Eine Verjährungsverkürzung der Gewährleistungsrechte eines Käufers eines Gebrauchtfahrzeugs in den AGB eines Autoverkäufers ist nicht aufgrund eines Verstoßes gegen die europäische Verbrauchsgüterkaufrichtlinie unwirksam.

Nach der Entscheidung des Amtsgerichts Bautzen (AG Bautzen, Urteil vom 6.3.2020 – 20 C 593/19) ist eine Verjährungsverkürzung der Gewährleistungsrechte eines Käufers eines Gebrauchtfahrzeugs in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Autoverkäufers nicht aufgrund eines Verstoßes gegen Art. 5 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 7 Absatz 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 1999/44 (Verbrauchsgüterkaufrichtlinie) unwirksam.

Zudem verhält sich ein Käufer treuwidrig, wenn er unter der Vorgabe, seine Gewährleistungsrechte nicht gegenüber dem Verkäufer gerichtlich durchzusetzen, eine Vereinbarung mit dem Verkäufer für eine Kulanzreparatur mit Eigenbeteiligung schließt und nach der erfolgten Reparatur seine Eigenbeteiligung unter Berufung auf seine Gewährleistungsrechte zurückfordert.

Aus den Entscheidungsgründen:

IM NAMEN DES VOLKES
ENDURTEIL

ln dem Rechtsstreit
[…]

– Klägerin –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte […]

gegen

[…] Autohaus […]

– Beklagte –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Frings & Höhne, Wallstraße 15, 02625 Bautzen, […]

wegen Rückforderung

hat das Amtsgericht Bautzen […]

auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 12.02.2020 am 06.03.2020

für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 700,00 EUR abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten über den Ersatz von Reparaturkosten nach vermeintlichem Verzug der Beklagten mit der Nacherfüllung.

Die Parteien schlossen am 16.11.2017 einen Kaufvertrag über einen gebrauchten Opel Zafira mit einer Laufleistung von 8.000 km. Die Klägerin erwarb das Fahrzeug zum privaten Gebrauch. Die Beklagte betreibt ein gewerbliches Autohaus. Das Fahrzeug wurde der Klägerin am 16.11.2017 übergeben.

Gegenstand des am 16.11.2017 abgeschlossene[n] Kaufvertrages waren auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, Stand 12/2016. Diese enthielten unter dem Abschnitt VI – „Haftung für Sachmängel“ – unter Ziff. 1 auszugsweise folgende Regelung: „Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden. […]“. Wegen des weiteren Inhalts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird auf die Anlage K2 Bezug genommen.

Im Juni 2019 stellten die Parteien einen Motorschaden fest. Die Laufleistung betrug zu diesem Zeitpunkt knapp 40.000 km. Mit Schriftsatz vom 25.06.2019 forderte die Klägerin die Beklagte zur kostenfreien Reparatur des defekten Motors im Rahmen der Gewährleistung auf. Die Beklagte stellte daraufhin einen Kulanzantrag bei der Opel Automobile GmbH bezüglich einer vollständigen Kostenübernahme. Dieser wurde wegen einer nicht wahrgenommen Jahresinspektion zunächst abgelehnt. Sodann erfolgte durch die Beklagte ein weiterer Kulanzantrag welcher einer Kostenbeteiligung der Opel Automobile GmbH von 20%, der Klägerin von 60% und der Beklagten von 20% vorsah. Die Bereitschaft der Beklagten zur Übernahme der anteiligen Reparaturkosten beruhte dabei auf der Erklärung der Klägerin, ihre etwaigen Ansprüche nicht (mehr) gerichtlich durchzusetzen. Die Klägerin nahm das Angebot der Kulanzreparatur unter Kostenbeteiligung in Höhe von 60% letztlich.

Die Reparatur wurde daraufhin ausgeführt, der Klägerin anteilig 3.245,08 EUR in Rechnung gestellt und von dieser an die Beklagte bezahlt.

Die Klägerin behauptet, dass der Motorschaden auf einem Sachmangel beruht, der bereits bei Übergabe des Fahrzeuges angelegt war. Auch hält sie die Verjährungsverkürzung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten für nichtig. Sie stünde insbesondere im Widerspruch mit der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 13.7.2017, Az. C-133/16. Die Regelung des § 476 Abs. 2 BGB verstoße daher gegen Unionsrechts in Form von Art. 5 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 UA 2 der Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.245,08 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seitdem 17.08.2019 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtlichen Verzugsschaden in Höhe von 218,72 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Sie ist bereits nicht der Auffassung, dass die Vorschrift des § 476 Abs. 2 BGB unionsrechtswidrig sei. Jedenfalls komme – auch bei einer fehlerhaften Umsetzung der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie – eine unmittelbare Anwendung der Richtlinie im Verhältnis von Bürgern nicht in Betracht. Auch habe die Klägerin durch Annahme des Kulanzangebotes zudem auf ihre Gewährleistungsrechte verzichtet.

Eine mündliche Verhandlung hat am 12.[0]2.2020 stattgefunden.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf die Schriftsätze:

Protokolle und andere Unterlagen in der Gerichtsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig aber unbegründet.

I.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ersatz der ihr entstandenen Reparaturkosten. Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus den §§ 433, 434, 437 Nr. 3, 440, 280, 281 BGB. Danach kann, wenn sich bei Abschlusses ein Sachmangel zeigt, welcher bereits bei Gefahrübergang vorlag, der Käufer vom Verkäufer Schadensersatz verlangen, wenn er ihm für die Nacherfüllung erfolglos eine angemessene Frist gesetzt hat.

Zwar haben die Parteien unstreitig einen Kaufvertrag geschlossen. Es ist jedoch bereits fraglich, ob der Motorschaden, welcher unstreitig bei Übergabe noch nicht vorlag, jedenfalls auf einem Sachmangel (§ 434 BGB) beruht, der bereits bei Gefahrübergang bestand, d.h. ob der Motorschaden bereits bei Gefahrübergang angelegt war.

Diese Frage kann jedoch letztlich dahin stehen, da der Anspruch der Klägerin jedenfalls nicht durchsetzbar wäre. Denn er ist einerseits bereits nach § 214 BGB verjährt und andererseits ist die Klägerin nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) an einer Anspruchsdurchsetzung gehindert. Im Einzelnen:

1.

Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erfolgreich erhoben. Die Parteien haben insofern abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB eine Verjährungsfrist von einem Jahr vereinbart. Diese Vereinbarung ist auch wirksam.

a)

Die Verjährungsverkürzung erfolgte insbesondere im Einklang mit dem auf den hier vorliegenden Verbrauchsgüterkauf anwendbaren § 476 Abs. 2 BGB. Danach kann die Verjährungsfrist des § 438 BGB vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer nicht durch Rechtsgeschäft erleichtert werden, wenn die Vereinbarung zu einer Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn von weniger als zwei Jahren, bei gebrauchten Sachen von weniger als einem Jahr führt. Da vorliegend eine gebrauchte Sache verkauft worden ist, ist die Vorschrift gewahrt.

b)

Dem steht, anders als die Klägerin meint, auch nicht der von der Klägerseite zitierten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 13.07.2017, Az. C-133/16, entgegen.

aa)

Zwar ergibt sich aus der vorzitierten Entscheidung, welche eine Vorschrift aus dem belgischen Recht betrifft, dass Art. 5 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 7 Absatz 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 1999/44 (im Folgenden: „Verbrauchsgüterkauf-RL“) dahin auszulegen sind, dass sie einer Bestimmung des nationalen Rechts entgegenstehen, die dahin ausgelegt wird, dass sie es bei gebrauchten Gütern zulässt, dass die Verjährungsfrist für die /Ansprüche des Verbrauchers vor dem Ende der Frist von zwei Jahren nach der Lieferung des vertragswidrigen Verbrauchsguts abläuft, wenn der Verkäufer und der Verbraucher eine Frist von weniger als zwei Jahren vereinbart haben.

Um eine solche Vorschrift handelt es sich auch bei § 476 Abs. 2 des deutschen BGB.

bb)

Dies ist – bis zu einer gesetzlichen Neuregelung – allerdings ohne Auswirkungen auf das geltende Recht. Einer richtlinienkonformen Auslegung oder Rechtsfortbilding steht insofern der eindeutige Wortlaut des § 476 Abs. 2 BGB entgegen (OLG Celle, Urt. v. 11,09.2019, 7 U 362/18, LG Stuttgart, Urteil vom 08. November 2019 – 19 O 166/18 juris; BeckOGK/Augenhofer, 1.1.2020, BGB § 476 Rn. 65 ff. m.w.N; MüKoBGB/S. Lorenz, 8. Aufl. 2019, BGB §476 Rn. 225 ff. m.w.N.; a.A OLG Frankfurt 11.07.2019, 16 U 112/18 jedoch ohne erkennbare Begründung). Insbesondere war dem Gesetzgeber des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes auch die maßgebliche Unterscheidung zwischen Haftungsfrist und Verjährungsfrist bewusst (Kulke, MDR 2018, 1025, 1028 m.w.N.).

cc)

Insbesondere kommt auch keine unmittelbare Anwendung der Bestimmungen der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie in Betracht. Unmittelbar anwendbar können – nach Ablauf der Umsetzungsfrist – solche Vorschriften einer Richtlinie sein, die klar und genau formuliert, bedingungsunabhängig und ihrem Wesen nach geeignet sind, unmittelbare Wirkung zu entfalten und zu ihrer Ausführung keiner weiteren Rechtsvorschriften bedarf (EuGH, Rs. 152/84 Sig. 1986, 723 f. – „Marschalt“). Ob dies bei den hier maßgeblichen Bestimmungen der Verbrauchsgüterkauf-RL der Fall ist, kann jedoch letztlich ebenfalls dahinstehen, da der Europäische Gerichtshof eine unmittelbare Anwendung im Verhältnis von Bürgern zueinander ausdrücklich ablehnt (EuGH, Rs. C-91/92 SIg. 1994, 1-3325 – „Dori ./. Recreb“). Dort heißt es im 2. Leitsatz:

„Die Möglichkeit, sich gegenüber staatlichen Einrichtungen auf die Richtlinien zu berufen, beruht darauf, daß die Richtlinie nach Artikel 189 des Vertrages für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet ist ° und nur für diesen ° verbindlich ist, womit verhindert werden soll, daß der Staat aus seiner Nichtbeachtung des Gemeinschaftsrechts Nutzen ziehen kann. Es wäre nämlich nicht hinnehmbar, daß der Staat, dem der Gemeinschaftsgesetzgeber den Erlaß bestimmter Vorschriften vorschreibt, mit denen seine Beziehungen ° oder die Beziehungen staatlicher Einrichtungen ° zu den Bürgern geregelt und diesen bestimmte Rechte gewährt werden sollen, sich auf die Nichterfuellung seiner Verpflichtungen berufen könnte, um den Bürgern diese Rechte zu versagen.
Eine Ausdehnung dieses Grundsatzes auf den Bereich der Beziehungen zwischen den Bürgern hieße, der Gemeinschaft die Befugnis zuzuerkennen, mit unmittelbarer Wirkung zu Lasten der Bürger Verpflichtungen anzuordnen, obwohl sie dies nur dort darf, wo ihr die Befugnis zum Erlaß von Verordnungen zugewiesen ist.
Folglich kann ein Bürger, wenn die Maßnahmen zur Umsetzung nicht innerhalb der vorgesehenen Frist erlassen worden sind, sich nicht auf eine Richtlinie stützen, um zu behaupten, er habe einen Anspruch gegen einen anderen, und um diesen vor einem nationalen Gericht geltend zu machen.“

Es ist daher allein Aufgabe des nationalen Gesetzgebers eine[n] unionsrechtskonformen Zustand herzustellen.

2.

Unabhängig von der bereits eingetretenen Verjährung wäre der Klägerin die Geltendmachung ihres Anspruchs aber jedenfalls auch deshalb versagt, weil sie sich damit mit einem vorangegangenen Verhalten treuwidrig in Widerspruch setzten würde (sog. „venire contra factum pro prium“). Bei dem Verbot widersprüchlichen Verhaltens handelt es sich dabei um eine in der Rechtsprechung allgemeine anerkannt Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben nah § 242 BGB. Danach ist eine Rechtsausübung unzulässig, wenn der Berechtigte durch sein Verhalten einen Vertrauenstatbestand begründet und der andere Teil im Vertrauen hierauf Dispositionen getroffen hat (Palandt, BGB, § 242 Rn. 56 m.w.N.). So liegt der Fall hier.

Die Klägerin hat unstreitig zunächst die Beklagte zur Durchführung einer unentgeltlichen Reparatur aufgefordert. Als der erste Kulanzantrag gescheitert war, hat die Beklagte der Klägerin eine Reparatur unter eigener Kostenbeteiligung angeboten. in diesem Zusammenhang erklärte die Klägerin jedoch unstreitig, ihre Ansprüche nicht (mehr) gerichtlich geltend machen zu wollen. Sie hat durch ihre Erklärung damit ein berechtigtes Vertrauen bei der Beklagten geweckt, welches für die Klägerin erkennbar auch Anlass für die eigene Kostenbeteiligung aus Kulanz gewesen ist.

Indem die Klägerin das Angebot der Kulanzreparatur zunächst vorbehaltlos angenommen hat, nunmehr jedoch ihren Anteil an den Reparaturkosten zurück verlangt, setzt sie sich somit eindeutig mit einem vorherigen, eigenen Verhalten, welches zu schützenswerten Dispositionen der Beklagten geführt hat, in Widerspruch.

3.

Sonstige, insbesondere deliktische oder bereicherungsrechtliche Ansprüche, welche die Klageforderung stützen könnten, sind im Übrigen nicht ersichtlich.

II.

Der Ausspruch zur Kostentragung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht – wegen der Kosten – auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.“

AG Bautzen, Urteil vom 6.3.2020 – 20 C 593/19

Rechtspfleger muss im Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich eine Aufrechnungserklärung einer Partei beim Kostenfestsetzungsbeschluss berücksichtigen

Nach der Entscheidung des Amtsgerichts Bautzen (AG Bautzen, Beschluss vom 12.2.2020 – 21 C 784/15) muss ein Rechtspfleger die Aufrechnungserklärung einer Partei mit ihren Zahlungsansprüchen aus einem Urteil gegen den Kostenerstattungsanspruch der anderen Partei grundsätzlich berücksichtigen, selbst wenn hierfür durch den Rechtspfleger die Verzugszinsen ausgerechnet werden müssen.

Aus den Entscheidungsgründen:

BESCHLUSS

In dem Rechtsstreit
[…]
wegen Forderung
erlässt das Amtsgericht Bautzen […]
am 12.02.2020

nachfolgende Entscheidung:

1. Auf die Erinnerung der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin vom 10.04.2018, der sich zu dem Erstattungsanspruch der Beklagten gegen die Klägerin verhält (GA 182), teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die aufgrund des Urteils des Amtsgerichts Bautzen vom 09.11.2017 von der Klägerin an die Beklagte zu erstattenden Kosten werden festgesetzt auf 66,31 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. hier aus seit dem 17.11.2017. Der weitergehende Antrag der Beklagten wird zurückgewiesen.

2. Die – unanfechtbare – Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; die außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt die Beklagte nach einem Wert von 89,58 Euro (155,89 Euro ./. 66,31 Euro).

Gründe

I.

Mit dem für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil vom 09.11.2017 hat das erkennende Gericht die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 83,36 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. hieraus seit dem 20.01.2016 zu zahlen, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Nach der zugleich getroffenen Kostenentscheidung, soweit diese hiervon Belang ist, haben die Klägerin 90% und die Beklagte 10% der Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Auf den am 17.11.2017 gestellten Antrag der Beklagten hat die Rechtspflegerin die ihm von der Klägerin zu erstattenden Kosten mit Beschluss vom 11.04.2018 auf 155,89 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. hieraus seit dem 17.11.2017 festgesetzt. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer am 23.04.2018 eingelegten Erinnerung nur insoweit, als die Rechtspflegerin die Hauptforderung und Zinsen, die der Klägerin nach dem Urteil gegen die Beklagte zustehen und gegen die der Beklagte mit Anwaltschreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 17.11.2017 (GA 168) seinen Kostenerstattungsanspruch aufgerechnet hat, nicht in Abzug gebracht hat. Die Rechtspflegerin hält an ihrer in dem angefochtenen Beschluss niedergelegten Auffassung fest, es sei nicht Sinn des Kostenfestsetzungsverfahrens, die von der Klägerin nur mit dem Zinssatz und Verzinsungsbeginn angegeben Zinsen auszurechnen. Sie hat deswegen der Erinnerung nicht abgeholfen und diese dem erkennenden Gericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die Erinnerung ist gemäß § 11 Abs. 2 RPflG i.V.m. § 667 Abs. 2 ZPO zulässig. Das Erinnerungsverfahren ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht dadurch gegenstandslos geworden, dass die Klägerin auf den von der Rechtspflegerin festgesetzten Kostenerstattungsanspruch eine Zahlung über 67,56 Euro an die Beklagte geleistet und diese mit Rücksicht auf die von ihr erklärte Aufrechnung auf weitergehende Ansprüche aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss verzichtet hat. Die Klägerin hat nach wie vor ein berechtigtes Interesse an zutreffender Festsetzung, da sie diese Zahlung unter dem Vorbehalt der (teilweisen) Rückforderung im Falle einer von ihrer eigenen Berechnung abweichenden Festsetzung geleistet hat.

III.

Die Erinnerung ist auch begründet.

1. Zwar können materiell-rechtliche Einwendungen gegen den Kostenerstattungsanspruch, wie etwa diejenige der Aufrechnung, im Kostenfestsetzungsverfahren nur dann berücksichtigt werden, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen feststehen, weit sie unstreitig sind oder vom Rechtspfleger im Festsetzungsverfahren ohne Schwierigkeiten aus den Akten ermittelt werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 14.05.2014 – XII ZB 539/11, Rn. 8 m.w.N., zitiert nach juris). Diese Voraussetzungen sind vorliegend jedoch gegeben.
Das Urteil vom 09.11.2017, mit dem die Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin 83,36 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. hieraus seit dem 20.01.2016 zu zahlen, ist rechtskräftig (und ist dies auch bereits bei Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses am 11.04.2018 gewesen). Die von den Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit Anwaltschreiben vom 17.11.2017 (GA 168) in deren Namen erklärte Aufrechnung mit ihrem Kostenerstattungsanspruch ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Berechnung eines Zinsanspruchs erfordert einen geringen Aufwand, der mit Hilfe eines für einen Rechtspfleger leicht zugänglichen EDV-Programms – ein Link zu einem solchen befindet sich auf den Intranetseiten des Oberlandesgerichts Dresden – bewältigt werden kann und beispielsweise Gerichtsvollzieher nahezu täglich bewältigt wird. Schließlich können die Wirkungen jener Aufrechnungserklärung anhand einer rechtlichen Prüfung am Maßstab der §§ 387 ff. BGB bestimmt werden.

2. Die von der Beklagten erklärte Aufrechnung gegen die titulierte Hauptforderung und den Zinsanspruch der Klägerin hat dazu geführt, dass sich ihr ursprünglich – insoweit ist der Kostenfestsetzungsbeschluss nicht angefochten – 155.89 Euro betragender Kostenerstattungsanspruch auf 66,31 Euro verringert hat.
Die Aufrechnung wirkt gemäß § 389 BGB auf den Zeitpunkt zurück, in dem sich die Forderungen aufrechenbar gegenüber stehen, also die Forderung des Gläubigers erfüllbar und die Gegenforderung des aufrechnenden Schuldners fällig Ist (§ 387 BGB).
Dementsprechend entfallen in Bezug auf Forderung und Gegenforderung ein etwaiger Zinsanspruch und andere Verzugsfolgen rückwirkend auf diesen Zeitpunkt (vgl. BGH, Urteil vom 23.01.1991 – VIII ZR 42/90, Rn. 34, zitiert nach juris; Palandt/Grüneberg, BGB, 78. Auflage, § 389 Rn. 2, jeweils m.w.N.).
Wenngleich im Klageverfahren die Aufrechnung mit einem prozessualen Kostenerstattungsanspruch aus prozessrechtlichen Gründen wirksam nur erklärt oder geltend gemacht werden kann, wenn dieser Anspruch im Kostenfestsetzungsverfahren rechtskräftig festgesetzt oder – auch der Höhe nach – unbestritten Ist, so wird er doch als auflösend bedingter Anspruch mit der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostengrundentscheidung fällig (vgl. BGH, Urteil vom 18.07.2013 – VII ZR 241/12, Rn. 10 f, zitiert nach juris). Aufgrund der vorläufigen Vollstreckbarkeit ist der Kostengläubiger berechtigt, vom Schuldner die Erstattung seiner Prozesskosten zu verlangen und diese im Kostenfestsetzungsverfahren gemäß §§ 103 ff. ZPO geltend zu machen (BGH a.a.O.). Ist – wie freilich im Streitfall ohnehin nicht – die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostengrundentscheidung von einer Sicherheitsleistung des Gläubigers der Kostenerstattungsforderung abhängig gemacht, setzt die Wirksamkeit der Aufrechnung mit einem prozessualen Kostenerstattungsanspruch auch nicht voraus, dass er die angeordnete Sicherheitsleistung erbracht hat (BGH a.a.O., Rn. 14).
Nach den vorstehenden Grundsätzen wirkt die hier von der Beklagten am 17.11.2017 erklärte Aufrechnung mit seinem Kostenerstattungsanspruch zurück auf den Tag, an dem das Urteil mit der Kostengrundentscheidung verkündet worden ist, mithin auf den 09.11.2017. Dementsprechend verringert sich sein Kostenerstattungsanspruch zum einen um die 83,36 Euro betragende Hauptforderung der Klägerin und zum anderen um deren Zinsanspruch aus dieser Hauptforderung für die Zeit vom 20.01.2016 bis zum 09.11.2017; dieser Zinsanspruch beträgt – bei dem variablen Zinssatz von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, mithin bei einem Zinssatz von 4,17 % in der Zeit vom 20.01.2016 bis zum 30.06.2016 und einem solchen von 4,12 % in der Zeit vom 01.07.2016 bis zum 09.11.2017 – 6,22 Euro.
Festzusetzen ist daher ein Kostenerstattungsanspruch der Beklagten in Höhe von 66,31 Euro (155,89 Euro ./. 83,36 Euro ./. 6,22 Euro).
Hinzu treten Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich für die Zeit ab Antragstellung (§ 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 11 Abs. 4 RPflG, § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.“

AG Bautzen, Beschluss vom 12.2.2020 – 21 C 784/15