w. N.). Bei einer Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit kommt (zwar) auch für den Vorfahrtsberechtigten eine Mithaftung in Betracht. Dies setzt allerdings voraus, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung feststeht bzw. dass sie vom Wartepflichtigen bewiesen werden kann (a. a. O., Rn. 71).

2. Diesen Anscheinsbeweis konnte der Erstbeklagte im Verfahren nicht erschüttern. Insbesondere gelang es ihm nicht, zur vollen Überzeugung des Gerichtes eine Geschwindigkeitsüberschreitung zulasten des klägerischen Fahrers unter Beweis zu stellen.

a) Wenn hier der Zeuge K[…], welcher zum Unfallzeitpunkt Schnee auf seinem Grundstück, welches mit an den Kreuzungsbereich angrenzt, beräumte, der nach seiner Bekundung dem Unfallhergang zufällig verfolgt hat, ausführte, dass der Mercedes Transporter mit überhöhter Geschwindigkeit, also einer Geschwindigkeit, welche den winterlichen Straßenverhältnissen nicht entsprach, gekommen sei, ist insoweit festzuhalten, dass diese Erklärung es zunächst vollkommen offen lässt, welche Geschwindigkeit der Mercedes Transporter tatsächlich aus Sicht des Zeugen gefahren sein soll. Im Übrigen beruhte diese Erklärung augenscheinlich auf den damaligen subjektiven Eindruck des Zeugen, ohne das auch nur ansatzweise dieser Eindruck anderweitig objektivierbar ist. Allein dieser subjektive Eindruck eines Zeugen ist jedoch für das Gericht noch nicht geeignet, um hieraus die sichere Schlussfolgerung ableiten zu können, dass tatsächlich eine entsprechend überhöhte Geschwindigkeit (in welcher Höhe?) vorgelegen hat.

b) Zur Problematik der Geschwindigkeit seitens des klägerischen Mercedes Transporters führte der Gutachter (erneut überzeugend und in sich nachvollziehbar) aus, dass unter Beachtung der wesentlichen Angaben des Fahrers des Transporters im Rahmen einer Annäherungsbetrachtung aus technischer Sicht festzustellen sei, dass das Unfallereignis entsprechend eines derartigen Ablaufs stattgefunden haben könne. Die zur Verfügung stehenden Beurteilungsgrundlagen würden sich mit einem derartigen Ablauf in Einklang bringen lassen. Dies bedeute, dass der Transporter vor Kollision mit einer Geschwindigkeit von 40 km/h gefahren sein könne. Der Nachweis, dass eine derartige Geschwindigkeit von 40 km/h vorgelegen hat, sei damit nicht verbunden. Eine Geschwindigkeit von mindestens 60 km/h bezüglich des Transporters sei im vorliegenden Verfahren nicht nachweisbar.

D. h., dem Gutachter war letztendlich aus technischer Sicht eine eindeutige Positionierung nicht möglich.

c) Die nunmehr verbleibenden Zweifel bzw. Unsicherheiten gehen zulasten des Erstbeklagten, welcher gegen den Anscheinsbeweis streitet. Somit ist festzuhalten, dass das Gericht bei seiner Entscheidung diesen Anscheinsbeweis zugrunde zu legen hat.

3. Der Erstbeklagte hat daher den klägerischen Unfallschaden in voller Höhe zu übernehmen.

a) Im Anschluss an die Überlegungen im Hinweis- und Beweisbeschluss vom 07.03.2012, dort unter Ziffer 1, ist nochmals festzuhalten, dass angesichts einer für den Radlader ausgewiesenen Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h nach § 8 Nr. 1 StVG nicht nur eine Anwendung von § 7 StVG ausscheidet, sondern vor allem auch eine Haftungsverteilung unter Zugrundelegung von § 17 StVG. Vielmehr hat eine Abwägung primär nach § 254 BGB zu erfolgen, evtl. i. V. m. § 9 StVG (a. a. O., § 8 StVG, Rn 6).

b) Im Rahmen dieser Abwägung ist auf die bisherigen Feststellungen zu verweisen, wonach der Erstbeklagten den ihn treffenden Anscheinsbeweis nicht beseitigen konnte. Für eine klägerseitige Mithaftung besteht keine Veranlassung, da, wie gleichfalls bereits ausgeführt, eine entsprechende Geschwindigkeitsüberschreitung nicht zur sicheren Überzeugung des Gerichtes seitens des hierfür beweispflichtigen Erstbeklagten nachgewiesen werden konnte.

4. Im Ergebnis musste die Klage, insoweit sie sich jetzt noch gegen den Erstbeklagten richtet, in voller Höhe erfolgt haben.

a) Vorhaltekosten sind im Hinblick auf die Erläuterungen des Klägers als grundsätzlich erstattungsfähig zu betrachten (vgl. SandenA/öltz, Kfz-Sachschadensrecht, 8. Auflage, Rn. 226 ff.), also gerade im gewerblichen Betrieb (a. a. O., Rn 231). Im Übrigen wäre wohl andernfalls ein entsprechender Nutzungsausfall zu leisten.

Der Zeitraum von 14 Tagen begegne schließlich keinen Bedenken, da die gutachterliche Schadenskalkulation bezüglich des klägerischen Mercedes Transporters mit Datum 21.12.2010 eine Wiederbeschaffungsdauer von 14 Kalendertagen wiedergibt (vgl. Blatt 14 RS d.A).

b) Die Kosten für die Einsicht in die Ermittlungsakte sind gleichfalls als erstattungsfähig zu betrachten. Insofern musste es auch dem Kläger freistehen, diese Einsicht in die Originalakte eigenständig vorzunehmen, also unabhängig davon, ob die Drittbeklagte ihn hierzuauffordert oder gleichfalls (vorab) eine entsprechende Einsicht vorgenommen hat.

5. Nachdem dem klägerischen Rechenwerk der Höhe nach nicht entgegengetreten worden war, war der Erstbeklagte gemäß § 249 Abs. 1 BGB in der Hauptsache in Höhe des noch geltend gemachten Differenzbetrages von EUR 4.156,39 zu verpflichten.

Eine Verzinsung ab dem Schadensereignis kann der Kläger nach § 849 BGB verlangen (vgl. hierzu auch: Palandt-Sprau, 71. Auflage, § 849, Rn 1 u. 2.). Im Übrigen sind weitergehende Zinsen gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB zu leisten.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.

Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit erging gemäß §§ 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO.“

AG Pirna, Urteil vom 14.11.2013 – 13 C 848/11

Örtliche Zuständigkeit für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO sowohl für die Hin- und Rückfahrt eines Transportes für ausländische Fahrzeuge, wenn der Transport aus dem Ausland nach Deutschland und zurück erfolgt

Nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) (VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 30.9.2013 -VG 2 L 324/13) ist eine Behörde für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigungen nach § 70 StVZO sowohl für die Hin- und Rückfahrt eines Transportes örtlich zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich sich der Grenzübergang befindet, über den ausländische Fahrzeuge in die Bundesrepublik Deutschland einfahren.

Auszug aus der Gerichtsentscheidung:

BESCHLUSS

VG 2 L 324/13

In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren

des […],

Antragstellers,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Frings & Höhne, Wallstraße 15, 02625 Bautzen, […]

gegen

das Landesamt für Bauen und Verkehr, Lindenallee 51, 15366 Hoppegarten, […]

Antragsgegner,

hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder)

am 30. September 2013

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht […],
den Richter am Verwaltungsgericht […] und
den Richter am Verwaltungsgericht […]

beschlossen:

  1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, dem Antragsteller auf seinen Antrag vom 11/25. September 2013 hin über die bereits erteilte Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO für die (Hin-)Fahrt vom Grenzübergang Frankfurt (Oder) nach 20 457 Hamburg hinaus eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 70 StVZO für die (Rück-)Fahrt von Hamburg zum Grenzübergang Frankfurt (Oder) für den Zeitraum vom 3. Oktober 2013 bis zum 2. November 2013 zu erteilen.
    Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
  2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe:

Der aus dem Tenor ersichtliche Antrag des Antragstellers ist zulässig und begründet.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Der materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der Sache (Anordnungsgrund) müssen glaubhaft gemacht werden (§ 123 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben.

Ein Anordnungsgrund besteht in aller Regel, wenn dem Antragsteller ohne Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Rechten droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann (BVerfG, Beschluss vom 16. Mai 1995 – 1 BvR 1087/91 -, BVerfGE 93, 1, 13 ff.); es müssen Nachteile zu besorgen sein, die die mit einem Zeitverlust stets einhergehenden Belastungen übersteigen und die Dringlichkeit der erstrebten einstweiligen Anordnung begründen. Dem Antragsteller steht ein glaubhaft gemachter Anordnungsgrund zur Seite, weil die von ihm vorgesehene Fahrt unter Nutzung der begehrten Ausnahmegenehmigung spätestens bis zum 02. November 2013 stattfinden soll. Bei einem Abwarten bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung in der Hauptsache wäre ihre Durchführung mithin nicht mehr möglich.

Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch mit der für die faktische Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht. Es besteht ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür, dass eine auf die Verpflichtung des Antragsgegners zur Erteilung der begehrten (weitergehenden) Ausnahmegenehmigung gerichtete Klage des Antragstellers in der Hauptsache Erfolg haben würde.

Der Antragsgegner ist zunächst – entgegen seiner Auffassung – auch für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die (Rück-)Fahrt von Hamburg nach Frankfurt (Oder) zuständig.

Die grundsätzliche Zuständigkeit ergibt sich aus Ziffer 1.9 der Richtlinien für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 70 StVZO für bestimmte Arbeitsmaschinen und bestimmte andere Fahrzeugarten (Richtlinien zu § 70 StVZO). Danach erteilen für Halter außerdeutscher Fahrzeuge und Anhänger „Ausnahmegenehmigungen … die zuständigen Behörden, in deren Gebiet die Grenzübergangsstelle liegt“. Der Antragsteller hat die Ausnahmegenehmigung für in Polen zugelassene Fahrzeuge/Anhänger beantragt; die vorgesehene Fahrt führt über den Grenzübergang Frankfurt (Oder) in das Bundesgebiet. Mithin ist der Antragsgegner für die Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigung zuständig.

Für diese Auslegung spricht auch die vom Antragsgegner vorgelegte Empfehlung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 11. April 2013 für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 70 StVO. Die Regelung unter 1.7: „Entsteht der Ausnahmegrund erst innerhalb Deutschlands, so werden Ausnahmegenehmigungen von der für den Abfahrtsort zuständigen Behörde erteilt“, lässt zwanglos den Schluss zu, dass im Übrigen die für den Einfahrtort zuständige Behörde, mithin der Antragsgegner zuständig ist.

Der Vortrag des Antragsgegners über die angeblich mit abweichenden Maßen beabsichtigte Leerfahrt von Hamburg nach Frankfurt (Oder) im Schriftsatz des Antragsgegners vom heutigen Tage kann nicht überzeugen; auch die fehlende Präzisierung der Angaben des Antragstellers im Fax vom 25. September 2013 kann diesem nicht vorgehalten werden. Denn aufgrund des per Mail danach gestellten Antrags und des daraufhin ergangenen Bescheides mit dem Regelungsgehalt einer gleichartigen Rückfahrt wurde diese abgelehnt.

Ob die Rückfahrt von der Ausnahmegenehmigung erfasst werden kann, ist danach – entgegen der Auffassung des Antragsgegners – keine Frage der Zuständigkeit, sondern liegt in seinem, durch § 70 StVZO eröffneten, Ermessen.

Hier steht es dem Antragsgegner grundsätzlich frei, im Rahmen seines Ermessens die Gültigkeit der Ausnahmegenehmigung auf die Hinfahrt zu beschränken. Vorliegend ist jedoch zugunsten des Antragstellers durch die Praxis des Antragsgegners eine Ermessensbindung in der Gestalt einer Ermessensreduzierung „auf Null“ eingetreten.

Dies ergibt sich daraus, dass der Antragsgegner dem Antragsteller in der Vergangenheit die beantragten Ausnahmegenehmigungen nach § 70 StVZO – unabhängig von den jeweiligen technischen Einzelheiten – jeweils einheitlich für die Hin- und die Rückfahrt erteilte. Dies belegen die vom Antragsteller vorgelegten Ausnahmegenehmigungen vom 28. März 2013, vom 17. Mai 2013, vom 22. Mai 2013, vom 05. Juni 2013, vom 24. Juni 2013, vom 05. Juli 2013 und vom 08. Juli 2013, welche jeweils die Hin- und Rückfahrt abdecken. Auch hat der Antragsgegner noch mit Bescheid vom 12. September 2013 auf einen Widerspruch des Antragstellers hin diesem die dort beantragte Ausnahmegenehmigung auch für die Rückfahrt erteilt.

Die von dem Antragsgegner für einen bei den Genehmigungen abweichenden Sachverhalt oder eine tatsächlich geübte Ermessenspraxis mit Ausschluss der Rückfahrt vorgetragenen Anhaltspunkte sind bei der gebotenen Eile der Entscheidung nicht zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, da dem Schriftsatz vom heutigen Tage keine entsprechenden Unterlagen – anders als im Hinblick auf andere Sachverhaltselemente – beigefügt waren.

Da sich aus der im vorliegenden Verfahren bereits erfolgten Erteilung der Genehmigung für die Hinfahrt nach der Klarstellung durch den Antragsteller in seinem Antrag vom 25. September 2013, dass eine gleichartige Rückfahrt beantragt wurde und beabsichtigt ist, ohne weiteres ergibt, dass die sonstigen – insbesondere technischen – Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vorliegen, hat der Antragsteller einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Ausnahmegenehmigung auch für die Rückfahrt.

Sachliche Gründe, die den Antragsgegner zu einer Änderung seiner Verwaltungspraxis berechtigen könnten, sind weder von ihm mit erforderlichen Nachweis vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.

Vielmehr ergibt sich aus der dem Schriftsatz vom heutigen Tage beigefügten Mail (AG 3) seitens des Antragsgegners an den Antragsteller vom 24. September 2013, dass der Antragsgegner (nur) dann keine Genehmigung für eine Rückfahrt erteilt, wenn – so die dortige Annahme – aus dem Antrag nicht erkennbar sei, welche konkreten Abweichungen bei der Rückfahrt überhaupt beantragt werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die-Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes. Da die stattgebende Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Hauptsache vollständig vorweg nimmt, war der für die Hauptsache anzusetzende Auffangwert im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht zu halbieren.“

VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 30.9.2013 -VG 2 L 324/13

siehe auch:

Örtliche Zuständigkeit für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO sowohl für die Hin- und Rückfahrt eines Transportes für ausländische Fahrzeuge, wenn der Transport aus dem Ausland nach Deutschland und zurück erfolgt

Nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) (VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 23.9.2013 – VG 2 L 305/13) ist eine Behörde für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigungen nach § 70 StVZO sowohl für die Hin- und Rückfahrt eines Transportes örtlich zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich sich der Grenzübergang befindet, über den ausländische Fahrzeuge in die Bundesrepublik Deutschland einfahren.

Auszug aus der Gerichtsentscheidung:

BESCHLUSS

VG 2 L 305/13

In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren
des […],
POLEN,

Antragstellers,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Frings & Höhne, Obergraben 7/9, 01097 Dresden, Az.: […],

gegen

das Landesamt für Bauen und Verkehr, Lindenallee 51, 15366 Hoppegarten, Az.: […],

Antragsgegner,

hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder)

am 23. September 2013

durch

den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht […],
den Richter am Verwaltungsgericht […] und
den Richter am Verwaltungsgericht […]

beschlossen:

1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, dem Antragsteller auf seinen Antrag vom 27. August 2013 hin über die bereits erteilte Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO für die (Hin-)Fahrt vom Grenzübergang Forst zum Grenzübergang Lichtenbusch hinaus eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 70 StVZO für die (Rück-)Fahrt vom Grenzübergang Lichtenbusch zum Grenzübergang Forst zu erteilen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe:

Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller auf seinen Antrag vom 27. August 2013 hin über die bereits erteilte Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO für die (Hin-)Fahrt vom Grenzübergang Forst zum Grenzübergang Lichtenbusch hinaus eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 70 StVZO für die (Rück-)Fahrt vom Grenzübergang Lichtenbusch zum Grenzübergang Forst zu erteilen,

ist zulässig und begründet.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Der materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der Sache (Anordnungsgrund) müssen glaubhaft gemacht werden (§ 123 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben.

Ein Anordnungsgrund besteht in aller Regel, wenn dem Antragsteller ohne Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Rechten droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann (BVerfG, Beschluss vom 16. Mai 1995 – 1 BvR 1087/91 -, BVerfGE 93, 1, 13 ff.); es müssen Nachteile zu besorgen sein, die die mit einem Zeitverlust stets einhergehenden Belastungen übersteigen und die Dringlichkeit der erstrebten  einstweiligen Anordnung begründen. Dem Antragsteller steht ein glaubhaft gemachter Anordnungsgrund zur Seite, weil die von ihm vorgesehene Fahrt unter Nutzung der begehrten Ausnahmegenehmigung spätestens bis zum 01. Oktober 2013 stattfinden soll. Bei einem Abwarten bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung in der Hauptsache wäre ihre Durchführung mithin nicht mehr möglich.

Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch mit der für die faktische Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht. Es besteht ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür, dass eine auf die Verpflichtung des Antragsgegners zur Erteilung der begehrten (weitergehenden) Ausnahmegenehmigung gerichtete Klage des Antragstellers in der Hauptsache Erfolg haben würde.

Der Antragsgegner ist zunächst – entgegen seiner Auffassung – auch für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die (Rück-)Fahrt vom Grenzübergang Lichtenbusch zum Grenzübergang Forst zuständig.

Die grundsätzliche Zuständigkeit ergibt sich aus Ziffer 1.9 der Richtlinien für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 70 StVZO für bestimmte Arbeitsmaschinen und bestimmte andere Fahrzeugarten (Richtlinien zu § 70 StVZO). Danach erteilen für Halter außerdeutscher Fahrzeuge und Anhänger „Ausnahmegenehmigungen … die zuständigen Behörden, in deren Gebiet die Grenzübergangsstelle liegt“. Der Antragsteller hat die Ausnahmegenehmigung für in Polen zugelassene Fahrzeuge/Anhänger beantragt; die vorgesehene Fahrt führt über den Grenzübergang Forst in das Bundesgebiet. Mithin ist der Antragsgegner für die Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigung zuständig.

Die Richtlinie ist bezüglich der Zuständigkeit dabei nicht so zu verstehen, dass sie nur die Hinfahrt erfasst, denn es ist dort nur von der „Grenzübergangsstelle“ die Rede. Anders wäre die Frage ggf. dann zu beurteilen, wenn der Richtliniengeber aus drücklich auf die „erste“ oder wenigstens die „jeweilige“ Grenzübergangsstelle abgestellt hätte. Dies ist jedoch nicht der Fall.

Ob die nach einem zeitweiligen Verlassen des Bundesgebietes für die Strecke vom Grenzübergang Lichtenbusch zum Grenzübergang Forst von der Ausnahmegenehmigung erfasst werden kann, ist danach – entgegen der Auffassung des Antragsgegners – keine Frage der Zuständigkeit, sondern liegt in seinem, durch § 70 StVZO eröffneten, Ermessen.

Hier steht es dem Antragsgegner grundsätzlich frei, im Rahmen seines Ermessens die Gültigkeit der Ausnahmegenehmigung auf die Hinfahrt zu beschränken. Vorliegend ist jedoch zugunsten des Antragstellers durch die Praxis des Antragsgegners eine Ermessensbindung in der Gestalt einer Ermessensreduzierung „auf Null“ eingetreten.

Dies ergibt sich daraus, dass der Antragsgegner dem Antragsteller in der Vergangenheit die beantragten Ausnahmegenehmigungen nach § 70 StVZO – unabhängig von den jeweiligen technischen Einzelheiten – jeweils einheitlich für die Hin- und die Rückfahrt erteilte. Dies belegen die vom Antragsteller vorgelegten Ausnahmegenehmigungen vom 28. März 2013, vom 17. Mai 2013, vom 22. Mai 2013, vom 05. Juni 2013, vom 24. Juni 2013, vom 05. Juli 2013 und vom 08. Juli 2013, welche jeweils die Hin- und Rückfahrt abdecken. Auch hat der Antragsgegner noch mit Bescheid vom 12. September 2013 auf einen Widerspruch des Antragstellers hin diesem die dort beantragte Ausnahmegenehmigung auch für die Rückfahrt erteilt. Da sich aus der im vorliegenden Verfahren bereits erfolgten Erteilung der Genehmigung für die Hinfahrt ohne weiteres ergibt, dass die sonstigen – insbesondere technischen – Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vorliegen, hat der Antragsteller einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Ausnahmegenehmigung auch für die Rückfahrt.

Sachliche Gründe, die den Antragsgegner zu einer Änderung seiner Verwaltungspraxis berechtigen könnten, sind weder von ihm vorgetragen worden noch sonst er sichtlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes. Da die stattgebende Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Hauptsache vollständig vorweg nimmt, war der für die Hauptsache anzusetzenden Auffangwert im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht zu halbieren.“

VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 23.9.2013 – VG 2 L 305/13

siehe auch:

Zulässiger Ordnungsmittelantrag, wenn infolge eines Urteils auf Unterlassung bestimmter Behauptungen der zu Grunde liegende Artikel im Internet nicht entfernt wird

In der Entscheidung des Amtsgericht Zittau/ Zweigstelle Löbau (AG Zittau/ Zweigstelle Löbau, Beschluss vom 26.8.2013 – Z 13 C 52/13) wird zur Darlegungs- und Beweislast im Rahmen eines Ordnungsmittelantrags ausgeführt.

Auszug aus der Gerichtsentscheidung:

BESCHLUSS

In dem Rechtsstreit

E[…] GmbH […]

– Gläubigerin –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Frings & Höhne, Obergraben 7-9, 01097 Dresden, Gz.: […]

gegen

[…]

– Schuldnerin –

wegen Unterlassung

erlässt das Amtsgericht Zittau durch

Richterin am Amtsgericht […] auf Antrag der Gläubigerin nach Anhörung der Schuldnerin

am 26.08.2013

nachfolgende Entscheidung:

  1. Gegen die Schuldnerin wird wegen Verstoßes gegen das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Löbau vom 12.04.2013, auf Antrag der Gläubigerin ein Ordnungsgeld von € 210,00, ersatzweise, für den Fall das dieses nicht beigetrieben werden kann, 3 Tage Ordnungshaft verhängt.
  2. Für den Fall weiterer Zuwiderhandlungen wird der Schuldnerin nochmals ein Ordnungsgeld von bis zu € 250.000, ersatzweise, für den Fall das dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten angedroht,
    dass auf Antrag der Gläubigerin verhängt werden kann.
  3. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Gründe

Der gem. § 890 ZPO zulässige Ordnungsmittelantrag der Gläubigerin ist begründet.

Aufgrund des Versäumnisurteils des Amtsgerichts Zittau, Außenstelle Löbau, ist die Schuldnerin verpflichtet, es zu unterlassen, gegenüber Dritten insbesondere durch Veröffentlichung von Artikeln im internet o.a. die falsche Tatsache zu behaupten, die Gläubigerin bzw. deren Mitarbeiter handelten mit „krimineller Energie“ und / oder „entgegen aller Auflagen“.

Der Schuldnerin wurde in Zff. 2 des Versäumnisurteils für den Fall der Zuwiderhandlung die Verhängung eines Ordnungsmittels in Form von Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft angedroht.

Das am 12.04.2013 erlassene und der Schuldnerin am 25.04.2013 zugestellte Versäumnisurteil ist rechtskräftig.

Unter dem 09.07.2013 beantragte die Gläubigerin die Zwangsvollstreckung durch Verhängung von Ordnungsmitteln. Die Zwangsvollstreckung von Unterlassungsverpflichtungen erfolgt gem. § 890 ZPO durch Verhängung eines Ordnungsmittels auf Antrag des Gläubigers durch das Prozeßgericht, § 890 I ZPO.

Auf Verfügung des Gerichts vom 24.07.2013 wurde der Schuldnerin der Ordnungsmittelantrag am 25.07.2013 zugestellt und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 19.08.2013 gegeben, § 891 ZPO. Eine Stellungnahme der Schuldnerin ging nicht ein.

Der Ordnungsmittelantrag ist begründet, da die Schuldnerin gegen die Unterlassungsverpflichtung verstoßen hat, in dem die Schuldnerin nach wie vor ihren maßgeblichen Artikel, der sie als Verfasserin ausweist, im Wortlaut unverändert auf der im Ordnungsmittelantrag angegebenen Internetseite veröffentlicht hält. Dass sich der Artikel im Archivbereich der Internetseite befindet, steht dem Verstoß nicht entgegen. Es ist nicht ersichtlich, dass sich die Schuldnerin bemüht hätte, den Artikel aus dem Archiv der web-Seite zu löschen oder wenigstens einen Zusatz über die Unterlassungsverpflichtung hinzuzufügen. Grundsätzlich ist die Gläubigerin verpflichtet, die Schuldhaftigkeit des Unterlassungsverstosses darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen. Der aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Verschuldensgrundsatz ist aber nicht dadurch verletzt, dass dem Vorliegen eines bestimmten Sachverhaltes, – hier: der nach wie vor auf der bezeichneten Internetseite erfolgten Veröffentlichung des Artikels mit den untersagten Formulierungen -, der nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache oder einen bestimmten Geschehensablauf hinweist, unter dem Gesichtspunkt des Anscheinsbeweises Bedeutung zugemessen wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.04.1991, Az.: 1 BvR 1443/87). Die Schuldnerin war in den Grenzen des ihr Zumutbaren verpflichtet, alle ihr zu Gebote stehenden rechtlichen und wirtschaftlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, um weitere Rechtsbeeinträchtigungen der Gläubigerin auszuschließen. Daraus, dass sich der maßgebliche Artikel mit den untersagten Formulierungen nach wie vor auf der Internetseite findet, folgt, dass die Schuldnerin keine Bemühungen unternommen hat, den Artikel aus dem Archiv der web-Seite zu löschen, beispielsweise durch entsprechende Hinweise auf die Unterlassungsverpflichtung gegenüber dem Inhaber der Internetseite oder das Ersuchen um Anweisungen gegenüber dem entsprechenden Systemadministrator. Es ist davon auszugehen, dass sich die Partei „Die Grünen“, die die Internetseite betreibt, schon aus Gründen der Außendarstellung und der Fürsorge gegenüber der Autorin, die, wie sich aus dem Internet (vgl. nur wikipedia – […]) ergibt, mehrere Jahre für die Partei Abgeordnete des Sächsischen Landtages war, bei Kenntnis der rechtskräftigen strafbewehrten Unterlassungsverpflichtung einer solchen Anweisung zur Löschung des Artikels aus ihrem Archiv nicht entgegengestellt hätte. Durch die o.g. Vermutung wird die Schuldnerin auch nicht unzumutbar benachteiligt, denn sie hatte im Rahmen ihrer Anhörung die Möglichkeit, vorzutragen, weshalb es nicht ihr Verschulden ist, dass der Artikel auch nach der rechtskräftigen Entscheidung des  Amtsgericht Zittau zur Zeit der Ordnungsmittelantragstellung im Internet veröffentlicht ist.“

AG Zittau/ Zweigstelle Löbau, Beschluss vom 26.8.2013 – Z 13 C 52/13

Eine Behörde kann von einem Unternehmer, der im Namen für ein ausländisches Speditionsunternehmen in Deutschland Genehmigungsanträge stellt, nicht die Zahlung der für die Durchführung der genehmigten Handlungen entstehenden Kosten verlangen

Nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes (VG des Saarlandes, Beschluss vom 23.4.2013 – 6 K 588/12) kann eine Behörde von einem Unternehmer, der im Namen für ein ausländisches Speditionsunternehmen in Deutschland Genehmigungsanträge stellt, nicht die Zahlung der für die Durchführung der genehmigten Handlungen entstehenden Kosten verlangen.

Urteile, wonach eine Behörde von einem Unternehmer, der im Namen für ein ausländisches Speditionsunternehmen in Deutschland Genehmigungsanträge stellt, nicht die Zahlung der für die Durchführung der genehmigten Handlungen entstehenden Kosten verlangen kann:
VG des Saarlandes, Urteil vom 23.4.2013 – 6 K 589/12; VG des Saarlandes, Urteil vom 23.4.2013 – 6 K 588/12; VG Freiburg, Urteil vom 29.1.2013 – 3 K 1513/12

Auszug aus der Gerichtsentscheidung:

„VERWALTUNGSGERICHT
DES SAARLANDES

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Verwaltungsrechtsstreit

der Firma T[…]

– Klägerin –

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Frings & Höhne, Obergraben 7/9, 01097 Dresden, […]

gegen

das Landespolizeipräsidium, […]

– Beklagter –

wegen Kosten für Polizeibegleitung

hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts des Saarlandes in Saarlouis durch den Richter am Verwaltungsgericht […] als Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung am 23. April 2013

für Recht erkannt:

Der Bescheid des Beklagten vom 10.11.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.06.2012 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Der Streitwert wird auf 1.297,20 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich die Erhebung von Gebühren für die polizeiliche Begleitung eines Schwer- und Großraumtransports.

Die Klägerin unterstützt Speditionen bei der Antragstellung für die Durchführung von Schwer- und Großraumtransporten sowie von Transporten gefährlicher und gefährdeter Güter auf der Straße in Deutschland. Infolge dessen beantragte sie beim Ordnungsamt der Großen Kreisstadt Bautzen für das polnische Speditionsunternehmen „P[…]“ eine Genehmigung zur Durchführung von Großraum- und/oder Schwerverkehr/ über die Beförderung von Ladungen mit überhöhten Abmessungen und/oder Gewichten für den Zeitraum vom 01.08.2011 bis zum 30.09.2011 für die Fahrstrecke von Ludwigsdorf nach Creutzwald. Nach Erteilung der Genehmigung meldete die Firma „P[…]“ den Transport am 01.09.2011 bei dem Beklagten an und bat um Polizeibegleitung. Am 06.09.2011 begleitete die Polizei des Beklagten den Schwertransport der Firma „P[…]“ mit zwei Funkstreifenwagenbesatzungen ab 22.30 Uhr von der Bundesautobahn 6, Raststätte Waldmohr, zum französischen Grenzübergang Überherrn/Forbach.

Mit Gebührenbescheid vom 10.11.2011 forderte der Beklagte die Klägerin zur Zahlung der Kosten für die Begleitung des Transports in Höhe von 1.297,20 € auf. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 06.12.2011 Widerspruch ein. Zur Begründung machte sie geltend, der Kostenbescheid sei rechtswidrig, da sie nicht Gebührenschuldnerin im Sinne von § 12 SaarlGebG sei. Nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 SaarlGebG sei Gebührenschuldner, wem die Amtshandlung zuzurechnen sei. Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 SaarlGebG sei Gebührenschuldner, wer die Kosten durch eine gegenüber der Behörde abgegebene schriftliche Erklärung übernommen habe. Die Amtshandlung sei allein dem Spediteur „P[…]“ zuzurechnen, der faktisch der Antragsteller sei. Sie selbst unterstütze lediglich (zumeist ausländische) Spediteure bei der bekanntlich schwierigen und umfangreichen Antragstellung vor deutschen Behörden für die Genehmigung von Großraum- und Schwerlasttransporten. Hierbei übe sie dieselbe Tätigkeit aus, die üblicherweise ein Mitarbeiter eines Spediteurs ausführe. Bekanntlich würden die Gebührenbescheide auch nicht den Mitarbeitern der Spedition persönlich zugestellt.

Darüber hinaus habe sie eine schriftliche Erklärung des betroffenen Spediteurs mit der ausdrücklichen Übernahme der entstehenden Kosten im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 3 SaarlGebG überreicht. Mit Blick auf die Verhältnismäßigkeit sei es nicht nachvollziehbar, dass eine Behörde eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union den Kontakt mit einem Unternehmen aus einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union scheue und versuche, etwaige Kosten gegenüber Dritten aus dem eigenen Staat durchzusetzen und damit die öffentlichen Aufgaben der Verwaltung auf Dritte abzuwälze[n]. Soweit eine Behörde Zweifel an der Insolvenz des Unternehmens aus einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union habe bzw. sich nicht in der Lage sehe, die Kostenforderung auf dem Rechtsweg gegen ein Unternehmen aus einem anderen Mitgliedsstaat durchzusetzen, könne eine Behörde als milderes Mittel im Rahmen des Genehmigungsverfahrens eine Vorauszahlung zur Deckung der in Betracht kommenden Kosten von dem Speditionsunternehmen verlangen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 12.06.2012 wies das Ministerium für Inneres und Sport des Saarlandes den Widerspruch zurück. Zur Begründung ist in dem Widerspruchsbescheid ausgeführt, die Rechtmäßigkeit des Entsendens von Kräften der Verkehrspolizeiinspektion Saarbrücken-Dudweiler zur beantragten polizeilichen Begleitung des genehmigten Schwertransports sei unstreitig. Ebenfalls nicht zu beanstanden sei die Höhe der festgesetzten Gebühr. Diese betrage gemäß §§1,5 und 12 SaarlGebG i.V.m. § 2 Nr. 5 der SPolKostVO bei der Begleitung eines Schwertransports 4,70 € pro Kilometer einschließlich An- und Abfahrt der Polizeifahrzeuge.

Im vorliegenden Fall seien insgesamt 276 Anfahrts-, Abfahrts- und Begleitkilometer angefallen, so dass die Gebührenforderung in ihrer Höhe korrekt festgesetzt worden sei (276 x 4,70 € = 1.297,20 €). Der Widerspruch sei insbesondere damit [b]egründet worden, dass der Widerspruchsführer nicht Kostenschuldner sei. Unstreitig sei der von dem Widerspruchsführer beantragte Schwertransport von der polnischen Firma „P[…]“ durchgeführt worden, so dass diese Firma Gebührenschuldner im Sinne des § 12 SaarlGebG sei. Das Vorbringen des Widerspruchsführers, er sei nur Erfüllungsgehilfe gewesen und einzig die Firma „P[…]“ sei rechtmäßiger Adressat der Gebührenforderung, könne nicht überzeugen. Der Widerspruchsführer sei ebenfalls Gebührenschuldner, da er die polizeiliche Transportbegleitung individuell zurechenbar als sogenannter Zweckveranlasser mit verursacht habe, indem er die erforderliche Genehmigung bei der Kreisstadt Bautzen eingeholt und damit eine gebührenrechtlich relevante Sonderrechtsbeziehung zu den in der Sache involvierten Behörden mit ihren Amtshandlungen geknüpft habe.

Zwar sei die Gefahr zum Zeitpunkt des Überschreitens der Gefahrengrenze für die öffentliche Sicherheit durch die Schwertransportfahrzeuge der Firma „P[…]“ ausgegangen. Der zu einer effizienten Gefahrenabwehr erforderliche Polizeieinsatz sei aber kausal darauf zurückzuführen gewesen, dass der Widerspruchsführer in der Sache die Transportbegleitungen durch Polizeifahrzeuge (individuell) zurechenbar verursacht gehabt habe, weil er die hierzu erforderliche Transportgenehmigung bei der Stadt Bautzen beantragt und eingeholt habe. Die polizeilich zur Gefahrenabwehr erforderlichen Transportbegleitungen seien demnach vom Widerspruchsführer veranlasst worden. Daran ändere auch nichts, dass die Firma „P[…]“ in dem Genehmigungsbescheid im Anschriftenfeld („zur Verfügung von und als Rechnungsempfänger für die Polizei“) aufgeführt sei und die Firma mit Schreiben vom 25.08.2011 eine Kostenübernahme für die polizeiliche Begleitung des Schwertransportes zugesichert habe. Dies betreffe lediglich das Innenverhältnis der Vertragsparteien. Im Außenverhältnis gelte allein die Kostenpflicht aus § 12 SaarlGebG, welches durch die Aufnahme der Firma „P[…]“ als Rechnungsadressat in in der Genehmigung oder schriftliche Kostenübernahmeerklärung nicht ausgehebelt werden könne. Bei der pflichtgemäßen Auswahl des Kostenschuldners sei zu berücksichtigen gewesen, dass sich die Firma „P[…]“ in Polen befinde und öffentlich-rechtliche Forderungen wie im vorliegenden Fall in Ermangelung entsprechender zwischenstaatlicher Abkommen in Polen nicht vollstreckt werden könnten.

Die Polizei befände sich – richtete sie ihre Forderung an die Firma „P[…]“ in Polen – in einer für sie rechtlich ungünstigeren und im Hinblick auf den Verwaltungsaufwand möglicherweise schwierigeren Position. Somit sei es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn sie im Rahmen des ihr zustehenden Ermessensspielraums die Kosten für die durchgeführte Polizeimaßnahme dem Widerspruchsführer als verhaltensverantwortlichem Störer in der Rechtsfigur des Zweckveranlassers dem Grunde und der Höhe nach aufbürde.

Hiergegen richtet sich die am 25.06.2012 bei Gericht eingegangene Klage. Die Klägerin wiederholt ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Sie macht ergänzend dazu geltend, aufgrund der für ausländische Unternehmen schwierigen Antragsverfahren in Deutschland bedienten sich ausländische Speditionen oftmals der Hilfe von sachkundigen Personen, die das Unternehmen bei der Antragstellung unterstützten. Nach der Erteilung einer entsprechenden Genehmigung durch die jeweils zuständige Behörde ende ihre Unterstützung für das jeweilige Speditionsunternehmen. Für die eigentliche Durchführung des Transports sei der jeweilige verantwortliche, im Antrag aufgeführte Disponent des Speditionsunternehmens verantwortlich. Im vorliegenden Fall sei durch das Speditionsunternehmen „P[…]“ die für die Durchführung des Schwer- und Großraumtransportes erforderliche Begleitung durch die Polizei beantragt worden. Sie selbst habe weder vom tatsächlichen Zeitpunkt noch von der Art und Weise der konkreten Durchführung des Schwer- und Großraumtransports Kenntnis gehabt. Das Speditionsunternehmen „P[…]“ habe per Fax eine Kenntnisnahme der Genehmigung sowie eine alleinige Verantwortung zur Durchführung des Transports und der hieraus resultieren den Kosten bestätigt. Des Weiteren verweist die Klägerin auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 29.01.2013-3 K 1513/12 -. Dort sei ein entsprechender Gebührenbescheid für rechtswidrig erklärt worden.

Der Kläger beantragt,

  1. den Bescheid des Beklagten vom 10.11.2011 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 12.06.2012 aufzuheben.
  2. die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor, in der Sache könne dahingestellt bleiben, ob die Klägerin wie im Widerspruchsbescheid ausgeführt auch Zweckveranlasser (= Handlungsstörer gemäß § 4 SPolG) war, da die Eigenschaft als Gebührenschuldner allein auf § 12 Abs. 1 Nr. 1 SaarlGebG beruhe. Die Klägerin sei Antragstellerin der Transportgenehmigung gewesen und habe damit die Sonderrechtsbeziehung zu den in der Sache involvierten Behörden (wissentlich oder unwissentlich auch zur Vollzugspolizei des Saarlandes) geknüpft und mithin die Amtshandlungen einschließlich der polizeilichen Begleitung des Schwertransports zurechenbar und gebührenrechtlich relevant ausgelöst. Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SaarlGebG seien Amtshandlungen insbesondere demjenigen individuell zuzurechnen, der die Amtshandlung beantragt habe. Diese direkte Verknüpfung von Antragstellung und Kostenpflicht sei im Gebührengesetz Baden-Württemberg nicht enthalten. Der Auffassung des VG Freiburg, die polnische Spedition sei von Anfang an in einer den Zurechnungszusammenhang zwischen Kostenschuld und Antragstellung des deutschen Antragstellers unterbrechenden Weise Herrin des Verfahrens, könne nicht gefolgt werden. Der Anfang definiere sich bei genehmigungspflichtigen Großraum- und Schwertransporten immer durch die Antragstellung bei der jeweiligen Straßenverkehrsbehörde.

Ohne Antragstellung und nachfolgende Genehmigung könne der Transport durch die Spedition nicht durchgeführt werden. Durch Einholung der Genehmigung, die den eigentlichen Transport sowohl hinsichtlich des Durchführungszeitpunktes, der Fahrtstrecke, der Abmessungen als auch der erforderlichen Polizeimaßnahmen genau bezeichne, würden eben diese Polizeimaßnahmen beim Transport ausgelöst.

Insofern bestehe nicht nur zur polnischen Spedition, sondern auch zum deutschen Antragsteller eine besondere Beziehung der Behörde, die die Amtshandlung (auch) dem Antragsteller individuell zuzurechnen gestatte. Der Gesetzgeber habe einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum, welche individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen er einer Gebührenpflicht unterwerfen will. Der saarländische Gesetzgeber habe in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SaarlGebG ausdrücklich die Beantragung der gebührenpflichtigen Amtshandlung als individuelles Zurechnungskriterium formuliert. Dies allein rechtfertige vorliegend die Gebührenerhebung. Darüber hinaus sei die gebührenpflichtige Amtshandlung zugunsten des deutschen Antragstellers nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SaarlGebG erfolgt. Der Auffassung des VG Freiburg, dem deutschen Antragsteller sei ein wirtschaftlicher Vorteil nicht spezifisch und individualisierbar zuzurechnen, könne nicht gefolgt werden. Unternehmenszweck des Antragstellers sei die gewinnorientierte Einholung von Genehmigungen für ausländische Spediteure im Bereich Großraum- und Schwertransporte.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts genüge es für die gebührenrechtliche Heranziehung des Einzelnen, das er durch die öffentliche Leistung einen besonderen tatsächlichen Vorteil erhält. Würden ausländische Spediteure die spezifischen Kenntnisse des inländischen Antragstellers nicht nutzen, ginge dessen Existenzgrundlage verloren.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten Bezug genommen. Dieser war Gegenstand der Entscheidung.

Entscheidungsgründe

[…]

Die Klage ist zulässig und begründet.

Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 10.11.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.06.2012 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Klägerin ist zu Unrecht von dem Beklagten als Gebührenschuldnerin für die Begleitung eines Schwer- und Großraumtransports durch die Polizei herangezogen worden. Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 SaarlGebG ist Kostenschuldnerin oder Kostenschuldner, wem die Amtshandlung oder die Benutzung der im öffentlichen Interesse unterhaltenen Einrichtung des Landes zuzurechnen ist. Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SaarlGebG sind individuell zurechenbar insbesondere Amtshandlungen, die beantragt, sonst willentlich in Anspruch genommen oder zugunsten der Leistungsempfängerin oder des Leistungsempfängers erbracht werden. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt.

Entgegen der Ansicht des Beklagten hat die Klägerin die hier in Rede stehende Amtshandlung, die polizeiliche Begleitung des Groß- und Schwerraumtransports der polnischen Firma „P[…]“ am 06.09.2011 ab 22.30 Uhr, nicht beantragt. Die Klägerin hat zwar bei der Stadt Bautzen den Antrag auf Erteilung der für die Durchführung des Großraum- und Schwertransports in der Zeit vom 01.08.2011 bis einschließlich 30.09.2011 gemäß § 29 Abs. 3 StVO erforderlichen Erlaubnis bzw. der Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StVO gestellt. Die Anmeldung dieses Großraum- und Schwertransports und damit zugleich der Antrag auf Polizeibegleitung durch die saarländische Polizei ist jedoch erst später, nämlich am 01.09.2011 durch die polnische Firma „P[…]“, erfolgt. Die Klägerin hat in diesem Zusammenhang unwidersprochen vorgetragen, dass ihre Verpflichtungen gegenüber der polnischen Spedition mit der Beantragung und Erteilung der Erlaubnis bzw. Ausnahmegenehmigung durch die Stadt Bautzen erfüllt gewesen sind. Die Notwendigkeit der Polizeibegleitung ergibt sich zwar aus den mit der eingeholten Genehmigung verbundenen Auflagen. Gleichwohl hat die Klägerin selbst keinen Antrag auf Polizeibegleitung gestellt. Sie wusste nach ihrem unwiderlegbaren und in sich schlüssigen Vorbringen überhaupt nicht, wann der Großraum- und Schwertransport durchgeführt wurde. Vorliegend ist auch zu berücksichtigen, dass es sich bei der Genehmigungsbehörde (dem Ordnungsamt der Stadt Bautzen) und dem für die Erhebung der Gebühren für die Polizeibegleitung im Saarland zuständigen Beklagten um zwei verschiedene Behörden in zwei unterschiedlichen Bundesländern handelt, die organisatorisch nicht miteinander verflochten sind. Voraussetzung für die Begründung von Gebührenpflichten ist, dass zwischen der Verwaltungsleistung und dem Gebührenschuldner eine besondere Beziehung besteht, die es gestattet, diesem die Amtshandlung individuell zuzurechnen [Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.08.1999 – 8 C 12/98 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.01.2009 -1 S 1678/07 -, jeweils bei juris]. Eine solche Beziehung der Klägerin zu dem Beklagten bestand vor deren gebührenrechtlicher Inanspruchnahme gerade nicht. Hinsichtlich der Amtshandlung, die den Gebührentatbestand ausgelöst hat, ist nur von Seiten der Firma „P[…]“, die mit der Bitte um Polizeibegleitung an den Beklagten herangetreten ist, ein Antrag gestellt worden. Die Klägerin hatte hingegen mit der Beantragung der Polizeibegleitung nichts zu tun.

Dass die Klägerin durch den Antrag auf Erteilung der für die Durchführung des Groß- und Schwertransports erforderlichen Erlaubnis- bzw. Ausnahmegenehmigung erst die Voraussetzungen für die spätere Durchführung des Transports und damit auch die polizeiliche Begleitung geschaffen hat, reicht für eine individuelle Zurechnung nicht aus [Vgl. VG Freiburg, Urteil vom 29.01.2013 – 3 K1513/12 -]. Insbesondere genügt die bloße Ursächlichkeit der Einholung der Erlaubnis/Ausnahmegenehmigung – ohne Bewilligung kein von der Polizei begleiteter Groß- und Schwertransport und folglich auch keine Verwaltungsgebühren – für eine Zurechnung nicht. Zwar dürfte im Hinblick auf den für den Groß- und Schwertransport vorgegebenen Fahrweg von Anfang an festgestanden haben, dass eine polizeiliche Begleitung erforderlich sein würde. Andererseits lag nach Einholung der erforderlichen Erlaubnis/Ausnahmegenehmigung die Entscheidung, ob der Groß- und Schwertransport in dem von der Erlaubnis/Ausnahmegenehmigung erfassten Zeitraum vom 01.08.2011 bis 30.09.2011 überhaupt durchgeführt wird und wann dieser im Einzelnen erfolgt, allein bei der polnischen Firma „P[…]“. Diese hat durch die spätere Anmeldung des Transports am 01.09.2011 die für die Erfüllung des Gebührentatbestandes relevante Amtshandlung (die Polizeibegleitung) eigenständig herbeigeführt und damit die Entstehung der Gebühren zurechenbar veranlasst. In Anbetracht des danach maßgeblichen, zeitlich deutlich später als die Beantragung der Genehmigung liegenden und aufgrund eigener Entscheidungsgewalt erfolgten Verursachungsbeitrags der polnischen Firma kann eine gebührenrechtliche individuelle Zurechnung der Polizeibegleitung gegenüber der Klägerin nicht angenommen werden.

Des Weiteren ist nicht davon auszugehen, dass die von dem angefochtenen Gebührenbescheid erfassten Leistungen von der Klägerin willentlich in Anspruch genommen oder diese zu ihren Gunsten erbracht wurden (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SaarlGebG). Eine Inanspruchnahme der in der Polizeibegleitung liegenden Leistung durch die Klägerin liegt ersichtlich nicht vor. Die Leistung wurde auch nicht zu ihren Gunsten erbracht. Die Gebühr setzt eine ihr gegenüberstehende Leistung voraus und soll ein finanzieller Ausgleich für diese sein [Vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.10.1994-1 BvL 19/90-, bei juris]. Die Leistung muss dem Gebührenpflichtigen mit anderen Worten einen größeren Nutzen als der Allgemeinheit bringen [Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.03.2009 – 2 S 2036/07 -, bei juris]. Auch wirtschaftliche Vorteile können dazu führen, die öffentliche Leistung als im Interesse des Gebührenschuldners erbracht anzusehen. Lediglich mittelbare Vorteile reichen allerdings insoweit nicht aus. Im vorliegenden Fall lag die polizeiliche Begleitung zwar insoweit im Interesse der Klägerin, als sie entsprechende Erlaubnisse und Genehmigungen gewerbsmäßig für Speditionsunternehmen einholt und sie bei Ermöglichung des Transports durch die Polizeibegleitung und Sicherung der Existenz des Speditionsunternehmens auch in Zukunft damit rechnen kann, erneut Aufträge zur Einholung von straßenverkehrsrechtlichen Erlaubnissen bzw. Ausnahmegenehmigungen zu erhalten. Dies hängt allerdings unter anderem davon ab, ob das betreffende Speditionsunternehmen sich entschließt, die Klägerin erneut zu beauftragen, oder ob dieses die erforderlichen Erlaubnisse und Genehmigungen künftig durch eigene Mitarbeiter einholt. Der mit der gebührenpflichtigen öffentlichen Leistung verbundene wirtschaftliche Vorteil kommt der Klägerin danach keineswegs zwangsläufig und unmittelbar zu Gute, sondern hängt von weiteren, durchaus ungewissen Faktoren ab. Ein solcher lediglich mittelbarer, von Entscheidungen anderer abhängiger Vorteil reicht für eine gebührenrechtlich relevante Zurechnung der Polizeibegleitung in dem Sinne, dass diese als zu Gunsten der Klägerin erbracht anzusehen wäre, nicht aus [Vgl. ebenso VG Freiburg, Urteil vom 29.01.2013 – 3 K1513/12 -].

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, da es der Klägerin im Hinblick auf die rechtliche Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten war, das Verfahren selbst zu führen.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus den §§ 52 Abs. 1 und 3, 63 Abs. 2 GKG.“

VG des Saarlandes, Beschluss vom 23.4.2013 – 6 K 588/12

Eine Behörde kann von einem Unternehmer, der im Namen für ein ausländisches Speditionsunternehmen in Deutschland Genehmigungsanträge stellt, nicht die Zahlung der für die Durchführung der genehmigten Handlungen entstehenden Kosten verlangen

Nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes (VG des Saarlandes, Urteil vom 23.4.2013 – 6 K 589/12) kann eine Behörde von einem Unternehmer, der im Namen für ein ausländisches Speditionsunternehmen in Deutschland Genehmigungsanträge stellt, nicht die Zahlung der für die Durchführung der genehmigten Handlungen entstehenden Kosten verlangen.

Urteile, wonach eine Behörde von einem Unternehmer, der im Namen für ein ausländisches Speditionsunternehmen in Deutschland Genehmigungsanträge stellt, nicht die Zahlung der für die Durchführung der genehmigten Handlungen entstehenden Kosten verlangen kann:
VG des Saarlandes, Urteil vom 23.4.2013 – 6 K 589/12; VG des Saarlandes, Urteil vom 23.4.2013 – 6 K 588/12; VG Freiburg, Urteil vom 29.1.2013 – 3 K 1513/12

Auszug aus der Gerichtsentscheidung:

„VERWALTUNGSGERICHT
DES SAARLANDES

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Verwaltungsrechtsstreit

der Firma T[…]

– Klägerin –

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Frings & Höhne, Obergraben 7/9, 01097 Dresden, […]

gegen

das Landespolizeipräsidium, […]

– Beklagter –

wegen Kosten für Polizeibegleitung

hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts des Saarlandes in Saarlouis durch den Richter am Verwaltungsgericht […] als Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung am 23. April 2013

für Recht erkannt:

Der Bescheid des Beklagten vom 05.01.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.06.2012 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Der Streitwert wird auf 366,60 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich die Erhebung von Gebühren für die polizeiliche Begleitung eines Schwer- und Großraumtransports.

Die Klägerin unterstützt Speditionen bei der Antragstellung für die Durchführung von Schwer- und Großraumtransporten sowie von Transporten gefährlicher und gefährdeter Güter auf der Straße in Deutschland. Infolge dessen beantragte sie beim Ordnungsamt der Großen Kreisstadt Bautzen für das polnische Speditionsunternehmen „W[…]“ eine Genehmigung zur Durchführung von Großraum- und/oder Schwerverkehr/ über die Beförderung von Ladungen mit überhöhten Abmessungen und/oder Gewichten für den Zeitraum vom 06.12.2011 bis zum 05.01.2012 für die Fahrstrecke von Pomellen nach Mannheim bzw. für die Fahrstrecke von Pomellen nach Creutzwald. Nach Erteilung der Genehmigungen wurden die Transporte am 14.12.2011 und am 21.12.2011 durchgeführt und von jeweils zwei Funkstreifenwagenbesatzungen ab 22.30 Uhr von der Autobahnabfahrt Saarlouis/Mitte bis zum französischen Grenzübergang Überherrn/Forbach begleitet.

Mit Gebührenbescheid vom 05.01.2012 forderte der Beklagte die Klägerin zur Zahlung der Kosten für die Begleitung der Transporte in Höhe von 366,60 € auf. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 12.01.2012 Widerspruch ein. Zur Begründung machte sie geltend, der Kostenbescheid sei rechtswidrig, da sie nicht Gebührenschuldnerin im Sinne von § 12 SaarlGebG sei. Nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 SaarlGebG sei Gebührenschuldner, wem die Amtshandlung zuzurechnen sei. Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 SaarlGebG sei Gebührenschuldner, wer die Kosten durch eine gegenüber der Behörde abgegebene schriftliche Erklärung übernommen habe. Die Amtshandlung sei allein dem Spediteur „W[…]“ zuzurechnen, der faktisch der Antragsteller sei. Sie selbst unterstütze lediglich (zumeist ausländische) Spediteure bei der bekanntlich schwierigen und umfangreichen Antragstellung vor deutschen Behörden für die Genehmigung von Großraum- und Schwerlasttransporten. Hierbei übe sie dieselbe Tätigkeit aus, die üblicherweise ein Mitarbeiter eines Spediteurs ausführe. Bekanntlich würden die Gebührenbescheide auch nicht den Mitarbeitern der Spedition persönlich zugestellt. Darüber hinaus habe sie eine schriftliche Erklärung des betroffenen Spediteurs mit der ausdrücklichen Übernahme der entstehenden Kosten im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 3 SaarlGebG überreicht. Mit Blick auf die Verhältnismäßigkeit sei es nicht nachvollziehbar, dass eine Behörde eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union den Kontakt mit einem Unternehmen aus einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union scheue und versuche, etwaige Kosten gegen über Dritten aus dem eigenen Staat durchzusetzen und damit die öffentlichen Aufgaben der Verwaltung auf Dritte abzuwälze. Soweit eine Behörde Zweifel an der Insolvenz des Unternehmens aus einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union habe bzw. sich nicht in der Lage sehe, die Kostenforderung auf dem Rechtsweg gegen ein Unternehmen aus einem anderen Mitgliedsstaat durchzusetzen, könne eine Behörde als milderes Mittel im Rahmen des Genehmigungsverfahrens eine Vorauszahlung zur Deckung der in Betracht kommenden Kosten von dem Speditionsunternehmen verlangen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 12.06.2012 wies das Ministerium für Inneres und Sport des Saarlandes den Widerspruch zurück. Zur Begründung ist in dem Widerspruchsbescheid ausgeführt, die Rechtmäßigkeit des Entsendens von Kräften der ehemaligen Polizeibezirksinspektion Saarlouis zur beantragten polizeilichen Begleitung der genehmigten Schwertransporte am 14. und 21.12.2011 sei unstreitig und werde auch nicht beanstandet. Ebenfalls nicht zu beanstanden sei die Höhe der festgesetzten Gebühr. Diese betrage gemäß §§1,5 und 12 SaarlGebG i.V.m. § 2 Nr. 5 der SPolKostVO bei der Begleitung eines Schwertransports 4,70 € pro Kilometer einschließlich An- und Abfahrt der Polizeifahrzeuge. Im vorliegenden Fall seien insgesamt 78 (52 + 26) Anfahrts-, Abfahrts- und Begleitkilometer angefallen, so dass die Gebührenforderung in ihrer Höhe korrekt festgesetzt worden sei (78 x 4,70 € = 366,60 €). Der Widerspruch sei insbesondere damit gegründet worden, dass der Widerspruchsführer nicht Kostenschuldner sei. Unstreitig sei der von dem Widerspruchsführer beantragte Schwertransport von der polnischen Firma „W[…]“ durchgeführt worden, so dass diese Firma Gebührenschuldner im Sinne des § 12 SaarlGebG sei. Das Vorbringen des Widerspruchsführers, ersei nur Erfüllungsgehilfe gewesen und einzig die Firma „W[…]“ sei rechtmäßiger Adressat der Gebührenforderung, könne nicht überzeugen. Der Widerspruchsführer sei ebenfalls Gebührenschuldner, da er die polizeiliche Transportbegleitung individuell zurechenbar als sogenannter Zweckveranlasser mit verursacht habe, indem er die erforderliche Genehmigung bei der Kreisstadt Bautzen eingeholt und damit eine gebührenrechtlich relevante Sonderrechtsbeziehung zu den in der Sache involvierten Behörden mit ihren Amtshandlungen geknüpft habe.

Zwar sei die Gefahr zum Zeitpunkt des Überschreitens der Gefahrengrenze für die öffentliche Sicherheit durch die Schwertransportfahrzeuge der Firma „W[…]“ ausgegangen. Die zu einer effizienten Gefahrenabwehr erforderlichen Polizeieinsätze seien aber kausal darauf zurückzuführen gewesen, dass der Widerspruchsführer in der Sache die Transportbegleitungen durch Polizeifahrzeuge (individuell) zurechenbar verursacht gehabt habe, weil er die hierzu jeweils erforderliche Transportgenehmigung bei der Stadt Bautzen beantragt und eingeholt habe. Die polizeilich zur Gefahrenabwehr erforderlichen Transportbegleitungen seien dem nach vom Widerspruchsführer veranlasst worden. Daran ändere auch nichts, dass die Firma „W[…]“ in dem Genehmigungsbescheid im Anschriftenfeld („zur Verfügung von und als Rechnungsempfänger für die Polizei“) aufgeführt sei.

Dies betreffe lediglich das Innenverhältnis der Vertragsparteien. Im Außenverhältnis gelte allein die Kostenpflicht aus § 12 SaarlGebG, welches durch die Aufnahme der Firma „W[…]“ als Rechnungsadressatin in der Genehmigung oder schriftliche Kostenübernahmeerklärung nicht ausgehebelt werden könne. Bei der pflichtgemäßen Auswahl des Kostenschuldners sei zu berücksichtigen gewesen, dass sich die Firma „W[…]“ in Polen befinde und öffentlich-rechtliche Forderungen wie im vorliegenden Fall in Ermangelung entsprechender zwischen staatlicher Abkommen in Polen nicht vollstreckt werden könnten. Die Polizei befände sich – richtete sie ihre Forderung an die Firma „W[…]“ in Polen – in einer für sie rechtlich ungünstigeren und im Hinblick auf den Verwaltungsaufwand möglicherweise schwierigeren Position. Somit sei es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn sie im Rahmen des ihr zustehenden Ermessensspielraums die Kosten für die durchgeführte Polizeimaßnahme dem Widerspruchsführer als verhaltensverantwortlichem Störer in der Rechtsfigur des Zweckveranlassers dem Grunde und der Höhe nach aufbürde.

Hiergegen richtet sich die am 25.06.2012 bei Gericht eingegangene Klage. Die Klägerin wiederholt ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Sie macht ergänzend dazu geltend, aufgrund der für ausländische Unternehmen schwierigen Antragsverfahren in Deutschland bedienten sich ausländische Speditionen oftmals der Hilfe von sachkundigen Personen, die das Unternehmen bei der Antragstellung unterstützten. Nach der Erteilung einer entsprechenden Genehmigung durch die jeweils zuständige Behörde ende ihre Unterstützung für das jeweilige Speditionsunternehmen. Für die eigentliche Durchführung des Transports sei der jeweilige verantwortliche, im Antrag aufgeführte Disponent des Speditionsunternehmens verantwortlich. Die für die Durchführung der Schwer- und Großraumtransporte erforderliche Begleitung durch die Polizei sei durch das Speditionsunternehmen „W[…]“ selbst beantragt worden. Sie habe weder vom tatsächlichen Zeitpunkt noch von der Art und Weise der konkreten Durchführung der Schwer- und Großraumtransporte Kenntnis gehabt. Des Weiteren verweist die Klägerin auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 29.01.2013 – 3 K 1513/12 -. Dort sei ein entsprechender Gebührenbescheid für rechtswidrig erklärt worden.

Der Kläger beantragt,

1. den Bescheid des Beklagten vom 05.01.2012 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 19.06.2012 aufzuheben.

2. die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor, in der Sache könne dahingestellt bleiben, ob die Klägerin wie im Widerspruchsbescheid ausgeführt auch Zweckveranlasser (= Handlungsstörer gemäß § 4 SPolG) war, da die Eigenschaft als Gebührenschuldner allein auf § 12 Abs. 1 Nr. 1 SaarlGebG beruhe. Die Klägerin sei Antragstellerin der Transportgenehmigungen gewesen und habe damit die Sonderrechtsbeziehung zu den in der Sache involvierten Behörden (wissentlich oder unwissentlich auch zur Vollzugspolizei des Saarlandes) geknüpft und mithin die Amtshandlungen einschließlich der polizeilichen Begleitung des Schwertransports zurechenbar und gebührenrechtlich relevant ausgelöst. Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SaarlGebG seien Amtshandlungen insbesondere demjenigen individuell zuzurechnen, der die Amtshandlung beantragt habe. Diese direkte Verknüpfung von Antragstellung und Kostenpflicht sei im Gebührengesetz Baden-Württemberg nicht enthalten. Der Auffassung des VG Freiburg, die polnische Spedition sei von Anfang an in einer den Zurechnungszusammenhang zwischen Kostenschuld und Antragstellung des deutschen Antragstellers unterbrechenden Weise Herrin des Verfahrens, könne nicht gefolgt werden. Der Anfang definiere sich bei genehmigungspflichtigen Großraum- und Schwertransporten immer durch die Antragstellung bei der jeweiligen Straßenverkehrsbehörde.

Ohne Antragstellung und nachfolgende Genehmigung könne der Transport durch die Spedition nicht durchgeführt werden. Durch Einholung der Genehmigung, die den eigentlichen Transport sowohl hinsichtlich des Durchführungszeitpunktes, der Fahrtstrecke, der Abmessungen als auch der erforderlichen Polizeimaßnahmen genau bezeichne, würden eben diese Polizeimaßnahmen beim Transport ausgelöst.

Insofern bestehe nicht nur zur polnischen Spedition, sondern auch zum deutschen Antragsteller eine besondere Beziehung der Behörde, die die Amtshandlung (auch) dem Antragsteller individuell zuzurechnen gestatte. Der Gesetzgeber habe einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum, welche individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen er einer Gebührenpflicht unterwerfen will. Der saarländische Gesetzgeber habe in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SaarlGebG ausdrücklich die Beantragung der gebührenpflichtigen Amtshandlung als individuelles Zurechnungskriterium formuliert. Dies allein rechtfertige vorliegend die Gebührenerhebung. Darüber hinaus sei die gebührenpflichtige Amtshandlung zugunsten des deutschen Antragstellers nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SaarlGebG erfolgt. Der Auffassung des VG Freiburg, dem deutschen Antragsteller sei ein wirtschaftlicher Vorteil nicht spezifisch und individualisierbar zuzurechnen, könne nicht gefolgt werden. Unternehmenszweck des Antragstellers sei die gewinnorientierte Einholung von Genehmigungen für ausländische Spediteure im Bereich Großraum- und Schwertransporte.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts genüge es für die gebührenrechtliche Heranziehung des Einzelnen, das er durch die öffentliche Leistung einen besonderen tatsächlichen Vorteil erhält. Würden ausländische Spediteure die spezifischen Kenntnisse des inländischen Antragstellers nicht nutzen, ginge dessen Existenzgrundlage verloren.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten Bezug genommen. Dieser war Gegenstand der Entscheidung.

Entscheidungsgründe

[..]

Die Klage ist zulässig und begründet.

Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 05.01.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.06.2012 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Klägerin ist zu Unrecht von dem Beklagten als Gebührenschuldnerin für die Begleitung zweier Schwer- und Großraumtransporte durch die Polizei herangezogen worden. Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 SaarlGebG ist Kostenschuldnerin oder Kostenschuldner, wem die Amtshandlung oder die Benutzung der im öffentlichen Interesse unterhaltenen Einrichtung des Landes zuzurechnen ist. Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SaarlGebG sind individuell zurechenbar insbesondere Amtshandlungen, die beantragt, sonst willentlich in Anspruch genommen oder zugunsten der Leistungsempfängerin oder des Leistungsempfängers erbracht werden. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt.

Entgegen der Ansicht des Beklagten hat die Klägerin die hier in Rede stehenden Amtshandlungen, die polizeiliche Begleitung der Groß- und Schwerraumtransporte der polnischen Firma „W[…]“ am 14.12.2011 und am 21.12.2011, nicht beantragt. Die Klägerin hat zwar bei der Stadt Bautzen den Antrag auf Erteilung der für die Durchführung der Großraum- und Schwertransporte in der Zeit vom 06.12.2011 bis 05.01.2012 gemäß § 29 Abs. 3 StVO erforderlichen Erlaubnis bzw. der Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StVO gestellt. Der Antrag auf Polizeibegleitung durch die saarländische Polizei ist jedoch durch die polnische Firma „W[…]“ erfolgt. Die Klägerin hat in diesem Zusammenhang unwidersprochen vorgetragen, dass ihre Verpflichtungen gegenüber der polnischen Spedition mit der Beantragung und Erteilung der Erlaubnis- bzw. Ausnahmegenehmigung durch die Stadt Bautzen erfüllt gewesen sind. Die Notwendigkeit der Polizeibegleitung ergibt sich zwar aus den mit der eingeholten Genehmigung verbundenen Auflagen. Gleichwohl hat die Klägerin selbst keinen Antrag auf Polizeibegleitung gestellt. Sie wusste nach ihrem unwiderlegbaren und in sich schlüssigen Vorbringen überhaupt nicht, wann die Großraum- und Schwertransporte durchgeführt wurden. Vorliegend ist auch zu berücksichtigen, dass es sich bei der Genehmigungsbehörde (dem Ordnungsamt der Stadt Bautzen) und dem für die Erhebung der Gebühren für die Polizeibegleitung im Saarland zuständigen Beklagten um zwei verschiedene Behörden in zwei unterschiedlichen Bundesländern handelt, die organisatorisch nicht miteinander verflochten sind. Voraussetzung für die Begründung von Gebührenpflichten ist, dass zwischen der Verwaltungsleistung und dem Gebührenschuldner eine besondere Beziehung besteht, die es gestattet, diesem die Amtshandlung individuell zuzurechnen [Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.08.1999 – 8 C 12/98 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom

26.01.2009 – 1 S 1678/07-, jeweils bei juris]. Eine solche Beziehung der Klägerin zu dem Beklagten bestand vor deren gebührenrechtlicher Inanspruchnahme gerade nicht. Hinsichtlich der Amtshandlung, die den Gebührentatbestand ausgelöst hat, ist nur von Seiten der Firma „W[…]“, die mit der Bitte um Polizeibegleitung an den Beklagten herangetreten ist, ein Antrag gestellt worden. Die Klägerin hatte hingegen mit der Beantragung der Polizeibegleitung nichts zu tun.

Dass die Klägerin durch den Antrag auf Erteilung der für die Durchführung des Groß- und Schwertransports erforderlichen Erlaubnis- bzw. Ausnahmegenehmigung erst die Voraussetzungen für die spätere Durchführung des Transports und damit auch die polizeiliche Begleitung geschaffen hat, reicht für eine individuelle Zurechnung nicht aus [Vgl. VG Freiburg, Urteil vom 29.01.2013 – 3 K1513/12 -]. Insbesondere genügt die bloße Ursächlichkeit der Einholung der Erlaubnis/Ausnahmegenehmigung – ohne Bewilligung kein von der Polizei begleiteter Groß- und Schwertransport und folglich auch keine Verwaltungsgebühren – für eine Zurechnung nicht. Zwar dürfte im Hinblick auf den für den Groß- und Schwertransport vorgegebenen Fahrweg von Anfang an festgestanden haben, dass eine polizeiliche Begleitung erforderlich sein würde. Andererseits lag nach Einholung der erforderlichen Erlaubnis/Ausnahmegenehmigung die Entscheidung, ob die Groß- und Schwertransporte in dem von der Erlaubnis bzw. Ausnahmegenehmigung erfassten Zeitraum vom 06.12.2011 bis 05.01.2012 überhaupt durchgeführt werden und wann dies im Einzelnen erfolgt, allein bei der polnischen Firma „W[…]“. Diese hat die für die Erfüllung des Gebührentatbestandes relevante Amtshandlung (die Polizeibegleitung) eigenständig herbeigeführt und damit die Entstehung der Gebühren zurechenbar veranlasst. In Anbetracht des maßgeblichen und aufgrund eigener Entscheidungsgewalt erfolgten Verursachungsbeitrags der polnischen Firma kann eine gebührenrechtliche individuelle Zurechnung der Polizeibegleitung gegenüber der Klägerin nicht angenommen werden.

Des Weiteren ist nicht davon auszugehen, dass die von dem angefochtenen Gebührenbescheid erfassten Leistungen von der Klägerin willentlich in Anspruch genommen oder diese zu ihren Gunsten erbracht wurden (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SaarlGebG). Eine Inanspruchnahme der in der Polizeibegleitung liegenden Leistung durch die Klägerin liegt ersichtlich nicht vor. Die Leistung wurde auch nicht zu ihren Gunsten erbracht. Die Gebühr setzt eine ihr gegenüberstehende Leistung voraus und soll ein finanzieller Ausgleich für diese sein [Vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.10.1994 -1 BvL 19/90 -, bei juris]. Die Leistung muss dem Gebührenpflichtigen mit anderen Worten einen größeren Nutzen als der Allgemeinheit bringen  [Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.03.2009 – 2 S 2036/07 -, bei juris]. Auch wirtschaftliche Vorteile können dazu führen, die öffentliche Leistung als im Interesse des Gebührenschuldners erbracht anzusehen. Lediglich mittelbare Vorteile reichen allerdings insoweit nicht aus. Im vorliegenden Fall lag die polizeiliche Begleitung zwar insoweit im Interesse der Klägerin, als sie entsprechende Erlaubnisse und Genehmigungen gewerbsmäßig für Speditionsunternehmen einholt und sie bei Ermöglichung des Transports durch die Polizeibegleitung und Sicherung der Existenz des Speditionsunternehmens auch in Zukunft damit rechnen kann, erneut Aufträge zur Einholung von straßenverkehrsrechtlichen Erlaubnissen bzw. Ausnahmegenehmigungen zu erhalten. Dies hängt allerdings unter anderem davon ab, ob das betreffende Speditionsunternehmen sich entschließt, die Klägerin erneut zu beauftragen, oder ob dieses die erforderlichen Erlaubnisse und Genehmigungen künftig durch eigene Mitarbeiter einholt. Der mit der gebührenpflichtigen öffentlichen Leistung verbundene wirtschaftliche Vorteil kommt der Klägerin danach keineswegs zwangsläufig und unmittelbar zu Gute, sondern hängt von weiteren, durchaus ungewissen Faktoren ab. Ein solcher lediglich mittelbarer, von Entscheidungen anderer abhängiger Vorteil reicht für eine gebührenrechtlich relevante Zurechnung der Polizeibegleitung in dem Sinne, dass diese als zu Gunsten der Klägerin erbracht anzusehen wäre, nicht aus [Vgl. ebenso VG Freiburg, Urteil vom 29.01.2013 – 3 K1513/12 -].

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11,711 ZPO.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, da es der Klägerin im Hinblick auf die rechtliche Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten war, das Verfahren selbst zu führen.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus den §§ 52 Abs. 1 und 3, 63 Abs. 2 GKG.“

VG des Saarlandes, Beschluss vom 23.4.2013 – 6 K 589/12

Zur vertraglichen Auslegung eines Gerüstbauvertrages bei Überschreitung der geplanten Bauzeit

Durch den Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 11.4.2013 – VII ZR 201/12) wurde zur vertraglichen Auslegung eines Bauvertrages bei einer Überschreitung der geplanten Bauzeit entsprechend den nachfolgenden Leitlinien des BGH entschieden:

BGB §§ 133, 157
a) Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, schuldet ein Gerüstbauer die Vorhaltung des Gerüstes so lange, wie es für die Ausführung der Bauarbeiten am Bauwerk benötigt wird.

VOB/B (2006) § 2 Nr. 3
b) Haben die Parteien eines Gerüstbau- und -Vorhaltevertrages Einheitspreise nach Gerüstmaß und Zeit vereinbart, kann die in den Vertrag von den Parteien einbezogene VOB/B und damit die Vergütungsregelung in § 2 Nr. 3 bei Überschreitung des vertraglichen Zeitmaßes anwendbar sein.

Das Urteil betrifft einen Streit zwischen einer Klägerin, die Gerüstarbeiten durchführte, und einer beklagten Gemeinde, die die Klägerin für den Umbau einer Schule beauftragt hatte. Die Klägerin verlangte eine Restvergütung für das Aufstellen und Vorhalten eines Baugerüsts, während die Beklagte mit einem Schadensersatzanspruch aufrechnete, da die Klägerin das Gerüst abgebaut hatte, obwohl es noch für die Bauarbeiten benötigt wurde.

Die Klägerin hatte das Gerüst bis Juli 2010 aufgestellt und vorgehalten, baute es jedoch ab, obwohl die Bauarbeiten noch nicht abgeschlossen waren. Die Beklagte nahm ein Angebot der Klägerin zur Verlängerung der Gerüststandzeit nicht an. Die Klägerin legte eine Schlussrechnung vor, die einen noch offenen Restbetrag von 2.161,52 Euro auswies. Die Beklagte rechnete jedoch mit einem Schadensersatzanspruch von 3.228,34 Euro aufgrund des vertragswidrigen Gerüstabbaus auf.

Die Klage der Klägerin wurde in den Vorinstanzen abgewiesen und die Revision der Klägerin vom BGH zurückgewiesen. Das Gericht stellte fest, dass der Vergütungsanspruch der Klägerin durch die Aufrechnung der Beklagten erloschen war. Die Klägerin hatte das Gerüst vertragswidrig abgebaut und der Beklagten dadurch einen Schaden zugefügt, der ihren Vergütungsanspruch überstieg.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs basiert auf der Auslegung des Vertrages zwischen der Klägerin und der beklagten Gemeinde. Der Vertrag sah vor, dass die Klägerin das Gerüst für die Dauer der Bauarbeiten aufstellen und vorhalten sollte. Die Gerichtsentscheidung stellte klar, dass der Zweck des Vertrages darin bestand, die Bauarbeiten an dem Schulgebäude zu ermöglichen, und dieser Zweck konnte nur erfüllt werden, wenn das Gerüst bis zum Ende der Bauarbeiten, für welche ein Gerüst benötigt wird, vorgehalten wird.

Das Gericht stellte fest, dass die Klägerin nach dem Inhalt des Vertrages das Gerüst so lange vorhalten musste, wie es die Bauarbeiten am Schulgebäude erforderten. Die Klägerin war daher nicht berechtigt, das Gerüst vorzeitig abzubauen, da es zu diesem Zeitpunkt nach den Feststellungen des Gerichts für die Bauarbeiten noch erforderlich war.

Die Vereinbarung, die Einzelfristen des Bauzeitenplans sollten bindende Vertragsfristen sein, hatte nach Ansicht des Gerichts nicht den Sinn, den Zeitraum zu begrenzen, für den das Gerüst vorgehalten werden muss. Daher konnte die Klägerin das Gerüst nicht abnehmen, selbst wenn die im Vertrag festgelegte Zeit überschritten wurde, solange das Gerüst für die Bauarbeiten noch benötigt wurde.

Das Gericht stellte fest, dass die Klägerin durch den Abbau des Gerüsts die Erfüllung des Vertrages endgültig verweigert hatte, was zu einem Schadensersatzanspruch der beklagten Gemeinde führte. Daher wurde die Klage der Klägerin abgewiesen.

Aus den Entscheidungsgründen:

„BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL

VII ZR 201/12

in dem Rechtsstreit

[…]

Klägerin und Revisionsklägerin,

[…]

gegen

Gemeinde C[…]

Beklagte und Revisionsbeklagte,

[…]
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11.4.2013 […]

für Recht erkannt:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bautzen vom 6. Juli 2012 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von der beklagten Gemeinde Restvergütung für das Aufstellen und Vorhalten eines Baugerüstes. Die Beklagte rechnet mit einem die Werklohnforderung übersteigenden Schadensersatzanspruch auf, weil die Klägerin das Gerüst abgebaut hat, obwohl es für die Bauarbeiten noch benötigt wurde.

Die Beklagte beauftragte am 4. September 2009 die Klägerin mit Gerüstarbeiten und der Vorhaltung des Gerüstes für den Umbau einer Schule. Dem Auftrag lag das Angebot der Klägerin zugrunde, in dem die Gebrauchsüberlassung des Gerüstes über die Grundeinsatzzeit hinaus mit Einheitspreisen für die ausgeschriebenen Gerüstteile pro Woche angeboten worden war. Der Vertrag 1 sieht die Geltung der VOB/B vor. Weiter enthält er unter der Rubrik „Fertigstellung der auszuführenden Leistung“ folgende Regelung:

„Schulaltbau/Verbinderbau Beginn: 16.09.09 Ende: 06/2010 Schulergänzungsbau Beginn: 04/2010 Ende: 07/2010 sowie Einzelfristen entsprechend dem beiliegenden Bauablaufplan.“

Im Bauablaufplan ist der Abbau der Gerüste am Schulergänzungsbau für die Zeit vom 16. bis 19. Juli 2010 vorgesehen. In den Besonderen Vertragsbedingungen, die Bestandteil des Auftrags geworden sind, sind die Einzelfristen des Bauablaufplans als Vertragsfristen vereinbart.

Die Klägerin hat die Gerüste aufgestellt und bis Juli 2010 vorgehalten. Mit Schreiben vom 12. Juli 2010 kündigte sie den Abbau der Gerüste in der Zeit vom 16. bis 19. Juli 2010 an und bat um schriftliche Freimeldung oder gegebenenfalls um Bestätigung des diesem Schreiben beigefügten Nachtrags gleichen Datums, der Zulagen zu den verschiedenen Positionen des Leistungsverzeichnisses vorsah, bis spätestens 14. Juli 2010.

Die Beklagte nahm das Nachtragsangebot nicht an. Daraufhin baute die Klägerin bis zum 19. Juli 2010 sämtliche Gerüste ab und legte Schlussrechnung über 11.150,19 € mit einem noch offenen Restbetrag von 2.161,52 €. Das ist die Klageforderung. Die Beklagte hat mit angeblichen Schadensersatzansprüchen wegen des nach ihrer Auffassung vertragswidrigen Gerüstabbaus in Höhe von 3.228,34 € aufgerechnet.

Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Restforderung weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist unbegründet.

I.

Das Berufungsgericht führt aus, der Klägerin stehe ein Anspruch auf Restvergütung wegen der erfolgreichen Aufrechnung der Beklagten mit Schadensersatzansprüchen aus dem vorzeitigen Abbau der Gerüste zum 19. Juli 2010 nicht zu.

Der Klägerin habe zwar ein fälliger Anspruch auf Zahlung von restlicher Vergütung in Höhe von 2.161,52 € zugestanden. Dieser sei jedoch durch Aufrechnung der Beklagten mit dem Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung in Höhe von 2.240,64 € erloschen. Die Klägerin habe die von ihr geschuldete Leistung nicht vollständig erbracht, der Gerüstabbau am 19. Juli 2010 stelle eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung dar, so dass es einer Fristsetzung zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nicht bedurft habe (§§ 280, 281 BGB).

Die Klägerin habe sich vertraglich dazu verpflichtet, für das beabsichtigte Bauvorhaben des Schulumbaus die erforderlichen Gerüstbauarbeiten vorzunehmen, wozu auch gehöre, die erforderlichen Gerüste während der gesamten Bauarbeiten zur Verfügung zu stellen. Dies ergebe die Auslegung des Vertrages unter Berücksichtigung seiner Eigenart als Werkvertrag sowie des für beide Seiten erkennbaren Zwecks der vertraglichen Leistung. Die Gerüstvorhaltung sei nicht lediglich bis zum 19. Juli 2010 vereinbart gewesen. Das Gerüst habe den Zweck erfüllen sollen, diejenigen Baumaßnahmen im Rahmen des Schulumbaus zu ermöglichen, für welche ein Gerüst benötigt wurde. Mit der 7 Vereinbarung der Fristen des Bauzeitenplans als Vertragsfristen wolle der Bauherr lediglich Verzugsvoraussetzungen schaffen, nicht aber zum Ausdruck bringen, dass eine bestimmte Leistung, wenn das Baugeschehen sich anders entwickele und die Leistung „außerhalb“ des dafür vorgesehenen Zeitraums im Bauzeitenplan erbracht werden müsse, nicht mehr erbracht werden müsste. Auch die Gestaltung des Vertrages als Einheitspreisvertrag spreche für diese Auslegung. Die Verlängerung der Gerüststandzeiten über die im Vertrag vorläufig angesetzten Gerüststandzeiten hinaus sei ein Fall des § 2 Nr. 3 VOB/B. Die Klägerin selbst habe im April 2010 zwei Nachträge über § 2 Nr. 3 VOB/B abgerechnet. Die Klägerin sei daher ohne weiteres – auch ohne das Erfordernis einer Anordnung nach § 1 Nr. 4 VOB/B – zur weiteren Vorhaltung der Gerüste verpflichtet gewesen.

Die Beklagte habe durch die Pflichtverletzung der Klägerin einen Schaden in Höhe von zumindest 2.240,64 € erlitten.

II.

Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

Der der Klägerin zustehende Vergütungsanspruch ist durch die Aufrechnung der Beklagten erloschen. Die Klägerin hat das Gerüst vertragswidrig abgebaut und der Beklagten dadurch einen Schaden zugefügt, der ihren Vergütungsanspruch übersteigt.

1. Ob die Klägerin berechtigt war, das Gerüst bis zum 19. Juli 2010 abzubauen, hängt davon ab, wie die vertragliche Vereinbarung, das Gerüst aufzubauen und für das Bauvorhaben vorzuhalten, unter Berücksichtigung der als Vertragsfristen im Bauzeitenplan vorgesehenen Einzelfristen auszulegen ist. 11 Die Auslegung der insoweit getroffenen Vereinbarungen obliegt dem Tatrichter. Eine revisionsrechtliche Überprüfung findet nur dahin statt, ob Verstöße gegen gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, sonstige Erfahrungssätze oder Denkgesetze vorliegen oder ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht (BGH, Urteil vom 22. Dezember 2011 – VII ZR 67/11, BGHZ 192, 172 Rn. 12; Urteil vom 22. Juli 2010 – VII ZR 213/08, BGHZ 186, 295 Rn. 13 m.w.N.).

2. Das Berufungsgericht hat den Vertrag dahin ausgelegt, dass die Klägerin die Vorhaltung des Gerüstes so lange schuldete, wie es für die Ausführung der Arbeiten am Schulgebäude benötigt wurde und die Parteien dafür eine Vergütung vereinbart haben, die nach Zeiteinheiten bemessen war. Das lässt Rechtsfehler nicht erkennen.

a) Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, dass der Gerüstbau- und -vorhaltevertrag dem Zweck diente, die Bauarbeiten an dem Schulgebäude zu ermöglichen und dieser Zweck nur erfüllt werden konnte, wenn das Gerüst bis zum Ende der Bauarbeiten, für welche ein Gerüst benötigt wird, vorgehalten wird. Es hat daraus zutreffend den Schluss gezogen, dass das Gerüst nach dem Inhalt des Vertrages so lange vorgehalten werden musste, wie es die Bauarbeiten am Schulgebäude (hier: Schulergänzungsbau) erforderten. Diese Auslegung lässt Verstöße gegen anerkannte Auslegungsregeln nicht erkennen. Sie ist auch interessengerecht, denn die Beklagte hatte ein auch für die Klägerin erkennbar nachhaltiges Interesse daran, dass diese vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung nicht berechtigt ist, das Gerüst schon zu einem Zeitpunkt abzubauen, in dem es noch benötigt wird, oder das weitere Vorhalten des Gerüstes von einer neuen Vereinbarung über die Vergütung abhängig zu machen.

b) Das Berufungsgericht hat nicht übersehen, dass der Vertrag die Fertigstellung der Leistung bis zum Juli 2010 und der Bauzeitenplan den Abbau des Gerüstes bis zum 19. Juli 2010 vorsahen und die Einzelfristen des Bauzeitenplans als Vertragsfristen vereinbart worden waren. Seine Auslegung, daraus folge nicht, dass das Gerüst ungeachtet des Baufortschritts abgebaut werden könne, ist nicht zu beanstanden. Sie allein trägt dem Zweck des Vertrages Rechnung. Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, hat die Vereinbarung, die Einzelfristen des Bauzeitenplans sollten bindende Vertragsfristen sein, nicht den Sinn, den Zeitraum zu begrenzen, für den das Gerüst vorgehalten werden muss. Die zur Fertigstellung der Leistung getroffenen Vereinbarungen lassen sich deshalb nicht dahin auslegen, dass der Auftragnehmer auch dann berechtigt ist, das Gerüst bis zum 19. Juli 2010 abzubauen, wenn es für die Baumaßnahmen noch benötigt wird.

c) Die Erwägung des Berufungsgerichts, mit der Erhebung der Einzelfristen des Bauzeitenplans zu Vertragsfristen habe die Beklagte bezweckt, die Voraussetzungen für einen Verzugsanspruch zu schaffen, ist nicht zu beanstanden. Es ist nicht ungewöhnlich, dass Auftraggeber in ihren Vertragsbedingungen Fristen des Bauzeitenplans zu Vertragsfristen erheben, um unabhängig von einer Mahnung Verzugsansprüche geltend machen zu können. Darüber hinaus hat die Vereinbarung der Fertigstellungs- und Abbaufristen noch eine andere Bedeutung. Die Parteien haben für die Vorhaltung des Gerüstes über die Grundstandzeit hinaus nach Wochen bemessene Einheitspreise und zudem die Anwendung des § 2 Nr. 3 VOB/B vereinbart. Nach der gleichfalls nicht zu beanstandenden Auslegung des Berufungsgerichts ist die Klägerin aufgrund dieser Vereinbarung berechtigt, bei einer Überschreitung des vertraglichen Zeitansatzes von über zehn Prozent eine Anpassung der Vergütung unter Berücksichtigung der Mehr- und Minderkosten zu verlangen. Der vertragliche Zeitansatz ergibt sich aus den Daten des Bauzeitenplans für den Abbau des Gerüstes. Die 17 Klägerin hat das nicht anders gesehen und für den Altbau eine verlängerte Standzeit entsprechend abgerechnet sowie zudem einen Mehrvergütungsanspruch auf dieser Grundlage für den Ergänzungsbau geltend gemacht. Die Rüge der Revision, § 2 Nr. 3 VOB/B sei nur bei Mengenveränderungen anwendbar, berücksichtigt nicht, dass die von den Parteien getroffene Einheitspreisvereinbarung im Vordersatz auch eine Zeiteinheit beinhaltet.

3. Haben die Parteien vereinbart, dass das Gerüst so lange vorzuhalten ist, wie es benötigt wird, war die Klägerin nicht berechtigt, es am 19. Juli 2010 abzubauen. Denn zu diesem Zeitpunkt war das Gerüst nach den Feststellungen des Berufungsgerichts für die Bauarbeiten noch erforderlich. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe den Sachvortrag der Klägerin übergangen, das Gerüst sei nicht mehr benötigt worden, geht fehl. Das Amtsgericht hat über diese Behauptung Beweis erhoben und die Beweise zu Lasten der Klägerin gewürdigt. Das Landgericht hat auf die Bindung an die insoweit getroffenen Feststellungen, § 529 ZPO, hingewiesen. Im Übrigen wäre das Angebot der Klägerin, das Gerüst zu anderen Bedingungen weiter zur Verfügung zu stellen, sinnlos gewesen, wenn es nicht mehr benötigt worden wäre.

4. Unerheblich ist nach allem, ob der von den Parteien geschlossene Vertrag über den Aufbau des Gerüstes und dessen Vorhaltung als Werkvertrag, Mietvertrag oder als Vertrag einzuordnen ist, der sowohl werkvertragliche als auch mietvertragliche Elemente aufweist. Denn die Frage, wie lange die Vorhaltung des Gerüstes geschuldet ist und welche Vergütung bzw. Miete für den Fall zu zahlen ist, dass eine vertraglich vorgesehene Zeit überschritten wird, ist unabhängig von der rechtlichen Einordnung des Vertrages zu beantworten. Auch der Mietvertrag lässt eine Vereinbarung zu, nach der die Überlassung solange geschuldet wird, wie sie benötigt wird, und der Mieter eine Anpassung der Miete unter Berücksichtigung der Mehr- und Minderkosten verlangen kann, wenn der vertragliche Zeitansatz für die Überlassung um zehn Prozent überschritten wird. 19 5. Die Erwägung des Berufungsgerichts, mit dem Abbau des Gerüstes habe die Klägerin die Erfüllung des Vertrages endgültig verweigert, lässt Rechtsfehler nicht erkennen und wird auch von der Revision nicht angegriffen.

6. Die von der Revision zur Höhe des bei der Beklagten entstandenen Schadens erhobene Verfahrensrüge hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet (§ 564 Satz 1 ZPO).

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.“

BGH, Urteil vom 11.4.2013 – VII ZR 201/12

Siehe auch:

Haftung einer Pflegeeinrichtung bei einem unbeaufsichtigten, geistig behinderten Menschen in einem Badezimmer

Nach dem Urteil des Landgerichts Görlitz (LG Görlitz, Urteil vom 15.3.2013 – GR 1 O 373/09) haftet die Betreiberin einer Pflegeeinrichtung für geistig behinderte Menschen für gesundheitliche Schäden eines Patienten, wenn eine Pflegekraft einen geistig behinderten Menschen in einem Badezimmer unbeaufsichtigt zurücklässt und er dort in dieser Zeit verletzt wird.

Auszug aus der Gerichtsentscheidung:

„IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL

In dem Rechtsstreit

A[…]

v.d.d. Vorstand, d.v.d.d.Vorstandsvorsitzenden

– Klägerin –

Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte Frings & Höhne, Wallstraße 15, 02625 Bautzen, […]

gegen

A[…]

vertreten durch den Vorstand

– Beklagter –

Prozessbevollmächtigte:

[…]

Klinikum […]

v.d.d. Geschäftsführer

– Nebenintervenientin –

Prozessbevollmächtigte:

[…]

wegen Schadensersatz

hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Görlitz durch

Richter am Landgericht […] als Einzelrichter

auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 28.01.2013 am 15.03.2013

für Recht erkannt:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 284.921, 34 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskont-Überleitungs-Gesetzes vom 09.06.1998 (BGBl. I S. 1242) aus 284.443,36 Euro seit dem 07.06.2007 und aus 477,98 Euro ab 06.11.2009 zu zahlen.
  2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle weiteren materiellen Schäden, die Zukunft aus dem Vorfall vom 03.10.2006 im Pflegeheim E[…] entstehen, zu ersetzen, soweit die Ansprüche auf sie als Sozialversicherungsträger übergehen.
  3. Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, an die Klägerin 3.275,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskont-Überleitungs-Gesetzes vom 09.06.1998 (BGBl. IS. 1242) hieraus seit dem 06.11.2009 zu zahlen.
  4. Die Nebenintervenientin trägt die Kosten ihrer Nebenintervention und die übrigen Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
  5. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 580.000,00 Euro vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheitsleistung darf auch im Sinne von § 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO erbracht werden.

Beschluss:

Der Streitwert des Rechtsstreits wird wie folgt festgesetzt:

1. Klagantrag zu Ziffer 1: 284.921,34 Euro

2. Klagantrag zu Ziffer 2: 3.200,00 Euro.

Tatbestand:

Die klagende Krankenversicherung des geistig behinderten Mitglieds verlangt im Regresswege vom beklagten Träger eines Alten- und Pflegeheims Schadensersatz der aufgewendeten Heilbehandlungskosten, nachdem ihr geistig behindertes Mitglied sich in einem unbeaufsichtigten Moment in der Badewanne im Alten- und Pflegeheim der Beklagten schwere Brandverletzungen durch einlaufendes heißes Wasser zugezogen hat.

Die Klägerin ist die gesetzliche Krankenversicherung des am […] geborenen […] H[…] (im Folgenden: Geschädigter). Der Geschädigte ist geistig behindert. Er leidet unter einer schweren Intelligenzminderung mit deutlichen Verhaltensstörungen (ICD: 10 F 72.1).

Die Beklagte ist Trägerin eines Alten- und Pflegeheims in […]. Der Geschädigte war seit 01.08.1980 im Heim, auch der Rechtsvorgängerin der Beklagten, zur pflegerischen Betreuung untergebracht. Zur Unterbringung des Geschädigten wurde zwischen seiner Betreuerin, seiner Mutter, Frau […] H[…], und der Beklagten am 28.09.1998 ein Heimvertrag geschlossen. Wegen seines Inhalts wird auf diesen Bezug genommen (Anlage K 1 = Blatt 58 bis 71). Der Geschädigte wurde dort in die Pflegestufe II (schwerpflegebedürftig) eingestuft. Zum Unfallzeitpunkt unterhielt die Beklagte in […] ein Seniorenpflegeheim mit einer Abteilung für Insassen mit psychischen Erkrankungen und geistigen Behinderungen. Die Betroffenen war in einem Haus der Anlage zusammen untergebracht, und zwar mit einer Anzahl von etwas mehr als 40 Personen.

Am Nachmittag des 03.10.2006, gegen 14.30 Uhr, erlitt der Geschädigte einen Unfall. An diesem Tag hatte die Zeugin […] S[…] Dienst. Mit ihr waren anwesend als Dienstpersonal die Zeugin […] C[…], die ihr freiwilliges soziales Jahr in der Einrichtung absolvierte und der Zivildienstleistende und Zeuge […] G[…]. Die Zeugin […] S[…] arbeitete seit 1993 im Pflegeheim der Beklagten und seit 2003 in der Einrichtung für körperlich und geistig Behinderte. Sie ist ausgebildete Altenpflegerin. In dem Bad war zum Unfallzeitpunkt ein Durchlauferhitzer zur Warmwasseraufbereitung installiert mit einer Systemtemperatur von 60 Grad Celsius. An der Badewanne war ein Thermostatmischer installiert, an dem sich die Wassertemperatur an einem Drehknopf verstellen lässt. Der Unfallverlauf ist teilweise streitig zwischen den Parteien. Unstreitig wies die Zeugin […] S[…] den Geschädigten im dortigen Bad an, sich auszuziehen, was der Geschädigte in der Regel selbst bewerkstelligen konnte, ließ ihn dann aber allein im Bad zurück, um Sachen für ihn zu holen. Ihre Rückkehr verzögerte sich, da sie ein Herr L[…] über die Klingel gerufen hatte. Als die Zeugin […] S[…] danach in das Badezimmer zurückkehrte, stand der Geschädigte in der Wanne und das Wasser lief ein. Die Zeugin stellte fest, dass das einlaufende Wasser sehr heiß war und holte den Geschädigten sofort aus der Wanne heraus und leistete Erste-Hilfe-Maßnahmen ein. Laut dem ärztlichen Bericht vom 27.02.2007 des Klinkum […] (Anlage K3 = Blatt 43/46) erlitt der Geschädigte Verbrühungen 3. Grades an Fußrücken, Fersen, Zehen und distalem Unterschenkel beidseitig von ca. 11 % der Körperoberfläche. Eine völlige Wiederherstellung des Geschädigten sei aufgrund der Narbenbildung nicht zu erwarten. Der Geschädigte wurde im Anschluss an den Vorfall zur Erstversorgung mit einem Rettungswagen in das Krankenhaus […] gebracht. Dort wurde er noch am selben Tag entlassen. Wegen einer Verschlechterung des Gesundheitszustands des Geschädigten wurde dieser am 10.10.2006 zunächst wieder in das Krankenhaus […] eingewiesen und von dort am 11.10.2006 in das Brandverletzungszentrum der Spezialklinik […] in Leipzig verbracht.

Gegen die Zeugin […] S[…] wurde von der Staatsanwaltschaft Görlitz ein Ermittlungsverfahren (Az.: […]) eingeleitet. Die Akte des Ermittlungsverfahren wurde beigezogen und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Nach Anklageerhebung gegen die Zeugin wurde das Strafverfahren gegen sie in der Hauptverhandlung vor dem AG Zittau vom 22.11.2007 gegen eine Geldbuße in Höhe von 500,00 Euro zunächst vorläufig und später endgültig eingestellt.

Die Klägerin bringt vor, dass die Beklagte durch einen Sorgfaltspflichtverstoß die Verletzungen des Geschädigten und die damit einhergehenden Behandlungskosten jedenfalls in haftungsrelevanter Weise mitverursacht hätte. Dabei könne es dahinstehen, wie der Unfall geschehen sei. Für die in Betracht kommenden Ursachen des Unfalls, nämlich das die Zeugin […] S[…] einen Fehler beim Einlassen des Wassers gemacht habe, der Geschädigte selbst oder der Heiminsasse F[…] das Wasser eingelassen hätten und an dem Thermostat eine zu hohe Temperatur eingestellt hätten, sei die Beklagte haftungsrechtlich verantwortlich.

Man hätte den stark geistig behinderten und deshalb handlungs- und hilflosen Geschädigten nicht für den Zeitraum, der für die Verbrennungen mit heißem Wasser erforderlich gewesen sei, alleine im Bad lassen dürfen. Durch die Behandlung seien der Klägerin Kosten in Höhe der Aufstellung in der Anlage K 9 (Blatt 53, 54) in Höhe von 284.921,34 Euro entstanden. Wegen der Einzelheiten wird die Anlage Bezug genommen. Da nach dem ärztlichen Befund die Behandlung des Geschädigten nicht abgeschlossen sei, könne die Feststellung beantragt werden, dass die Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin alle weiteren materiellen Schäden zu erstatten, soweit die Ansprüche auf sie übergehen. Außerdem stünde der Klägerin gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen, nicht anrechenbaren Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.275,00 Euro gemäß der Berechnung in der Klageschrift (Seite 21 = Blatt 21) zu.

Die Klägerin beantragt,

wie erkannt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.


Die Beklagte bringt im Wesentlichen vor, dass keine haftungsrechtlich relevante Pflichtverletzung der Beklagten vorliegen würde. Der Geschädigte habe aus Sicht der Zeugin […] S[…] am Unfalltag für einen kurzen Augenblick im Bad alleine gelassen werden können, weil nicht zu erwarten gewesen sei, dass dieser selbst oder ein Dritter zu heißes Wasser in die Badewanne einlässt. Der Geschädigte habe seit 28 Jahren in der Einrichtung gelebt. Er hätte Vorrichtungen des täglichen Lebens, wie essen, trinken, Toilettengänge, aus- und ankleiden selbstständig durchführen können. Er hätte auch besondere Fertigkeiten an den Tag gelegt und sich zum Beispiel Geburtsdaten des Pflegepersonals merken können. Er sei gut lenkbar und ruhig gewesen und von ihm seien keinerlei Gefahren für sich selber oder andere ausgegangen. Den Wasserhahn hätte er nie selbstständig betätigt. Es seien keine Erfahrungen vom Pflegepersonal gemacht worden, dass er etwas „auf eigene Faust“ unternimmt. Die Zeugin S[…] hätte den Geschädigten maximal 5 Minuten im Bad alleine gelassen. Der geltend gemachte Schaden werde bestritten. Ein Feststellungsintereresse für den Feststellungsantrag bestehe nicht. Nach den Umständen sei davon auszugehen, dass die vom Geschädigten erlittenen Brandverletzungen im Rahmen der Erstversorgung durch die Ärzte der Nebenintervenientin, dem Klinikum […], fehlerhaft behandelt worden seien. Deshalb hat die Beklagte der Nebenintervenientin den Streit verkündet.

Die Nebenintervenientin ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten und hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie bringt im Wesentlichen vor, dass die Ärzte der Nebenintervenientin bei der Behandlung des Geschädigten keinen Behandlungsfehler begangen hätten. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Nebenintervenientin vom 22.04.2010 (Blatt 101/108) Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben. Auf den Beweisbeschluss vom 14.05.2010 (Blatt 110/112), das Gutachten des Dr.-Ing. H[…] vom 23.03.2011 (Blatt 180/186), das Gutachten des Prof. Dr. H[…] vom 05.05.2011 (Blatt 201/216), das Gutachten des Privatdozenten Dr. S[…] vom 27.06.2012 (Blatt 269/293) und das Protokoll der Beweisaufnahme vom 28.01.2013 (Blatt 330/343) wird Bezug genommen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Akteninhalt Bezug genommen.


Entscheidungsgründe:

I.

Die Klage ist begründet.

1.

Ein Feststellungsinteresse der Klägerin für ihren Klagantrag zu Ziffer 2 im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO hält das Gericht für gegeben. Nach dem von der Klägerseite vorgelegten ärztlichen Bericht vom 27.02.2007 (Anlage K3 = Blatt 43/46) ist die Behandlung des Geschädigten noch nicht abgeschlossen. Aufgrund der erlittenen Verletzungen des Geschädigten ist auch nach Einschätzung des Gerichts zu erwarten bzw. nicht ausgeschlossen, dass weitere Behandlungskosten der Klägerin durch den Unfall des Geschädigten entstehen.

2.

Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 284.921,34 Euro für verauslagte Behandlungskosten der Klägerin für ihr Mitglied, dem am […] geborenen […] H[…], wegen dessen Unfalls am 03.10.2006 im Senioren- und Pflegeheim der Beklagten in […] aus übergegangenem Recht gemäß §§ 280, 823 Abs. 1, 249 ff. BGB zu. Auch ist die Klage bezüglich der Feststellung des materiellen Vorbehalts begründet.

a)

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist davon auszugehen, dass der Geschädigte am Unfalltag und zur Unfallzeit jedenfalls solange in der Badewanne stand und bereits das Wasser einlief, dass er Verbrühungen 3. Grades am Fußrücken, den Fersen, den Zehen und den distalen Unterschenkeln beidseitig von ca. 11 % Körperoberfläche erlitten hat. Wie lange er sich allein im Bad nach Minuten befand und wer das Wasser einlaufen ließ und wer den Thermostatmischer in der möglicherweise voreingestellten Temperatur von nur 38 Grad auf höhere Werte eingestellt hat, lässt sich nicht mehr feststellen. Die Möglichkeit, dass die Zeugin […] S[…] eine Pflichtverletzung dadurch begangen hat, dass sie versehentlich zu heißes Wasser einlaufen ließ und den Raum verließ, als der Geschädigte bereits in der Badewanne stand, ist widerlegt, weil die Zeugin […] S[…] dies nicht derart eingeräumt hat und es zu dem konkreten Unfallhergang keine vernehmbaren weiteren Zeugen gibt. Der Geschädigte ist geistig behindert und kann sich zu dem Unfallgeschehen nicht äußern und der Zeuge F[…] ist wohl ebenfalls behindert und außerdem nicht in der Lage zu sprechen oder sich sonst wie zu erklären.

b)

Die Sanitärinstallation in dem Badezimmer war allerdings zum Unfallzeitpunkt nicht zu beanstanden und verstieß, was ihre Installation betraf, nicht gegen Vorschriften der Heimmindestbauverordnung oder gegen die Planungsgrundlagen für Altenpflegeeinrichtungen in Sachsen oder anderen technischen Vorschriften. Dies entnimmt das Gericht aus dem eingeholten Sachverständigengutachten des Dr.-Ing. H[…] vom 23.03.2011. Dieser hat in seinem Gutachten für das Gericht nachvollziehbar ausgeführt, dass die Warmwasseranlage für die Pflegewanne zum Unfallzeitpunkt im Heim der Beklagten ordnungsgemäß errichtet war. Sie entsprach den Anforderungen des gültigen Vorschriftenwerks. Eine Temperaturbegrenzung im Durchlauferhitzer auf unter 60 Grad sei nicht zulässig, weil dies die Mindesttemperatur sei, um das Legionellenwachstum zu begrenzen.

c)

Mit der Klägerseite geht das Gericht davon aus, dass schon das Alleinelassen des Geschädigten unbeaufsichtigt im Bad eine Pflichtverletzung darstellt. Im Rahmen des hier geschlossenen Heimvertrags und im Rahmen einer Garantenstellung des Pflegepersonals kann sich die Verpflichtung ergeben, dem Geschädigten vor besonderen Gefahren zu bewahren. Hier ergibt sich diese Verpflichtung aus der Hilflosigkeit und der fehlenden Reaktions- und Steuerfähigkeit des Geschädigten sich in Gefahrensituationen adäquat bzw. vernünftig zu verhalten. Der Geschädigte leidet nach dem eingeholten Sachverständigengutachten des Prof. Dr. H[…] vom 05.05.2011, aber auch nach dem weiteren Gutachten des Privatdozenten Dr. S[…] vom 27.06.2012 und dem Ergebnis seiner persönlichen Anhörung am 28.01.2013 an einer schweren Intelligenzminderung mit deutlichen Verhaltensstörungen. Nach seiner persönlichen Untersuchung des Geschädigten und auch nach der Verwertung der Aussagen des Pflegepersonals der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 28.01.2013 kommt der Sachverständige Dr. S[…] zu dem für das Gericht nachvollziehbare und überzeugen de Ergebnis, dass der Geschädigte nicht in der Lage war, selbstständige Entscheidungen zu treffen und auf Gefahrensituationen adäquat zu reagieren. Der Geschädigte weiß nicht, was konkret vorgeht, wie man zum Beispiel Badarmaturen bedient und wie man reagiert, wenn etwas schief läuft. Der Geschädigte ist insoweit noch nicht einmal mit einem Kleinkind zu vergleichen, welches in einer entsprechenden Situation aus einem natürlichen Instinkt heraus, die Badewanne verlassen würde. Demgemäß kommt es im vorliegenden Fall darauf an, ob trotz der konkreten Gefahrensituation am 03.10.2006 im Pflegeheim der Beklagten es dem pflegerischen Ermessen entsprochen hat, den Geschädigten im Bad alleine zu lassen. Nach der durch die durchgeführte Beweisaufnahme herbeigeführte Überzeugung des Gerichts hätte der Geschädigte für den Zeitraum der zur Herbeiführung der Verbrennungen ausgereicht hat, von der Zeugin […] S[…] im Bad nicht alleine gelassen werden dürfen. Zwar ist das Strafverfahren gegen die Zeugin […] S[…] wegen geringer Schuld eingestellt worden, was nach Einschätzung des Gerichts auch folgerichtig ist, denn die individuelle Schuld der Zeugin ist als gering anzusehen. Sie ist keine ausgebildete Fachkraft im Umgang mit geistig Behinderten und hatte am Unfalltag mehr als 40 Heiminsassen zu betreuen und ihrer Wahrnehmung für Gefahren bezüglich des Geschädigten war möglicherweise getrübt. Denn über mehrere Jahre war ja nichts passiert bei der Betreuung des Geschädigten und dieser schien einen eigenen Tagesablauf zu haben. Im Zivilverfahren gilt indessen ein objektiv abstrakter Sorgfaltsmaßstab (vgl.: BGHZ 39, 283 ). Erforderlich ist danach das Maß an Umsicht und Sorgfalt, das nach dem Urteil besonnener und gewissenhafter Angehöriger des in Betracht kommenden Verkehrskreises zu beachten ist (vgl.: BGH NJW 1972, 151). Den Bekundungen des Sachverständigen Dr. S[…] bei seiner persönlichen Anhörung entnimmt das Gericht insoweit nachvollziehbar, dass geschultes Pflegepersonal für geistig Behinderte Gefahren, wie die vorliegend realisierte, erkennen und vermeiden muss. Objektiv bedeutet das hier, dass die Zeugin […] S[…] den Geschädigten nicht indem Bad alleine lassen durfte, denn, anders als ein gesunder Mensch, war der Geschädigte nicht in der Lage, Gefahren von sich selbst abzuwenden und im Bad gibt es mit dem bis zu 60Grad heißen Wasser eine Gefahrenquelle.

Die Voraussetzungen für die Annahme eines, wenn auch geringen Verschuldens, liegen nach Auffassung des Gerichts vor. Es war für die Zeugin […] S[…] voraussehbar, dass der Geschädigte sich in der Zeit ihrer Abwesenheit verletzen konnte. Denn dass dort ein Heißwasseranschluss war, wusste sie und auch, dass die Thermostate an der Badewanne nicht auf eine geringe Wassertemperatur technisch begrenzt waren. Den genauen Unfallverlauf musste sie in ihren Einzelheiten nicht voraussehen (vgl. BGHZ57, 33; 59, 39; NJW RR 1993, 346; 2006, 965). Sie hätte den Unfall auch ohne Weiteres vermeiden können, indem sie den Geschädigten wieder aus dem Bad geführt hätte und das Bad abgeschlossen hätte. Inwieweit hier möglicherweise ein Dritter, zum Beispiel der Zeuge F[…] das Wasser eingelassen hat, ist unerheblich. Denn auch damit muss das Pflegepersonal rechnen und auch dieser Umstand ändert nichts daran, dass der Geschädigte in einer solchen Situation hilflos ist und nicht adäquat auf Gefahren reagieren kann.

Selbst wenn man annähme, dass die Zeugin […] S[…] am Unfalltag[…] nach ihren eigenen Möglichkeiten gehandelt hat und Handlungsalternativen für sie subjektiv nicht vorhanden gewesen seien, so träfe die Beklagte auch dann die Verantwortung für den Unfall, weil sie in ihrer Einrichtung geistig Behinderte durch Personal betreuen läßt, welches nach seiner Ausbildung für die Betreuung solcher Insassen nicht geeignet ist. Die Zeugin […] S[…] war hier nicht in der Lage realistisch einzuschätzen, zu welchen Leistungen der Geschädigte fähig war und zu welchen nicht. Dies gilt im Übrigen für das gesamte in der Beweisaufnahme vom 28.01.2013 als Zeugen gehörte Pflegepersonal der Beklagten. Nach den Bekundungen der Zeugen war der Geschädigte gut führbar und er wurde deshalb oft sich selbst überlassen, obwohl nach den Bekundungen des Sachverständigen Dr. S[…] der Geschädigte wegen seiner schweren geistigen Behinderung mit deutlichen Verhaltensstörungen keine höheren geistigen Anforderungen genügende Tätigkeiten ausführen konnte. Der Geschädigte ist in für ihn unbekannten und gefährlichen Situationen hilflos und es hängt vom Zufall ab, ob er sich schädigt oder nicht. Dem muss dann aber von Seiten des Heimes Rechnung getragen werden dadurch, dass das geschulte Personal Gefahren erkennt und den Geschädigten diesen Gefahren nicht aussetzt, was indessen hier am Unfalltag nicht geschehen ist.

d)

Nach Auffassung des Gerichts hat die Klägerin ihren Schaden ausreichend dargelegt. Soweit die Beklagte ihn bestreitet, ist dies vorliegend unbeachtlich. Die Klägerin hat eine substantiierte Aufstellung ihrer Behandlungskosten vorgelegt. Eine Beweisaufnahme diesbezüglich wäre eine unnötige Förmelei.

e)

Der Schaden der Klägerin ist vorliegend auch nicht dadurch begrenzt, dass die Beklagte den Vorwurf erhebt, die Kosten werden unnötig durch Fehlbehandlungen der Nebenintervenientin entstanden. Selbst wenn dies so wäre, würde dies den Schadensersatzanspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten in der Höhe nicht mindern. Denn grundsätzlich trägt der Schädiger auch das Risiko für Fehlbehandlungen und ist diesbezüglich zum Kostenersatz verpflichtet.

Gegebenenfalls ist der Beklagten insoweit die Möglichkeit eröffnet, bei der Nebenintervenientin Regress zu nehmen.

3.

Die zugesprochenen Zinsen und vorgerichtliche, nicht anrechenbare Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.275,00 Euro stehen der Klägerin gegenüber der Beklagten wegen Zahlungsverzugs gemäß §§ 284 ff., 286, 288 Abs. 1, 247 Abs. 1 BGB zu.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 101 ZPO. Die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§709 Satz 1.“

LG Görlitz, Urteil vom 15.3.2013 – GR 1 O 373/09