Unzulässiger Verweis auf kostengünstigere Werkstatt, erstattungsfähige Beilackierungskosten und UPE-Aufschläge im Rahmen einer fiktiven Abrechnung

Nach dem Urteil des Amtsgerichts Bautzen (AG Bautzen, Urteil vom 29.3.2019 – 20 C 623/18) muss sich ein aufgrund eines Verkehrsunfalls Geschädigter im Rahmen einer fiktiven Abrechnung nicht auf eine kostengünstigere Reparaturwerkstatt verweisen lassen. Zudem sind die von einem Sachverständigen im Schadengutachten aufgeführten Kosten für eine Beilackierung und die UPE-Ersatzteilaufschläge im Rahmen einer fiktiven Abrechnung erstattungsfähig.

Auszug aus den Entscheidungsgründen:

„Der Kläger hat die erforderlichen Kosten für die Reparatur seines Fahrzeugs auch hinreichend dargelegt und mit der Vorlage eines privaten Sachverständigengutachtens nachgewiesen.
Das Gericht hat keinen Zweifel daran, dass die geltend gemachten 3.907,65 € zur Wiederherstellung des Fahrzeugs erforderlich sind.

a)
Der Kläger muss sich nicht, wie von der Beklagten dargelegt, auf eine vermeintlich günstigere Werkstatt verweisen lassen. Grundsätzlich hat nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtsghofs der Geschädigte auch bei fiktiver Abrechnung einen Anspruch auf Erstattung der Kosten, die in einer markengebundenen Fachwerkstatt in seinem Wohnbereich entstehen. Ziel des Schadesersatzes ist die Totalreparatur. Zwar ist der Geschädigte unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Doch genügt im Allgemeinen, dass er den Schaden auf der Grundlage eines von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens berechnet, sofern das Gutachten hinreichend ausführlich ist und das Bemühen erkennen lässt, den konkreten Schadensfall vom Standpunkt eines wirtschaftlich denkenden Betrachters gerecht zu werden. Bei dem Bemühen um eine wirtschaftlich vernünftige Objektivierung des Restitutionsbedarfs darf nicht das Grundanliegen dieser Vorschrift aus den Augen verloren werden, dass dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll. Die Schadensrestitution darf nicht beschränkt werden auf die kostengünstigste Wiederherstellung der beschädigten Sache. Der Geschädigte ist in den durch das Wirtschaftlichkeitsgebot und das Verbot der Bereicherung gezogenen Grenzen grundsätzlich frei in der Wahl und in der Verwendung der Mittel zur Schadensbehebung.
Das gilt auch bei fiktiver Abrechnung. Er ist weder dazu verpflichtet, sein Fahrzeug zu reparieren noch es zur Reparatur in eine bestimmte Werkstatt zu geben. Es bleibt ihm überlassen, ob und auf welche Weise er sein Fahrzeug tatsächlich instandsetzt. Diesen Grundsätzen widerspräche es, wenn der Geschädigte bei der fiktiven Abrechnung letztlich auf bestimmte Stundenverrechnungssätze der Billigsten, von der Versicherung ausgesuchten Werkstatt in der Region beschränkt wäre, weil dies in die freie Dispositionsbefugnis des Geschädigten eingreift, etwa wenn er sein Fahrzeug gar nicht repariert, sondern veräußert. Der zur Schadensbeseitigung erforderliche Betrag im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB wird nicht durch die besonders günstigen Stundenverrechnungssätze einer von der Versicherung ausgesuchten Werkstatt bestimmt, sondern bemisst sich auch bei fiktiver Abrechnung danach, welche Reparaturkosten anfallen und maßgeblich sind, insoweit die durchschnittlichen ortsüblichen Sätze in seiner Wohngemeinde. Der Geschädigte ist nicht gehalten, die billigste Werkstatt zu wählen (OLG München vom 13.09.2013, AZ 10 O 859/13). Der Kläger hat mit dem Gutachten der DEKRA Automobil GmbH eine dem Wirtschaftlichkeitsgebot entsprechende Reparaturkostenkalkulation vorgelegt. Zwar geht aus dem Gutachten hervor, dass als Stundenverrechnungssätze die in dieser Werkstratt üblichen angenommen wurden. Die Beklagtenseite hat die Ortsüblichkeit dieser aber letztlich nicht bestritten, sondern lediglich darauf verwiesen, dass eine von ihr ausgesuchte Werkstatt hier günstigere Stundenverrechnungssätze anbietet.

b)
Das Gericht erachtet auch die in dem Gutachten aufgeführten Beilackierungskosten für ersta tungsfähig. Die Kosten einer Beilackierung sind im Rahmen einer fiktiven Abrechnung ersatzfähig, wenn diese zur sach- und fachgerechten Reparatur als erforderlich anzusehen sind.
Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Frage, ob eine Beilackierung angrenzender Bauteile erforderlich ist, sich oftmals erst bei der Reparatur herausstellt. Für Umstände, die darauf schließen lassen, dass eine Beilackierung bei dem verunfallten Fahrzeug erforderlich wird, trifft den Geschädigten die Darlegungslast. Der Verweis auf ein privates Sachverständigengutachten, das diesbezüglich keine näheren Ausführungen enthält, ist nicht ausreichend (LG Köln vom 10. Mai 2016, AZ 11 S 360/15). Der hier vorliegende Fall unterscheidet sich aber insofern wesentlich von dem vom Landgericht Köln entschiedenen Sachverhalt, als dass das seitens des Klägers vorgelegte Sachverständigengutachten sich ausdrücklich auf Seite 5 dazu verhält, dass bei dem Farbton des Fahrzeugs eine entsprechende Lackangleichung erforderlich sein wird. Dementsprechend sind im hier zu entscheidenden Fall auch die Beilackierungskosten auf Grundlage einer fiktiven Abrechnung erstattungsfähig.

c)
Gleiches gilt für UPE-Aufschläge und Verbringungskosten. Bei fiktiver Abrechnung auf Gutachtenbasis ist von einer Erstattungsfähigkeit der entsprechenden Aufschläge auszugehen, wenn ein öffentlich bestellter und vereidigter Kfz-Sachverständiger unter Berücksichtigung der örtlichen Gepflogenheiten zu dem Ergebnis gelangt, dass im Falle einer Reparatur in der Region bei markengebundenen Fachwerkstätten typischerweise UPE-Aufschläge erhoben werden (OLG Frankfurt vom 21. April 2016, AZ 7 U 34/15).

d)
Rechtsanwaltskosten stellen nach ständiger Rechtsprechung einen ersatzfähigen Schaden im Sinne des § 249 BGB dar. Die Rechnung ist der Höhe nach nicht zu beanstanden. Die geltend gemachte Auslagenpauschale schätzt das Gericht ebenso wie die Klägerseite gemäß § 287 ZPO auf 25,00 ê. Der geltend gemachte Znsanspruch ergibt sich aus den §§ 286 Abs. 1, 288 BGB.“

AG Bautzen, Urteil vom 29.3.2019 – 20 C 623/18

Eine Antwort auf „Unzulässiger Verweis auf kostengünstigere Werkstatt, erstattungsfähige Beilackierungskosten und UPE-Aufschläge im Rahmen einer fiktiven Abrechnung“

  1. Die Entscheidung des Amtsgerichts Bautzen, wonach sich ein Geschädigter im Rahmen einer fiktiven Abrechnung nicht auf eine kostengünstigere Reparaturwerkstatt verweisen lassen muss, steht der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes entgegen. Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 25.09.2018 – VI ZR 65/18) hat hierzu entschieden:
    „a) Bei fiktiver Abrechnung der Reparaturkosten muss sich der Geschädigte, der mühelos eine ohne weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit hat, unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf diese verweisen lassen.

    b) Dies gilt auch dann, wenn der Reparaturkostenkalkulation des von ihm beauftragten Sachverständigen bereits mittlere ortsübliche Sätze nicht markengebundener Fachwerkstätten zugrunde liegen. Es kann keinen Unterschied machen, ob im Privatgutachten von durchschnittlichen regionalen Stundenverrechnungssätzen markengebundener oder freie Fachwerkstätten ausgegangen worden ist.“

    Demhingegen entspricht die Entscheidung des Amtsgerichts Bautzen, dass die die von einem Sachverständigen im Schadengutachten aufgeführten Kosten für UPE-Ersatzteilaufschläge im Rahmen einer fiktiven Abrechnung erstattungsfähig sind, der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 25.09.2018 – VI ZR 65/18).

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